Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin (BüchsenmAusbV 2010)

Ausfertigungsdatum
2010-05-26
Fundstelle

BGBl I: 2010, 677

der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Büchsenmachers und der Büchsenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 22 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Manuelles Spanen und Umformen,

  2. Maschinelles Bearbeiten,

  3. Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen,

  4. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,

  5. Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen,

  6. Fügen,

  7. Montieren von Schusswaffen,

  8. Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen,

  9. Warten und Instandsetzen von Schusswaffen,

  10. Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör,

  11. Ballistik und Munition,

  12. Waffenrechtliche Bestimmungen;

Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,

  6. Auftragsbearbeitung,

  7. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

  8. Qualitätsmanagement,

  9. Prüfen und Messen.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) Werkstücke nach Zeichnungsangaben maschinell herstellen, prüfen und messen und

    b) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind das Anfertigen und das Prüfen eines Bau- oder Waffenteils zugrunde zu legen;

  3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen;

  4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.

§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Herstellungs- und Montagetechnik,

  2. Instandhaltungstechnik,

  3. Fertigungs- und Waffentechnik,

  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und Material disponieren,

    b) Werkstücke manuell herstellen,

    c) unter Beachtung der waffentechnischen Sicherheit Bau- oder Waffenteile passen, Baugruppen montieren und einstellen, Füge- und Montagetechniken anwenden und

    d) Wärmebehandlungen durchführen

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

    a) eine oder mehrere funktionsfähige Baugruppen für Schusswaffen herstellen und montieren sowie

    b) eine der folgenden Tätigkeiten:

    aa) zusammengehörige Bau- oder Waffenteile aus unterschiedlichen
        Werkstoffen passen und verbinden oder
    
    
    bb) optische Geräte montieren und justieren oder
    
    
    cc) Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion prüfen;
    
  3. der Prüfling soll zu den Nummern 2a und 2b jeweils ein Prüfungsstück anfertigen;

  4. die Prüfungszeit beträgt 40 Stunden.

(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) Fehler und Störungen in Schusswaffen systematisch feststellen und beheben,

    b) Baugruppen und Waffenteile nacharbeiten oder austauschen,

    c) waffentechnische Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten,

    d) waffenrechtliche Bestimmungen berücksichtigen,

    e) Kunden beraten und

    f) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich ist das Instandhalten einer Schusswaffe oder das Komplettieren einer Baugruppe zugrunde zu legen;

  3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

  4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) den technischen Aufbau moderner und historischer Schusswaffen darstellen und die Eigenschaften der Munition beschreiben,

    b) waffenrechtliche Bestimmungen darstellen,

    c) ballistische Prozesskenngrößen bewerten,

    d) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit sowie Fertigungs- und Arbeitszeiten berechnen,

    e) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen beurteilen,

    f) Möglichkeiten zur Behandlung und zum Schutz der Oberflächen von Waffenteilen beschreiben,

    g) Möglichkeiten der Bearbeitung von Bauteilen auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen darstellen,

    h) fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind das Herstellen und das Instandhalten von Schusswaffen zugrunde zu legen;

  3. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  4. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

  2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

      1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
    • 25 Prozent,

      1. Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik
    • 20 Prozent,

      1. Prüfungsbereich Instandhaltungs- technik
    • 25 Prozent,

      1. Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik
    • 20 Prozent,

      1. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
    • 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich „Fertigungs- und Waffentechnik“ oder “Wirtschafts- und Sozialkunde“, wenn er schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung vom 6. April 1989 (BGBl. I S. 682) außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 680 - 686)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und

Fähigkeiten

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im

    • 1.–18. Monat

    • 19.–36. Monat

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Manuelles Spanen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

    * a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen

    b)  Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen
        eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und
        entgraten
    
    
    c)  Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen
        nach Anriss mit der Handsäge trennen
    
    
    d)  Innen- und Außengewinde herstellen
    
    
    e)  Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren
        schneiden
    
    
    f)  Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformen
    
    
    g)  Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
    
    • 18

    *

    • 2

    • Maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

    * a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden

    b)  Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der
        Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
    
    
    c)  Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu
        bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen
    
    
    d)  Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle,
        Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur
        Maßgenauigkeit IT 7 reiben
    
    
    e)  Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und
        bohren
    
    
    f)  Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen
        Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen
        bearbeiten
    
        oder
    
        Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der
        Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden
        und biegeumformen
    

