(1) Darlehen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719) werden vor solchen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen.
(2) Hat ein Auszubildender sowohl Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch nach
den Besonderen Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 19. November 1970 oder
den in der Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 18. November 1971 (BGBl. I S. 1822), geändert durch die Verordnung vom 29. März 1974 (BGBl. I S. 828), bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften für den Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten
erhalten, so werden auf seinen Antrag die Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erst nach den Darlehen getilgt, die nach den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften geleistet worden sind. Abweichend von Satz 1 können Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen werden, solange die Einziehung der Darlehen, die nach den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften geleistet worden sind, nicht erfolgt.
(3) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung werden vor unverzinslichen Darlehen nach diesem Gesetz eingezogen.
(4) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.
(5) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.
(6) (Aufgehoben)
Das Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung ist von Beginn des Jahres an zu verzinsen, das auf die Auszahlung des Betrages folgt.
(Aufgehoben)
(1) Anträge auf Teilerlaß des Darlehens nach § 18b Abs. 2 und 3 des Gesetzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides (§ 18 Abs. 5a des Gesetzes, § 10) unter Angabe der Förderungsnummer des Amtes, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheiten befaßt war, beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Die Zeitpunkte von Beginn und Beendigung des Ausbildungsabschnitts nach § 15b Abs. 3 des Gesetzes sind im Fall des § 18b Abs. 3 des Gesetzes nachzuweisen. Das Bundesverwaltungsamt teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.
(2) (weggefallen)
-
(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der Darlehens(rest)schuld nach § 18 Abs. 5b des Gesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro gewährt. In diesen Fällen wird der Nachlaß jedoch nur dann gewährt, wenn sich der Darlehensnehmer damit einverstanden erklärt, daß der Ablösungsbetrag auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet wird.
Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.
(1) Die Zinsen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes sind von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld zu erheben.
(2) Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Zahlungstermin folgenden Kalendermonat. Einem Kalendermonat sind 30 Tage zugrunde zu legen.
(3) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:
2 Euro Mahnkosten,
Zinsen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes.
(4) Die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Ist der Bescheid dem Darlehensnehmer zugegangen, werden Zinsen nur von der darin genannten Darlehensschuld berechnet.
(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberechnung und den Darlehenseinzug erforderlichen Daten über
die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,
die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen über in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete Darlehen
auch für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten, maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die maschinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist, die Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt auf den Darlehenserfassungsbögen übermitteln.
(3) (Aufgehoben)
(4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungsförderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen.
(5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbildungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war. Sie sind dem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu überlassen.
(6) (Aufgehoben)
Unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens, die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe des Zinsbetrages festgestellt werden.
(1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes) jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten.
(2) Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bundeskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen. Kann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundeskasse zuzulassen. Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse als geleistet.
(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens,
(weggefallen)
(weggefallen)
während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse
dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darlehensnehmer, die vor dem 1. August 1983 Darlehen erhalten haben, sind darüber hinaus verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt die Beendigung des Ausbildungsabschnitts, für den ihnen Darlehen nach dem Gesetz geleistet worden sind, unverzüglich unter Beifügung von Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. § 8 Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.
(1) Das Bundesverwaltungsamt übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Verzugszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 des Gesetzes. Es leistet zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages und führt bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag ab, der ihm nach der Aufstellung gemäß Satz 1 zusteht.
(2) Kostenerstattungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in voller Höhe dem Bund.
(weggefallen)
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 eine Änderung nicht unverzüglich schriftlich mitteilt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 398
Ablösung des Darlehens bis zu einschließlich
Nachlass in v.H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1 bei einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von
*
25,56 Euro oder 40,90 Euro
61,36 Euro
105 Euro
Euro
Nachlass v.H.
Zahlungsbetrag Euro
Nachlass v.H.
Zahlungsbetrag Euro
Nachlass v.H.
Zahlungsbetrag Euro
1
2
3
4
5
6
7
500
10,0
450
9,0
455
8,0
460
1.000
13,0
870
11,0
890
9,0
910
1.500
16,0
1.260
13,0
1.305
10,0
1.350
2.000
19,0
1.620
15,0
1.700
11,5
1.770
2.500
21,5
1.963
17,0
2.075
12,5
2.188
3.000
24,5
2.265
19,0
2.430
13,5
2.595
3.500
27,0
2.555
21,0
2.765
15,0
2.975
4.000
29,5
2.820
22,5
3.100
16,0
3.360
4.500
31,5
3.083
24,5
3.398
17,0
3.735
5.000
34,0
3.300
26,0
3.700
18,5
4.075
5.500
36,0
3.520
27,5
3.988
19,5
4.428
6.000
38,0
3.720
29,5
4.230
20,5
4.770
6.500
40,0
3.900
31,0
4.485
21,5
5.103
7.000
41,5
4.095
32,5
4.725
22,5
5.425
7.500
43,5
4.238
34,0
4.950
23,5
5.738
8.000
45,0
4.400
35,0
5.200
24,5
6.040
8.500
47,0
4.505
36,5
5.398
25,5
6.333
9.000
48,5
4.635
38,0
5.580
26,5
6.615
9.500
50,0
4.750
39,0
5.795
27,5
6.888
10.000
50,0
5.000
40,5
5.950
28,5
7.150
10.500
50,0
5.250
41,5
6.143
29,5
7.403
11.000
50,0
5.500
43,0
6.270
30,0
7.700
11.500
50,0
5.750
44,0
6.440
31,0
7.935
12.000
50,0
6.000
45,0
6.600
32,0
8.160
12.500
50,0
6.250
46,5
6.688
33,0
8.375
13.000
50,0
6.500
47,5
6.825
33,5
8.645
13.500
50,0
6.750
48,5
6.953
34,5
8.843
14.000
50,0
7.000
49,5
7.070
35,5
9.030
14.500
50,0
7.250
50,5
7.178
36,0
9.280
15.000
50,0
7.500
50,5
7.425
37,0
9.450
15.500
50,0
7.750
50,5
7.673
37,5
9.688
16.000
50,0
8.000
50,5
7.920
38,5
9.840
16.500
50,0
8.250
50,5
8.168
39,0
10.065
17.000
50,0
8.500
50,5
8.415
40,0
10.200
17.500
50,0
8.750
50,5
8.663
40,5
10.413
18.000
50,0
9.000
50,5
8.910
41,5
10.530
18.500
50,0
9.250
50,5
9.158
42,0
10.730
19.000
50,0
9.500
50,5
9.405
43,0
10.830
19.500
50,0
9.750
50,5
9.653
43,5
11.018
20.000
50,0
10.000
50,5
9.900
44,0
11.200
20.500
50,0
10.250
50,5
10.148
45,0
11.275
21.000
50,0
10.500
50,5
10.395
45,5
11.445
21.500
50,0
10.750
50,5
10.643
46,0
11.610
22.000
50,0
11.000
50,5
10.890
47,0
11.660
22.500
50,0
11.250
50,5
11.138
48,0
11.700
23.000
50,0
11.500
50,5
11.385
49,0
11.730
23.500
50,0
11.750
50,5
11.633
50,0
11.750
24.000 (und mehr)
50,0
12.000
50,5
11.880
50,5
11.880
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