Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1970 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGBes 1970-12-17)

Ausfertigungsdatum
1970-12-17
Fundstelle
BGBl I: 1971, 14
Zuletzt geändert durch
Beschluss des Plenums d. Bundesverfassungsgerichts v. 23.11.1977 I 2622

Eingangsformel

Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) beschlossen:

I.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1971 ist abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch in folgenden Fällen zuständig:

  1. für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und Verfassungsbeschwerden, in denen die Verletzung der Artikel 19 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes allein oder zusammen mit der Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, ausgenommen Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit, die im Geschäftsjahr 1978 eingehen; überwiegen Fragen der Auslegung der Artikel 1 bis 17 des Grundgesetzes, so ist der Erste Senat zuständig;

  2. in jedem Fall für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen

    a) des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts, sowie des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Straf- und Disziplinarrechts,

    b) des Straf- und Bußgeldverfahrens sowie des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung;

  3. im übrigen für Verfassungsbeschwerden, bei denen andere Fragen als solche der Auslegung der Artikel 1 bis 17 des Grundgesetzes überwiegen;

  4. in den Fällen des § 13 Nr. 10 und Nr. 13 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht entsprechend den vorstehenden Regeln.

II.

-

Schlußformel

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts

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