Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Bundeswahlordnung (BWO 1985)

Ausfertigungsdatum
1985-08-28
Fundstelle
BGBl I: 1985, 1769 (1986, 258)
Neugefasst durch
Bek. v. 19.4.2002 I 1376;
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 3.12.2008 I 2378

Erster Abschnitt - Wahlorgane

§ 1 Bundeswahlleiter

Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

§ 2 Landeswahlleiter

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.

§ 3 Kreiswahlleiter

(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.

(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.

§ 4 Bildung der Wahlausschüsse

(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse und der Kreiswahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.

(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.

§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.

(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.

(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.

(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zu Verfügung.

§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 8 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes für einen Wahlkreis und bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

  2. Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, entscheidet die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.

  3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.

  4. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen wohnen.

  5. Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des jeweiligen Kreises diese Aufgaben wahr.

  6. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 75 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 75 Abs. 3, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

§ 8 Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 9 Ehrenämter

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen

  1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

  2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

  3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,

  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.

(2) Ein Erfrischungsgeld von je 21 Euro, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.

§ 11 Geldbußen

Geldbußen nach § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes.

Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl

Erster Unterabschnitt - Wahlbezirke

§ 12 Allgemeine Wahlbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.

(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.

§ 13 Sonderwahlbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.

(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt - Wählerverzeichnis

§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.

(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.

§ 15

(weggefallen)

§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

  1. für eine Wohnung,

  2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),

  3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),

  4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte

  1. nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes,

    a) (weggefallen)

    b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,

    c) die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,

  2. nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.

(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.

(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.

(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.

(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.

§ 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

  1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,

  2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,

  3. § 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,

  4. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.

(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des 1. (weggefallen)

  1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,

  2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,

  3. (weggefallen)

  4. § 16 Abs. 2 Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war. Satz 1 gilt auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluss daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluss daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig.

(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

  1. § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,

  2. § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,

  3. § 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.

§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.

(4) (weggefallen)

(5) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.

(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis für eine Wohnung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 gestellt und dies der Gemeindebehörde versichert hat. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten

  1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

  2. die Angabe des Wahlraumes,

  3. die Angabe der Wahlzeit,

  4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,

  6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

  7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und

    c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 27 Abs. 3).

Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 16 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

§ 20 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,

  1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,

  2. dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 22),

  3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,

  4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 25ff.),

  5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66).

(2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,

  1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilnehmen können,

  2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss.

Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung, von den Berufskonsulaten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vorzunehmen. Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.

§ 21 Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.

(2) (weggefallen)

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. In den Fällen des § 18 Abs. 5 und 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.

(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 53 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

§ 24 Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.

Dritter Unterabschnitt - Wahlscheine

§ 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 versäumt hat,

  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 entstanden ist,

  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

§ 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§ 27 Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 25 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 28 Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Bundeswahlgesetzes erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind beizufügen

  1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 26,

  2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 10,

  3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und

  4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12.

Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 29 Abs. 1.

(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übersenden.

(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.

§ 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen

  1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 13),

  2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 8 und 62 bis 64),

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.

(2) Die Gemeindebehörde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,

  1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,

  2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.

§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.

§ 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde

Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel

§ 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Kreis- und Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 20, 21 und 27 des Bundeswahlgesetzes).

(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo und in welcher Frist und Form der Ausschluss von der Listenverbindung einer Partei erklärt werden kann (§§ 7 und 29 des Bundeswahlgesetzes).

§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln

(1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, dass nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes

  1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können,

  2. nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,

  3. der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuss anrufen kann.

(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist vom Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.

§ 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden. Er muss enthalten

  1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,

  2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) deren Kennwort.

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  1. Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Bundeswahlgesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

  2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

  3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

  4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.

  5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen

  1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,

  2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,

  3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien

    a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden;

    b) eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,

  4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

(7) Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.

§ 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter

(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so gilt diese.

(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

§ 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.

§ 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Bundeswahlgesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

§ 39 Inhalt und Form der Landeslisten

(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 eingereicht werden. Sie muss enthalten

  1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

  2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.

Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

(3) Die in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien haben die nach § 27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zu erbringen. Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.

(4) Der Landesliste sind beizufügen

  1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind, jeweils nach dem Muster der Anlage 22; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,

  2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,

  3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit der nach § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden,

  4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Partei handelt.

(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 41 Zulassung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.

§ 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.

(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 43 Bekanntmachung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.

§ 44 Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten

(1) Die Erklärung darüber, dass eine oder mehrere beteiligte Landeslisten derselben Partei von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des Bundeswahlgesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der Anlage 25 abzugeben. Sie muss die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Landeslisten unter Angabe der Partei (Kurzbezeichnung) und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlusserklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlusserklärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Ausschlusserklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste mit. § 25 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.

(3) Lehnt der Bundeswahlausschuss einen Ausschluss von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste mit.

§ 45 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder des Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; bei einem Nachweis nach § 38 Satz 4 ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben,

  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.

(2) (weggefallen)

(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und rot und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein.

(5) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.

Fünfter Unterabschnitt - Wahlräume, Wahlzeit

§ 46 Wahlräume

(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.

§ 47 Wahlzeit

(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.

§ 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 27 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

  1. dass der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,

  2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

  3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

  4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

  5. dass nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

  6. dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

Dritter Abschnitt - Wahlhandlung

Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 49 Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

  2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

  3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

  4. Vordruck der Wahlniederschrift,

  5. Vordruck der Schnellmeldung,

  6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,

  7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,

  8. Verschlussmaterial für die Wahlurne,

  9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 50 Wahlzellen

(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.

§ 51 Wahlurnen

(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.

(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

§ 52 Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 53 Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 54 Öffentlichkeit

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

§ 55 Ordnung im Wahlraum

Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

§ 56 Stimmabgabe

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) (weggefallen)

(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,

  2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 30) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

  3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,

  4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat oder

  5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder

  6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.

§ 57 Stimmabgabe behinderter Wähler

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 58 (weggefallen)

-

§ 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 60 Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 54 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Zweiter Unterabschnitt - Besondere Regelungen

§ 61 Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.

(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.

(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll noch Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen

(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.

(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 63 Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.

§ 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.

(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 65

(weggefallen)

§ 66 Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat; sind Briefwahlvorstände für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Verwaltungsbehörde des Kreises eingehen, in dem die Gemeinden liegen, die die Wahlscheine ausgestellt haben.

(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 56 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 57 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 56 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.

Vierter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. die Zahl der Wähler,

  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

  4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

  6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

§ 68 Zählung der Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 69 Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist,

  2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,

  3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

  1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,

  2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,

  3. die ungekennzeichneten Stimmzettel,

  4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

§ 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Wahlergebnisse in den kreisangehörigen Gemeinden über die Verwaltungsbehörde des Kreises gemeldet werden.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet. Sie enthält die Zahlen

  1. der Wahlberechtigten,

  2. der Wähler,

  3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,

  4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

  6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und laufend weiter.

(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.

(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.

(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt.

§ 72 Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und § 69 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 59 Satz 3 besonders beschlossen hat.

(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben.

(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 30 bei.

(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwaltungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich

  1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,

  2. (weggefallen)

  3. die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.

(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) (weggefallen)

(3) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 28 Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluss der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluss der Wahlzeit zuzuleiten.

(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den Übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes).

(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 68 bis 70 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 8 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und 8 Nr. 4 zu behandeln sind.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt; sind Briefwahlvorstände für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, meldet es der Briefwahlvorsteher der Verwaltungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergebnisse zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter weitermeldet. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet.

(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 31 zu fertigen. Dieser sind beizufügen

  1. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat,

  2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,

  3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übergeben. Die zuständige Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 30 bei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 90). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 73 Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 71 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 76 übernommen.

(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 66 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.

§ 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. die Zahl der Wähler,

  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

  4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

  6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.

(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn der gewählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist. Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. die Zahl der Wähler,

  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen und

  5. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen).

Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).

§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl

(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse

  1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei zusammen und ermittelt

  2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

  3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,

  4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,

  5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und Listenverbindungen jeder Partei,

  6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.

Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und Listenverbindungen der Parteien und verteilt die Sitze auf die Landeslisten und Listenverbindungen. Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die einzelnen Landeslisten verteilen (§ 7 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes).

(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. die Zahl der Wähler,

  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,

  5. die Parteien, die nach § 6 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes

    a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,

    b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,

  6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Listenverbindungen entfallenen Zweitstimmen,

  7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listenverbindungen und Landeslisten entfallen,

  8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind.

Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.

(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Landeslistenbewerber gewählt sind.

§ 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen

  1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers,

  2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den Namen der im Land gewählten Bewerber,

  3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Parteien und anderen Träger von Wahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber

öffentlich bekannt.

(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen übersenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.

§ 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber

(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.

(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

§ 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter

(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).

(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.

Fünfter Abschnitt - Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern

§ 82 Nachwahl

(1) Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.

(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des Bundeswahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes bedarf es nicht.

(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.

(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 28 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

§ 83 Wiederholungswahl

(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.

(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.

(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.

(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 84 Berufung von Listennachfolgern

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.

(2) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber nachfolgt. Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten ist, und übersendet Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber nachfolgt. Weist ein Listennachfolger bis spätestens vier Tage nach Eingang seiner Annahmeerklärung beim zuständigen Landeswahlleiter gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

(4) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 85

(weggefallen)

§ 86 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des Kreises in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

§ 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt

(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.

§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft

  1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,

  2. die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),

  3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,

  4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),

  5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 13),

  6. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 14),

  7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),

  8. die Stimmzettel (Anlage 26),

  9. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),

  10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 30),

  11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 31)

für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.

(2) Der Landeswahlleiter beschafft

  1. (weggefallen)

  2. die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 20),

  3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 21),

  4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),

  5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),

  6. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),

  7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).

(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.

