Stand: Die V tritt gem. § 6 idF d. Art. 7 Nr. 4 V v. 17.7.2007 I 1402 mit Ausnahme des § 5 am 31.7.2009 außer Kraft.
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001 (BGBl. I S. 350) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die gemäß § 38 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Durchführen eines Produktions- oder Verarbeitungsprozesses unter Berücksichtigung
der Produktionstechnik mit mindestens zwei verfahrenstechnischen Grundoperationen,
der Prozessleittechnik mit mindestens einer Mess- sowie einer Regelungs- oder Steuerungsaufgabe und
der Anlagentechnik mit mindestens einer Montageaufgabe sowie einer Inspektions- oder Wartungsarbeit.
Bei der praktischen Aufgabe sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001 (BGBl. I S. 350) gewählte Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. Der Prüfling soll bei der praktischen Aufgabe zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig und wirtschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann. Bei der Bewertung der praktischen Aufgabe sind die Produktionstechnik mit 60 Prozent, die Prozessleittechnik und die Anlagentechnik mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Verfahrens- und Produktionstechnik, Prozessleittechnik, Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens- und Produktionstechnik, Prozessleittechnik sowie Anlagentechnik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten sowie damit zusammenhängenden informationstechnischen Fragestellungen praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik:
a) thermische und mechanische Verfahrenstechnik,
b) Produktionsverfahren,
c) Optimieren von Produktionsabläufen;
im Prüfungsbereich Prozessleittechnik:
a) installationstechnische Arbeiten,
b) Steuern, Regeln;
im Prüfungsbereich Anlagentechnik:
a) installationstechnische Arbeiten,
b) Instandhaltung von Produktionseinrichtungen;
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Arbeits- und Berufswelt.
(4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung dauert höchstens:
im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik
120 Minuten,
im Prüfungsbereich Prozessleittechnik
60 Minuten,
im Prüfungsbereich Anlagentechnik
60 Minuten,
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
30 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Abschlussprüfung insgesamt den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik
40 Prozent,
Prüfungsbereich Prozessleittechnik
20 Prozent,
Prüfungsbereich Anlagentechnik
20 Prozent,
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
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