Auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBl. 1976 II S. 253) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage dieser Verordnung) aufgeführten Tatbestände. Die Gebühren haben sich im Rahmen der Sätze des Gebührenverzeichnisses zu halten.
(3) Auslagen werden gesondert erhoben, insbesondere findet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Anwendung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Kosten für die Zulassung der Container mit Wirkung vom 6. September 1977, im übrigen am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1977, 1921; bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.
Lfd. Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenrahmen in DM
1
Zulassung neuer Container nach Baumuster nach Anlage I, Regel 4 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -
200,— bis 500,—
2
Einzelzulassung neuer Container nach Anlage I, Regel 8 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -
50,— bis 300,—
3
Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 1 des CSC
50,— bis 500,—
4
Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 2 des CSC
100,— bis 500,—
5
Entziehung der Zulassung von Containern nach Artikel IV Abs. 5 des CSC
300,— bis 800,—
6
Untersagung der Verwendung eines Containers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum CSC
50,— bis 500,—
7
Freigabe eines Containers, dessen Verwendung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum CSC untersagt wurde - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -
50,— bis 500,—
8
Genehmigung eines Programms der laufenden Überprüfung der Container nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
300,— bis 500,—
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