Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über andere und ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2012 (EinglMV 2012)

Ausfertigungsdatum
2011-12-01
Fundstelle
BAnz: 2011, Nr 191, 4445

Stand: Die V tritt gem. § 4 am 31.12.2012 außer Kraft

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2012 in Kapitel 1112 Titel 685 11 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel abzüglich der gesondert zu verteilenden Mittel für die Bundesprogramme „Perspektive 50plus – Beschäftigungspakte in den Regionen“, „Kommunal-Kombi“ und für die Modellprojekte „Bürgerarbeit“ werden die in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt.

(2) Die verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach Absatz 4 Satz 1 werden auf die Jobcenter nach Maßgabe des Anteils der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Erwerbsfähigen- Anteil) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Grundsicherungsquote nach Absatz 3 verteilt. Dabei wird jeweils der Durchschnitt aus den Monaten Juli 2010 bis Juni 2011 für die Berechnung zu Grunde gelegt.

(3) Für jedes Jobcenter wird das zahlenmäßige Verhältnis der erwerbsfähigen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter (Grundsicherungsquote) ermittelt. Jobcenter mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten bei der Verteilung der Mittel zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung der Grundsicherungsquote der betreffenden Jobcenter von der Durchschnittsquote aller Jobcenter. Bei Jobcentern mit einer unterdurchschnittlich niedrigen Grundsicherungsquote wird in gleicher Weise ein Abschlag vorgenommen. Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 1 enthaltenen prozentualen Werten.

(4) Ein Teil der verbleibenden Mittel nach Absatz 1 in Höhe von 350 Millionen Euro wird für Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) nach Maßgabe des Anteils der in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Jobcenter zu betreuenden Zahl der erwerbsfähigen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Zahl der Arbeitslosen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (jeweils hälftige Berücksichtigung) auf die Jobcenter verteilt. Diese Mittel sollen grundsätzlich für die Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verwendet werden. Für die Berechnung nach Satz 1 wird jeweils der Durchschnittswert aus den Monaten Juli 2010 bis Juni 2011 zu Grunde gelegt. Die Verteilung der Mittel nach Satz 1 erfolgt nach den in der Anlage 2 enthaltenen prozentualen Werten. Zusätzlich werden die Mittel der Jobcenter nach Satz 4 in dem Umfang, in dem die von ihnen zum Jahresabschluss 2011 für das Jahr 2012 gemeldeten Verpflichtungen und die für die im Jahr 2012 zu erwartenden Übergänge in unbefristete Förderung und Tariferhöhungen geschätzten Beträge für Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) ihre Mittel nach Satz 4 übersteigen, aus den ihnen nach Absatz 2 zustehenden Mitteln verstärkt. Eine darüber hinausgehende Verstärkung der Mittel für Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) durch die Jobcenter ist nicht zulässig.

(5) Die Maßstäbe nach den Absätzen 2 bis 4 gelten grundsätzlich auch für die in Kapitel 1112 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2012 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellten Verpflichtungsermächtigungen. Vorab sind von den unter Titel 685 11 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen diejenigen für die Bundesprogramme „Perspektive 50plus – Beschäftigungspakte in den Regionen“, „Kommunal-Kombi“ und für die Modellprojekte „Bürgerarbeit“ abzusetzen.

§ 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten

(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2012 in Kapitel 1112 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel abzüglich der Mittel für den Dienstleister und die kommunikative Begleitung für die Umsetzung des Bundesprogramms „Perspektive 50plus – Beschäftigungspakte in den Regionen“ in Höhe von insgesamt 3,5 Millionen Euro werden die in den Absätzen 2 bis 5 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt.

(2) Ein Betrag in Höhe von 20 Millionen Euro wird zunächst nicht zur Verteilung freigegeben und steht für überregionale und regionale Sonderbedarfe zur Verfügung. Soweit bis zum 31. August 2012 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 1 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die Jobcenter verteilt werden.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit erhält für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger in gleicher Weise betreffen, für die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Statistik nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einen Betrag in Höhe von 20,6 Millionen Euro und für die Erstattung nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Betrag in Höhe von 104 000 Euro.

(4) Zur Ermittlung der Verteilung der verbleibenden Mittel nach den Absätzen 1 bis 3 auf die Jobcenter wird ein Vergleich vorgenommen. Verglichen wird für jedes Jobcenter die durchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2010 mit der durchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011. Der Anteil des jeweils höheren Wertes des Jobcenters (Maximalwert) an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Basis für die Verteilung der Verwaltungsmittel. Auf der Grundlage der so ermittelten Anteile erfolgt die Verteilung auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 3.

(5) Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 4 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter, die ihren Sitz nicht in dem Gebiet eines zugelassenen kommunalen Trägers haben, verteilt. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag in Höhe von bis zu 107 Millionen Euro, der sich aus einem Bedarf in Höhe von 155 Millionen Euro abzüglich eines Betrages in Höhe von 48 Millionen Euro aus erwarteten Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit ergibt. Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der ermittelten Maximalwerte auf die Jobcenter nach Satz 1 verteilt. Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 4 enthaltenen prozentualen Werten. Soweit bis zum 31. August 2012 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die Jobcenter nach Satz 1 verteilt werden.

§ 3 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern

Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 2 bis 4 und nach § 2 Absatz 4 bis 5 berücksichtigt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3 Satz 5) Verteilung der Eingliederungsmittel (ohne Mittel für Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II*)

(Fundstelle: BAnz. 2011, 4446 - 4449)

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 4 Satz 4) Verteilung der Eingliederungsmittel für Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II*)

(Fundstelle: BAnz. 2011, 4449 - 4452)

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 4 Satz 4) Verteilung der Verwaltungsmittel auf die zugelassenen kommunalen Träger bzw. die Bundesagentur für Arbeit

(Fundstelle: BAnz. 2011, 4452 - 4455)

Anlage 4 (zu § 2 Absatz 5 Satz 4) Verteilung der auf die Bundesagentur für Arbeit entfallenden Verwaltungsmittel (nach Abzug der Mittel für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit)

(Fundstelle: BAnz. 2011, 4456 - 4458)

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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