Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und c, des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Gebäude:
selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;
Bauteile:
hierzu zählen u. a. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel;
dekorative Bauelemente:
Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden dienen;
Beschichtungsstoffe:
Gemische, die dazu verwendet werden, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen; in einem Gemisch enthaltene organische Lösemittel sowie vor Gebrauch zuzugebende organische Lösemittel sind Teil der Beschichtungsstoffe;
Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb):
Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird;
Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb):
Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;
Farben und Lacke:
die in Anhang I Ziffer 1 aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte, mit Ausnahme von Aerosolen, zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen zu dekorativen, schützenden oder sonstigen funktionalen Zwecken;
Film:
eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;
flüchtige organische Verbindung (VOC):
eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 Grad C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.;
organisches Lösemittel:
eine flüchtige organische Verbindung, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Stoffen und Gemischen oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;
organische Verbindung:
eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;
Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung:
die in Anhang I Ziffer 2 aufgeführten Produkte zur Behandlung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen;
VOC-Gehalt:
die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in dem gebrauchsfertigen Gemisch, wobei die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem Gemisch, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, nicht als Teil des VOC-Gehalts gilt.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes.
(1) In Anhang I aufgeführte
a) Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie
b) Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung
mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produkts oberhalb der in Anhang II festgelegten Grenzwerte dürfen ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für den Export in Staaten außerhalb der Europäischen Union.
(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen sind die in Anhang III genannten Analysemethoden zu verwenden.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen gebrauchsfertige Produkte, die die Grenzwerte des Anhangs II für flüchtige organische Verbindungen nicht einhalten, in den Verkehr gebracht werden zum Zwecke der
a) ausschließlichen Verwendung im Rahmen einer von der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen erfassten Tätigkeit, soweit diese in einer nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung angezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlage durchgeführt wird, und
b) Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Der Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffe und Gemische bedarf im Einzelfall der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(4) Stoffe und Gemische, die vor den in Anhang II festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, dürfen bis zu zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der für die betreffenden Stoffe und Gemische geltenden Anforderung in den Verkehr gebracht werden.
Der Hersteller oder Einführer hat die in Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte vor dem Inverkehrbringen, unbeschadet anderer Kennzeichnungsvorschriften, mit einem Etikett zu versehen, auf dem folgende Angaben waagerecht und deutlich lesbar anzubringen sind:
a) die Produktkategorie des gebrauchsfertigen Produktes und die entsprechenden Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen in g/l gemäß Anhang II;
b) der maximale Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produktes in g/l.
(1) Der Hersteller oder Einführer eines in Anhang I aufgeführten Produktes hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald das Format für die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2004/42/EG von der Kommission erstellt ist. Die Informationen schließen Angaben über Kategorien und Mengen von Produkten ein, für die eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 3 Buchstabe b erteilt wurde.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit übermittelt auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie 2004/42/EG Berichte über die Überwachung dieser Verordnung sowie über erteilte Erlaubnisse.
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein Produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht.
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 eine Farbe, einen Lack oder ein Produkt in den Verkehr bringt.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3511 - 3512; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1. Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen
a) "Matte Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken" sind solche,
die eine Glanzmaßzahl von
<= 25 Einheiten im 60
Grad Messwinkel aufweisen.
b) "Glänzende Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken" sind
solche, die eine Glanzmaßzahl von
> 25 Einheiten im 60
Grad Messwinkel aufweisen.
c) "Beschichtungsstoffe für Außenwände aus mineralischen Baustoffen" sind
Beschichtungsstoffe für Mauerwerk, Backsteinwände oder Gipswände.
