Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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Für die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist.
(weggefallen)
Für die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann, wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden ist, bestimmt sich auch künftig nach bisherigem Recht. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.
bis 8. (weggefallen)
Ist eine Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden, so ist § 850d Abs. 2 Buchstabe a der Zivilprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
bis 12. (weggefallen)
a) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Buchstaben b und c am 1. Juli 1977 in Kraft.
b) Folgende Vorschriften treten am 1. Juli 1976 in Kraft:
Artikel 1 Nr. 2, Nr. 23 bis 25, Nr. 35 bis 41,
Artikel 3 Nr. 4, Artikel 7 Nr. 1, Nr. 7 und 8,
Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c, Artikel 9; Artikel 3 Nr. 1, soweit die §§
54 bis 57 des Ehegesetzes ihre Wirksamkeit verlieren;
Artikel 12 Nr. 2 und Artikel 12 Nr. 10, soweit die Vorschrift
Verfahren nach § 57 des Ehegesetzes betrifft.
c) Folgende Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft:
1. § 1587a Abs. 3 Nr. 2 letzter Satz des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung von Artikel 1 Nr. 20;
2. Artikel 3 Nr. 1, soweit § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 19 des
Ehegesetzes ihre Wirksamkeit verlieren, und Artikel 3 Nr. 2;
3. § 1304c Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung von
Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe e;
4. § 83c Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung von
Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe d;
5. § 96b des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung von Artikel 4 Nr.
3 Buchstabe d;
6. § 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung von Artikel 5 Nr.
2;
7. Artikel 7 Nr. 2 und 3;
8. Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe f;
9. Artikel 12 Nr. 10, soweit die Vorschrift Verfahren nach § 44b des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
betrifft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
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