entschlossen, die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft in freier Selbstbestimmung zu vollenden, ausgehend von dem Wunsch der Menschen in beiden Teilen Deutschlands, gemeinsam in Frieden und Freiheit in einem rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und sozialen Bundesstaat zu leben, in dankbarem Respekt vor denen, die auf friedliche Weise der Freiheit zum Durchbruch verholfen haben, die an der Aufgabe der Herstellung der Einheit Deutschlands unbeirrt festgehalten haben und sie vollenden, im Bewußtsein der Kontinuität deutscher Geschichte und eingedenk der sich aus unserer Vergangenheit ergebenden besonderen Verantwortung für eine demokratische Entwicklung in Deutschland, die der Achtung der Menschenrechte und dem Frieden verpflichtet bleibt, in dem Bestreben, durch die deutsche Einheit einen Beitrag zur Einigung Europas und zum Aufbau einer europäischen Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr trennen und die allen europäischen Völkern ein vertrauensvolles Zusammenleben gewährleistet, in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen Integrität und Souveränität aller Staaten in Europa in ihren Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden ist - sind übereingekommen, einen Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands mit den nachfolgenden Bestimmungen zu schließen:
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz - (GBl. I Nr. 51 S. 955) gemäß Anlage II maßgebend.
(2) Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.
(1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.
(2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:
Die Präambel wird wie folgt gefaßt:
"Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk."
Artikel 23 wird aufgehoben.
Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes wird wie folgt gefaßt:
"(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen."
Der bisherige Wortlaut des Artikels 135a wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen."
In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingefügt:
* * *
* "Artikel 143
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden."
Artikel 146 wird wie folgt gefaßt:
* * *
* "Artikel 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,
in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,
mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie
mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.
(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, daß
bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;
bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Länderanteil aus den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40 vom Hundert zufließt.
(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Länderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren
1991
55 vom Hundert
1992
60 vom Hundert
1993
65 vom Hundert
1994
70 vom Hundert
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft.
(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.
(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jährlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit"
zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt sowie
zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
(6) Bei grundlegender Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und Ländern gemeinsam geprüft.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird.
(1) Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Landesrecht ist, bleibt in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne Berücksichtigung des Artikels 143, mit in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft gesetztem Bundesrecht sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Bundesrecht ist und das nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenstände betrifft, gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als Landesrecht fort.
(2) Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist.
(3) Nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft, sofern es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Soweit nach den Absätzen 2 und 3 fortgeltendes Recht Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, gilt es als Bundesrecht fort. Soweit es Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung oder der Rahmengesetzgebung betrifft, gilt es als Bundesrecht fort, wenn und soweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind.
(5) Das gemäß Anlage II von der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Kirchensteuerrecht gilt in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern als Landesrecht fort.
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Verträge über die Europäischen Gemeinschaften nebst Änderungen und Ergänzungen sowie die internationalen Vereinbarungen, Verträge und Beschlüsse, die in Verbindung mit diesen Verträgen in Kraft getreten sind.
(2) Die auf der Grundlage der Verträge über die Europäischen Gemeinschaften ergangenen Rechtsakte gelten mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 genannten Gebiet, soweit nicht die zuständigen Organe der Europäischen Gemeinschaften Ausnahmeregelungen erlassen. Diese Ausnahmeregelungen sollen den verwaltungsmäßigen Bedürfnissen Rechnung tragen und der Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten dienen.
(3) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, deren Umsetzung oder Ausführung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sind von diesen durch landesrechtliche Vorschriften umzusetzen oder auszuführen.
Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, einschließlich solcher Verträge, die Mitgliedschaften in internationalen Organisationen oder Institutionen begründen, ihre Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Verträge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen. Soweit im Einzelfall Anpassungen erforderlich werden, wird sich die gesamtdeutsche Regierung mit den jeweiligen Vertragspartnern ins Benehmen setzen.
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Interessenlage der beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach den Prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung und unter Beachtung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der Deutschen Demokratischen Republik zu erörtern sind, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlöschen zu regeln beziehungsweise festzustellen.
(2) Das vereinte Deutschland legt seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik nach Konsultationen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, fest.
(3) Beabsichtigt das vereinte Deutschland, in internationale Organisationen oder in sonstige mehrseitige Verträge einzutreten, denen die Deutsche Demokratische Republik, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland angehört, so wird Einvernehmen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, hergestellt.
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie örtlich gelegen sind. Einrichtungen mit länderübergreifendem Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Trägerschaft der betroffenen Länder über. Soweit Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben selbständig erfüllen können, unterstehen die Teileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes, in dem sich die Teileinrichtung befindet. Die Landesregierung regelt die Überführung oder Abwicklung. § 22 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 bleibt unberührt.
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Teileinrichtungen bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmen sind, unterstehen sie den zuständigen obersten Bundesbehörden. Diese regeln die Überführung oder Abwicklung.
(3) Zu den Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gehören auch
Einrichtungen der Kultur, der Bildung und Wissenschaft sowie des Sports,
Einrichtungen des Hörfunks und des Fernsehens,
deren Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist.
(1) Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von den Ländern wahrzunehmen sind, werden bis zur endgültigen Regelung durch die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder als gemeinsame Einrichtungen der Länder weitergeführt. Dies gilt nur, soweit die übergangsweise Weiterführung für die Erfüllung der Aufgaben der Länder unerläßlich ist.
(2) Die gemeinsamen Einrichtungen der Länder unterstehen bis zur Wahl der Ministerpräsidenten der Länder den Landesbevollmächtigten. Danach unterstehen sie den Ministerpräsidenten. Diese können die Aufsicht dem zuständigen Landesminister übertragen.
(1) Die Landessprecher in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern und die Regierungsbevollmächtigten in den Bezirken nehmen ihre bisherigen Aufgaben vom Wirksamwerden des Beitritts bis zur Wahl der Ministerpräsidenten in der Verantwortung der Bundesregierung wahr und unterstehen deren Weisungen. Die Landessprecher leiten als Landesbevollmächtigte die Verwaltung ihres Landes und haben ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksverwaltungsbehörden sowie bei übertragenen Aufgaben auch gegenüber den Gemeinden und Landkreisen. Soweit in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern bis zum Wirksamwerden des Beitritts Landesbeauftragte bestellt worden sind, nehmen sie die in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse des Landessprechers wahr.
(2) Die anderen Länder und der Bund leisten Verwaltungshilfe beim Aufbau der Landesverwaltung.
(3) Auf Ersuchen der Ministerpräsidenten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder leisten die anderen Länder und der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchführung bestimmter Fachaufgaben, und zwar längstens bis zum 30. Juni 1991. Soweit Stellen und Angehörige der Länder und des Bundes Verwaltungshilfe bei der Durchführung von Fachaufgaben leisten, räumt der Ministerpräsident ihnen insoweit ein Weisungsrecht ein.
(4) Soweit der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchführung von Fachaufgaben leistet, stellt er auch die zur Durchführung der Fachaufgaben erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung. Die eingesetzten Haushaltsmittel werden mit dem Anteil des jeweiligen Landes an den Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit" oder an der Einfuhr-Umsatzsteuer verrechnet.
Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, daß unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden.
(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam und können nach Maßgabe des gemäß Artikel 8 in Kraft gesetzten oder des gemäß Artikel 9 fortgeltenden Rechts vollstreckt werden. Nach diesem Recht richtet sich auch eine Überprüfung der Vereinbarkeit von Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen. Artikel 17 bleibt unberührt.
(2) (nicht mehr anzuwenden)
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts gelten die in Anlage I vereinbarten Übergangsregelungen.
(2) Die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes) ist sobald wie möglich Beamten zu übertragen. Das Beamtenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt. Artikel 92 des Grundgesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Soldatenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt.
(1) Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist.
(2) Soweit Verwaltungsvermögen nicht Bundesvermögen gemäß Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.
(3) Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, werden an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird Bundesvermögen.
(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes Verwaltungsvermögen Bundesvermögen wird, ist es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch für die Verwendung der Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten.
(1) Öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet einschließlich des Grundvermögens und des Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), ausgenommen Vermögen der Sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist, oder durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Soweit Finanzvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist. Durch Bundesgesetz ist das Finanzvermögen auf den Bund und die in Artikel 1 genannten Länder so aufzuteilen, daß der Bund und die in Artikel 1 genannten Länder je die Hälfte des Vermögensgesamtwerts erhalten. An dem Länderanteil sind die Gemeinden (Gemeindeverbände) angemessen zu beteiligen. Vermögenswerte, die hiernach der Bund erhält, sind zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des Länderanteils auf die einzelnen Länder soll grundsätzlich so erfolgen, daß das Verhältnis der Gesamtwerte der den einzelnen Ländern übertragenen Vermögensteile dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen dieser Länder mit Wirksamwerden des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) entspricht. Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das Finanzvermögen von den bisher zuständigen Behörden verwaltet, soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögensverwaltung anordnet.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gebietskörperschaften gewähren sich untereinander auf Verlangen Auskunft über und Einsicht in Grundbücher, Grundakten und sonstige Vorgänge, die Hinweise zu Vermögenswerten enthalten, deren rechtliche und tatsächliche Zuordnung zwischen den Gebietskörperschaften ungeklärt oder streitig ist.
(4) Absatz 1 gilt nicht für das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet. Gleiches gilt für volkseigenes Vermögen, für das bereits konkrete Ausführungsplanungen für Objekte der Wohnungsversorgung vorliegen. Dieses Vermögen geht mit Wirksamwerden des Beitritts mit gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen über. Die Kommunen überführen ihren Wohnungsbestand unter Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft. Dabei soll die Privatisierung auch zur Förderung der Bildung individuellen Wohneigentums beschleunigt durchgeführt werden. Hinsichtlich des volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen, soweit dieser nicht bereits unter Artikel 21 fällt, bleibt Absatz 1 unberührt.
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Gesamtverschuldung des Republikhaushalts der Deutschen Demokratischen Republik von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes übernommen, das die Schuldendienstverpflichtungen erfüllt. Das Sondervermögen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen
zur Tilgung von Schulden des Sondervermögens,
zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Sondervermögens im Wege der Marktpflege.
(2) Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.
(3) Vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1993 erstatten der Bund und die Treuhandanstalt jeweils die Hälfte der vom Sondervermögen erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Sondervermögen die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat.
(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 übernehmen der Bund und die in Artikel 1 genannten Länder und die Treuhandanstalt, die beim Sondervermögen zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Maßgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz gemäß Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juli 1990 zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) geregelt. Die Anteile der in Artikel 1 genannten Länder an dem von der Gesamtheit der in Artikel 1 genannten Länder zu übernehmenden Betrag werden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) berechnet.
(5) Das Sondervermögen wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgelöst.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in die von der Deutschen Demokratischen Republik zu Lasten des Staatshaushalts bis zur Einigung übernommenen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen ein. Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, übernehmen für die auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen gesamtschuldnerisch eine Rückbürgschaft in Höhe von 50 vom Hundert. Die Schadensbeträge werden zwischen den Ländern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) aufgeteilt.
(7) Die Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin kann auf die in Artikel 1 genannten Länder übertragen werden. Bis zu einer Übertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder einer Übertragung nach Satz 3 stehen die Rechte aus der Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin dem Bund zu. Die Vertragsparteien werden, unbeschadet einer kartellrechtlichen Prüfung, die Möglichkeit vorsehen, daß die Staatsbank Berlin ganz oder teilweise auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder auf andere Rechtsträger übertragen wird. Werden nicht alle Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung erfaßt, ist der verbleibende Teil der Staatsbank Berlin abzuwickeln. Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach der Übertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder nach einer Übertragung nach Satz 3 begründet werden. Satz 5 gilt für von der Staatsbank Berlin in Abwicklung begründete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der Gewährträgerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und mit Wirksamwerden des Beitritts in das nicht rechtsfähige Sondervermögen nach Absatz 1 übernommen.
(1) Die Abwicklung der beim Wirksamwerden des Beitritts noch bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten, soweit sie im Rahmen des Außenhandels- und Valutamonopols oder in Wahrnehmung anderer staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 1. Juli 1990 gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland begründet worden sind, erfolgt auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen. In Umschuldungsvereinbarungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die nach Wirksamwerden des Beitritts getroffen werden, sind auch die in Satz 1 genannten Forderungen einzubeziehen. Die betroffenen Forderungen werden durch den Bundesminister der Finanzen treuhänderisch verwaltet oder auf den Bund übertragen, soweit die Forderungen wertberichtigt werden.
(2) Das Sondervermögen gemäß Artikel 23 Abs. 1 übernimmt bis zum 30. November 1993 gegenüber den mit der Abwicklung beauftragten Instituten die notwendigen Verwaltungsaufwendungen, die Zinskosten, die durch eine Differenz der Zinsaufwendungen und Zinserlöse entstehen, sowie die sonstigen Verluste, die den Instituten während der Abwicklungszeit entstehen, soweit sie durch eigene Mittel nicht ausgeglichen werden können. Nach dem 30. November 1993 übernehmen der Bund und die Treuhandanstalt die in Satz 1 genannten Aufwendungen, Kosten und den Verlustausgleich je zur Hälfte. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(3) Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Mitgliedschaft der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Einrichtungen im Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe zurückgehen, können Gegenstand gesonderter Regelungen der Bundesrepublik Deutschland sein. Diese Regelungen können auch Forderungen und Verbindlichkeiten betreffen, die nach dem 30. Juni 1990 entstehen oder entstanden sind.
Das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens - Treuhandgesetz - vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) gilt mit Wirksamwerden des Beitritts mit folgender Maßgabe fort:
(1) Die Treuhandanstalt ist auch künftig damit beauftragt, gemäß den Bestimmungen des Treuhandgesetzes die früheren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren. Sie wird rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesminister der Finanzen, der die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem jeweils zuständigen Bundesminister wahrnimmt. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Treuhandanstalt wird von 16 auf 20, für den ersten Verwaltungsrat auf 23, erhöht. Anstelle der beiden aus der Mitte der Volkskammer gewählten Vertreter erhalten die in Artikel 1 genannten Länder im Verwaltungsrat der Treuhandanstalt je einen Sitz. Abweichend von § 4 Abs. 2 des Treuhandgesetzes werden der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats von der Bundesregierung berufen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß das volkseigene Vermögen ausschließlich und allein zugunsten von Maßnahmen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unabhängig von der haushaltsmäßigen Trägerschaft verwendet wird. Entsprechend sind Erlöse der Treuhandanstalt gemäß Artikel 26 Abs. 4 und Artikel 27 Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai 1990 zu verwenden. Im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft können Erlöse der Treuhandanstalt im Einzelfall auch für Entschuldungsmaßnahmen zu Gunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden. Zuvor sind deren eigene Vermögenswerte einzusetzen. Schulden, die auszugliedernden Betriebsteilen zuzuordnen sind, bleiben unberücksichtigt. Hilfe zur Entschuldung kann auch mit der Maßgabe gewährt werden, daß die Unternehmen die gewährten Leistungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten ganz oder teilweise zurückerstatten.
(4) Die der Treuhandanstalt durch Artikel 27 Abs. 1 des Vertrags vom 18. Mai 1990 eingeräumte Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten wird von insgesamt bis zu 17 Milliarden Deutsche Mark auf bis zu 25 Milliarden Deutsche Mark erhöht. Die vorgenannten Kredite sollen in der Regel bis zum 31. Dezember 1995 zurückgeführt werden. Der Bundesminister der Finanzen kann eine Verlängerung der Laufzeiten und bei grundlegend veränderten Bedingungen eine Überschreitung der Kreditobergrenzen zulassen.
(5) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen.
(6) Nach Maßgabe des Artikels 10 Abs. 6 des Vertrags vom 18. Mai 1990 sind Möglichkeiten vorzusehen, daß den Sparern zu einem späteren Zeitpunkt für den bei der Umstellung 2 : 1 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilrecht am volkseigenen Vermögen eingeräumt werden kann.
(7) Bis zur Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz sind die Zins- und Tilgungsleistungen auf Kredite, die vor dem 30. Juni 1990 aufgenommen wurden, auszusetzen. Die anfallenden Zinszahlungen sind der Deutschen Kreditbank AG und den anderen Banken durch die Treuhandanstalt zu erstatten.
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte der Deutschen Demokratischen Republik sowie das Reichsvermögen in Berlin (West), die zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Mai 1990 gehören, sind mit Wirksamwerden des Beitritts als Sondervermögen Deutsche Reichsbahn Vermögen der Bundesrepublik Deutschland. Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn erworben oder die ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorgängerverwaltungen gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden. Vermögensrechte, die von der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) benannt werden, gelten nicht als Vermögen, das mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet wurde.
(2) Mit den Vermögensrechten gehen gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn über.
(3) Der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn und der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Reichsbahn sind für die Koordinierung der beiden Sondervermögen verantwortlich. Dabei haben sie auf das Ziel hinzuwirken, die beiden Bahnen technisch und organisatorisch zusammenzuführen.
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, die zum Sondervermögen Deutsche Post gehören, werden Vermögen der Bundesrepublik Deutschland. Sie werden mit dem Sondervermögen Deutsche Bundespost vereinigt. Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sondervermögen Deutsche Bundespost über. Das den hoheitlichen und politischen Zwecken dienende Vermögen wird mit den entsprechenden Verbindlichkeiten und Forderungen nicht Bestandteil des Sondervermögens Deutsche Bundespost. Zum Sondervermögen Deutsche Post gehören auch alle Vermögensrechte, die am 8. Mai 1945 zum Sondervermögen Deutsche Reichspost gehörten oder die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des früheren Sondervermögens Deutsche Reichspost erworben oder die dem Betrieb der Deutschen Post gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet worden. Vermögensrechte, die von der Deutschen Post bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 benannt werden, gelten nicht als Vermögen, das mit Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet wurde.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation regelt nach Anhörung der Unternehmen der Deutschen Bundespost abschließend die Aufteilung des Sondervermögens Deutsche Post in die Teilsondervermögen der drei Unternehmen. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation legt nach Anhörung der drei Unternehmen der Deutschen Bundespost innerhalb einer Übergangszeit von drei Jahren fest, welche Vermögensgegenstände den hoheitlichen und politischen Zwecken dienen. Er übernimmt diese ohne Wertausgleich.
(1) Mit Wirksamwerden des Beitritts wird das in Artikel 3 genannte Gebiet in die im Bundesgebiet bestehenden Regelungen des Bundes zur Wirtschaftsförderung unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften einbezogen. Während einer Übergangszeit werden dabei die besonderen Bedürfnisse der Strukturanpassung berücksichtigt. Damit wird ein wichtiger Beitrag zu einer möglichst raschen Entwicklung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands geleistet.
(2) Die zuständigen Ressorts bereiten konkrete Maßnahmenprogramme zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums und des Strukturwandels in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor. Die Programme erstrecken sich auf folgende Bereiche:
Maßnahmen der regionalen Wirtschaftsförderung unter Schaffung eines besonderen Programms zugunsten des in Artikel 3 genannten Gebiets; dabei wird ein Präferenzvorsprung zugunsten dieses Gebiets sichergestellt;
Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Gemeinden mit besonderem Schwerpunkt in der wirtschaftsnahen Infrastruktur;
Maßnahmen zur raschen Entwicklung des Mittelstandes;
Maßnahmen zur verstärkten Modernisierung und strukturellen Neuordnung der Wirtschaft auf der Grundlage von in Eigenverantwortung der Industrie erstellten Restrukturierungskonzepten (zum Beispiel Sanierungsprogramme, auch für RGW-Exportproduktion);
Entschuldung von Unternehmen nach Einzelfallprüfung.
(1) Die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Ländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, genießen Vertrauensschutz. Sie werden unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten und unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze sowie der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften fortentwickelt und ausgebaut. Die gesamtdeutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, daß diese Beziehungen im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit organisatorisch angemessen geregelt werden.
(2) Die Bundesregierung beziehungsweise die gesamtdeutsche Regierung wird sich mit den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften darüber abstimmen, welche Ausnahmeregelungen für eine Übergangszeit auf dem Gebiet des Außenhandels im Hinblick auf Absatz 1 erforderlich sind.
(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers,
das Arbeitsvertragsrecht sowie das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht einschließlich der Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit und den besonderen Frauenarbeitsschutz möglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren,
den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und dem damit konformen Teil des Arbeitsschutzrechts der Deutschen Demokratischen Republik zeitgemäß neu zu regeln.
(2) Arbeitnehmer können in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Altersübergangsgeld nach Vollendung des 57. Lebensjahres für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Die Höhe des Altersübergangsgeldes beträgt 65 vom Hundert des letzten durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts; für Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum 1. April 1991 entsteht, wird das Altersübergangsgeld für die ersten 312 Tage um einen Zuschlag von 5 Prozentpunkten erhöht. Das Altersübergangsgeld gewährt die Bundesanstalt für Arbeit in Anlehnung an die Regelungen des Arbeitslosengeldes, insbesondere der Regelung des § 105c des Arbeitsförderungsgesetzes. Die Bundesanstalt für Arbeit kann einen Antrag ablehnen, wenn feststeht, daß in der Region für die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers ein deutlicher Mangel an Arbeitskräften besteht. Das Altersübergangsgeld wird vom Bund erstattet, soweit es die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld übersteigt. Die Altersübergangsgeldregelung findet für neu entstehende Ansprüche bis zum 31. Dezember 1991 Anwendung. Der Geltungszeitraum kann um ein Jahr verlängert werden. In der Zeit vom Wirksamwerden des Vertrags bis zum 31. Dezember 1990 können Frauen Altersübergangsgeld nach Vollendung des 55. Lebensjahres für längstens fünf Jahre erhalten.
(3) Der in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Verbindung mit dem Vertrag vom 18. Mai 1990 eingeführte Sozialzuschlag zu Leistungen der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wird auf Neuzugänge bis 31. Dezember 1991 begrenzt. Die Leistung wird längstens bis zum 30. Juni 1995 gezahlt.
(4) Die Übertragung von Aufgaben der Sozialversicherung auf die einzelnen Träger hat so zu erfolgen, daß die Erbringung der Leistungen und deren Finanzierung sowie die personelle Wahrnehmung der Aufgaben gewährleistet wird. Die Vermögensaufteilung (Aktiva und Passiva) auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung wird endgültig durch Gesetz festgelegt.
(5) Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt. Für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, wird
eine Rente grundsätzlich mindestens in der Höhe des Betrags geleistet, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben hätte,
eine Rente auch dann bewilligt, wenn am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Rentenanspruch bestanden hätte.
Im übrigen soll die Überleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in Artikel 3 genannten Gebiet an diejenigen in den übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen.
(6) Bei der Fortentwicklung der Berufskrankheitenverordnung ist zu prüfen, inwieweit die bisher in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet geltenden Regelungen berücksichtigt werden können.
(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen weiterzuentwickeln.
(2) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, angesichts unterschiedlicher rechtlicher und institutioneller Ausgangssituationen bei der Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten.
(3) Um die Weiterführung der Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu gewährleisten, beteiligt sich der Bund für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 1991 an den Kosten dieser Einrichtungen.
(4) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen, besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist. Zur Verwirklichung dieser Ziele wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit finanzieller Hilfe des Bundes unverzüglich ein flächendeckendes Netz von Beratungsstellen verschiedener Träger aufgebaut. Die Beratungsstellen sind personell und finanziell so auszustatten, daß sie ihrer Aufgabe gerecht werden können, schwangere Frauen zu beraten und ihnen notwendige Hilfen - auch über den Zeitpunkt der Geburt hinaus - zu leisten. Kommt eine Regelung in der in Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt das materielle Recht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.
Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Träger der Freien Jugendhilfe leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. Der Auf- und Ausbau einer Freien Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeiten gefördert.
(1) Es ist Aufgabe der Gesetzgeber, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß das Niveau der stationären Versorgung der Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zügig und nachhaltig verbessert und der Situation im übrigen Bundesgebiet angepaßt wird.
(2) Zur Vermeidung von Defiziten bei den Arzneimittelausgaben der Krankenversicherung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet trifft der gesamtdeutsche Gesetzgeber eine zeitlich befristete Regelung, durch die der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittelpreisverordnung um einen Abschlag verringert wird, der dem Abstand zwischen den beitragspflichtigen Einkommen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet und im heutigen Bundesgebiet entspricht.
(1) Ausgehend von der in Artikel 16 des Vertrags vom 18. Mai 1990 in Verbindung mit dem Umweltrahmengesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) begründeten deutschen Umweltunion ist es Aufgabe der Gesetzgeber, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter Beachtung des Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzips zu schützen und die Einheitlichkeit der ökologischen Lebensverhältnisse auf hohem, mindestens jedoch dem in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Niveau zu fördern.
(2) Zur Förderung des in Absatz 1 genannten Ziels sind im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen ökologische Sanierungs- und Entwicklungsprogramme für das in Artikel 3 genannte Gebiet aufzustellen. Vorrangig sind Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung vorzusehen.
(1) In den Jahren der Teilung waren Kunst und Kultur - trotz unterschiedlicher Entwicklung der beiden Staaten in Deutschland - eine Grundlage der fortbestehenden Einheit der deutschen Nation. Sie leisten im Prozeß der staatlichen Einheit der Deutschen auf dem Weg zur europäischen Einigung einen eigenständigen und unverzichtbaren Beitrag. Stellung und Ansehen eines vereinten Deutschlands in der Welt hängen außer von seinem politischen Gewicht und seiner wirtschaftlichen Leistungskraft ebenso von seiner Bedeutung als Kulturstaat ab. Vorrangiges Ziel der Auswärtigen Kulturpolitik ist der Kulturaustausch auf der Grundlage partnerschaftlicher Zusammenarbeit.
(2) Die kulturelle Substanz in dem in Artikel 3 genannten Gebiet darf keinen Schaden nehmen.
(3) Die Erfüllung der kulturellen Aufgaben einschließlich ihrer Finanzierung ist zu sichern, wobei Schutz und Förderung von Kultur und Kunst den neuen Ländern und Kommunen entsprechend der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes obliegen.
(4) Die bisher zentral geleiteten kulturellen Einrichtungen gehen in die Trägerschaft der Länder oder Kommunen über, in denen sie gelegen sind. Eine Mitfinanzierung durch den Bund wird in Ausnahmefällen, insbesondere im Land Berlin, nicht ausgeschlossen.
(5) Die durch die Nachkriegsereignisse getrennten Teile der ehemals staatlichen preußischen Sammlungen (unter anderem Staatliche Museen, Staatsbibliotheken, Geheimes Staatsarchiv, Ibero-Amerikanisches Institut, Staatliches Institut für Musikforschung) sind in Berlin wieder zusammenzuführen. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz übernimmt die vorläufige Trägerschaft. Auch für die künftige Regelung ist eine umfassende Trägerschaft für die ehemals staatlichen preußischen Sammlungen in Berlin zu finden.
(6) Der Kulturfonds wird zur Förderung von Kultur, Kunst und Künstlern übergangsweise bis zum 31. Dezember 1994 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weitergeführt. Eine Mitfinanzierung durch den Bund im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes wird nicht ausgeschlossen. Über eine Nachfolgeeinrichtung ist im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt der Länder der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder zur Kulturstiftung der Länder zu verhandeln.
(7) Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands kann der Bund übergangsweise zur Förderung der kulturellen Infrastruktur einzelne kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mitfinanzieren.
(1) Der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk" werden als gemeinschaftliche staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung von den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis spätestens 31. Dezember 1991 weitergeführt, soweit sie Aufgaben wahrnehmen, für die die Zuständigkeit der Länder gegeben ist. Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks mit Hörfunk und Fernsehen zu versorgen. Die bisher der Deutschen Post zugehörige Studiotechnik sowie die der Produktion und der Verwaltung des Rundfunks und des Fernsehens dienenden Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. Artikel 21 gilt entsprechend.
(2) Die Organe der Einrichtung sind
der Rundfunkbeauftragte,
der Rundfunkbeirat.
(3) Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten der Deutschen Demokratischen Republik von der Volkskammer gewählt. Kommt eine Wahl durch die Volkskammer nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von den Landessprechern der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und dem Oberbürgermeister von Berlin mit Mehrheit gewählt. Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die Erfüllung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen der hierfür verfügbaren Mittel verantwortlich und hat für das Jahr 1991 unverzüglich einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.
(4) Dem Rundfunkbeirat gehören 18 anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder werden von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und von der Stadtverordnetenversammlung von Berlin gewählt. Der Rundfunkbeirat hat in allen Programmfragen ein Beratungsrecht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann den Rundfunkbeauftragten mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen neuen Rundfunkbeauftragten wählen.
(5) Die Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem Rundfunkgebührenaufkommen der Rundfunkteilnehmer, die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wohnen. Sie ist insoweit Gläubiger der Rundfunkgebühr. Im übrigen deckt sie ihre Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige Einnahmen.
(6) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Maßgabe der föderalen Struktur des Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel 1 genannten Länder aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Länder überzuführen. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv- und Passivvermögen geht auf die in Artikel 1 genannten Länder in Anteilen über. Die Höhe der Anteile bemißt sich nach dem Verhältnis des Rundfunkgebührenaufkommens nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. Die Pflicht der Länder zur Fortführung der Rundfunkversorgung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet bleibt hiervon unberührt.
(7) Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, spätestens am 31. Dezember 1991, treten die Absätze 1 bis 6 außer Kraft.
(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberührt.
(2) Für Lehramtsprüfungen gilt das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren. Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende Übergangsregelungen treffen.
(3) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
(4) Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden von den in Artikel 1 genannten Ländern getroffen. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen schulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden Fällen sind Basis das Hamburger Abkommen und die weiteren einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
(5) Studenten, die vor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen nach den Grundsätzen des § 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen (ABD) oder im Rahmen der für die Zulassung zu Staatsprüfungen geltenden Vorschriften anerkannt.
(6) Die auf Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B. Weitergehende Grundsätze und Verfahren für die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlüssen für darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.
(1) Wissenschaft und Forschung bilden auch im vereinten Deutschland wichtige Grundlagen für Staat und Gesellschaft. Der notwendigen Erneuerung von Wissenschaft und Forschung unter Erhaltung leistungsfähiger Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet dient eine Begutachtung von öffentlich getragenen Einrichtungen durch den Wissenschaftsrat, die bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein wird, wobei einzelne Ergebnisse schon vorher schrittweise umgesetzt werden sollen. Die nachfolgenden Regelungen sollen diese Begutachtung ermöglichen sowie die Einpassung von Wissenschaft und Forschung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in die gemeinsame Forschungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten.
(2) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik als Gelehrtensozietät von den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen getrennt. Die Entscheidung, wie die Gelehrtensozietät der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik fortgeführt werden soll, wird landesrechtlich getroffen. Die Forschungsinstitute und sonstigen Einrichtungen bestehen zunächst bis zum 31. Dezember 1991 als Einrichtungen der Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet fort, soweit sie nicht vorher aufgelöst oder umgewandelt werden. Die Übergangsfinanzierung dieser Institute und Einrichtungen wird bis zum 31. Dezember 1991 sichergestellt; die Mittel hierfür werden im Jahr 1991 vom Bund und den in Artikel 1 genannten Ländern bereitgestellt.
(3) Die Arbeitsverhältnisse der bei den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigten Arbeitnehmer bestehen bis zum 31. Dezember 1991 als befristete Arbeitsverhältnisse mit den Ländern fort, auf die diese Institute und Einrichtungen übergehen. Das Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung dieser Arbeitsverhältnisse in den in Anlage I dieses Vertrags aufgeführten Tatbeständen bleibt unberührt.
(4) Für die Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik und die Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik sowie die nachgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen des Ministeriums für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Die Bundesregierung wird mit den Ländern Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die Bund-Länder-Vereinbarungen gemäß Artikel 91b des Grundgesetzes so anzupassen oder neu abzuschließen, daß die Bildungsplanung und die Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt werden.
(6) Die Bundesregierung strebt an, daß die in der Bundesrepublik Deutschland bewährten Methoden und Programme der Forschungsförderung so schnell wie möglich auf das gesamte Bundesgebiet angewendet werden und daß den Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet der Zugang zu laufenden Maßnahmen der Forschungsförderung ermöglicht wird. Außerdem sollen einzelne Förderungsmaßnahmen für Forschung und Entwicklung, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland terminlich abgeschlossen sind, für das in Artikel 3 genannte Gebiet wieder aufgenommen werden; davon sind steuerliche Maßnahmen ausgenommen.
(7) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik ist der Forschungsrat der Deutschen Demokratischen Republik aufgelöst.
(1) Die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Umwandlung befindlichen Strukturen des Sports werden auf Selbstverwaltung umgestellt. Die öffentlichen Hände fördern den Sport ideell und materiell nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes.
(2) Der Spitzensport und seine Entwicklung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird, soweit er sich bewährt hat, weiter gefördert. Die Förderung erfolgt im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regeln und Grundsätze nach Maßgabe der öffentlichen Haushalte in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. In diesem Rahmen werden das Forschungsinstitut für Körperkultur und Sport (FKS) in Leipzig, das vom Internationalen Olympischen Kommittee (IOC) anerkannte Dopingkontrollabor in Kreischa (bei Dresden) und die Forschungs- und Entwicklungsstelle für Sportgeräte (FES) in Berlin (Ost) - in der jeweils angemessenen Rechtsform - als Einrichtungen im vereinten Deutschland in erforderlichem Umfang fortgeführt oder bestehenden Einrichtungen angegliedert.
(3) Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 unterstützt der Bund den Behindertensport.
(1) Die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten fort, soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird oder die Vereinbarungen im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschland gegenstandslos werden.
(2) Soweit Rechte und Pflichten aus sonstigen Verträgen und Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder den Bundesländern und der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden sind, werden sie von den innerstaatlich zuständigen Rechtsträgern übernommen, angepaßt oder abgewickelt.
(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Gebäuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstück oder Gebäude für dringende, näher festzulegende Investitionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, vor allem Arbeitsplätze schafft oder sichert. Der Investor hat einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur Durchführung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die Entschädigung des früheren Eigentümers zu regeln.
(3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen.
(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wählt die Volkskammer auf der Grundlage ihrer Zusammensetzung 144 Abgeordnete zur Entsendung in den 11. Deutschen Bundestag sowie eine ausreichende Anzahl von Ersatzpersonen. Entsprechende Vorschläge machen die in der Volkskammer vertretenen Fraktionen und Gruppen.
(2) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag aufgrund der Annahmeerklärung gegenüber dem Präsidenten der Volkskammer, jedoch erst mit Wirksamwerden des Beitritts. Der Präsident der Volkskammer übermittelt das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der Annahmeerklärung unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.
(3) Für die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag gelten im übrigen die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813). Scheidet ein Mitglied aus, so rückt die nächste Ersatzperson nach. Sie muß derselben Partei angehören wie das ausgeschiedene Mitglied zur Zeit seiner Wahl. Die Feststellung, wer als Ersatzperson nachrückt, trifft vor Wirksamwerden des Beitritts der Präsident der Volkskammer, danach der Präsident des Deutschen Bundestages.
Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.
Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder können nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden.
(1) Dieser Vertrag einschließlich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.
Geschehen zu Berlin am 31. August 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Deutsche Demokratische Republik
Schäuble
Günther Krause
Bei Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands wurden mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Klarstellungen getroffen:
* * * I. Zu den Artikeln und Anlagen des Vertrags
Zu Artikel 1:
(1) Die Grenzen des Landes Berlin werden durch das Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (Pr.GS 1920 S. 123) bestimmt mit der Maßgabe
daß der Protokollvermerk zu Artikel 1 der "Vereinbarung zwischen dem Senat und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. März 1988 über die Einbeziehung von weiteren Enklaven und anderen kleinen Gebieten in die Vereinbarung vom 20. Dezember 1971 über die Regelung der Fragen von Enklaven durch Gebietsaustausch" als auf alle Bezirke erstreckt gilt und im Verhältnis zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg fortwirkt;
daß alle Gebiete, in denen nach dem 7. Oktober 1949 eine Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zur Stadtverordnetenversammlung von Berlin stattgefunden hat, Bestandteile der Bezirke von Berlin sind.
