Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist (BUV 2006)

Ausfertigungsdatum
2006-04-06
Fundstelle
BGBl I: 2006, 1114

Eingangsformel

Auf Grund des § 115 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), der zuletzt durch Artikel 209 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes:

§ 1 Anzuwendende Regelungen

In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, sind die

  1. Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst - Anhang 1 -,

  2. Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern - Anhang 2 -,

  3. Regelungen über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Anhang 3 -,

  4. Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten - Anhang 4 -

anzuwenden.

§ 2 Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften

Im Übrigen sind bis zum Erlass weiterer Verordnungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung einzuhalten. Was den allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung entspricht, richtet sich nach den von den Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anhang 1 (zu § 1 Nr. 1) Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1115 - 1119) In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, ist ein arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten, der den Anforderungen des § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) gleichwertig ist. Ein den Anforderungen des § 16 entsprechender gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz ist dann gewährleistet, wenn nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen, Sicherheitstechniker oder -technikerinnen, Sicherheitsmeister oder -meisterinnen) bestellt werden. Diese sollen den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass

  1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,

  2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,

  3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

    I. Bestellung von Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit

    (1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass Betriebsärzte oder
    Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung
    der in den Abschnitten III und V dieser Regelung bezeichneten Aufgaben
    schriftlich bestellt oder verpflichtet werden, soweit dies
    erforderlich ist im Hinblick auf
    
    1.  die Art des Unternehmens und die damit für die Beschäftigten
        verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
    
    
    2.  die Zahl der Beschäftigten und die Zusammensetzung des Personals und
    
    
    3.  die Organisation des Unternehmens insbesondere im Hinblick auf die
        Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
        verantwortlichen Personen.
    
    
    
    
    Für die Bestellung oder Verpflichtung von Betriebsärzten oder
    Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind für den
    Regelfall die sich aus den Merkmalen der in Absatz 3 aufgeführten
    Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten zugrunde zu legen.
    Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Unternehmen,
    verglichen mit Unternehmen der gleichen Art, die Unfall- und
    Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind, können nach
    Anhörung der Unfallkasse des Bundes geringere Einsatzzeiten zugrunde
    gelegt werden.
    
    Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Unternehmen,
    verglichen mit Unternehmen der gleichen Art, überdurchschnittliche
    Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, sind nach Anhörung der
    Unfallkasse des Bundes höhere Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit
    die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen eine
    ingenieurmäßige Ausbildung erfordert, ist ein Sicherheitsingenieur
    oder eine Sicherheitsingenieurin zu bestellen.
    
    (2) Die Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der
    Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich aus der in Absatz 3
    aufgeführten Tabelle. Maßgebend für die Einordnung der Unternehmen in
    die Gruppen 1 bis 4 dieser Tabelle ist das Betriebsartenverzeichnis
    der Anlage zu diesem Anhang. Bei Unternehmen mit unterschiedlicher
    Tätigkeit ist von der überwiegend von den Beschäftigten ausgeübten
    Tätigkeit auszugehen.
    
    Nicht in dem Betriebsartenverzeichnis aufgeführte Unternehmen werden
    vom Unternehmer sinngemäß zugeordnet. Er hört vor seiner Entscheidung
    die Unfallkasse des Bundes an.
    
    (3) Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der
    Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß der nach Nummer 3 aufgeführten
    Tabelle:
    
    Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von
    Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen, sondern von ermächtigten
    anderen Ärzten oder Ärztinnen vorgenommen, so sind die hierbei
    anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeiten nach Absatz 1
    anzurechnen, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes oder der
    Betriebsärztin den Aufgaben nach Abschnitt III Abs. 1 Nr. 2
    zuzurechnen ist.
    
