Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier erlassen sind.
(1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil A, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht eingehalten werden bei Eiern, die der Erzeuger an der Produktionsstätte, auf einem örtlichen öffentlichen Markt im Erzeugungsgebiet oder im Verkauf an der Tür im Erzeugungsgebiet unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, sofern die Eier aus der Erzeugung dieses Erzeugers stammen und keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorgenommen worden ist.
(2) Erzeugungsgebiet im Sinne des Absatz 1 ist das Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als 100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist.
(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 und Anhang XIV Teil A Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, in Verbindung mit
Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 1 oder Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist, Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht richtig nach Gewichtsklassen sortiert sind,
Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 3 Eier der Klasse B an andere als die dort genannten Einrichtungen zu liefern,
Anhang XIV Teil A Kapitel III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3 Unterabsatz 1 oder Kapitel IV Nummer 1 Satz 3 oder Nummer 3 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnung nicht entsprechen.
(2) Es ist verboten,
Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1, 2 oder Unterabsatz 3 oder Absatz 4, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung, Angabe, Erklärung oder einem dort genannten Hinweis nicht entsprechen,
Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zugelassenen Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind,
Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind, die den in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten technischen Anforderungen entspricht,
Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Sortierung und Verpackung nicht entsprechen,
Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Verpackungen nicht entsprechen,
Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 enthaltenen Anforderungen an eine Angabe, eine Banderole oder ein Etikett nicht entsprechen,
Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen.
In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind.
In öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der Güte- und Gewichtsklassen geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
(weggefallen)
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrundezulegen.
(1) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. Diese informiert unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt.
(2) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.
(3) Wenn eine in einem Drittland ansässige Produktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 an einen in Deutschland ansässigen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, so hat sie dies bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, zu beantragen.
(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
Name und Anschrift der Produktionsstätte,
Anzahl der in der Produktionsstätte registrierten Legehennenplätze,
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betreibers der Produktionsstätte, wenn dieser vom Antragsteller abweicht,
Anzahl der Eier, die je Woche geliefert werden sollen,
Geltungsdauer der Ausnahme und Lieferdatum,
Name und Anschrift des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie,
Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 589/2008.
Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung
bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern, solange die Eier Zollgut sind, und
bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder.
(2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens,
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Empfängers,
Anzahl der auszuführenden Eier,
Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll,
Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und
einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich machen.
(3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 Informationen nicht auf den Begleitpapieren vermerkt,
entgegen Artikel 16 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
entgegen Artikel 19 Satz 1 verpackte Eier der Klasse A umpackt,
entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder Artikel 22 Absatz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
entgegen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 die Bestandsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
entgegen Artikel 23 Aufzeichnungen oder Unterlagen nicht aufbewahrt oder
entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt ferner, wer
entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,
entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,
3a. (weggefallen)
entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt oder
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 1b Absatz 2 Nummer 3 oder nach § 7 Absatz 3 Nummer 5 dieser Verordnung ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach § 6 Absatz 1 für die Überwachung zuständig ist.
(weggefallen)
(Inkrafttreten)
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