(2) Die Länder Berlin und Brandenburg überprüfen und dokumentieren innerhalb eines Jahres den sich nach Absatz 1 ergebenden Grenzverlauf.
Zu Artikel 2 Abs. 1:
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Entscheidungen nach Satz 2 der Beschlußfassung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes nach Wahl des ersten gesamtdeutschen Bundestages und nach Herstellung der vollen Mitwirkungsrechte der in Artikel 1 Abs. 1 dieses Vertrags genannten Länder vorbehalten bleiben.
Zu Artikel 2 Abs. 2:
Die Vertragsparteien sind darüber einig, daß der Charakter des 3. Oktober 1990 als gesetzlicher Feiertag Handlungen nicht ausschließt, die bei Inkrafttreten des Vertrags bereits unaufhebbar festgelegt waren.
Zu Artikel 4 Nr. 5
Artikel 143 Absätze 1 und 2 haben nur zeitliche Bedeutung; sie sind deshalb keine Vorgabe für die künftige Gesetzgebung.
Zu Artikel 9 Abs. 5:
Beide Vertragsparteien nehmen die Erklärung des Landes Berlin zur Kenntnis, daß das in Berlin (West) geltende Kirchensteuerrecht mit Wirkung vom 1. Januar 1991 auf den Teil Berlins erstreckt wird, in dem es bisher nicht galt.
Zu Artikel 13:
Einrichtungen oder Teileinrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die künftig nicht mehr von der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden sollen, werden wie folgt abgewickelt:
(1) Soweit ein Sachzusammenhang zu öffentlichen Aufgaben besteht, werden die Einrichtungen oder Teileinrichtungen von demjenigen abgewickelt, der Träger dieser öffentlichen Aufgaben ist (Bund, Land, Länder gemeinsam).
(2) In den sonstigen Fällen werden die Einrichtungen oder Teileinrichtungen vom Bund abgewickelt.
In Zweifelsfällen kann von dem betroffenen Land oder vom Bund eine Stelle angerufen werden, die von Bund und Ländern gebildet wird.
Zu Artikel 13 Abs. 2:
Soweit Einrichtungen ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, ist geeignetes Personal entsprechend den Notwendigkeiten der Aufgabenerfüllung in angemessenem Umfang zu übernehmen.
Zu Artikel 15:
Die Verwaltungshilfen des Bundes und der Länder beim Aufbau der Landesverwaltungen und bei der Durchführung bestimmter Fachaufgaben werden in einer Clearingstelle abgestimmt, die von Bund und Ländern gebildet wird.
Zu Artikel 16:
Beide Vertragsparteien nehmen die Ankündigung des Landes Berlin zur Kenntnis, daß der Oberbürgermeister zum 3. Oktober 1990 zum Mitglied des Bundesrates bestellt wird und die Mitglieder des Magistrats wie sonstige Mitglieder der Berliner Landesregierung an der Vertretung der bestellten Mitglieder des Bundesrates beteiligt werden.
Zu Artikel 17:
Von dieser Bestimmung wurden auch Personen erfaßt, die durch eine rechtsstaatswidrige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Opfer im Sinne des Artikels 17 geworden sind.
Zu Artikel 20 Abs. 2:
Die Einführung des Beamtenrechts nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen erfolgt entsprechend den für die Personalausstattung der Bundesrepublik Deutschland maßgebenden Grundsätzen für auf Dauer erforderliche Funktionen.
Zu Artikel 21 Abs. 1 Satz 1:
Über die weitere Inanspruchnahme militärisch genutzter Liegenschaften sind die Länder zu unterrichten. Bevor bisher militärisch genutzte Liegenschaften, die Bundesvermögen werden, einer anderen Nutzung zugeführt werden, sind die betroffenen Länder zu hören.
Zu Artikel 22 Abs. 4:
Der von den Wohnungsgenossenschaften für Wohnungszwecke genutzte volkseigene Grund und Boden fällt auch unter Absatz 4 und soll letztlich in das Eigentum der Wohnungsgenossenschaften unter Beibehaltung der Zweckbindung überführt werden.
Zu Artikel 35:
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklären im Zusammenhang mit Artikel 35 des Vertrags:
Das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur ist frei.
Die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen Traditionen werden gewährleistet.
Angehörige des sorbischen Volkes und ihre Organisationen haben die Freiheit zur Pflege und zur Bewahrung der sorbischen Sprache im öffentlichen Leben.
Die grundgesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern bleibt unberührt.
Zu Artikel 38:
Vereinbarungen der Akademie der Wissenschaften, der Bauakademie und der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik mit Organisationen in anderen Staaten oder internationalen Stellen werden nach den in Artikel 12 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen überprüft.
Zu Artikel 40:
Fälle, in denen die Bundesregierung die Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung von Deutschen aus dem in Artikel 3 genannten Gebiet zugesagt hat, werden von ihr abgewickelt.
Zu Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III:
Die Parteien haben Anspruch auf Chancengleichheit bei der Wahlvorbereitung und im Wahlwettbewerb. Geld oder geldwertes Vermögen, das den Parteien weder durch Mitgliedsbeiträge noch durch Spenden oder eine staatliche Wahlkampfkostenerstattung zugeflossen ist, insbesondere Vermögensgegenstände ehemaliger Blockparteien und der PDS in der Deutschen Demokratischen Republik, dürfen weder zur Wahlvorbereitung noch im Wahlkampf verwendet werden. Die Parteien sind verpflichtet, darüber eidesstattliche Erklärungen der Schatzmeister abzugeben und den Verzicht auf den Einsatz solcher Mittel durch Wirtschaftsprüfer zum 1. Dezember 1990 bestätigen zu lassen. Soweit sich Parteien in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Wahltag mit ehemaligen Blockparteien der Deutschen Demokratischen Republik zusammenschließen, haben sie zum Zeitpunkt ihrer Vereinigung über ihr Vermögen in der Weise Rechenschaft abzulegen, daß sie bis zum 1. November 1990 jeweils eine Schlußbilanz und eine Eröffnungsbilanz vorlegen, die den Kriterien von § 24 Abs. 4 des Parteiengesetzes entspricht.
Zu Anlage III:
Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für die in den Sätzen 2 und 3 der Ziffer 6 geregelten Fälle auch eine Umsetzung nach Ziffer 7 der Gemeinsamen Erklärung vorgesehen werden kann.
*
* **II. Protokollerklärung zum Vertrag**
Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß die Festlegungen des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen werden.
Vorbemerkungen
Geschäftsbereiche
*
Kapitel I
Bundesminister des Auswärtigen
Kapitel II
Bundesminister des Innern
Kapitel III
Bundesminister der Justiz
Kapitel IV
Bundesminister der Finanzen
Kapitel V
Bundesminister für Wirtschaft
Kapitel VI
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Kapitel VII
Kapitel VIII
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Kapitel IX
Bundesminister der Verteidigung
Kapitel X
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Kapitel XI
Bundesminister für Verkehr
Kapitel XII
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Kapitel XIII
Bundesminister für Post und Telekommunikation
Kapitel XIV
Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Kapitel XV
Kapitel XVI
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Kapitel XVII
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Besondere Sachgebiete
*
Kapitel XVIII
Statistik
Kapitel XIX
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten
(Fundstelle in der Anlage I des Einigungsvertrages, BGBl. II 1990, 907)
Vorbemerkungen: Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind die in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften ausgenommen. Entsprechendes gilt gemäß Artikel 11 des Vertrages für die in Abschnitt I des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge. Gemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitel werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften aufgehoben, geändert oder ergänzt. Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort bestimmten Maßgaben in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft. Soweit in übergeleitetem Bundesrecht auf andere Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verwiesen wird, ist die Verweisung auch wirksam, wenn die in Bezug genommenen Rechtsvorschriften nicht übergeleitet worden sind. Sollen an die Stelle der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik treten, ist dies ausdrücklich bestimmt.
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 908 - 909)
-
Von der Geltung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet sind gemäß Artikel 11 des Vertrages ausgenommen:
Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der gemäß Liste I des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes vom 23. Oktober 1954 geänderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 305)
Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 in der gemäß Liste IV des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes vom 23. Oktober 1954 geänderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 405)
Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 24. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 253)
Deutsch-französische Regierungsvereinbarung - Das Stationierungsrecht und die Statusfragen der französischen Truppen in Deutschland - Der Wortlaut des Briefwechsels vom 21. Dezember 1966 (Bulletin vom 23. Dezember 1966, Nr. 161, S. 1304)
NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190)
Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut
Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), in der geänderten Fassung vom 21. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1022)
Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1313) in der Fassung vom 18. Mai 1981 (BGBl. 1982 II S. 531)
Abkommen zu Art. 45 Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1355)
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau - Lüneburg vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1362) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 12. Mai 1970 (BGBl. 1971 II S. 1078)
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1368)
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1371)
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1374)
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1377)
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1382)
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1385)
Protokoll über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen Hauptquartiere vom 28. August 1952 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997)
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland - Ergänzungsabkommen - vom 13. März 1967 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009)
Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite - Stationierungsländer- Übereinkommen (West) - vom 11. Dezember 1987 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 29. April 1988 (BGBl. 1988 II S. 429)
Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Inspektionen in bezug auf den Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite mit Verordnung vom 30. Mai 1988 (BGBl. 1988 II S. 534) - Verordnung über Inspektionen nach dem INF-Vertrag -
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 910 - 920)
Zur Statistik siehe Kapitel XVIII zum Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten siehe Kapitel XIX Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap II) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel II der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap II D) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet D des Kapitels II der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap II D III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets D des Kapitels II der Anlage I-
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben und geändert:
Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813)
§ 55 wird aufgehoben.
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560)*)
§ 16 wird wie folgt gefaßt:
* * * * * *
* "§ 16
Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen. Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden."
Gesetz über den Tag der deutschen Einheit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1136-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
Das Gesetz wird aufgehoben.
*) Protokollvermerk der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Von der Deutschen Demokratischen Republik verliehene Auszeichnungen
können weiter geführt oder getragen werden, es sei denn, daß dadurch
der ordre public der Bundesrepublik Deutschland verletzt wird. Das
gleiche gilt für von der Deutschen Demokratischen Republik zur Annahme
genehmigte ausländische Auszeichnungen.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), sowie alle zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-3, veröffentlichten bereinigten Fassung
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel II § 5 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b) und d) des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065), sowie die zu seiner Durchführung ergangenen Anordnungen in den im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 2036-4-1 und 2036-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassungen
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629)
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I
Verordnung zur Durchführung des § 31d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1878)
Zweites Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
Drittes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-3, veröffentlichten bereinigten Fassung
Sechstes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065)
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2091)
Siebentes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210), geändert durch Artikel 14 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065)
Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
a) Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden
ist, gelten als Asylberechtigte im Sinne dieses Gesetzes."
b) § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung einen Schlüssel
zur Verteilung der Asylbewerber festlegen. Kommt die
Verwaltungsvereinbarung nicht bis zum 31. Dezember 1991 zustande,
bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates den Schlüssel. Bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach
Satz 1 oder 2 gilt folgende Regelung:
1. 20 vom Hundert der Asylbewerber werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Länder verteilt; die Verteilung auf die
einzelnen Länder erfolgt entsprechend dem Verhältnis der
Wohnbevölkerung dieser Länder;
2. 80 vom Hundert der Asylbewerber werden nach folgendem Schlüssel
verteilt:
Baden-Württemberg
15,2 vom Hundert
Bayern
17,4 vom Hundert
Berlin
2,7 vom Hundert
Bremen
1,3 vom Hundert
Hamburg
3,3 vom Hundert
Hessen
9,3 vom Hundert
Niedersachsen
11,6 vom Hundert
Nordrhein-Westfalen
28,0 vom Hundert
Rheinland-Pfalz
5,9 vom Hundert
Saarland
1,8 vom Hundert
Schleswig-Holstein
3,5 vom Hundert
* * Fällt die Verwaltungsvereinbarung fort, gilt Satz 3 entsprechend."
Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62)
a) § 2 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:
"(8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftstücke,
Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und
sonstigen Aufzeichnungen, die bei den in Absatz 1 genannten Stellen
des Bundes, bei Stellen der Deutschen Demokratischen Republik, bei
Stellen der Besatzungszonen, des Deutschen Reiches oder des Deutschen
Bundes erwachsen oder in deren Eigentum übergegangen oder diesen zur
Nutzung überlassen worden sind."
b) (weggefallen)
Gesetz über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 265)
a) § 1 wird wie folgt gefaßt:
*
*
*
*
*
* "§ 1
Die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliographische Zentrum
der Bundesrepublik Deutschland wird als rechtsfähige
bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in
Frankfurt am Main (Deutsche Bibliothek) und Leipzig (Deutsche
Bücherei) errichtet. Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt,
den Namen der Anstalt des öffentlichen Rechts zu bestimmen."
b) In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte "nach dem 8. Mai 1945" durch "ab 1913" ersetzt.
c) § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf Musiknoten und
Musiktonträger beziehen, werden sie vom Deutschen Musikarchiv der
Deutschen Bibliothek und von der Musikaliensammlung der Deutschen
Bücherei wahrgenommen."
d) § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Der Generaldirektor und seine ständigen Vertreter in Frankfurt am
Main und Leipzig werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom
Bundespräsidenten ernannt. Der zuständige Bundesminister wird
ermächtigt, den Sitz des Generaldirektors zu bestimmen."
e) § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Von jedem Druckwerk gemäß § 3, das im Geltungsbereich dieses
Gesetzes verlegt oder, soweit es sich um Tonträger handelt,
hergestellt wird, ist je ein Stück (Pflichtstück) an die Deutsche
Bibliothek und die Deutsche Bücherei abzuliefern."
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)
Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Ausfuhr des nach dem Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen Demokratischen Republik Kulturgutschutzgesetz - vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 23 S. 191) registrierten Kulturguts bleibt genehmigungspflichtig, bis über seine Eintragung in das nach diesem Gesetz zu führende "Verzeichnis national wertvollen Kulturguts und national wertvoller Archive" entschieden worden ist. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),
mit folgenden Maßgaben:
a) u. b) (nicht mehr anzuwenden)
c) Fortführung der bis zum Beitritt angelegten Personenstandsbücher und Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Büchern.
aa) Für die Fortführung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angelegten
Personenstandsbücher durch die Standesbeamten und die Urkundenstellen
gelten die Vorschriften des Gesetzes entsprechend. Die danach dem
Personenstandseintrag beizuschreibenden Randvermerke sind auf der
Rückseite des Eintrags als Vermerk aufzunehmen. Hinweise zu den
Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung
eingetragen.
bb) Soweit die Personenstandseinträge die in den §§ 11, 21 und 37
vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder
Ergänzung nicht vorzunehmen. Für die Ausstellung von
Personenstandsurkunden aus diesen Personenstandsbüchern sind die in §
62 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S.
1388), bezeichneten Vordrucke E, E 1, E 2, F und G (Anlagen 23 bis 27
der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) zu benutzen.
In diese Personenstandsurkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden,
die sich aus dem Personenstandseintrag ergeben. Außerdem können von
den Personenstandseinträgen entsprechend § 61 a Abs. 1 beglaubigte
Abschriften gefertigt werden, welche die Vorderseite des Eintrags ohne
die Hinweise und die Rückseite des Eintrags wiedergeben. Sie sind mit
"Beglaubigte Abschrift aus dem ...buch des Standesamts ..." zu
bezeichnen und mit dem sich aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx (Anlagen
16 bis 18 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes)
ergebenden Übereinstimmungsvermerk zu versehen.
cc) Für diese Personenstandsbücher sind Zweitbücher (§ 44) nicht
anzulegen.
d) Standesamt I in Berlin
aa) An die Stelle der Bezeichnung "Der Standesbeamte des Standesamts I in
Berlin (West)" tritt die Bezeichnung "Der Standesbeamte des
Standesamts I in Berlin".
bb) Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin ist zuständig
aaa) für die Fortführung und Benutzung der nach § 19 des
Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim
Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik
- angelegten Personenstandsbücher,
bbb) für die Fortführung und Benutzung der nach § 22 des Gesetzes über die
konsularische Tätigkeit der Auslandsvertretungen der Deutschen
Demokratischen Republik - Konsulargesetz - vom 21. Dezember 1979 (GBl.
I Nr. 45 S. 464) von den Auslandsvertretungen der Deutschen
Demokratischen Republik angelegten und an das Standesamt I Berlin -
Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - abgegebenen
Personenstandsbücher,
ccc) für die Führung und Benutzung der Sammlung beim Standesamt I Berlin -
Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - von
Personenstandsbüchern, Standesregistern und Personenstandsurkunden aus
Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht tätig ist
(entsprechend § 72 der Verordnung zur Ausführung des
Personenstandsgesetzes),
ddd) für die Führung der beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der
Deutschen Demokratischen Republik - hinterlegten Beschlüsse über
Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit (§ 21 des
Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Von den
Beschlüssen können Auszüge oder beglaubigte Abschriften erteilt
werden.
Für die Fortführung und Benutzung der Personenstandsbücher gilt
Buchstabe c entsprechend.
cc) Ist ein Personenstandsfall bei einem Standesbeamten in der
Bundesrepublik Deutschland und nach § 19 des Personenstandsgesetzes
der Deutschen Demokratischen Republik beim Standesamt I Berlin -
Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - oder bei einem
Standesamt in der Deutschen Demokratischen Republik und nach § 41 beim
Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet worden,
so ist - nach einem Abgleich und etwaiger Berichtigung oder Ergänzung
der Einträge - nur der Personenstandseintrag bei dem für die
Erstbeurkundung zuständigen Standesbeamten fortzuführen. Dem nicht
mehr fortzuführenden Eintrag beim Standesbeamten des Standesamts I in
Berlin wird hierüber ein Vermerk beigeschrieben.
dd) Familienbücher, für deren Fortführung nach § 13 Abs. 3 der
Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig ist, weil
die Ehegatten ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik
haben, sind an den nach § 13 zuständig werdenden Standesbeamten
abzugeben, sobald dessen Zuständigkeit bekannt wird.
e) Anlegung des Familienbuchs auf Antrag
Das Familienbuch ist auf Antrag unter den in § 15a Abs. 1 Nr. 1
genannten Voraussetzungen auch dann anzulegen, wenn die Ehe nach dem
31\. Dezember 1957 vor einem Standesbeamten in der Deutschen
Demokratischen Republik geschlossen worden ist.
3. bis 9. (nicht mehr anzuwenden)
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
a) § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende
Nummer 8 angefügt:
"8. entgegen § 59b Abs. 5 Satz 1 nach Ablauf der Meldefrist die
tatsächliche Gewalt über eine nicht angemeldete Schußwaffe oder über
nicht angemeldete Munition ausübt."
b) Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:
"§ 59b
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands
(1) Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behörden der
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis für den Verkehr
(Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vertrieb, Transport,
Lagerung, Aufbewahrung, Ausstellung, Erwerb, Besitz, Verwendung,
Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr) mit Schußwaffen, patronierter
Munition, Schußgeräten und Kartuschen berechtigt bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum Verkehr mit den
genannten Gegenständen im bisher genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
nach dem Waffengesetz gestellt und darüber von der zuständigen Behörde
noch nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag.
(2) Übt jemand am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche
Gewalt über Schußwaffen und Munition ohne die dazu erforderliche
Erlaubnis aus, so hat er diese Schußwaffen und Munition innerhalb von
sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts der zuständigen Behörde
schriftlich anzumelden und dabei seine Personalien, Art und Anzahl der
Schußwaffen, das Kaliber der Waffen und der Munition, deren
Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Schußwaffen eine
Herstellungsnummer haben, auch diese anzugeben. Zur Anmeldung nach
Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer die Schußwaffen oder die
Munition vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 einem Berechtigten
überläßt. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Behörde eine
Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt. Andernfalls kann die zuständige Behörde
anordnen, daß die Waffen binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht
oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen
Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Satz 3 berechtigt nicht zum
Erwerb von Munition. Im Besitz des Anmeldenden befindliche Munition
ist einem Berechtigten zu überlassen.
(4) Hat jemand eine Schußwaffe oder Munition nach Absatz 2 rechtzeitig
angemeldet, so wird er nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubter
Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der
damit in Zusammenhang stehenden Abgabenverkürzung bestraft; verkürzte
Eingangsabgaben zu unerlaubt eingeführten Schußwaffen oder Munition
werden nicht nacherhoben.
(5) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt über
anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Schußwaffen oder Munition
nicht mehr ausgeübt werden. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Hat jemand am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts die
tatsächliche Gewalt über einen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 8
der Ersten Verordnung zum Waffengesetz verbotenen Gegenstand ausgeübt,
so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand
innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts
unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag auf
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt stellt. §
37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. bis 5 (nicht mehr anzuwenden)
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1142), mit der dazu auf Grund des § 23 erlassenen Rechtsverordnung.
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBl. I S. 629), mit den dazu auf Grund der § 15 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen.
Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), mit den dazu auf Grund der Ermächtigungen in § 1a Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14a erlassenen Rechtsverordnungen.
Bundesrecht wird wie folgt geändert und aufgehoben:
Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247),
a) § 90b wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die Worte ersetzt
"als Vertriebener im Sinne des § 1 aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3
genannten Gebieten".
bb) Folgender Absatz 7a wird eingefügt:
"Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden,
die in dem Land gelten, das nach § 2 der Verteilungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung für den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist
oder festgelegt wird."
cc) In Absatz 8 werden die Worte "Absätze 1 bis 7" durch die Worte
"Absätze 1 bis 7a" ersetzt.
b) § 90c wird aufgehoben.
Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)
a) In § 9a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "für Erben gelten" folgender Teilsatz angefügt "und die Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen als Erbe auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind."
b) In § 17 Satz 2 wird nach dem Wort "Förderung" die Angabe "nach § 18" eingefügt.
c) § 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Dem § 25a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für einen Gewahrsam in den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes
genannten Gebieten genügt es, wenn abweichend von § 1 Abs. 1 und § 9a
Abs. 1 Satz 1 der gewöhnliche Aufenthalt nach der Entlassung aus dem
Gewahrsam dort beibehalten oder genommen worden ist. Leistungen nach
den §§ 9a bis 9c für einen Gewahrsam in diesen Gebieten werden nur
gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 1992 beantragt worden sind."
e) In § 22 Abs. 1 wird die Angabe "§ 18 Abs. 1" durch die Angabe "§ 18" ersetzt.
Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 242-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
a) In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten "geflüchtet sind" die Worte "oder dies versucht haben" eingefügt und die Worte "genommen haben oder nehmen" durch das Wort "haben" ersetzt.
b) In § 1 Abs. 2 werden die Worte "genommen haben oder nehmen" durch das Wort "haben" ersetzt.
Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247)
§ 234 Abs. 4 und § 334a werden aufgehoben.
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398)
In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt "das gilt auch beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen nach § 5."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
mit folgenden Maßgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) (nicht mehr anzuwenden)
c) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten Maßgaben.
d) Erbrachte Leistungen für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das Häftlingshilfegesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.
Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247),
mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist § 230 Abs. 2 Nr. 1 nur anzuwenden auf Personen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben.
b) § 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.
c) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt für Antragsteller mit ständigem Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet das zuständige Ausgleichsamt.
(nicht mehr anzuwenden)
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 921 - 963)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap III) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel III der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap III F) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet F des Kapitels III der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap III F III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets F des Kapitels III der Anlage I -
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind, vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV, ausgenommen:
Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355)
Gesetz betreffend die Einführung der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 11. März 1974 (BGBl. I S. 671)
Einführungsgesetz zu dem Gesetze betreffend Änderungen der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, mit Ausnahme seines Artikels IV, der nach näherer Maßgabe in Kraft gesetzt wird
Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130 in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 30. Juli 1987 - BGBl. I S. 2083)
Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2405)
Gesetz zur Schaffung eines Vorrechts für Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl vom 1. März 1989 (BGBl. I S. 326)
Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349).
Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 803).
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
Nach § 744 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird folgender § 744a eingefügt:
* * * * * *
* "§ 744a
Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden."
Stellung und Befugnisse der Rechtsanwälte
Ein Rechtsanwalt, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen ist, steht in dem jeweils anderen Gebiet einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gleich.
Bundesrecht tritt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Maßgaben ein anderer Geltungsbereich ergibt und vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
bis 4. (nicht mehr anzuwenden)
Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),
mit folgenden Maßgaben:
a) bis i) (nicht mehr anzuwenden)
j) Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können nicht für vollstreckbar erklärt werden.
k) u. l) (nicht mehr anzuwenden)
Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),
mit folgenden Maßgaben:
a) bis d) (nicht mehr anzuwenden)
e) Richter, die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse in ein Richterverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Ernennung zu Richtern auf Lebenszeit zu ernennen. § 12 Abs. 2 Satz 2 findet auf sie Anwendung.
f) bis x) (nicht mehr anzuwenden)
y) Für das in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Überleitungsvorschriften:
aa) bis ii) (nicht mehr anzuwenden)
jj) Ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer
vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluß berechtigt nicht zur
Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs.
z) Für Staatsanwälte gilt folgendes:
aa) u. bb) (nicht mehr anzuwenden)
cc) Im übrigen gelten die Maßgaben ...(nicht mehr anzuwenden) ... und y)
jj) sinngemäß.
8a. (nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
bis 13. (nicht mehr anzuwenden)
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),
mit folgenden Maßgaben:
a) bis c) (nicht mehr anzuwenden)
d) Die Vollstreckung einer Rechtsfolge aus einer Entscheidung eines Strafgerichts der Deutschen Demokratischen Republik ist zulässig, es sei denn es wird durch ein Gericht festgestellt, daß die Verurteilung mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar ist oder daß Art oder Höhe der Rechtsfolge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht angemessen sind oder dem Zweck eines Bundesgesetzes widersprechen. Es kann auch festgestellt werden, daß die Rechtsfolge in einer milderen Folgenart zu vollstrecken ist. Der Antrag auf Feststellung kann von dem Verurteilten oder von der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsverfahren oder ein Rehabilitierungsverfahren durchgeführt worden ist oder ein Rehabilitierungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) für die Rehabilitierung zuständig wäre. § 458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung kann auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
e) bis h) (nicht mehr anzuwenden)
i) Das Begnadigungsrecht steht dem Bund auch dann zu, wenn ein Gericht der Deutschen Demokratischen Republik in einer Sache entschieden hat, die der Gerichtsbarkeit des Bundes unterfallen würde.
j) Die abschließende Entscheidung des Gerichts nach Maßgabe d) ist dem Generalbundesanwalt - Bundeszentralregister - mitzuteilen. Sie ist in ihm zu vermerken, wenn die Vollstreckung einer Rechtsfolge insgesamt oder in einer milderen Folgenart für zulässig erklärt worden ist. Ist die Verurteilung noch nicht im Bundeszentralregister eingetragen, so wird die Eintragung von der Registerbehörde entsprechend den Feststellungen in der abschließenden Entscheidung vorgenommen. Die Eintragung im bisherigen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik über eine Rechtsfolge, deren Vollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, ist nicht in das Bundeszentralregister zu übernehmen. Bei bereits erfolgter Eintragung im Bundeszentralregister ist diese wieder zu entfernen.
Eintragungen auf Grund der gerichtlichen Entscheidung werden
hinsichtlich der Folgen nach dem Bundeszentralregistergesetz wie
Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im bisherigen
Geltungsbereich des Bundeszentralregistergesetzes behandelt.
k) (nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
bis 28. (nicht mehr anzuwenden)
Abweichend von den Regelungen der Abschnitte I und III wird der im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestehende Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich des Aufbaus der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit auf den Teil des Landes Berlin erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. 1. bis 4 (nicht mehr anzuwenden)
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Gesetz über die richterliche Vertragshilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1082).
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),
wird wie folgt geändert:
Nach dem Fünften Teil wird folgender Teil angefügt:
"Sechster Teil
Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Artikel 230
Umfang der Geltung; Inkrafttreten
(1) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gelten der § 616 Abs. 2 und 3 und die §§ 622 sowie 1706 bis 1710 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht.
(2) Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungsgesetz treten im übrigen in diesem Gebiet am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe der folgenden Übergangsvorschriften in Kraft.
Artikel 231
Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1
Entmündigung
Rechtskräftig ausgesprochene Entmündigungen bleiben wirksam. Entmündigungen wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit gelten als Entmündigungen wegen Geistesschwäche, Entmündigungen wegen Mißbrauchs von Alkohol gelten als Entmündigungen wegen Trunksucht, Entmündigungen wegen anderer rauscherzeugender Mittel oder Drogen gelten als Entmündigungen wegen Rauschgiftsucht im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 2
Vereine
(1) Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz über Vereinigungen
(2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. § 55 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Vereinsregister statt von den Amtsgerichten von den Stellen geführt werden, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zuständig waren.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen führen ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Bezeichnung "eingetragener Verein".
(4) Auf nicht rechtsfähige Vereinigungen im Sinn des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 findet ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
§ 3
Stiftungen
(1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet bestehenden rechtsfähigen Stiftungen bestehen fort.
(2) Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
§ 4
Haftung juristischer Personen für ihre Organe
Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.
§ 5
Sachen
(1) Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind. Das gleiche gilt, wenn solche Gegenstände am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach errichtet oder angebracht werden, soweit dies aufgrund eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründeten Nutzungsrechts an dem Grundstück oder Nutzungsrechts nach §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik zulässig ist.
(2) Das Nutzungsrecht an dem Grundstück und die erwähnten Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen gelten als wesentliche Bestandteile des Gebäudes.
§ 6
Verjährung
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den Rechtsvorschriften, die bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, so wird die kürzere Frist von dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts an berechnet. Läuft jedoch die in den Rechtsvorschriften, die bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.
Artikel 232
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse
§ 1
Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse
Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.
§ 2
Miete
(1) Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vermieter sich nicht berufen.
(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Eigenbedarf) kann der Vermieter sich erst nach dem 31. Dezember 1992 berufen. Dies gilt nicht, wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts für den Vermieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen wäre.
(4) Vor dem 1. Januar 1993 kann der Vermieter ein Mietverhältnis nach § 564b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen seines Wohn- oder Instandsetzungsbedarfs oder sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann.
(5) Der Mieter kann einer bis zum 31. Dezember 1992 erklärten Kündigung eines Mietverhältnisses über Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung für ihn eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage mit sich bringt. Dies gilt nicht,
wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist, oder
wenn der Vermieter bei anderweitiger Vermietung eine höhere als die bisherige Miete erzielen könnte und der Mieter sich weigert, in eine angemessene Mieterhöhung von dem Zeitpunkt an einzuwilligen, zu dem die Kündigung wirksam war, oder
wenn der Mieter sich weigert, in eine Umlegung der Betriebskosten einzuwilligen, oder
wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Eine Mieterhöhung ist angemessen im Sinne des Satzes 2 Nr. 2, soweit die geforderte Miete die ortsübliche Miete, die sich für Geschäftsräume oder Grundstücke gleicher Art und Lage nach Wegfall der Preisbindungen bildet, nicht übersteigt. Willigt der Mieter in eine angemessene Mieterhöhung ein, so kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, daß er bei anderweitiger Vermietung eine höhere als die ortsübliche Miete erzielen könnte.
(6) Bei der Kündigung nach Absatz 5 werden nur die im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind. Im übrigen gelten § 556a Abs. 2, 3, 5 bis 7 und § 564a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 93b Abs. 1 bis 3, § 308a Abs. 1 Satz 1 und § 708 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung, § 16 Abs. 3 und 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
(7) Die Kündigungsfrist nach § 565 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlängert sich für Kündigungen, die vor dem 1. Januar 1994 erklärt werden, um drei Monate.
§ 3
Pacht
(1) Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den §§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die §§ 51 und 52 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642) bleiben unberührt.
§ 4
Nutzung von Bodenflächen zur Erholung
(1) Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich weiterhin nach den genannten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. Abweichende Regelungen bleiben einem besonderen Gesetz vorbehalten.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über eine angemessene Gestaltung der Nutzungsentgelte zu erlassen. Angemessen sind Entgelte bis zur Höhe des ortsüblichen Pachtzinses für Grundstücke, die auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bebauung in vergleichbarer Weise genutzt werden. In der Rechtsverordnung können Bestimmungen über die Ermittlung des ortsüblichen Pachtzinses, über das Verfahren der Entgelterhöhung sowie über die Kündigung im Fall der Erhöhung getroffen werden.
(3) Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingartenanlagen bleibt die Anwendung des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) mit den in Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum Einigungsvertrag enthaltenen Ergänzungen unberührt.
§ 5
Arbeitsverhältnisse
Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse gelten unbeschadet des Artikels 230 von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 6
Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen
Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 7
Kontoverträge und Sparkontoverträge
Das Kreditinstitut kann durch Erklärung gegenüber dem Kontoinhaber bestimmen, daß auf einen am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Kontovertrag oder Sparkontovertrag die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs einschließlich der im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes für solche Verträge allgemein verwendeten, näher zu bezeichnenden allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden sind. Der Kontoinhaber kann den Vertrag innerhalb eines Monats von dem Zugang der Erklärung an kündigen.
§ 8
Kreditverträge
Auf Kreditverträge, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen worden sind, ist § 609a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
§ 9
Bruchteilsgemeinschaften
Auf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
§ 10
Unerlaubte Handlungen
Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.
Artikel 233
Drittes Buch. Sachenrecht
§ 1
Besitz
Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
§ 2
Inhalt des Eigentums
(1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wem bisheriges Volkseigentum zufällt oder wer die Verfügungsbefugnis über bisheriges Volkseigentum erlangt, richtet sich nach den besonderen Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums.
§ 3
Inhalt und Rang beschränkter dinglicher Rechte
(1) Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, bleiben mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften ein anderes ergibt.
(2) Eine spätere Bereinigung solcher Rechtsverhältnisse oder ihre Anpassung an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze oder an veränderte Verhältnisse bleibt vorbehalten.
(3) Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück belastet ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das Recht der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte und nicht eingetragen ist.
§ 4
Sondervorschriften für dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum
(1) Für das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelten von dem Wirksamwerden des Beitritts an die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der §§ 927 und 928 entsprechend.
(2) Ein Nutzungsrecht nach §§ 287 bis 294 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, das nicht im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen ist, wird bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht beeinträchtigt, wenn ein aufgrund des Nutzungsrechts zulässiges Eigenheim oder sonstiges Gebäude in dem für den öffentlichen Glauben maßgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise errichtet ist. Der Erwerber des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstück kann in diesem Fall die Aufhebung oder Änderung des Nutzungsrechts gegen Ausgleich der dem Nutzungsberechtigten dadurch entstehenden Vermögensnachteile verlangen, wenn das Nutzungsrecht für ihn mit Nachteilen verbunden ist, welche erheblich größer sind als der dem Nutzungsberechtigten durch die Aufhebung oder Änderung seines Rechts entstehende Schaden; dies gilt nicht, wenn er beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts in dem für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs maßgeblichen Zeitpunkt das Vorhandensein des Nutzungsrechts kannte.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften Gebäudeeigentum, für das ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen ist, in Verbindung mit einem Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstück besteht.
§ 5
Mitbenutzungsrechte
(1) Mitbenutzungsrechte im Sinn des § 321 Abs. 1 bis 3 und des § 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Rechte an dem belasteten Grundstück, soweit ihre Begründung der Zustimmung des Eigentümers dieses Grundstücks bedurfte.
