(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für Amtshandlungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt
für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 und
für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.
(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden. Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.
(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.
-
Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes oder des Biozid-Produkts ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.
In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben.
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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 2120; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Gebühren-Nr .
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
(weggefallen)
*
Sonstige Amtshandlungen
*
3.1
Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG
60 je angefangene Arbeitsstunde eines GLP-Inspektors bis 25.000
3.2
Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S . 1)
100
3.3
Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV
50
3.4 bis 3.6
(weggefallen)
*
Zulassung von Biozid-Produkten
*
4.1
Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, soweit nicht auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird
10.000 bis 45.000
4.2
Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird
750
4.3
Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG
500
4.4
Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG
500
4.5
Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG
1.500 bis 17.500
4.6
Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.12)
10.000 bis 45.000
4.7
Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr nach § 12c Abs. 2 ChemG
2.000
4.8
Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG
500
4.9
Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG
750
4.10
Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG
2.500
4.11
Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG
500
4.12
Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags nach § 12h Abs. 2 ChemG
75.000 bis 100.000
4.13
Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG
2.000
4.14
Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG (zuzüglich Gebühr nach 4.13)
500 bis 2.000
4.15
Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) gestellten Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie
75.000 bis 125.000
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