(1) Das Land Baden-Württemberg kann bundesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Grundbuchrechts, die bisher nur in einem Teil des Landes gelten, aufheben, ändern oder durch Vorschriften entsprechenden Inhalts ersetzen, soweit dadurch die Rechtseinheit innerhalb des Landes ganz oder teilweise hergestellt oder erhalten wird. Soweit durch Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065) bestimmt worden ist, daß Vorschriften des Landesrechts in Kraft bleiben, kann das Land Baden-Württemberg diese Vorschriften aufheben, ändern oder durch Vorschriften entsprechenden Inhalts ersetzen.
(2) Das Land Baden-Württemberg kann ferner für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen anstelle der Amtsgerichte die Notariate als zuständige Stellen bestimmen. Macht es von dieser Ermächtigung Gebrauch, so sind die Notariate auch für die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen nach § 344 Abs. 6 und § 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
(3) Das Land Baden-Württemberg kann Vorschriften auf dem Gebiet des Notarrechts, die am Sitz eines Oberlandesgerichts gelten, auf weitere Gebiete des Oberlandesgerichtsbezirks erstrecken. Mit dem Inkrafttreten einer solchen Bestimmung gelten in dem Gebiet, auf das sich die Rechtserstreckung bezieht, die bundesrechtlichen Vorschriften des Notarrechts insoweit, als sie am Sitz des Oberlandesgerichts in Kraft sind.
(4) § 36 des Rechtspflegergesetzes bleibt unberührt.
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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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