    Die Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsarztes oder einer
    Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann auf
    folgende Weise erfüllt werden:
    
    1.  Einstellung eines eigenen Betriebsarztes oder einer eigenen
        Betriebsärztin und einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit in
        das Unternehmen,
    
    
    2.  Abschluss eines Vertrages mit einem Betriebsarzt oder einer
        Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit als freie
        Mitarbeiter,
    
    
    3.  Anschluss an einen überbetrieblichen betriebsärztlichen und
        sicherheitstechnischen Dienst.
    
    • Gruppe

    • Art des Unternehmens

    • Erforderliche Einsatzzeit (Stunden/Jahr und Beschäftigte)

    • der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen

    • der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

    • 1

    • Medizinische Bereiche; Technische Bereiche, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen

    • 1,2

    • 1,5

    • 2

    • Technische Bereiche, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung bedürfen, weil eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch besondere Arbeitserschwernisse besteht oder weil aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie oder Dritte vorliegt oder weil einer Berufskrankheit vorzubeugen ist

    • 0,6

    • 1,5

    • 3

    • Technische Bereiche, die nicht von den Gruppen 1 und 2 erfasst werden

    • 0,25

    • 1,5

    • 4

    • Bürobereiche (Verwaltungen)

    • 0,2

    • 0,3

* II. Pflichten des Unternehmers

    (1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Betriebsärzte oder
    Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben
    erfüllen. Er unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
    insbesondere stellt er ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
    erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und
    Mittel zur Verfügung.

    (2) Der Unternehmer ermöglicht den Betriebsärzten oder
    Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur
    Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter
    Berücksichtigung der dienstlichen Belange. Stehen die Betriebsärzte
    oder Betriebsärztinnen oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in
    einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer, so sind sie während
    der Zeit der Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst
    freizustellen; die Kosten der Fortbildung trägt der Unternehmer.
    Stehen die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder die Fachkräfte
    für Arbeitssicherheit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum
    Unternehmer, so sind sie während der Zeit der Fortbildung von der
    Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben freizustellen.

* III. Aufgaben der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen

    (1) Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben die Aufgabe, den
    Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen
    Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

    1.  die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen zu
        beraten, insbesondere bei

        a)  der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von
            sozialen und sanitären Einrichtungen,


        b)  der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von
            Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,


        c)  der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,


        d)  arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen
            ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des
            Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der
            Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der
            Arbeitsumgebung,


        e)  der Organisation der "Ersten Hilfe" im Unternehmen,


        f)  Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und
            Wiedereingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsprozess,


        g)  der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;





    2.  die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und
        zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und
        auszuwerten;


    3.  die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
        beobachten und im Zusammenhang damit

        a)  die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und
            festgestellte Mängel dem Unternehmer oder dem oder der sonst für den
            Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen,
            Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren
            Durchführung hinzuwirken,


        b)  auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,


        c)  Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die
            Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem
            Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen;





    4.  darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unternehmen Beschäftigten den
        Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend
        verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
        denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen
        und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der
        Einsatzplanung und Schulung der Helfer oder Helferinnen in "Erster
        Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.




    (2) Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben auf Wunsch des oder
    der Beschäftigten diesem oder dieser das Ergebnis ihn oder sie
    betreffender arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen;
    Abschnitt VII Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

    (3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen gehört es
    nicht, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu
    überprüfen.

* IV. Anforderungen an Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen

    (1) Als Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen dürfen nur Personen
    bestellt oder verpflichtet werden, die berechtigt sind, den ärztlichen
    Beruf auszuüben und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen
    Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche Fachkunde
    kann insbesondere als nachgewiesen angesehen werden, wenn der Arzt
    oder die Ärztin die in Absatz 2 oder 3 festgelegten Anforderungen
    erfüllt.

    In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der besonderen Verhältnisse im
    Unternehmen zu prüfen, ob der Arzt oder die Ärztin den speziellen
    Anforderungen genügt und eingesetzt werden kann.

    (2) Ärzte oder Ärztinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1,
    wenn sie

    1.  berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" zu führen
        oder


    2.  bereits betriebsärztlich tätig waren und über die erforderliche
        Fachkunde eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer beibringen.