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften gegenüber einem Erwerber des belasteten Grundstücks oder eines Rechts an diesem Grundstück auch dann wirksam bleiben, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind, behalten sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung ihre Wirksamkeit auch gegenüber den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Der Erwerber des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstück kann in diesem Fall jedoch die Aufhebung oder Änderung des Mitbenutzungsrechts gegen Ausgleich der dem Berechtigten dadurch entstehenden Vermögensnachteile verlangen, wenn das Mitbenutzungsrecht für ihn mit Nachteilen verbunden ist, welche erheblich größer sind als der durch die Aufhebung oder Änderung dieses Rechts dem Berechtigten entstehende Schaden; dies gilt nicht, wenn derjenige, der die Aufhebung oder Änderung des Mitbenutzungsrechts verlangt, beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstück in dem für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs maßgeblichen Zeitpunkt das Vorhandensein des Mitbenutzungsrechts kannte.
(3) Ein nach Absatz 1 als Recht an einem Grundstück geltendes Mitbenutzungsrecht kann in das Grundbuch auch dann eingetragen werden, wenn es nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften nicht eintragungsfähig war.
§ 6
Hypotheken
(1) Für die Übertragung von Hypothekenforderungen nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche bei der Übertragung von Sicherungshypotheken anzuwenden sind, entsprechend. Das gleiche gilt für die Aufhebung solcher Hypotheken mit der Maßgabe, daß § 1183 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 27 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden sind. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Verzicht auf eine Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.
(2) Die Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden aus der Zeit vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und die sonstigen Verfügungen über solche Rechte richten sich nach den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 7
Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts schwebende Rechtsänderungen
(1) Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück richtet sich statt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt worden ist. Dies gilt entsprechend für das Gebäudeeigentum.
(2) Ein Recht nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften kann nach diesem Tage gemäß diesen Vorschriften noch begründet werden, wenn hierzu die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist und diese beim Grundbuchamt vor dem Wirksamwerden des Beitritts beantragt worden ist. Auf ein solches Recht ist § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Ist die Eintragung einer Verfügung über ein Recht der in Satz 1 bezeichneten Art vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grundbuchamt beantragt worden, so sind auf die Verfügung die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 8
Rechtsverhältnisse nach § 459 des Zivilgesetzbuchs
Soweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche aufgrund des früheren § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehen, bleiben sie vorbehaltlich des § 2 sowie etwaiger zukünftiger Vorschriften über die Bereinigung oder Abwicklung solcher Rechtsverhältnisse unberührt. Soweit Gebäudeeigentum besteht, ist § 4 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Artikel 234
Viertes Buch. Familienrecht
§ 1
Grundsatz
Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Verlöbnis
Die Vorschriften über das Verlöbnis gelten nicht für Verlöbnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind.
§ 3
Wirkungen der Ehe im allgemeinen
(1) Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Ehe geschlossen haben und nach dem zur Zeit der Eheschließung geltenden Recht eine dem § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Wahl nicht treffen konnten, können bis zum Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, daß sie den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau als Ehenamen führen wollen. Dies gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Hat ein Ehegatte vor dem Wirksamwerden des Beitritts seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen hinzugefügt, so
entfällt der hinzugefügte Name, wenn die Ehegatten gemäß Satz 1 erklären, den Geburtsnamen dieses Ehegatten als Ehenamen führen zu wollen;
kann der Ehegatte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, anstelle des hinzugefügten Namens nunmehr seinen Geburtsnamen voranstellen zu wollen.
§ 1355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht für einen Ehegatten, dessen zur Zeit der Eheschließung geführter Name Ehename geworden ist.
(2) Eine Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das 14. Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung seiner Eltern durch Erklärung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Abkömmling kann die Erklärung nur selbst abgeben; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklärungen nach Absatz 2 Satz 1 und 3 sind innerhalb eines Jahres abzugeben; die Frist beginnt mit der Abgabe der Erklärung nach Absatz 1.
(3) Die Erklärungen nach Absatz 1 und 2 bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Sie sind dem für ihre Entgegennahme zuständigen Standesbeamten zu übersenden. Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(4) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Änderung des Ehenamens ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch der Ehegatten führt; wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der das Heiratsbuch führt. Der Standesbeamte nimmt auf Grund der Erklärung die Eintragung in das von ihm geführte Personenstandsbuch vor.
(5) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Änderung des Geburtsnamens ist der Standesbeamte zuständig, der das Geburtenbuch führt; er nimmt auf Grund der Erklärung die Eintragung in das Geburtenbuch vor.
(6) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen und wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig. Er erteilt, falls er kein Personenstandsbuch führt, in das auf Grund der Erklärung eine Eintragung vorzunehmen wäre, dem Erklärenden und den weiter von der Erklärung Betroffenen eine Bescheinigung über die Entgegennahme und die Wirkungen der Erklärung. Gleiches gilt, wenn die Geburt des Abkömmlings nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet ist.
(7) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften über die nähere Behandlung der Erklärungen und die Mitteilungspflichten der Standesbeamten zu erlassen.
§ 4
Eheliches Güterrecht
(1) Haben die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelebt, so gelten, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
(2) Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen oder die Ehe geschieden worden ist, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts dem Kreisgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle. § 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird die Erklärung abgegeben, so gilt die Überleitung als nicht erfolgt. Aus der Wiederherstellung des ursprünglichen Güterstandes können die Ehegatten untereinander und gegenüber einem Dritten Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das nach der Überleitung zwischen den Ehegatten oder zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nicht herleiten.
(3) Für die Entgegennahme der Erklärung nach Absatz 2 ist jedes Kreisgericht zuständig. Die Erklärung muß notariell beurkundet werden. Haben die Ehegatten die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Kreisgericht sie dem anderen Ehegatten nach den für Zustellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen. Für die Zustellung werden Auslagen nach § 137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben. Wird mit der Erklärung ein Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister verbunden, so hat das Kreisgericht den Antrag mit der Erklärung an das Registergericht weiterzuleiten. Der aufgrund der Erklärung fortgeltende gesetzliche Güterstand ist, wenn einer der Ehegatten dies beantragt, in das Güterrechtsregister einzutragen. Wird der Antrag nur von einem der Ehegatten gestellt, so soll das Registergericht vor der Eintragung den anderen Ehegatten hören. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 gilt für die Auseinandersetzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens § 39 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik sinngemäß.
(5) Für Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, bleibt für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens und für die Entscheidung über die Ehewohnung das bisherige Recht maßgebend.
(6) Für die Beurkundung der Erklärung nach Absatz 2 und der Anmeldung zum Güterrechtsregister sowie für die Eintragung in das Güterrechtsregister beträgt der Geschäftswert 5.000 Deutsche Mark.
§ 5
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.
§ 6
Versorgungsausgleich
Für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des Versorgungsausgleichs nicht. Wird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war.
§ 7
Abstammung
(1) Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind und feststellen, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, wer der Vater des Kindes ist oder daß eine Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für eine Anerkennung der Vaterschaft, die nach dem 31. März 1966 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist.
(2) Die Fristen für Klagen, durch welche die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft angefochten wird, beginnen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts, wenn der Anfechtungsberechtigte nach dem bisher geltenden Recht nicht klageberechtigt war.
(3) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Vaterschaft angefochten oder Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft erhoben und über die Klagen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig entschieden worden, so wird der Zeitraum von der Klageerhebung bis zum Wirksamwerden des Beitritts in die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingerechnet, wenn die Klage aufgrund des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr von dem Kläger erhoben oder nicht mehr gegen den Beklagten gerichtet werden kann.
(4) Andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Erklärungen, die nach dem bisherigen Recht die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung haben, stehen einer Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gleich.
§ 8
Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige
(1) Der Vomhundertsatz nach § 1612a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet von der Landesregierung durch Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung) bestimmt werden. Vor einer Bestimmung soll die Landesregierung die übrigen Landesregierungen in dem in Satz 1 genannten Gebiet und die Bundesregierung unterrichten.
(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter übertragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundesregierung den Vomhundertsatz gemäß § 1612a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet bestimmt.
(4) Eine Anpassung nach § 1612a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann nicht für einen früheren Zeitpunkt als den Beginn des zweiten auf das Inkrafttreten der Anpassungsverordnung folgenden Kalendermonats verlangt werden.
§ 9
Regelbedarf des nichtehelichen Kindes
(1) Der Regelbedarf nach § 1615f Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vor einer Festsetzung soll die Landesregierung die übrigen Landesregierungen in dem in Satz 1 genannten Gebiet und die Bundesregierung unterrichten. Der Regelbedarf ist in gleicher Weise nach dem Alter abzustufen wie der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzte Regelbedarf. Eine Abstufung nach den örtlichen Unterschieden in den Lebenshaltungskosten findet nicht statt.
(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter übertragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundesregierung den Regelbedarf gemäß § 1615f Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet festsetzt.
§ 10
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen
Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.
§ 11
Elterliche Sorge
(1) Die elterliche Sorge für ein Kind steht demjenigen zu, dem das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem bisherigen Recht zustand. Stand das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem Vater eines nichtehelichen Kindes oder einem anderen als der Mutter oder dem Vater des Kindes zu, so hat dieser lediglich die Rechtsstellung eines Vormunds.
(2) Entscheidungen, Feststellungen oder Maßnahmen, die das Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vor dem Wirksamwerden des Beitritts in Angelegenheiten der elterlichen Sorge getroffen hat, bleiben unberührt. Für die Änderung solcher Entscheidungen, Feststellungen oder Maßnahmen gelten § 1674 Abs. 2 und § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Hat das Gericht vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Scheidungsurteil über das elterliche Erziehungsrecht nicht entschieden oder angeordnet, daß die Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht bis zur Dauer eines Jahres nicht ausüben dürfen, gilt § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Ist ein Kind durch seine Eltern oder mit deren Einverständnis in einer Weise untergebracht, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, so gelten für die Unterbringung vom Wirksamwerden des Beitritts an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eltern haben alsbald nach dem Wirksamwerden des Beitritts um die gerichtliche Genehmigung der Unterbringung nachzusuchen. Die Unterbringung ist spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu beenden, wenn das Gericht sie nicht vorher genehmigt hat.
§ 12
Legitimation nichtehelicher Kinder
Die Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts.
§ 13
Annahme als Kind
(1) Für Annahmeverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden sind, gelten § 1755 Abs. 1 Satz 2, §§ 1756, 1760 Abs. 2 Buchstabe e und §§ 1767 bis 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. § 1766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht, wenn die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden ist.
(2) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen des Gerichts, durch die ein Annahmeverhältnis aufgehoben worden ist, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für Entscheidungen eines staatlichen Organs, durch die ein Annahmeverhältnis aufgehoben worden ist und die vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden sind.
(3) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts ohne die Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils begründet worden, so kann es aus diesem Grund nur aufgehoben werden, wenn die Einwilligung nach dem bisherigen Recht erforderlich war.
(4) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil
dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande war oder
der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt werden konnte,
so kann das Annahmeverhältnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden. § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, in dem der Elternteil die Fähigkeit zur Abgabe einer Erklärung wiedererlangt; im Fall des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, daß die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
(5) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war, so kann das Annahmeverhältnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden. § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts gestellt werden.
(6) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und ist die Einwilligung eines Elternteils ersetzt worden, weil ihre Verweigerung dem Wohle des Kindes entgegenstand, so gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Ist über die Klage eines leiblichen Elternteils auf Aufhebung eines Annahmeverhältnisses am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht rechtskräftig entschieden worden, so gilt die Klage als Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses. § 1762 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
§ 14
Vormundschaft
(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts gelten für die bestehenden Vormundschaften und vorläufigen Vormundschaften die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Bisherige Bestellungen von Vormündern bleiben wirksam. Sind Ehegatten nach § 90 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gemeinsam zu Vormündern bestellt, so gilt bei Verhinderung eines Mitvormunds § 1678 Absatz 1, 1. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Führt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat selbst eine Vormundschaft, so wird diese als bestellte Amtsvormundschaft fortgeführt (§§ 1791b, 1897 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(4) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld sind erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
(5) Für Ansprüche des Vormunds auf Vergütungen für die Zeit bis zum Wirksamwerden des Beitritts sowie auf Ersatz für Aufwendungen, die er in dieser Zeit gemacht hat, gilt das bisherige Recht.
(6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 15
Pflegschaft
(1) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungskreis.
(2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Artikel 235
Fünftes Buch. Erbrecht
§ 1
Erbrechtliche Verhältnisse
(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.
(2) Anstelle der §§ 1934a bis 1934e, 2338a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch sonst, wenn das nichteheliche Kind vor dem Wirksamwerden des Beitritts geboren ist, die Vorschriften über das Erbrecht des ehelichen Kindes.
§ 2
Verfügungen von Todes wegen
Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.
Artikel 236
Einführungsgesetz: Internationales Privatrecht
§ 1
Abgeschlossene Vorgänge
Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.
§ 2
Wirkungen familienrechtlicher
Rechtsverhältnisse
Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.
§ 3
Güterstand
Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, unterliegen von diesem Tag an dem Artikel 15; dabei tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts. Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Satz 1 Ansprüche wegen der Beendigung des früheren Güterstandes ergeben würden, gelten sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts als gestundet."
Für den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit Anrechten, die aufgrund der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder der dort geltenden Regelungen eines vergleichbaren Sicherungssystems erworben worden sind, gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:
§ 1
(1) Hat ein Ehegatte ein Anrecht im Sinne des § 1587 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder der dort geltenden Regelungen eines vergleichbaren Sicherungssystems erworben und ist auf dieses Anrecht das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden, so ist der Versorgungsausgleich auszusetzen. § 628 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Dies gilt nicht,
soweit über den Versorgungsausgleich ohne Einbeziehung dieses Anrechts eine Teilentscheidung getroffen werden kann;
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen; in diesem Falle ist ein vorläufiger Versorgungsausgleich im Sinne von Absatz 2 Satz 2 durchzuführen.
(2) Ein nach Absatz 1 ausgesetzter Versorgungsausgleich ist auf Antrag wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 3a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vorliegen. In diesem Falle ist ein vorläufiger Versorgungsausgleich durchzuführen. Der vorläufige Versorgungsausgleich bestimmt sich nach den Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die mit folgender Maßgabe Anwendung finden:
Das in Absatz 1 genannte Anrecht ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 1587a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bewerten und angemessen auszugleichen.
§ 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
§ 3a Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gilt nicht. Eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten Geschiedener ist auf die Ausgleichsrente nach § 3a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich anzurechnen; die Anrechnung unterbleibt, soweit dem Berechtigten neben der Ausgleichsrente nach § 1587g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt zustand.
(3) Für den vorläufigen Versorgungsausgleich findet § 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
(4) Ist der Versorgungsausgleich ausgesetzt oder ein vorläufiger Versorgungsausgleich durchgeführt worden, so ist der Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen, wenn die versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet grundsätzlich in Kraft treten.
§ 2
Liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs oder für die Durchführung eines vorläufigen Versorgungsausgleichs nach § 1 nicht vor und ist für die Versicherung des Berechtigten ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, der seinen Sitz in einem der in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete hat, so gilt der Berechtigte in Ansehung des Versorgungsausgleichs als bei dem Rentenversicherungsträger des Verpflichteten, wenn dieser seinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, andernfalls bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte versichert. Der Rentenversicherungsträger, bei dem der Berechtigte danach als versichert gilt, führt die Versicherung nach den im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten, durch.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
bis 8. (nicht mehr anzuwenden)
Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142),
und
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten Fassung
jeweils mit folgenden Maßgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklärung bestimmt sich nach dem bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Recht.
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),
mit folgenden Maßgaben:
a) Artikel 233 §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung.
b) Für die Übertragung und die Aufhebung von Hypotheken, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestanden, gelten die Vorschriften des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit der Maßgabe, daß zur Aufhebung die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich ist. Die Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes über den Verzicht auf die Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.
bis 14. (nicht mehr anzuwenden)
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1953 in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 312-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393), wird wie folgt geändert:
a) Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 1a und 1b eingefügt:
Artikel 1a
Anwendbarkeit der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Sicherungsverwahrung
finden Anwendung, wenn der Täter
1. die die Verurteilung auslösende Tat an einem Ort begangen hat, an dem
das Strafgesetzbuch bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts
gegolten hat, oder
2. seine Lebensgrundlage an dem in Nummer 1 bezeichneten Ort hat.
Artikel 1b
Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts
Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten
Anwendung findet und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an
dem Ort gelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat."
b) Artikel 315 erhält folgende Fassung:
"Artikel 315
Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik
begangene Taten
(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen
Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des
Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von
Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der
Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine
Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre.
Neben der Freiheitsstrafe werden die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung sowie die Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches nicht angeordnet. Wegen einer Tat, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts begangen worden ist, tritt
Führungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40
bis 43) gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der
Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe
der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten
Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig
Tagessätze verhängt werden.
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines
Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf
Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen
Demokratischen Republik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die
wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen
Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit
sich nicht aus den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches
etwas anderes ergibt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das
Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden
des Beitritts gegolten hat.
c) Nach Artikel 315 werden folgende Artikel 315a bis 315c eingefügt:
"Artikel 315a
Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der Deutschen
Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten
Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem
Recht der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des
Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei. Die
Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
unterbrochen; § 78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
Artikel 315b
Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen
Taten
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Strafantrag gelten
auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen
Demokratischen Republik begangenen Taten. War nach dem Recht der
Deutschen Demokratischen Republik zur Verfolgung ein Antrag
erforderlich, so bleibt es dabei. Ein vor dem Wirksamwerden des
Beitritts gestellter Antrag bleibt wirksam. War am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts das Recht, einen Strafantrag zu stellen,
nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik
bereits erloschen, so bleibt es dabei. Ist die Tat nach den
Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag verfolgbar,
so endet die Antragsfrist frühestens am 31. Dezember 1990.
Artikel 315c
Anpassung der Strafdrohungen
Soweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik
fortgelten, treten an die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im
Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und
der Geldstrafe. Die übrigen Strafdrohungen entfallen. § 10 Satz 2 des
6\. Strafrechtsänderungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik
bleibt jedoch unberührt. Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der
Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe
nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze
verhängt werden.
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Dritten Teil wird folgender Vierter Teil eingefügt:
Vierter Teil
Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen
Demokratischen Republik
§ 64a
Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Der Generalbundesanwalt wird für das Speichern, Verändern,
Übermitteln, Sperren und Löschen der Eintragungen und der zugrunde
liegenden Unterlagen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen
Demokratischen Republik geführten Strafregisters zuständig; er trägt
als speichernde Stelle insoweit die datenschutzrechtliche
Verantwortung.
(2) Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen
Demokratischen Republik geführten Strafregisters werden in das
Bundeszentralregister übernommen. Die Übernahme der Eintragungen in
das Bundeszentralregister erfolgt spätestens anläßlich der Bearbeitung
einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach Prüfung durch die
Registerbehörde unter Beachtung von Absatz 3. Die Entscheidung über
die Übernahme aller Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu
erfolgen.
(3) Nicht übernommen werden Eintragungen
1. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen der zugrunde liegende
Sachverhalt im Zeitpunkt der Übernahme dieses Gesetzes nicht mehr mit
Strafe bedroht oder mit Ordnungsmitteln belegt ist,
2. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, daß
diese mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar sind,
3. von Untersuchungsorganen und von Staatsanwaltschaften im Sinne des
Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.
(4) Bis zur Entscheidung über die Übernahme sind die Eintragungen nach
Absatz 1 außerhalb des Bundeszentralregisters zu speichern und für
Auskünfte nach diesem Gesetz zu sperren. Dies gilt auch für
Eintragungen, deren Übernahme abgelehnt worden ist. Die in das
Bundeszentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden vom
Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung an nach den Vorschriften dieses
Gesetzes behandelt.
(5) Die Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen
Bestimmungen (§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik). Erfolgt eine Neueintragung nach Übernahme
des Bundeszentralregistergesetzes, gelten für die Feststellung und
Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 64b
Eintragungen und Eintragungsunterlagen
Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und
Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen
Demokratischen Republik sind nach Ablauf von drei Jahren zu
vernichten. Diese dürfen bis dahin außer für Registerführung vor allem
für die Prüfung der Übernahme und der Schlüssigkeit verwendet werden.
Diese Informationen dürfen außerdem den für die Rehabilitierung
zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden.
Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des
Betroffenen zulässig.
b) Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil.
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert:
a) § 199 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"§ 50 - Haftkostenbeitrag - erhält folgende Fassung:
"(1) Von Gefangenen, die Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, werden
Haftkosten nicht erhoben.
(2) Von Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis
stehen (§ 39 Abs. 1), darf ein Haftkostenbeitrag in Höhe des Betrages
erhoben werden, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge
festgesetzt ist. Der Bundesminister der Justiz stellt den
Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des
vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils
getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem
Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im
Bundesanzeiger bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem
unpfändbaren Teil der Bezüge, jedoch nicht zu Lasten des Hausgeldes
oder des Unterhaltsbeitrages, angesetzt werden.
(3) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht
werden, daß der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in
Absatz 2 genannten Satzes monatlich im voraus entrichtet.
(4) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.""
b) Nach § 201 wird folgender § 202 eingefügt:
"§ 202
Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen
Demokratischen Republik gegen Jugendliche und Heranwachsende erkannten
Freiheitsstrafe gelten die Vorschriften für den Vollzug der
Jugendstrafe, für den Vollzug der Jugendhaft die Vorschriften über den
Vollzug des Jugendarrestes.
(2) Im übrigen gelten für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der
Deutschen Demokratischen Republik rechtskräftig erkannten
Freiheitsstrafe und der Haftstrafe die Vorschriften des
Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe."
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1988 (BGBl. I S. 638), wird wie folgt geändert:
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
"§ 16a
Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik
Die §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung, einer Maßregel oder Nebenfolge oder einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte oder angeordnet wurde. Voraussetzung, Art und Höhe der Entschädigung für diese Folgen richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften über die Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug (§§ 369 ff. der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik). Bei Kassation übersteigt die Leistung nicht den für den Fall einer strafrechtlichen Rehabilitierung vorgesehenen Umfang."
(nicht mehr anzuwenden)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393),
mit folgender Maßgabe:
Artikel 14 bis 292, 298 bis 306, 312 bis 314, 317 bis 319 und 322 bis 326 sind nicht anzuwenden.
Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853),
mit folgenden Maßgaben:
a) § 116 ist nicht anzuwenden. §§ 117 bis 125 (nicht mehr anzuwenden)
b) (nicht mehr anzuwenden)
c) (nicht mehr anzuwenden)
d) (nicht mehr anzuwenden)
e) (nicht mehr anzuwenden)
f) Für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:
* * § 1
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten
angewandt, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden
sind.
(2) (nicht mehr anzuwenden)
* * § 2
(nicht mehr anzuwenden)
§ 3
(nicht mehr anzuwenden)
§ 4
(nicht mehr anzuwenden)
§ 5
(nicht mehr anzuwenden)
Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806),
mit folgender Maßgabe:
Versicherungsunternehmen können nach diesem Gesetz wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, bis zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlußgesetzgebung über die Regelung von Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen nicht in Anspruch genommen werden.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
bis 5. (nicht mehr anzuwenden)
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),
mit folgender Maßgabe:
§ 22 Abs. 1 ist für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Datum "31. Dezember 1965" durch das Datum "30. Juni 1990" ersetzt wird. Für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, bleibt es bei den bisherigen Rechtsvorschriften über die Errichtung und Eintragung der Gesellschaft.
und 8. (nicht mehr anzuwenden)
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
(nicht mehr anzuwenden)
Zur Einführung des Urheberrechtsgesetzes gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:
* * * * * *
* § 1
(1) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren.
(2) Entsprechendes gilt für verwandte Schutzrechte.
* * * * * *
* § 2
(1) War eine Nutzung, die nach dem Urheberrechtsgesetz unzulässig ist, bisher zulässig, so darf die vor dem 1. Juli 1990 begonnene Nutzung in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden, es sei denn, daß sie nicht üblich ist. Für die Nutzung ab dem Wirksamwerden des Beitritts ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(2) Rechte, die üblicherweise vertraglich nicht übertragen werden, verbleiben dem Rechteinhaber.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.
* * * * * *
* § 3
(1) Sind vor dem Wirksamwerden des Beitritts Nutzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, der sich durch die Anwendung des Urheberrechtsgesetzes ergibt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Nutzungsberechtigte dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Nutzungsberechtigte dem Urheber das Nutzungsrecht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt.
(3) Rechte, die üblicherweise vertraglich nicht übertragen werden, verbleiben dem Rechteinhaber.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.
* * * * * *
* § 4
Auch nach Außerkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik behält ein Beschluß nach § 35 dieses Gesetzes seine Gültigkeit, wenn die mit der Wahrnehmung der Urheberrechte an dem Nachlaß beauftragte Stelle weiter zur Wahrnehmung bereit ist und der Rechtsnachfolger des Urhebers die Urheberrechte an dem Nachlaß nicht selbst wahrnehmen will.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: (nicht mehr anzuwenden)
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 964 - 995)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel IV der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV B) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels IV der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels IV der Anlage I -
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
Wertpapierbereinigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45)
Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch §§ 7 und 38 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45)
Wertpapierbereinigungsschlußgesetz vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45)
Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung vom 8. Mai 1964 (BGBl. I S. 317)
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)
einschließlich
aller dazu auf Grund von § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, §§ 58, 64, 65 und 76 ergangenen Rechtsverordnungen
Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung
Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 36 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), und das
Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1965 (BGBl. I S. 419)
einschließlich
aller dazu auf Grund von § 2 Abs. 3, § 2a Abs. 2, § 4 Abs. 7, § 9 Abs. 1 und 2, §§ 10a, 13, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 7, §§ 17, 18 Abs. 1, 7 und 8, § 19 Abs. 4 und 5, § 23 Abs. 6, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 des Altsparergesetzes ergangenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung zur Durchführung des Altsparergesetzes und
aller dazu auf Grund der § 18 Abs. 7 und § 31 Abs. 2 des Altsparergesetzes sowie des § 8 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes ergangenen Verordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Altsparergesetzes
Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
mit Ausnahme der §§ 1 und 2
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645)
Rechtsträger-Abwicklungsgesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2460),
einschließlich
aller dazu auf Grund von § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Rechtsträger- Abwicklungsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3741)
Erste Verordnung zur Durchführung des Reparationsschädengesetzes vom 9. Juli 1970 (BGBl. I S. 1053)
Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 12 Nr. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123)
Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (BGBl. I S. 465), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 133)
Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123)
Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 5624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
Wertausgleichsgesetz vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), geändert durch Artikel 9 Nr. 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281)
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 36 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)
a) In § 14 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
"(2) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum
31\. Dezember 1991 von dem Entschädigungsberechtigten (§ 4) auf
amtlichem Formblatt bei dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Institut,
im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bei der Bundesschuldenverwaltung zu
stellen. Stand die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung der
Deutschen Mark einer Mehrheit von natürlichen Personen zu, kann der
Antrag von jedem Mitberechtigten mit Wirkung für alle Mitberechtigten
gestellt werden."
b) § 15 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn ein Antrag nach § 14
in der vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Fassung nicht
gestellt worden ist."
c) In § 18 Abs. 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 3 letzter Satz" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
d) In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 3" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2" ersetzt.
Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
§ 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Datum "31. Dezember 1952" die Worte "und vor dem 1. Januar 1992" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Ein Recht auf Ablösung besteht auch dann, wenn eine natürliche
Person nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992
ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet genommen hat."
Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3741)
§ 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Datum "31. Dezember 1952" die Worte "und vor dem 1. Januar 1992" eingefügt
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Ein Anspruch auf Entschädigung kann unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 auch dann zuerkannt werden, wenn ein
Anspruchsberechtigter nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem
1\. Januar 1992 seinen ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen hat."
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Zweites Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4, veröffentlichten bereinigten Fassung nebst Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Drittes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426),
mit Ausnahme des § 16
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533)
a) Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 1991
1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie
dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt
und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des
jeweils vorhergehenden Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl
des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher schon galt,
verteilt sowie
2. zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf
dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
Die Länder leiten 40 vom Hundert der ihnen zufließenden
Fondsleistungen nach näherer Maßgabe der Landesgesetzgebung an ihre
Gemeinden (Gemeindeverbände) weiter."
b) Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Kreditaufnahme für den Fonds unterliegt nicht der Beschränkung
nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes"
c) § 6 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen."
bb) Absatz 6 wird gestrichen.
d) § 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 für
jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt."
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Der Beitrag der Länder wird auf die einzelnen Länder zu 50 vom
Hundert nach der Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweiligen Jahres und
zu 50 vom Hundert nach § 2 verteilt; der Anteil des Landes Berlin am
Beitrag der Länder wird vorab nach der Einwohnerzahl ohne
Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem
das Grundgesetz bisher nicht galt, berechnet."
bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen."
cc) Absatz 3 wird gestrichen.
b) § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird bis 31. Dezember 1994
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 in einen West- und einen
Ostanteil aufgeteilt. Der Westanteil ist unter den Ländern Baden-
Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
zu verteilen, der Ostanteil unter den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die
Aufteilung in den West- und den Ostanteil ist so vorzunehmen, daß im
Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen in den Jahren
1991
55 vom Hundert
1992
60 vom Hundert
1993
65 vom Hundert
1994
70 vom Hundert
* * des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der West- und der Ostanteil am Länderanteil an der Umsatzsteuer wird jeweils gesondert zu 75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verteilt."
c) § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Der Finanzausgleich wird bis zum 31. Dezember 1994 jeweils
gesondert unter den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland und Schleswig-Holstein einerseits sowie unter den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen andererseits durchgeführt. Das Land Berlin nimmt bis auf
weiteres am Finanzausgleich unter den Ländern nicht teil."
d) § 11a wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten "des
Umsatzsteueraufkommens" die Worte "im bisherigen Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.
bb) Folgender Absatz wird angefügt:
"(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für
die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen sowie bis auf weiteres nicht für das Land
Berlin."
Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen wird der Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer bis zum 31. Dezember 1996 nach einem Schlüssel auf die
Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der jeweils
neuesten Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes ermittelt
und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird."
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend
von Absatz 1 aus dem Anteil der Gemeinde an der durch
Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes festgestellten
Zahl der Einwohner des jeweiligen Landes."
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird folgender Satz
angefügt:
"Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen ist in der Rechtsverordnung zu bestimmen, welche
Bevölkerungsstatistiken jeweils maßgebend sind."
c) Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 beträgt bis zum 31. Dezember 1994 die
Gewerbesteuerumlage in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 15 vom Hundert des
Gewerbesteueraufkommens."
Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 470)
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen nehmen an der Zuweisung der
Einkommensteuerberechtigung und an der Zerlegung der
Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 teil;
das gleiche gilt im Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt."
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen nehmen an der Zerlegung der Lohnsteuer erstmals
für das Kalenderjahr 1991 teil; das gleiche gilt im Land Berlin für
den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. Für die
Kalenderjahre 1991 bis 1994 wird die Lohnsteuer zwischen den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen sowie dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt, einerseits und den übrigen Bundesländern mit
Ausnahme des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher
schon galt, andererseits abweichend von § 5 Abs. 5 nach den
Hundertsätzen zerlegt, die sich nach den Verhältnissen im
Feststellungszeitraum 1992 ergeben. Auf Grund dieser Hundertsätze
haben die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer die
Zerlegungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in den
Kalenderjahren 1991 bis 1994 vereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln und
bis zum 30. Juni 1995 an die obersten Finanzbehörden der
Wohnsitzländer zu überweisen. Die obersten Finanzbehörden der Länder
sollen Vorauszahlungen auf die voraussichtlichen Zerlegungsanteile für
1991 bis 1994 vereinbaren; das Nähere wird durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Für die Zerlegung der Lohnsteuer
zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin in den
Kalenderjahren 1991 bis 1994 gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.
Ansprüche nach den Sätzen 4 bis 6 erlöschen, wenn sie nicht bis zum
31\. Dezember 1998 geltend gemacht werden."
Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1427), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436)
Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Während einer Übergangszeit bis 31. Dezember 1994 entscheiden die obersten Finanzbehörden der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder über den Einsatz der automatischen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung der von ihnen verwalteten Steuern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen; dabei können Zwischenlösungen bis zur vollen Einführung eines integrierten automatisierten Besteuerungsverfahrens vorgesehen werden."
Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408),
a) In § 52 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "des Grundgesetzes und Berlin (West)" durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt.
b) In § 263 werden nach dem Zitat "743" ein Komma und das Zitat "744a" eingefügt.
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)
Nach Artikel 97 wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 97a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 1
Zuständigkeit
Für vor dem 1. Januar 1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik entstandene Besitz- und Verkehrsteuern, Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet, und dazugehörige steuerliche Nebenleistungen, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften der Einzelsteuergesetze örtlich zuständigen Finanzbehörden weiterhin zuständig. Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren.
§ 2
Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Für die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt folgendes:
Verfahren, die beim Wirksamwerden des Beitritts anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Fristen, deren Lauf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 152 ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
Die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt vor dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen worden ist. Auf vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 165 Abs. 2, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 164 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gelten für die Festsetzung sowie für die Aufhebung und Änderung der Festsetzung von Steuern, Steuervergütungen und, soweit für steuerliche Nebenleistungen eine Festsetzungsverjährung vorgesehen ist, von steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts entstehen. Für vorher entstandene Ansprüche sind die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und über die Ausschlußfristen weiter anzuwenden, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer, Steuervergütung oder steuerlichen Nebenleistung, für die Aufhebung oder Änderung einer solchen Festsetzung oder für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von Bedeutung sind; Nummer 9 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt. Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie für die Festsetzung, Zerlegung und Zuteilung von Steuermeßbeträgen. Bei der Einheitsbewertung tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steueranspruchs der Zeitpunkt, auf den die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist.
§§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirklicht worden ist.
Bei der Anwendung des § 141 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes).
Die Vorschriften über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlußbesprechung nach dem Wirksamwerden des Beitritts stattfindet oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht nach dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen ist. Hat die Schlußbesprechung nach dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts stattgefunden oder war eine solche nicht erforderlich und ist der Prüfungsbericht dem Steuerpflichtigen nach dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen, sind die bisherigen Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung weiter anzuwenden.
Die Vorschriften über die Zahlungsverjährung gelten für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1, deren Verjährung gemäß § 229 nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so sind für die Ansprüche weiterhin die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und Ausschlußfristen anzuwenden. Die Verjährung wird jedoch ab Wirksamwerden des Beitritts nur noch nach den §§ 230 und 231 gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 anzuwenden.
Zinsen entstehen für die Zeit nach dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Die Vorschriften des § 233a über die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind erstmals für Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 entstehen. Ist eine Steuer über den Tag des Wirksamwerdens des Beitritts hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2. Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 über die Festsetzungsfrist gelten in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt.
§ 240 ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirkt werden.
Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist über den Rechtsbehelf nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften.
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist nach dem bisherigen Recht zu erledigen. Werden weitere selbständige Maßnahmen zur Fortsetzung der bereits begonnenen Zwangsvollstreckung nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung. Als selbständige Maßnahme gilt auch die Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes."
Treten Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerberatungsrechts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft, sind bis zu diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik weiter anzuwenden.
Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter gleichzeitiger Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 1. Januar 1991 in Kraft:
a) § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die vor dem 1. Januar 1991
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt
worden sind, sowie Steuerberatungsgesellschaften, die vor dem 1.
Januar 1991 in diesem Gebiet anerkannt worden sind, werden den nach
diesem Gesetz bestellten Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und
anerkannten Steuerberatungsgesellschaften vorbehaltlich der Regelung
in § 40a gleichgestellt."
b) § 12 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 3 der Anordnung vom 7. Februar
1990 über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als
Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern
(GBl. I Nr. 12 S. 92) sind im Bezirk ihres Finanzamtes weiterhin zur
geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, soweit sie bei der
Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von
Bedeutung sind, Hilfe in Steuersachen leisten (beschränkte
Hilfeleistung)."
c) Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
"§ 40a
Vorläufige Bestellung
Als vorläufig bestellt gelten Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
die nach dem 6. Februar 1990 und vor dem 1. Januar 1991 bestellt
worden sind. Steuerbevollmächtigte haben mit der vorläufigen
Bestellung das Recht zur uneingeschränkten Hilfe in Steuersachen für
das Gebiet des Bezirks, in dem sie bestellt worden sind. Über die
endgültige Bestellung entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde
im Benehmen mit der zuständigen Steuerberaterkammer nach dem 31.