Diese Wände können mit Putz oder anderen Stoffen vorbeschichtet sein.
d) "Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall- oder Kunststoffe für Gebäude,
ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen (innen und außen)" sind
deckende Beschichtungsstoffe, einschließlich Grund- und
Zwischenbeschichtungsstoffe
e) "Klarlacke und Lasuren für Gebäude, ihren Bauteilen und dekorativen
Bauelementen (innen und außen)" sind transparente oder
halbtransparente Beschichtungsstoffe, die zu Dekorations- und
Schutzzwecken auf Holz, Metallen und Kunststoffen aufgetragen werden,
einschließlich so genannter deckender Lasuren, die eine deckende
Beschichtung gemäß der Norm EN 927 - 1 ergeben und zu
Dekorationszwecken oder zum Schutz des Holzes vor Witterungseinflüssen
dienen.
f) "Minimal filmbildende Lasuren" sind Holzlasuren, die gemäß der Norm EN
927 - 1: 1996 eine durchschnittliche Trockenschichtdicke von weniger
als 5
my haben (Prüfung gemäß ISO 2808: 1997, Verfahren 5A).
g) "Absperrende Grundbeschichtungsstoffe" sind Beschichtungsstoffe mit
Versiegelungs- oder absperrenden Eigenschaften zur Anwendung auf Holz,
Wänden oder Decken.
h) "Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe" sind Beschichtungsstoffe zur
Stabilisierung loser Substratpartikel, zur Übertragung hydrophober
Eigenschaften oder zum Schutz des Holzes vor Bläuepilzbefall.
i) "Einkomponenten-Speziallacke" sind Beschichtungsstoffe auf der
Grundlage von filmbildenden Stoffen. Sie werden verwendet als
Grundbeschichtungsstoffe, Decklacke für Kunststoffe,
Grundbeschichtungsstoffe für Eisensubstrate und reaktive Metalle wie
Zink und Aluminium, als Korrosionsschutzbeschichtungsstoffe, zur
Bodenbeschichtung, einschließlich für Holz- und Betonböden, als
Graffitischutz Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung und für
Beschichtungen zur Einhaltung von Hygienenormen in der Lebensmittel-
und Getränkeindustrie oder in Gesundheitseinrichtungen sowie als
Beschichtungsstoffe für spezielle militärische Anwendungen.
j) "Zweikomponenten-Speziallacke" sind Beschichtungsstoffe für die
gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor der
Anwendung eine zweite Komponente hinzugefügt wird.
k) "Multicolorbeschichtungsstoffe" sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung
eines Zwei- oder Mehrfarbeneffekts direkt bei der ersten Anwendung.
l) "Beschichtungsstoffe für Dekorationseffekte" sind Beschichtungsstoffe
zur Erzielung besonderer ästhetischer Effekte auf speziell
vorbereiteten, vorgestrichenen Substraten oder Grundbeschichtungen,
die anschließend währen der Trocknungsphase mit verschiedenen
Werkzeugen behandelt werden.
2. Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung
a) "Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte" sind Produkte zur mechanischen
oder chemischen Entfernung von alten Beschichtungen und Rost oder zur
Vorbereitung neuer Beschichtungen. Vorbereitungsprodukte umfassen
Gerätereiniger (Produkte zur Reinigung von Sprühpistolen und anderen
Geräten), Lackentferner, Entfettungsmittel (einschließlich
antistatischer Mittel für Kunststoffe) und Silikonentferner.
Vorreiniger sind Produkte, die vor der Aufbringung von
Beschichtungsmitteln zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung
verwendet werden.
b) "Spachtel und Spritzspachtel" sind pastöse oder dickflüssige Produkte,
die aufgebracht werden, um vor dem Auftragen des Füllers tiefe
Unebenheiten des Untergrundes aufzufüllen.
c) Nachfolgend aufgeführte "Grundbeschichtungsstoffe" sind
Beschichtungsstoffe zum Korrosionsschutz, die vor Auftragen einer
Vorbeschichtung auf blanke metallische Oberflächen oder bereits
vorhandenen Beschichtungen aufgebracht werden:
aa) "Füller", die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung
der Korrosionsbeständigkeit und des Haftvermögens des Decklacks sowie
zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur
geringfügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden,
bb) "Grundbeschichtungsstoffe" für Grundierungen, wie Haftverbesserer,
Versiegelungsmittel, Zwischenlacke (Sealer),
Kunststoffgrundbeschichtungsstoffe, Nass-in-Nass-Füller und
Schleiffüller sowie
cc) "Wash-Primer" mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent
Phosphorsäure, die direkt auf blanke metallische Oberflächen
aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen
verleihen einschließlich Beschichtungsstoffe, die als schweißbare
Grundierungen oder Beizmittel (galvanisiertes Metall und Zink)
verwendet werden.
