Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)

Ausfertigungsdatum
1969-06-18
Fundstelle
BGBl I: 1969, 549
Zuletzt geändert durch
Art. 21 G v. 20.12.2011 I 2854

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

I. - Allgemeiner Teil

§ 1 Entwicklungshelfer

(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer

  1. in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),

  2. sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens zwei Jahren vertraglich verpflichtet hat,

  3. für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht,

  4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften ist.

(2) Als Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllt.

§ 2 Träger des Entwicklungsdienstes

(1) Als Träger des Entwicklungsdienstes können juristische Personen des privaten Rechts anerkannt werden, die

  1. ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und betreuen,

  2. Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgabe auf die Dauer erfüllen und den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,

  3. sich verpflichten, Entwicklungshelfer nur zu solchen Vorhaben zu entsenden, die mit den Förderungsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland für Entwicklungsländer im Einklang stehen,

  4. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,

  5. ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für juristische Personen des privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt und deren Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele ist.

(2) Über die Anerkennung eines Trägers des Entwicklungsdienstes entscheidet auf dessen Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit. Er kann die Anerkennung mit Auflagen verbinden, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen der mit den Entwicklungshelfern zu schließenden Verträge, über Entsendungsgrundsätze, die im Interesse der Gesundheit des Entwicklungshelfers erforderlich sind, über den Versicherungsschutz, über die Höhe der Unterhaltsleistungen, der Wiedereingliederungsbeihilfen und der Reisekostenerstattung sowie über Art und Dauer der Fortbildung (§ 22) und des Vorbereitungsdienstes. Die Auflagen können unter dem Vorbehalt späterer Änderungen erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt, es sei denn, die Voraussetzung des Absatz 1 Nr. 1 ist nur deshalb entfallen, weil die Mehrheit der Entsandten allein wegen Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit keine Entwicklungshelfer nach § 1 Abs. 1 sind; die Anerkennung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung werden die Rechte des Entwicklungshelfers nach diesem Gesetz nicht berührt.

§ 3 Finanzierungen durch den Bund

Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Träger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder Aufträgen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre Vergabe geltenden Richtlinien leisten.

§ 4 Entwicklungsdienstvertrag

(1) Der Träger hat mit dem Entwicklungshelfer einen schriftlichen Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst abzuschließen, der folgende Leistungen des Trägers vorsehen muß:

  1. Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen);

  2. eine nach Beendigung des Entwicklungsdienstes zu zahlende angemessene Wiedereingliederungsbeihilfe; dies gilt auch, wenn der Entwicklungsdienst vorzeitig beendet wird; vor Ablauf von sechs Monaten jedoch nur dann, wenn der Entwicklungshelfer die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat. Die Wiedereingliederungsbeihilfe gilt nicht als Einkommen im Sinne von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Förderung der Ausbildung, beruflichen Fortbildung und Umschulung,

  3. Erstattungen der notwendigen Reisekosten,

  4. die Übernahme der Pflichten, die nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Mutterschutzgesetz dem Arbeitgeber obliegen.

(2) In dem Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst können weitere Leistungen zur sozialen Sicherung des Entwicklungshelfers, seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Kinder im Rahmen der vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 2 erlassenen Auflagen vereinbart werden.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.

§ 5 Leistungen durch andere Stellen

(1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlassung des Trägers in Entwicklungsländern an Vorhaben mit, die von anderen Stellen als dem Träger durchgeführt werden, so hat der Träger dafür zu sorgen, daß die andere Stelle gegenüber dem Entwicklungshelfer vertraglich die in § 4 Nr. 4 bezeichneten Pflichten übernimmt.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7 Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach § 4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen können auch von einer Stelle im Entwicklungsland oder der Stelle im Sinne des Absatzes 1 erbracht werden, die das Vorhaben durchführt.

(3) Bei Leistungen anderer Stellen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haftet auch der Träger dem Entwicklungshelfer für eine ordnungsgemäße Erfüllung.

II. - Besonderer Teil

§ 6 Haftpflichtversicherung

(1) Der Träger ist verpflichtet, für den Entwicklungshelfer und seinen unterhaltsberechtigten Ehegatten sowie seine unterhaltsberechtigten Kinder, die nicht nur vorübergehend mit ihm zusammenleben, eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung der Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die diese im Ausland im dienstlichen oder privaten Bereich verursachen.

(2) Die Versicherung muß Leistungen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorsehen. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist unzulässig.

