(1) Das Inverkehrbringen
von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie
von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.
(2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder
zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind,
eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen.
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung.
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer
die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
mindestens 18 Jahre alt ist.
(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
Apotheken,
Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder § 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6.
(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn
der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat,
dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser
a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,
und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,
der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,
der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgelegt hat und
der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.
Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Abgabe von nicht nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden Wasserstoffperoxidlösungen (CAS-Nummer 7722-84-1) mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent und den nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die einer der in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können. Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T + (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 3 ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich bei der Abgabe von
Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und den in Satz 2 genannten ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen,
Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9),
Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
Kaliumperchlorat (CAS-Nummer 7778-74-7),
Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7),
Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9),
Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4),
Natriumperchlorat (CAS-Nummer 7601-89-0),
Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent (CAS-Nummer 7722-84-1).
Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Satz 1 gilt nicht
für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stoffe und Zubereitungen sowie
für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.
(3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom Abholenden im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Gase im Sinne der Klasse 2 nach Unterabschnitt 2.2.2.1 Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. 2007 II S. 1399), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten- Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
Mineralien für Sammlerzwecke,
Heizöl und Dieselkraftstoffe,
Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind, sowie
Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen.
(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.
(1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat,
die Approbation als Apotheker besitzt,
die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,
die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2 entspricht,
die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat,
im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder
nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.
(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
(3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht
für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie
für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.
Die §§ 2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrichtungen.
ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 4, entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt,
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder
entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder
entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 872 - 884; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen
CAS-Nummer
Verbote
Ausnahmen
1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethan und seine Isomeren (DDT)
DDT und Zubereitungen, die unter Zusatz von DDT als Wirkstoff hergestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von einer Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abhängig. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Ausnahmen von dem Verbot nach Spalte 2 zur Synthese anderer Stoffe zulassen.
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1. Aktinolith
77536-66-4
Stoffe nach Spalte 1 mit Fasserstruktur, Zubereitungen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% enthalten, und Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 oder die genannten Zubereitungen enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf dem Markt angeboten werden, und für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1% enthalten. Ferner gilt es mit Ausnahme von Elektro-Speicherheizgeräten nicht für das erneute Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Geräten und Anlagen, die asbesthaltige Erzeugnisse nach Spalte 2 enthalten und vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots hergestellt worden sind. (2) (weggefallen) (3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe:
bis 7 (weggefallen)
poröse Massen für Acetylenflaschen. Vor dem 31. Dezember 1994 hergestellte Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen Massen dürfen auch nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Exposition der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.
(4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
chrysotilhaltige Diaphragmen für Elektrolyseprozesse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe bis zum 31. Dezember 1999 und
asbesthaltige Rohstoffe zur Herstellung von chrysotilhaltigen Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen bis zum 31. Dezember 2010,
soweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder deren Verwendung zu einer unzumutbaren Härte führt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Frist nach Satz 1 Nr. 2 über den 31. Dezember 2010 hinaus zu verlängern, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. (5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inverkehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden, nur dann zulässig, wenn die Asbestfasern mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe so in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung nicht erfolgen kann.
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2. Amosit
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3. Anthophyllit
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4. Chrysotil
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5. Krokydolith
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6. Tremolit
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Formaldehyd
50-00-0
(1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet. (2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel die unter Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörperprüfung einhalten. (3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2% Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(1) (weggefallen) (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt nicht für Industriereiniger.
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1.
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Pentachlordibenzo-p-dioxin
c) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Pentachlordibenzofuran
2.
a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzo-p-dioxin
d) 1,2,3,7,8-Pentachlordibenzofuran
e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzofuran
f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzofuran
g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzofuran
h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlordibenzofuran
3.
a) 1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlordibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzofuran
d) 1,2,3,4,7,8,9-Heptachlordibenzofuran
e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlordibenzofuran
4.
a) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Pentabromdibenzo-p-dioxin
c) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Pentabromdibenzofuran
5.