Dezember 1994. Die endgültige Bestellung darf nicht versagt werden,
wenn der Berufsangehörige an einem Übergangsseminar erfolgreich
teilgenommen hat. § 157 und die dazu ergangenen
Ausführungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden."
d) Der fünfte Unterabschnitt erhält folgende Überschrift:
"Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften;
Berufsgerichtsbarkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet"
e) § 153 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gelten die Vorschriften bezüglich der Berufsgerichtsbarkeit mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Landgerichts das Kreisgericht und an
die Stelle des Oberlandesgerichts das Bezirksgericht tritt. Die Kammer
für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Kreisgerichts
entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden."
f) Dem § 157 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Bestellung nach Absatz 1 ist für Steuerbevollmächtigte, die
bis zum 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bestellt worden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember
1997 möglich."
Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I
§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Zollgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den Zollanschlüssen, aber ohne die Zollausschlüsse und ohne die Zollfreigebiete."
Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2231)
a) § 2 wird wie folgt gefaßt:
"§ 2
Monopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit
Ausnahme von Zollfreigebieten und Zollausschlüssen. Der Bundesminister
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zollausschlüsse
und andere Zollfreigebiete als die Freihäfen in das Monopolgebiet
einzubeziehen."
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird in Satz 1 und 2 das Wort "Reichsmonopolverwaltung"
durch "Bundesmonopolverwaltung" ersetzt. Satz 3 wird gestrichen.
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Branntwein aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften unterliegt nicht dem
Einfuhrmonopol."
c) § 25 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn
in der Brennerei während des Betriebsjahres ausschließlich Rohstoffe
verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind."
bb) Dem Absatz 3 Nr. 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung in anderen als
Kartoffelgemeinschaftsbrennereien entfällt, wenn in der Brennerei
während des Betriebsjahres ausschließlich Rohstoffe der Brennereigüter
verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind. In diesem Fall muß jeder
Besitzer eines Brennereigutes im Betriebsjahr mindestens die Hälfte
der Menge an selbstgewonnenen Rohstoffen an die Brennerei liefern, die
seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller
Brennereigüter zu Beginn des Betriebsjahres entspricht. Satz 4 gilt
entsprechend."
d) In § 99b wird die Zahl "100.000" durch "200.000" ersetzt.
e) § 154 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung
abweichend von Absatz 1 regeln
1. das Verfahren, soweit es zur Sicherung des Monopolaufkommens oder zur
Feststellung der Bemessungsgrundlagen für den Monopolausgleich
erforderlich ist,
2. die Besteuerung bei der Einfuhr, soweit dies zur Anpassung an die
Behandlung im Monopolgebiet hergestellter, mit Branntweinabgaben
belasteter Erzeugnisse oder wegen besonderer Verhältnisse bei der
Einfuhr erforderlich ist."
f) Nach § 174 werden folgende §§ 175 und 176 eingefügt:
"Sonder- und Überleitungsregelungen für das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 175
(1) Brennereien, die nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol vom 22. Juni 1990 (GBl. SDr. Nr. 1441)
brennberechtigt waren und die betriebsfähig sind, erhalten auf Antrag
mit Beginn des Betriebsjahres 1991/92 ein landwirtschaftliches oder
gewerbliches regelmäßiges Brennrecht, soweit in den Absätzen 2 und 4
Satz 4 nichts anderes bestimmt ist. Grundlage für die Ermittlung der
Höhe des Brennrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 ist die jeweilige
Durchschnittserzeugung aus den Jahren 1987 bis 1989 (Referenzmenge).
Waren am 1. Januar 1990 mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem
Grundstück vorhanden, so gelten für die Ermittlung der Referenzmenge
diese als Einheit.
(2) Das regelmäßige Brennrecht beträgt bei Brennereien mit einer
Referenzmenge
bis zu 22.000 hl A
*
a)
für landwirtschaftliche Brennereien
75 vom Hundert und
b)
für gewerbliche Brennereien
60 vom Hundert,
von mehr als 22.000 bis zu 45.000 hl A
40 vom Hundert,
von mehr als 45.000 bis zu 300.000 hl A
20 vom Hundert.
* * der jeweiligen Referenzmenge der Brennerei oder der Brennereieinheit (Absatz 1 Satz 3). Im Fall der Nummer 2 beträgt das regelmäßige Brennrecht mindestens 13.200 hl A, im Fall der Nummer 3 mindestens 18.000 hl A, jedoch nicht mehr als 45.000 hl A. Ist die Referenzmenge höher als 300.000 hl A, wird kein regelmäßiges Brennrecht vergeben, jedoch erhält der Brennereibetrieb für das Betriebsjahr 1991/92 ein einmaliges Erzeugungskontingent von 75.000 hl A zur Herstellung von Branntwein aus Zuckerrübenmelasse. Brennereien mit Brennbestätigung nach § 15 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes erhalten ein regelmäßiges Brennrecht von je 4.500 hl A.
(3) Brennrechte werden für die Herstellung von Branntwein aus
1. Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste),
2. Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn,
3. Zuckerrübenmelasse
vergeben.
(4) Die Brennrechte werden auf Antrag der Brennereien von der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein durch Kontingentbescheid
vergeben. Sie setzt, ausgehend von der Art der bisherigen
Erzeugungskontingente (§ 15 Abs. 2 des in Absatz 1 genannten Gesetzes)
sowie dem Bedarf an Kornbranntwein (§ 101), die Geltung der
Brennrechte nach Absatz 3 fest. Die Gesamtmenge an Brennrechten zur
Herstellung von Kornbranntwein soll 100.000 hl A nicht überschreiten.
Waren mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück
vorhanden (Absatz 1 Satz 3), so legt die Bundesmonopolverwaltung die
Brennrechtsaufteilung auf diese Brennereien entsprechend dem Antrag
fest; sie kann davon abweichen, wenn die beantragte Aufteilung aus
wirtschaftlichen oder agrarischen Gesichtspunkten nicht vertretbar
ist.
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Verfahren für die Bemessung und Vergabe der
Brennrechte näher zu regeln.
(6) Die Zusammenlegung von Brennereien nach Absatz 1 und die
Übertragung ihrer Brennrechte (§ 42 Abs. 1 und 3) ist bis zum Ende des
Betriebsjahres 1997/98 ausgeschlossen.
(7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung.
(8) Alle regelmäßigen Brennrechte aus der Zeit vor dem 7. November
1955 sind erloschen.
(9) Werden andere als die in Absatz 3 genannten Rohstoffe verarbeitet,
gilt der daraus hergestellte Branntwein unbeschadet der §§ 38, 39 als
außerhalb des Jahresbrennrechts erzeugt.
§ 176
(1) Bis zum 30. September 1991 werden weiter angewandt:
1. Abweichend von § 40 der § 15 Abs. 1 bis 3 des in § 175 Abs. 1
genannten Gesetzes über Erzeugungskontingente;
2. abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des
in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für die Branntweinübernahmepreise.
(2) Bis zum 30. September 1991 tritt an die Stelle des besonderen
Jahresbrennrechts nach § 82a Nr. 2 Satz 1 und 2 das jeweilige
Erzeugungskontingent.
(3) Ab 1. Oktober 1991 werden bis zum Ablauf des Betriebsjahres
1995/96 abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis
36 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für die
Branntweinübernahmepreise mit der Maßgabe weiter angewandt, daß für
Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 10.000 hl A
besondere Übernahmepreise festgesetzt werden, die nicht höher sein
dürfen als der niedrigste nach durchschnittlichen Selbstkostenpreisen
festgesetzte Übernahmepreis oder, falls solche nicht festgelegt
werden, als der niedrigste Einzelübernahmepreis.
(4) Absätze 1 und 3 gelten nicht für Branntwein aus anderen Rohstoffen
als Getreide, Kartoffeln und Zuckerrübenmelasse sowie aus
Verschlußkleinbrennereien.
Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
§ 4 wird wie folgt gefaßt:
"§ 4
Die bisherigen Zuständigkeiten der von der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Monopolverwaltung für Branntwein entfallen. Die Verwaltung des Vermögens dieser Monopolverwaltung, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein über. Diese ist berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung darüber zu verfügen. Gleichzeitig übernimmt sie die Verpflichtungen der Monopolverwaltung für Branntwein. Privatrechtliche Verträge dieser Monopolverwaltung können von jedem Vertragsteil abweichend von längeren vertraglichen Kündigungsfristen mit einer Frist von mindestens einem Vierteljahr gekündigt werden. Das Kündigungsrecht erlischt am 31. Dezember 1991. Macht ein Vertragsteil von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er den anderen Teil auf seinen Antrag angemessen zu entschädigen. Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen."
Das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und wird wie folgt geändert: Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
"§ 17a
Anwendung des Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 gelten in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, als Betriebe der Landwirtschaft
Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
a) aus denen natürliche Personen Einkünfte erzielen oder
b) deren Inhaber eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft oder eine ähnliche Gemeinschaft, eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist und bei denen im Falle der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse der dauernde und nachhaltige Zukauf fremder Erzeugnisse 30 vom Hundert des Gesamtumsatzes nicht überschreitet oder
c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach ihrer Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
sowie Wanderschäfereien und Teichwirtschaften;
Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und andere Gemeinschaften, soweit diese für die in Nummer 1 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen;
Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Einkünfte im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a) sind nachhaltige Roherträge von mindestens 4.000 Deutsche Mark jährlich.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der wirtschaftlichen Anpassung durch Rechtsverordnung
zu Absatz 1 Nr. 1 zu bestimmen, daß im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse
a) die Gewährung der Verbilligung davon abhängig ist, daß bestimmte Grenzen des Tierbestandes, bezogen auf den Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, nicht überschritten werden,
b) die Verbilligung auch Betrieben der Tierproduktion ohne Bewirtschaftung eigener Flächen gewährt wird, soweit diese die Tierproduktion in Zusammenarbeit mit Betrieben der Pflanzenproduktion (Kooperation) betreiben und die Grenzen des Tierbestandes nach Buchstabe a), bezogen auf die von den zusammenarbeitenden Betrieben der Kooperation landwirtschaftlich genutzten Flächen, nicht überschritten werden;
anzuordnen, daß Betrieben der Landwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 und der vorstehenden Nummer 1 bis zum 31. Dezember 1995 ein Ausgleich bis zur Höhe der Verbilligung nach § 3 für den Gasölverbrauch beim Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie für die Beförderung für den eigenen Betrieb von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln mit anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen gewährt wird, soweit diese Fahrzeuge bereits vor dem 1. Januar 1991 zugelassen und zu den genannten Zwecken eingesetzt worden sind."
Besitz- und Verkehrsteuern
(1) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf folgenden Gebieten tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft:
das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer,
das Recht der Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet,
das Rennwett- und Lotterierecht sowie die bundesrechtlichen Regelungen der Abgabe von Spielbanken.
Für die in Satz 1 genannten Abgaben, Zulagen und Prämien, die vor dem 1. Januar 1991 entstehen, ist das bis zum 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Recht weiter anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 behalten die Begriffe "Inland", "Erhebungsgebiet", "inländisch", "einheimisch", "Geltungsbereich des Grundgesetzes", "Land Berlin", "Ausland", "Außengebiet", "ausländisch", "gebietsfremd" und "außengebietlich" die Bedeutung, die sie vor der Herstellung der Einheit Deutschlands in dem Staat hatten, in dessen Recht sie enthalten waren.
(3) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts für die Zeit nach der Herstellung der Einheit Deutschlands ist unter der Bezeichnung "Deutsche Demokratische Republik" mit oder ohne Hinweis auf den Einschluß von Berlin (Ost) das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und unter der Bezeichnung "Berlin (West)" der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schon bisher galt, zu verstehen.
(4) Absatz 1 gilt auf den dort genannten Rechtsgebieten auch für Recht, das auf völkerrechtlichen Verträgen oder Vereinbarungen beruht.
Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Vermögen- und Grundsteuer in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
(1) Bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch das zuständige Finanzamt sind die zuletzt zu leistenden Abschlagzahlungen nach der Selbstberechnungsverordnung vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 616) und der Verordnung über die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618) als Vorauszahlungen für die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer ab 1. Januar 1991 in derselben Höhe und zu denselben Zahlungsterminen an das zuständige Finanzamt zu entrichten, ohne daß es dazu eines Steuerbescheids und einer besonderen Aufforderung bedarf. Dabei ist die bisher zusammengefaßte Abschlagzahlung nach Steuerarten aufzugliedern und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, sowie die Steuernummer anzugeben.
(2) Körperschaften im Sinne der Verordnung über die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618) haben ab 1. Januar 1991 bis zu der Festsetzung der Grundsteuer zu den in § 28 des Grundsteuergesetzes genannten Fälligkeitstagen Vorauszahlungen auf die Grundsteuer für Betriebsgrundstücke mit Ausnahme der Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser zu entrichten, ohne daß es dazu eines Steuerbescheids und einer besonderen Aufforderung bedarf. Der Jahresbetrag der Vorauszahlungen beträgt 0,2 vom Hundert des Wertes, mit dem das Betriebsgrundstück in der DM-Eröffnungsbilanz angesetzt worden ist. Festsetzungen der Grundsteuer, die vor dem 1. Januar 1991 für die in Satz 1 genannten Grundstücke erfolgt sind, verlieren für die Zeit ab 1. Januar 1991 ihre Wirksamkeit.
Einkommensteuergesetz 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a) In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "außerhalb des Inlands" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
b) § 2a Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.
c) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 29 werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich Berlin (West)" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
bb) Nummer 63 wird aufgehoben.
cc) Nummer 69 wird aufgehoben.
d) § 7 Abs. 5 Satz 4, § 7h Abs. 4, § 7i Abs. 4 und § 11a Abs. 5 werden aufgehoben.
e) § 11b wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
bb) Der Wortlaut des Absatzes 1 wird § 11b.
f) In § 42 Abs. 4 werden nach dem Zitat "§§ 10e," das Zitat "10f," eingefügt und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
g) In § 42 a Abs. 2 werden nach dem Zitat "§§ 10 e," das Zitat "10 f," eingefügt und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
h) In § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird nach dem Zitat "§§ 10e," das Zitat "10f," eingefügt und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
i) § 50 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
j) § 52 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991"
und jeweils die Jahreszahl "1989" durch die Jahreszahl "1990" ersetzt.
bb) Absatz 14b Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Nach Absatz 27 wird folgender Absatz 27a eingefügt:
"(27 a) § 42 Abs. 4 Satz 4, § 42a Abs. 2 Satz 4 und § 46 Abs. 2 Nr. 8
Buchstabe a gelten auch für Kalenderjahre vor 1991."
k) Nach § 55 werden folgende §§ 56 bis 59 angefügt:
"§ 56
Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses
Gesetzes hatten, gilt folgendes:
1. § 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990
angeschafft oder hergestellt worden sind.
2. § 52 Abs. 2 bis 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung
einzelner Vorschriften für Veranlagungszeiträume oder Wirtschaftsjahre
vor 1991 geregelt ist.
§ 57
Besondere Anwendungsregeln aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands
(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a
und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und
12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem
31\. Dezember 1990 verwirklicht worden sind.
(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände
anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet verwirklicht worden sind.
(3) Bei der Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 1, des § 13a Abs. 4 und 8
und des § 14a Abs. 1 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der
Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom
Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.
(4) § 10d Abs. 1 ist anzuwenden, wenn in den vorangegangenen
Veranlagungszeiträumen der Gesamtbetrag der Einkünfte nach den
Vorschriften dieses Gesetzes ermittelt worden ist. § 10d Abs. 2 und 3
ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990
entstanden sind.
(5) § 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund
des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer
der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30
S. 274) gezahlt worden sind.
§ 58
Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der
Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gegolten haben
(1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 1 des
Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in
Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung
der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und
Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr.
21 S. 195) sind auf Wirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die nach dem
31\. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder hergestellt
worden sind.
(2) Rücklagen nach § 3 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März
1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 8 der
Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften
über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer -
Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195)
dürfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zulässigerweise gebildet
worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fortgeführt werden. Sie sind
spätestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst
einkünfteerhöhend aufzulösen. Sind vor dieser Auflösung begünstigte
Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden, sind die in
Rücklage eingestellten Beträge von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzuziehen; die Rücklage ist in Höhe des
abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder
Herstellung gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.
(3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 der
Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften
über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer -
Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) ist
für Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine
Betriebsstätte begründet haben, wenn sie von dem Tag der Begründung
der Betriebsstätte an zwei Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die
Gegenstand der Betriebsstätte ist.
§ 59
Überleitungsregelungen für den Lohnsteuerabzug für Arbeitnehmer und
Arbeitgeber in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet
(1) Für den Steuerabzug vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die am 20.
September 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und keinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich
dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
1. Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 ist abweichend von § 39
Abs. 1 bis 3 die Anordnung über die Ausstellung der Lohnsteuerkarten
1991 für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in der Deutschen
Demokratischen Republik haben, vom 31. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S.
1063) weiter anzuwenden. Für einen Arbeitnehmer, der erstmals im Laufe
des Kalenderjahrs 1991 Arbeitslohn bezieht, ist die Lohnsteuerkarte
1991 von der Meldebehörde auszustellen, in deren Zuständigkeitsbereich
der Arbeitnehmer am 1. Januar 1991 seine Hauptwohnung oder in
Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 39
Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
2. Abweichend von § 39a Abs. 2 Satz 5 darf auf der Lohnsteuerkarte 1991
ein Freibetrag mit Wirkung vom 1. Januar 1991 an eingetragen werden.
3. § 39c Abs. 2 ist für 1991 nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von § 41a Abs. 2 ist für Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2)
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Lohnsteueranmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 1991 ausschließlich
der Kalendermonat.
(3) § 42d ist auch auf die Lohnsteuer anzuwenden, die nach der
Herstellung der Einheit Deutschlands auf Grund des weiter
anzuwendenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik
einzubehalten und abzuführen ist. § 20 Abs. 4 der Verordnung zur
Besteuerung des Arbeitseinkommens (Bekanntmachung vom 22. Dezember
1952 - GBl. Nr. 182 S. 1413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
22\. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1427 des Gesetzblattes), ist auf die in
Satz 1 bezeichnete Lohnsteuer nicht anzuwenden."
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
§ 53c wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2098), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
Dem § 10 werden folgende Absätze angefügt:
"(6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, die zur Förderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind, zusätzlich:
Der Vertrag muß ausdrücklich zur Verwendung zum Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sein. Ein Vertrag, der diese Bestimmung nicht enthält, kann entsprechend ergänzt werden.
Für Beiträge auf Grund eines Vertrages nach Nummer 1 gilt § 3 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich der Prämiensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen (Zusatzprämie) und die prämienbegünstigten Aufwendungen um 1.200 Deutsche Mark, bei Ehegatten um 2.400 Deutsche Mark, erhöhen (zusätzlicher Höchstbetrag).
Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2, nicht aber dem besonderen vertraglichen Zweck entspricht, ist hinsichtlich der Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien- und Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.
(7) Die Verordnung über die Einführung des Bausparens in der vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 478) ist letztmalig auf Tatbestände anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 verwirklicht worden sind. Fördermaßnahmen nach dieser Verordnung werden nur für das Jahr 1990 gewährt."
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)
a) § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Deutsche Reichsbahn;"
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;"
b) Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares Eigenkapital
erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich des § 38 das in der
Eröffnungsbilanz auszuweisende Eigenkapital, soweit es das Nennkapital
übersteigt, dem Teilbetrag im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen."
c) § 54 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen
sowie in § 54a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den am 1.
Januar 1991 beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden."
bb) Nach Absatz 11 wird folgender neuer Absatz 12 eingefügt:
"(12) § 30 Abs. 3 ist auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1.
Januar 1991 anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig
sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."
cc) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
d) Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
"§ 54a
Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet
Bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die am
31\. Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990
keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich
dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
1. Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991 endendes
Wirtschaftsjahr sind abweichend von § 28 Abs. 3 mit dem Teilbetrag im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 zu verrechnen.
2. Auf Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991 endendes
Wirtschaftsjahr ist das Körperschaftsteuergesetz (KöStG) der Deutschen
Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970
(Sonderdruck Nr. 671 des Gesetzblattes), geändert durch das Gesetz vom
6\. März 1990 zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-,
Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - (GBl. I Nr.
17 S. 136) und das Gesetz vom 22. Juni 1990 zur Änderung und Ergänzung
steuerlicher Rechtsvorschriften bei Einführung der Währungsunion mit
der Bundesrepublik Deutschland (Sonderdruck Nr. 1427 des
Gesetzblattes), weiter anzuwenden.
3. Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen
eines Veranlagungszeitraums nach 1990 vorgetragen wird, ist die
Hinzurechnung nach § 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30
Abs. 2 Nr. 4 vorzunehmen.
4. Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 dürfen nicht ausgestellt
werden, wenn die Ausschüttung vor dem 1. Januar 1991 vorgenommen
worden ist.
5. Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 entgegen der Nummer 4
ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6 entsprechend.
6. Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen nur ausgestellt werden, wenn
Ansprüche auf den Gewinn aus Wirtschaftsjahren veräußert werden, die
nach dem 31. Dezember 1990 ablaufen.
7. Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 Abs. 2 Satz 1, die
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach § 30 und die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 47 sind
erstmals auf den 1. Januar 1991 vorzunehmen. Dabei ist das verwendbare
Eigenkapital entsprechend § 30 Abs. 3 zuzuordnen.
8. § 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung
einzelner Vorschriften für Veranlagungszeiträume oder Wirtschaftsjahre
vor 1991 geregelt ist."
Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143)
a) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 6 wird aufgehoben.
bb) Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. die Deutsche Reichsbahn, die Staatsbank Berlin, die
Treuhandanstalt;".
bb) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
*
"14a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren
Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für die
Erhebungszeiträume 1991 bis 1993. In den Erhebungszeiträumen 1992 und
1993 ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, daß sich ihre
Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt;".
c) § 9a wird aufgehoben.
d) § 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 1 wird die Zahl "1." gestrichen.
bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
e) § 28 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
f) In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "oder in einem der in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" gestrichen.
g) In § 35a Abs. 1 werden die Worte "- mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete -" gestrichen.
h) § 36 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991"
ersetzt.
bb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Bei Betriebsstätten, die sich in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist § 10a erstmals auf
Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden. Die Kürzung
nach § 10a ist insoweit ausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach §
9a in der Fassung des § 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl.
I S. 1143) vom Gewerbeertrag gekürzt worden sind."
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1986 (BGBl. I S. 2074), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093)
a) § 7 wird aufgehoben.
b) In § 36 wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" ersetzt.
DDR-Investitionsgesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143)
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Eine Rücklage nach § 1 kann nur gebildet werden, wenn die
Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1992 überführt werden.
(3) Eine Rücklage nach § 2 kann nur gebildet werden, wenn der Erwerb
neuer Anteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 1992
stattgefunden hat. Die Bildung der Rücklage ist ausgeschlossen, soweit
der Verlust der Tochtergesellschaft
1. nach den §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes einem Organträger
zuzurechnen ist oder
2. bei der Einkommensermittlung der Tochtergesellschaft nach § 10d Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 des
Körperschaftsteuergesetzes abgezogen worden ist."
Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I
Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Bei der Anwendung der §§ 2 bis 6 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 steht der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 670 des Gesetzblattes) gleich. Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Personen bereits vor dem 1. Januar 1991 geendet hat."
Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a) In § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 3a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 4 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe c und d, Nr. 6 Buchstabe c, Nr. 8 Buchstabe i, § 4a Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 5 Satz 2, § 18 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 und 9, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Nr. 3, § 25a Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 5 werden jeweils das Wort "Erhebungsgebiet" durch das Wort "Inland", das Wort "Außengebiet" durch das Wort "Ausland", das Wort "außengebietlicher" durch das Wort "ausländischer", das Wort "außengebietliche" durch das Wort "ausländische" und das Wort "außengebietlichen" durch das Wort "ausländischen" ersetzt.
b) § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme der Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete.
Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht
Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die
Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher
Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im
Inland eine Betriebstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die
Zahlung empfängt."
c) § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das
Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die
Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im
Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese
Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der
Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich
bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer."
d) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
"a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen und die
Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr. Nicht befreit
sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a
bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;".
bb) Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
"a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Deutschen Bundesbahn und
der Deutschen Reichsbahn auf Gemeinschaftsbahnhöfen,
Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland;".
e) § 10 Abs. 6 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
"Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit
Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt an die
Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt.
Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten
Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland
(Personenkilometer) zu berechnen."
f) § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
"3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die Vermittlung der
Lieferung und für die Beförderung bis zum ersten Bestimmungsort im
Inland;".
bb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
"a) Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung bis
zu einem im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer
feststehenden weiteren Bestimmungsort im Inland und".
g) § 15 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland
ausgeführt würden,".
bb) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
"b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei
wären und der Leistungsempfänger in einem Gebiet außerhalb der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässig ist."
h) § 16 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit
Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer,
abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz
durch die zuständige Zolldienststelle berechnet (Einzelbesteuerung)."
i) § 25 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bewirkt
werden,".
j) § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften
der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, daß die Steuer für
grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr niedriger
festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der
Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14
Abs. 1) erteilt hat. Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer
kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, daß in dem Land, in
dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für
grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von
Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt
werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird."
k) § 26a wird aufgehoben.
l) Dem § 27 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) § 26 Abs. 4 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene
allgemeine Verwaltungsvorschrift gelten nach Wirksamwerden des
Beitritts mit der Maßgabe, daß zur Kürzung der Umsatzsteuer nur
Unternehmer berechtigt sind, die im Erhebungsgebiet im Sinne des § 1
Abs. 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden
Fassung ansässig sind."
m) Die in den Buchstaben a) bis k) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2359), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1313)
a) § 1 wird wie folgt gefaßt:
"§ 1
Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung
Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem außerhalb des
Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft liegenden Ort aus
betreibt,
1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 des Gesetzes bezeichnet
ist, an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen
Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist, oder
2. eine sonstige Leistung, die nicht in § 3a Abs. 2 oder 4 des Gesetzes
bezeichnet ist, an einen im Inland ansässigen Unternehmer, eine im
Inland belegene Betriebstätte eines Unternehmers oder eine im Inland
ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts,
so ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im
Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet
wird. Wird die Leistung von einer Betriebstätte eines Unternehmers
ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebstätte außerhalb
des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft liegt."
b) In der Überschrift zu § 2, § 2, der Überschrift zu § 3, §§ 3, 4, der Überschrift zu § 5, §§ 5, 6, 7 Abs. 1 bis 4, § 8 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und 6, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 24, der Überschrift zu § 41, §§ 41, 43 Nr. 3, §§ 49, 51 Abs. 1, §§ 52, 53 Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Nr. 1, der Überschrift zu § 57, § 57 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, §§ 58, 59, 68 Abs. 1 Nr. 1 und § 69 Abs. 2 werden jeweils das Wort "Erhebungsgebiet" durch das Wort "Inland", das Wort "Außengebiet" durch das Wort "Ausland", das Wort "außengebietlicher" durch das Wort "ausländischer", das Wort "außengebietliche" durch das Wort "ausländische" und das Wort "außengebietlichen" durch das Wort "ausländischen" ersetzt.
c) § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fährverkehr über den
Rhein, die Donau, die Oder und die Neiße sind die Streckenanteile im
Inland als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen."
d) In § 9 Nr. 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
e) In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f werden die Worte "oder im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)" gestrichen.
f) § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. eine Bestätigung der Grenzzollstelle, daß die nach Nummer 1 gemachten
Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Paß oder sonstigen
Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in
das Ausland verbringt."
g) § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Als Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes
gelten nicht:
1. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen, bei der der
Absende- und Bestimmungsort im Inland liegen und das Ausland nur im
Wege der Durchfuhr berührt wird,
2. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen oder die
Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr vom Ausland in
das Inland auf Grund einer nachträglichen Verfügung zu einem anderen
als dem ursprünglich im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort, soweit
die Kosten für diese Beförderung nicht in der Bemessungsgrundlage für
die Einfuhr (§ 11 des Gesetzes) enthalten sind."
h) § 34 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im
Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr
gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes,
wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines
Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises
auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheinigung ist der
Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der
Beförderungsleistung anzuwenden ist."
i) § 36 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß einer Geschäftsreise (§ 38) im Inland
für seine Mehraufwendungen für Verpflegung einen Pauschbetrag in
Anspruch oder erstattet er seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer
Dienstreise (§ 38) im Inland die Aufwendungen für Übernachtung oder
die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen, so kann er
11,4 vom Hundert dieser Beträge als Vorsteuer abziehen."
bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer
Dienstreise im Inland die Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen
Kraftfahrzeugs, so kann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne
besonderen Nachweis 7,6 vom Hundert der erstatteten Aufwendungen als
Vorsteuer abziehen."
cc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Verwendet ein Unternehmer für eine Geschäftsreise im Inland ein nicht
zu einem Unternehmen gehörendes Kraftfahrzeug und nimmt er für die ihm
dadurch entstehenden Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch, so
kann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nachweis 5,3
vom Hundert dieses Betrages als Vorsteuer abziehen."
dd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf das Inland entfallenden
Aufwendungen für eine Geschäftsreise oder Dienstreise in oder durch
das Ausland entsprechend. Bei der Ermittlung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge ist von den Pauschbeträgen auszugehen, die für die
Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im Inland
anzusetzen sind."
j) § 37 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerabzugs bei den einzelnen
Reisekosten kann der Unternehmer einen Pauschbetrag von 9,2 vom
Hundert der ihm aus Anlaß einer im Inland ausgeführten Geschäftsreise
oder Dienstreise seines Arbeitnehmers insgesamt entstandenen
Reisekosten als Vorsteuer abziehen. Das gleiche gilt für die auf das
Inland entfallenden Kosten einer Geschäftsreise oder Dienstreise in
oder durch das Ausland."
bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuerbetrages ist von den
Beträgen auszugehen, die für die Zwecke der Einkommensteuer oder
Lohnsteuer für Reisen im Inland anzusetzen sind."
k) § 51 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder
im Inland noch in einem Zollfreigebiet einen Wohnsitz, seinen Sitz,
seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat."
l) § 73a wird aufgehoben.
m) In § 76 wird Satz 2 gestrichen.
n) Die in den Buchstaben a) bis m) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl. I S. 845), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)
a) In § 110 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
b) § 111 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S.
1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember
1987 (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
bb) In Nummer 9 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,
1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987
(BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
c) Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die in Satz 1 enthaltene Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember
1992\."
d) § 124 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1991
anzuwenden."
e) Folgender Vierter Teil wird angefügt:
"Vierter Teil
Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 125
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach
den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind,
werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1
Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen
ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Der
Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34
Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die
alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten
Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im
Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht
Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend
von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen
Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen
und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.
(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§
35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in
einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der
Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1
ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden
Verhältnisse zugrunde zu legen. § 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ist
nicht anzuwenden.
(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die
Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der
Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der
Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt
worden sind.
(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile,
ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land-
und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der
Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des
Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungsteile
gelten die folgenden Vergleichszahlen:
Landwirtschaftliche Nutzung
*
a)
Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.
b)
Hopfen
*
Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar
40
c)
Spargel
*
Spargelbau-Vergleichszahl je Ar
70
Weinbauliche Nutzung
*
a)
Traubenerzeugung (Nichtausbau)
22
b)
Faßweinausbau
25
c)
Flaschenweinausbau
30
Gärtnerische Nutzung
*
a)
Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
*
aa)
Gemüsebau
50
bb)
Blumen- und Zierpflanzenbau
100
b)
Nutzungsteil Obstbau
50
c)
Nutzungsteil Baumschulen
60
d)
Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei
*
aa)
Gemüsebau
*
nicht heizbar
um das 6-fache
*
heizbar
um das 8-fache,
bb)
Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
*
nicht heizbar
um das 4-fache
*
heizbar
um das 8-fache.
* * (7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
Forstwirtschaftliche Nutzung
*
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
*
a)
Binnenfischerei
2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs
b)
Teichwirtschaft
*
*
aa)
Forellenteichwirtschaft
20.000 Deutsche Mark je Hektar
*
bb)
übrige Teichwirtschaft
1.000 Deutsche Mark je Hektar
c)
Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
*
*
aa)
für Forellenteichwirtschaft
30.000 Deutsche Mark je Hektar
*
bb)
für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft
1.500 Deutsche Mark je Hektar
d)
Imkerei
10 Deutsche Mark je Bienenkasten
e)
Wanderschäferei
20 Deutsche Mark je Mutterschaft
f)
Saatzucht
15 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen
g)
Weihnachtsbaumkultur
3.000 Deutsche Mark je Hektar
h)
Pilzanbau
25 Deutsche Mark je Quadratmeter
i)
Besamungsstationen
20 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen
* * § 126
Geltung des Ersatzwirtschaftswerts
(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die
Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine
Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des
Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß.
(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der
Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert
anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am
Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen
Steuer zu ermitteln.
§ 127
Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert
(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125
Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte
Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum
Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung
eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den
Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. § 28 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 128
Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung
§ 29 und § 30 Nr. 1 gelten bei der Ermittlung des
Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.
§ 129
Grundvermögen
(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den
Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch
festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
(2) Vorbehaltlich der §§ 130 und 131 werden für die Ermittlung der
Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
1. §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des
Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der
Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des
Gesetzblattes),
2. § 3a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum
Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (RGBl. I S. 81), zuletzt
geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung
zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum
Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8.
Dezember 1944 (RGBl. I S. 338), und
3. die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die
Bewertung bebauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934
(Reichsministerialblatt S. 785 ff.), soweit Teile des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebietes in ihrem Geltungsbereich liegen,
weiter angewandt.
§ 130
Nachkriegsbauten
(1) Nachkriegsbauten sind Grundstücke mit Gebäuden, die nach dem 20.
Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
(2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu
bewerten sind, ist für Wohnraum die ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich
zulässige Miete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. Sind
Nachkriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die
Miete anzusetzen, die bei unverändertem Fortbestand der
Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässig
gewesen wäre. Enthält die preisrechtlich zulässige Miete Bestandteile,
die nicht zur Jahresrohmiete im Sinne von § 34 der weiter
anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz
gehören, sind sie auszuscheiden.
(3) Für Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstücke, der
gemischtgenutzten Grundstücke und der mit einem Vielfachen der
Jahresrohmiete zu bewertenden Geschäftsgrundstücke gilt einheitlich
der Vervielfältiger neun.
§ 131
Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und
Teilerbbaurecht
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine
wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstückshauptgruppe
ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum
entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften zur Ermittlung
der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstücken finden Anwendung,
soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als achtzig vom Hundert Wohnzwecken dienende
Wohnungseigentum ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den
Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind.
Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig vom Hundert, aber zu
nicht weniger als zwanzig vom Hundert Wohnzwecken dient, ist mit dem
Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die
für gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an
dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der
Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des
Wertes entsprechend berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im
gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach
den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den
einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
(4) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten gilt § 46 der
weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum
Reichsbewertungsgesetz sinngemäß. Der Gesamtwert ist in gleicher Weise
zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um
Teileigentum handelte. Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und
den Bodeneigentümer entsprechend zu verteilen.
§ 132
Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935
(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935
werden erstmals auf den 1. Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus
den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im Sinne des § 32
der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum
Reichsbewertungsgesetz unterbleibt eine Feststellung des Einheitswerts
auf den 1. Januar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame
Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit nicht
vorliegt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer
erforderlich wäre. Der Einheitswert für Mietwohngrundstücke und
Einfamilienhäuser wird nachträglich auf einen späteren
Feststellungszeitpunkt festgestellt, zu dem der Einheitswert erstmals
für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich
ist.
(3) Wird für Grundstücke im Sinne des Absatzes 2 ein Einheitswert
festgestellt, gilt er für die Grundsteuer von dem Kalenderjahr an, das
der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt.
