Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
(1) Abweichend von § 23 Abs. 1 der Verordnung über die EG- Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 1997 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, dürfen neue Fahrzeuge der Klasse M1 im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG (Betriebserlaubnisrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1), angepaßt durch die Richtlinie 97/27/EG der Kommission vom 22. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1) ohne Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX der Betriebserlaubnisrichtlinie) im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, sofern sie sich vor dem 1. Januar 1998 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt-Bundesamt für die Nachprüfung im Betriebserlaubnisverfahren anerkannten Lager befunden haben. Dies gilt nur, wenn
für die Fahrzeuge eine gültige Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt ist und diese Fahrzeuge bis spätestens 31. Dezember 1998 erstmals in den Verkehr kommen,
der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis dem Kraftfahrt-Bundesamt vor dem 28. Februar 1998
a) die Anzahl der Fahrzeuge je Fahrzeugtyp, die auf Grund von Satz 1 nach dem 1. Januar 1998 im Inland veräußert oder in den Verkehr gebracht werden sollen, unter Angabe der Einzelrichtlinien, die von dem Fahrzeugtyp nicht erfüllt werden,
b) eine Liste, aus der die Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis und die Fahrzeug-Identifizierungsnummern je Fahrzeugtyp hervorgehen,
c) eine Bestätigung, daß die Anzahl der Fahrzeuge eines Typs oder mehrerer Typen höchstens 10 vom Hundert der Fahrzeuge aller betreffenden Typen beträgt, die im Jahr 1996 im Inland in den Verkehr gebracht wurden,
übermittelt und
der Zulassungsstelle eine Bescheinigung des Inhabers der Allgemeinen Betriebserlaubnis vorgelegt wird, die
a) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
b) die Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis und
c) eine Bestätigung, daß sich das Fahrzeug vor dem 1. Januar 1998 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt- Bundesamt für die Nachprüfung im Betriebserlaubnisverfahren anerkannten Lager befunden hat,
enthalten muß.
(2) Von der Zulassungsstelle ist bei den nach Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeugen im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein unter Ziffer 33 "1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV: Gilt bezüglich § 23 Abs. 1 EG-TypV als vor dem 1. Januar 1998 erstmals in den Verkehr gekommen." oder in der Kurzfassung "1. AUSNAHMEV Z. EG-TYPV: GILT BEZ. § 23 ABS. 1 EG-TYPV ALS V. D. 01.01.98 ERSTMALS I. D. VK GEKOMMEN." einzutragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
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