a) 1,2,3,4,7,8-Hexabromdibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexabromdibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexabromdibenzo-p-dioxin
d) 1,2,3,7,8-Pentabromdibenzofuran
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte
der in Spalte 1 Nr. 1 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 1 myg/kg,
der in Spalte 1 Nr. 1 und 2 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 5 myg/kg,
der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 100 myg/kg,
der in Spalte 1 Nr. 4 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 1 myg/kg oder 5. der in Spalte 1 Nr. 4 und 5 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 5 myg/kg
überschreitet. Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen nicht überschritten wird.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Chemikaliengesetzes genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
nach § 11 des Pflanzenschutzgesetzes zulassungsbedürftige Pflanzenschutzmittel,
Stoffe oder Zubereitungen, die zur Gewinnung von Nichteisenmetallen oder deren anorganischen Verbindungen durch Einsatz in nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Verkehr gebracht werden und für Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch einen chemischen Prozess umgewandelt zu werden (Zwischenprodukte),
zu verwertende Abfälle die zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in den Verkehr gebracht werden,
das Inverkehrbringen zum Zwecke der Rückgabe auf Grund einer Verordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder auf Grund einer freiwilligen Rücknahmeverpflichtung nach § 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 16. Juli 1994 hergestellt worden sind, sofern sie die in Spalte 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
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1. Stoffe und Zubereitungen nach Spalte 1 in Dekorationsgegenständen und
Spielen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
2. Stoffe oder Zubereitungen nach Spalte 1,
a) nach den Kriterien der Richtlinie 98/98/EG vom 15. Dezember 1998 (ABl.
EG L 355 S. 1) mit dem R-Satz R 65 zu kennzeichnen sind,
b) als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und
c) Farbstoffe (außer aus steuerlichen Gründen) oder Duftstoffe enthalten,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend
für das Inverkehrbringen von Farb- und Duftstoffen, die zur Verwendung
in den dort unter Buchstabe a und b genannten Stoffen oder
Zubereitungen bestimmt sind.
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Benzol
71-43-2
Benzol und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr Benzol dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,
Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen bestimmt sind,
Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die für die Herstellung der unter Nummer 1 genannten Treibstoffe bestimmt sind,
Stoffe und Zubereitungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, und
Lehr- und Ausbildungszwecke.
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1. 2-Naphthylamin und seine Salze
91-59-8
Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr dieser Stoffe dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
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2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze
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3. Benzidin und seine Salze
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4. 4-Nitrobiphenyl
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Wasserfreies neutrales Bleikarbonat
598-63-0
Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen zur Verwendung als Farben nicht in den Verkehr gebracht werden.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.
Bleihydroxidkarbonat
1319-46-6
Bleisulfate
7446-14-2 und 15739-80-7
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Quecksilberverbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
als Antifoulingfarbe (Stoff oder Zubereitung zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Schiffskörpern oder sonstigen Geräten oder Einrichtungen, die völlig oder teilweise im Wasser untergetaucht werden),
zum Schutz von Holz,
zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen und
zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.
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1. Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1
enthalten und die bestimmt sind
a) zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und
kommunalen Bereich, unabhängig von der Art seiner Verwendung,
b) zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder
Tiere an - Bootskörpern, - Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen
Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht, -
vollständig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen
jeder Art oder
c) zum Schutz von Holz und
2. Hölzer, die mit Stoffen nach Spalte 1 oder Zubereitungen, die Stoffe
nach Spalte 1 enthalten wurden,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für Kupfer-Chrom- Arsenverbindungen, Typ C (Chrom als CrO(tief)3 47,5%, Kupfer als CuO 18,5%, Arsen als As(tief)2O(tief)5 34,0%), die gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und in Industrieanlagen unter Druck oder im Vakuum zur Imprägnierung von Holz verwendet werden. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Kupfer-Chrom- Arsenverbindungen nach Absatz 1 behandelte und mit Kupfer-Chrom- Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzte, Hölzer, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke:
a) Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben, sofern der Einsatz aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist,
b) Brücken und Brückenbauarbeiten,
c) Bauholz in Süßwasser und Brackwasser, z. B. für Molen,
d) Lärmschutz,
e) Lawinenschutz,
f) Leitplanken,
g) entrindete Nadelrundhölzer für Weidezäune,
h) Erdstützwände,
i) Strom- und Telekommunikationsmasten,
j) Bahnschwellen für Untergrundbahnen.
(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Hölzer ist jedoch verboten
a) zur Verwendung in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung;
b) für Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts;
c) zur Verwendung in Meeresgewässern;
d) für landwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen Weidezäune und Bauholz nach Absatz 2;
e) für Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind,
(4) (weggefallen)
*
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*
Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
als biozide Wirkstoffe in Farben, die zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen dienen (Antifoulingfarben) und
zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.
*
*
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Di-my-oxo-di-n-butyl- stannio-hydroxyboran (DBB)
75113-37-0
Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr des Stoffes nach Spalte 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
*
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Trichlorierte und höher chlorierte Biphenyle (PCB)
1336-36-3
*
1. Stoffe nach Spalte 1,
2. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Spalte
1,
3. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2
enthalten, sowie
4. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass
sie unter Nummer 2 oder Nummer 3 fallen, so lange bis das Gegenteil
bewiesen ist,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zulässigen Instandhaltung, Beförderung, Neubefüllung oder Reinigung,
(weggefallen)
(weggefallen)
Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg der Stoffe nach Spalte 1 enthalten.
