Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Durchführung einer dritten Bundeswaldinventur (BWaldInvV 3)

Ausfertigungsdatum
2007-05-23
Fundstelle
BGBl I: 2007, 954

Eingangsformel

Auf Grund des § 41a Abs. 4 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), § 41a zuletzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Zeitpunkt

In der Zeit vom 1. April 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Oktober 2012.

§ 2 Stichprobenverfahren

Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem für die Zwecke der Zweiten Bundeswaldinventur- Verordnung vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) verwendeten 4 x 4 km- Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.

§ 3 Grunddaten

An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen oder beschrieben:

  1. Betriebsart,

  2. Eigentumsart,

  3. Waldstruktur,

  4. Baumarten,

  5. Alter,

  6. Baumdurchmesser,

  7. Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,

  8. Geländeform,

  9. Schäden,

  10. Totholz,

  11. Bodennutzung auf Nichtholzboden, Aufforstung und Umwandlung.

§ 4

-

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 2 Satz 2) Verdichtung der Bundeswaldinventur

Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km-Quadratverband ist wie folgt zu verdichten:

    • Auf einen 2,83 x 2,83 km-Quadratverband in

    *

    • -

    • Bayern im Bereich der Regierungsbezirke Schwaben und Mittelfranken,

      • Sachsen,
    • -

    • Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,

      • Thüringen.
    • Auf einen 2 x 2 km-Quadratverband in

    *

    • -

    • Baden-Württemberg,

      • Sachsen-Anhalt,
    • -

    • Mecklenburg-Vorpommern,

      • Schleswig-Holstein.
    • -

    • Rheinland-Pfalz,

    *

  • * * *

    • Sowohl der 2,83 x 2,83 km-Quadratverband wie auch der 2 x 2 km- Quadratverbandsind nach der folgenden Abbildung in das 4 x 4 km- Grundnetz einzupassen:

(nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl. I 2007, 955)

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