(3) Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß dem Geschädigten ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer eingeräumt wird.

(4) Wird der Entwicklungshelfer wegen der Schäden, die er im Ausland im dienstlichen oder privaten Bereich verursacht hat, auf Ersatz in Anspruch genommen, so hat der Träger bis zum Eintreten der Versicherung in angemessener Weise Schutz und Hilfe zu leisten.

§ 7 Krankenversicherung

(1) Für die Zeit des Entwicklungsdienstes hat der Träger einen Gruppenversicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten, der dem Entwicklungshelfer sowie dessen unterhaltsberechtigtem Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern, solange diese sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhalten, für den Fall der Krankheit, der Entbindung und des Unfalles, soweit nicht Leistungen auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften oder nach § 10 dieses Gesetzes gewährt werden, Versicherungsschutz mit mindestens folgenden Leistungen gewährt:

  1. Erstattung von Krankheitskosten und Entbindungskosten in voller Höhe bis zu 5.000 DM je Versicherungsfall (Krankheit, Entbindung, Unfall),

  2. Erstattung von Rückführungs- und Überführungskosten.

In dem Gruppenversicherungsvertrag muß außerdem bestimmt sein, daß der Versicherte das Recht hat, die Versicherung innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden aus dem Gruppenversicherungsvertrag oder nach Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages als Einzelversicherung nach den geltenden Krankheitskostentarifen fortzusetzen. Krankheiten, die sich der Entwicklungshelfer oder ein Familienangehöriger im Sinne des Satzes 1 während der Dauer seiner Versicherung im Gruppenversicherungsvertrag zugezogen hat, sind dabei ohne Risikozuschlag in den Versicherungsschutz einzubeziehen.

(2) Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes hat der Träger für den Fall, daß der Entwicklungshelfer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, die Beiträge in voller Höhe zu übernehmen; ist der Entwicklungshelfer oder ein Familienangehöriger im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bereits in einer privaten Krankheitskostenversicherung versichert, so hat der Träger die Beiträge oder Prämien in Höhe der Aufwendungen zu übernehmen, höchstens jedoch den Betrag, der für einen versicherungspflichtigen Angestellten mit einem Arbeitsverdienst in Höhe der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen wäre; hierbei ist der Beitragssatz der für den Sitz des Trägers zuständigen allgemeinen Ortskrankenkasse zugrunde zu legen. Sind der Entwicklungshelfer und seine Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für diese Zeit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch anderweitig in einer privaten Krankheitskostenversicherung versichert, so hat der Träger sie nach Absatz 1 zu versichern.

(3) Entstehen dem Entwicklungshelfer oder einem Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch den Eintritt eines Versicherungsfalles (Absatz 1 Nr. 1 oder 2) notwendige Kosten, die weder nach Absatz 1 noch durch Leistungen auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gedeckt sind, so trägt diese der Bund, soweit die Gesamtkosten die ortsüblichen Kosten nicht übersteigen. Der Bund kann in diesem Umfang auch Kosten übernehmen, die nach Beendigung des Entwicklungsdienstes erwachsen, sofern dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten ist.

§ 8 Weitergewährung der Unterhaltsleistungen

(1) Ist der Entwicklungshelfer an der Dienstleistung verhindert und hat er die Verhinderung nicht vorsätzlich herbeigeführt, so hat der Träger ihm die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Dauer der Verhinderung, jedoch längstens bis zum Ende der sechsten Woche weiterzugewähren; dies gilt auch, wenn während dieser Zeit das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers aufgelöst wird.

(2) Im Falle der Schwangerschaft einer Entwicklungshelferin hat der Träger die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes weiterzugewähren, und zwar auch dann, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfristen endet.

§ 9 Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit

(1) Ist der Entwicklungshelfer arbeitsunfähig, so gewährt ihm der Bund im Anschluß an die Leistungen nach § 8 Abs. 1 ein Tagegeld in Höhe des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

  1. wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 10 Abs. 1 ist,

  2. wenn der Entwicklungshelfer die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt hat und

  3. soweit kein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Wird das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers während der Arbeitsunfähigkeit aufgelöst, so bleibt der Anspruch auf Tagegeld hiervon unberührt.

(2) Tagegeld wird wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalles längstens für achtundsiebzig Wochen gewährt, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.