    (3) Ärzte oder Ärztinnen erfüllen ferner die Anforderungen des
    Absatzes 1, wenn sie

    1.  in geeigneter Weise ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen
        sind,


    2.  an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben,
        dessen Inhalt und Durchführung im Einvernehmen mit der zuständigen
        Ärztekammer, einem Träger der Unfallversicherung und der für den
        Arbeitsschutz zuständigen obersten Behörde des Landes, in dem der
        Ausbildungsträger seinen Sitz hat, oder von einer obersten
        Bundesbehörde festgelegt wurde und


    3.  über die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 eine
        von der Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

* V. Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

    Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den
    Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen
    Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten
    Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

    1.  die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen zu
        beraten, insbesondere bei

        a)  der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von
            sozialen und sanitären Einrichtungen,


        b)  der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von
            Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,


        c)  der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,


        d)  der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der
            Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,


        e)  der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;





    2.  die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel, insbesondere
        vor der Inbetriebnahme, und Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer
        Einführung, sicherheitstechnisch zu überprüfen;


    3.  die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
        beobachten und im Zusammenhang damit

        a)  die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und
            festgestellte Mängel dem Unternehmer oder dem oder der sonst für den
            Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen,
            Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren
            Durchführung hinzuwirken,


        b)  auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,


        c)  Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die
            Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem
            Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle
            vorzuschlagen;





    4.  darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unternehmen Beschäftigten den
        Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend
        verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
        denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen
        und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der
        Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

* VI. Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit

    (1) Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt
    oder verpflichtet werden, die über die zur Erfüllung der ihnen
    übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die
    erforderliche Fachkunde kann insbesondere als nachgewiesen angesehen
    werden, wenn die Fachkräfte den in Absatz 2, 3 oder 4 festgelegten
    Anforderungen genügen. Hierbei ist in jedem Einzelfall unter Würdigung
    der besonderen Verhältnisse im Unternehmen zu prüfen, ob die zu
    übertragenden Aufgaben durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach
    Absatz 2, 3 oder 4 wahrgenommen werden können.

    (2) Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsingenieurinnen erfüllen die
    Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie

    1.  berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin zu
        führen,


    2.  danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur oder Ingenieurin
        mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und


    3.  einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten
        Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von
        Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines
        anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.




    (3) Sicherheitstechniker oder Sicherheitstechnikerinnen erfüllen die
    Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie

    1.  eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker oder staatlich
        anerkannte Technikerin erfolgreich abgelegt haben,


    2.  danach eine praktische Tätigkeit als Techniker oder Technikerin
        mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und


    3.  einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten
        Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von
        Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines
        anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.




    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich
    anerkannter Techniker oder staatlich anerkannte Technikerin mindestens
    vier Jahre lang als Techniker oder Technikerin oder als
    Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterin tätig war und einen
    staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten
    Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von
    Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines
    anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

    (4) Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterinnen erfüllen die
    Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie

    1.  die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,


    2.  danach eine praktische Tätigkeit als Meister oder Meisterin mindestens
        zwei Jahre lang ausgeübt haben und


    3.  einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten
        Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von
        Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines
        anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.




    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens
    vier Jahre lang in der Funktion eines Meisters oder einer Meisterin
    oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder
    von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder
    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten
    Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg
    abgeschlossen hat.

    (5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen des
    Absatzes 1 Satz 1 auch, wenn sie vor dem 1. Dezember 1974 mindestens
    ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig
    waren.

* VII. Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde

    (1) Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für
    Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen
    und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Betriebsärzte oder
    Betriebsärztinnen sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und
    haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

    (2) Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für
    Arbeitssicherheit oder, wenn für ein Unternehmen mehrere Betriebsärzte
    oder Betriebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt
    sind, der leitende Betriebsarzt oder die leitende Betriebsärztin und
    die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstehen unmittelbar
    dem Unternehmer.

    (3) Können sich Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder Fachkräfte
    für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene
    arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem
    Unternehmer nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag
    unmittelbar der vorgesetzten Stelle unterbreiten. Ist für ein
    Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende
    Betriebsärztin oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit
    bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt die
    vorgesetzte Stelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der
    Unternehmer den Vorschlag ab, so ist dies dem Vorschlagenden
    schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Personal- oder
    Betriebsrat erhält eine Abschrift.

