Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)

Ausfertigungsdatum
2010-09-27
Fundstelle
BGBl I: 2010, 1363

Eingangsformel

Der Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet nach

– § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

– § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit § 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes,

– § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,

– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie

– § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326)

an:

I. Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts und des Besoldungsrechts einschließlich der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

  1. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und die besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Ausnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis für Beamtinnen und Beamte werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.

  2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamten- oder besoldungsrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Personal-Service-Telekom übertragen. Von der Übertragung ausgenommen ist die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden betreffend

    a) Verwaltungsakte des Vorstands,

    b) das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 des Bundesbeamtengesetzes,

    c) die Feststellung des Verlustes der Besoldung nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und

    d) missbilligende Äußerungen.

    Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Satz 2 Buchstabe b bis d genannten Maßnahmen wird dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen, es sei denn, dass der Vorstand die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen hat.

  3. Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.

II. Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts

  1. Die Befugnisse zur Einleitung und Entscheidung von Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen, zur Verhängung von Geldbußen, zur Kürzung von Dienstbezügen bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.

  2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.

  3. Die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten werden der Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.

III. Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts

  1. Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb Personal-Service-Telekom übertragen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  2. Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes werden dem Betrieb Personal-Service-Telekom, Bereich Rechtsstreite Versorgung, übertragen.

  3. Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Personal- Service-Telekom, Bereich Rechtsstreite Versorgung, übertragen.

IV. Zuständigkeiten im Bereich des Beihilferechts

  1. Die Entscheidung in Beihilfeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Deutschen Telekom AG, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und in den Fällen, in denen die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Grundversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.

  2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen, soweit diese Stellen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.

  3. Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen, soweit diese Stellen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.

V. Betrieb Vivento

Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personaleinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung entsprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisungen zu erteilen, wird dem Betrieb Vivento übertragen. Der Betrieb Vivento ist insoweit Teil der Personalverwaltung im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes.

VI. Vorbehaltsklausel

Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich vor, die nach den Abschnitten I bis V übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.

VII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die vorstehende Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die der Deutschen Telekom AG zugeordneten Versorgungsempfänger, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1823),

  2. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und von Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2343),

  3. die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 28. November 1997 (BGBl. 1998 I

    1. 62),
  4. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 28. November 1997 (BGBl. 1998 I S. 61),

  5. die Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 25. Februar 2004 (BGBl. I S. 472), die durch die Anordnung vom 16. Mai 2004 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist,

  6. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die Beamten der Deutschen Telekom AG, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, vom 20. April 2009 (GMBl S. 557),

  7. die Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch die Anordnung vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 456) geändert worden ist.

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