(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für außerhalb des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag (Anlage 2) nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2) sowie die Vordrucke für die Erklärung über den Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten (Anlage 25).

(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.

(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 2, 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 bis 29 und 31 bis 33 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.

§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 91 Stadtstaatklausel

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.

§ 92

(Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung)

§ 93

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage 1

(weggefallen)

Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 3 - 8; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erstausfertigung - Bitte - füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, - trennen Sie nicht das Blatt "Erstausfertigung" vom Blatt "Zweitausfertigung", - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, - das Zutreffende ankreuzen (X)


(1) I Gemeindebehörde I (2) I Antrag gemäß § 18 Abs. 5 I I I I der Bundeswahlordnung I I ................... I I (BWO) auf Eintragung in I I I I das Wählerverzeichnis I I ................... I I zur Bundestagswahl 20.. I I I I und I I ................... I I Wahlscheinantrag I



I Familienname - ggf. auch Geburtsname - Vornamen I I I I-----------------------------------------------------------------I I Tag Monat Jahr I I Geburtsdatum I I I I I I I I I I I I I I I I I -------------------------------------- I I Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in I I der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde gemeldet I I war I I () ist unverändert I I () lautete damals: ............................................ I I-----------------------------------------------------------------I I Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, I (3) I Ort, Staat) I I I I-----------------------------------------------------------------I I Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik I (4) I Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt I I folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: I I vom I bis zum I (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) I I-----------------------------------------------------------------I I I I I I-----------------------------------------------------------------I (5) I und bin fortgezogen am I nach (Ort, Staat) I I (Datum der Abmeldung) I I I-----------------------------------------------------------------I I Ich bin im Besitz eines I Ausweis-Nummer I (6) I I------------------------------------- I I () Personalausweises I ausgestellt am: I von (ausstellende I I () Reisepasses I I Behörde) I I-----------------------------------------------------------------I (7) I Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: I (8) I - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des I I Grundgesetzes, I I() ich habe das 18. Lebensjahr () ich werde das 18. Lebensjahr I I vollendet, bis zum Wahltag vollenden, I (9) I - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, I I - ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik I I Deutschland*) I I() dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne, I (10) I() dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen I I gewöhnlichen Aufenthalt, I (11) I - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das I I Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag I I gestellt. I I-----------------------------------------------------------------I I Mit ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche I I Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und I I wer unbefugt wählt oder dies versucht. I I Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde I I diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, I I wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom I I Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. I I-----------------------------------------------------------------I (12) I() Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige I I Wohnung übersandt werden. I I-----------------------------------------------------------------I I() Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift I I übersandt werden: I I I I ------------------------------------------------------------- I I (Vor- und Familienname) I I I I ------------------------------------------------------------- I I (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) I I-----------------------------------------------------------------I (13) I I I --------------------------------------------------------------- I I Ort, Datum, I I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I I-----------------------------------------------------------------I (14) I Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, I I dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben I I des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten I I Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. I I I I --------------------------------------------------------------- I

I Ort, Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)

*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite der Erstausfertigung

Muster für amtliche Vermerke

-- I 1 I Zuständigkeit der Gemeindebehörde () ja I I I ----------------------------------------------------------------I I I() nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die I I I Gemeindebehörde I I I (Gemeindebehörde) I I I I I I ----------------------------------------------------------------I I I Begründung I I I I I I ----------------------------------------------------------------I I I (Ort, Datum) I Im Auftrag (Unterschrift des I I I I Beauftragten der Gemeindebehörde) I

I

I I 2 I Antragseingang I I I am (Datum) I 21. Tag vor I Antragseingang I I I I der Wahl I I I I I = I () verspätet () rechtzeitig I

I

I I 3 I Status als Deutscher () nein () ja I I I nachgewiesen I

I

I I 4 I 18. Lebensjahr am Wahltag () nein () ja I I I vollendet I

I

I I 5 I Weitere wahlrechtliche I I I Voraussetzungen I I I Mindestens dreimonatiger () nein () ja I I I ununterbrochener Aufenthalt nach I I I dem 23. Mai 1949 und vor dem I I I Fortzug aus der Bundesrepublik I I I Deutschland*) I

I

I I 6 I Wahlausschlussgrund () vorhanden () nicht I I I vorhanden I I I Ausschlussgrund: () § 13 Nr. 1 () § 13 Nr. 2 () § 13 Nr. 3 I I I BWG BWG BWG I

I

I I 7 I Wahlrechtsvoraussetzungen I I I erfüllt: nach § 12 Abs. 2 I I I Satz 1 BWG () nein () ja I

I

I I 8 I Erteilung des Antrages I I I ----------------------------------------------------------------I I I() Eintragung in das Wähler- I Bezeichnung des Wahlbezirks I I I verzeichnis I I I I ----------------------------------------------------------------I I I() Erteilung des Wahlscheines I Wahlscheinnummer I I I I I I I ----------------------------------------------------------------I I I() Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis I I I ----------------------------------------------------------------I I I() Absendung des Wahlscheines () Übersendung der Zweit- I I I und der Briefwahlunterlagen ausfertigung des Antrages an I I I per Luftpost den Bundeswahlleiter I I I am (Datum) am (Datum) I I I I I I ----------------------------------------------------------------I I I() Zurückweisung (s. Anlage)

I

-- *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Zweitausfertigung - Bitte - füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, - das Zutreffende ankreuzen (X)


(1) I Gemeindebehörde I (2) I Antrag gemäß § 18 Abs. 5 I I I I der Bundeswahlordnung I I ................... I I (BWO) auf Eintragung in I I I I das Wählerverzeichnis I I ................... I I zur Bundestagswahl 20.. I I I I und I I ................... I I Wahlscheinantrag I



I Familienname - ggf. auch Geburtsname - Vornamen I I I I-----------------------------------------------------------------I I Tag Monat Jahr I I Geburtsdatum I I I I I I I I I I I I I I I I I -------------------------------------- I I Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in I I der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde gemeldet I I war I I () ist unverändert I I () lautete damals: ............................................ I I-----------------------------------------------------------------I I Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, I (3) I Ort, Staat) I I I I-----------------------------------------------------------------I I Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik I (4) I Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt I I folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: I I vom I bis zum I (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) I I-----------------------------------------------------------------I I I I I I-----------------------------------------------------------------I (5) I und bin fortgezogen am I nach (Ort, Staat) I I (Datum der Abmeldung) I I I-----------------------------------------------------------------I I Ich bin im Besitz eines I Ausweis-Nummer I (6) I I------------------------------------- I I () Personalausweises I ausgestellt am: I von (ausstellende I I () Reisepasses I I Behörde) I I-----------------------------------------------------------------I (7) I Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: I (8) I - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des I I Grundgesetzes, I I() ich habe das 18. Lebensjahr () ich werde das 18. Lebensjahr I I vollendet, bis zum Wahltag vollenden, I (9) I - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, I I - ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik I I Deutschland*) I I() dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne, I (10) I() dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen I I gewöhnlichen Aufenthalt, I (11) I - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das I I Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag I I gestellt. I I-----------------------------------------------------------------I I Mit ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche I I Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und I I wer unbefugt wählt oder dies versucht. I I Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde I I diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, I I wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom I I Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. I I-----------------------------------------------------------------I (12) I() Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige I I Wohnung übersandt werden. I I-----------------------------------------------------------------I I() Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift I I übersandt werden: I I I I ------------------------------------------------------------- I I (Vor- und Familienname) I I I I ------------------------------------------------------------- I I (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) I I-----------------------------------------------------------------I (13) I I I --------------------------------------------------------------- I I Ort, Datum, I I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I I-----------------------------------------------------------------I (14) I Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, I I dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben I I des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten I I Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. I I I I --------------------------------------------------------------- I

I Ort, Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)

*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). Rückseite der Zweitausfertigung Datenerfassung für den

Bundeswahlleiter

Statistisches Bundesamt I Vom Antragsteller nicht abzusenden. I Zweigstelle Bonn I I Postfach 17 03 77 I Wird von der Gemeindebehörde über- I I sandt. I

53029 Bonn

Betr.: Register nach § 18 Abs. 5 BWO Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. (Name und Anschrift der Gemeindebehörde) ........................................ .................. .......... Die Gemeinde gehört zum Wahlkreis: ......................... .......... (Nummer und Name des Wahlkreises) (Ort, Datum) .................. .................... .................. .......... Im Auftrag .............................. (Unterschrift des Beauftragten

der Gemeindebehörde)

--

Merkblatt

**zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der

Versicherung an Eides statt**

Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.

(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland *). Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Bundeswahlordnung (BWO).

(2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland *) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden - bei frühestmöglicher Antragstellung - der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt. Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland *) ist zu beachten:

  • Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.

  • Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.

Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:

  • Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.

  • Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.

  • Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.

(3) Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).

(4) Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland *) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: "Mein Aufenthalt ist bekannt der ................ " (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). Von Seeleuten (siehe unter (3)), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).

(5) Von Seeleuten (siehe unter (3)) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.

(6) Angaben nur für ein Dokument erforderlich.

(7) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.

(8) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, wer

  1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder

  2. als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder

  3. als Spätaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, oder als dessen Abkömmlinge Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat.

In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rückfrage bei der nächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung.

(9) Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

  2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

  3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

(10) Vergleiche unter (4) Absatz 2 Hier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland *) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein.

(11) Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.

(12) Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.

(13) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen zu Randnummer (14).

(14) Bedient sich der Antragsteller wegen eines der in Randnummer (13) genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.


*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).

Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 9 - 10; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

  • *^BJNR017690985BJNE011309160_01 Wahlbenachrichtigung

    *

  • *^BJNR017690985BJNE011309160_02 Wahlbenachrichtigung für die Wahl zum Deutschen Bundestag

    *

  • *

    • Wahltag:

    • Sonntag, der ..............

    *

  • *

    • Wahlzeit:

    • 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    *

    • Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum wählen.