(2) Die zuständige Behörde kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens nach Spalte 2 Nr. 1 bis 4 zulassen, sofern die Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zum Zwecke der Verarbeitung unter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte in einer nach § 6, § 15 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angezeigten oder genehmigten Anlage eingesetzt werden sollen, und die Endprodukte nicht den Verboten nach Spalte 2 unterliegen; dieser Zeitraum kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig. (3) In besonders begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde längstens für fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung das Inverkehrbringen der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach Spalte 2 Satz 1 genehmigen, wenn
PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für untertägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten und weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, ausgetauscht werden sollen, oder
PCB- oder PCT-haltige Transformatoren zum Ausgleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit Stoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT enthalten und weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, wieder aufgefüllt werden sollen,
sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.
Polychlorierte Terphenyle (PCT)
61788-33-8
Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141)
76253-60-6
Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder 21)
*
Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT)
99688-47-8
*
*
Vinylchlorid (Chlorethen)
75-01-4
Erzeugnisse, die Vinylchlorid als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
*
*
*
Pentachlorphenol
87-86-5
*
1. Stoffe nach Spalte 1,
2. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01% der
Stoffe nach Spalte 1 und
3. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, die
Stoffe nach Spalte 1 enthielt und deren von einer Behandlung erfassten
Teile mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe nach Spalte 1 enthalten,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Pentachlorphenol, Natriumsalz sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen
131-52-2
*
*
Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
56-23-5
*
1. Stoffe nach Spalte 1,
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt der
Stoffe nach Spalte 1 Nr. 1 bis 4 von 0,1% oder darüber oder
3. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach Spalte
1 Nr. 5 bis 8 von 0,1% oder darüber
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
1,1,2,2-Tetrachlorethan
79-34-5
1,1,1,2-Tetrachlorethan
630-20-6
Pentachlorethan
76-01-7
Trichlormethan (Chloroform)
67-66-3
1,1,2-Trichlorethan
79-00-5
1,1-Dichlorethylen
75-35-4
1,1,1-Trichlorethan
71-55-6
*
*
*
1. Holzschutzmittel, die Teeröle oder Bestandteile aus Teerölen
enthalten, und
2. Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen
bestehen und mit Holzschutzmitteln nach Nummer 1 behandelt worden
sind,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen
in industriellen Verfahren oder
zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort,
sofern
die Holzschutzmittel einen Massengehalt von weniger als
a) 50 mg/kg Benzo(a)pyren und
b) 3% wasserlöslicher Phenole aufweisen und
die Gebindegröße mindestens 20 l beträgt.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für
Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind (z. B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und
gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Spalte 2 Nr. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen nach Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden sollen.
(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Verwendung
in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,
bei der Herstellung von Spielzeugen,
auf Spielplätzen,
in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
als Behälter von lebenden Pflanzen
als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und
als sonstiges Material, das die in den Nummern 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient.
(4) (weggefallen)
Kreosot
8001-58-9
Kreosotöl
61789-28-4
Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle
84650-04-4
Kreosotöl, Acenaphthenfraktion
90640-84-9
höhersiedende Destillate (Kohlenteer)
65996-91-0
Anthracenöl
90640-80-5
Teersäuren, Kohle, roh
65996-85-2
Kreosot, Holz
8021-39-4
Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände
122384-78-5
*
Cadmium
7440-43-9
(1) Mit Stoffen nach Spalte 1 eingefärbte Erzeugnisse oder ihre Bestandteile, die aus
Polyvinylchlorid (PVC),
Polyurethan (PUR),
Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen ("master batch") verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,
Celluloseacetat (CA),
Celluloseacetobutyrat (CAB),
Epoxydharzen,
Melaminformaldehydharz (MF),
Harnstoffformaldehyd (UF),
ungesättigten Polyestern (UP),
Polyethylenterephthalat (PET),
Polybutylenterephthalat (PBT),
Polystyrol glasklar/Standard,
Acrylnitrilmethylmethacrylat (AMMA),
vernetztem Polyethylen (VPE),
Polystyrol, schlagfest (SB), oder
Polypropylen (PP)
hergestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall) 0,01% Massengehalt des Kunststoffs übersteigt. (2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt der Stoffe nach Spalte 1 von über 0,01% dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Folgende Erzeugnisse oder ihre Bestandteile aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren, die mit Stoffen nach Spalte 1 stabilisiert wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall) 0,01% Massengehalt des Polymers übersteigt:
Verpackungsmaterial,
Bürobedarf und Schulbedarf,
Beschläge,
Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe),
Boden- und Wandverkleidungen,
imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien,
Kunstleder,
Schallplatten,
Rohre und Anschlussteile,
Pendeltüren,
Innen- und Außenverkleidungen sowie Karosserieböden von Straßenverkehrsmitteln,
Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen und
Kabelisolierungen.