d) "Decklacke" sind pigmentierte Beschichtungsstoffe, die als Ein- oder
Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftigkeit verleihen. Hierunter fallen
alle bei der Lackierung verwendeten Produkte wie zum Beispiel Basis-
und Klarlacke. Bei einem "Basislack" handelt es sich um einen
pigmentierten Beschichtungsstoff, der der Farbgabe und den optischen
Effekten, nicht jedoch dem Glanz oder der Widerstandsfähigkeit der
Gesamtlackierung dient. "Klarlacke" sind transparente
Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und
Widerstandsfähigkeit verleihen.
e) "Speziallacke" sind Beschichtungsstoffe, die als Einschichtdecklack
besondere Eigenschaften wie Metall- oder Perleffekte verleihen,
unifarbige oder transparente Hochleistungslacke (z. B. kratzfeste
Klarlacke), reflektierende Basislacke, Struktureffektlacke (z. B.
Narbeneffektlacke), rutschhemmende Beschichtungen,
Unterbodenversiegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke
für die Innenlackierung, Beschichtungsstoffe für spezielle
militärische Anwendungen und Lacke in Sprühdosen (Aerosole).
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 3513 - 3514; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, dekorativen Bauelementen und Bauteilen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken
*
Produktkategorie
Typ
VOC g/l *) Stufe I ab 1.1.2007
VOC g/l *) Stufe II ab 1.1.2010
a
Matte Beschichtungsstoffe(Glanzmaßzahl von <= 25 Einheiten im 60° Messwinkel) für Innenwände und -decken
Wb
75
30
* * *
Lb
400
30
b
Glänzende Beschichtungsstoffe (Glanzmaßzahl von > 25 Einheiten im 60° Messwinkel) für Innenwände und -decken
Wb
150
100
* * *
Lb
400
100
c
Beschichtungsstoffe für Außenwände aus mineralischen Baustoffen
Wb
75
40
* * *
Lb
450
430
d
Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall- oder Kunststoffe für Gebäude, ihre Bauteile und dekorativen Bauelemente (innen und außen)
Wb
150
130
* * *
Lb
400
300
e
Klarlacke und Lasuren für Gebäude, ihre Bauteile und dekorativen Bauelemente (innen und außen) einschließlich sog. deckender Lasuren
Wb
150
130
* * *
Lb
500
400
f
Minimal filmbildende Lasuren
Wb
150
130
* * *
Lb
700
700
g
Absperrende Grundbeschichtungsstoffe
Wb
50
30
* * *
Lb
450
350
h
Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe
Wb
50
30
* * *
Lb
750
750
i
Einkomponenten-Speziallacke
Wb
140
140
* * *
Lb
600
500
j
Zweikomponenten-Speziallacke
Wb
140
140
* * *
Lb
550
500
k
Multicolorbeschichtungsstoffe
Wb
150
100
* * *
Lb
400
100
l
Beschichtungsstoffe für Dekorationseffekte
Wb
300
200
* * *
Lb
500
200
*) g/l gebrauchsfertiges Produkt
Wb Wasserbasis
Lb Lösemittelbasis
Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung
*
Produktkategorie
Beschichtungen
VOC g/l *) ab 1.1.2007
a
Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte
Vorbereitungsprodukte
850
* *
Vorreiniger
200
b
Spachtel und Spritzspachtel
Alle Typen
250
c
Grundbeschichtungsstoffe
Füller
540
* *
Grundbeschichtungsstoffe/Grundierungen
540
* *
Wash-Primer
780
d
Decklacke
Alle Typen
420
e
Speziallacke
Alle Typen
840
*) g/l gebrauchsfertiges Produkt
Zur Bestimmung des VOC-Gehalts ist außer bei der Produktkategorie a
der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abzuziehen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3514
Parameter
Einheit
Analysemethoden
Veröffentlicht
VOC-Gehalt
g/l
ISO 11890-2
2002
VOC-Gehalt, wenn reaktive Verdünnungsmittel vorhanden sind
g/l
ASTMD 2369
2003
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