    • Freimachungsvermerk

    • Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit.

    *

    • Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Voraussetzung für die Erteilung eines Wahlscheins ist ein Antrag.

    *

    • Diesen können Sie mit rückseitigem Muster stellen und bei der zuständigen Gemeindebehörde abgeben oder im frankierten Umschlag absenden. Sie können aber auch ohne Verwendung des rückseitigen Musters die Erteilung eines Wahlscheins mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben; um die Angabe der unten abgedruckten Nummer, mit der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, wird gebeten.

    *

    • Wahlscheinanträge werden nur bis zum........, 18.00 Uhr oder bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr entgegengenommen.

    *

    • Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich überbracht.

    • Bei Unzustellbarkeit ist die Wahlbenachrichtigung unverzüglich an den Absender zurückzusenden!

    • Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in Ihrer nebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.

    • Bei Umzug ist die Wahlbenachrichtigung nachzusenden und dem Absender die neue Anschrift mitzuteilen!

  • *[^BJNR017690985BJNE011309160_03] Herrn/Frau

    • Mit freundlichen Grüßen

    *

  • *^BJNR017690985BJNE011309160_04

    • Stadt Bonn

    • Wahlraum:

    • Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr. 316/00345

    *

    • Die Oberbürgermeisterin

    • Schulgebäude

    *

    • Agnesstraße 1

    *

    • 53225 Bonn

    *

Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken. und Kommunalwahlen verwendet werden. Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden. angegeben werden: Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer im Wählerverzeichnis.

Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 11;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

-- I Rückseite der Wahlbenachrichtigung I I Wahlscheinantrag 1) I I (Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben oder bei I I Postversand im frankierten Umschlag absenden)

I

-- I Für I I amtliche I I Vermerke I I An die ----------------------------- I I Gemeindebehörde .......... I Wahlscheinantrag nur aus- I I I I füllen, unterschreiben I I I .......................... I und absenden, wenn Sie I I I I nicht in ihrem Wahlraum, I I I .......................... I sondern in einem anderen I I I -------------------------- I Wahlbezirk ihres Wahl- I I I I kreises oder durch Brief- I I I I wahl wählen wollen. I I I ----------------------------- I I Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines I I für die umseitig angegebene Wahl ...................... I I I I (Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift) I I --------------------- I I Ich beantrage die Erteilung eines I Wer den Antrag I I I Wahlscheines - für I für einen anderen I I I I stellt, muss durch I I Familienname: ............................ I Vorlage einer I I I I schriftlichen I I I Vornamen: ................................ I Vollmacht nach- I I I I weisen, dass er I I I Geburtsdatum: ............................ I dazu berechtigt I I I I ist. I I I Wohnung: ................................. --------------------- I I .......................................... I I (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) I I I I Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen 2) I I □ soll an meine obige Anschrift geschickt werden. I I I I □ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden: I I I I ................................................................... I I (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, I ggf. Staat) I I □ - wird abgeholt. I I ---------------------------------------------------------------------I I Vollmacht I I Ich bevollmächtige zur Entgegennahme des Wahlscheins mit I I Briefwahlunterlagen Herrn/Frau I I I I ................................................................... I I (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) I I I I ................................................................... I I (Datum, (Unterschrift des Wahlberechtigten)

I

-- I Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen I I durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn I I eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevoll- I I mächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevoll- I I mächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten I I werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindebehörde vor I I Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie I I nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen I I hat sie sich auszuweisen. I I I I ................................................................... I I (Ort, Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten) I

I

I Erklärung des Bevollmächtigten I I (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen) I I I I Hiermit bestätige ich ............................................. I I (Name, Vorname) I I den Erhalt der Unterlagen und versichere gegenüber der Gemeinde- I I behörde, dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der I I Empfangnahme der Briefwahlunterlagen vertrete. I I I I ................................................................... I I (Datum) (Unterschrift des Bevollmächtigten) I

I

1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen.

2) Zutreffendes ankreuzen.


--

Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 12 -13; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................. 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde - die Wahlbezirke der Gemeinde ............................ wird in der Zeit vom ................ bis ............... (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten 1) ................................................................. 2) (Ort der Einsichtnahme) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.3) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am .............. bis .......... Uhr, bei der Gemeindebehörde 4) (16. Tag vor der Wahl) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum ........................................ (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahl- unterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis .................................................................... (Nummer und Name) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahl- ordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum .........................................., (2. Tag vor der Wahl) 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von ...5) unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle angegeben werden. ....................., den ................ Die Gemeindebehörde

...........................................

Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke
angeben.
Postunternehmen einsetzen.

Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 14; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

* * * * Bekanntmachung

            **für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag**

Am .................... findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen. Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie

  1. nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewohnt oder sich dort sonst gewöhnlich aufgehalten haben;

  2. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem Antrag, der erst am .................... 2) oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei

  • den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,

  • dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 BONN, GERMANY,

  • den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland

angefordert werden. Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. 3)

    • ........................................................... , den ...............................................
    • ...................................................................... ......... .....................................
    • (Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden)

    Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt werden.

    Anlage 7

(weggefallen)

Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 16

    • Gemeinde ..........................................

    • Wahlbezirk ....................................

    • Kreis .................................................

    *

    • Wahlkreis ..........................................

    *

    • Land .................................................

    *

    • Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
    • für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................

Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Deutschen Bundestag nach den Vorschriften der Bundeswahlordnung (§§ 16 bis 18) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen. Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom .... .......................... in der Zeit vom ..................... ......... bis .............................. für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen. Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden. 1) Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ...................... ortsüblich bekannt gemacht worden. 1)


Das Wählerverzeichnis umfasst ... Blätter. I Berichtigt I I Berichtigt I I gemäß § 53 I I gemäß § 53 I Kennbuchstabe I Abs. 2 Satz 2 I I Abs. 2 Satz 3 I ------- Wahl- I der Bundes- I I der Bundes- I I A 1 I berechtigte I wahlordnung 2) I wahlordnung 3) ------- laut Wähler- I I I I verzeichnis I I I I ohne Sperr- I I I I vermerk "W" I I I I (Wahlschein) .... Personen I .... Personen I I .... Personen I ------- Wahl- I I I I I A 2 I berechtigte I I I I ------- laut Wähler- I I I I verzeichnis I I I I mit Sperr- I I I I vermerk "W" I I I I (Wahlschein) .... Personen I .... Personen I I .... Personen I ------------- Im Wähler- I I I I I A 1 + A 2 I verzeichnis I I I I ------------- insgesamt I I I I eingetragen .... Personen I .... Personen I I .... Personen I I -------- I I -------- I I I I I I ............, I I ............, I I (Ort) I I (Ort) I I I I I I den ......... I I den ......... I I I I I I Der Wahl- I I Der Wahl- I I vorsteher I I vorsteher I I I I I I ............. I I ............. I


......................., den ............. (Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde

..........................................

1) Nichtzutreffendes streichen. 2) Nur ausfüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind. 3) Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.

Anlage 9 (zu § 26)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 17; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Wahlschein

-- I ---------------------------------------------- I I I Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt I I I ---------------------------------------------- I I I I Wahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ........... I I (Zu den Ziffern 1) bis 4) finden Sie Hinweise in den Erläuterungen) I I I I Nur gültig für den Wahlkreis ....... I I Herr/Frau -------------------------------------I I I I I ....................... I Wahlschein-Nr. ................ I I I Wählerverzeichnis-Nr. ......... I I ....................... I oder vorgesehener Wahlbezirk I I I I I ....................... I ............................ I I I () 1) Wahlschein gem. § 25 Abs. 2 I I ....................... I BWO. I I -------------------------------------I I -------------------------------------I I I geboren am .................... I I -------------------------------------I I 2) wohnhaft in (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) I I ................................................................. I I kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten I I Wahlkreis teilnehmen I I 1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines Personal- I I ausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem I I beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises I I oder I I 2. durch Briefwahl. I I .................., den ........... I I (Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde I I ................................... I I (Unterschrift des mit der Erteilung I des Wahlscheines beauftragten I Bediensteten der Gemeinde/kann bei I automatischer Erstellung des I Wahlscheines entfallen) I I ------------------------------------------------------------ I I I Achtung ! I I I I Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und I I I I unterschreiben. Dann den Wahlschein in den roten I I I I Wahlbriefumschlag stecken. I I I ------------------------------------------------------------ I I Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 3) I I Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/der Verwaltungsbehörde I I des Kreises/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten I I Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel I persönlich - als Hilfsperson 4) gemäß dem erklärten Willen des I I Wählers - gekennzeichnet habe. I I I I ..................., den ................. I I (Ort) (Datum) I I I I Unterschrift des Wählers - oder - Unterschrift der Hilfsperson 4) I -------- I I I I I ........................... I ............................... I I (Vor- und Familienname) I (Vor- und Familienname) I I I I I I Weitere Angaben in Blockschrift! I I I I I I ............................... I I I (Vor- und Familienname) I I I I I I ............................... I I I (Straße, Hausnummer) I I I I I I ............................... I I I (Postleitzahl) (Wohnort)

I

-- Erläuterungen 1) Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen. 2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt. 3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. 4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfestellung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl *)

(DIN C6) blau

-- I I I Stimmzettelumschlag I I für die Briefwahl I I I I I I I I In diesen Stimmzettelumschlag I I nur den Stimmzettel einlegen, I I sodann den Stimmzettelumschlag zukleben. I I I I I I I I I I I I I I I I

I

--

Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl

-- I I I Nur den Stimmzettel einlegen I I und I I den Stimmzettelumschlag zukleben. I I I I I I I I Sodann I I I I - den verschlossenen Stimmzettelumschlag und I I - den Wahlschein mit der unterschriebenen I I Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl I I I I in den roten Wahlbriefumschlag einlegen I I I I I I

I

--

Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können auf der
Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die
Wörter „bei der Bundestagswahl“ angefügt werden.

Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 19; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorderseite des Wahlbriefumschlags

(etwa 12,0 x 17,6 cm) rot

-- I I I Ausgabestelle: ....................... ................. I I (Gemeindebehörde, Ort) . unentgeltlich . I I Wahlschein-Nr.: ...................... . außschließlich. I I -------------------------------------- . innerhalb der . I I Wahlbezirk: ...................... 1) . Bundesrepublik. I I . Deutschland . I I . bei Versendung. I I . durch .. 2) . I I ................. I I I I Wahlbrief I I I I An I I I I I I .................................. 3) I I I I .................................. 4) I I I I .................................. 5) I I

I

--

Rückseite des Wahlbriefumschlags

-- I In diesen Wahlbriefumschlag I I müssen Sie einlegen I I 1. den Wahlschein I I und I I 2. den verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag I I mit dem darin befindlichen Stimmzettel. I I I I Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben. I I I I I I I I I I I I I I

I

--

Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen angegeben werden.
Postunternehmen einsetzen.
BWO einzusetzen.
Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl -
einzusetzen.

Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 20 - 21; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

* * * * Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl

            **Sehr geehrte Wählerin!**

            **Sehr geehrter Wähler!**

            Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ...........
            Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:
    • den Wahlschein,

    • den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

    • den amtlichen weißen Stimmzettel,

    • den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.

Sie können an der Wahl teilnehmen

  1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises

    oder

  2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.

Nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen

"Wegweiser für die Briefwahl" genau beachten.

--

    • Wichtige Hinweise für Briefwähler
  • * *

    • Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist.

  • * *

    • Den Wahlschein nicht in den blauen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.

  • * *

    • Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat.

  • * *

    • Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den .... 20..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei ...*) eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform, gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden.

      Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.

      Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.

  • * *

    • Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

^FN1_BJNR017690985BJNE012207160 Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl

Wegweiser für die Briefwahl

-- I ... (nicht darstellbares I I Stimmzettel persönlich ankreuzen. Muster) I I 1. Sie haben zwei Stimmen: I I Erststimme links, Zweitstimme rechts. I I I

I

I I ... (nicht darstellbares I I Muster) I I 2. Stimmzettel in blauen Stimmzettelumschlag legen I I und zukleben. I I I

I

I I ... (nicht darstellbares I I "Versicherung an Eides statt zur Muster) I I 3. Briefwahl" auf dem Wahlschein mit I I Ort, Datum und Unterschrift versehen. I I I

I

I I ... (nicht darstellbares I I Muster) I I 4. Wahlschein zusammen mit blauem Stimmzettelumschlag I I in den roten Wahlbriefumschlag stecken. I I I

I

I I ... (nicht darstellbares I I Roten Wahlbriefumschlag zukleben, Muster) I I unfrankiert ...*) geben I I 5. (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: I I frankiert) oder in der darauf angegebenen I I Stelle abgeben. I I

I

-- Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen ist!

Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes
Postunternehmen einsetzen.
Postunternehmen einsetzen.

Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1)

( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 22

- 23; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

An den I Sämtliche Angaben I Kreiswahlleiter I in Maschinen- oder I ..................................... I Druckschrift I

.....................................


Kreiswahlvorschlag der 1) ................................................................. für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................ im Wahlkreis ........................................................... (Nummer und Name) 1. Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber vorgeschlagen: Familienname: ...................................................... Vornamen: .......................................................... Geburtsdatum: ...................................................... Geburtsort: ........................................................ Beruf oder Stand: .................................................. Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer: ................................................ Postleitzahl, Wohnort: ............................................. 2. Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist: .................................................................... (Familienname, Vornamen) .................................................................... (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) Stellvertretende Vertrauensperson ist: .................................................................... (Familienname, Vornamen) .................................................................... (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) 3. Dem Kreiswahlvorschlag sind .......... Anlagen beigefügt, und zwar a) Zustimmungserklärung des Bewerbers mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft des Bewerbers einer Partei, b) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers, c) .................... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des Kreiswahl- vorschlages 2), soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen, d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 3), e) der Nachweis, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. 4) ..................., den ............. (Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 4) oder von drei Wahlberechtigten 5)) ...................... ...................... ...................... ...................... ...................... ...................... (Vor- und Familienname (Vor- und Familienname (Vor- und Familienname in Maschinen- oder in Maschinen- oder in Maschinen- oder Druckschrift und Druckschrift und Druckschrift und handschriftliche handschriftliche handschriftliche Unterschrift) Unterschrift) Unterschrift) ...................... ...................... ......................

(Funktion) 6) (Funktion) 6) (Funktion) 6)

1) Name der Partei und Anschrift (i.d.R. des Landesverbandes) sowie ihre Kurzbezeichnung. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ist als Bezeichnung das Kennwort anzugeben. 2) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und bei Kreiswahlvorschlägen von solchen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren. 3) Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien. 4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, oder es muss der Nachweis beigefügt werden, dass dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. 5) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) haben drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahl- vorschlag selbst zu leisten. 6) Entfällt bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes); stattdessen sind hier Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der in Anmerkung 5 bezeichneten Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben, damit diesen ihre Wahlrechtsbescheinigungen zugeordnet werden können.

Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4)

( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 24 - 25; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu Kreiswahlvorschlägen von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahl- vorschlag unterstützen. Wer mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d i.V. mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar. Ausgegeben (Dienstsiegel der ......................., den ............... Dienststelle des Der Kreiswahlleiter Kreiswahlleiters) Unterstützungsunterschrift

(vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)

-- I Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift I

I

I I I den Kreiswahlvorschlag der .................................. I I I (Name der Partei oder ihre Kurz- I I A I ------ I I I bezeichnung) I I oder I ---------------------------------------------------------------I I ---- I den Kreiswahlvorschlag der .................................. I I B I (Kennwort des anderen Kreiswahl- I I I ------- I I I vorschlages) I

I

I I bei der Wahl zum .......... Deutschen Bundestag, I I in dem ............................................................. I I (Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -) 1) I I als Bewerber im Wahlkreis .......................................... I I (Nummer und Name) I I benannt ist. I

I

I I .................................................................... I I (Familienname) I I .................................... ........................ I I (Vornamen) (Geburtsdatum) I I .................................................................... I I (Straße und Hausnummer - Hauptwohnung -) 2) I I .................................................................... I I (Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -) 2) I

I

I I Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des I I Wahlrechts eingeholt wird. 3) I

I

I I .......................... ....................................... I I (Ort, Datum) (Persönliche und handschriftliche I I Unterschrift)

I

--

Zusatz für A

-- I Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift I I für den Fall der Nichtanerkennung der oben unter A genannten I I Vereinigung als Partei den obigen Kreiswahlvorschlag als anderen I I ------ ------- I I Kreiswahlvorschlag unter dem Kennwort I I ....................................... I I (Kennwort des Kreiswahlvorschlages) I

I

I I .......................... ....................................... I I (Ort, Datum) (Persönliche und handschriftliche I I Unterschrift)

I

--

-- (Nicht vom Unterzeichner ausfüllen) Bescheinigung des Wahlrechts 4) Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Voraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt. ......................., den ............... Die Gemeindebehörde

(Dienstsiegel) ............................................

1) Wird bei der Anforderung des amtlichen Formblatts der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 2) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. 3) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen. 4) Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2) für die Wahl zum .......... Deutschen Bundestag Herr/Frau Familienname: ...................................................... Vornamen: .......................................................... Geburtsdatum: ...................................................... Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer: ................................................ Postleitzahl, Wohnort: ............................................. ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und ist im Wahlkreis ....................................................... (Nummer und Name) wahlberechtigt. ......................., den ............... Die Gemeindebehörde

(Dienstsiegel) ............................................

1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechts- bescheinigung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 der Bundeswahlordnung. 2) Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b)

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 480 ) Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages 1 ) (von allen Wahlkreisbewerbern abzugeben) Ich Familienname: ...................................................... Vornamen: .......................................................... Geburtsdatum: ...................................................... Geburtsort: ........................................................ Beruf oder Stand: .................................................. Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer: ................................................ Postleitzahl, Wohnort: ............................................. stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der .................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahl- vorschlägen das Kennwort) im Wahlkreis ........................................................... (Nummer und Name) für die Wahl zum .......... Deutschen Bundestag zu. Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe. Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste der .................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) im Land ................................................................ (Name des Landes) zugestimmt. 2 ) ................, den ............... ...............................................

(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)


Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages (nur von Wahlkreisbewerbern einer Partei abzugeben) Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei bin. 3 ) ..............., den ................ ..............................................

(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

1 ) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen. 2 ) Nichtzutreffendes streichen. 3 ) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.

Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2)

( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 27; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................. Herr/Frau Familienname: ...................................................... Vornamen: .......................................................... Geburtsdatum: ...................................................... Geburtsort: ........................................................ Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer: ................................................ Postleitzahl, Wohnort: ............................................. ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht nach § 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen. ......................., den ............... (Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde

............................................

-- Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. *) ......................., den ............... ............................................ (Persönliche und handschriftliche

Unterschrift des Bewerbers)

*) Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.

Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a)

( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 28 - 30; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Felder bitte ausfüllen oder (x) ankreuzen

..............., den ..........

