Auf Grund des § 24 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhebt Gebühren für die Erteilung des Zertifikats gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 4 des De-Mail-Gesetzes.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebt für folgende Amtshandlungen Gebühren:
Erteilung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes,
Erneuerung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 3 des De-Mail- Gesetzes,
Bestätigung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes und
(Teil-)Untersagung des Betriebs nach § 20 Absatz 3 des De-Mail- Gesetzes.
(3) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Folgende Stundensätze sind zugrunde zu legen:
* bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des höheren Dienstes
* bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des gehobenen Dienstes
* bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des mittleren Dienstes
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze zu berechnen.
(4) Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststellen erbracht, sind dem Zeitaufwand nach Absatz 3 hinzuzurechnen:
Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik besonders abgegolten werden,
Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.
(5) Auslagen werden, soweit sie nicht in die Gebühr einbezogen sind, nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. November 2011 in Kraft.
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Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
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