    *

  • * g) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger nutzen

    h)  Bauteile auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
    
    • 4
    • 3

    • Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)

    * a) Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, Wärmebehandlung, Be- und Verarbeitung unterscheiden

    b)  Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit
        unterscheiden
    
    
    c)  Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffs
        und der Werkzeugart auswählen
    
    
    d)  Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, auswählen und
        verwenden
    
    • 2

    *

  • * e) Schleif- und Poliermittel auswählen und verwenden

    f)  Werkstücke härten, anlassen, glühen und auf Härte prüfen
    
    *
    • 2
    • 4

    • Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)

    * a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen

    b)  Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach
        Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
    
    
    c)  Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
    
    
    d)  elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische
        Beschädigungen sichtprüfen
    
    
    e)  Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten
    
    
    f)  Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne
        Hilfsmittel aus- und einbauen
    
    
    g)  demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern
    
    • 4

    *

    • 5

    • Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

    * a) Verfahren, insbesondere Ölen, Streich- und Tauchbrünieren, Galvanisieren, Nitrieren, Beschichten, Phosphatieren, auswählen

    b)  Oberflächen von Waffenteilen zur Behandlung vorbereiten
    
    
    c)  Oberflächen von Waffenteilen aus Metall mit verschiedenen Verfahren,
        insbesondere Streich- und Tauchbrünieren, behandeln
    
    
    d)  Oberflächen von Waffenteilen aus Holz und Kunststoff mit verschiedenen
        Verfahren behandeln
    
    *
    • 8
    • 6

    • Fügen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

    * a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren

    b)  Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des
        Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichern
    
    
    c)  Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit
        der Fügeflächen verstiften
    
    
    d)  Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter
        Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
    

    * *

  • * * * e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten

        oder
    
        Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis
        zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen
        Schweißpositionen fügen einschließlich
    
        –   die Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke
            festlegen
    
    
        –   Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen
    
    
        –   Einstellwerte festlegen
    
    
        –   Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten
    
    
        –   Betriebsbereitschaft herstellen
    
    • 10

    *

    • 7

    • Montieren von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)

    * a) Bau- und Waffenteile montagegerecht bereitstellen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen

    b)  Bau- und Waffenteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
    
    
    c)  Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit
        anpassen
    
    
    d)  Bau- und Waffenteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen
        montieren und auf Funktion prüfen
    
    • 16

    *

  • * e) Baugruppen und Waffenteile bereitstellen und den Montagevorgängen zuordnen

    f)  Lage von Baugruppen und Waffenteilen zueinander festlegen und
        Verbindungen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen
        herstellen
    
    
    g)  zusammengehörige Werkstücke für feste und bewegliche Verbindungen nach
        Gegenstück, Lehre oder Zeichnungsangaben passen
    
    
    h)  Baugruppen und Waffenteile prüfen und justieren, Verbindungen
        kontrollieren
    
    *
    • 24
    • 8

    • Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)

    * a) Eignung optischer Geräte, insbesondere hinsichtlich Einsatzbereich und Anforderungen, beurteilen

    b)  Montagetypen für optische Geräte auswählen
    
    
    c)  Montageposition festlegen
    
    
    d)  vorgefertigte und fertige Montageteile entsprechend den Anforderungen
        auswählen und beschaffen
    
    
    e)  Montagen und Montageteile fertigen
    
    
    f)  optische Geräte, insbesondere mittels Aufschub-, Aufkipp-, Fest-,
        Sattel-, Schwenk- und Suhler-Einhakmontagen, montieren
    
    *
    • 12
    • 9

    • Warten und Instandsetzen von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)

    * a) Zustand von Waffenteilen und Baugruppen überprüfen und beurteilen, über Instandsetzung oder Austausch entscheiden

    b)  Schusswaffen demontieren und reinigen, Teile hinsichtlich Lage- und
        Funktionszuordnung kennzeichnen und systematisch ablegen
    
    • 8

    *

  • * c) schadhafte Waffenteile und Baugruppen nacharbeiten und austauschen, Ersatzteile beschaffen und herstellen

    d)  Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion und Sicherheit prüfen
    