(Ort) I Sämtliche Angaben I I in Maschinen- oder I

I Druckschrift I

Niederschrift 1) über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 2) zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers der .......................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) für den Wahlkreis .......................................... (Nummer und Name) zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag ...................................................................... .. (einberufende Stelle der Partei) hatte am .................... durch .................................... (Form der Einladung) () 3) eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis (Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.) () 3) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundes- wahlgesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.) () 3) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.) auf den ...................., ............ Uhr, nach ................................................................... ...................................................................... .. (Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) () 3) zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers () 3) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers einberufen. Erschienen waren .......... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. 2) 4) (Zahl) Die Versammlung wurde geleitet von: ................................. (Vor- und Familienname) Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: ................................. (Vor- und Familienname) Der Versammlungsleiter stellte fest, 1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit vom .......................... bis ...................... () 3) für die besondere Vertreterversammlung () 3) für die allgemeine Vertreterversammlung gewählt worden sind; 2. () 3) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist; () 3) dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungs- teilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; 3. () 3) dass nach der Satzung der Partei () 3) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen () 3) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss als Bewerber gewählt ist, wer 5) .................................... ..................................................................... ..................................................................... 4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat; 5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; 6. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Als Bewerber wurden vorgeschlagen: 1. ..................................................................... 2. ..................................................................... 3. ..................................................................... (Familiennamen, Vornamen, Anschriften) Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen gewünschten Bewerbers auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet. Es erhielten: 1. ........................................... ............. Stimmen 2. ........................................... ............. Stimmen 3. ........................................... ............. Stimmen (Familiennamen und Vornamen der Bewerber) Stimmenthaltungen: .............

Ungültige Stimmen: .............

Zusammen: .............

Hiernach hat ........................................................... (Familienname und Vornamen des erfolgreichen Bewerbers) -- keiner der Vorgeschlagenen 2) die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten. In einem 2. Wahlgang 6) wurde zwischen folgenden Bewerbern 1. ........................................................... 2. ........................................................... in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt. Dabei erhielten: 1. ........................................... ............. Stimmen 2. ........................................... ............. Stimmen (Familiennamen und Vornamen der Bewerber) Stimmenthaltungen: .............

Ungültige Stimmen: .............

Zusammen: .............

Hiernach ist als Bewerber gewählt: ..................................... ..................................... ..................................... (Familienname, Vornamen und Anschrift - Hauptwohnung -) Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden () 3) nicht erhoben. () 3) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. .......... bis Nr. .......... beigefügt sind. Die Versammlung beauftragte ........................................ ........................................ (Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern) neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind. Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer ................................ ................................ ................................ ................................ (Vor- und Familienname des (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)

handschriftliche Unterschrift)

1) Bei Aufstellung von Bewerbern gemäß § 21 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niederschrift zu erstellen. 2) Nichtzutreffendes streichen. 3) Zutreffendes ankreuzen. 4) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen. 5) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben. 6) Wenn nach dem Wahlverfahren vorgesehen.

Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a)

( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 31; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Versicherung an Eides statt Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises ..................... (Nummer und Name) an Eides statt, 1) 1. dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 2) der .................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) im Wahlkreis am ..................................................................... in ..................................................................... (Ort) in geheimer Abstimmung beschlossen hat, ...................................................................... .. (Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -) ...................................................................... .. als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreis zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag zu benennen; 2. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; 3. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. ................., den ......... Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer ................................ ................................ ................................ ................................ (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) ................................ ................................ (Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift und

handschriftliche Unterschrift)

1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. 2) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 32 - 34; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................. ................., den ......... I. Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl am ............................................................... im Wahlkreis ..................................................... (Nummer und Name) und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss zusammen. Es waren erschienen: 1. ....................................... als Vorsitzender/als stellvertretender Vorsitzender 2. ....................................... als Beisitzer 3. ....................................... als Beisitzer 4. ....................................... als Beisitzer 5. ....................................... als Beisitzer 6. ....................................... als Beisitzer 7. ....................................... als Beisitzer. (Familiennamen, Vornamen, Wohnorte) Ferner waren zugezogen: .......................................... als Schriftführer ...................................... und .......................................... als Hilfskräfte. Als Vertrauenspersonen für die Kreiswahlvorschläge waren erschienen: 1. Für ........................................................... (Bezeichnung des Wahlvorschlages) ........................................................... (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) 2. Für ........................................................... (Bezeichnung des Wahlvorschlages) ........................................................... (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) usw. II. Der Vorsitzende eröffnete um .......... die Sitzung damit, dass er die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und die Vertrauens- personen aller eingereichten Kreiswahlvorschläge schriftlich - telefonisch - geladen worden sind. III. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuss folgende Kreiswahl- vorschläge vor: 1. ....................... eingegangen am ............ ...... Uhr 2. ....................... eingegangen am ............ ...... Uhr 3. ....................... eingegangen am ............ ...... Uhr usw. Er berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung. IV. Anhand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangs- vermerke wurde festgestellt, dass kein Kreiswahlvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind -: 1. ....................... eingegangen am ..........., ...... Uhr 2. ....................... eingegangen am ..........., ...... Uhr. Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahl- vorschläge wurde(n) gehört. Der Kreiswahlausschuss wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahl- vorschläge durch Beschluss zurück. V. Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich keine/folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben): .................................................................. .................................................................. .................................................................. Zu den festgestellten Mängeln des/der Wahlvorschlages/Wahl- vorschläge wurde(n) die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört. VI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Kreiswahlausschuss, folgende Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen: 1. ............................................................... 2. ............................................................... usw. VII. Die Namen/Die Kurzbezeichnung der Parteien ....................... .................................................................. gaben zu Verwechslungen Anlass. Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahl- gesetzes) ................................ fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahl- vorschlag einer Partei. Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/ Wahlvorschläge wurde(n) dazu gehört. VIII. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, - dem Wahlvorschlag ..................................... folgende Unterscheidungsbezeichnung beizufügen: ......................... - dem Wahlvorschlag ..................................... den Bewerbernamen als Kennwort zu geben. IX. Der Kreiswahlausschuss beschloss sodann, folgende Kreiswahl- vorschläge zuzulassen: 1. Kreiswahlvorschlag der ........................................ (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahl- vorschlägen das Kennwort) ........................................ (Familienname, Vornamen des Bewerbers) ........................................ (Beruf oder Stand) ........................................ (Geburtsdatum, Geburtsort) ........................................ (Straße, Hausnummer) ........................................

(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -)

2. Kreiswahlvorschlag der ........................................ ........................................ ........................................ ........................................ ........................................

........................................

usw. X. Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Kreiswahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit./Bei Stimmen- gleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzung war öffentlich. XI. Der Kreiswahlleiter gab die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. XII. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahl- leiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: Die Beisitzer Der Kreiswahlleiter 1. ............................. ................................ 2. ............................. 3. ............................. Der Schriftführer 4. ............................. ................................ 5. ............................. 6. .............................

Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1)

( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 35; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

An den

Landeswahlleiter I Sämtliche Angaben I ..................................... I in Maschinen- oder I ..................................... I Druckschrift

I


Landesliste der .................................................................... (Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung) ...................................................................... .. für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................ 1. Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der Bundeswahlordnung werden als Bewerber für das

Land ............................... 1) vorgeschlagen:

I I I I I Anschrift I I I Familienname I I Geburts- I (Hauptwohnung) I I Lfd. I - I Beruf oder I datum I - Straße, Haus- I I Nr. I Vornamen I Stand I - I nummer I I I I I Geburtsort I - Postleitzahl, I I I I I I Wohnort I I-------------------------------------------------------------------I I I I I I I I I ............ I I .......... I ................ I I 1 I I I I I I I ............ I I .......... I ................ I I-------------------------------------------------------------------I I I I I I I I I ............ I I .......... I ................ I I 2 I I I I I

I I ............ I I .......... I ................ I

usw. 2. Vertrauensperson für die Landesliste ist: ...................................................................... (Familienname, Vorname) ...................................................................... (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) Stellvertretende Vertrauensperson ist: ............................... (Familienname, Vorname) ...................................................................... (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf) 3. Der Landesliste sind .......... Anlagen beigefügt, und zwar a) ........ Zustimmungserklärungen mit den Versicherungen an Eides statt zur Parteimitgliedschaft der Bewerber, b) ........ Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber, c) ........ Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner, 2) d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes), e) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände. 3) ................., den ......... (Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 3) 4)) .................... .................... .................... (Name) (Name) (Name) .................... .................... ....................

(Funktion) (Funktion) (Funktion)

1) Bundesland angeben. Die Bewerber können unter Verwendung des angegebenen Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden. 2) Bei Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren. 3) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. 4) Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Siehe auch Anmerkung 3).

Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3)

( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 36 - 37; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich nach § 108d i.V. mit § 107a des Strafgesetz- buches strafbar. Ausgegeben ................., den ......... (Dienstsiegel der Dienststelle Der Landeswahlleiter des Landeswahlleiters) Unterstützungsunterschrift Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der .................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) bei der Wahl zum ........... Deutschen Bundestag

für das Land .........................................

(Name des Landes)

-- (Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen) Familienname: .......................................................... Vornamen: .............................................................. Geburtsdatum: .......................................................... Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer: 1) ................................................. Postleitzahl, Wohnort: ................................................. Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird. 2) .................., den ......... .................................

(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

-- ( Nicht vom Unterzeichner auszufüllen) Bescheinigung des Wahlrechts 3) Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Land wahlberechtigt. .................., den ......... Die Gemeindebehörde (Dienstsiegel)

.................................

1) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. 2) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen. 3) Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2) für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................. Herr/Frau Familienname: .......................................................... Vornamen: .............................................................. Geburtsdatum: .......................................................... Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer: .................................................... Postleitzahl, Wohnort: ................................................. ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und ist im Land ............................................................ (Name des Landes) wahlberechtigt. .................., den ......... Die Gemeindebehörde (Dienstsiegel)

.................................

1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechts- bescheinigung nach § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Nr. 3 der Bundeswahlordnung. 2) Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1)

( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 38; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste 1) Ich Familienname: ...................................................... Vornamen: .......................................................... Geburtsdatum: ...................................................... Geburtsort: ........................................................ Beruf oder Stand: .................................................. Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer: ................................................ Postleitzahl, Wohnort: ............................................. stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste der .................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) für das Land ........................................................... (Name des Landes) zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag zu. Ich versichere, dass ich für keine andere Landesliste im Wahlgebiet meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe. Ich versichere gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei bin. 2) Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber in dem Kreiswahlvorschlag der .................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort) für den Wahlkreis ...................................................... (Nummer und Name) zugestimmt. 3) .................., den ......... .................................

