Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG§31Abs5DV)

Ausfertigungsdatum
1961-04-17
Fundstelle
BGBl I: 1961, 453
Neugefasst durch
Bek. v. 20. 4.1970 I 410;
Geändert durch
Art. 16 G v. 13.12.2007 I 2904

§ 1

Schwerstbeschädigtenzulage erhalten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu beurteilen sind, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen nach den nachstehenden Vorschriften mit wenigstens 130 Punkten zu bewerten sind oder wenn sie Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach Stufe III haben.

§ 2

(1) Bei der Punktbewertung ist von der Höhe des Grades der Schädigungsfolgen auszugehen, die die einzelnen anerkannten Schädigungsfolgen bedingen. Dabei ist jedoch nur die Höhe des Grades der Schädigungsfolgen maßgebend, die sich allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ergibt.

(2) Auswirkungen von Schäden eines Organsystems an Gliedmaßen oder an anderen Organsystemen werden bei den Gliedmaßen oder Organsystemen bewertet, die in ihrer Funktion geschädigt sind. Mehrere Schädigungsfolgen an einem Arm oder an einem Bein oder an einem Organsystem sind als eine Schädigungsfolge anzusehen.

(3) Organsysteme im Sinne dieser Verordnung sind Atmung, Herz- Kreislauf, Verdauung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion, Sehen, Gehör, Sprache, Geruch einschließlich Geschmack, Stamm (Funktion der Haltung und des Schutzes der inneren Organe), Kopf (Funktion der Prägung des Aussehens, der Bildung der Kopfhöhlen und des Schutzes des Gehirns), Gehirnbereich I (Funktion der Wesensbildung und der geistigen Leistung) und der Gehirnbereich II (zentral-nervale Funktion).

(4) Liegen mehrere Schädigungsfolgen vor, so ist die Höhe des Grades der Schädigungsfolgen für jede einzelne Schädigungsfolge zu ermitteln. Schädigungsfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 vom Hundert bedingen, bleiben außer Betracht.

(5) Die Bewertung erfolgt entsprechend dem Grad der Schädigungsfolgen jeweils in ganzen Punkten; bei Schädigungsfolgen, die einen Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 45, aber mindestens 25 bedingen, erfolgt die Bewertung jeweils in halben Punkten. Ergeben zwei oder mehrere Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 45 zusammen mindestens 140 Punkte, erfolgt die Bewertung in ganzen Punkten bei Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 45, mindestens aber 25. Die einzelnen Ergebnisse sind zusammenzuzählen; dabei ist § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 3

(1) Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist,

    • wenn Schädigungsfolgen an beiden Beinen zusammentreffen,

    • um 10 Punkte,

  • *

    • wenn jedoch beide Füße fehlen oder gebrauchsunfähig sind,

    • um 20 Punkte,

    • wenn Schädigungsfolgen an beiden Armen zusammentreffen,

    • um 20 Punkte,

  • *

    • wenn jedoch beide Hände fehlen oder gebrauchsunfähig sind,

    • um 40 Punkte,

    • wenn eine Hand und ein ganzer Fuß fehlen oder gebrauchsunfähig sind,

    • um 20 Punkte,

    • wenn Schädigungsfolgen an zwei oder mehreren inneren Organsystemen zusammentreffen,

    • um 20 Punkte,

    • wenn Blindheit mit weiteren Schädigungsfolgen zusammentrifft,

    • um 30 Punkte,

    • wenn Blindheit mit Ausfall oder nahezu völligem Ausfall eines oder mehrerer weiterer Sinnesorgane zusammentrifft,

    • um 30 Punkte

zu erhöhen. Das gilt, mit Ausnahme der Nummer 6, nur, wenn die zusammentreffenden Schädigungsfolgen nach § 2 zu berücksichtigen sind.

(2) Innere Organsysteme im Sinne des Absatzes 1 sind Atmung, Herz- Kreislauf, Verdauung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe und Immunsystem, die innere Sekretion sowie das Gehirn in seiner gesamten Funktion (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).

§ 4

Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage außer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentreffens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesundheitsstörung vorgenommen worden ist.

§ 5

(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird

    • bei mindestens 130 Punkten

    • nach Stufe I,

    • bei mindestens 160 Punkten

    • nach Stufe II,

    • bei mindestens 190 Punkten

    • nach Stufe III,

    • bei mindestens 220 Punkten

    • nach Stufe IV,

    • bei mindestens 250 Punkten

    • nach Stufe V,

    • bei mindestens 280 Punkten

    • nach Stufe VI

erbracht.

(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Anspruchs auf eine Pflegezulage wird

    • bei Pflegezulage nach Stufe III

    *

  • *

    • mindestens nach Stufe I,
    • bei Pflegezulage nach Stufe IV

    *

  • *

    • mindestens nach Stufe II,
    • bei Pflegezulage nach Stufe V

    *

  • *

    • mindestens nach Stufe III,

erbracht.

§ 6

(weggefallen)

§ 7

(weggefallen)

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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