    *
    • 13
    • 10

    • Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)

    * a) Betriebssicherheit von Schusswaffen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen, überprüfen

    b)  für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen prüfen,
        Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen herstellen
    
    
    c)  ballistische Werte und ballistische Tabellen auswerten und für das
        Einschießen von Waffen nutzen
    
    
    d)  Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der Schusswaffen über
        offene Visierung und optische Zielgeräte durchführen; Ergebnisse
        dokumentieren
    
    
    e)  optische Geräte einstellen, Fehler erkennen und Maßnahmen zur
        Beseitigung einleiten
    
    *
    • 4
    • 11

    • Ballistik und Munition (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)

    * a) Prozesskenngrößen der Innenballistik, insbesondere Gasdruckverlauf und Wechselwirkungen der Komponenten, bewerten

    b)  Prozesskenngrößen der Außenballistik, insbesondere Flugbahnverlauf und
        Wechselwirkungen der physikalischen Einflüsse, bewerten
    
    
    c)  Kenngrößen der Zielballistik, insbesondere Anforderungen an Geschosse
        unterscheiden, Geschosskonstruktionen und Wirkungsweise, bewerten
    
    
    d)  historische Entwicklung und technischen Aufbau von Munition
        unterscheiden
    
    
    e)  verschiedene Geschosse und Schrotarten unterscheiden und
        Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
    
    
    f)  Kunden Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen von Wiederladegeräten
        erläutern
    
    *
    • 3
    • 12

    • Waffenrechtliche Bestimmungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)

    * a) waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere Waffengesetz, Beschussgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz und Jagdrecht, beachten

    b)  waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Erwerb,
        Besitz, Führung, Transport, Aufbewahrung, Überlassung und Herstellung,
        anwenden
    
    
    c)  Kennzeichnung von Waffen und Munition prüfen und vornehmen
    
    
    d)  amtliche Prüfung von Waffen und Munition veranlassen
    
    *
    • 1

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im

    • 1.–18. Monat

    • 19.–36. Monat

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
        Absatz und Verwaltung erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)

    * a) Informationen beschaffen und bewerten

    b)  Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen,
        Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke auch in
        der Kommunikation verwenden, Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen
        lesen und nutzen
    
    
    c)  Skizzen und Stücklisten anfertigen
    
    
    d)  Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, einhalten
    
    
    e)  technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und
        Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme,
        lesen und nutzen
    
    
    f)  Arbeitsabläufe protokollieren
    
    
    g)  Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
    
    
    h)  Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen
        sicherstellen
    
    
    i)  kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im
        Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
    
    • 7

    *

    • 6

    • Auftragsbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)

    * a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kundinnen und Kunden absprechen

    b)  Kundschaft, insbesondere bei der Waffen-, Kaliber- und Geschossauswahl
        für verschiedene Einsatzmöglichkeiten, beraten und betreuen
    
    
    c)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
        vergleichen
    
    
    d)  technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante und
        waffenrechtliche Vorgaben beachten
    
    
    e)  Teilaufträge veranlassen und Fremdleistungen kontrollieren
    
    
    f)  Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und
        betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, Planungsunterlagen
        erstellen und Aufträge durchführen
    
    *
    • 5
    • 7

    • Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)

    * a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen

    b)  Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und
        bereitstellen
    
    
    c)  den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages
        vorbereiten
    
    
    d)  Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren
    
    • 4

    *

    • 8

    • Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)

    * a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden

    b)  Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zu
        deren Beseitigung beitragen, Fehler und Maßnahmen dokumentieren
    
    
    c)  das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
    
    • 4

    *

  • * d) im eigenen Arbeitsbereich zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen; eigene Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

    *

    • 1
    • 9

    • Prüfen und Messen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)

    * a) die Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen

    b)  die Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
    
    
    c)  Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen
    
    
    d)  Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter
        Berücksichtigung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messen
    
    
    e)  Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
    
    
    f)  Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter
        Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender
        Bearbeitung anreißen und körnen
    
    
    g)  die Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen
    
    
    h)  physikalische und elektrische Größen messen
    
    • 5

    *

  • * i) waffentechnische Messungen und Prüfungen, insbesondere an Läufen, Patronenlagern und Verschlüssen, durchführen und bewerten

    *

    • 1
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.