(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen. 2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. 3) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)

( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 39 - 40; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Felder bitte ausfüllen oder (x) ankreuzen

..............., den ..........

(Ort) I Sämtliche Angaben I I in Maschinen- oder I

I Druckschrift I

Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste der .......................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) für das Land .......................................... (Name des Landes) zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag ...................................................................... .. (einberufende Stelle der Partei) hatte am .................... durch .................................... (Form der Einladung) () 2) eine Mitgliederversammlung der Partei im Land (Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Landesliste ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Land zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.) () 2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber einer Landesliste für das Land gewählt worden sind.) () 2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählt worden sind.) auf den ...................., ............ Uhr, nach ................................................................... ...................................................................... .. (Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen. Erschienen waren .......... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. 1) 3) (Zahl) Die Versammlung wurde geleitet von: ................................. (Vor- und Familienname) Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: ................................. (Vor- und Familienname) Der Versammlungsleiter stellte fest, 1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Land in der Zeit vom .......................... bis ...................... () 2) für die besondere Vertreterversammlung () 2) für die allgemeine Vertreterversammlung gewählt worden sind; 2. () 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist () 2) dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungs- teilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; 3. () 2) dass nach der Satzung der Partei () 2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen () 2) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss als Bewerber gewählt ist, wer 4) ..................................................................... ..................................................................... 4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die Reihenfolge zu vermerken hat; 5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; 6. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber 1. Nr. ......................................... einzeln 2. Nr. ......................................... gemeinsam mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungs- teilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Landesliste folgende

Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind: 5)

-- I I I I I Anschrift I I I Familienname I I Geburts- I (Hauptwohnung) I I Lfd. I - I Beruf oder I datum I - Straße, Haus- I I Nr. I Vornamen I Stand I - I nummer I I I I I Geburtsort I - Postleitzahl, I I I I I I Wohnort I

I

I I I I I I I I I ............ I I .......... I ................ I I 1 I I I I I I I ............ I I .......... I ................ I

I

I I I I I I I I I ............ I I .......... I ................ I I 2 I I I I I I I ............ I I .......... I ................

I

-- usw. Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden () 2) nicht erhoben. () 2) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. ............ bis Nr. ............ beigefügt sind. Die Versammlung beauftragte ........................................ ........................................ (Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern) neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind. Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer ................................ ................................ ................................ ................................ (Vor- und Familienname des (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift oder Druckschrift und und handschriftliche Unterschrift)

handschriftliche Unterschrift)

1) Nichtzutreffendes streichen. 2) Zutreffendes ankreuzen. 3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen. 4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben. 5) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.

Anlage 24 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 41 Versicherung an Eides statt Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes ......................... (Name des Landes) an Eides statt,1) 1. dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 2) der .................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) im Land am ..................................................................... in ..................................................................... (Ort) die Bewerber für die Landesliste der vorbezeichneten Partei und ihre Reihenfolge auf der Landesliste für das oben genannte Land zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag in geheimer Abstimmung festgelegt hat; 2. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; 3. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. ................., den ......... Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer ................................ ................................ ................................ ................................ (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) ................................ ................................ (Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift und

handschriftliche Unterschrift)

1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. 2) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 25 (zu § 44 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 42 Erklärung über den Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt 65180 Wiesbaden Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Landesliste der .................................................................... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) für das Land ........................................................... (Name des Landes) erklären wir zur Wahl zum ..... Deutschen Bundestag gemäß den §§ 7 und 29 des Bundeswahlgesetzes den Ausschluss von der Verbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der oben genannten Partei: 1. ............................. ................................ 2. ............................. ................................ 3. ............................. ................................ (Bezeichnung der Landesliste) (Land) usw. Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land .................. .................., dass wir als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Landesliste der genannten Partei in diesem Land benannt sind, liegt bei/wird nachgereicht. ................., den ......... ................................ ................................ ................................ (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der Vertrauensperson)*) ................................ ................................ ................................ (... der stellvertretenden

Vertrauensperson)*)

*) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen außerdem in handschriftlicher Unterschrift.

Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)

(Inhalt: nicht darstellbares Stimmzettelmuster, Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 43)

Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 44 - 45; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Wahlbekanntmachung 1. Am ................................. findet die Wahl zum ....... Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 1) 2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum wird in .................................. eingerichtet. Die Gemeinde 3) ist in folgende ............. Wahlbezirke eingeteilt: (Zahl) Wahlbezirk 1: Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P Wahlraum: Realschule in der Hauptstraße Wahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P Wahlraum: Saal der Gastwirtschaft "Zum Löwen" Wahlbezirk 3: Teilort N. Wahlraum: Grundschule des Teilortes N. Die Gemeinde 4) ist in .......... allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 5) (Zahl) In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ........................... bis ............................ übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um ............ Uhr in .......... ....................... zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). ................., den ......... Die Gemeindebehörde

................................

1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen. 2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden. 3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind. 4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind. 5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.

Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 46 - 47 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Wahlbezirk (Name oder Nr.) 1) ................... Briefwahlvorstand Nr. 1) ........................ Gemeinde/Kreis 1) ............................... Wahlkreis/Land 1) ............................... Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................ Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten: vom Wahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreiswahlleiter, von der Gemeindebehörde an Kreisverwaltungsbehörde/ Kreiswahlleiter, vom Briefwahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreis- verwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter, vom Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter,

vom Landeswahlleiter an Bundeswahlleiter.

I Kennbuchstabe I 2)


I A 1 + A 2 I Wahlberechtigte 3)

...............


I B I Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/ ...............

----- Urnen- und Briefwahl)1)

--

I C I Ungültige Erststimmen ...............


I D I Gültige Erststimmen ...............

Von den gültigen Erststimmen entfallen

auf

I Name der Partei - Kurzbezeichnung - I I oder Kennwort des anderen I

I Kreiswahlvorschlages I Stimmenzahl


I D 1 I 1. ................................... ...............


I D 2 I 2. ................................... ...............

(usw. lt. Stimmzettel) --------------- Zusammen ............... Als gewählt gelten kann der Bewerber 4) .............................. ........................ (Name der Partei - Kurzbezeichnung - oder Kennwort des anderen

Kreiswahlvorschlages)

--

I E I Ungültige Zweitstimmen ...............


I F I Gültige Zweitstimmen ...............

Von den gültigen Zweitstimmen entfallen

auf

I Name der Partei - Kurzbezeichnung - I Stimmenzahl


I F 1 I 1. ................................... ...............


I F 2 I 2. ................................... ...............

(usw. lt. Stimmzettel) --------------- Zusammen ............... ........................

(Unterschrift)

-- Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind. Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen: ..................... ..................... ...................... (Unterschrift des (Unterschrift des

Meldenden) Aufnehmenden)

-- Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses

sofort weiterzugeben.

--

1) Nichtzutreffendes streichen. 2) Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Anlage 29, bei der Briefwahl nach Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Anlage 31, siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 30. 3) Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen. 4) Nur in der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters angegeben.

Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 48 - 55;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I Gemeinde: I I () 1) Allgemeiner Wahlbezirk I---------------------------------------I () 1) Sonderwahlbezirk I Kreis: I I () 1) Wahlbezirk mit I---------------------------------------I beweglichem Wahl- I Wahlkreis: I I vorstand

I---------------------------------------I

I Land: I I I Diese Wahlniederschrift I---------------------------------------I I ist auf der I I Wahlbezirk-Nr.: I I I letzten Seite von I I (Name oder Nummer) I I allen Mitgliedern I ----------------------------------------- I des Wahlvorstandes I

I zu unterschreiben. I

Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................... 1. Wahlvorstand Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand

erschienen:

I Familienname I Vornamen I Funktion I I--------------------------------------------------------------I I 1. I I I als Wahlvorsteher I I--------------------------------------------------------------I I 2. I I I als stellvertretender I I I I I Wahlvorsteher I I--------------------------------------------------------------I I 3. I I I als Schriftführer I I--------------------------------------------------------------I I 4. I I I als Beisitzer I I--------------------------------------------------------------I I 5. I I I als Beisitzer I I--------------------------------------------------------------I I 6. I I I als Beisitzer I I--------------------------------------------------------------I I 7. I I I als Beisitzer I I--------------------------------------------------------------I I 8. I I I als Beisitzer I I--------------------------------------------------------------I

I 9. I I I als Beisitzer I

Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher folgenden anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer

amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin:

I Familienname I Vornamen I Uhrzeit I I--------------------------------------------------------------I I 1. I I I I I--------------------------------------------------------------I I 2. I I I I I--------------------------------------------------------------I

I 3. I I I I

Als Hilfskräfte waren zugezogen:

I Familienname I Vornamen I Aufgabe I I--------------------------------------------------------------I I 1. I I I I I--------------------------------------------------------------I I 2. I I I I I--------------------------------------------------------------I

I 3. I I I I

2. Wahlhandlung 2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor. 2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne () 1) versiegelt. () 1) verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. 2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren, hergerichtet: Zahl der Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden: ............. Zahl der Nebenräume: ............. Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den Nebenräumen überblickt werden. 2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um .......... Uhr .......... Minuten begonnen. 2.5 () 1) Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen. () 1) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk "Wahlschein" oder den Buchstaben "W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. () 1) Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine. 2.6 () 1) Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen. () 1) Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z.B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56 Abs. 6 und 7 und des § 59 der Bundeswahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als Anlagen Nr. ........ bis ........ beigefügt. 2.7 () 1) Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. () 1) Der Wahlvorstand wurde vom .............. unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist/sind: (Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) ................................................................ 2.8 Im Wahlbezirk befindet sich 2) () 1) das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim ..............................................., (Bezeichnung) () 1) das Kloster .............................................., (Bezeichnung) () 1) die sozialtherapeutische Anstalt ........................., (Bezeichnung) () 1) die Justizvollzugsanstalt ................................, (Bezeichnung) für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. Die personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift als Anlagen Nr. ........ bis Nr. .... beigefügten besonderen Niederschriften ersichtlich. Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes. 2.9 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.8 beschrieben. 3) 2.10 Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Um ........ Uhr ........ Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt. 3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden Wahlvorstehers vorgenommen. Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen - und mit dem Inhalt der Wahlurne(n) des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt. 3) Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. 3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.