* VIII. Zusammenarbeit mit dem Personal- oder Betriebsrat

    (1) Der Unternehmer und der Personal- oder Betriebsrat arbeiten bei
    der Durchführung dieser Regelung vertrauensvoll zusammen. Die
    Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für
    Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem
    Personal- oder Betriebsrat zusammen.

    (2) Die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für
    Arbeitssicherheit haben den Personal- oder Betriebsrat über wichtige
    Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
    unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen,
    den sie nach Abschnitt VII Abs. 3 der vorgesetzten Stelle machen. Sie
    haben den Personal- oder Betriebsrat auf sein Verlangen in
    Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
    beraten.

    (3) Bei der Bestellung der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen hat
    der Personalrat nach den Vorschriften der Personalvertretungsgesetze
    oder der Betriebsrat nach den Vorschriften des
    Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen; bei der Bestellung der
    Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind diese Vorschriften entsprechend
    anzuwenden. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines
    freiberuflich tätigen Arztes oder einer freiberuflich tätigen Ärztin,
    einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem
    Anschluss an einen überbetrieblichen Dienst ist der Personal- oder
    Betriebsrat zu hören.

* IX. Zusammenarbeit der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

    Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für
    Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
    zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Begehungen
    der Arbeitsstätten vorzunehmen.

* X. Arbeitsschutzausschuss

    In Unternehmen, in denen Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder
    Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, bildet der Unternehmer
    einen Arbeitsschutzausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen
    aus:

    1.  dem Unternehmer oder der von ihm beauftragten Person,


    2.  zwei vom Personal- oder Betriebsrat bestimmten Personal- oder
        Betriebsratsmitgliedern,


    3.  Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen,


    4.  Fachkräften für Arbeitssicherheit und


    5.  Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.




    Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des
    Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der
    Arbeitsschutzausschuss soll mindestens einmal vierteljährlich
    zusammentreten.

* XI. Regelung der Organisation durch den Unternehmer

    Der Unternehmer regelt die Organisation des arbeitsmedizinischen und
    sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes.

Anlage (zu Anhang 1) Betriebsartenverzeichnis für die Zuordnung der Unternehmen der Tabelle des Abschnitts I Abs. 3

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1120 - 1121)

  • *

    • Gruppe
  • *

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • Abwasserbehandlung, -beseitigung

    *

    • x

    * *

    • Archive, Bibliotheken

    * * *

    • x
    • Bürobereiche (Verwaltung), Kassen

    * * *

    • x
    • Betriebs-, Bau-, Werkstätten- und Kraftwagendienst

    *

    • x

    * *

    • Depotanlagen, Untertageanlagen *)

    *

    • x

    • x

    *

    • Druckereien

    *

    • x

    * *

    • Erprobungsstellen *)

    • x

    • x

    * *

    • Fernmeldewesen *)

    *

    • x

    • x

    • x

    • Feuerwehren

    *

    • x

    * *

    • Flugplätze, -bereitschaften, -sicherung *)

    * *

    • x

    • x

    • Forstbetriebe

    *

    • x

    * *

    • Gerichte

    * * *

    • x
    • Güterladedienst

    * *

    • x

    *

    • Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst der Zollverwaltung, Zollfahndungsdienst

    *

    • x

    * *

    • Historische Bauten, Denkmäler

    * *

    • x

    *

    • Hochschulen (außer Kliniken), Akademien *)

    • x

    • x

    • x

    • x

    • Instandsetzungsbetriebe, Marinearsenale

    • x

    * * *

    • Kindergärten, -tagesstätten

    * * *

    • x
    • Kraftwerke

    *

    • x

    * *

    • Krankenhäuser, Sanatorien, Ärztlicher Dienst

    • x

    * * *

    • Küchenbetriebe, Heime, Hotels

    * *

    • x

    *

    • Laboratorien (außer in Hochschulen), Untersuchungsämter (außer medizinische)