(4) Folgende Erzeugnisse und ihre Bestandteile, deren metallische Oberfläche mit dem Stoff nach Spalte 1 Nr. 1 behandelt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
Haushaltsgeräte,
Möbel,
sanitäre Anlagen,
Zentralheizungen und Klimaanlagen,
in der Materialflusstechnik eingesetzte Einrichtungen,
Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge,
Schienenfahrzeuge,
Schiffe,
Geräte und Maschinen zur Herstellung von
a) Erzeugnissen im Sinne der Nummern 1 bis 4,
b) Erzeugnissen im Sinne der Nummern 5 bis 8,
c) Textilien und Bekleidung,
d) Papier und Pappe,
e) Lebensmitteln sowie
Geräte und Maschinen für
a) die Landwirtschaft,
b) das Gefrieren und Tiefgefrieren,
c) Druckereien und Buchbindereien.
(1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und 3 gelten nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Stoffen nach Spalte 1 gefärbt oder stabilisiert werden müssen. Das Verbot nach Spalte 2 gilt ferner nicht für das erneute Inverkehrbringen von cadmiumhaltigen Erzeugnissen, die vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots hergestellt worden sind. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 2 gilt nicht für Zubereitungen mit einem hohen Zinkanteil, sofern der Massengehalt von Stoffen nach Spalte 1 so niedrig wie möglich gehalten wird und 0,1% nicht übersteigt. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4 gilt nicht für
Erzeugnisse und deren Bestandteile, sofern die Anwendung
a) in der Luft- und Raumfahrt,
b) im Bergbau,
c) in der off-shore-Technik sowie
d) im Kernenergiebereich ein hohes Sicherheitsniveau erfordert,
Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in
a) Straßenverkehrsmitteln,
b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
c) Schienenfahrzeugen und
d) Schiffen sowie
elektrische Kontakten von Geräten, wenn es für deren Zuverlässigkeit erforderlich ist.
Cadmiumverbindungen
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1. Stoffe nach Spalte 1 sowie
2. Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, die die
Konzentrationsgrenzen, wie sie in Spalte 2 der Nummern 29 bis 31 des
Anhangs I der in Spalte 1 genannten Richtlinie festgelegt sind,
erreichen oder überschreiten, dürfen nicht an den privaten
Endverbraucher abgegeben werden.
(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
für Kraftstoffe im Sinne des § 2 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV) vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036),
für Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
für Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden,
(weggefallen)
für Zubereitungen, die als Künstlerfarben abgegeben werden.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Aufnahme des jeweiligen Stoffes in eine der in Spalte 1 genannten Listen.
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1. Stoffe nach Spalte 1 sowie
2. Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten,
dürfen in Aerosolpackungen für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke,
zum Beispiel zur Erzeugung von
- metallischen Glanzeffekten für Festlichkeiten,
- künstlichem Schnee und Reif,
- sich verflüchtigenden Schäumen und Flocken,
- künstlichen Spinngeweben,
- Geräuschen und Horntönen zu Vergnügungszwecken,
- Luftschlangen,
nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden.
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Hexachlorethan
67-72-1
Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht in den Verkehr gebracht werden.
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Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von über 18% an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen
Stoffe nach Spalte 1 sowie Zubereitungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% enthalten, dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen und bei Lüftungsanlagen in den Verkehr gebracht werden.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für künstliche Mineralfasern nach Spalte 1, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht,
die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge größer 5 mym, einem Durchmesser kleiner 3 mym und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 40 Tage,
der Kanzerogenitätsindex Kl, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in %) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in %) von Aluminiumoxid ergibt, ist mindestens 40,
Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
a) eine Klassifikationstemperatur von 1.000 Grad Celsius bis zu 1.200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder
b) eine Klassifikationstemperatur von über 1.200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.
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Alkane, C(tief)10-C(tief)13, Chlor (kurzkettige Chlorparaffine)
Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1% enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
zur Verwendung in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung sowie
zum Behandeln von Leder.
