Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen (BUZAV)

Ausfertigungsdatum
1990-10-29
Fundstelle
BGBl I: 1990, 2394
Neufassung durch
Bek. v. 7.12.1994 I 3738;
Geändert durch
Art. 1 V v. 26.9.1995 I 1194

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Geldinstitute Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Republik befugt Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) betrieben haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Verordnung, behördlicher Anordnung oder behördlicher Erlaubnis beruhen,

  2. Außenhandelsbetriebe Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher Stellen im Rahmen des Außenhandels- und Valutamonopols Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern außerhalb des Währungsgebietes der Mark der Deutschen Demokratischen Republik betrieben haben. Dazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb von Außenhandelsbetrieben ganz oder teilweise zum Zwecke der Abwicklung übernommen haben, hinsichtlich des abzuwickelnden Vermögens.

§ 2 Einreichung von Unterlagen

(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) und der Deutschen Bundesbank bis zum 15. März 1991

  1. die nach der Anordnung über den Abschluß der Buchführung in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. der DDR Teil I Nr. 40 S. 593) aufgestellte, geprüfte und bestätigte Schlußbilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zum 30. Juni 1990 in Mark der Deutschen Demokratischen Republik,

  2. die nach dem D-Markbilanzgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II

    1. 885, 1169) aufgestellte, geprüfte, festgestellte und mit einem Bestätigungsvermerk versehene Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 1. Juli 1990 nebst Anhang und vergleichender Darstellung,
  3. eine Versicherung der Geschäftsleiter, daß sie dem Prüfer alle Unterlagen vorgelegt haben, die mit der Währungsumstellung in Zusammenhang stehen oder stehen können, und ihn über alle Geschäftsvorgänge unterrichtet haben, die mit einer eventuellen Umgestaltung der Geschäftstätigkeit seit dem 1. März 1990 zusammenhängen, sowie

  4. den Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz

einzureichen. Geldinstitute haben ferner den zum Stichtag 1. Juli 1990 ausgefüllten Vordruck 10410/07.90 der Deutschen Bundesbank (Berechnung der Kennziffern der Grundsätze gemäß §§ 10 und 11 des Gesetzes über das Kreditwesen - Grundsatz I -) (Anlage) einzureichen.

(2) Haben Außenhandelsbetriebe oder Geldinstitute nach §§ 21, 22 des D-Markbilanzgesetzes eine Konzerneröffnungsbilanz und einen Konzernanhang aufzustellen, so sind diese Unterlagen sowie der Bericht über die Prüfung der Konzerneröffnungsbilanz und des Konzernanhangs bis zum 15. März 1991 dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

§ 3 Bestätigung der Umstellungsrechnung

Das Bundesaufsichtsamt prüft anhand der in § 2 genannten Unterlagen, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik nach dem D-Markbilanzgesetz umgestellt worden sind und bestätigt die Umstellungsrechnung. Es ist nicht an den Bestätigungsvermerk des Prüfers gebunden.

§ 4 Zuteilung von Ausgleichsforderungen der Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe

(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt Geldinstituten Forderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen zu decken und ferner ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1985 (BAnz. S. 15302) höchstens das 13fache beträgt.

(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt Außenhandelsbetrieben Forderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen zu decken.

(3) Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe ergeben sich aus deren geprüften und festgestellten Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990.

(4) Die Ausgleichsforderungen werden auf volle einhundert Deutsche Mark abgerundet zugeteilt.

§ 5 Zuteilung von Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung

(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung Forderungen gegen Geldinstitute zu, soweit deren Vermögenswerte die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen sowie das Eigenkapital gemäß § 4 Abs. 1 überschreiten.

(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung Forderungen gegen Außenhandelsbetriebe zu, soweit deren Vermögenswerte die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen überschreiten.

(3) Hat das Bundesaufsichtsamt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung eine Forderung gegen ein Geldinstitut oder einen Außenhandelsbetrieb zugeteilt, teilt es dem betroffenen Unternehmen mit, daß dieses eine entsprechende Ausgleichsverbindlichkeit gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat.