    *

    • x

    * *

    • Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Tierzucht, Fischerei

    *

    • x

    * *

    • Medizinische Untersuchungsämter

    • x

    * * *

    • Mess-, Prüf- und Beschussstellen

    * *

    • x

    *

    • Müllabfuhr, -deponie, -verbrennung

    *

    • x

    * *

    • Museen, Sammlungen, Ausstellungen

    * *

    • x

    *

    • Pflege- und Schwesternstationen

    *

    • x

    * *

    • Postwesen *)

    *

    • x

    • x

    • x

    • Schulen

    * * *

    • x
    • See- und Binnenschiffe, schwimmendes Gerät *)

    • x

    • x

    * *

    • Sportanlagen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen

    * * *

    • x
    • Straßen- und Gleisbau, Straßen- und Gleisunterhaltung, Brückenunterhaltung

    * *

    • x

    *

    • Verkehrs- und Hafenbetriebe *)

    *

    • x

    • x

    *

    • Vermessungswesen

    * *

    • x

    *

    • Wachdienst

    *

    • x

    * *

    • Wasserbau und -unterhaltung

    * *

    • x

    *

    • Werkstätten, Fuhrparks, Bauhöfe, Lager

    * *

    • x

    *

    • Wetterdienst

    * * *

    • x
    • Zivil-, Katastrophen-, Selbstschutz

    * *

    • x

    *

*) Für diese Unternehmen ist eine eindeutige Zuordnung in eine bestimmte Gruppe nicht möglich. Die Zuordnung ergibt sich aus den jeweiligen Verhältnissen des einzelnen Unternehmens. Maßgebend für die Zuordnung sind die Merkmale der Tabelle des Abschnitts I Abs. 3. Bei Zweifeln über die richtige Zuordnung ist bei der Unfallkasse des Bundes anzufragen.

Anhang 2 (zu § 1 Nr. 2) Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1122

Die Zentralstelle für Arbeitsschutz (Zentralstelle) wurde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach

  1. § 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),

  2. § 115 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)

beim Bundesministerium des Innern eingerichtet.

* I. Aufgaben

    Der Zentralstelle obliegen als zuständiger Behörde nach § 21 Abs. 5
    ArbSchG für den öffentlichen Dienst des Bundes vor allem die Aufgaben
    der Beratung und Überwachung, damit die Bestimmungen des
    Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen
    eingehalten werden, sowie nach § 115 Abs. 3 SGB VII die Aufgabe der
    Prävention (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 SGB VII) mit Ausnahme
    des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften.


**II.** **Durchführung**

    Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer I handelt die Unfallkasse
    des Bundes (UK-Bund) im Auftrag der Zentralstelle.

    Die Aufsicht des Bundesministeriums des Innern über die UK-Bund gemäß
    § 21 Abs. 5 ArbSchG und gemäß § 115 Abs. 3 SGB VII wird von der
    Zentralstelle wahrgenommen.


**III.** **Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung**

    Zur Beratung der Zentralstelle wurde ein ständiger Arbeitskreis
    Arbeitsschutz und Unfallverhütung gebildet, der sich aus Vertretern
    der obersten Bundesbehörden, Fachleuten und Wissenschaftlern
    zusammensetzt.


**IV.** **Wahrnehmung**

    Die Aufgaben der Zentralstelle werden vom Referat Arbeitsschutz und
    Unfallverhütung im Bundesdienst des Bundesministeriums des Innern
    wahrgenommen.

    Dessen Leiter oder Leiterin ist zugleich Leiter oder Leiterin der
    Zentralstelle.

Anhang 3 (zu § 1 Nr. 3) Regelungen über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1123

* I. Pflichten des Unternehmers

    Der Unternehmer hat nach Maßgabe des § 22 des Siebten Buches
    Sozialgesetzbuch eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu
    bestellen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.


**II.** **Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten**

    (1) In Unternehmen, in denen überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet
    werden, sind,

    sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person, sofern
    mehr als 150 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen, sofern mehr
    als 500 Beschäftigte vorhanden sind, drei Personen

    zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

    Sind mehr als 1.000 Beschäftigte vorhanden, ist für je weitere 500
    Beschäftigte zusätzlich eine Person als Sicherheitsbeauftragte oder
    Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.

