Auf Grund
des § 27 Abs. 5, der §§ 28, 29 Abs. 3, des § 34 Abs. 6 und 8, des § 43 Abs. 8 Nr. 2 und des § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen § 27 Abs. 5 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 10, § 29 Abs. 3 durch Artikel 7 Nr. 12, § 34 Abs. 6 und 8 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe a bis c sowie § 63 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und § 28 durch Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden sind,
des § 4 Abs. 4 und 7, § 10 Abs. 2 und des § 29 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), von denen § 4 Abs. 4 und 7 durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a, c und d sowie § 10 Abs. 2 durch Artikel 8 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), § 29 durch Artikel 2 Abs. 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden sind,
des § 65 sowie des § 138 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 138 Abs. 2 durch Artikel 9 Nr. 32 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und § 65 Abs. 1 Nr. 1 durch Artikel 2 Abs. 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden sind,
des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), von denen § 3 Abs. 3 durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, und
des § 26 Abs. 1, 2 und 4 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390)
sowie in Verbindung mit Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) und Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb des Deutschen Patent- und Markenamts und wirkt auf die gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und auf die Beachtung gleicher Grundsätze hin.
(2) Die Ermächtigungen in § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie in § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie § 138 Abs. 1 des Markengesetzes, in § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 und Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes werden auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Prüfungsstellen und Patentabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Patentabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
(2) Die Vorsitzenden der Patentabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Patentabteilungen. In den Verfahren vor den Patentabteilungen übernimmt, soweit die jeweiligen Vorsitzenden nichts anderes bestimmt haben, ein Prüfer oder eine Prüferin die Berichterstattung. Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und Gutachten. Die Vorsitzenden prüfen die Entwürfe der Beschlüsse und Gutachten für ihre Patentabteilung und stellen sie fest. Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die jeweilige Patentabteilung.
(3) In Verfahren vor der Patentabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Beschlüsse, durch die über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
Beschlüsse über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats oder die Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung,
die Festsetzung der Vergütung nach § 23 Abs. 4 und 6 des Patentgesetzes,
Beschlüsse über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Verfahrensgebühren in Beschränkungs- und Einspruchsverfahren sowie über die Beiordnung eines Vertreters nach § 133 des Patentgesetzes,
Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
(4) Die Patentabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
(2) Die Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Gebrauchsmusterabteilungen. In den Verfahren vor den Gebrauchsmusterabteilungen übernimmt, soweit die jeweiligen Vorsitzenden nichts anderes bestimmt haben, ein Prüfer oder eine Prüferin die Berichterstattung. Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und Gutachten. Die Vorsitzenden prüfen die Entwürfe der Beschlüsse und Gutachten für ihre Gebrauchsmusterabteilung und stellen sie fest. Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die jeweilige Gebrauchsmusterabteilung.
(3) In Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Beschlüsse, durch die über den Löschungsantrag entschieden wird,
Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
(4) Die Gebrauchsmusterabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Topografiestelle und der Topografieabteilung sowie den oder die Vorsitzende und den oder die stellvertretende Vorsitzende der Topografieabteilung.
(2) Der oder die Vorsitzende der Topografieabteilung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor der Topografieabteilung. In den Verfahren vor der Topografieabteilung übernimmt, soweit der oder die Vorsitzende nichts anderes bestimmt hat, ein technisches Mitglied die Berichterstattung. Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und Gutachten. Der oder die Vorsitzende prüft die Entwürfe der Beschlüsse und Gutachten für die Topografieabteilung und stellt sie fest. Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die Topografieabteilung.
(3) In Verfahren vor der Topografieabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Beschlüsse, durch die über den Löschungsantrag entschieden wird, und
Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern der oder die Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält.
(4) Die Topografieabteilung entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Markenabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
(2) Die Vorsitzenden der Markenabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Markenabteilungen; sie bestimmen die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.
(3) In Verfahren vor der Markenabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Beschlüsse nach den §§ 54 und 57 des Markengesetzes und
Aufgaben der Markenabteilungen, die nicht von den Vorsitzenden allein bearbeitet werden oder von ihnen an Angehörige der Markenabteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 des Markengesetzes übertragen worden sind.
Von der Beratung kann abgesehen werden, wenn die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
(4) Die Markenabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Geschmacksmusterstelle und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1) Auf den Geschäftssachen wird der Tag des Eingangs vermerkt.
(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt für Schutzrechtsanmeldungen und andere Anträge Formblätter heraus, die in Papier oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Formblätter sollen verwendet werden, soweit dies nicht ohnehin zwingend vorgeschrieben ist. Anstelle der vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellten oder zwingend vorgeschriebenen Formblätter können Formblätter gleichen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet werden, wie zum Beispiel mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte oder bearbeitete Formblätter.
(2) Formblätter sollen so ausgefüllt sein, dass sie die maschinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten.
(3) Die in Verordnungen des Deutschen Patent- und Markenamts zwingend vorgeschriebenen Formblätter werden im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt gemacht.
(1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unterschrieben einzureichen.
(2) Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format DIN A4 zu verwenden. Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten. Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend nummeriert sein.
