Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
(1) Der Antragsteller und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn davon ausgegangen werden kann, daß sie die Geschäfte einer Eisenbahn unter Beachtung der für die Eisenbahnen geltenden Vorschriften führen werden sowie die Allgemeinheit beim Betrieb einer Eisenbahn vor Schäden und Gefahren bewahren.
(2) Der Antragsteller und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten insbesondere in folgenden Fällen nicht als zuverlässig
bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder bei wiederholter rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens,
bei von den zuständigen Gerichten und Behörden bestandskräftig festgestellten schweren und wiederholten Verstößen gegen
a) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht,
b) im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften,
c) Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
d) sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebende steuerrechtliche Pflichten,
e) umweltschützende Vorschriften,
f) sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebende zollrechtliche Pflichten.
(1) Der Antragsteller gilt als finanziell leistungsfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn er über die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.
(2) Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens. Für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen können, genügt eine Vermögensübersicht. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen hat sich auf folgende Merkmale zu erstrecken:
verfügbare Finanzmittel einschließlich der Bankguthaben sowie möglicher Überziehungskredite und Darlehen,
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
Eigenkapital,
Anschaffungskosten für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen,
Schulden,
Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum.
(3) Der Antragsteller gilt insbesondere dann nicht als finanziell leistungsfähig, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(4) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden. Es müssen Angaben zu den in Absatz 2 genannten Merkmalen enthalten sein.
Der Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als fachkundig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn sie nach § 2 Abs. 2 oder 3 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) als Betriebsleiter bestätigt sind. Ein nach § 2 Abs. 2 oder 3 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bestätigter Betriebsleiter gilt als eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich sind, das im Rahmen der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zugelassen wurde.
Ist der Antragsteller
die Bundesrepublik Deutschland,
ein Land,
eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluß kommunaler Gebietskörperschaften oder
eine juristische Person, die sich überwiegend in der Hand einer der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften befindet,
so gilt der Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit als erbracht.
(1) Der zuständigen Genehmigungsbehörde sind von Eisenbahnverkehrsunternehmen Angaben zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Jahr vorzulegen.
(2) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag spätestens drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Angaben.
(3) Hat eine Genehmigungsbehörde eine Genehmigung erteilt, widerrufen oder geändert, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Genehmigungsbehörden der Länder leiten ihre Unterrichtung über das Eisenbahn-Bundesamt.
(4) Hat das Eisenbahn-Bundesamt ernsthafte Zweifel daran, dass ein Unternehmen, das Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ausübt und dem die Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Genehmigung erteilt hat, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so teilt es dies der Behörde des anderen Mitgliedstaates, die die Genehmigung erteilt hat, unverzüglich mit.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(weggefallen)
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