Die Zählung ergab .......... Stimmzettel (= Wähler (B)).

I An entsprechender I I Stelle in Abschnitt 4 I

I eintragen. I

b) Daraufhin wurden die im Wähler- verzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab .......... Vermerke. c) Mit Wahlschein haben gewählt .......... Personen (= (B 1)). ------------------- b) + c) zusammen .......... Personen. () 1) Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter a) überein. () 1) Die Gesamtzahl b) + c) war um ........ größer/kleiner 3) als die Zahl der Stimmzettel. Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen: .......................................................... .......................................................... .......................................................... .......................................................... 3.3 Der Schriftführer übertrug aus der (ggf. berichtigten) Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die

Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben

I A 1 + A 2 I der Wahlniederschrift.

3.4 Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahl- vorstehers folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter Aufsicht: 3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Landeslisten, b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war, c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln sowie d) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. Der Stapel zu d) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei. Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber und Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen). 3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvorsteher. 3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei. Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen). 3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so ermittelten Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen). 3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt: () 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben. () 1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 3.4.5 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen. 3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahl- vorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. 3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war, b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren, c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und d) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ........ bis ........ beigefügt. 3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.

4. Wahlergebnis

I Kennbuchstaben für die Zahlenangaben I 4)


I A 1 I Wahlberechtigte laut Wähler- ------- verzeichnis ohne Sperrvermerk "W"

(Wahlschein) 5) .............

I A 2 I Wahlberechtigte laut Wähler- ------- verzeichnis mit Sperrvermerk "W"

(Wahlschein) 5) .............

I A 1 + A 2 I Im Wählerverzeichnis insgesamt

------------- eingetragene Wahlberechtigte 5) .............

I B I Wähler insgesamt

------- (vgl. oben 3.2 a)) .............

I B 1 I darunter Wähler mit Wahlschein

------- (vgl. oben 3.2 c)) .............

I Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6) I I--------------------------------------------------------------I I I I ZS I ZS I ZS I Insgesamt I I I I I I II I III I I I I I---------------------------I

I C I Ungültige Erststimmen I I I I I

Gültige Erststimmen:

I I Von den gültigen Erststimmen ZS I ZS I ZS I Insgesamt I I I entfielen auf den Bewerber I I I II I III I I I I (Vor- und Familienname des I I I I I I I Bewerbers sowie Kurz- I I I I I I I bezeichnung der Partei/bei I I I I I I I anderen Kreiswahlvorschlägen I I I I I I das Kennwort - laut I I I I I I I Stimmzettel -) I I I I I I--------------------------------------------------------------I I D1 I 1. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I D2 I 2. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I D3 I 3. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I D4 I 4. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I I usw. I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I D I Gültige Erststimmen I I I I I

I I insgesamt I I I I I


I Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7) I I--------------------------------------------------------------I I I I ZS I ZS I ZS I Insgesamt I I I I I I II I III I I I I I---------------------------I

I E I Ungültige Zweitstimmen I I I I I

Gültige Zweitstimmen:

I I Von den gültigen Zweit- I ZS I ZS I ZS I Insgesamt I I I stimmen entfielen auf die I I I II I III I I I I Landesliste der (Kurz- I I I I I I I bezeichnung der Partei I I I I I I I - laut Stimmzettel -) I I I I I I--------------------------------------------------------------I I F1 I 1. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I F2 I 2. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I F3 I 3. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I F4 I 4. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I I usw. I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I F I Gültige Zweitstimmen I I I I I

I I insgesamt I I I I I

5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung 5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: ................................................................ ................................................................ Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: ................................................................ ................................................................ 5.2 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ........................ (Vor- und Familienname) beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil ................................................................ ................................................................ (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde () 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt () 1) berichtigt 9) und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben. 5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 10) übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch - durch ......................... - 3) an ........... (Angabe der Übermittlung) .............. übermittelt. 5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. 5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. 5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des

Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.

I Ort und Datum I

I I


I Der Wahlvorsteher I I Die übrigen Beisitzer I I I I---------------------------I ---------------------------- I I ---------------------------- I---------------------------I I Der Stellvertreter I I I I I I---------------------------I ---------------------------- I I ---------------------------- I---------------------------I I Der Schriftführer I I I

I I -----------------------------

5.7 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ........................ (Vor- und Familienname) verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil ................................................................ ................................................................ (Angabe der Gründe) 5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und gebündelt sind, b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln. Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ................, ........ Uhr, übergeben - diese Wahlniederschrift mit Anlagen, - die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben, - das Wählerverzeichnis, - die Wahlurne - mit Schloss und Schlüssel - 3) sowie - alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Wahlvorsteher

..................................

Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am ............................., ............ Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. .............................. (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren

Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

1) Zutreffendes ankreuzen. 2) Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen. 3) Nichtzutreffendes streichen. 4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.


5) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben I A 1 I und I A 2 I und



I A 1 + A 2 I sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss

des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).


6) Summe I C I + I D I muss mit I B I übereinstimmen.



7) Summe I E I + I F I muss mit I B I übereinstimmen.


8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen. 9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren. 10) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung.

Anlage 30 (zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4)

(Inhalt: nicht darstellbare Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Deutschen Bundestag, Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 56 - 57)

Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 58 - 64;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I Briefwahlvorstand-Nr.: I I I---------------------------------------I

I Gemeinde(n) 1): I I

I---------------------------------------I I Diese Wahlniederschrift I I Kreis 1): I I I ist auf der letzten I I---------------------------------------I I Seite von allen I I Wahlkreis 1): I I I Mitgliedern des I I---------------------------------------I I Wahlvorstandes zu I I Land: I I I unterschreiben.

I


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl der Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................... 1. Wahlvorstand Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des

Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand erschienen:

I Familienname I Vornamen I Funktion I I--------------------------------------------------------------I I 1. I I I als Wahlvorsteher I I--------------------------------------------------------------I I 2. I I I als stellvertretender I I I I I Wahlvorsteher I I--------------------------------------------------------------I I 3. I I I als Schriftführer I I--------------------------------------------------------------I I 4. I I I als Beisitzer I I--------------------------------------------------------------I I 5. I I I als Beisitzer I I--------------------------------------------------------------I I 6. I I I als Beisitzer I I--------------------------------------------------------------I I 7. I I I als Beisitzer I I--------------------------------------------------------------I I 8. I I I als Beisitzer I I--------------------------------------------------------------I

I 9. I I I als Beisitzer I

Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer

amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:

I Familienname I Vornamen I Uhrzeit I I--------------------------------------------------------------I I 1. I I I I I--------------------------------------------------------------I I 2. I I I I I--------------------------------------------------------------I

I 3. I I I I

Als Hilfskräfte waren zugezogen:

I Familienname I Vornamen I Aufgabe I I--------------------------------------------------------------I I 1. I I I I I--------------------------------------------------------------I I 2. I I I I I--------------------------------------------------------------I

I 3. I I I I

2. Zulassung der Wahlbriefe 2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Verhandlung um ..... Uhr damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor. 2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne () 2) versiegelt. () 2) verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. 2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom .......... ................................................................ (zuständige Stelle) - .......... Wahlbriefe übergeben worden sind und eine (Zahl) Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, übergeben worden ist 3) - und .......... Verzeichnis/Verzeichnisse - der für ungültig (Zahl) erklärten Wahlscheine - sowie .......... Nachtrag/Nachträge - (Zahl) zu diesem(n) Verzeichnis/Verzeichnissen - übergeben worden ist/sind. - Die darin aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe Nummer 2.6 der Wahlniederschrift). 3) 2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag und übergab beide dem Wahlvorsteher. Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden war, wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. 2.5 Ein Beauftragter des/der ....................................... überbrachte um .......... Uhr weitere ........... Wahlbriefe, die am Wahltage bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren. 4) 2.6 Es wurden - keine 3) - insgesamt .......... 3) Wahlbriefe beanstandet. Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen .......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat, .......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war, .......... Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen war, .......... Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthalten hat, .......... Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, .......... Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war, .......... Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat. Zusammen: .......... Wahlbriefe. Sie wurden samt Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt. Nach besonderer Beschlussfassung wurden .......... Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4 behandelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt. 3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses 3.1 Nachdem alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um .......... Uhr geöffnet. Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. 3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt. Die Zählung ergab .......... Stimmzettelumschläge


(= Wähler I B I; zugleich I B 1 I).


b) Danach wurden die Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab .......... Wahlscheine. () 2) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte überein. () 2) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein. Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen: .......................................................... .......................................................... .......................................................... ..........................................................

3.3 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4

Kennbuchstabe I B I der Wahlniederschrift.

3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahl- vorstehers die Stimmzettelumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht: 3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Landeslisten, b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war, c) einen Stapel mit den leeren Stimmzettelumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln, d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie e) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. Die beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahl- vorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei. Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber und Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen). 3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvorsteher. 3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu e) bei. Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen). 3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so ermittelten Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen). 3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt: () 2) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben. () 2) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 3.4.5 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen. 3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahl- vorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. 3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war, b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren, c) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel, d) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und die Stimmzettelumschläge mit mehreren Stimmzetteln, je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in d) bezeichneten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ........ bis ........ beigefügt. 3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Briefwahl- ergebnis festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.

