(1) Zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik umfasst jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch- statistischen Verfahren ausgewählt.
(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
Abschnitt H – Verkehr und Lagerei
Abschnitt J – Information und Kommunikation
Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungswesen
Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
Abschnitt S, Abteilung 95 – Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern.
(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Dienstleistungsbereichen nach Absatz 1 tätig sind.
(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.
(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit
a) Rechtsform,
b) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit,
c) Zahl der Niederlassungen;
tätige Personen sowie Löhne und Gehälter
a) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf, nach Voll- und Teilzeittätigkeit sowie nach Geschlecht,
b) Zahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten,
c) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
d) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;
Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen
a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge,
b) Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,
c) Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung,
d) Aufwendungen für Waren, Material und Dienstleistungen nach Arten,
e) Wert der Bestände an Waren und Material nach Arten,
f) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,
g) Steuern, Abgaben sowie Subventionen;
Investitionen
a) Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert der immateriellen Vermögensgegenstände nach Arten,
b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden für das Berichtsjahr 2008 zusätzlich nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erfasst.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 250.000 Euro im Berichtsjahr die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf sowie die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, d und e und nach Absatz 1 Nr. 4 jeweils nur als Summe erfasst.
(4) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen von 250.000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden Angaben zu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen, zur Gesamtzahl der tätigen Personen, zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie zu den gesamten Investitionen zusätzlich unterteilt nach Ländern erfasst.
(5) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
jährlich in den Dienstleistungsbereichen nach
a) Abschnitt J, Gruppe 58.2 – Verlegen von Software,
b) Abschnitt J, Abteilung 62 – Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
c) Abschnitt J, Gruppe 63.1 – Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
d) Abschnitt M, Gruppe 73.1 – Werbung,
e) Abschnitt N, Abteilung 78 – Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;
alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2008 in den Dienstleistungsbereichen nach
a) Abschnitt M, Gruppe 69.1 – Rechtsberatung,
b) Abschnitt M, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,
c) Abschnitt M, Gruppe 70.2 – Public-Relations- und Unternehmensberatung;
alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2009 in den Dienstleistungsbereichen nach
a) Abschnitt M, Gruppe 71.1 – Architektur- und Ingenieurbüros,
b) Abschnitt M, Gruppe 71.2 – Technische, physikalische und chemische Untersuchung,
c) Abschnitt M, Gruppe 73.2 – Markt- und Meinungsforschung.
(6) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Stand vom 31. Dezember, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b nach dem Stand vom 30. September, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b, c, d, f und g sowie Absatz 1 Nr. 4 für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e nach dem Stand zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres erfasst.
Hilfsmerkmale sind:
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und des Auskunftspflichtigen,
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen oder Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nr. 2 ist freiwillig.
(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.
An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Periodizität der Erhebungen nach § 1 Abs. 2 für einzelne Erhebungsbereiche zu verlängern,
die Erhebungen für einzelne Erhebungsbereiche nach § 2 Abs. 1 auszusetzen,
die Erhebung einzelner Merkmale nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Erhebungseinheiten oder Erhebungsbereiche auszusetzen,
wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden.
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Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
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