(4) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nur auf den
Wert des Grundstücks auswirken, werden erst durch Fortschreibung auf
den 1. Januar 1994 berücksichtigt, es sei denn, daß eine Feststellung
des Einheitswerts zu einem früheren Zeitpunkt für die Festsetzung
anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
§ 133
Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935
(1) Die Einheitswerte 1935 der Grundstücke und Betriebsgrundstücke im
Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Feststellung der
Einheitswerte des Betriebsvermögens, für die Vermögensteuer, die
Erbschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Grunderwerbsteuer wie folgt
anzusetzen:
1. Mietwohngrundstücke mit 100 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
2. Geschäftsgrundstücke mit 400 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
3. gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute
Grundstücke mit 250 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
4. unbebaute Grundstücke mit 600 vom Hundert des Einheitswerts 1935.
Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die
Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne von §
33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum
Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach
Fertigstellung des Gebäudes besteht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 12 Abs. 3 und 4 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes maßgebenden Werte und für
Stichtagswerte bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Artikel 10 § 3 des Vermögensteuerreformgesetzes vom 17. April 1974
(BGBl. I S. 949) und Artikel 10 § 3 des Gesetzes zur Reform des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBl. I
S. 933) finden keine Anwendung.
§ 134
Betriebsvermögen und Mineralgewinnungsrechte
(1) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens werden
auf den 1. Januar 1991 Einheitswerte allgemein festgestellt
(Hauptfeststellung). Der Hauptfeststellungszeitraum beträgt vier
Jahre.
(2) Mineralgewinnungsrechte werden bei der Hauptfeststellung der
Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1991 mit den
entsprechenden Werten angesetzt, die sich aus der Steuerbilanz zum 31.
Dezember 1990 ergeben. Auf den 1. Januar 1992 werden für diese
Mineralgewinnungsrechte erstmals Einheitswerte nachträglich
festgestellt (Nachfeststellungen). Dabei ist von den Wertverhältnissen
des Hauptfeststellungszeitpunkts 1. Januar 1989 in der Bundesrepublik
Deutschland auszugehen."
Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 558), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a) § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Deutsche Reichsbahn;".
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;".
cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren
Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft, wenn sie von
der Gewerbesteuer befreit sind;".
b) § 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S.
1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember
1987 (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
bb) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S.
1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember
1987 (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
c) Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: %
"§ 24a
Sondervorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Für natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, für deren Besteuerung ein Finanzamt in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zuständig ist (§§ 19 und 20
der Abgabenordnung), wird die Vermögensteuer zum 1. Januar 1991 für
vier Jahre allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung)."
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
"§ 37a
Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht.
(2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, daß die Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem 1. Januar 1991 entstanden ist. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 678 des Gesetzblattes) ausgesetzt wurde.
(3) Grundbesitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist bei der Bewertung nach § 12 mit dem Wert anzusetzen, der nach dem Vierten Teil des Bewertungsgesetzes (Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet) auf den Zeitpunkt festgestellt oder zu ermitteln ist, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr zusammenfällt.
(4) Als frühere Erwerbe im Sinne des § 14 gelten auch solche, die vor dem 1. Januar 1991 dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik unterlegen haben.
(5) Als frühere Erwerbe desselben Vermögens im Sinne des § 27 gelten auch solche, für die eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Personen im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I oder II erfolgte.
(6) § 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik erhoben wird.
(7) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Steuerfestsetzung nach § 33 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Weise erfolgt, daß die Steuer jährlich im voraus von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder Leistungen zu entrichten ist, kann nach Wahl des Erwerbers die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abgelöst werden. § 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Wurde in Erbfällen, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind, oder für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ausgesetzt, ist diese Vorschrift weiterhin anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge der Aussetzung der Versteuerung erst nach dem 31. Dezember 1990 entsteht."
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933)
a) In § 9 Abs. 1 Nr. 2 sowie in Muster 3 (zu § 9 Abs. 1) und Muster 4 (zu § 9 Abs. 2) werden jeweils die Worte ", in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin" gestrichen.
b) Vor § 18 wird in den Abschnitt V folgender § 15 eingefügt:
"§ 15
Anwendung der Verordnung
Die vorstehende Fassung der Verordnung findet auf Erwerbe Anwendung,
für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1990 entstanden ist oder
entsteht."
Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)
a) In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten "Deutschen Bundesbahn" die Worte "oder der Deutschen Reichsbahn" eingefügt.
b) In § 13 Abs. 2 werden nach den Worten "Deutschen Bundesbahn" die Worte "oder der Deutschen Reichsbahn" eingefügt.
c) § 38 wird wie folgt gefaßt:
"§ 38
Anwendung des Gesetzes
Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des
Kalenderjahres 1991."
d) Folgender Abschnitt VI wird angefügt:
"Abschnitt VI
Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
§ 40
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Anstelle der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2
tritt das zu einer Nutzungseinheit zusammengefaßte Vermögen im Sinne
des § 125 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. Schuldner der Grundsteuer ist
abweichend von § 10 der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens (§ 125 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes). Mehrere Nutzer des
Vermögens sind Gesamtschuldner.
§ 41
Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert
Ist ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender
Einheitswert 1935 festgestellt oder festzustellen (§ 132 des
Bewertungsgesetzes), gelten bei der Festsetzung des Steuermeßbetrags
abweichend von § 15 die Steuermeßzahlen der weiter anwendbaren §§ 29
bis 33 der Grundsteuerdurchführungsverordnung vom 1. Juli 1937 (RGBl.
I S. 733). Die ermäßigten Steuermeßzahlen für Einfamilienhäuser gelten
nicht für das Wohnungseigentum und das Wohnungserbbaurecht
einschließlich des damit belasteten Grundstücks.
§ 42
Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und
Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage
(1) Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein im
Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert
1935 nicht festgestellt oder festzustellen ist (§ 132 des
Bewertungsgesetzes), bemißt sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach
der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche
(Ersatzbemessungsgrundlage).
(2) Bei einem Hebesatz von 300 vom Hundert für Grundstücke beträgt der
Jahresbetrag der Grundsteuer für das Grundstück
a) für Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet
sind,
2 Deutsche Mark je
qm Wohnfläche,
b) für andere Wohnungen
1,50 Deutsche Mark je
qm Wohnfläche,
c) je Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage
10 Deutsche Mark.
Für Räume, die anderen als Wohnzwecken dienen, ist der Jahresbetrag je
qm Nutzfläche anzusetzen, der für die auf dem Grundstück befindlichen
Wohnungen maßgebend ist.
(3) Wird der Hebesatz abweichend von Absatz 2 festgesetzt, erhöhen
oder vermindern sich die Jahresbeträge des Absatzes 2 in dem
Verhältnis, in dem der festgesetzte Hebesatz für Grundstücke zu dem
Hebesatz von 300 vom Hundert steht. Der sich danach ergebende
Jahresbetrag je
qm Wohn- oder Nutzfläche wird auf volle Deutsche Pfennige nach unten
abgerundet.
(4) Steuerschuldner ist derjenige, dem das Gebäude bei einer
Feststellung des Einheitswerts gemäß § 10 zuzurechnen wäre. Das gilt
auch dann, wenn der Grund und Boden einem anderen gehört.
§ 43
Steuerfreiheit für neugeschaffene Wohnungen
(1) Für Grundstücke mit neugeschaffenen Wohnungen, die nach dem 31.
Dezember 1980 und vor dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden sind
oder bezugsfertig werden, gilt folgendes:
1. Grundstücke mit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig
geworden sind, bleiben für den noch nicht abgelaufenen Teil eines
zehnjährigen Befreiungszeitraums steuerfrei, der mit dem 1. Januar des
Kalenderjahres beginnt, das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit des
Gebäudes folgt;
2. Grundstücke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1990 bezugsfertig
geworden sind, sind bis zum 31. Dezember 2000 steuerfrei;
3. Grundstücke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1991 bezugsfertig
werden, sind bis zum 31. Dezember 2001 steuerfrei.
Dies gilt auch, wenn vor dem 1. Januar 1991 keine Steuerfreiheit
gewährt wurde.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück nur zum Teil steuerfreie
Wohnungen im Sinne des Absatzes 1, gilt folgendes:
1. Wird die Grundsteuer nach dem Einheitswert bemessen (§ 41), bemißt
sich der Steuermeßbetrag für den sich aus Absatz 1 ergebenden
Befreiungszeitraum nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden
Einheitswerts, der auf die steuerpflichtigen Wohnungen und Räume
einschließlich zugehörigen Grund und Bodens entfällt. Der
steuerpflichtige Teil des Einheitswerts wird im
Steuermeßbetragsverfahren ermittelt.
2. Ist die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche maßgebend (§
42), bleibt während der Dauer des sich aus Absatz 1 ergebenden
Befreiungszeitraums die Wohnfläche der befreiten Wohnungen bei
Anwendung des § 42 außer Ansatz.
(3) Einer Wohnung stehen An-, Aus- oder Umbauten gleich, die der
Vergrößerung oder Verbesserung von Wohnungen dienen. Voraussetzung
ist, daß die Baumaßnahmen zu einer Wertfortschreibung geführt haben
oder führen.
§ 44
Steueranmeldung
(1) Soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen
ist, hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Grundsteuer nach §
42 selbst berechnet (Steueranmeldung).
(2) Der Steuerschuldner hat der Berechnung der Grundsteuer den
Hebesatz zugrunde zu legen, den die Gemeinde bis zum Beginn des
Kalenderjahres bekannt gemacht hat, für das die Grundsteuer erhoben
wird. Andernfalls hat er die Grundsteuer nach dem Hebesatz des
Vorjahres zu berechnen; für das Kalenderjahr 1991 gilt insoweit ein
Hebesatz von 300 vom Hundert.
(3) Die Steueranmeldung ist für jedes Kalenderjahr nach den
Verhältnissen zu seinem Beginn bis zu dem Fälligkeitstag abzugeben, zu
dem Grundsteuer für das Kalenderjahr nach § 28 erstmals fällig ist.
Für die Entrichtung der Grundsteuer gilt § 28 entsprechend.
§ 45
Fälligkeit von Kleinbeträgen
Hat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor dem 1. Januar 1991 für
kleinere Beträge eine Zahlungsweise zugelassen, die von § 28 Abs. 2
und 3 abweicht, bleibt die Regelung bestehen, bis sie aufgehoben wird.
§ 46
Zuständigkeit der Gemeinden
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt bis zu einer
anderen landesrechtlichen Regelung den Gemeinden."
Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a) Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des
Einheitswerts jeweils der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des
Bewertungsgesetzes)."
b) § 18 Abs. 6 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBl. I S. 2129), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
"§ 7a
Sondervorschrift
Wenn inländische Kapitalgesellschaften oder inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, wird Gesellschaftsteuer ab 1. Januar 1991 nicht erhoben."
Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249)
a) Dem § 7a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem Teil des Landes Berlin,
in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993
örtlich zuständig."
b) § 12 wird aufgehoben.
c) Die in den Buchstaben a) und b) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249)
a) Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem Teil des Landes Berlin,
in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993
örtlich zuständig."
b) Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die an das in § 10 Abs. 5 genannte Finanzamt abzuführende
Feuerschutzsteuer steht bis zum 31. Dezember 1993 den in Artikel 1
Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und dem Land Berlin
für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu. Aus dem
Aufkommen entfallen auf:
früheres Berlin (Ost)
6,6 vom Hundert
Mecklenburg-Vorpommern
8,7 vom Hundert
Brandenburg
19,7 vom Hundert
Sachsen
31,2 vom Hundert
Sachsen-Anhalt
18,8 vom Hundert
Thüringen
15,0 vom Hundert
* * Die Zerlegung wird vom Finanzamt für Körperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, durchgeführt."
c) § 12a wird aufgehoben.
d) Die in den Buchstaben a) bis c) aufgeführten Änderungen treten am 1.
Januar 1991 in Kraft.
Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S 518)
a) § 3 Nr. 12a wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
b) Dem § 3f wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
zugelassene Personenkraftwagen sind nur die Absätze 1 und 2
anzuwenden. Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung ist dabei
von einem Beginn auszugehen, der sich bei Anwendung der Vorschriften
dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 1991 ergeben hätte."
c) Dem § 3g wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Für Personenkraftwagen, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, gelten die
vorstehenden Vorschriften über Förderungsbeträge, soweit die
technische Verbesserung in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31.
Juli 1992 vorgenommen wird. Das Finanzamt kann selbst entscheiden, ob
die technischen Voraussetzungen für einen Förderungsbetrag nach den
Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, solange die zuständige
Zulassungsbehörde keine Feststellung getroffen hat."
d) Dem § 9 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Für Personenkraftwagen und Krafträder, die am 31. Dezember 1990
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen
waren, beträgt bis zum 31. Dezember 1992 die Jahressteuer abweichend
von Absatz 1
1. für Zwei- und Dreiradfahrzeuge 12 Deutsche Mark je angefangene 100 ccm
Hubraum,
2. für Personenkraftwagen außer Dreiradfahrzeugen 18 Deutsche Mark je
angefangene 100 ccm Hubraum.
(7) Für Personenkraftwagen, die nicht "schadstoffarm" oder "bedingt
schadstoffarm Stufe C" sind und nach dem 31. Dezember 1990 in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen werden,
ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums
1\. Januar 1986 das Datum 1. Januar 1991 und an die Stelle des Datums
31\. Dezember 1985 das Datum 31. Dezember 1990 tritt."
e) § 10 Abs. 5 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
f) Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Ist nach der Standortverlegung die Steuer durch Steuermarken oder im
Abrechnungsverfahren zu entrichten, so endet die bisherige
Steuerpflicht mit der Standortverlegung."
g) Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a und 12b eingefügt:
"§ 12a
Entrichtung der Steuer durch Steuermarken
(1) Abweichend von § 12 ist die Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen
sind, bis zum 31. Dezember 1992 durch Steuermarken zu entrichten. Der
Fahrzeughalter hat für ein Fahrzeug, das bereits am 1. Januar 1991 für
ihn zugelassen war, bis zum 30. April des jeweils laufenden
Kalenderjahrs Steuermarken für das Kalenderjahr im Werte der
Jahressteuer zu erwerben und in die amtliche Steuerkarte für sein
Fahrzeug einzukleben. Bei Fahrzeugen, die ab dem 1. Januar 1991
zugelassen werden, gilt die Steuermarke für einen mit der
Steuerpflicht beginnenden Entrichtungszeitraum von einem Jahr. Bei
Zweifeln setzt das Finanzamt die Höhe der durch Steuermarken zu
entrichtenden Steuer fest. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf des
Entrichtungszeitraumes, so wird für jeden vollen Monat, in dem keine
Steuerpflicht bestand, auf Antrag ein Zwölftel der entrichteten
Jahressteuer erstattet.
(2) Ist das Halten des Fahrzeuges von der Steuer befreit oder ist die
Steuer ermäßigt, so trägt das Finanzamt dies auf der Steuerkarte ein.
Soweit für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung die
Feststellungen anderer Behörden verbindlich sind, diese Feststellungen
aber noch nicht getroffen wurden, kann das Finanzamt über die
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung unter dem Vorbehalt des
Widerrufs selbst entscheiden.
3) Die amtliche Steuerkarte ist bei der Benutzung des Fahrzeuges auf
öffentlichen Straßen mitzuführen und bei Verkehrskontrollen den
hierfür zuständigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen. Die
Zulassungsbehörde hat bei allen Verwaltungshandlungen, die sich auf
ein zulassungspflichtiges Fahrzeug beziehen und die Vorlage der
Fahrzeugpapiere erfordern, die Erfüllung der Steuerpflicht zu
überprüfen; § 13 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Nach dem Ende der Steuerpflicht ist die Steuerkarte der
Zulassungsbehörde zur Weiterleitung an das Finanzamt zu übergeben. Das
Finanzamt kann auch aus anderem Anlaß, insbesondere beim Übergang zum
Steuerfestsetzungsverfahren, die Vorlage der Steuerkarte verlangen.
Ist die Steuer im Markenverfahren nicht oder nicht zutreffend
entrichtet worden, wird sie gemäß § 12 festgesetzt.
§ 12b
Abrechnungsverfahren
(1) Abweichend von § 12 und § 12a kann die Kraftfahrzeugsteuer für
Fahrzeuge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet zugelassen sind, bis zum 31. Dezember 1993 auf Antrag im
Abrechnungsverfahren entrichtet werden, wenn für einen Fahrzeughalter
mehr als 50 Fahrzeuge zugelassen sind und Bedenken gegen die
zutreffende Entrichtung der Steuer nicht bestehen. Das Finanzamt kann
das Abrechnungsverfahren auch in anderen Fällen zulassen, soweit es
der Vereinfachung dient. Die Genehmigung des Abrechnungsverfahrens
kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Im Abrechnungsverfahren hat der Fahrzeughalter dem Finanzamt
innerhalb eines Monats nach Beginn des Kalenderjahres oder zu einem
vom Finanzamt bestimmten angemessenen Termin eine Steueranmeldung nach
amtlichem Muster einzureichen, in der Angaben über die einbezogenen
Fahrzeuge, die Besteuerungsgrundlagen und über die selbst berechnete
Steuer enthalten sind. Die errechnete Steuer ist bis zum 15. Februar
jedes Kalenderjahres oder zu den vom Finanzamt festgesetzten Terminen
zu entrichten; § 11 Abs. 2 ist auf die Summe der angemeldeten Steuer
entsprechend anzuwenden.
(3) Treten während eines Kalenderjahres Veränderungen im
Fahrzeugbestand oder in der Höhe der Steuer ein, ist dies in einer
Steueranmeldung zu berücksichtigen, die einen Monat nach Ende jeden
Kalenderjahres oder auf Grund besonderer Aufforderung des Finanzamtes
abzugeben ist.
(4) Das Finanzamt stellt für jedes in das Abrechnungsverfahren
einbezogene Fahrzeug eine amtliche Steuerkarte aus, in der auf dem für
die Steuermarke vorgesehenen Feld der Genehmigungsbescheid für das
Abrechnungsverfahren anzugeben ist. § 12a Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(5) Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die im
Abrechnungsverfahren angemeldete Kraftfahrzeugsteuer ist eine
Außenprüfung zulässig. Die Prüfer sind berechtigt, alle Fahrzeuge des
Fahrzeughalters zu besichtigen und zu diesem Zweck auch Grundstücke
oder Betriebsräume Dritter zu betreten."
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1979 (BGBl I S. 2185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2436)
a) In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
"4. wenn für Fahrzeuge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet die Steuer durch Steuermarken (§ 12a des Gesetzes)
entrichtet wird,
5. wenn die Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren nach § 12b des Gesetzes
besteuert werden."
b) Dem § 5 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Bei dem Übergang vom Steuerkartenverfahren zum automatisierten
Festsetzungs- und Erhebungsverfahren teilen die Zulassungsbehörden dem
zuständigen Finanzamt alle erforderlichen Daten mit, insbesondere die
Höhe der bisher durch Steuermarken entrichteten Steuer."
c) Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Entscheidet das Finanzamt nach § 3g Abs. 8 des Gesetzes oder nach
§ 12a Abs. 2 des Gesetzes anstelle der Zulassungsbehörde, hat es die
Entscheidung in geeigneter Weise in den Fahrzeugpapieren zu vermerken
und die Zulassungsbehörde zu unterrichten."
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 13. März 1985 (BGBl. I S. 554)
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht in ausreichender Zahl Bewerber zur Verfügung stehen, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, gelten die in Anlage I Kapitel XIX zum Vertrag vereinbarten Übergangsregelungen zum Bundesbeamtengesetz entsprechend. Der Bundesminister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Einführung der Beamten des höheren Dienstes."
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1982 (BGBl. I S. 1257)
Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für die Bestellung zum hauptamtlich Lehrenden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet."
Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 1990 (BGBl. I S. 1446)
In § 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie das Land Berlin für den Teil, für den das Gesetz bisher nicht galt, haben den Gesetzgebungsauftrag nach Satz 2 bis zum 31. März 1991 zu erfüllen."
Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518)
Der Vertrag wird in der Anlage I Artikel 5 um folgenden Absatz ergänzt:
"(8) Ist für ein Guthaben einer natürlichen oder juristischen Person oder Stelle kein Umstellungsantrag gestellt worden, kann das kontoführende Geldinstitut auf Antrag des Berechtigten und mit Zustimmung der Prüfbehörde Währungsumstellung beim Minister der Finanzen die Umstellung des am 30. Juni 1990 vorhandenen, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Guthabens in Deutsche Mark vornehmen, wenn die Nicht-Umstellung eine besondere Härte darstellt. Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn Mittel der öffentlichen Hand oder zur Fortführung von Betrieben dringend erforderliche Mittel nicht umgestellt werden oder bei natürlichen Personen durch die Nicht-Umstellung ein unangemessener Nachteil entstünde. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen. Die Prüfbehörde hat die Deutsche Bundesbank von allen Anträgen zu unterrichten."
Die Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Mitglieder in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1782) wird aufgehoben.
Drittes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426),
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1, 3 und 4 werden gestrichen.
b) Die in Buchstabe a) aufgeführte Änderung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Die Verordnung des Landes Berlin vom 8. Februar 1978 zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 745) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518)
Der XI. Abschnitt (§§ 161 bis 166) wird aufgehoben.
Gesetz über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der in Abwicklung"
§ 1
Gründung der Anstalt
Hiermit wird die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung (Anstalt) gegründet. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
§ 2
Übertragung von Rechten und Pflichten der "Staatlichen Versicherung der DDR"
Auf die Anstalt werden hiermit die Rechte und Pflichten des Versicherers aus den privaten Versicherungsverhältnissen übertragen, die bis zum 30. Juni 1990 bei dem unter der Firma "Staatliche Versicherung der DDR" handelnden Versicherungsunternehmen entstanden sind, soweit sie nicht auf die Deutsche Lebensversicherungs- Aktiengesellschaft übergegangen sind.
§ 3
Aufgabe der Anstalt
Aufgabe der Anstalt ist die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse, die nach § 2 auf sie übertragen worden sind. Die Anstalt kann sich dazu anderer Unternehmen bedienen; die insofern bereits getroffenen Vorkehrungen werden nach Möglichkeit beibehalten.
§ 4
Vorstand
Der Vorstand des Unternehmens besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Geschäfte. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
§ 5
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen. Sie werden vom Bundesminister der Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
§ 6
Satzung der Anstalt
Die Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen.
§ 7
Aufsicht
Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.
§ 8
Rechnungslegung
Die Anstalt ist zur Rechnungslegung nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften verpflichtet.
§ 9
Abwicklungs- und Verwaltungskosten
Die aus § 3 folgenden Abwicklungskosten und die Kosten der Verwaltung der Anstalt trägt die durch das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) errichtete Treuhandanstalt.
§ 10
Auflösung der Anstalt
Der Bundesminister der Finanzen löst die Anstalt auf, sobald die nach § 2 auf sie übergegangenen Versicherungsverhältnisse abgewickelt sind.
Gesetz über die Überleitung der Staatsbank Berlin
§ 1
Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach einer Übertragung der Beteiligung auf Länder oder nach einer Übertragung nach § 2 begründet werden. Satz 1 gilt für von der Staatsbank Berlin in Abwicklung begründete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der Gewährträgerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und nach Herstellung der deutschen Einheit in das nicht rechtsfähige Sondervermögen nach Artikel 23 Abs. 1 des Einigungsvertrages übernommen. Als Inanspruchnahme aus der Gewährträgerhaftung gelten auch Leistungen zu ihrer Abwendung.
§ 2
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages sowie zur Herstellung einer gesunden Struktur der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Vermögen der Staatsbank Berlin als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut oder einen anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der Staatsbank Berlin, jeweils als Gesamtheit, gegebenenfalls ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Bei Teilübertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden übernehmenden Rechtsträger übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der Verordnung Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist dieser Teil des Vermögens abzuwickeln.
(2) Vor Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Staatsbank Berlin und der beteiligten Rechtsträger zu hören.
(3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach der Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt wirksam. Das Vermögen der Staatsbank Berlin geht einschließlich der Verbindlichkeiten, gegebenenfalls nach Maßgabe der in der Verordnung oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung bezeichneten Rechtsträger über. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Bei einer Übertragung des gesamten Vermögens erlischt die Staatsbank Berlin. Auf Grund der Übertragung werden keine Steuern erhoben.
(4) Im Falle der Übertragung von Vermögen der Staatsbank Berlin auf die Deutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank kann diese für die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder die Aufgabe einer gemeinsamen Landesbank übernehmen.
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds"
§ 1
Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds mit dem Namen "Kreditabwicklungsfonds" als Sondervermögen des Bundes errichtet.
§ 2
Zweck des Fonds
(1) Der Fonds übernimmt
die bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehende Gesamtverschuldung des Republikhaushalts,
die Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen gemäß Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
die Verpflichtungen des Bundes aus der Gewährträgerhaftung für die Staatsbank Berlin gemäß Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages,
die Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes findet auf den Fonds keine Anwendung.
§ 3
Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet den Fonds.
§ 4
Vermögenstrennung, Bundeshaftung
(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
§ 5
Kreditermächtigungen
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen
zur Tilgung von Schulden des Fonds,
zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds im Wege der Marktpflege bis zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel.
(2) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Schatzwechseln nach dem in § 20 Abs. 2 des Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
(3) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt.
(4) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet.
§ 6
Erstattung
Der Bund und die Treuhandanstalt erstatten dem Fonds jeweils die Hälfte der von ihm erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum ersten Tage des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Fonds die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat. Der Bundesminister der Finanzen fordert die Zahlungen unter Beifügung einer Übersicht an, aus der die Summe der Zinsleistungen und die von den Beteiligten zu tragenden Anteile hervorgehen.
§ 7
Wirtschaftsplan
Für den Fonds wird ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt, in dem Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.
§ 8
Jahresrechnung
(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.
(2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
§ 9
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
§ 10
Gleichstellung mit Bundesbehörden
Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 11
Verteilung der Schulden
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 übernehmen die Treuhandanstalt, der Bund und die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das Land Berlin die beim Fonds zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Maßgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518). Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz gemäß Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II
§ 12
Auflösung des Fonds
Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgelöst.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Die im Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518) getroffenen Regelungen über die Errichtung einer Währungsunion einschließlich der Regelungen über die Zuständigkeit und Befugnisse der Deutschen Bundesbank in der Deutschen Demokratischen Republik
mit folgender Maßgabe:
Innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts wird das Gesetz über die Deutsche Bundesbank angepaßt.
Erstes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801)
mit folgenden Maßgaben:
a) Bund und Länder tragen die Kosten der Rückführung, der Suchdienste, der Erstaufnahme, der vorläufigen Unterbringung und Eingliederung von Aussiedlern entsprechend der derzeitigen Praxis.
b) § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2 und § 21 treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft.
c) Im übrigen findet das Gesetz keine Anwendung.
Biersteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBl. I S. 527), geändert durch Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I
mit folgender Maßgabe:
Unter den in Anlage I Kapitel X Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) und b) genannten Voraussetzungen dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
a) die Hauptzollämter zulassen, daß Brauereien abweichend von § 9 Abs. 1 bis 6 Bier herstellen,
b) Hopfenerzeugnisse abweichend von § 11 Abs. 2 und 3 in Verkehr gebracht werden.
Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
mit folgender Maßgabe:
Die §§ 2 bis 6a werden in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht angewendet.
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 996 - 1009)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap V) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel V der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap V F) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet F des Kapitels V der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap V F II) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt II des Sachgebiets F des Kapitels V der Anlage I -
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen: Verordnung PR Nr. 63/50 vom 21. September 1950 über einen Preisausgleich für die eisenverbrauchende Wirtschaft in West-Berlin (BAnz. Nr. 189 vom 30. September 1950), zuletzt geändert durch die Verordnung PR 13/67 vom 22. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 244 vom 30. Dezember 1967)
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder."
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 140-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1853)
§ 26a wird wie folgt gefaßt:
"§ 26a
Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
Wer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Bundesamt für Wirtschaft unter Angabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung binnen zwei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern er nicht von dem Genehmigungserfordernis für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt freigestellt oder nach § 26b angewiesen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Kriegswaffen nicht mehr ausgeübt werden."
Nach § 26a wird folgender § 26b eingefügt:
"§ 26b
Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(1) Eine vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene oder in Aussicht genommene und nicht aufschiebbare Handlung, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, kann vorläufig genehmigt werden. In diesen Fällen ist die erforderliche Genehmigung binnen eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Genehmigung zu beantragen. Wird die Genehmigung versagt, so kann dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 9 eine angemessene Entschädigung gewährt werden, wenn es auch im Hinblick auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eine unbillige Härte wäre, die Entschädigung zu versagen.
(2) Für völkerrechtliche Vereinbarungen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie die Lieferung oder die Instandhaltung von Kriegswaffen zum Gegenstand haben, gilt abweichend von § 27 folgendes:
Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts staatliche Aufträge zur Herstellung oder zur Ausfuhr in oder zur Einfuhr aus Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages für das Jahr 1990 angewiesen sind, gelten die zur Durchführung dieser Anweisungen erforderlichen, nach § 2 oder § 3 genehmigungsbedürftigen Handlungen als genehmigt.
Bei Anweisungen im Sinne der Nummer 1 in bezug auf Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages sind, können genehmigungsbedürftige, aber unaufschiebbare Handlungen vorläufig genehmigt werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für den Fall, daß die Deutsche Demokratische Republik ein Gesetz zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes erläßt, wird der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Maßgaben der Absätze 1 und 2 und des § 26a so zu ändern, daß deren Ziele unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage erreicht werden."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I
mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Möglichkeit diesen Zeitraum zu verlängern, beginnend mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts, die in § 1 Abs. 1 genannten Förderungsmaßnahmen durchgeführt. In diesem Gebiet und für diesen Zeitraum sind wegen besonderer strukturpolitischer Erfordernisse Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 genannten Grundsätzen, Ergänzungen der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen und der in § 3 genannten Förderungsarten sowie eine gesonderte Zuteilung von Bundesmitteln im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe möglich.
b) Für die in Buchstabe a genannte Übergangszeit wird bei der Berechnung des in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Bundesdurchschnitts das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet nicht berücksichtigt.
c) Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet werden in dem in Buchstabe a genannten Zeitraum im Rahmenplan die Abweichungen zu § 2 Abs. 1 und Ergänzungen zu § 1 Abs. 1 sowie § 3 festgelegt.
d) Zur Unterstützung des Aufbaus einer wirksamen Wirtschaftsförderung können die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sich an den Bund oder andere Länder um Unterstützung bei der Durchführung der Maßnahmen wenden.
e) Die Notwendigkeit einer Verlängerung der vorstehenden Übergangsregelungen ist nach Ablauf von vier Jahren beginnend mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu überprüfen.
Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), geändert durch Gesetz vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337),
mit folgender Maßgabe:
Die Worte "bei Erteilung des Ingenieurauftrages" in § 1 Abs. 3 Nr. 3 und "bei Erteilung des Architektenauftrages" in § 2 Abs. 3 Nr. 3 gelten nicht bis zum 31. Dezember 1992.
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBl. I S. 2805, 3616), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 359),
mit folgenden Maßgaben:
Die folgenden Vorschriften finden Anwendung für Leistungen von Auftragnehmern mit Geschäftssitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die für Objekte in diesem Gebiet zur Erfüllung von Verträgen erbracht werden, die vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden.
a) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 4 gelten die Worte "bei Auftragserteilung" nicht.
b) abweichend von § 6 Abs. 2 kann für jede Stunde des Auftragnehmers ein Betrag von 45 bis 140 Deutsche Mark und für jede Stunde eines Mitarbeiters, der technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllt, ein Betrag von 35 bis 100 Deutsche Mark in Ansatz gebracht werden.
c) Die jeweiligen Mindestsätze in den Honorartafeln in den Teilen II, IV, VII bis XIII werden um 15 vom Hundert und in den Honorartafeln in den Teilen V und VI um 25 vom Hundert herabgesetzt.
d) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erbracht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen sind.
Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1437), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.07.1990 (BGBl. I S. 1476)
mit folgenden Maßgaben:
Folgende Vorschriften finden Anwendung auf die ab 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Tarife der Versicherungsunternehmen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet:
a) Die Versicherungsunternehmen haben der Genehmigungsbehörde mit ihrem Antrag auf Genehmigung der Unternehmenstarife besondere Tarifbestimmungen einzureichen.
b) Soweit der Unternehmenstarif für Personenkraftwagen nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers gegliedert wird, sind folgende drei Einheiten zu bilden: Berlin mit dem Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, die anderen Städte mit über 300.000 Einwohnern und das übrige Gebiet.
c) Der Schadenbedarf ist für jede einzelne Wagnisgruppe mit dem Wert anzusetzen, der sich für vergleichbare Wagnisgruppen aus § 10 ergibt; die Genehmigungsbehörde kann Abschläge festsetzen.
d) Die in § 17 Abs. 1 genannte Frist wird auf zwei Monate verkürzt.
e) Die gesetzliche Beitragsermäßigung nach Anlage 4 ist für das Kalenderjahr gesondert festzustellen; dabei ist das für 1990 ermittelte Ergebnis zu berücksichtigen.
f) Bei der Gliederung des Unternehmenstarifes können gleichartige Wagniskennziffern oder Wagnisstärkegruppen zusammengefaßt werden. Soweit Kraftfahrzeuge nicht unmittelbar einer Wagniskennziffer nach Anlage 1 zugeordnet werden können, sind sie vergleichbaren Wagniskennziffern zuzuordnen.
g) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1462)
§ 134a werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Für Bewerber, die deutsche Staatsangehörige oder Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften sind und am 31. Dezember 1989 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten und die den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 1996 stellen, gelten die §§ 8 und 131 mit der Maßgabe, daß
auf den Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 auch dann verzichtet werden kann, wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter einer auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungswesens tätigen Person, eines Prüfungsverbandes oder einer sonstigen Prüfungseinrichtung bewährt hat,
nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausreicht, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt ist und mindestens zwei Jahre den Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalts ausgeübt hat.
(5) Abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils können Bewerber als Wirtschaftsprüfer nach diesem Gesetz bestellt werden, die nach einem postgradualen Studium vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Berechtigung erworben haben, die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" zu führen, wenn sie die in Satz 3 vorgesehene Eignungsprüfung oder eine dieser entsprechende Prüfung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestanden haben. § 7 Abs. 2, §§ 10, 11, 12 Abs. 1 und § 131g Abs. 3 Satz 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden; § 14a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren 400 Deutsche Mark beträgt. Die Prüfung wird schriftlich und mündlich abgenommen und ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Wirtschaftsprüfers auszuüben, beurteilt werden soll. Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Berufung seiner Mitglieder sowie die Einzelheiten der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichneten Angelegenheiten. Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach Satz 3 bestanden haben, findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils Anwendung."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in
Handwerksbetrieben oder
cc) zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
k) Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Prüfungen an Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) als Voraussetzung für die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt werden.
n) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
o) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich.
Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1462),
mit folgenden Maßgaben:
a) Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung bestellt oder anerkannt sind, bedürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet keiner erneuten Bestellung oder Anerkennung.
b) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 134a Abs. 5 Satz 4 werden Eignungsprüfungen nach § 134a Abs. 5 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen, dem § 134a Abs. 5 entsprechenden Vorschriften durchgeführt; die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 134a Abs. 5 Satz 4 laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
mit folgenden Maßgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung
aa) zur Eintragung in die Bewerberliste oder
bb) zur Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister
bleibt bestehen.
c) Dem für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestellten Bezirksschornsteinfegermeister kann bei Erfordernis nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 9 durch die zuständige Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur weiteren Tätigkeit erteilt werden, soweit mit einem amtsärztlichen Gutachten bestätigt wird, daß der Bezirksschornsteinfegermeister geistig und körperlich in der Lage ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überprüfen. Das amtsärztliche Gutachten ist jährlich zu erneuern.
d) Der Rang der Eintragung in die Bewerberliste für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet richtet sich, solange die Prüfungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften erfolgen, nach dem Tag der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung, dem Alter und dem Prüfungsergebnis des Bewerbers.
e) Zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gemäß § 13 Abs. 1 gehören auch
aa) Ausstellung der Bescheinigung bei der Prüfung von Feuerstätten zum
Anschluß an bestehende Hausschornsteine;
bb) Überprüfung der Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater Be- und
Entlüftungsanlagen.
