Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), das durch § 52 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) geändert worden ist, wird bekanntgemacht: Die Republik Finnland hat mit Wirkung vom 1. August 1993 die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Chemikaliengesetzes sowie der §§ 16a, 16b und 22 des Chemikaliengesetzes, die Sachverhalte oder Behörden in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind deshalb in bezug auf die Republik Finnland vom 1. August 1994 an anzuwenden.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
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