Im Sinne dieser Verordnung sind:
BVDV-unverdächtiges Rind:
ein Rind, das
a) mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVDV) mit einer in der Bekanntmachung der amtlichen Methodensammlung für die Untersuchung der Bovinen Virusdiarrhoe vom 30. Oktober 2008 (BAnz. S. 3999) (amtliche Methodensammlung) beschriebenen Methode untersucht worden ist oder
b) ein mit negativem Ergebnis mit einer der in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchtes Kalb geboren hat;
BVDV-unverdächtiger Rinderbestand:
ein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt;
persistent BVDV-infiziertes Rind:
ein Rind, das mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist und
a) das längstens 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist,
b) bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach Buchstabe a unterblieben ist oder
c) das an Mucosal Disease erkrankt ist,
sowie die Nachkommen eines Rindes nach den Buchstaben a bis c.
(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV- Infektion
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder
verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.
(3) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern, den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen sowie den verwendeten Impfstoff zu erteilen.
(1) Der Besitzer hat alle Rinder,
die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats oder
die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringen
mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. Der Besitzer hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der Besitzer Kälber seines Bestandes, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geboren worden sind, unverzüglich nach der Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit die Kälber von Rindern stammen, die tragend in seinen Bestand eingestellt worden sind.
(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes anordnen. Satz 1 gilt auch für verendete Rinder und Totgeburten. Sie kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,
für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben sowie
das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.
(4) Ist bei einer Untersuchung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 Satz 1 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Besitzer das betroffene Rind längstens 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit er das Rind nicht innerhalb dieses Zeitraums töten lässt.
(5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Besitzer das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersuchen zu lassen.
(6) Der Besitzer eines Rindes hat
sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilt,
die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 der für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der Probenahme, schriftlich oder in elektronischer Form längstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen.
(7) (weggefallen)
(1) Rinder dürfen im Inland
aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden,
auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle oder von einer der genannten Veranstaltungen oder aus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden oder
auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen Standort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Beständen nur aufgetrieben werden,
soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sind. Wird der Nachweis in elektronischer Form geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das
aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird,
unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird oder
unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung verbracht wird, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein nicht BVDV- unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in den Herkunftsbestand verbracht werden.
(3) (weggefallen)
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen Bestand verbracht werden, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden und der Herkunftsbestand
ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet wird oder
kein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind in dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage eines negativen Untersuchungsergebnisses abgesondert wird.
(5) Rinder, die nach Absatz 2 Nummer 1 und den Absätzen 3 und 4 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich
in denselben Bestand eingestellt und dort ausschließlich in Stallhaltung gemästet werden oder
in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.
(6) Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist
im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen, in dessen Besitz das Rind übergeht, oder
im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen Besitzer von diesem
bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.
(1) Der Besitzer hat ein persistent BVDV-infiziertes Rind unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von Satz 1 darf ein persistent infiziertes Rind unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende des Verbringens in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.
(2) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die Nachkommen des persistent BVDV- infizierten Rindes aufzufinden. Der jeweilige Besitzer hat die Rinder des Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 oder 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 5 ein Rind verbringt oder einstellt,
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Rind auftreibt,
entgegen § 4 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung einer BVDV- Infektion weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1324)
Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.
Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf auf die Untersuchung nach Nummer 1 folgenden Monaten sind
a) alle im Bestand geborenen Rinder längstens sechs Monate nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,
b) alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten,
c) in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind,
d) die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV- unverdächtig sind,
e) die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt worden.
Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten.
Alle im Bestand geborenen Rinder werden längstens sechs Monate nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.
In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.
Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht BVDV-unverdächtig sind, haben.
Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1325) ^F771622.1_BJNR246110008BJNE001101377 Der Bestand (Die Bestände) ........................................... .................................... ........
des (der) ............................................................ ................... ......................................... in ....................................................... Kreis ................................................................... Land ................................................................. .............. ................................................ mit der ...................................................... (Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung) ist (sind) nach § 1 Nummer 2 der BVDV-Verordnung BVDV-unverdächtig.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate 2) , sechs Monate 2) , zwölf Monate 2) nach der letzten Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand ............................................ 1) am .................................................. .
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt 1 der BVDV-Verordnung nicht mehr erfüllt sind.
Stempel der zuständigen Behörde
..............................
Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
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