(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung die Höhe der gegen ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie seiner Forderungen nach Absatz 1 und 2 mit. Soweit die gegen ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 insgesamt höher sind als seine Forderungen nach Absatz 1 und 2, teilt das Bundesaufsichtsamt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung eine Forderung gegen das Sondervermögen des Bundes "Kreditabwicklungsfonds" zu. Der fortgeschriebene Saldo der Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Forderungen nach Absatz 1 und 2 wird dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung einmal monatlich bestätigt. Die Bestätigung gilt als Zuteilung.

(5) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 6 Verzinsung und Tilgung

(1) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem 1. Juli 1990 vierteljährlich nachträglich verzinst. Bei der erstmaligen Zuteilung einer Forderung oder des Teils einer Forderung sind die Zinsen für im Zeitpunkt der Zuteilung bereits abgelaufene Zinsperioden binnen sechs Wochen nach Erlaß des Zuteilungsbescheides zu leisten. Die Zinsen sind auf den Teil des Kapitalbetrags zu entrichten, der noch nicht getilgt wurde. Der Zinssatz entspricht dem Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken für einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt am Main (3-Monats- FIBOR). Für die jeweilige Zinsperiode ist bis einschließlich 30. Juni 1991 der 3-Monats-FIBOR-Satz vom zweiten Geschäftstag vor Beginn der Zinsperiode maßgebend (entsprechend § 2 Abs. 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990 - Wertpapier-Kennummer 113 478 - ohne den darin vorgesehenen Abschlag). Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 gilt für die Verzinsung der am zweiten Geschäftstag vor dem Beginn der Zinsperiode in Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR- Fixing ermittelte und auf der Telerate Bildschirmseite 22.000 veröffentlichte Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt.

(2) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden beginnend mit dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom Hundert des Nennwertes getilgt, erstmals am 1. Juli 1996; der Schuldner ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres zur weitergehenden teilweisen oder vollständigen Tilgung berechtigt, sofern er seine Tilgungsabsicht und die Höhe des zu tilgenden Betrages dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung sechs Wochen vorher schriftlich angezeigt hat.

§ 7 Vorläufigkeit der Zuteilung

(1) Alle Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, das vor dem Jahr 1995 endet, vorläufig zugeteilt. Vorläufige Zuteilungen nach Satz 1 werden vor der endgültigen Zuteilung geändert, es sei denn, daß die Berichtigung von Wertansätzen eine Änderung der Zuteilung um einen Betrag von weniger als zehntausend Deutsche Mark zur Folge hätte.

(2) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind verpflichtet, das Bundesaufsichtsamt über jede Berichtigung eines Wertansatzes nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes zu unterrichten. Sie haben hierzu einen mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers versehenen Auszug aus dem betreffenden Prüfungsbericht auch dann einzureichen, wenn das Bundesaufsichtsamt den vollständigen Prüfungsbericht nach anderen Rechtsvorschriften erhält.

(3) Überträgt ein Geldinstitut oder Außenhandelsbetrieb die Gesamtheit seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die der Eröffnungsbilanz zugrunde liegen, einem anderen Unternehmen, so hat das Geldinstitut oder der Außenhandelsbetrieb dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. Das übernehmende Unternehmen hat die übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das im Jahre 1994 endende Geschäftsjahr in seinen Büchern gesondert zu erfassen und fortzuführen. Absatz 2 gilt für das übernehmende Unternehmen entsprechend.

(4) Ergibt sich bei der endgültigen Zuteilung, daß vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen und einer Änderung der Eröffnungsbilanzen zu hoch oder zu niedrig bemessen waren, sind zuviel gezahlte Zinsen zurückzuzahlen, nicht gezahlte Zinsen nachzuzahlen, und zwar jeweils innerhalb von sechs Wochen nach der endgültigen Zuteilung. Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung vorläufiger Zuteilungen nach Absatz 1 Satz 2.