    (2) In Unternehmen, in denen überwiegend technische,
    naturwissenschaftliche oder medizinische Tätigkeiten verrichtet
    werden, sind,

    sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person, sofern
    mehr als 50 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen, sofern mehr
    als 150 Beschäftigte vorhanden sind, drei Personen

    zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

    Sind mehr als 300 Beschäftigte vorhanden, sind für je weitere 150
    Beschäftigte zusätzlich zwei Personen als Sicherheitsbeauftragte zu
    bestellen.

    (3) Für Bereiche, in denen überwiegend ehrenamtliche Mitarbeiter oder
    Mitarbeiterinnen beschäftigt sind, sind,

    sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person, sofern
    über 300 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen

    zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

    (4) Bestehen in einem Unternehmen Besonderheiten, die die Sicherheit
    der Beschäftigten beeinträchtigen könnten, zum Beispiel gefährliche
    Maschinen oder räumlich getrennte Unternehmensbereiche, ist die Zahl
    der Sicherheitsbeauftragten zu erhöhen. In diesem Fall ist auch bei
    unter 20 Beschäftigten mindestens eine Person zum oder zur
    Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.


**III.** **Bekanntmachung der Sicherheitsbeauftragten**

    Die Namen der Sicherheitsbeauftragten sind im Unternehmen bekannt zu
    machen.


**IV.** **Mitteilung an die Unfallkasse des Bundes**

    Der Unfallkasse des Bundes sind die Namen der Sicherheitsbeauftragten
    mitzuteilen. Die Unfallkasse des Bundes ist über jeden Wechsel von
    Sicherheitsbeauftragten zu unterrichten.

Anhang 4 (zu § 1 Nr. 4) Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1124

Die Arbeitsunfälle (einschließlich der Wegeunfälle) der Beamtinnen und Beamten werden erfasst und ausgewertet. Das geschieht in anonymisierter Form.

* I. Erfassung

    Die Erfassung wird auf dem beigefügten Unfallmeldeformular (Anlage 1)
    vorgenommen. Die Erläuterungen zur Unfallanzeige (Anlage 2) sind zu
    beachten, um eine Auswertung auf vergleichbarer Grundlage zu
    gewährleisten.


**II.** **Meldung**

    Die Meldung eines Unfalls erfolgt an die Unfallkasse des Bundes. Die
    ausgefüllten Unfallmeldeformulare werden direkt an die
    Präventionsabteilung der Unfallkasse des Bundes, Weserstr. 47, 26382
    Wilhelmshaven, gesandt.

    Es ist darauf zu achten, dass die von der Unfallkasse des Bundes
    ausgegebene Betriebsnummer exakt eingetragen und die genaue
    Unternehmensbezeichnung vermerkt wird.


**III.** **Auswertung**

    Die Unfallkasse des Bundes wird den Unternehmen und Personen, für die
    die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3
    des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Versicherungsträger ist, jährlich
    eine Übersicht für das vergangene Jahr und, soweit das nach der
    Datenlage möglich ist, Präventionshinweise zur Verfügung stellen.


**IV.** **Unfälle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer**

    Das Unfallmeldeverfahren für die bei der Unfallkasse des Bundes
    versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt unberührt.

Anlage 1 (zu Anhang 4) Unfallanzeige Beamte

Fundstelle: BGBl. I 2006, 1125 ... nicht darstellbare Abbildung einer Unfallanzeige für Beamte

Anlage 2 (zu Anhang 4) Erläuterungen zur Unfallanzeige Beamte

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1126)

* I. Allgemeines

    **Die Angaben in der Unfallanzeige Beamte werden ausschließlich für
    Präventionszwecke benötigt. Die freien Felder (4, 6, 9, 11, 12 usw.)
    sind für die Prävention nicht relevant. Weitergehende Anzeigepflichten
    insbesondere nach dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.**
    • Wer hat die Unfallanzeige zu erstatten?