(3) Der Anspruch auf Tagegeld endet mit dem Tag, von dem an

a) Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder

b) eine entsprechende Leistung aus einer nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) von der Versicherungspflicht befreienden Lebensversicherung, an der sich der Arbeitgeber mit Beitragszuschüssen beteiligt hat, oder

c) eine entsprechende Leistung aus einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne der Vorschrift über die Versicherungsbefreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt wird.

Ist über diesen Zeitraum hinaus Tagegeld gezahlt worden, so geht der Anspruch auf die unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Leistungen bis zur Höhe des für denselben Zeitraum gezahlten Tagegeldes auf den Bund über. Übersteigt das Tagegeld die genannten Leistungen, so kann der überschießende Betrag nicht zurückgefordert werden.

(4) Wird dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, so wird das Tagegeld um den Betrag der für denselben Zeitraum gewährten Rente gekürzt. Insoweit geht bei rückwirkender Gewährung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Rentenanspruch auf den Bund über. Entsprechendes gilt für Leistungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c, wenn sie wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit gewährt werden.

(5) Der Anspruch auf Tagegeld entfällt, solange von einem Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld gewährt wird. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs Dienst- oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder im kirchlichen Dienst Krankenbezüge zugebilligt, so gilt Absatz 3 entsprechend, wenn die Bezüge nicht geringer als das Tagegeld sind; andernfalls gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 10 Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes

(1) Ist eine Gesundheitsstörung oder der Tod des Entwicklungshelfers auf Verhältnisse zurückzuführen, die dem Entwicklungsland eigentümlich sind und für den Entwicklungshelfer eine besondere Gefahr auch außerhalb des Entwicklungsdienstes bedeuten, und beruht die Gesundheitsstörung oder der Tod nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, so gewährt der Bund dem Berechtigten die Leistungen, die er im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhielte. Ein Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, wenn der Entwicklungshelfer die Gesundheitsstörung oder den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Wird der Entwicklungshelfer durch eine Gesundheitsstörung im Sinne des Absatzes 1 erwerbsgemindert oder berufsunfähig (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) oder stirbt er an ihren Folgen und ist die Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfüllt, so erhält der Berechtigte vom Bund Leistungen in der Höhe, wie er sie bei Erfüllung der Wartezeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielte. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes erhält oder vom Träger einen Beitragszuschuß zu einer von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreienden Versicherung bei einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Trifft eine Leistung nach Absatz 1 mit einer Leistung nach Absatz 2 zusammen, so finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung entsprechende Anwendung.

§ 11 Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder des Todes

Der Träger ist verpflichtet, den Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beginn der Dienstzeit für alle Entwicklungshelfer zu stellen, welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht auf Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des Artikels 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit sind. Entwicklungshelfern, für die der Antrag auf Versicherung nach Satz 1 nicht zu stellen ist und die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer von der Versicherungspflicht befreienden Versicherung bei einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, hat der Träger Beitragszuschüsse zu diesen Versicherungen in Höhe der Beiträge, die er im Falle der Pflichtversicherung auf Antrag zu entrichten hätte, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Beiträge, zu gewähren. Die Verpflichtung des Trägers nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, wenn den Entwicklungshelfern eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist.

§ 12 Berufliche Wiedereingliederung

Wer nach Beendigung des Entwicklungsdienstes einen neuen Arbeitsplatz sucht, soll unter Berücksichtigung der besonderen Erfahrungen und Kenntnisse, die er sich während des Entwicklungsdienstes und des Vorbereitungsdienstes angeeignet hat, vermittelt und beruflich gefördert werden.

§ 13 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit

(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.

(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.

(3) Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

§ 14

-

§ 15 Tagegeld bei Arbeitslosigkeit

(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach Beendigung des Entwicklungsdienstes, einer späteren krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so erhält er vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an ein Tagegeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

(2) Wird der Arbeitslose zu Lasten einer Versicherung nach § 7 Abs. 1, 2 oder des Bundes nach § 7 Abs. 3 in ein Krankenhaus, ein Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim aufgenommen, so sind fünfundzwanzig vom Hundert des Tagegeldes zu zahlen. Der Betrag erhöht sich auf sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert für den ersten bisher überwiegend von ihm unterhaltenen Angehörigen und um weitere zehn vom Hundert - bis zur vollen Höhe des Tagegeldes - für jeden weiteren derartigen Angehörigen. Das nach Satz 2 berechnete Tagegeld kann unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden, soweit es fünfundzwanzig vom Hundert des ungekürzten Tagegeldes übersteigt.