§ 7a Vorab-Zuteilung

(1) Das Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in § 2 genannten Unterlagen vorab vorläufig Geldinstituten gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Höhe von 80 vom Hundert und Außenhandelsbetrieben gemäß § 4 Abs. 2 auf Antrag der Gesellschafter bis zur Höhe von 50 vom Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsforderungen zuteilen. Bei Geldinstituten kann die Vorab-Zuteilung auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum 31. Dezember 1993 gemäß § 36 D-Markbilanzgesetzes geänderten DM- Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung und bei Außenhandelsbetrieben auf Antrag der Gesellschafter auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum 31. Dezember 1991 geänderten DM- Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung erhöht werden. Die Vorab-Zuteilungen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Zuteilung nach Bestätigung der Umstellungsrechnung. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung vorab vorläufig Forderungen gegen Geldinstitute gemäß § 5 Abs. 1 und gegen Außenhandelsbetriebe gemäß § 5 Abs. 2 nach Vorliegen von deren in § 2 genannten Unterlagen bis zur Höhe von 80 vom Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsverbindlichkeiten, auf Antrag der Gesellschafter der Außenhandelsbetriebe auch bis zur Höhe von 100 vom Hundert zuteilen. Absatz 1 Satz 2 und § 7 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 8 Abtretung, Verpfändung und Umwandlung von Ausgleichsforderungen in Inhaberschuldverschreibungen

(1) Zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können abgetreten, beliehen und verpfändet werden.

(2) Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 vom Ausgleichsfonds Währungsumstellung in Inhaberschuldverschreibungen umzuwandeln. Vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können bis zur Höhe des vom Bundesaufsichtsamt festgesetzten Betrages in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert hinaus. Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat die Summe der Nennbeträge der umgewandelten Ausgleichsforderungen in einer Globalurkunde zu verbriefen, die beim Deutschen Kassenverein zugunsten der Berechtigten hinterlegt wird. Die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung macht die Emissionsbedingungen für die Inhaberschuldverschreibungen im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Sind vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt worden und ergibt sich auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen und einer Änderung der Eröffnungsbilanz, daß sie zu hoch bemessen waren, so sind dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung nicht umgewandelte Ausgleichsforderungen oder Inhaberschuldverschreibungen in entsprechendem Umfang zu übertragen. Soweit eine Übertragung nicht möglich ist, ist der Betrag, um den die Ausgleichsforderungen zu hoch bemessen waren, in Geld zu erstatten.

§ 9 Prüfungen und Eingriffsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes

(1) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über alle mit der Währungsumstellung und der Zuteilung von Ausgleichsforderungen zusammenhängenden Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften, auch soweit sie Vorgänge vor dem 1. Juli 1990 betreffen, und die Vorlage eines Sachverständigengutachtens für die Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände und Schulden verlangen. Es kann insbesondere prüfen, ob Ansprüche gegen frühere Anteilseigner vollständig erfaßt sind. Es kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.

(2) Werden die in § 2 genannten Unterlagen nicht fristgerecht, der in § 7 Abs. 2 genannte Prüfungsauszug nicht unverzüglich eingereicht oder Anordnungen nach Absatz 1 nicht unverzüglich befolgt, so kann das Bundesaufsichtsamt seine Verfügungen mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.

(3) Das Bundesaufsichtsamt entscheidet über die Zuteilung einer Ausgleichsforderung nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie einer Forderung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 auch ohne Antrag.

§ 10

(Inkrafttreten)

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Berechnung der Kennziffern der Grundsätze gemäß §§ 10 und 11 des Gesetzes über das Kreditwesen - Bekanntmachung Nr. 1/69 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 23. September 1988 -

(Inhalt: Nicht darstellbarer Vordruck, Fundstelle: BGBl. I 1994, 3742)

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