*
*
*
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1. Stoffe nach Spalte 1,
2. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als
0,1% der Stoffe nach Spalte 1 und
3. Erzeugnisse sowie mit Flammschutzmitteln behandelte Teile eines
Erzeugnisses mit einem Massengehalt von mehr als 0,1% der Stoffe nach
Spalte 1
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
*
*
Blauer Farbstoff Gemisch aus Bestandteil 1: Dinatrium-(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2- (3,5-dinitro-2-oxidophenylazo) *P -1-naphtholato) (1-(5-chlor-2-oxidophenyl-azo)-2-naphtholato) chromat(1)-) und Bestandteil 2: Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2- (3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo) -1-naphtholato) chromat(1-) *PE
Bestandteil 1: 118685-33-9 C(tief)39H(tief)23 CICrN(tief)7 O(tief)12S.2Na Bestandteil 2: C(tief)46H(tief)30 CrN(tief)10 O(tief)20S(tief)2.3Na
*
1. Stoffe nach Spalte 1 und
2. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massegehalt von insgesamt mehr als
0,1% der Stoffe nach Spalte 1
dürfen zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen nicht in den
Verkehr gebracht werden.
*
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*
Nonylphenol C(tief)6H(tief)4(OH) C(tief)9H(tief)19
*
1. Stoffe nach Spalte 1 und
2. Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 in einer Konzentration von
0,1% oder darüber enthalten,
dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
a) zur industriellen und gewerblichen Reinigung,
b) zur Haushaltsreinigung,
c) zur Textil- und Lederverarbeitung,
d) als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln,
e) zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung,
f) zur Herstellung von Zellstoff und Papier,
g) als Bestandteil von kosmetischen Mitteln,
h) als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln und
i) als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden.
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für
a) Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in das Abwasser gelangt, sowie
b) die Verwendung in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird.
(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe e gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird. (4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe h gilt nicht für die Verwendung als Spermizid. (5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe i gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Biozide und Pflanzenschutzmittel bis zum Auslaufen der Zulassung sowie für Biozide, die der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 ChemG unterliegen.
Nonylphenolethoxylate C(tief)15H(tief)23O (C(tief)2H(tief)4O) (tief)nH
*
*
Zement
Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements beträgt.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen zum Zecke der Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.
*
*
Benzo(a)pyren (BaP)
50-32-8
*
1. Weichmacheröle für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen
für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder und
landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen ab dem 1. Januar 2010 nicht in
den Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 1 mg BaP pro kg
enthalten oder der Gehalt aller in Spalte 1 aufgeführten PAK zusammen
mehr als 10 mg/kg beträgt. Die genannten Grenzwerte gelten als
eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen
Verbindungen, gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung der
polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und
asphaltfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-
Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum von 1998) weniger
als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und
die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-
Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren
Änderung der Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate,
zu überprüfen.
2. Nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die
Runderneuerung von Reifen für die in Nummer 1 genannten Fahrzeuge
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle
enthalten, die die in Nummer 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.
Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte
Gummimasse den Grenzwert von 0,35% HBay gemäß der ISO-Norm 21461
(Vulkanisierter Gummi - Bestimmung der Aromatizität von Öl in
vulkanisierter Gummimasse) nicht überschreitet.
Benzo(e)pyren (BeP)
192-97-2
Benzo(a)anthracen (BaA)
56-55-3
Chrysen (CHR)
218-01-9
Benzo(b)fluoranthen (BbFA)
205-99-2
Benzo(j)fluoranthen (BjFA)
205-82-3
Benzo(k)fluoranthen (BkFA)
207-08-9
Dibenzo(a,h)-anthracen (DBahA)
53-70-3
*
*
Toluol
108-88-3
Klebstoffe und Sprühfarben mit einem Massegehalt von 0,1% oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden.
*
*
*
1,2,4-Trichlorbenzol
120-82-1
1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1% oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in den Verkehr gebracht werden.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen
als Synthese-Zwischenprodukt,
als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder
bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen
CAS-Nummer
Verbote
Ausnahmen
* *
1. Stoffe nach Spalte 1 und Zu-
bereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von 0,005
% oder mehr enthalten,
2. neue Erzeugnisse oder Teile
davon, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von 0,1 % oder
mehr enthalten, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder
mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten,
oder
3. neue Textilien oder andere
neue beschichtete Werkstoffe, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem
Gehalt von 1 µg/m
2 oder mehr des beschichteten Materials
enthalten,
dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht in den Verkehr gebracht werden.
Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für:
Fotoresistlacke und Antireflex- beschichtungen für fotolithografische Prozesse,
fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,
Antischleiermittel für nicht- dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die PFOS-Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257
Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt
und die für deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen.
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