(3) Der Anspruch auf Tagegeld ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Entwicklungsdienstes drei Jahre vergangen sind. Im übrigen gilt § 9 entsprechend.

§ 16 Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit

(1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt.

(2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallkasse des Bundes.

(3) (weggefallen)

§ 17 Beamtenrechtliche Vorschriften

(1) Bewirbt sich ein Entwicklungshelfer oder früherer Entwicklungshelfer, der ein Entwicklungsdienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren eingegangen ist und dessen Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, durch den geleisteten Entwicklungsdienst erloschen ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Entwicklungsdienstverhältnisses um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten eines Entwicklungsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung während der Probezeit rechtfertigen.

(2) Beginnt ein früherer Entwicklungshelfer, der ein Entwicklungsdienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren eingegangen war und dessen Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, durch den geleisteten Entwicklungsdienst erloschen ist, im Anschluß an den Entwicklungsdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul- oder praktische Ausbildung) oder wird diese durch den Entwicklungsdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für den unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten eines Entwicklungsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen früheren Entwicklungshelfer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.

§ 18 Zeugnis

Bei Beendigung des Entwicklungsdienstes kann der Entwicklungshelfer von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Entwicklungsdienstes und der Vorbereitung fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken.

§ 19 Rechtsweg

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger und den Entwicklungshelfer sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.

(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Fällen des § 7 Abs. 3, der §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

III. - Änderung von Gesetzen

(XXXX) §§ 20 bis 22

-

IV. - Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 23 Bisherige Rechtsverhältnisse

Hat jemand im Dienst eines Trägers des Entwicklungsdienstes vor dessen Anerkennung einen Schaden erlitten, der einen Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 3, §§ 8, 9, 10 oder 15 dieses Gesetzes begründen würde, so werden diese Leistungen mit Wirkung vom Tag der Anerkennung des Trägers des Entwicklungsdienstes an gewährt. Als Schaden im Sinne des § 10 gelten auch Arbeitslosigkeit sowie die Folgen eines Unfalles oder einer Krankheit, die jemand vor Anerkennung eines Trägers des Entwicklungsdienstes bei einer Tätigkeit, welche der eines Entwicklungshelfers entspricht, erlitten hat, wenn der Unfall oder die Krankheit nicht ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist. Angerechnet werden die Leistungen, die der Berechtigte wegen des Schadens vom Träger des Entwicklungsdienstes oder aus Privatversicherungsverträgen erhalten hat oder erhält, die vom Träger des Entwicklungsdienstes oder einer Stelle im Entwicklungsland für ihn abgeschlossen worden sind, ehe der Träger nach § 2 dieses Gesetzes anerkannt wurde.

§ 23a Übergangsvorschrift zu § 13

(1) Ist der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe vor dem 1. Januar 1985 entstanden, ist § 13 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember 1984 ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe mit einer Anspruchsdauer von 312 Tagen noch nicht erschöpft, so erhöht sich diese Anspruchsdauer auf 468 Tage, wenn der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruches das 49. Lebensjahr vollendet hatte.

§ 23b Übergangsvorschrift zu § 13

(1) Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.

(2) Die §§ 13, 14, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und die §§ 19 und 23 in der bis zum 30. Juni 1987 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosenbeihilfe, die vor dem 1. Juli 1987 entstanden sind, weiter anzuwenden.

§ 23c Übergangsvorschrift zu § 10

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach § 10 Abs. 1 und 2, ist § 312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.

§ 24 Geltung in Berlin

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 22 nach Maßgabe des § 12 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 25 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVII Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1137) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), mit folgenden Maßgaben:

a) Soweit in § 8 Abs. 2 auf § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Bezug genommen wird, gilt bis zu dessen Überleitung am 1. Januar 1991 für Geburten vor dem 1. Januar 1991 § 244 Abs. 1 bis 3 des Arbeitsgesetzbuches vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371) *).

b)  Soweit in den §§ 9 bis 11 auf Rechtsvorschriften des
    Rentenversicherungsrechts Bezug genommen wird, sind bis zum 31.
    Dezember 1991 die für die Renten- und Unfallversicherung geltenden
    Rechtsvorschriften in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt
    III heranzuziehen.


c)  Als Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 2 Satz 1
    letzter Teilsatz sind bis zum 31. Dezember 1990 die für die
    gesetzliche Krankenversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages
    genannten Gebiet geltenden Werte zugrunde zu legen.

*) siehe Anlage II Kapitel X Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1

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