    • Die Dienststelle erstattet die Unfallanzeige.

    • Wann ist eine Unfallanzeige zu erstatten?

    • Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Unfall in der Dienststelle, bei einer Dienstreise oder dienstlichen Veranstaltung oder auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit (z. B. auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle = Wegeunfall) eine Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod der Beamtin/des Beamten zur Folge hat.

    • In welcher Anzahl ist die Unfallanzeige zu erstellen?

    • 1 Exemplar für die Abteilung Prävention der Unfallkasse des Bundes

    • Ferner erhalten

    • 1 Exemplar die Dienststelle

    • 1 Exemplar der Personalrat/Betriebsrat
    • weiterhin

    • 1 Exemplar kann die Beamtin/der Beamte erhalten

    • Innerhalb welcher Frist ist die Unfallanzeige zu erstatten?

    • Die Dienststelle erstattet die Anzeige binnen drei Tagen, nachdem sie von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.

    • Was ist bei schweren Unfällen, Massenunfällen und Todesfällen zu beachten?

    • Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle und Unfälle mit mehreren Personen sind unverzüglich der Abteilung Prävention der Unfallkasse des Bundes fernmündlich bzw. per Telefax zu melden (Telefonnummer ......).

* II. Erläuterungen zu einzelnen Fragen in der Unfallanzeige

2 Anzugeben ist die von der Unfallkasse des Bundes zugeteilte Betriebsnummer.

4 Für die Prävention erscheinen diese Angaben aus Gründen des Datenschutzes nicht.

5 Für die Prävention erscheint nur das Geburtsjahr.

6 Für die Prävention erscheinen diese Angaben aus Gründen des Datenschutzes nicht.

17 Hier sind ausführliche Angaben erforderlich:

.   Anzugeben ist der Betriebsteil/Arbeitsbereich, in dem sich der Unfall
    ereignete (z. B. Büro, Labor, Abfertigungsanlage, Druckerei,
    Werkstatt, Betriebshof, Schleuse, Maschinenraum, Besprechungsraum)


.   Schilderung der Tätigkeit, die die Beamtin/der Beamte zur Zeit des
    Unfalles ausübte (z. B. Transport von Arbeitsmitteln, Schneiden von
    Druckvorlagen, Aufbau einer Mikrofonanlage, Kontrolle der Maschine,
    Personenkontrolle)


.   Schilderung des Unfallhergangs

    Es ist wichtig, welche Abweichungen vom üblichen Arbeitsablauf zum
    Unfall führten (z. B. ...beugte sich zu weit zur Seite, verlor das
    Gleichgewicht und stürzte von der Leiter, schlug gegen die geöffnete
    Schublade, klemmte sich die Finger in der Tür, rutschte auf dem Boden
    auf Öl aus, stolperte an der Treppenstufe).




Zudem sind möglichst genaue Angaben zu machen:

.   zum unfallauslösenden Gegenstand (z. B. Maschine, Werkzeug, Treppe,
    Leiter, Fußboden)


.   zu den Arbeitsbedingungen (z. B. Hitze, Kälte, Lärm, Staub, Strahlung)


.   zu Gefahrstoffen (z. B. Farben, Lacke, Lösemittel, Säuren,
    Reinigungsmittel).




Die Unfallschilderung kann auf der Rückseite oder einem Beiblatt
fortgesetzt werden.

18 Beispiele: "Rechter Unterarm" oder "Linker Fuß und rechte Kopfseite", "Prellung", "Verstauchung", "Knochenbruch", "Verbrennung" usw.

19 Beispiele: "Prellung", "Verstauchung", "Knochenbruch", "Verbrennung" usw.

23 Bitte ankreuzen: – Büro/Verwaltung – technischer Bereich – Forschung/Labor – Einsatztätigkeit (z. B. Bundespolizei, Zoll, BKA).

24 Gefragt ist nach dem Datum, seit dem die Beamtin/der Beamte die zu Ziffer 23 angegebene Tätigkeit ausübt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.