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),
mit folgender Maßgabe:
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1992 können die Beiträge der Kammerzugehörigen von den Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 festgesetzt werden; die Beitragsordnung und der Beitragsmaßstab bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen: Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1974 (BGBl. I S. 444), mit Ausnahme des § 15 Satz 2.
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Verordnung zum Filmförderungsgesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 2021)
In die Anlage 1 der Verordnung wird nach "Internationales Kurzfilmfestival, Krakau" die "Internationale Dokumentar- und Kurzfilmwoche für Kino und Fernsehen, Leipzig" eingefügt.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245)
mit folgender Maßgabe:
Geldspielgeräte, die den Anforderungen der §§ 13 und 14 Spielverordnung nicht entsprechen, aber vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts befugt aufgestellt worden sind, können bis zum 31. Dezember 1991 unter Beachtung der Vorschriften der Verordnung im übrigen aufgestellt bleiben.
Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2044)
mit folgenden Maßgaben:
a) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis, Genehmigung, Bauartzulassung, Bauartprüfung oder erstattete Anzeige gilt als Bauartzulassung, Bauartprüfung oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.
b) Für Anlagen, die vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts errichtet waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß diese Anlagen entsprechend den Vorschriften der Verordnung geändert werden, soweit
aa) sie erweitert, umgebaut oder wesentlich geändert werden oder
bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder
cc) vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder
Dritter zu befürchten sind.
c) Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1991 angewendet werden.
d) Der Ausschuß nach § 19 der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 1993 durch folgende sachverständige Mitglieder aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ergänzt:
1 Vertreter der Staatlichen Hygieneinspektion
2 Vertreter der Herstellung von Getränkeschankanlagen oder Bauteilen
1 Vertreter der Betreiber von Getränkeschankanlagen
1 Vertreter der Reiniger und Instandhalter von Getränkeschankanlagen und
1 Vertreter des Amtes für Technische Überwachung.
Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert gemäß Artikel 12 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089),
mit folgenden Maßgaben:
a) Meßgeräte, für die das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung der Deutschen Demokratischen Republik eine Bauartzulassung erteilt hat, sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für die Gültigkeitsdauer der Zulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, zur Ersteichung und unbefristet zur Nacheichung zugelassen.
b) Meßgeräte, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden und zur Eichung zugelassen sind, aber auf Grund der bisher dort geltenden Vorschriften nicht eichpflichtig waren, müssen bis spätestens 31. Dezember 1991 geeicht sein.
c) Meßgeräte, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden und die auf Grund der bisher dort geltenden Vorschriften weder zulassungspflichtig noch eichpflichtig waren, können erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1996 nachgeeicht werden, wenn sie die in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen sowie die in Teil 7 der Eichordnung genannten allgemeinen Anforderungen einhalten. Sie müssen bis spätestens 31. Dezember 1991 geeicht sein.
d) Schankgefäße im Sinne von § 18 Abs. 3 dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht und bis 31. Dezember 1992 zum Ausschank von Getränken verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den bisher dort geltenden Vorschriften entsprechen. Schankgefäße ohne Füllstrich dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 1991 verwendet oder bereitgehalten werden.
e) Meßgeräte und Schankgefäße, die nur den vorstehenden Übergangsvorschriften entsprechen, dürfen in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts gegolten hat, weder in den Verkehr gebracht noch verwendet oder bereitgehalten werden.
f) Bis zur Einrichtung der erforderlichen Länderbehörden und staatlich anerkannten Prüfstellen, längstens bis zum 31. Dezember 1992, können die Regierungen der Länder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet oder die von ihnen bestimmten Stellen abweichend von § 27 des Eichgesetzes andere Stellen mit der Durchführung des Gesetzes und der Eichordnung betrauen. Diese Stellen erheben für gebührenpflichtige Tätigkeiten Kosten nach der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung.
Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Überleitungsregelung für Meßgeräte, die nach dem Eichgesetz eichpflichtig sind, gilt auch für Meßgeräte, die nach der Eichordnung eichpflichtig sind.
b) Die Gültigkeitsdauer der Eichung geeichter Meßgeräte, die sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet befinden, bestimmt sich bis zur nächsten Nacheichung nach den am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften.
c) Für die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zugelassenen oder geeichten Meßgeräte gelten die Prüfzeichen nach den dort geltenden Vorschriften für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung oder für die Dauer der Gültigkeit der Eichung. Ab 1. Januar 1991 gelten für neu aufzubringende Prüfzeichen die Stempel und Zeichen nach der Eichordnung.
d) Die Vorschriften über die Konformitätsbescheinigung gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht für Meßgeräte, die dort bereits vor dem 31. Dezember 1992 verwendet oder bereitgehalten wurden und dort am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht eichpflichtig waren. § 77 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
e) § 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992 nicht für quantitative Analysen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet durchgeführt und nach dem, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften überwacht werden.
Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1585), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 991),
mit folgenden Maßgaben:
a) Fertigpackungen dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit einer von den Vorschriften des § 16 des Eichgesetzes und der §§ 6 bis 11, 18 und 20 der Fertigpackungsverordnung abweichenden, den am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften entsprechenden Füllmengenangabe bis zum 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden.
b) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 1a und 2a zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen mit einer Nennfüllmenge von 0,7 l dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden. Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 2b, 5 und 6 zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen dürfen in diesem Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 mit einer in diesen Nummern nicht zugelassenen Nennfüllmenge erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden, wenn die Nennfüllmenge der Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden durfte.
c) Bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angeboten werden oder für die dort unter Angabe von Preisen geworben wird, ist die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich, wenn die Fertigpackungen vor dem 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht werden und die Nennfüllmenge der Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden durfte.
Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBl. I S. 2047)
mit folgenden Maßgaben:
a) Einem von seiten der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 steht ein zwischenstaatliches Abkommen der Deutschen Demokratischen Republik über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen gleich.
b) Antragsberechtigt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 sind Hersteller in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für Filme, die nach dem 1. Januar 1991 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstaufgeführt werden.
c) Antragsteller nach § 57 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet können Anträge erstmals nach Ablauf des Haushaltsjahres 1991 stellen, wenn sie bis spätestens zum 31. Januar 1992 mitgeteilt haben, daß sie Förderungshilfe in Anspruch nehmen wollen.
d) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen nach § 66 Abs. 3 ist bei Veranstaltern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im Jahre 1991 statt des Umsatzes des Vorjahres der Umsatz des Jahres 1991 maßgeblich.
e) Für Gewerbebetreibende im Sinne des § 66a in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 2 auch auf die Aufnahme, Verlegung oder Aufgabe ihres Gewerbes.
f) Die Beteiligung von Vertretern aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im Präsidium, im Verwaltungsrat und in den Kommissionen der Filmförderungsanstalt (§§ 5 bis 8) werden durch einen Beschluß des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 5 geregelt.
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Zweites Verstromungsgesetz vom 5. September 1966 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1980 (BGBl. I S. 1605)
Drittes Verstromungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBl. I S. 917).
Gesetz über das Zollkontingent über feste Brennstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1945)
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:
Die Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-11, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Die Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-11-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird aufgehoben.
Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353)
a) § 3 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.
b) In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Bundeswehr und verbündete Streitkräfte" durch die Worte "deutschen und ausländischen Streitkräfte" ersetzt.
Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1430)
§ 3 wird wie folgt geändert:
"Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die sich aus den in den Abbaugebieten A belegenen Bergbauberechtigungen (Bergwerkseigentum, Bewilligungen) für die Aufsuchung, Gewinnung, Aneignung und Aufbereitung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Bodenschätze ergeben, finden die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebieten A untertägig tätigen Unternehmens für die durchzuführenden Tätigkeiten gelten."
§ 5 wird wie folgt geändert:
"Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die sich aus dem Recht zur untertägigen Untersuchung und Gewinnung von Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalzen in den Abbaugebieten B ergeben, finden die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebieten B untertägig tätigen Unternehmens für die durchzuführenden Tätigkeiten gelten."
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
"Das in den Abbaugebieten A tätige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr. 2 und 3 näher bezeichneten Bedingungen einzuhalten. Das in den Abbaugebieten B tätige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr. 2 und 3 näher bezeichneten Bedingungen in gleicher Weise auf seiner Seite der Markscheide einzuhalten."
Folgende Rechtsvorschriften treten mit den nachfolgend genannten Maßgaben in Kraft:
Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215),
mit folgenden Maßgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte des Staates im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 4 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die Dritten zur Ausübung übertragen worden sind (alte Rechte), werden nach Maßgabe der Buchstaben c) bis g) aufrechterhalten. Soweit sich daraus nichts anderes ergibt, erlischt das Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht des Staates im Sinne des § 5 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.
c) Untersuchungsrechte erlöschen zwölf Monate nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts. § 14 Abs. 1 ist für die Erteilung einer Erlaubnis und insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle des Inhabers einer Erlaubnis der durch ein Lagerstätteninteressengebiet Begünstigte tritt, das auf der Grundlage der Lagerstättenwirtschaftsanordnung vom 15. März 1971 (GBl. II Nr. 34
S. 279) festgelegt worden ist.
d) (1) Gewinnungsrechte an mineralischen Rohstoffen im Sinne des § 3 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik kann der zur Ausübung Berechtigte innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bei der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde zur Bestätigung anmelden.
(2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn
1. das Gewinnungsrecht
1.1. dem Antragsteller am 31. Dezember 1989 zur Ausübung nach § 5 des
Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik wirksam übertragen
war oder
1.2. dem Antragsteller nach dem 31. Dezember 1989
- auf Grund der Vierten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die
Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung
in der Deutschen Demokratischen Republik - Berechtigung zur Gewinnung
mineralischer Rohstoffe - vom 14. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 189),
- auf Grund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom
15\. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) als Bergwerkseigentum oder
- sonst von der zuständigen Behörde übertragen wurde und
1.3. bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht aufgehoben worden
ist und
2. der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1.
sowie den Umfang der auf Grund der Vorratsklassifikationsanordnung vom
28\. August 1979 (Sonderdruck Nr. 1019 des Gesetzblattes), bei
radioaktiven Bodenschätzen auf Grund einer entsprechenden methodischen
Festlegung, bestätigten und prognostizierten Vorräte sowie
2.1. in den Fällen der Nummer 1.2. erster und dritter Anstrich das
Vorliegen einer Bescheinigung der Staatlichen Vorratskommission über
die ordnungsgemäße Übertragung des Gewinnungsrechts,
2.2 in den Fällen der Nummer 1.2. zweiter Anstrich die Eintragung des
Bergwerkseigentums in das Bergwerksregister
mit den für die Bestätigung erforderlichen Unterlagen nachweist.
(3) Das Gewinnungsrecht ist im beantragten Umfang, höchstens im Umfang
der bestätigten und prognostizierten Vorräte sowie
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter
Anstrich für eine zur Durchführung der Gewinnung der Vorräte
angemessene Frist, die 30 Jahre nicht überschreiten darf,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich unbefristet
in einer Form zu bestätigen, die den sich aus § 8 oder § 151 in
Verbindung mit § 4 Abs. 7 ergebenden Anforderungen entspricht.
(4) Ein bestätigtes Gewinnungsrecht gilt für die Bodenschätze, die
Zeit und den Bereich, für die es bestätigt wird,
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter
Anstrich als Bewilligung im Sinne des § 8,
2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich als
Bergwerkseigentum im Sinne des § 151.
(5) Die §§ 75 und 76 gelten für bestätigte alte Rechte sinngemäß.
(6) Nicht oder nicht fristgemäß angemeldete Rechte erlöschen mit
Fristablauf. Rechte, denen die Bestätigung versagt wird, erlöschen mit
dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung.
(7) Bergrechtliche Pflichten aus einem bis zum Tage des Wirksamwerdens
des Beitritts ausgeübten Gewinnungsrecht bleiben von einer das
bisherige Gewinnungsrecht nicht voll umfassenden Bestätigung
unberührt. Ist die Rechtsnachfolge in bergrechtlichen Pflichten
strittig, stellt die für die Bestätigung zuständige Behörde die
Verantwortung fest. Die Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die dazu
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
e) Für Gewinnungsrechte an anderen mineralischen Rohstoffen gilt Buchstabe d) entsprechend
mit folgenden Maßgaben:
aa) Der Antragsteller muß zusätzlich nachweisen, daß er sich mit dem
Grundeigentümer über eine angemessene Entschädigung für die Gewinnung
der Bodenschätze ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geeinigt
hat. Ist eine Einigung trotz ernsthafter Bemühungen nicht zustande
gekommen, kann der Antragsteller bei der für die Bestätigung
zuständigen Behörde eine Entscheidung über die Entschädigung
beantragen. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Grundeigentümers
in entsprechender Anwendung der §§ 84 bis 90.
bb) Die Bestätigung setzt die Einigung oder die Unanfechtbarkeit der
Entscheidung über die Entschädigung voraus.
cc) Die Übertragung der Bewilligung (§ 22) bedarf der Zustimmung des
Grundeigentümers. Eine Verleihung von Bergwerkseigentum ist
ausgeschlossen. § 31 findet keine Anwendung.
f) Für Speicherrechte gilt Buchstabe d) entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gewinnung das Errichten und Betreiben eines Untertagespeichers und an die Stelle der bestätigten und prognostizierten Vorräte die vom Antragsteller nachzuweisende voraussichtlich größte Ausdehnung der in Anspruch genommenen geologischen Speicherformation oder des Kavernenfeldes treten. Auf Untersuchungen des Untergrundes und auf Untergrundspeicher findet § 126 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Vorschriften der §§ 107 bis 125 entsprechende Anwendung finden.
g) § 153 Satz 2 und 3 und die §§ 159 und 160 finden auf bestätigte alte Rechte entsprechende Anwendung.
h) Die §§ 50 bis 62 und 169 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
aa) Technische Betriebspläne, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genehmigt sind, gelten,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer ihrer
Laufzeit, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991 als im Sinne der
§§ 50 bis 56 zugelassen. Technische Betriebspläne mit einer Laufzeit
bis längstens zum 31. Dezember 1990 können bei Fortführung des
Vorhabens ohne wesentliche Veränderung nach Maßgabe des bis zum Tage
des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Rechts bis längstens 31.
Dezember 1991 verlängert werden. Technische Betriebspläne für die am
Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufende oder künftige
Einstellung eines Betriebes, die vor dem 1. Oktober 1990 genehmigt
worden sind, sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tage
des Wirksamwerdens des Beitritts der zuständigen Behörde zur Zulassung
als Abschlußbetriebsplan einzureichen; § 169 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 gilt
entsprechend. Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne der §§ 2, 126
bis 129 und 131, die erst mit dem Wirksamwerden des Beitritts der
Betriebsplanpflicht unterliegen, gilt § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2
entsprechend. § 169 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. In allen
Fällen ist der Nachweis der Berechtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 unverzüglich nach der Entscheidung über die Bestätigung, bei
Erlaubnissen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts zu führen.
bb) § 52 Abs. 2a gilt nicht für Vorhaben, bei denen das Verfahren zur
Zulassung des Betriebes, insbesondere zur Genehmigung eines
technischen Betriebsplanes, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
bereits begonnen war.
cc) Für die Bestellung und Namhaftmachung verantwortlicher Personen gilt
für alle Betriebe § 169 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.
i) Festgesetzte Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, bei denen nach Feststellung der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde innerhalb der nächsten fünfzehn Jahre eine bergbauliche Inanspruchnahme von Grundstücken zu erwarten ist, gelten für den Bereich des Feldes, für das das Gewinnungsrecht bestätigt worden ist, als Baubeschränkungsgebiete nach §§ 107 bis 109 mit der Maßgabe, daß § 107 Abs. 4 unabhängig von den Voraussetzungen für die Festsetzung der Bergbauschutzgebiete gilt, aber erstmalig ab 1. Januar 1995 anzuwenden ist, es sei denn, daß der durch die Baubeschränkung begünstigte Unternehmer eine frühere Aufhebung beantragt. Im übrigen gelten Bergbauschutzgebiete mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts als aufgehoben. Das Register der nach Satz 1 als Baubeschränkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete gilt als archivmäßige Sicherung nach § 107 Abs. 2.
k) § 112 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß als Verstoß auch die Unterlassung oder die nicht ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen im Sinne der §§ 110 oder 111 gilt, sofern diese vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in bergbaulichen Stellungnahmen gefordert wurde, zu deren Einholung der Bauherr nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften verpflichtet war. Die §§ 114 bis 124 gelten mit der Maßgabe, daß die Haftung nach diesen Vorschriften nur für die Schäden gilt, die ausschließlich ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts verursacht werden. Im übrigen sind die für derartige Schäden vor dem Tage des Beitritts geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. An die Stelle der in § 124 Abs. 2 enthaltenen planungsrechtlichen Verfahrensabschnitte treten die entsprechenden Verfahrensabschnitte nach dem fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik, soweit nicht Recht des Gebiets, in dem das Bundesberggesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet übergeleitet wird.
l) Soweit im übrigen auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet übergeleitet werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik.
m) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
aa) eine andere Zuordnung der in Buchstabe a) erfaßten mineralischen
Rohstoffe, soweit dies die im Verhältnis zu § 3 Abs. 3 und 4 geltenden
anderen oder unbestimmten Kriterien erfordern,
bb) eine Verlängerung der in diesem Gesetz geforderten Fristen um
höchstens sechs Monate, soweit das mit Rücksicht auf die erforderliche
Anpassung geboten ist,
cc) nähere Einzelheiten zur Aufrechterhaltung und Bestätigung alter Rechte
im Sinne des Buchstaben b) sowie für die nach Buchstabe i) als
Baubeschränkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete und zu deren
Aufhebung.
Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1558)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1982 (BGBl. I S. 585)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
Verordnung über den Sachverständigenausschuß für den Bergbau vom 4. März 1981 (BGBl. I S. 277), geändert durch Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089),
mit folgender Maßgabe:
Für eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 1993 wird der Ausschuß um folgende Mitglieder (und Stellvertreter) aus den in Artikel 1 des Vertrages genannten Ländern und aus dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ergänzt:
2 Mitglieder als Vertreter der Landesregierungen und 2 Mitglieder als Vertreter der für den Erlaß von Bergverordnungen fachlich zuständigen Landesbehörden jeweils auf Vorschlag des Bundesrates,
1 Mitglied auf Vorschlag des Wirtschaftsverbandes Bergbau,
1 Mitglied auf Vorschlag der Industriegewerkschaft Bergbau, Energie und Wasserwirtschaft.
Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S. 209)
mit folgenden Maßgaben:
a) In § 13 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl "1984" die Jahreszahl "1991".
b) § 13 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
c) In § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl "1984" die Jahreszahl "1991".
d) Für Gebäude oder bauliche Änderungen, für die bis zum 31. Dezember 1990 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
(nicht mehr anzuwenden)
Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung tritt zum 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
b) Räume, die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und in denen die nach der Verordnung erforderliche Ausstattung zur Verbrauchserfassung noch nicht vorhanden ist, sind bis spätestens zum 31. Dezember 1995 auszustatten. Der Gebäudeeigentümer ist berechtigt, die Ausstattung bereits vor dem 31. Dezember 1995 anzubringen.
c) Soweit und solange die nach Landesrecht zuständigen Behörden des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes noch nicht die Eignung sachverständiger Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung bestätigt haben, können Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden für die eine sachverständige Stelle aus dem Gebiet, in dem die Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, die Bestätigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 erteilt hat.
d) Als Heizwerte der verbrauchten Brennstoffe (Hu) nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 können auch verwendet werden:
Braunkohlenbrikett
5,5 kWh/kg
Braunkohlenhochtemperaturkoks
8,0 kWh/kg
* e) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Kostenverteilung gelten erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt.
f) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. Januar 1991" tritt.
g) § 12 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
Daten "1. Januar 1987" und "1. Juli 1981" jeweils das Datum "1. Januar
1991" tritt.
Energiewirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750)
mit folgender Maßgabe:
Für das Verfahren nach § 11 Abs. 2 gelten bis zum Inkrafttreten von Enteignungsgesetzen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die Enteignungsvorschriften des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2253), geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 2093), entsprechend.
Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255)
mit folgender Maßgabe:
Die Preise sind der Höhe nach möglichst rasch den Grundsätzen der §§ 1 und 12 anzupassen. Den übrigen Anforderungen der Verordnung müssen die Tarife spätestens am 30. Juni 1992 entsprechen.
Bundestarifordnung Gas in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 721-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 35 der Verordnung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676)
mit folgender Maßgabe:
Die Tarife müssen den Anforderungen der Verordnung spätestens am 30. Juni 1992 entsprechen.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684)
mit folgenden Maßgaben:
a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
b) Die Bedingungen und Auflagen auf Grund der §§ 16, 18 und 20 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen können bis zum 30. Juni 1992 beibehalten werden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist; Veränderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Abweichend von § 5 ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, die Verwendung von beweglichen Geräten zur Heizung und Klimatisierung, deren Gesamtanschlußwert zwei Kilowatt übersteigt, durch Mitteilung an die betroffenen Kunden oder durch öffentliche Bekanntmachung für bestimmte Zeiten zu untersagen oder in bezug auf ihre Verwendung Auflagen zu machen, falls es dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält, um der konkreten Gefahr einer Überbeanspruchung des Niederspannungsnetzes wegen gleichzeitiger Benutzung solcher Geräte durch eine Vielzahl von Kunden entgegenzuwirken.
c) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Elektrizitätsversorgungsunternehmen überträgt.
d) Abweichend von § 22 Abs. 3 ist bis zum 31. Mai 1991 ein Leistungsfaktor zwischen cos phi = 0,95 kapazitiv und 0,85 induktiv zulässig.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676)
mit folgenden Maßgaben:
a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Gasversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
b) Die Bedingungen und Auflagen auf Grund der §§ 16, 18 und 20 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen können bis zum 30. Juni 1992 beibehalten werden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist; Veränderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen.
c) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Gasversorgungsunternehmen überträgt.
d) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, soweit bei Kunden in Wohnungen mit Fernwärme und zentraler Warmwasserversorgung am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts keine Meßeinrichtungen für die verbrauchte Gasmenge vorhanden sind. Meßeinrichtungen sind nachträglich einzubauen, soweit dies unter Berücksichtigung des Ziels der rationellen und sparsamen Gasverwendung wirtschaftlich vertretbar ist.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067)
mit folgenden Maßgaben:
a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Wasserversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109),
mit folgenden Maßgaben:
a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Fernwärmeversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Fernwärmeversorgungsunternehmen überträgt.
c) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, so weit bei Kunden am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts keine Meßeinrichtungen für die verbrauchte Wärmemenge vorhanden sind. Meßeinrichtungen sind nachträglich einzubauen, es sei denn, daß dies auch unter Berücksichtigung des Ziels der rationellen und sparsamen Wärmeverwendung wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
d) Für die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Verträge finden die §§ 45 und 47 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bis zum 30. Juni 1992 weiter Anwendung, soweit nicht durch Vertrag abweichende Regelungen vereinbart werden, bei denen die Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten sind.
Erdölbevorratungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2510)
mit folgenden Maßgaben:
a) Der Erdölbevorratungsverband hat seine Bestände innerhalb von 18 Monaten nach Überleitung an die erhöhte Vorratspflicht anzupassen.
b) Die Vorratspflicht der Hersteller nach den §§ 25 bis 28 ist innerhalb von drei Jahren nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu erfüllen. Soweit erforderlich, können darüber hinaus Einzelfallausnahmen nach § 28 Abs. 2 eingeräumt werden.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285)
mit folgender Maßgabe:
Textilerzeugnisse, die nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1991
a) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten,
b) eingeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet verbracht werden.
Kristallglaskennzeichnungsgesetz vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. August 1975 (BGBl. I S. 2307),
mit folgender Maßgabe:
Erzeugnisse aus Kristallglas oder Bleikristall, die nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1991
a) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten,
b) eingeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet verbracht werden.
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1460)
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "mit Ausnahme des Währungsgebiets der Mark der Deutschen Demokratischen Republik" gestrichen.
§ 46 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBl I S. 2671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 1990 (BAnz. S. 4013, 4025)
§ 19 Abs. 1 Nr. 17a wird aufgehoben.
§ 19 Abs. 1 Nr. 31a letzter Halbsatz wird aufgehoben.
§ 19 Abs. 1 Nr. 41c wird aufgehoben.
§ 21 wird aufgehoben.
§ 32 Abs. 1 Nr. 36c wird aufgehoben.
§ 72 wird aufgehoben
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1010 - 1018)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel VI der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VI F) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet F des Kapitels VI der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VI F III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets F des Kapitels VI der Anlage I -
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben:
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Maßgaben:
a) Überleitung von Sortenzulassungen
(1) Die Sorten, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach der
Sortenzulassungsanordnung vom 24. Juli 1973 (GBl. I Nr. 37 S. 394)
zugelassen sind, werden in die Sortenliste nach § 47 des
Saatgutverkehrsgesetzes eingetragen, wenn sie die in § 30 des
Saatgutverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs.
3 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes ist anzuwenden.
(2) Ist eine Sorte nach dem Saatgutverkehrsgesetz für einen anderen
Züchter als nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassen worden, so
ist als Züchter derjenige einzutragen, der die Voraussetzungen des §
42 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes erfüllt. Der andere bisher
eingetragene Züchter kann, wenn die Sorte nicht nach dem
Sortenschutzgesetz geschützt ist, nach § 46 des
Saatgutverkehrsgesetzes als weiterer Züchter eingetragen werden.
(3) Stimmen für eine nach dem Saatgutverkehrsgesetz zugelassene und
für eine andere, nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte
die Sortenbezeichnungen überein, so ist hinsichtlich der Sorte, die
später zugelassen worden ist, § 51 des Saatgutverkehrsgesetzes
anzuwenden. Diese Vorschrift ist auch auf Sortenbezeichnungen für
Sorten anzuwenden, die nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassen
worden sind, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 oder 3 des
Saatgutverkehrsgesetzes vorliegt.
(4) Ist eine Sorte nach der Sortenzulassungsanordnung für einen
anderen Berechtigten als eine natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft zugelassen worden, so ist innerhalb von drei
Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb
einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist dem Bundessortenamt
mitzuteilen, welcher Berechtigte nach § 48 des Saatgutverkehrsgesetzes
die Erhaltungszüchtung übernommen hat und als Züchter eingetragen
werden soll; bei Versäumung der Frist wird die Sortenzulassung
widerrufen. Eine Sortenzulassung wird nicht allein deshalb widerrufen,
weil der eingetragene Berechtigte weder Angehöriger eines der in § 42
Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten ist noch in
einem solchen Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Soweit für eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene
Sorte eine natürliche Person als Verfahrensvertreter nach § 42 Abs. 6
des Saatgutverkehrsgesetzes zu bestellen, aber nicht bestellt ist, ist
er innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten
Nachfrist zu bestellen; bei Versäumung der Frist wird die
Sortenzulassung widerrufen.
b) Überleitung von Anträgen auf Sortenzulassung
(1) Anträge auf Sortenzulassung, die bis zum Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts nach der Sortenzulassungsanordnung gestellt worden sind,
gelten als Anträge im Sinne des § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes. Der
Tag des Eingangs bei der Zentralstelle für Sortenwesen gilt als
Antragstag. Die weitere Behandlung des Antrags richtet sich nach den
Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes. Buchstabe a Abs. 5 Satz 1
gilt für Anträge entsprechend; bei Versäumung der Frist wird der
Antrag zurückgewiesen.
(2) Das Bundessortenamt macht die Anträge nach Absatz 1 sowie die
dafür angegebenen Sortenbezeichnungen bekannt.
c) Zuständige Stelle
(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der nach dem
Saatgutverkehrsgesetz dem Bundessortenamt obliegenden Aufgaben
einschließlich der in dieser Nummer aufgeführten Überleitungsmaßnahmen
ist das Bundessortenamt.
(2) Bis zur Änderung der Verwaltungsorganisation treten an die Stelle
der nach Landesrecht zuständigen Behörden die
Bezirksverwaltungsbehörden und für die Anerkennung von Saatgut, das
zur Ausfuhr bestimmt ist, das Amt für Standardisierung, Meßwesen und
Warenprüfung Fachgebiet Saat- und Pflanzgut.
d) Gebühren
Gebühren, die im Jahr des Wirksamwerdens des Beitritts für die auf
Grund des § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes geregelten Tatbestände
infolge eines Antrags entstehen, der vor dem Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts gestellt worden ist, werden nach Vorschriften erhoben,
die dort am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422),
mit folgenden Maßgaben:
a) Überleitung der Sortenschutzrechte
(1) Die nach dem Sortenschutzgesetz und die nach der
Sortenschutzverordnung vom 22. März 1972 (GBl. II Nr. 18 S. 213)
erteilten und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch bestehenden
Sortenschutzrechte haben im gesamten Geltungsbereich des
Sortenschutzgesetzes Wirkung.
(2) Die Dauer des Sortenschutzes bestimmt sich nach § 13 des
Sortenschutzgesetzes.
(3) Ist ein Sortenschutz für eine Sorte sowohl nach dem
Sortenschutzgesetz als auch nach der Sortenschutzverordnung erteilt
worden, so ist die Dauer des Sortenschutzes vom Tage der ersten
Erteilung an zu rechnen.
(4) Ist der Sortenschutz für eine Sorte nach dem Sortenschutzgesetz
einer anderen Person erteilt worden als nach der
Sortenschutzverordnung, so gilt als Sortenschutzinhaber der
Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte oder sein erster
Rechtsnachfolger. Der andere bisherige Sortenschutzinhaber hat für den
Bereich, für den ihm bisher das Recht aus dem Sortenschutz zugestanden
hat, gegenüber dem verbleibenden Sortenschutzinhaber einen Anspruch
auf Erteilung eines ausschließlichen Nutzungsrechts. Solange dem
Bundessortenamt nicht nachgewiesen ist, wem der Sortenschutz künftig
zusteht, steht er den bisherigen Sortenschutzinhabern gemeinschaftlich
zu.
(5) Die nach der Sortenschutzverordnung erteilten und fortbestehenden
Sortenschutzrechte werden in die Sortenschutzrolle nach § 28 des
Sortenschutzgesetzes eingetragen; § 28 Abs. 2 Satz 2 des
Sortenschutzgesetzes ist anzuwenden.
(6) Stimmen für eine nach dem Sortenschutzgesetz geschützte und für
eine andere, nach der Sortenschutzverordnung geschützte Sorte die
Sortenbezeichnungen überein, so ist hinsichtlich der Sorte, für die
der Sortenschutz später erteilt worden ist, § 30 des
Sortenschutzgesetzes anzuwenden. Diese Vorschrift ist auch auf
Sortenbezeichnungen für Sorten anzuwenden, für die Sortenschutz nach
der Sortenschutzverordnung erteilt worden ist, wenn ein
Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 des Sortenschutzgesetzes
vorliegt.
(7) Ein Sortenschutz, der nach der Sortenschutzverordnung einem
anderen Inhaber als einer natürlichen oder juristischen Person oder
einer Personenhandelsgesellschaft erteilt worden ist, ist innerhalb
von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder
innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist auf einen
derartigen Berechtigten zu übertragen; bei Versäumung der Frist wird
er widerrufen. Ein Sortenschutz wird nicht allein deshalb widerrufen,
weil er einem Inhaber erteilt worden ist, der nicht Angehöriger eines
der in § 15 des Sortenschutzgesetzes bezeichneten Staaten ist oder
nicht in einem solchen Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(8) Soweit für eine nach der Sortenschutzverordnung geschützte Sorte
eine natürliche Person als Verfahrensvertreter nach § 15 Abs. 2 des
Sortenschutzgesetzes zu bestellen, aber nicht bestellt ist, ist er
innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten
Nachfrist zu bestellen; bei Versäumung der Frist wird der Sortenschutz
widerrufen.
b) Umwandlung von Wirtschaftssortenschutz
(1) Soweit für Sorten nach der Sortenschutzverordnung ein
Wirtschaftssortenschutz erteilt worden ist und am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts noch besteht, gilt dieser als
Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts hat der bisherige Inhaber des Wirtschaftssortenschutzes dem
Bundessortenamt mitzuteilen, welche Person in Anwendung des § 8 des
Sortenschutzgesetzes als Sortenschutzinhaber in die Sortenschutzrolle
eingetragen werden soll. Geht diese Mitteilung nicht innerhalb der
genannten Frist oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa
gesetzten Nachfrist dort ein, so kann der Sortenschutz widerrufen
werden.
(3) Soweit am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Dritte auf Grund
der für den Wirtschaftssortenschutz maßgebenden Bestimmungen
zulässigerweise vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet haben und
den Aufwuchs zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen, ohne hierfür zur
Zahlung einer Vergütung an den Inhaber des Wirtschaftssortenschutzes
verpflichtet worden zu sein, können sie diese Benutzung bis zum 30.
Juni 1993 fortsetzen, ohne zur Zahlung einer Vergütung an den
Sortenschutzinhaber verpflichtet zu sein.
c) Überleitung von Anträgen auf Erteilung des Sortenschutzes
(1) Anträge auf Erteilung des Sortenschutzes, die bis zum Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts nach der Sortenschutzverordnung gestellt
worden sind, gelten als Anträge auf Erteilung des Sortenschutzes nach
dem Sortenschutzgesetz. Der Tag des Eingangs bei der Zentralstelle für
Sortenwesen gilt als Antragstag. Die weitere Behandlung des Antrags
richtet sich nach den Vorschriften des Sortenschutzgesetzes, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Buchstabe a Abs. 7 Satz 1
gilt entsprechend; bei Versäumung der Frist wird der Antrag
zurückgewiesen.
(2) Für den Antragsteller eines als Wirtschaftssortenschutz
angemeldeten Sortenschutzes gilt Buchstabe b Abs. 2 entsprechend; bei
Versäumung der Frist kann der Antrag zurückgewiesen werden.
(3) Das Bundessortenamt macht die Anträge nach Absatz 1 sowie die
dafür angegebenen Sortenbezeichnungen bekannt.
d) Überleitung von Rechtsbehelfen
Beschwerdeverfahren nach § 16 der Sortenschutzverordnung, die am Tag
des Wirksamwerdens des Beitritts anhängig sind, werden als
Widersprüche im Sinne des Sortenschutzgesetzes weiterbehandelt.
e) Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes ist eine
Sorte auch dann neu, wenn
1. für sie bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Erteilung des
Sortenschutzes bei der Zentralstelle für Sortenwesen beantragt worden
ist und Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des
Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers innerhalb von drei Jahren
vor dem Antragstag auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen
Republik oder im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes gewerbsmäßig
in den Verkehr gebracht worden ist oder
2. sie in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gezüchtet
worden ist und in diesem Gebiet Vermehrungsmaterial oder Erntegut der
Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers
innerhalb von weniger als drei Jahren vor dem Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht worden ist und der
Antragstag innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen
Inverkehrbringen liegt.
(2) (nicht mehr anzuwenden)
f) Rechtsverletzungen
(1) (nicht mehr anzuwenden)
(2) § 37 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes ist nicht auf Sorten
anzuwenden, für die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
Sortenschutz bei der Zentralstelle für Sortenwesen beantragt war.
