Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (ChemVOCFarbV)

Ausfertigungsdatum
2004-12-16
Fundstelle
BGBl I: 2004, 3508
Zuletzt geändert durch
Art. 4 V v. 20.12.2010 I 2194

Eingangsformel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und c, des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Gebäude:

    selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

  2. Bauteile:

    hierzu zählen u. a. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel;

  3. dekorative Bauelemente:

    Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden dienen;

  4. Beschichtungsstoffe:

    Gemische, die dazu verwendet werden, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen; in einem Gemisch enthaltene organische Lösemittel sowie vor Gebrauch zuzugebende organische Lösemittel sind Teil der Beschichtungsstoffe;

  5. Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb):

    Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird;

  6. Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb):

    Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;

  7. Farben und Lacke:

    die in Anhang I Ziffer 1 aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte, mit Ausnahme von Aerosolen, zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen zu dekorativen, schützenden oder sonstigen funktionalen Zwecken;

  8. Film:

    eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;

  9. flüchtige organische Verbindung (VOC):

    eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 Grad C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.;

  10. organisches Lösemittel:

    eine flüchtige organische Verbindung, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Stoffen und Gemischen oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;

  11. organische Verbindung:

    eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

  12. Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung:

    die in Anhang I Ziffer 2 aufgeführten Produkte zur Behandlung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen;

  13. VOC-Gehalt:

    die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in dem gebrauchsfertigen Gemisch, wobei die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem Gemisch, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, nicht als Teil des VOC-Gehalts gilt.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes.

§ 3 Verbote

(1) In Anhang I aufgeführte

a) Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie

b) Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung

mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produkts oberhalb der in Anhang II festgelegten Grenzwerte dürfen ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für den Export in Staaten außerhalb der Europäischen Union.

(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen sind die in Anhang III genannten Analysemethoden zu verwenden.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen gebrauchsfertige Produkte, die die Grenzwerte des Anhangs II für flüchtige organische Verbindungen nicht einhalten, in den Verkehr gebracht werden zum Zwecke der

a) ausschließlichen Verwendung im Rahmen einer von der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen erfassten Tätigkeit, soweit diese in einer nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung angezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlage durchgeführt wird, und

b) Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Der Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffe und Gemische bedarf im Einzelfall der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(4) Stoffe und Gemische, die vor den in Anhang II festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, dürfen bis zu zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der für die betreffenden Stoffe und Gemische geltenden Anforderung in den Verkehr gebracht werden.

§ 4 Kennzeichnung

Der Hersteller oder Einführer hat die in Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte vor dem Inverkehrbringen, unbeschadet anderer Kennzeichnungsvorschriften, mit einem Etikett zu versehen, auf dem folgende Angaben waagerecht und deutlich lesbar anzubringen sind:

a) die Produktkategorie des gebrauchsfertigen Produktes und die entsprechenden Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen in g/l gemäß Anhang II;

b) der maximale Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produktes in g/l.

§ 5 Überprüfung der Einhaltung der Verordnung

(1) Der Hersteller oder Einführer eines in Anhang I aufgeführten Produktes hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald das Format für die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2004/42/EG von der Kommission erstellt ist. Die Informationen schließen Angaben über Kategorien und Mengen von Produkten ein, für die eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 3 Buchstabe b erteilt wurde.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit übermittelt auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie 2004/42/EG Berichte über die Überwachung dieser Verordnung sowie über erteilte Erlaubnisse.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein Produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht.

§ 7 Straftaten

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 eine Farbe, einen Lack oder ein Produkt in den Verkehr bringt.

§ 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anhang I Geregelte gebrauchsfertige Produkte

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3511 - 3512; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

1. Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen

a)  "Matte Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken" sind solche,
    die eine Glanzmaßzahl von
    <= 25 Einheiten im 60
    Grad Messwinkel aufweisen.


b)  "Glänzende Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken" sind
    solche, die eine Glanzmaßzahl von
    > 25 Einheiten im 60
    Grad Messwinkel aufweisen.


c)  "Beschichtungsstoffe für Außenwände aus mineralischen Baustoffen" sind
    Beschichtungsstoffe für Mauerwerk, Backsteinwände oder Gipswände.
    Diese Wände können mit Putz oder anderen Stoffen vorbeschichtet sein.


d)  "Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall- oder Kunststoffe für Gebäude,
    ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen (innen und außen)" sind
    deckende Beschichtungsstoffe, einschließlich Grund- und
    Zwischenbeschichtungsstoffe


e)  "Klarlacke und Lasuren für Gebäude, ihren Bauteilen und dekorativen
    Bauelementen (innen und außen)" sind transparente oder
    halbtransparente Beschichtungsstoffe, die zu Dekorations- und
    Schutzzwecken auf Holz, Metallen und Kunststoffen aufgetragen werden,
    einschließlich so genannter deckender Lasuren, die eine deckende
    Beschichtung gemäß der Norm EN 927 - 1 ergeben und zu
    Dekorationszwecken oder zum Schutz des Holzes vor Witterungseinflüssen
    dienen.


