Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Der Ausbildungsberuf Dekorvorlagenhersteller/Dekorvorlagenherstellerin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
Vorlagen umsetzen,
Reproteilprodukte herstellen und bearbeiten,
Dekor einrichten.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe c und d und laufender Nummer 7 Buchstabe a bis d für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Anfertigen einer Bleistiftzeichnung nach Vorlage,
manuelle Vergrößerung einer Strichvorlage,
Aufrastern einer gegebenen Vorlage,
Herstellen einer Reproduktion mit Maßstabsveränderung.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
Vorlagenbeurteilung,
Halbton-, Strich- und Rasterreproduktionstechnik,
Farbauszugstechnik.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
eine Abwicklung abnehmen und zugehörige Dekorelemente ergänzen,
eine vorhandene Dekorvorlage umarbeiten.
Als Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:
einen Farbauszug lithografisch herstellen,
einen Farbauszug reprotechnisch herstellen.
Die Arbeitsprobe und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
im Prüfungsfach Technologie:
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b) Eigenschaften und Verwendung von Reproduktionsmaterialien und Hilfsstoffen,
c) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und -beurteilung,
d) Meß- und Prüfmethoden,
e) reprotechnische Verfahrenswege, Reproduktionsgeräte und -systeme,
f) Reproduktionsherstellung,
g) Bildbearbeitung, Korrektur,
h) rechnergestützte Informations- und Übertragungsprozesse, Datenverarbeitung,
i) Farbenlehre,
k) Dekoreinrichtung,
l) Dekorbrandtechnik;
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Zahlen- und Maßsysteme,
b) Rechnen mit fachbezogenen Daten,
c) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
im Prüfungsfach Technologie
120 Minuten,
im Prüfungsfach Technische Mathematik
90 Minuten,
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse im Beruf Druckvorlagenhersteller, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3830 - 3832)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)
* a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
* a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)
* a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen
Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Arbeitsschutzgesetze nennen
4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)
* a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündbaren
Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen,
beschreiben
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und
umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und
Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5
Arbeitsabläufe planen und vorbereiten (§ 3 Nr. 5)
* a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen
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* b) bei der Beurteilung von Vorlagen die unterschiedliche Reaktion der Dekorbrandtechnik berücksichtigen
c) bei der Beurteilung von Vorlagen drucktechnische Kriterien
berücksichtigen
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* d) Materialien und Verarbeitungsprozesse entsprechend ihrer spezifischen Art, Eigenschaften und Einsatzbereiche auswählen und vorgeben
* * *
* e) Farben unter Berücksichtigung der Drucktechnik auswählen sowie Druckreihenfolge festlegen
* * *
6
Vorlagen umsetzen (§ 3 Nr. 6)
* a) Kontur zeichnen und pausen
* * *
* b) Farbauszüge von Strichvorlagen manuell und rechnergestützt herstellen
* *
* c) Strichpunktlithographien herstellen
*
* *
* d) Farbauszüge mit Flächen und Verläufen manuell und rechnergestützt herstellen
*
*
* e) Farbauszüge für Dekore mit Kontur, Strich, Strichpunkt, Fläche und Verlauf manuell und rechnergestützt herstellen
f) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und Eignung für die
weitere Verarbeitung prüfen und beurteilen
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7
Reproteilprodukte herstellen und bearbeiten (§ 3 Nr. 7)
* a) Kontaktkopien herstellen
b) Halbton-, Strich- und Rasteraufnahmen in verschiedenen Maßstäben
herstellen
c) Aufnahmematerialien entwickeln
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
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6
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* e) Korrekturen manuell ausführen
* *
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* f) Tonwerte gerätetechnisch korrigieren
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* g) durch manuelle Techniken Begrenzungen von Bilddarstellungen und Änderungen von Zeichnungsdetails ausführen
h) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente freistellen, entfernen
und ergänzen
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8
Dekor einrichten (§ 3 Nr. 8)
* a) Biegung der zu dekorierenden Teile abnehmen
b) Hilfskontur aufbringen
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* c) Abwicklung abnehmen und zeichnen
d) Paßgenauigkeit der Abwicklung prüfen und beurteilen
e) Kontur in Abwicklung einpassen
f) Abwicklung korrigieren
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* g) Schrift paßgerecht montieren
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* h) Dekorvorlagen für verschieden geformte Artikel umarbeiten und einpassen
i) Dekorelemente montieren
k) Einrichtungsmontage auf Paßgenauigkeit und Vollständigkeit prüfen und
korrigieren
l) Dekor auf Paßgenauigkeit und Vollständigkeit prüfen
*
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