4. Wahlergebnis

I Kennbuchstaben für die Zahlenangaben I 5)


I B I = Wähler insgesamt (zugleich I B 1 I)

------- ------- .............

I Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6) I I--------------------------------------------------------------I I I I ZS I ZS I ZS I Insgesamt I I I I I I II I III I I I I I---------------------------I I C I Ungültige Erststimmen I I I

I I

Gültige Erststimmen:

I I Von den gültigen Erststimmen ZS I ZS I ZS I Insgesamt I I I entfielen auf den Bewerber I I I II I III I I I I (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurz- bezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort - laut Stimmzettel -) I I--------------------------------------------------------------I I D1 I 1. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I D2 I 2. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I D3 I 3. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I D4 I 4. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I I usw. I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I D I Gültige Erststimmen I I I I I

I I insgesamt I I I I I


I Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7) I I--------------------------------------------------------------I I I I ZS I ZS I ZS I Insgesamt I I I I I I II I III I I I I I---------------------------I I E I Ungültige Zweitstimmen I I I

I I

Gültige Zweitstimmen:

I I Von den gültigen Zweit- I ZS I ZS I ZS I Insgesamt I I I stimmen entfielen auf die I I I II I III I I I I Landesliste der I (Kurz- bezeichnung der Partei laut Stimmzettel -) I I--------------------------------------------------------------I I F1 I 1. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I F2 I 2. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I F3 I 3. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I F4 I 4. ....................... I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I I usw. I I I I I I----I---------------------------------------------------------I I F I Gültige Zweitstimmen I I I I I

I I insgesamt I I I I I

5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung 5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: ................................................................ ................................................................ Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: ................................................................ ................................................................ 5.2 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ........................ (Vor- und Familienname) beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil ................................................................ ................................................................ (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für die Briefwahl wurde () 2) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt () 2) berichtigt 9) und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben. 5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 10) übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch - durch ......................... - 3) an ........... (Angabe der Übermittlung) .............. übermittelt. 5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahl- ergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. 5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. 5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des

Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.

I Ort und Datum I

I I


I Der Wahlvorsteher I I Die übrigen Beisitzer I I I I---------------------------I ---------------------------- I I ---------------------------- I---------------------------I I Der Stellvertreter I I I I I I---------------------------I ---------------------------- I I ---------------------------- I---------------------------I I Der Schriftführer I I I

I I -----------------------------

5.7 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ........................ (Vor- und Familienname) verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil ................................................................ ................................................................ (Angabe der Gründe) 5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und gebündelt sind, b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, d) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen sowie e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen. Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahl- vorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Dem Beauftragten des/der ............................... wurden am ......................, ........ Uhr, übergeben - diese Wahlniederschrift mit Anlagen, - die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben, - das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, 3) - die Wahlurne - mit Schloss und Schlüssel - 3) sowie - alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der ............. ..................... zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Wahlvorsteher

..................................

Vom Beauftragten des/der .......... wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am ............................., ............ Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. ............................... (Unterschrift des Beauftragten) Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren

Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt ist. 2) Zutreffendes ankreuzen. 3) Nichtzutreffendes streichen. 4) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugeteilt wurden. 5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.


6) Summe I C I + I D I muss mit I B I übereinstimmen.



7) Summe I E I + I F I muss mit I B I übereinstimmen.


8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen. 9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren. 10) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung.

Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6)

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 65 - 67 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Wahlkreis ......................... Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis der Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................... 1. Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl im Wahlkreis ...................................................... (Nummer und Name) trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss zusammen.

Es waren erschienen:

I 1. ................................ als Vorsitzender/als I I stellvertretender I I Vorsitzender I I 2. ................................ als Beisitzer I I 3. ................................ als Beisitzer I I 4. ................................ als Beisitzer I I 5. ................................ als Beisitzer I I 6. ................................ als Beisitzer I I 7. ................................ als Beisitzer I I (Familienname, Vorname, Wohnort)

I

Ferner waren zugezogen:

I .................................... als Schriftführer sowie I I ................................ und I

I .................................... als Hilfskräfte I

Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden. 2. Dem Kreiswahlausschuss lagen insgesamt ............... (Zahl) Wahlniederschriften der Wahlvorstände für insgesamt ............... (Zahl) Wahlbezirke (davon .......... Wahlvorstände für .......... allgemeine (Zahl) (Zahl) Wahlbezirke, .......... Wahlvorstände für .......... Sonderwahlbezirke, (Zahl) (Zahl) .......... Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahl- (Zahl) ergebnisses im Wahlkreis) und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und Gemeinden zur Einsichtnahme vor. 2.1 Der Kreiswahlausschuss ermittelte, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: ................................................................... ................................................................... Der Kreiswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen:2) ................................................................... ................................................................... 2.2 Der Kreiswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift - des Wahlvorstandes .............................................. (nähere Bezeichnung) - des Briefwahlvorstandes ......................................... (nähere Bezeichnung) vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en). 2) 2.3 Der Kreiswahlausschuss beschloß abweichend von den Entscheidungen - des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk ................................................................. (nähere Bezeichnung) - des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen ................................................................. (nähere Bezeichnung) und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimmzettel. 2) Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken. 2) ................................................................... ................................................................... 3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgende

Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:

I Kennbuchstabe I 3)


I A I Wahlberechtigte .................


I B I Wähler .................



I C I Ungültige Erststimmen .................


I D I Gültige Erststimmen .................

Von den gültigen Erststimmen entfielen auf

I Kurzbezeichnung der I I Bewerber Partei/bei anderen Erststimmen I I (Vor- und Kreiswahlvorschlägen I

I Familienname) das Kennwort I


I D 1 I 1. .................. .................... ............


I D 2 I 2. .................. .................... ............


I D 3 I 3. .................. .................... ............

------- (usw. laut Stimmzettel)


I E I Ungültige Zweitstimmen ............


I F I Gültige Zweitstimmen ............

Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf

I Landesliste (Kurzbezeichnung Zweitstimmen I

I der Partei) I


I F 1 I 1. ..................................... ...............


I F 2 I 2. ..................................... ...............


I F 3 I 3. ..................................... ............... ------- (usw. laut Stimmzettel) 4. Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung 4) nach Wahlbezirken, Gemeinden, Kreisen und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben. 5. Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber ................................................................... (Kreiswahlvorschlag Nr. ...........) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt ist. Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber ................................................................... (Kreiswahlvorschlag Nr. ...........) und der Bewerber ................................................................... (Kreiswahlvorschlag Nr. ...........) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen. 2) Daraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber ................................................................... (Kreiswahlvorschlag Nr. ...........) fiel. 2) 6. Da auf Grund der Wahl des Bewerbers .............................. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorlagen, wurde anhand der angeforderten Stimmzettel und der den Wahlniederschriften beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegeben worden war, ermittelt, für welche Landeslisten diese Wähler ihre Zweitstimmen abgegeben haben. Der Kreiswahlausschuss stellte fest: 2) Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen ................. Auf diesen Stimmzetteln wurden abgegeben: Ungültige Zweitstimmen ................. Gültige Zweitstimmen ................. Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf 1. .......................................... ................. 2. .......................................... ................. 3. .......................................... ................. usw. (Bezeichnung der Landeslisten) und sind bei diesen Landeslisten abzusetzen. 7. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises mündlich bekannt. Die Sitzung war öffentlich. Vorstehende Niederschrift wurde vom Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: ................, den ............ (Ort) Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer ............................ 1. ........................... 2. ........................... Der Schriftführer 3. ........................... 4. ........................... ............................ 5. ...........................

6. ...........................

1) Nichtzutreffendes streichen. 2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war. 3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung. 4) Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.

Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4)

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 68 - 69 Land .............................. Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................... 1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestagswahl im Land ........................................................... (Name des Landes) trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuss zusammen.

Es waren erschienen:

I 1. ................................ als Vorsitzender/als I I stellvertretender I I Vorsitzender I I 2. ................................ als Beisitzer I I 3. ................................ als Beisitzer I I 4. ................................ als Beisitzer I I 5. ................................ als Beisitzer I I 6. ................................ als Beisitzer I I 7. ................................ als Beisitzer I I (Familienname, Vorname, Wohnort)

I

Ferner waren zugezogen:

I .................................... als Schriftführer sowie I I ................................ und I

I .................................... als Hilfskräfte I

Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden. 2. Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt ........ Wahlniederschriften (Zahl) der Kreiswahlausschüsse und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlkreisen zur Einsichtnahme vor. 2.1 Der Landeswahlausschuss ermittelte, dass die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: ................................................................... ................................................................... Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen: 2) ................................................................... ................................................................... 2.2 Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der Wahlniederschrift - des Wahlvorstandes .............................................. (nähere Bezeichnung) - des Briefwahlvorstandes ......................................... (nähere Bezeichnung) - des Kreiswahlausschusses ........................................ (nähere Bezeichnung) vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en). 3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlkreise ergab

folgendes Gesamtergebnis für das Land:

I Kennbuchstabe I3)


I A I Wahlberechtigte .................


I B I Wähler .................



I E I Ungültige Zweitstimmen .................


I F I Gültige Zweitstimmen 4) .................

Von den gültigen Zweitstimmen 4)

entfielen auf die Landeslisten der Stimmen

I F 1 I ................................. .................


I F 2 I ................................. .................


I F 3 I ................................. .................


I F 4 I ................................. .................

(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) usw. 4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung 5) nach Wahlkreisen vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben. 5. Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis des Landes mündlich bekannt. Die Sitzung war öffentlich. Vorstehende Niederschrift wurde vom Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: ................, den ............ (Ort) Der Landeswahlleiter Die Beisitzer ............................ 1. ........................... 2. ........................... Der Schriftführer 3. ........................... 4. ........................... ............................ 5. ...........................

6. ...........................

1) Nichtzutreffendes streichen. 2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war. 3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung. 4) Im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes sind die "bereinigten" Zahlen anzugeben. 5) Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.

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