f)  "Minimal filmbildende Lasuren" sind Holzlasuren, die gemäß der Norm EN
    927 - 1: 1996 eine durchschnittliche Trockenschichtdicke von weniger
    als 5
    my haben (Prüfung gemäß ISO 2808: 1997, Verfahren 5A).


g)  "Absperrende Grundbeschichtungsstoffe" sind Beschichtungsstoffe mit
    Versiegelungs- oder absperrenden Eigenschaften zur Anwendung auf Holz,
    Wänden oder Decken.


h)  "Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe" sind Beschichtungsstoffe zur
    Stabilisierung loser Substratpartikel, zur Übertragung hydrophober
    Eigenschaften oder zum Schutz des Holzes vor Bläuepilzbefall.


i)  "Einkomponenten-Speziallacke" sind Beschichtungsstoffe auf der
    Grundlage von filmbildenden Stoffen. Sie werden verwendet als
    Grundbeschichtungsstoffe, Decklacke für Kunststoffe,
    Grundbeschichtungsstoffe für Eisensubstrate und reaktive Metalle wie
    Zink und Aluminium, als Korrosionsschutzbeschichtungsstoffe, zur
    Bodenbeschichtung, einschließlich für Holz- und Betonböden, als
    Graffitischutz Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung und für
    Beschichtungen zur Einhaltung von Hygienenormen in der Lebensmittel-
    und Getränkeindustrie oder in Gesundheitseinrichtungen sowie als
    Beschichtungsstoffe für spezielle militärische Anwendungen.


j)  "Zweikomponenten-Speziallacke" sind Beschichtungsstoffe für die
    gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor der
    Anwendung eine zweite Komponente hinzugefügt wird.


k)  "Multicolorbeschichtungsstoffe" sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung
    eines Zwei- oder Mehrfarbeneffekts direkt bei der ersten Anwendung.


l)  "Beschichtungsstoffe für Dekorationseffekte" sind Beschichtungsstoffe
    zur Erzielung besonderer ästhetischer Effekte auf speziell
    vorbereiteten, vorgestrichenen Substraten oder Grundbeschichtungen,
    die anschließend währen der Trocknungsphase mit verschiedenen
    Werkzeugen behandelt werden.

2. Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung

a)  "Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte" sind Produkte zur mechanischen
    oder chemischen Entfernung von alten Beschichtungen und Rost oder zur
    Vorbereitung neuer Beschichtungen. Vorbereitungsprodukte umfassen
    Gerätereiniger (Produkte zur Reinigung von Sprühpistolen und anderen
    Geräten), Lackentferner, Entfettungsmittel (einschließlich
    antistatischer Mittel für Kunststoffe) und Silikonentferner.
    Vorreiniger sind Produkte, die vor der Aufbringung von
    Beschichtungsmitteln zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung
    verwendet werden.


b)  "Spachtel und Spritzspachtel" sind pastöse oder dickflüssige Produkte,
    die aufgebracht werden, um vor dem Auftragen des Füllers tiefe
    Unebenheiten des Untergrundes aufzufüllen.


c)  Nachfolgend aufgeführte "Grundbeschichtungsstoffe" sind
    Beschichtungsstoffe zum Korrosionsschutz, die vor Auftragen einer
    Vorbeschichtung auf blanke metallische Oberflächen oder bereits
    vorhandenen Beschichtungen aufgebracht werden:

    aa) "Füller", die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung
        der Korrosionsbeständigkeit und des Haftvermögens des Decklacks sowie
        zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur
        geringfügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden,


    bb) "Grundbeschichtungsstoffe" für Grundierungen, wie Haftverbesserer,
        Versiegelungsmittel, Zwischenlacke (Sealer),
        Kunststoffgrundbeschichtungsstoffe, Nass-in-Nass-Füller und
        Schleiffüller sowie


    cc) "Wash-Primer" mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent
        Phosphorsäure, die direkt auf blanke metallische Oberflächen
        aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen
        verleihen einschließlich Beschichtungsstoffe, die als schweißbare
        Grundierungen oder Beizmittel (galvanisiertes Metall und Zink)
        verwendet werden.





d)  "Decklacke" sind pigmentierte Beschichtungsstoffe, die als Ein- oder
    Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftigkeit verleihen. Hierunter fallen
    alle bei der Lackierung verwendeten Produkte wie zum Beispiel Basis-
    und Klarlacke. Bei einem "Basislack" handelt es sich um einen
    pigmentierten Beschichtungsstoff, der der Farbgabe und den optischen
    Effekten, nicht jedoch dem Glanz oder der Widerstandsfähigkeit der
    Gesamtlackierung dient. "Klarlacke" sind transparente
    Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und
    Widerstandsfähigkeit verleihen.