(1) Das unterschriebene Original kann auch durch Telefax übermittelt werden.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Wiederholung der Übermittlung durch Telefax oder das Einreichen des Originals verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des Originals mit dem übermittelten Telefax hat oder wenn die Qualität der Wiedergabe den Anforderungen des Deutschen Patent- und Markenamts nicht entspricht.
Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen.
(1) Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
(2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in dem Zusammenschluss tätig sind, ausdrücklich als Vertreter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem Zusammenschluss tätigen Vertreter.
(1) Falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Vertreter gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligt oder mehrere Vertreter mit unterschiedlicher Anschrift bestellt sind, ist anzugeben, wer für alle Beteiligten als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist; diese Erklärung ist von allen Anmeldern oder Vertretern zu unterzeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die Person als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt, die zuerst genannt ist.
(2) Falls von einem Beteiligten mehrere Vertreter bestellt sind, ist anzugeben, welcher dieser Vertreter als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist derjenige Vertreter zustellungs- und empfangsbevollmächtigt, der zuerst genannt ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligte Personen mehrere Vertreter als gemeinsame Vertreter bestimmt haben.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Zusammenschluss von Vertretern mit der Vertretung beauftragt worden ist. In diesem Fall reicht die Angabe des Namens des Zusammenschlusses aus. Hat ein solcher Zusammenschluss mehrere Anschriften, so ist anzugeben, welche Anschrift maßgebend ist. Fehlt eine solche Angabe, so ist diejenige Anschrift maßgebend, die zuerst genannt ist.
(1) Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind, haben beim Deutschen Patent- und Markenamt eine vom Auftraggeber unterschriebene Vollmachtsurkunde einzureichen. Eine Beglaubigung der Vollmachtsurkunde oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.
(2) Die Vollmacht kann sich auf mehrere Anmeldungen, auf mehrere eingetragene Schutzrechte oder auf mehrere Verfahren erstrecken. Die Vollmacht kann sich auch als "Allgemeine Vollmacht" auf die Bevollmächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten erstrecken. In den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen muss die Vollmachtsurkunde nur in einem Exemplar eingereicht werden.
(3) Vollmachtsurkunden müssen auf prozessfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen lauten. Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses ist zulässig.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Fehlen einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht Rechtsanwälte, Patentanwälte, Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der Patentanwaltsordnung Patentassessoren als Bevollmächtigte auftreten.
Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu, die in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden sollen.
(1) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf allen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen Bestandteilen einer an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten Sendung ist anzugeben, zu welchem Antrag oder zu welcher Eingabe sie gehören.
(2) Sind in mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mehrere Parteien beteiligt, so sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, so steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen.
(1) Die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten oder auf Antrag gewährten Fristen sollen mindestens einen Monat, bei Beteiligten, die im Inland weder Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz haben, mindestens zwei Monate betragen.
(2) Eine Fristverlängerung kann bei Angabe von ausreichenden Gründen gewährt werden.
(3) Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten soll außerdem das Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft gemacht werden.
(1) Über Anträge oder Erinnerungen ohne Begründung kann im einseitigen Verfahren nach Ablauf von einem Monat nach Eingang nach Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag oder der Erinnerung keine spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 angekündigt worden ist.
(2) Über Anträge, Widersprüche oder Erinnerungen ohne Begründung kann im mehrseitigen Verfahren nach Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag, dem Widerspruch oder der Erinnerung keine spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 angekündigt worden ist und wenn der andere Beteiligte innerhalb der Fristen des § 18 Abs. 1 keine Stellungnahme abgibt oder eine spätere Stellungnahme ohne Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 ankündigt. Wird der Antrag, der Widerspruch oder die Erinnerung zurückgewiesen, muss eine Stellungnahme der anderen Beteiligten nicht abgewartet werden.
(1) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe "Deutsches Patent- und Markenamt" und am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung.
(2) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten den Namen und gegebenenfalls die Dienstbezeichnung der Person, die den Beschluss, Bescheid oder die Mitteilung unterzeichnet hat und werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich.
(3) Formlose EDV-Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe "Deutsches Patent- und Markenamt", den Hinweis, dass die Mitteilung maschinell erstellt wurde und nicht unterschrieben wird, und die Angabe der zuständigen Stelle.
(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.
(2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax.
(1) Über den Antrag auf Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Muster, Modelle und Probestücke nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 62 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes sowie § 22 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die für die Bearbeitung der Sache, über welche die Akten geführt werden, zuständig ist oder, sofern die Bearbeitung abgeschlossen ist, zuletzt zuständig war, sofern nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Einsicht in das Original der Akten von Anmeldungen und von eingetragenen Schutzrechten wird nur in den Dienstgebäuden des Deutschen Patent- und Markenamts gewährt. Auf Antrag wird Akteneinsicht durch die Erteilung von Kopien oder beglaubigten Kopien der gesamten Akten oder von Teilen der Akten gewährt.
