Die Befugnis zum Verkehr
mit der Europäischen Kommission im Rahmen der Durchführung
a) des Schnellwarnsystems nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1),
b) des Informationssystems nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1),
c) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 29 Abs. 4 und Artikel 30 Abs. 1 dritter Spiegelstrich der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 85/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),
d) der Übermittlung von Meldungen nach Artikel 30 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 96/23/EG,
e) des Informationsaustausches nach Artikel 16 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung veterinärrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel in Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13) in Verbindung mit der Entscheidung 98/470/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 89/662/EWG des Rates für die wichtigsten Informationen betreffend Veterinärkontrollen (ABl. EG Nr. L 208 S. 54),
f) des Informationsaustausches über Änderungen der Listen anerkannter Mineralwässer nach Artikel 1 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. EG Nr. L 229 S. 1),
g) des Informationsaustausches nach Artikel 7a Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. EG Nr. L 262 S. 169),
h) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkehr von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 194 S. 26),
i) des Informationssystems nach Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG 2002 Nr. L 11 S. 4), soweit dieses Bedarfsgegenstände hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes betrifft,
j) des Informationsaustausches der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. EG Nr. L 187 S. 1),
k) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16),
l) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten, die sich auf Grund von Entscheidungen der Europäischen Kommission ergeben, die auf Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) oder auf Artikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gestützt sind,
m) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1).
mit der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Durchführung
a) der Informationsverfahren nach Artikel 19 Abs. 3, Artikel 21 Abs. 4, Artikel 23 Abs. 7 und den Artikeln 39 und 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1),
b) eines Verwaltungsverfahrens, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen worden ist,
mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Durchführung
a) des Informationsaustausches nach Artikel 26 Abs. 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005,
b) des Informationsaustausches nach Artikel 20 Abs. 2 und den Artikeln 37 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004,
c) des Informationsaustausches nach Artikel 7a Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 76/768/EWG,
mit dem Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission zur Vorbereitung, Nachbereitung und Begleitung von Kontrollen,
mit der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der Durchführung
a) des Informationsaustausches im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung nach den Artikeln 4 bis 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. EG Nr. L 351 S. 34) im Handel mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
b) des Informationsaustausches nach den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 89/662/EWG, soweit nicht die spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG anzuwenden sind (ABl. EG 1993 Nr. L 62 S. 49),
c) des Informationsaustausches nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 25 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 3 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9),
d) der Übermittlung von Verzeichnissen von nach den in Anhang A der Richtlinie 89/662/EWG genannten Gemeinschaftsrechtsakten zugelassener Betriebe,
e) des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Artikel 5 in Verbindung mit Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 27),
f) des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit im Rahmen der Durchführung des Informationsaustausches nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, Artikel 10 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1),
mit den zuständigen Behörden und sonstigen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Drittländern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 des BVL- Gesetzes
wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Die in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis
a) selbst wahrnimmt oder
b) im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit danach für Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Ausnahmen von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder von dem Verbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen werden können,
§ 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit danach für Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Ausnahmen von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder von dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen werden können,
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