e)  "Speziallacke" sind Beschichtungsstoffe, die als Einschichtdecklack
    besondere Eigenschaften wie Metall- oder Perleffekte verleihen,
    unifarbige oder transparente Hochleistungslacke (z. B. kratzfeste
    Klarlacke), reflektierende Basislacke, Struktureffektlacke (z. B.
    Narbeneffektlacke), rutschhemmende Beschichtungen,
    Unterbodenversiegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke
    für die Innenlackierung, Beschichtungsstoffe für spezielle
    militärische Anwendungen und Lacke in Sprühdosen (Aerosole).

Anhang II Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 3513 - 3514; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

  1. Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, dekorativen Bauelementen und Bauteilen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken

  2. *

    • Produktkategorie

    • Typ

    • VOC g/l *) Stufe I ab 1.1.2007

    • VOC g/l *) Stufe II ab 1.1.2010

    • a

    • Matte Beschichtungsstoffe(Glanzmaßzahl von <= 25 Einheiten im 60° Messwinkel) für Innenwände und -decken

    • Wb

    • 75

    • 30

  3. * * *

    • Lb

    • 400

    • 30

    • b

    • Glänzende Beschichtungsstoffe (Glanzmaßzahl von > 25 Einheiten im 60° Messwinkel) für Innenwände und -decken

    • Wb

    • 150

    • 100

  4. * * *

    • Lb

    • 400

    • 100

    • c

    • Beschichtungsstoffe für Außenwände aus mineralischen Baustoffen

    • Wb

    • 75

    • 40

  5. * * *

    • Lb

    • 450

    • 430

    • d

    • Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall- oder Kunststoffe für Gebäude, ihre Bauteile und dekorativen Bauelemente (innen und außen)

    • Wb

    • 150

    • 130

  6. * * *

    • Lb

    • 400

    • 300

    • e

    • Klarlacke und Lasuren für Gebäude, ihre Bauteile und dekorativen Bauelemente (innen und außen) einschließlich sog. deckender Lasuren

    • Wb

    • 150

    • 130

  7. * * *

    • Lb

    • 500

    • 400

    • f

    • Minimal filmbildende Lasuren

    • Wb

    • 150

    • 130

  8. * * *

    • Lb

    • 700

    • 700

    • g

    • Absperrende Grundbeschichtungsstoffe

    • Wb

    • 50

    • 30

  9. * * *

    • Lb

    • 450

    • 350

    • h

    • Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe

    • Wb

    • 50

    • 30

  10. * * *

    • Lb

    • 750

    • 750

    • i

    • Einkomponenten-Speziallacke

    • Wb

    • 140

    • 140

  11. * * *

    • Lb

    • 600

    • 500

    • j

    • Zweikomponenten-Speziallacke

    • Wb

    • 140

    • 140

  12. * * *

    • Lb

    • 550

    • 500

    • k

    • Multicolorbeschichtungsstoffe

    • Wb

    • 150

    • 100

  13. * * *

    • Lb

    • 400

    • 100

    • l

    • Beschichtungsstoffe für Dekorationseffekte

    • Wb

    • 300

    • 200

  14. * * *

    • Lb

    • 500

    • 200

*) g/l gebrauchsfertiges Produkt

Wb Wasserbasis

Lb Lösemittelbasis
  1. Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung

  2. *

    • Produktkategorie

    • Beschichtungen

    • VOC g/l *) ab 1.1.2007

    • a

    • Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte

    • Vorbereitungsprodukte

    • 850

  3. * *

    • Vorreiniger

    • 200

    • b

    • Spachtel und Spritzspachtel

    • Alle Typen

    • 250

    • c

    • Grundbeschichtungsstoffe

    • Füller

    • 540

  4. * *

    • Grundbeschichtungsstoffe/Grundierungen

    • 540

  5. * *

    • Wash-Primer

    • 780

    • d

    • Decklacke

    • Alle Typen

    • 420

    • e

    • Speziallacke

    • Alle Typen

    • 840

*) g/l gebrauchsfertiges Produkt

Zur Bestimmung des VOC-Gehalts ist außer bei der Produktkategorie a
der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abzuziehen.

Anhang III Methoden gemäß § 3 Abs. 2

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3514

    • Parameter

    • Einheit

    • Analysemethoden

    • Veröffentlicht

    • VOC-Gehalt

    • g/l

    • ISO 11890-2

    • 2002

    • VOC-Gehalt, wenn reaktive Verdünnungsmittel vorhanden sind

    • g/l

    • ASTMD 2369

    • 2003

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