Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Einrichtung einer Bundesfamilienkasse (BundFamkV)

Ausfertigungsdatum
2005-12-13
Fundstelle
BGBl I: 2005, 3694

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 in Verbindung mit Satz 6 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), von denen Satz 5 und 6 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Einrichtung, Zuständigkeit

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes wird beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Bundesfamilienkasse eingerichtet.

(2) Der Bundesfamilienkasse obliegt die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld an die in § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Angehörigen der Bundesfinanzverwaltung. Der Bundesfamilienkasse können weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 2 Aufgabenübertragung

(1) Für

  1. bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts hat die Bundesfamilienkasse die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrzunehmen,

  2. weitere Bundesbehörden kann die Bundesfamilienkasse die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrnehmen,

soweit ihr die Aufgaben durch den Verwaltungsträger der Familienkasse übertragen werden.

(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Verwaltungsträger der übertragenden Familienkasse übertragen. In der Verwaltungsvereinbarung sind Regelungen zur Kostentragung zu treffen.

(3) Mit der Übertragung tritt die Bundesfamilienkasse in die Rechtsstellung der jeweiligen Familienkasse ein. Die Zuständigkeiten für Leistungszeiträume vor 1996 bleiben von einer Übertragung unberührt.

(4) Mit dem Bundesamt für Finanzen bereits vor dem 31. Dezember 2005 geschlossene Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung gehen zum 1. Januar 2006 auf die Bundesfamilienkasse beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen über.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.