(3) Soweit der Inhalt von Akten des Deutschen Patent- und Markenamts auf Mikrofilm aufgenommen ist, wird Einsicht in die Akten dadurch gewährt, dass der Mikrofilm zur Verfügung gestellt wird.
(4) Flächenmäßige Musterabschnitte können abweichend von Absatz 2 nur bei der mit der Führung des Geschmacksmusterregisters beauftragten Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts eingesehen werden. Satz 1 gilt auch für Modelle, die nach § 7 Abs. 6 des Geschmacksmustergesetzes in seiner bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fassung eingereicht worden sind.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilen, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist.
(2) In Geschmacksmustersachen führt das Deutsche Patent- und Markenamt auf schriftlichen Antrag eine Recherche anhand des Namens des Rechtsinhabers durch und erteilt über das Ergebnis Auskunft. Der Antrag, in dem der Name und der Wohnort oder Sitz des Rechtsinhabers anzugeben sind, kann auf einzelne Warenklassen und auf einen Zeitraum beschränkt werden, in dem die Anmeldungen eingereicht worden sind. Die Auskunft enthält folgende Angaben:
den Namen des Rechtsinhabers, seinen Wohnort oder Sitz, bei ausländischen Orten auch den Staat,
den Tag der Anmeldung des Musters,
das Aktenzeichen der Eintragung,
die Erzeugnisse,
die Warenklassen,
den Tag der Eintragung und
den Tag der Bekanntmachung der Eintragung.
Die Auskunft über die nach § 7 des Geschmacksmustergesetzes in seiner bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fassung eingetragenen Geschmacksmuster enthält anstelle der Erzeugnisse die Bezeichnung der Anmeldung.
(1) Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach § 135 des Patentgesetzes entscheidet nach dessen § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 die Patentabteilung.
(2) Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 135 des Patentgesetzes, nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 135 des Patentgesetzes sowie nach § 24 des Geschmacksmustergesetzes entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die für die Bearbeitung der Sache zuständig ist oder, sofern das Schutzrecht bereits eingetragen ist, zuletzt zuständig war, sofern nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt für die Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke, des Geschmacksmusters sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register.
(2) Den Patentinhabern wird auf Antrag eine kostenpflichtige Schmuckurkunde ausgefertigt.
(1) In dem Berichtigungsantrag sind anzugeben:
das Aktenzeichen des Schutzrechts,
der Name und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts,
falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden soll,
die einzutragende Berichtigung.
(2) Enthalten mehrere Eintragungen von Schutzrechten desselben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemeinsam gestellt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
(1) In dem Antrag auf Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers eines eingetragenen Schutzrechts sind anzugeben:
das Aktenzeichen des Schutzrechts,
der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form,
falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Vertreters,
der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift in der neu in das Register einzutragenden Form.
(2) Betrifft die Änderung mehrere eingetragene Schutzrechte desselben Inhabers, so kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 13 sind entsprechend auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift eines Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten anzuwenden.
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 27 Abs. 3 des Markengesetzes und § 29 Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
das Aktenzeichen des Schutzrechts,
der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form,
Angaben über die Rechtsnachfolger entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Patentverordnung, § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Gebrauchsmusterverordnung, § 5 Abs. 1 bis 4 der Markenverordnung, § 5 Abs. 1 bis 4 der Geschmacksmusterverordnung und § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 5 Nr. 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung,
falls die Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt haben, der Name und die Anschrift des Vertreters nach Maßgabe des § 13.
(3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus,
dass der Antrag von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben ist oder
dass dem Antrag, wenn er von den Rechtsnachfolgern gestellt wird,
a) eine von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern unterschriebene Erklärung beigefügt ist, dass sie der Eintragung der Rechtsnachfolge zustimmen, oder
b) Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein Übertragungsvertrag oder eine Erklärung über die Übertragung, wenn die entsprechenden Unterlagen von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben sind.
(4) Für die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblätter verwendet werden. Für den in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Übertragungsvertrag kann ebenfalls das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben.
(7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.
(8) Der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs kann für mehrere Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.
(1) Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts begründeten Rechts sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
(2) Beim Übergang von dinglichen Rechten ist § 28 Abs. 2 bis 8 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das Register kann vom Inhaber des eingetragenen Schutzrechts oder von demjenigen, der die Zwangsvollstreckung betreibt, gestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens in das Register sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
Über Muster, Modelle, Probestücke und ähnliche der Anmeldung beigefügte Unterlagen, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, verfügt der Präsident oder die Präsidentin,
wenn die Anmeldung des Patents, der Topografie, der Marke oder des Geschmacksmusters zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach unanfechtbarer Zurückweisung oder Zurücknahme;
wenn das Patent erteilt oder widerrufen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Erteilung oder den Widerruf;
wenn die Topografie eingetragen worden ist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Schutzfrist;
wenn die Marke eingetragen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach Eintragung oder, wenn Widerspruch eingelegt worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Widerspruch;
wenn das Geschmacksmuster eingetragen worden ist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Schutzfrist.
Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, finden die Vorschriften der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), weiter Anwendung.
Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2004 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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