Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 15. November 1993 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) beschlossen:
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ist abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:
für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen
des Asylrechts;
des Ausländergesetzes und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;
des Staatsangehörigkeitsrechts;
des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;
des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;
des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen;
des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;
des Bußgeldverfahrens;
des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts;
II) für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschäftsjahren 2009 bis 2012 eingehen, aus den Rechtsbereichen
1. des Vertriebenenrechts;
2. des Waffenrechts;
3. des Petitionsrechts;
4. des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es
sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);
5. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung
von Artikel 12 GG gerügt wird);
7. des Wohnungseigentumsrechts;
8. des Mietrechts;
9. des Betreuungsrechts;
III. 1. im übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden,
a) bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel
23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen
Gewährleistungen, überwiegen;
b) bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der
Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen;
2. darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der
Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des
Erbrechts) von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben I—Z, in
denen Fragen einer Verletzung der Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 GG
oder Artikel 103 Abs. 1 GG überwiegen.
Für bis zum 31. Dezember 1993 anhängig werdende Verfahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständigkeit.
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