Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes (BzBlGDV 1)

Ausfertigungsdatum
1971-12-07
Fundstelle
BGBl I: 1971, 1966

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Benzinbleigesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1971, 1967) Erklärung über die Beschaffenheit einzuführender Ottokraftstoffe 1. Produkt (Normalbenzin*1), Superbenzin*2) oder sonstiges Benzin): Menge (in Tonnen): Erster Empfänger und erster Bestimmungsort der Sendung: ...................................................................... ......... 2. Kenndaten 2.1. Dichte bei 15 Grad C: (Prüfmethode DIN 51757 E vom Januar 1967 oder vergleichbare Methode) 2.2. Siedeverlauf (Prüfmethode DIN 51751 vom Februar 1964 oder vergleichbare Methode) Siedebeginn bei Grad C: 10% sieden bei Grad C: 50% sieden bei Grad C: 90% sieden bei Grad C: Siedeende: Rückstand (in Vol. %): Verlust (in Vol. %): 2.3. Bleigehalt gPb/I: (Prüfmethode DIN 51769 Blatt 3 vom Februar 1968 oder vergleichbare Methode) 3. Andere metallhaltige Klopfbremsen sind nicht enthalten. 4. Ort, Datum und Nummer der Prüfung nach Nr. 2.: Hersteller (Name und Anschrift): ..............................

(Unterschrift)

I Zollamtlich abgefertigt am ............ I I I I für ................................... I I (Firmenname und Geschäftssitz) I I I I abgefertigte Menge: ................... I I ....................................... I I I I ....................................... I I (Unterschrift und Dienstbezeichnung) I

I I


*1) Benzine zwischen 91 und 93 ROZ *2) Benzine über 98 ROZ

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