(3) Vorschriften anderer Gesetze, die nach den Vorschriften des
Abschnitts 5 des Sortenschutzgesetzes im Falle von Rechtsverletzungen
anzuwenden sind, sind auch dann heranzuziehen, wenn die anderen
Vorschriften als solche für das in Artikel 3 des Vertrages genannte
Gebiet noch nicht allgemein in Kraft getreten sind.
g) Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Durchführung der in § 16 Abs. 2 des
Sortenschutzgesetzes genannten Aufgaben einschließlich der in dieser
Nummer aufgeführten Überleitungsmaßnahmen ist das Bundessortenamt.
h) Gebühren
Gebühren, die im Jahr des Wirksamwerdens des Beitritts für Sorten
entstehen, für die nach der Sortenschutzverordnung der Sortenschutz
erteilt oder beantragt worden ist, werden nach Vorschriften erhoben,
die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 28. August 1964 (BGBl. I S. 709)
Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435)
Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1472), geändert durch die Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 990)
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055):
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
"Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder."
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1070)
Gesetz zur Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),
mit folgenden Maßgaben:
a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 können gemeinnützige Siedlungsunternehmen geschaffen werden; eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht.
b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 setzt voraus, daß eine Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 73) erteilt worden ist.
Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249)
a) In § 7 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:
"Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein
oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des
Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als
die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein
Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt."
b) Dem § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen,
während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine
Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat."
c) § 15 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen
Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der
Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des
Satzes 1 gleich."
bb) In Absatz 6 werden die Worte "und bei der Erteilung von Jagdscheinen
an die Mitglieder der Ständigen Vertretung der Deutschen
Demokratischen Republik" gestrichen.
cc) In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen
Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der
Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich."
Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung vom 31. Juli 1972 (BGBl. I S. 1561), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1329):
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In der Position "Abies grandis Lindl. Große Küstentanne" wird folgendes Herkunftsgebiet angefügt:
"Bezeichnung des Herkunftsgebietes
Kennziffer
Abgrenzung
Nordöstliches deutsches Tiefland und östliches deutsches Mittelgebirgsland
830 03
in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichnetes Gebiet"
Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485):
a) § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. im ICES-Bereich IIIc und im ICES-Bereich IIId innerhalb von zwölf
Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes
Mecklenburg-Vorpommern nicht mit Fahrzeugen mit einer
Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)".
b) In der Anlage 3 wird in der Spalte "Ostsee" angefügt: "Wismar, Rostock, Warnemünde, Stralsund, Ribnitz, Stahlbrode, Neuendorf (Hiddensee), Saßnitz, Lauterbach, Göhren, Lietzow, Breege, Dranske, Ummanz, Seedorf, Zudar, Gager, Karlshagen, Freest, Greifswald, Lassan, Wolgast, Ahlbeck, Zempin, Ückermünde".
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
( nicht mehr anzuwenden)
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1019)
(Kein Inhalt)
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1020 - 1070)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VIII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel VIII der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VIII K) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet K des Kapitels VIII der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VIII K III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets K des Kapitels VIII der Anlage I -
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen: Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710)
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben: Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), § 18 wird aufgehoben.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
a) und b) (nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
a) bis e) (nicht mehr anzuwenden)
Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034),
mit folgenden Maßgaben:
a) Das Gesetz ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.
b) (nicht mehr anzuwenden)
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 221),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.
(nicht mehr anzuwenden)
Montan-Mitbestimmungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),
mit folgenden Maßgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) Vom 1. April 1991 an ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den
Aufsichtsräten und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organen nach Maßgabe dieses Gesetzes in
a) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Förderung
von Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung,
Verkokung, Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt
und deren Betrieb unter der Aufsicht der Bergbehörden steht,
b) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung
von Eisen und Stahl besteht. Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen
einschließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollendem Eisenbahnmaterial,
Freiformschmiedestücken und Gießereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl
ist als Erzeugung von Eisen und Stahl anzusehen
1. in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat am 1. April 1991 nach §§ 4
oder 9 zusammengesetzt ist, oder
2. in einem anderen Unternehmen nach der Verschmelzung mit einem in
Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder nach dem Übergang von Betrieben
oder Betriebsteilen eines in Nummer 1 bezeichneten Unternehmens, die
die genannten Erzeugnisse herstellen oder Roheisen oder Rohstahl
erzeugen, auf das andere Unternehmen, wenn dieses mit dem in Nummer 1
bezeichneten Unternehmen verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes), und
solange nach der Verschmelzung oder dem Übergang der überwiegende
Betriebszweck des anderen Unternehmens die Herstellung der genannten
Erzeugnisse oder die Erzeugung von Roheisen oder Rohstahl ist.
Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für die weitere Verschmelzung sowie für
den weiteren Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen."
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879),
mit folgender Maßgabe:
Bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages ist der geltende Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag mit allen Nachträgen und Zusatzvereinbarungen weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend dem Arbeitsgesetzbuch erfolgt ist. Der Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag tritt ganz oder teilweise außer Kraft, wenn für denselben Geltungsbereich oder Teile desselben ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt. Bestimmungen bisheriger Rahmenkollektivverträge oder Tarifverträge, die im neuen Tarifvertrag nicht aufgehoben oder ersetzt sind, gelten weiter.
Rationalisierungsschutzabkommen, die vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen und registriert worden sind, treten ohne Nachwirkung am 31. Dezember 1990 außer Kraft; soweit Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 1990 die Voraussetzungen der Rationalisierungsschutzabkommen erfüllt haben, bleiben deren Ansprüche und Rechte vorbehaltlich neuer tarifvertraglicher Regelungen unberührt. Die Regelungen des Artikel 20 des Vertrages und der dazu ergangenen Anlagen bleiben unberührt.
(nicht mehr anzuwenden)
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
mit folgenden Maßgaben:
a) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
b) §§ 1 bis 18 finden auf Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt werden; die Nachversicherung gemäß § 18 Abs. 6 von Zeiten vor dem 1. Januar 1992 ist ausgeschlossen.
c) §§ 26 bis 30 sind nicht anzuwenden.
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
Dem § 29 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach § 28 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 28 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 1988 (BGBl. I S. 1685),
Dem § 25 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach § 24 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 24 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I
Dem § 26 wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach § 25 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 25 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
Dem § 31 wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach § 30 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 30 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843)
Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:
"§ 39b
Übergangsvorschrift für den Deutschen Druckbehälterausschuß
Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 36 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 36 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
"§ 15a
Übergangsvorschrift für den Ausschuß für Gashochdruckleitungen
Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 14 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 214)
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
"§ 19a
Übergangsvorschrift für den Deutschen Ausschuß für explosionsgeschützte elektrische Anlagen
Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 18 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
Gerätesicherheitsgesetz vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I
Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93)
a) Nach § 21 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands
§ 22
Abweichendes Inkrafttreten, Überleitung
Die §§ 13 und 14 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet am 1. Januar 1992 in Kraft. Im übrigen gilt diese
Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
vom Wirksamwerden des Beitritts an nach Maßgabe der §§ 23 bis 27.
§ 23
Weitergeltung von Zulassungen für das Inverkehrbringen
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts erteilte Zulassungen und
Ausnahmegenehmigungen für das Inverkehrbringen medizinisch-technischer
Geräte der Gruppen 1 und 2 gelten als Bauartzulassungen nach § 5,
soweit für diese Geräte in dem Gebiet, in dem diese Verordnung schon
vor dem Beitritt gegolten hat, bis zum Wirksamwerden des Beitritts
Bauartzulassungen nach § 5 nicht erteilt worden sind. Die Zulassungen
gelten längstens bis zum 31. Dezember 1994, die Ausnahmegenehmigungen
längstens bis zum 31. Dezember 1991. Für die betroffenen Geräte gilt §
5 Abs. 6 Satz 2, soweit sie nach dem 30. Juni 1991 ausgeliefert
werden.
§ 24
Weiterbetrieb, Inbetriebnahme
(1) Unabhängig davon, ob die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 im
Einzelfall erfüllt sind, dürfen medizinisch-technische Geräte
1. weiterbetrieben werden, wenn sie vor dem Wirksamwerden des Beitritts
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
zulässigerweise betrieben wurden,
2. bis zum 31. Dezember 1991 errichtet, in Betrieb genommen und auch nach
diesem Tag weiterbetrieben werden, wenn sie den Vorschriften
entsprechen, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben.
(2) § 6 Abs. 5 gilt für die unter Absatz 1 fallenden medizinisch-
technischen Geräte mit der Maßgabe, daß die in der anderen Verordnung
nach § 24 der Gewerbeordnung enthaltenen Betriebsvorschriften
spätestens ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden sind. Für die an den
Geräteteil zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen bleiben die
Vorschriften maßgebend, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben.
(3) Im übrigen bleiben die Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
§ 25
Sicherheitstechnische Kontrollen
§ 11 ist für die unter § 24 Abs. 1 fallenden medizinisch-technischen
Geräte der Gruppe 1 spätestens ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden. Bis
zur Anwendung des § 11 sind diese Geräte nach den entsprechenden
Vorschriften sicherheitstechnisch zu prüfen, die in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts gegolten haben.
§ 26
Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis nach § 12 ist spätestens bis zum 31. Dezember
1991 zu erstellen. Bis zur Erstellung sind die medizinisch-technischen
Geräte der Gruppen 1 und 3 nach den entsprechenden Vorschriften zu
erfassen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
§ 27
Übergangsvorschriften des § 28
(1) § 28 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Worte "im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung" in Absatz 1 Satz 1 die
Worte "am 1. Januar 1986" und an die Stelle der Worte "im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung" in Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie
der Worte "bei Inkrafttreten dieser Verordnung" in Absatz 3 jeweils
die Worte "am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts" treten.
(2) Der Nachweis der regelmäßigen Wartung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist
für die Zeit ab der Inbetriebnahme der medizinisch-technischen Geräte
der Gruppe 1 zu erbringen. Soweit diese Geräte früher als ein Jahr vor
dem Wirksamwerden des Beitritts in Betrieb genommen worden sind,
genügt der Nachweis für die Zeit ab dem Tag, der ein Jahr vor dem
Wirksamwerden des Beitritts liegt. Der Nachweis ist für die einzelnen
Geräte durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu erbringen. Er gilt
auch als erbracht, soweit der Betreiber nachweist, daß er seit
mindestens einem Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts
sachverständige Personen beschäftigt, zu deren Aufgaben die Planung,
Organisation und Durchführung der Wartung dieser Geräte gehört.
(3) Die Prüfung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 ist bis zum
31\. Dezember 1994 durchzuführen."
b) Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt, die bisherigen §§ 22 bis 24 werden §§ 28 bis 30.
c) In § 11 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3, §§ 16, 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils die Zahl "22" durch die Zahl "28" ersetzt.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
§§ 120a bis f, 139b, g, h, i und m der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist,
mit folgenden Maßgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) (nicht mehr anzuwenden)
c) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden bis zur Aufnahme der Aufsichtstätigkeit durch die zuständigen Landesbehörden die Aufsichtsaufgaben nach § 139b durch diejenigen staatlichen Stellen wahrgenommen, die für die Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht zuständig waren. Entsprechendes gilt für die in anderen arbeitsschutzrechtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Aufsichtsaufgaben der zuständigen Landesbehörden.
Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 1983 (BGBl. I S. 1057),
mit folgender Maßgabe:
An die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens in § 56 tritt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.
(nicht mehr anzuwenden)
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geändert durch § 70 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfüllt, wenn die betriebsärztlichen Aufgaben durch eine Einrichtung des betrieblichen Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind anzuwenden.
b) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach § 4 als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.
c) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 als nachgewiesen ansehen bei Fachkräften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und eine Ausbildung als Fachingenieur oder Fachökonom für Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur für Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitshygiene nachweisen können. Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.
d) Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Betriebsärzte sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:
aa) 0,25 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen
Gefährdungen,
bb) 0,6 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen eine
arbeitsmedizinische Betreuung durchzuführen ist, weil besondere
Arbeitserschwernisse vorliegen oder besonderen Berufskrankheiten
vorzubeugen ist oder besondere arbeitsbedingte Gefährdungen für die
Arbeitnehmer oder Dritte vorliegen,
cc) 1,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen diese
arbeitsmedizinischen Untersuchungen in jährlichen oder kürzeren
Zeitabständen durchzuführen sind.
Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu
erhöhen, wenn der Umfang der vom Betriebsarzt durchzuführenden
arbeitsmedizinischen Untersuchungen überdurchschnittlich hoch ist oder
in Durchsetzung von Rechtsvorschriften zusätzliche Aufgaben im Betrieb
zu lösen sind.
e) (nicht mehr anzuwenden)
f) Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers und hat dieser Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) erfüllt sind.
g) Für den öffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ist bis zum Erlaß entsprechender Vorschriften durch die für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister der Länder die Richtlinie des Bundesministers des Innern für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978 (GMBl. S. 114 ff.) anzuwenden.
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),
mit in Nummer 1 genannter Maßgabe.
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),
mit in Nummer 1 genannter Maßgabe.
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:
Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert:
a) § 78 Abs. 2 wird gestrichen.
b) Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
"§ 84a
Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch nicht."
Für Klagen gegen Verwaltungsakte, die vor dem 1. Januar 1991 von
Leistungsträgern im bisherigen Geltungsbereich des
Sozialgerichtsgesetzes erstellt worden sind (Datum des Bescheides),
findet § 78 Abs. 2 weiter Anwendung, soweit die in dessen bisherigem
Geltungsbereich errichteten Sozialgerichte zuständig sind.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20.Dezember 1988 (BGBl. I
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 1975 (BGBl. I S. 498)
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
a) § 62a wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Satz 5 werden jeweils die Verweisung "Satz 3" durch die
Verweisung "Satz 4" und die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a
oder c" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3" ersetzt.
bb) In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung "Absatzes 1 Satz 1
Buchstabe c" durch die Verweisung "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
b) In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 17 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes" durch die Angabe "§ 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes" ersetzt.
c) § 112 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 112a Abs. 1 Satz
2" durch die Verweisung "§ 112a Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
bbb) In Nummer 8 wird die Verweisung "(§ 107 Nr. 5 Buchstabe d)" durch die
Verweisung "(§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d)" ersetzt.
bb) In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 3" durch die
Verweisung "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
cc) In Absatz 7 wird die Verweisung "nach den Absätzen 2 bis 6" durch die
Verweisung "nach den Absätzen 1 bis 6" ersetzt.
dd) In Absatz 8 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz 2" durch die
Verweisung "nach Absatz 3" ersetzt.
d) § 241b wird aufgehoben.
e) Nach § 249a werden folgende §§ 249b bis e eingefügt:
"§ 249b
(1) Die Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990
(GBl. I Nr. 36 S. 403) steht bei der Anwendung dieses Gesetzes der
Förderung nach diesem Gesetz gleich.
(2) Ist nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr.
36 S. 403) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder
Arbeitslosenhilfe entstanden, so ist für Zeiten vor dem Wirksamwerden
des Beitritts das Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I
Nr. 36 S. 403) weiterhin anzuwenden. Bei der Anwendung dieses Gesetzes
steht die Entstehung eines Anspruchs nach dem Arbeitsförderungsgesetz
vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) der Entstehung eines
Anspruchs nach diesem Gesetz gleich. Nur die Höhe der Leistung ist für
die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 auf der Grundlage des
Arbeitsentgelts neu festzusetzen, das für die Bemessung der Leistung
maßgebend ist. Abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 ist die auf der
Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres 1991 eingetragene
Lohnsteuerklasse maßgebend. Eine Verminderung der Leistung ist
ausgeschlossen.
(3) Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt für das Unterhaltsgeld und
Übergangsgeld entsprechend.
(4) Absatz 2 Satz 1 gilt für das Konkursausfallgeld einschließlich der
Beiträge nach § 141n entsprechend.
§ 249c
(1) Bei der Anwendung des § 19 Abs. 1a und 1b sind auch Zeiten des
Aufenthalts und einer erstmaligen Beschäftigung in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von § 59b erhöht sich das Übergangsgeld jeweils in den
gleichen Zeitabständen und um den gleichen Vomhundertsatz wie die
Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet,
wenn es überwiegend auf Arbeitsentgelt aus diesem Gebiet beruht.
(3) Bei der Anwendung des § 62a Abs. 3 Satz 1 ist die Bezugsgröße
maßgebend, die in dem Land gilt, das nach § 2 der
Verteilungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung für den
Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird.
(4) Bei Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 3 und des § 94 Abs. 2 ist für
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses
Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum
30\. Juni 1991 bewilligt werden, anstelle des Bundesdurchschnitts der
Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen.
(5) Bei Anwendung des § 91 Abs. 4 ist für Maßnahmen zur
Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor
dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 31. Dezember
1991 bewilligt werden, anstelle des Bundesdurchschnitts der
Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen.
(6) Bei Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz 2 für Maßnahmen zur
Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor
dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 30. Juni 1991
bewilligt werden, dürfen Zuschüsse von mehr als 90 bis 100 vom Hundert
des Arbeitsentgelts für höchstens 15 vom Hundert aller im Kalenderjahr
nur in diesem Gebiet zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden.
(7) Bei der Anwendung des § 105a steht der Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung die
Invalidität oder Berufsunfähigkeit im Sinne des Rentenrechts gleich,
das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.
(8) Ergänzend zu § 107 stehen den Zeiten einer die Beitragspflicht
begründenden Beschäftigung gleich:
1. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom
22\. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) die Beitragspflicht begründet
haben,
2. Zeiten, die nach den §§ 107, 249b Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes
vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) einer die Beitragspflicht
begründenden Beschäftigung gleichgestanden haben.
Den Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c stehen Zeiten
des Bezuges der entsprechenden Leistungen nach § 107 Satz 1 Nr. 5
Buchstaben b oder c des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990
(GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich.
(9) Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach § 111 Abs. 2 Satz 1
ist die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze maßgebend, die in dem
Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs
zuletzt in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung
gestanden hat.
(10) Bei der Anwendung des § 111 Abs. 2 sind
1. Regelungen über die gewöhnlichen gesetzlichen Abzüge vom
Arbeitsentgelt, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gelten, nicht zu berücksichtigen, soweit sie von
denen in dem Gebiet abweichen, in dem das Arbeitsförderungsgesetz
schon vor dem Beitritt galt,
2. Kirchensteuer-Hebesätze, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, erstmals bei der
Leistungsverordnung für das dritte Kalenderjahr nach Einführung der
Kirchensteuer in diesem Gebiet zu berücksichtigen,
3. Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung, die in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, erstmals für
die Leistungsverordnung 1992 zu berücksichtigen.
(11) Bei der Anwendung des § 112 sind nach Absatz 8 Satz 1
gleichgestellte Zeiten im Bemessungszeitraum mit dem letzten
Bruttodurchschnittslohn im Sinne des § 112 Abs. 1 des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) bis
zur Höhe von 2.700 Deutsche Mark monatlich zu berücksichtigen. Im
übrigen sind für Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigung, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt worden sind, § 112
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403)
und die in dieser Bestimmung genannten Vorschriften weiterhin
anzuwenden.
(12) Bei der Anwendung des § 112 ist für die Zeit des Bezuges von
Wartegeld oder Übergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des
Einigungsvertrages das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, nach dem
diese Leistung bemessen wird.
(13) Beruht das Arbeitsentgelt nach § 112 überwiegend auf Zeiten mit
Arbeitsentgelten aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet, so errechnet sich der Anpassungssatz nach § 112a Abs. 1 Satz 1
aus der Veränderung der Bruttoarbeitsentgelte, die der jeweiligen
Rentenanpassung in diesem Gebiet zugrunde liegen. Der Jahreszeitraum
verkürzt sich jeweils nach Maßgabe der Verkürzung des Jahresabstandes
der Rentenanpassungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet.
(14) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 118 Abs. 1 Satz 1
auch für die Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf
1. Schwangerschafts- und Wochengeld oder Mütterunterstützung,
2. Wartegeld oder Übergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des
Einigungsvertrages
zuerkannt ist.
(15) Dem Vorruhestandsgeld nach § 118b steht Vorruhestandsgeld nach
der Verordnung über Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr.
7 S. 42) gleich.
(16) Ergänzend zu § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a steht dem
Bezug von Arbeitslosengeld nach diesem Gesetz der Bezug
1. von Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni
1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich;
2. von staatlicher Unterstützung nach der Verordnung vom 8. Februar 1990
(GBl. I Nr. 7 S. 47) gleich, soweit sie nach § 249b Abs. 6 des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) dem
Bezug von Arbeitslosengeld gleichgestanden hat.
(17) § 134 Abs. 2 und 3 ist entsprechend auf Zeiten anzuwenden, in
denen ein Arbeitsloser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet eine den in § 134 Abs. 2 genannten Zeiten
vergleichbare Zeit zurückgelegt oder nach den dort geltenden
Vorschriften eine den in § 134 Abs. 3 genannten Leistungen
vergleichbare Leistung bezogen hat.
(18) Bei der Anwendung von § 135 steht dem Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz der Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990
(GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich.
(19) § 137 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1990
dem Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz das staatliche
Kindergeld nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet geltenden Vorschriften gleichsteht.
(20) Ergänzend zu den in § 138 Abs. 3 genannten Leistungen gelten
nicht als Einkommen
1. die Mütterunterstützung, soweit sie 600 Deutsche Mark monatlich nicht
übersteigt,
2. das staatliche Kindergeld und der Zuschuß zum Familieneinkommen nach
den in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden
Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990,
3. der Zuschlag zum staatlichen Kindergeld nach § 1 der Verordnung über
die Gewährung eines Zuschlages zum staatlichen Kindergeld vom 4.
Januar 1990 (GBl. I Nr. 2 S. 3) bis zum 31. Dezember 1990,
4. der Zuschuß zum Familienaufwand nach den in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31.
Dezember 1990.
(21) Bei der Anwendung der §§ 141a bis 141n, 145 Nr. 3 und § 71 Abs. 4
gelten anstelle der Vorschriften der Konkursordnung, die in Bezug
genommen oder vorausgesetzt werden, die entsprechenden Vorschriften
der Gesamtvollstreckungsordnung, wenn bei Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers die Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden ist oder im
Falle des § 141b Abs. 3 Nr. 2 anzuwenden wäre.
(22) Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die nach § 69 Abs. 3
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42
S. 642) spätestens am 1. Januar 1992 in eine zulässige Rechtsform
umgestaltet werden muß, schließt eine Beschäftigung als Arbeitnehmer
(§ 168 Abs. 1 Satz 1) dieser Genossenschaft nicht aus.
(23) Bei der Anwendung des § 169c Nr. 3 steht der Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
die Invalidität oder Berufsunfähigkeit im Sinne des Rentenrechts
gleich, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gilt.
(24) Die Mittel nach § 186b Abs. 1 sind im Jahr 1992 für das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet auch für das Jahr
1990 aufzubringen. Die von den Arbeitgebern nach § 186e des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) für
das Jahr 1990 gezahlte Umlage ist anzurechnen; soweit sie die
Aufwendungen übersteigt, ist sie mit den nach § 186b Abs. 1 für das
Jahr 1991 aufzubringenden Mitteln zu verrechnen.
(25) Im Wege der Verschmelzung übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit
das Vermögen der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen
Republik und tritt in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverwaltung
der Deutschen Demokratischen Republik ein. Artikel 20 des
Einigungsvertrages bleibt unberührt.
(26) Für den Vorstand und Verwaltungsrat gelten für die Restdauer der
laufenden Amtsperiode (1. April 1986 bis 31. März 1992) folgende
Sonderregelungen:
1. Abweichend von § 192 Abs. 2 besteht der Verwaltungsrat aus
einundfünfzig, der Vorstand aus zwölf Mitgliedern; die Erweiterung ist
unverzüglich vorzunehmen.
2. Die zusätzlich zu berufenden Mitglieder sollen ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet haben.
3. Für die Berufung der zusätzlichen Mitglieder gelten die §§ 192, 195,
196 und 197 dieses Gesetzes entsprechend. Vorschlagsberechtigt für die
zusätzlichen Vertreter der öffentlichen Körperschaften in den Organen
sind
a) für den Verwaltungsrat
aa) die Bundesregierung und die Spitzenvereinigung der kommunalen
Selbstverwaltungskörperschaften für je ein Mitglied
bb) der Bundesrat für zwei Mitglieder
b) für den Vorstand der Bundesrat.
4. Kommt während der laufenden Amtsperiode im Vorstand wegen
Stimmengleichheit eine Entscheidung nicht zustande, so entscheidet der
Verwaltungsrat.
(27) Die Beiräte bei den Arbeitsämtern nehmen ihre beratenden Aufgaben
im Sinne des § 190 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990
(GBl. I Nr. 36 S. 403) bis zur Bildung von Verwaltungsausschüssen
weiterhin wahr. Bis zur Bildung von Verwaltungsausschüssen bei den
Landesarbeitsämtern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet nimmt der Beirat der Zentralen Arbeitsverwaltung
seine bisherigen Aufgaben weiter wahr.
(28) Die Amtsperiode der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse bei den
Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern endet am 31. März 1992.
(29) § 241b in der bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts entstanden sind, weiterhin anzuwenden.
§ 249d
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt
dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:
1. § 34 Abs. 4 gilt nicht für berufliche Bildungsmaßnahmen, die an
Fachhochschulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet stattfinden und bis
zum 31. Dezember 1992 begonnen haben. Der Teilnehmer an einer Maßnahme
nach Satz 1 wird nicht gefördert, wenn er innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Beitritt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
hatte.
2. § 40 Abs. 1b ist erst für Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen,
die nach dem 30. Juni 1992 beginnen. Vom 1. Oktober 1992 gilt er ohne
die einschränkende Maßgabe des Satzes 1.
3. Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die die Voraussetzungen
des § 41 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl.
I Nr. 36 S. 403) erfüllt, wird bis zum Ende der Maßnahme weiter
gefördert.
4. Ein Antragsteller, dessen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme notwendig
ist, damit er bei drohender Arbeitslosigkeit nicht arbeitslos wird,
steht hinsichtlich der Förderung seiner Teilnahme an der
Bildungsmaßnahme dann einem Antragsteller, der die Voraussetzung des §
44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt, gleich, wenn er innerhalb der letzten
zwölf Monate mindestens sechs Monate seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
hatte und bis zum 31. Dezember 1992 in die Maßnahme eingetreten ist.
5. § 44 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes findet auf Teilnehmer, die
in eine nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr.
36 S. 403) geförderte Bildungsmaßnahme eingetreten sind, keine
Anwendung.
6. Wer vor dem 1. Juli 1990 in eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung
und Umschulung eingetreten ist und Leistungen nach § 5 der Verordnung
vom 8. Februar 1990 über die Umschulung von Bürgern zur Sicherung
einer Berufstätigkeit (GBl. I Nr. 11 S. 83) und nach § 3 der
Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 16. März 1990 (GBl. I Nr.
21 S. 192) beantragt hat, erhält für die Dauer der Maßnahme die
Unterstützungsleistung als Unterhaltsgeld und die Maßnahmekosten in
der bisher gewährten Höhe. Die Ausgleichszahlungen übernimmt die
Bundesanstalt für Arbeit.
7. Die Vorschriften der Produktiven Winterbauförderung (§§ 77 bis 82,
186a und 238) sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet mit Wirkung vom 1. April 1991 anzuwenden.
8. Schlechtwettergeld wird in Betrieben des Baugewerbes mit Sitz in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. März
1992 auch gewährt, wenn diese die Voraussetzungen des § 83 Nr. 1 und 2
nicht erfüllen.
9. Die Bemessung des Schlechtwettergeldes für witterungsbedingte
Arbeitsausfälle der Monate November und Dezember 1990 erfolgt nach §
68 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S.
403).
10. §§ 128, 134 Abs. 4 Satz 4 finden keine Anwendung bei Arbeitnehmern,
die bis zum 31. Dezember 1992 aus einem Betrieb, der in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegen ist, entlassen
worden sind.
11. Ergänzend zu § 163 Abs. 2 gewährt die Bundesanstalt für Arbeit für die
Schlechtwetterzeiten 1990/91 und 1991/92 Arbeitgebern mit Sitz in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen
Zuschuß zu den Beitragsaufwendungen zur Krankenversicherung der
Bezieher von Schlechtwettergeld. Der Zuschuß beträgt für die
Schlechtwetterzeit 1990/91 75 vom Hundert, für die Schlechtwetterzeit
1991/92 50 vom Hundert des auf das Arbeitsentgelt im Sinne des § 163
Abs. 1 entfallenden Betrages nach dem jeweils geltenden Beitragssatz
des Trägers der Krankenversicherung. Für die Antragstellung gilt die
Ausschlußfrist des § 88 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
12. Abweichend von § 166 Abs. 3 Satz 2 gewährt die Bundesanstalt für
Arbeit für die Schlechtwetterzeit 1990/91 Arbeitgebern mit Sitz in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen
Zuschuß in Höhe von 75 vom Hundert der Beitragsaufwendungen zur
Rentenversicherung der Bezieher von Schlechtwettergeld.
13. Für Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende oder als
Gefangene beitragspflichtig sind (§ 168 Abs. 2 und 3a, § 168 Abs. 2
und 3a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 - GBl. I Nr. 36
S. 403 -), werden für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 keine Beiträge
erhoben.
14. In § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 tritt an die Stelle des
Betrages von 610 Deutsche Mark ein Betrag, der zu einem Siebtel der in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden
monatlichen Bezugsgröße in demselben Verhältnis steht wie 610 Deutsche
Mark zu einem Siebtel der in dem Gebiet, in dem das
Arbeitsförderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt, geltenden
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.
15. Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2
tritt an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die
Beitragsbemessungsgrenze des Rentenrechts, das in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.
16. Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a tritt an die Stelle
des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende im
vorvergangenen Kalenderjahr die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgröße der
Sozialversicherung.
17. Die Umlagebeträge nach § 186a sind ab 1. April 1991 von Arbeitgebern
des Baugewerbes mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet an das Landesarbeitsamt Berlin ausschließlich
abzuführen, solange für sie eine Abführung der Beträge über die
gemeinsame Einrichtung (§ 186a Abs. 2 Satz 1) nicht möglich ist; §
186a Abs. 2 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung.
18. Bis zur Bildung von Landesarbeitsämtern übernimmt in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zentrale Arbeitsverwaltung
die Aufgaben der Landesarbeitsämter.
19. § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis
28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung
anzuwenden:
"3. gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen,"
§ 249e
(1) Die Bundesanstalt gewährt Arbeitnehmern, die in der Zeit vom Tage
des Wirksamwerdens des Beitritts an bis zum 31. Dezember 1991 nach
Vollendung des 57. Lebensjahres aus einer die Beitragspflicht
begründenden Beschäftigung von mindestens 90 Kalendertagen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ausscheiden und in
den letzten 90 Kalendertagen der Beschäftigung ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet hatten, ein
Altersübergangsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Anspruch auf Altersübergangsgeld hat, wer
1. arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
Altersübergangsgeld beantragt hat,
2. die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen allein deshalb
nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung
anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie an zumutbaren
beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2),
3. an dem Tag, an dem die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2
erstmals erfüllt sind,
a) bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld diese Leistung für 832 Tage beanspruchen könnte (§
106) oder
b) aufgrund eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit einer Dauer von 832
Tagen Arbeitslosengeld nicht länger als 78 Tage bezogen hat.
(3) Auf das Altersübergangsgeld sind die Vorschriften über das
Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser Leistung mit folgenden
Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Die Dauer des Anspruchs beträgt 936 Tage. Sie mindert sich im Falle
des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe b um die Tage, für die der Anspruch auf
Arbeitslosengeld erfüllt worden ist.
2. Die Höhe des Anspruchs beträgt 65 vom Hundert des um die gesetzlichen
Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten
Arbeitsentgelts im Sinne des § 112. Für Ansprüche, die vor dem 1.
April 1991 entstehen, erhöht sich das Altersübergangsgeld für die
ersten 312 Tage um 5 Prozentpunkte. § 112a ist hinsichtlich des
Erhöhungsbetrages nicht anzuwenden.
3. Bei der Anwendung des § 112 Abs. 11 tritt an die Stelle des 58.
Lebensjahres das 57. Lebensjahr.
4. Die Bundesanstalt kann in der Anordnung nach § 103 Abs. 5 Regelungen
treffen, die die Besonderheiten des Altersübergangsgeldes
berücksichtigen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung gelten
für das Altersübergangsgeld die Regelungen entsprechend, die die
Besonderheiten des § 105c berücksichtigen.
(4) Das Arbeitsamt soll dem Berechtigten, der nach Unterrichtung über
die Regelung des Satzes 278 Tage Altersübergangsgeld bezogen hat und
in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Altersruhegeld voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines
Monats Altersruhegeld zu beantragen. Stellt der Berechtigte den Antrag
nicht, ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld vom Tage nach Ablauf
der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Berechtigte Altersruhegeld
beantragt.
(5) Ist ein Anspruch auf Altersübergangsgeld entstanden, so gelten für
den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Vorschriften dieses Gesetzes mit
folgenden Maßgaben:
1. Die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten einer
die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des
Anspruchs auf Altersübergangsgeld beruht, mindert sich um die Tage,
für die der Anspruch auf Altersübergangsgeld erfüllt worden ist.
2. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit, in der ein
Anspruch auf Altersübergangsgeld nicht erschöpft ist.
3. Hat der Berechtigte 78 Tage Altersübergangsgeld bezogen, so
a) erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten vor
Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld beruht,
b) bleiben Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung
vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld bei der
Anwendung der §§ 104 und 106 außer Betracht.
(6) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht das
Altersübergangsgeld dem Arbeitslosengeld gleich.
(7) Ein Anspruch auf Altersübergangsgeld besteht nicht, wenn bei
Antragstellung für die bisherige berufliche Tätigkeit des
Antragstellers in der Region ein deutlicher Mangel an Arbeitskräften
besteht und der Antragsteller eine solche Beschäftigung ausüben kann.
(8) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem
Bundesminister für Wirtschaft die in Absatz 1 genannte Befristung
durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1992 verlängern, wenn dies
aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geboten ist.
(9) Ist eine Arbeitnehmerin in der Zeit vom Tage des Wirksamwerdens
des Beitritts an bis zum 31. Dezember 1990 aus einer die
Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ausgeschieden, so tritt in
den Absätzen 1 und 3 Nr. 3 an die Stelle des 57. Lebensjahres das 55.
Lebensjahr. In diesen Fällen beträgt die Dauer des Anspruchs auf
Altersübergangsgeld 1560 Tage.
(10) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit durch die
Anspruchsdauer von mehr als 832 Tagen entstehen, erstattet der Bund.
Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
nach Artikel 1 § 19 wird eingefügt:
"§ 20
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt
§ 12 Abs. 3 erst, wenn § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft tritt.
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:
"4. Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,"."
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330),
nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
"§ 2b
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ist § 2a Abs. 2 Nr. 4 bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:
"4. Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,"."
Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398),
a) In § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:
"§ 249c Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entsprechend."
b) Nach § 13 wird eingefügt:
"§ 13a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands
(1) An die Stelle der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b vorgesehenen
Beiträge zur Höherversicherung treten für Arbeitnehmer aus dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung.
(2) Für Betriebe, die ihren Sitz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, ist bei der Berechnung nach
§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn
der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend.
(3) An die Stelle der in § 10 Abs. 1 vorgesehenen Leistung treten die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
vorgesehenen vergleichbaren Leistungen."
Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
§§ 2 und 3 werden aufgehoben.
Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221)
a) In § 5 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bundesbahn" die Worte "und die Deutsche Bundespost" eingefügt.
b) In § 11 Abs. 2 wird die Zahl "150" durch die Zahl "200" ersetzt.
c) In § 35 Abs. 2 werden die Zahl "33" durch die Zahl "38" und die Zahl "11" durch die Zahl "16" ersetzt.
d) In § 41 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "das Post- und Fernmeldewesen" durch die Worte "Post und Telekommunikation" ersetzt.
e) Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Betreuung und Förderung nicht werkstattfähiger Behinderter
kann in Einrichtungen und Gruppen durchgeführt werden, die der
Werkstatt angegliedert sind."
f) In § 59 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"das gleiche gilt für Schwerbehinderte, die diese Voraussetzungen am
1\. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten."
Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2598),
nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
"§ 13a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Bis zum 31. Dezember 1991 steht bei Anwendung des § 11 die Invalidenrente, die Bergmannsinvalidenrente und die Bergmannsrente im Sinne des Rentenrechts, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt, der Rente wegen Berufsunfähigkeit gleich."
Arbeitserlaubnisverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89),
nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
"§ 15a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) In den Fällen des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 und 5, des § 4 Abs. 1 und 2 werden auch Zeiten des Aufenthalts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet berücksichtigt.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird auch der Abschluß einer vergleichbaren Schul- und Berufsausbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet berücksichtigt.
(3) Eine Arbeitserlaubnis, die freien Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, gilt mit der Ausnahme der Fälle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie des Abs. 6 bis zum 31. Dezember 1992 nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, sofern der Ausländer in diesem Gebiet
bei Inkrafttreten des Einigungsvertrags keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
eine unselbständige Tätigkeit von weniger als fünf Jahren ausgeübt hat."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), zuletzt geändert gemäß Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337),
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846),
Sachbezugsverordnung 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2177).
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
Zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:
§ 1
(1) Der Träger der Sozialversicherung wird zum 1. Januar 1991 in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt; sie führt den Namen "Überleitungsanstalt Sozialversicherung".
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestellt im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Träger der Krankenversicherung, der Rentenversicherung und der Unfallversicherung den Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführer. Bei der Überleitungsanstalt werden Widerspruchsausschüsse gebildet, deren Mitglieder zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehen. Sie werden auf Vorschlag der im § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinigungen vom Geschäftsführer ernannt. Bei der Anwendung dieses Absatzes sollen bisherige Funktionsträger berücksichtigt werden.
(3) Das Bundesversicherungsamt führt die Aufsicht über die Überleitungsanstalt.
§ 2
(1) Die Überleitungsanstalt erfüllt die Aufgaben der Rentenversicherung und der Unfallversicherung längstens bis zum 31. Dezember 1991 im Namen und im Auftrag der Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung, soweit diese ihre Aufgaben noch nicht wahrzunehmen haben. Die Träger der Rentenversicherung und die Träger der Unfallversicherung können unter Beachtung von Artikel 30 Abs. 4 des Vertrages im Einvernehmen mit den anderen Trägern des gleichen Versicherungszweiges und deren Aufsichtsbehörden weitere Aufgaben übernehmen; eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der übrigen Träger nicht berührt wird.
Die §§ 89 und 91 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Die Aufteilung der Verwaltungskosten und Auslagen auf die drei Zweige der Sozialversicherung erfolgt im Verhältnis der Höhe der jeweiligen Ausgaben; die Aufteilung auf die einzelnen Träger wird von den Spitzenverbänden des jeweiligen Zweiges der Sozialversicherung geregelt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 erhält die Überleitungsanstalt von den zuständigen Trägern der Rentenversicherung und der Unfallversicherung rechtzeitig monatlich Vorschüsse, soweit die ihr zufließenden Einnahmen nicht ausreichen, die laufenden Ausgaben zu decken. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest. Für die Höhe der Vorschüsse der Unfallversicherung gilt der Aufteilungsmaßstab in Anlage I Kap. VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1. Buchstabe e (2) des Vertrages entsprechend.
(2) Zu den Aufgaben der Überleitungsanstalt gehört auch die Durchführung der Geschäfte, die den Bereich des mit 31. Dezember 1990 aufgelösten Versicherungszweiges "Krankenversicherung" des Trägers der Sozialversicherung betreffen. Sie umfassen die Einziehung der Forderungen und die Erfüllung der Verpflichtungen.
§ 3
(1) Das Vermögen des Trägers der Sozialversicherung geht auf die Sozialversicherungsträger über, deren Zuständigkeit für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet besteht. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Bis zur Aufteilung des Vermögens nach Maßgabe des in Satz 2 genannten Gesetzes sind Verfügungen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zulässig; dies gilt nicht, soweit es sich um die Verfügung über liquide Mittel zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten handelt.
(2) Die Träger der Sozialversicherung, deren Zuständigkeit für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet besteht, sind hinsichtlich des Vermögens Rechtsnachfolger der entsprechenden am 8. Mai 1945 dort zuständig gewesenen Sozialversicherungsträger.
§ 4
(1) Die Überleitungsanstalt tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die im Zeitpunkt der Umwandlung zwischen dem Träger der Sozialversicherung und seinen Arbeitnehmern bestehen.
(2) Den Beschäftigten der Überleitungsanstalt ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von den Trägern, deren Zuständigkeit in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet besteht, bis spätestens zum 31. Dezember 1991 anzubieten, es sei denn, eine solche Fortsetzung wäre für die Träger deshalb unzumutbar, weil beim Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Vertrages vorliegen.
(3) Die Anbietungspflicht nach Absatz 2 obliegt für die Beschäftigten, die im Bereich der Krankenversicherung der Überleitungsanstalt tätig sind, den Krankenkassen, für die im Bereich der Rentenversicherung Beschäftigten den Rentenversicherungsträgern und für die im Bereich der Unfallversicherung Beschäftigten den Unfallversicherungsträgern. Die Aufschlüsselung der anzubietenden Stellen in den einzelnen Versicherungszweigen erfolgt aufgrund von Vereinbarungen der jeweiligen Versicherungsträger unter Beteiligung ihrer Spitzenverbände. Hierbei sind die berechtigten Interessen der Beschäftigten zu berücksichtigen.
(4) Der Überleitungsanstalt wird für Geschäfte ihrer Auflösung nach Erledigung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 von den Trägern der Rentenversicherung und der Unfallversicherung Personal in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt.
Vom 1. Januar 1991 an gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet folgende Regelung über das Meldeverfahren zur Sozialversicherung:
"§ 1 Allgemeines Beschäftigte, für die Beiträge oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu entrichten sind, sind bei der Krankenkasse, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht, an- und abzumelden. Bei einem Wechsel der Krankenkassenzuständigkeit hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der bisher zuständigen Krankenkasse abzumelden und bei der nun zuständigen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung, die Abmeldung innerhalb von sechs Wochen nach deren Ende zu erfolgen. Die Meldungen sind auf den Vordrucken des dem Beschäftigten von dem Träger der Rentenversicherung übersandten Versicherungsnachweisheftes (SVN- Heft) zu erstatten. Der Beschäftigte hat zu diesem Zweck dem Arbeitgeber das SVN-Heft auszuhändigen. Ist der Beschäftigte nicht im Besitz eines SVN-Heftes, sind die Meldungen auf entsprechenden Ersatzvordrucken zu erstatten. Die Ersatzvordrucke sind den Krankenkassen von der Datenstelle im Auftrag aller Träger der Rentenversicherung zur Verfügung zu stellen. § 2 Ausfüllen der Vordrucke Auf dem Vordruck sind bei einer Meldung folgende Felder immer wie folgt auszufüllen:
"Bei Anmeldung: Anschrift, bei Abmeldung/Jahresmeldung: Anschriftenänderung".
Die Anschrift des Beschäftigten im Zeitpunkt der Meldung.
"Verheiratet: ja".
Bejahendenfalls ist ein "X" einzutragen.
"Rentner od. Rentenantragsteller: ja".
Es ist ein "X" einzutragen, wenn eine Rente aus der Rentenversicherung bezogen wird oder beantragt ist.
"Mehrfachbeschäftigter: ja".
Es ist ein "X" einzutragen, wenn der Beschäftigte bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.
"Angaben zur Tätigkeit".
Es ist in das Feld "A" die Zahl 999 und in das Feld "B" die Zahl 99 einzutragen.
"Betriebsnummer".
Es ist die Nummer einzutragen, die dem Arbeitgeber für den Betrieb, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, vom Arbeitsamt zugeteilt ist. Ist eine Nummer noch nicht zugeteilt, ist sie bei dem für den Betrieb zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu beantragen; der Arbeitgeber hat die für die Zuteilung der Betriebsnummer erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
"Beitragsgruppe(n) (siehe Rücks.) KV, RV, BA".
Die Beitragsgruppen sind in der Weise zu verschlüsseln, daß für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge: Krankenversicherung, Rentenversicherung und Bundesanstalt für Arbeit die jeweilige in Betracht kommende Ziffer anzugeben ist.
Krankenversicherung kein Beitrag
0
allgemeiner Beitrag
1
erhöhter Beitrag
2
ermäßigter Beitrag
3
Beitrag zur landwirtschaftlichen KV
4
halber Beitrag
5
Rentenversicherung kein Beitrag
0
voller Beitrag zur ArV
1
voller Beitrag zur AnV
2
halber Beitrag zur ArV
3
halber Beitrag zur AnV
4
Beitrag zur BA kein Beitrag
0
Beitrag
1
halber Beitrag
2
"Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle)".
Es sind der Name und gegebenenfalls die zuständige Geschäftsstelle der Krankenkasse einzutragen.
"Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel)".
Anstelle der vollständigen Bezeichnung kann auch eine verkürzte verständliche Bezeichnung der Firma und deren Anschrift eingetragen werden.
Bei einer Anmeldung ist zusätzlich folgendes Feld auszufüllen:
"Beginn der Beschäftigung".
Es ist das Datum des Beginns der Beschäftigung einzutragen. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
Bei einer Abmeldung sind zusätzlich folgende Felder auszufüllen:
"Beschäftigt gegen Entgelt".
Es ist in die Felder "bis Tag Monat im Jahr" das Ende der Beschäftigung einzutragen. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
§ 3 Besonderheiten Bei einer Anmeldung auf einem Ersatzvordruck gilt § 2 mit folgenden Besonderheiten:
"Name, Vorname (Rufname)".
In der ersten Schreibzeile sind zuerst der Familienname und dann der Vorname (Rufname) einzutragen; sie sind durch ein Komma zu trennen.
"Geburtsdatum".
Das Geburtsdatum ist in der ersten Schreibzeile rechts in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr anzugeben. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
"Versicherungsnummer".
Einzutragen ist die von dem Träger der Rentenversicherung für den Beschäftigten vergebene Versicherungsnummer, soweit bekannt.
"Staatsangehörigkeit".
Einzutragen ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Schlüssel.
Wenn keine deutsche Versicherungsnummer angegeben werden kann, sind für die Vergabe der Versicherungsnummer außerdem einzutragen:
"Staatsangehörigkeit".
Die Staatsangehörigkeit des Beschäftigten in Worten.
"Geburtsort".
Geburtsort des Beschäftigten.
"Geburtsname".
Ein Geburtsname ist nur einzutragen, wenn dieser von dem als Ehename geführten Familiennamen abweicht.
"Geschlecht".
In das zutreffende Feld ist ein "X" einzutragen.
"Art der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung".
In das zutreffende Feld ist ein "X" einzutragen.
Die Angaben zur Person des Beschäftigten sollen amtlichen Unterlagen entnommen werden. § 4 Abmeldung auf Ersatzvordruck Bei einer Abmeldung auf einem Ersatzvordruck gelten die §§ 2 und 3; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist die Meldung ohne diese Angabe zu erstatten. § 5 Abgabe der Meldung durch den Arbeitgeber (1) Die Vordrucke sollen mit Schreibmaschine ausgefüllt werden. Die einzutragenden Zeichen sollen vollständig und auch auf den Durchschriften gut lesbar sein. (2) Die Erstschrift der Meldungen ist von dem Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse zu übersenden. Die erste Durchschrift ist dem Beschäftigten auszuhändigen; die zweite Durchschrift ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen. § 6 Besonderheiten bei Bundesknappschaft und See-Krankenkasse Die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse können Abweichungen von der Form der Meldungen und deren Ausfüllung bestimmen. Für Beschäftigte, für die die See-Krankenkasse zuständig ist, sind auch Angaben über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent entsprechend dem Schlüsselverzeichnis der See-Krankenkasse zu machen; die Frist für die Anmeldung beträgt einen Monat. Die Bundesknappschaft bestimmt die Fristen für die An- und Abmeldungen selbst. Bei Meldungen bei der Bundesknappschaft ist als Betriebsnummer die im grundsätzlichen Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit von der Bundesknappschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen. Bei Meldungen bei der See-Krankenkasse ist als Betriebsnummer die im grundsätzlichen Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen. § 7 Bestandsmeldung Der Arbeitgeber hat jeden Beschäftigten, für den Beiträge oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu entrichten sind, bei der zuständigen Krankenkasse innerhalb eines Monats ab Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkasse anzumelden (Bestandsmeldung). § 1 Satz 4 bis 6 gilt. Die Bestandsmeldungen kann der Arbeitgeber auch in Form einer Liste erstatten. Die Liste hat für den Beschäftigten folgende Angaben zu enthalten: 1. die Versicherungsnummer, 2. den Vor- und Familiennamen, 3. das Geburtsdatum, 4. die Anschrift, 5. den Beginn der Beschäftigung, 6. die Beitragsgruppen. Sollte die Versicherungsnummer nicht bekannt sein, sind zusätzlich die Daten für die Vergabe der Versicherungsnummer aufzunehmen. § 3 Nr. 5 bis 9 gilt. Die Krankenkasse kann für die Angaben auf der Liste eine Form bestimmen. § 8 Kontrollmeldung durch Entleiher (1) Leiharbeitnehmer sind innerhalb von zwei Wochen von dem Entleiher der Krankenkasse, die für den Gesamtsozialversicherungsbeitragseinzug zuständig ist, zu melden. Sind für den Leiharbeitnehmer keine Beiträge oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu entrichten, ist die Meldung an die Krankenkasse zu erstatten, die bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung zuständig wäre, wenn er zu dem Entleiher in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünde. Die Krankenkasse hat eine Durchschrift der Meldung an das für den Betriebssitz des Verleihers örtlich zuständige Arbeitsamt zu senden. Die erforderlichen Vordrucke hat der Entleiher bei der Krankenkasse anzufordern. Die Bundesanstalt für Arbeit stellt den Krankenkassen die Vordrucke für die Meldung von Leiharbeitnehmern zur Verfügung. § 9 Aufgaben der Träger der Krankenversicherung (1) Die Krankenkassen haben an Hand der Meldungen eine Mitgliederbestandsdatei zu führen und zu prüfen, ob die erforderlichen Angaben vollständig und richtig gemacht worden sind. (2) Bei allen Anmeldungen ohne Versicherungsnummer ist festzustellen, ob die Versicherungsnummer in der Mitgliederbestandsdatei ermittelt werden kann. Kann die Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, sind die Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer unverzüglich an die Datenstelle in Würzburg oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu übermitteln. Diese veranlaßt die Vergabe einer Versicherungsnummer oder die Ausstellung eines SVN-Heftes. Die Versicherungsnummer ist der Krankenkasse mitzuteilen. (3) Die Krankenkassen haben alle eingehenden Meldungen an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Für die Aufbereitung, Sicherung und Weiterleitung der Daten gelten die entsprechenden Vorschriften der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung und der Zweiten Datenübermittlungs- Verordnung sinngemäß. § 10 Verordnungsermächtigung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer der §§ 1 bis 9 zu befristen. § 11 Übergangsregelung Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
mit folgenden Maßgaben:
a) Artikel I §§ 4 und 5 gilt auch entsprechend im Verhältnis der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder sowie des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu den übrigen Ländern, solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung bestehen.
b) Artikel I § 17 Abs. 1 Nr. 3 ist von dem Wirksamwerden des Beitritts an anzuwenden; der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Kalenderjahr 1991 den Wert der Sachbezüge in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem dortigen tatsächlichen Verkehrswert zu bestimmen.
c) Die Bezugsgröße (Artikel I § 18) beträgt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet 1.400 DM monatlich. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diesen Betrag unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsentgelte in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fortzuschreiben. Bei der Bestimmung der Bezugsgröße in den übrigen Ländern werden die Versicherten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden.
d) Artikel I §§ 18a bis 18e ist ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
e) Artikel I §§ 28a bis 28r gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen. Bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen bleiben die Finanzämter weiterhin für den Beitragseinzug und die Weiterleitung zuständig. Sie haben die Rechte und Pflichten der Einzugsstellen. Der Einzug umfaßt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuzüglich des Beitrags zur Unfallversicherung. Die Krankenkassen haben auch die Beiträge zur Unfallversicherung, einschließlich der Beiträge der Selbständigen, monatlich bis zum Einzug des Beitrags durch die Unfallversicherungsträger einzuziehen und an die Überleitungsanstalt weiterzuleiten.
Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe
e und Nr. 9 wird verwiesen.
f) Artikel I § 28k Abs. 2 findet erst Anwendung, wenn er durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt wird. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.
g) Bei neu errichteten Versicherungsträgern wird die Wahl zur Vertreterversammlung für die laufende Amtsperiode ohne Wahlhandlung durchgeführt. Werden aus einer Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht und in ihnen insgesamt mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Vertreterversammlung nach Anhörung der Listenvertreter. Die Aufsichtsbehörde hat die Sitze anteilsmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Artikel I §§ 48a bis 48c findet keine Anwendung.
h) Bei Versicherungsträgern, deren Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstreckt wird, werden die Selbstverwaltungsorgane für die laufende Amtsperiode durch die Hinzuwahl weiterer Organmitglieder entsprechend der Zunahme der Zahl der zur Gruppe der Versicherten gehörenden Personen, jedoch höchstens um die Anzahl der bereits vorhandenen Organmitglieder, ergänzt; Artikel I § 43 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Anzahl der weiteren Organmitglieder nach Anhörung des Versicherungsträgers. Für die Wahl der weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung gelten § 128 der Wahlordnung für die Sozialversicherung und Buchstabe g) entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden nach Ergänzung der Vertreterversammlung von den hinzugewählten Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt. Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterversammlung ist bis zum 31. März 1991 abzuschließen.
i) Bei den achten allgemeinen Sozialversicherungswahlen brauchen die Voraussetzungen des Artikel I § 48a Abs. 4 Satz 1 bei Arbeitnehmervereinigungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erst am 31. Juli 1991 vorzuliegen; in Artikel I § 48b Abs. 1 tritt in diesen Fällen anstelle des 28. Februar der 31. August.
k) Artikel I §§ 56, 87 bis 90 und § 94 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
l) Artikel I § 107 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 die Bundesanstalt für Arbeit nur die Erfüllung der Pflichten nach § 99 prüft.
m) Artikel I §§ 102 bis 105, § 108, § 110 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
n) Artikel II § 18b tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
o) Soweit in den vorgenannten Buchstaben nichts anderes bestimmt ist, treten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - am 1. Januar 1991 in Kraft.
Soweit Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung - nicht vor dem 1. Januar 1991 in Kraft
treten, kann bis zum 31. Dezember 1990 nach den am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 809),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung ist von der Überleitungsanstalt nur anzuwenden, soweit es die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der technischen Ausstattung bestimmt.
b) Für neu errichtete Versicherungsträger in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet können die Aufsichtsbehörden für eine bestimmte Zeit Befreiungen von der Anwendung der Verordnung anordnen.
c) Die Aufsichtsbehörden haben bei der Anwendung von Buchstaben a) und b) auf einheitliche und vergleichbare Statistikergebnisse zu achten.
d) Diese Maßgaben gelten auch für allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich auf das Rechnungswesen und die Statistik in der Sozialversicherung beziehen.
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147),
mit folgender Maßgabe:
Die in Nummer 2 genannte Maßgabe gilt entsprechend.
Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen.
b) Soweit der Arbeitgeber die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht erfüllen kann, kann ihm von der Einzugsstelle eine Frist bis spätestens zum 1. Januar 1992 eingeräumt werden.
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 990),
mit folgender Maßgabe:
Die in Nummer 4 Buchstabe a) genannte Maßgabe gilt entsprechend.
Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2177),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.
Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 616), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S 2110),
mit folgender Maßgabe:
Diese Verordnung ist ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden.
Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2117),
mit folgender Maßgabe:
Es gilt die in Nummer 10 genannte Maßgabe.
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch) - Gesetzliche Krankenversicherung - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt ergänzt:
Nach § 307 wird angefügt:
"Zwölftes Kapitel
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 308 Inkrafttreten; Geltungsbereich
(1) Dieses Buch tritt nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, kann in der Krankenversicherung in der Zeit bis zum 31. Dezember 1990 nach dem beim Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.
(2) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Versicherte, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären, auch dann, wenn für sie Leistungen in dem Gebiet erbracht werden, in dem dieses Gesetzbuch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.
(3) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin nur insoweit, als sie ihre Zuständigkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt. Sie gilt insoweit als Kasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
§ 309
Versicherter Personenkreis
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist aus der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu errechnen.
(2) Wer bis zum 31. Dezember 1990 in der gesetzlichen Krankenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet pflichtversichert war und mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aus der Versicherungspflicht ausscheidet, bleibt versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung bis zum Wirksamwerden einer Austrittserklärung weitergeführt.
§ 310
Leistungen
(1) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2, § 41 bis zum 30. Juni 1991 sind keine Zuzahlungen zu leisten. In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf Deutsche Mark je Kalendertag.
(2) Soweit eine Behandlung nach § 29 bis zum 30. Juni 1991 durchgeführt wird, erstattet die Krankenkasse die vollen Kosten. Für eine Behandlung, die zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 durchgeführt wird, erstattet die Krankenkasse 90 vom Hundert, unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 für das zweite und jedes weitere Kind 95 vom Hundert der Kosten.
(3) Die Krankenkasse erstattet dem Versicherten 80 vom Hundert der Kosten der Versorgung mit Zahnersatz nach § 30, wenn die Behandlung in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1992 beginnt. § 30 Abs. 5 ist erst auf die Behandlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen; die erforderlichen Untersuchungen für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 gelten als in Anspruch genommen. Solange die Verbände der Krankenkassen und die kassenzahnärztlichen Vereinigungen Verfahrensregelungen noch nicht vereinbart haben, wird die Forderung des Zahnarztes gegen den Versicherten erst fällig, wenn der Versicherte den Zuschuß nach Satz 1 von der Krankenkasse erhalten hat.
(4) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 31 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1991 beträgt die Zuzahlung 1,50 Deutsche Mark je Mittel.
(5) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 32 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf vom Hundert der Kosten.
(6) Zu den Kosten von orthopädischen Schuhen ist bis zum 30. Juni 1991 kein Eigenanteil zu zahlen. In der Zeit zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 beträgt der Eigenanteil 50 vom Hundert des Eigenanteils, der jeweils für diese Jahre von den Krankenkassen in dem Gebiet, in dem dieses Gesetzbuch Fünftes Buch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, festgesetzt worden ist.
(7) § 36 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe, daß die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen für die nach § 36 Abs. 1 bestimmten Hilfsmittel statt der Festsetzung von Festbeträgen Vertragspreise vereinbaren können; die Vertragspreise sind Höchstpreise.
(8) Bei Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung nach § 39 ist bis zum 30. Juni 1991 keine und für die Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1991 für längstens vierzehn Tage eine Zuzahlung von 2,50 Deutsche Mark je Kalendertag zu leisten. Vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf Deutsche Mark je Kalendertag für längstens vierzehn Tage.
(9) Das Sterbegeld nach § 59 beträgt beim Tod eines Mitglieds 70 vom Hundert der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Bezugsgröße, höchstens jedoch 2.100 Deutsche Mark, beim Tod eines nach § 10 Versicherten die Hälfte des Sterbegeldes für das Mitglied. Für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung erhöht sich der Vomhundertsatz um die Hälfte. Das Sterbegeld darf jedoch die nach § 59 geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen.
(10) Fahrkosten nach § 60, die bis zum 30. Juni 1991 entstanden sind, übernimmt die Krankenkasse in vollem Umfang. Zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 entstandene Fahrkosten übernimmt die Krankenkasse in den in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen in Höhe des zehn Deutsche Mark je Fahrt übersteigenden Betrages.
(11) Bei der Anwendung der §§ 61 und 62 sind die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende monatliche Bezugsgröße und Jahresarbeitsentgeltgrenze zugrunde zu legen.
§ 311
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
(1) § 71 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Bei der Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität ist zu berücksichtigen, daß für die Finanzierung der Ausgaben, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden dürfen.
b) Bis zu einer Regelung durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber gilt:
aa) Der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittel-Preisverordnung
vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) wird für apothekenpflichtige
Arzneimittel, die an Verbraucher in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet abgegeben werden, im Jahre 1991 um
einen Abschlag von 55 vom Hundert verringert. Die Abgabe der in Satz 1
genannten Arzneimittel an Abnehmer außerhalb des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebietes ist unzulässig.
bb) Der pharmazeutische Unternehmer und der pharmazeutische Großhandel
können von ihren Abnehmern Nachweise über die Verwendung der in
Doppelbuchstabe aa) genannten Arzneimittel verlangen. Das Nähere
regeln die Beteiligten oder ihre Verbände.
cc) Die Höhe des Abschlags ist zum 1. Januar 1992 und zum 1. Januar 1993
durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
entsprechend dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und in dem
Gebiet, in dem das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch schon vor dem Beitritt
gegolten hat, zu verringern.
dd) Buchstabe b) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Doppelbuchstabe aa) gilt vom 1. Juli 1991 an nicht für Arzneimittel,
die nach der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der
gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301)
nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden dürfen.
c) Die Vergütung für Leistungen, die in dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, erbracht werden, richtet sich bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die wirtschaftlichen Verhältnisse im Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, angeglichen haben, nach den Vergütungsregelungen, die für vergleichbare in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbrachte Leistungen gelten. Der Leistungserbringer ist nicht verpflichtet, den Versicherten zu behandeln; er kann von dem Versicherten den Differenzbetrag zu der Vergütung, die er von einem Versicherten aus dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, erhalten hätte, verlangen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn
1. die Behandlung einer akuten Erkrankung unaufschiebbar ist;
2. die Behandlung einer Krankheit in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht möglich ist.
(2) Zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung werden bei Anwendung des § 72 die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien u.a.) kraft Gesetzes bis zum 31. Dezember 1995 zur ambulanten Versorgung zugelassen. Der Zulassungsausschuß kann die Zulassung nach Satz 1 widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche ambulante Versorgung durch die Einrichtung nicht möglich ist. Der Zulassungsausschuß entscheidet über eine Verlängerung der Zulassung nach Satz 1 im Benehmen mit der Landesbehörde, insbesondere unter Berücksichtigung des Anteils der in freier Praxis niedergelassenen Ärzte.
(3) Soweit dies zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung erforderlich ist, können die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam bis zum 31. Dezember 1995 eine Treuhandgesellschaft zur Übernahme der Trägerschaft von Einrichtungen nach Absatz 2 gründen, um deren Fortbestand zu ermöglichen. Das Nähere wird zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geregelt.
(4) Bei Anwendung des § 77 gilt bis zum 31. Dezember 1995:
a) Ordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung in dem beigetretenen Gebiet sind
1. die Kassenärzte,
2. die Fach- oder Gebietsärzte, die in den Einrichtungen nach Absatz 2
beschäftigt sind.
b) Außerordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung können ermächtigte Ärzte und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt werden. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
c) In den Organen der Kassenärztlichen Vereinigung sind die Kassenärzte und die Ärzte, die in den Einrichtungen nach Absatz 2 beschäftigt sind, je zur Hälfte vertreten. Die in Buchstabe a) Nr. 2 genannten Ärzte setzen sich zu 60 vom Hundert aus den ärztlichen Leitern dieser Einrichtungen zusammen. Die Leiter werden aus der Mitte der in der Einrichtung tätigen Fach- und Gebietsärzte jeweils für die Dauer von zwei Jahren in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird vom Träger der Einrichtung bestätigt.
d) Bis kassenärztliche Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts handlungsfähig sind, nehmen die nach demokratischen Regeln entstandenen, privatrechtlich organisierten, vorläufigen kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder die Aufgaben von kassenärztlichen Vereinigungen längstens bis zum 30. Juni 1991 wahr. Die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (West) erstreckt sich auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
(5) § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können.
(6) Bei Anwendung des § 85 gilt:
Die Gesamtvergütung an die Kassenärzte und die Einrichtungen nach Absatz 2 kann pauschaliert verteilt werden.
(7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht
a) für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen,
b) für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich tätig sind.
(8) Bei Anwendung des § 96 gilt:
Die Zulassungsausschüsse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen bis zum 31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und drei Vertretern der Ärzte. Die Vertreter der Ärzte sind ein Kassenarzt, ein Arzt, der in einer Einrichtung nach Absatz 2 beschäftigt ist, sowie ein außerordentliches Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung.
(9) § 98 Abs. 2 Nr. 12 findet bis zum 31. Dezember 1995 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschrift nicht für die Zulassung von Ärzten der Jahrgänge 1941 und früher gilt, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.
(10) Bei der Anwendung des § 105 gilt zusätzlich:
Die Niederlassung in freier Praxis ist mit dem Ziel zu fördern, daß der freiberuflich tätige Arzt maßgeblicher Träger der ambulanten Versorgung wird. Der Anteil der in Absatz 2 genannten Einrichtungen ist entsprechend zu verringern. Diesem Ziel dient auch die Umwandlung der genannten Einrichtungen in Gemeinschaftseinrichtungen der ambulanten ärztlichen Versorgung (Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften u.a.).
(11) Die §§ 124 und 126 gelten mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1993 die in Absatz 2 genannten Einrichtungen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen, zugelassen sind, soweit sie wirtschaftlich leistungsfähig sind. Nach dem 31. Dezember 1993 richtet sich die Zulassung dieser Einrichtungen nach den §§ 124 und 126, soweit eine wirtschaftliche Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln durch private Leistungserbringer nicht sichergestellt werden kann.
§ 312
Organisation der Krankenkassen
(1) Die See-Krankenkasse (§ 165), die Bundesknappschaft (§ 167) sowie die Ersatzkassen (§ 168), deren örtliche Zuständigkeit das gesamte Gebiet umfaßt, in dem dieses Buch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, erstrecken vom 1. Januar 1991 an ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(2) Bei Anwendung des § 143 gilt:
a) Für die am 14. Oktober 1990 bestehenden Bezirke des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes wird zum 1. Januar 1991 je eine Ortskrankenkasse errichtet. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ortskrankenkassen abweichend von den Bezirksgrenzen bestimmen. Die Zuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin (West) erstreckt sich vom 1. Januar 1991 an auf den Teil des Landes Berlin, in dem dieses Buch bisher nicht galt.
b) Die Aufsichtsbehörde erläßt eine vorläufige Satzung und stellt im Namen und für Rechnung der Krankenkasse den Geschäftsführer ein. Die Einstellung erfolgt zunächst befristet bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung der ersten Sozialversicherungswahlen.
c) Mit Errichtung der Ortskrankenkassen gehen die die Krankenkassen betreffenden Aufgaben der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf die Ortskrankenkassen über, soweit nicht andere Krankenkassen zuständig sind. Hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem 1. Januar 1991 einem Versicherten eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt, die erst nach diesem Zeitpunkt erbracht wird, hat die zuständige Krankenkasse die Kosten von dem Zeitpunkt an zu tragen, von dem an der Versicherte bei ihr versichert ist.
(3) Bei Errichtungen und Anschlußerrichtungen von Betriebskrankenkassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten § 147 Abs. 1 Nr. 3 und § 148 Abs. 1 Satz 3 nicht, wenn die nach § 148 Abs. 2 erforderliche Abstimmung bis zum 31. Dezember 1991 bei der Aufsichtsbehörde beantragt worden ist. Die Aufsichtsbehörde hat den Termin für die Abstimmung innerhalb eines halben Jahres nach der Antragstellung festzusetzen.
(4) Die in § 147 Abs. 2 vorgesehene Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gilt nicht, solange der in § 241 Satz 2 festgelegte einheitliche Beitragssatz für die Mitglieder gilt, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.
(5) § 157 Abs. 2 Nr. 3 und § 158 Abs. 1 Satz 3 gelten nicht bei Errichtungen und Ausdehnungen von Innungskrankenkassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn die nach § 158 Abs. 2 erforderliche Abstimmung bis zum 31. Dezember 1991 bei der Aufsichtsbehörde beantragt worden ist. Die Aufsichtsbehörde hat den Termin für die Abstimmung innerhalb eines halben Jahres nach der Antragstellung festzusetzen.
(6) Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft sowie der See-Krankenkasse nach § 182 Abs. 1 ist auch für Rentner und Rentenantragsteller gegeben, die zuletzt bei der Bundesknappschaft oder der See- Krankenkasse versichert gewesen wären, wenn deren Zuständigkeit sich bereits vor dem 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt hätte.
(7) Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die am 1. Januar 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, gilt § 183 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse mit dem 1. Januar 1991 beginnt, wenn bis zum 15. Januar 1991 das Wahlrecht ausgeübt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt wird.
(8) Bei Anwendung des § 202 haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge bis zum 30. Juni 1991 die Empfänger von Versorgungsbezügen zu ermitteln und den zuständigen Krankenkassen die Empfänger sowie die Höhe der Versorgungsbezüge mitzuteilen.
§ 313
Finanzierung
(1) Bis zur Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Niveau im übrigen Bundesgebiet haben Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstrecken, in Ergänzung der in § 220 vorgesehenen Regelungen in ihrem Haushalt die Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung der Versicherung in diesem Gebiet getrennt auszuweisen. Dies gilt auch für den Rechnungsabschluß sowie für Geschäftsübersichten und Statistiken. Die Krankenkassen dürfen für die Finanzierung der Ausgaben, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der Durchführung der Versicherung in diesem Gebiet verwenden; entsprechend ist ein besonderer Beitragssatz festzulegen. Der Beitragssatz beträgt bis zum 31. Dezember 1991 12,8 vom Hundert. Dieser Beitragssatz gilt auch für Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
(2) Bei der Anwendung der beitragsrechtlichen Regelungen der § 223 Abs. 3, § 226 Abs. 2, § 232 Abs. 1, § 235 Abs. 3, § 240 Abs. 4 gelten die für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet festgesetzte Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze. Bei Anwendung des § 234 Abs. 1 gilt Satz 1 ab 1. Januar 1992.
(3) Abweichend von § 236 Abs. 1 gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz festgesetzt ist.
(4) Bei Anwendung des § 241 gilt bis zum 31. Dezember 1991 einheitlich ein allgemeiner Beitragssatz von 12,8 vom Hundert.
(5) Bei Anwendung des § 248 Abs. 2 werden Zeiten der Versicherung in der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.
(6) Bei Anwendung des § 249 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages von 610 Deutsche Mark ein Betrag, der in demselben Verhältnis zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße steht, wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den übrigen Ländern geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark. Diese Regelung tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
(7) Abweichend von § 250 Abs. 1 Nr. 1 und § 255 werden die Krankenversicherungsbeiträge für pflichtversicherte Rentner im Kalenderjahr 1991 von den Trägern der Rentenversicherung pauschal an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen abgeführt. Der Pauschalbeitrag beträgt 12,8 vom Hundert des Gesamtbetrages der Renten.
(8) Die §§ 247, 250 Abs. 1 Nr. 2 und § 256 treten zum 1. Januar 1992 in Kraft.
(9) Die §§ 260 bis 263 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Die Krankenkassen können im Jahre 1991 Betriebsmitteldarlehen aufnehmen, wenn die Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben im Rahmen der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu decken. Das Betriebsmitteldarlehen kann bis zur Höhe von sechs Monatsausgaben aufgenommen werden. Die Aufnahme höherer Darlehen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
b) Die §§ 261 und 262 finden für Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1994 keine Anwendung. Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt, haben bei der Bildung der Rücklagen nach den §§ 261 und 262 die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet außer Betracht zu lassen.
(10) Die §§ 265 bis 273 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Der Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle nach § 265 und die Finanzausgleiche bei überdurchschnittlichen Bedarfssätzen nach §§ 266 und 267 sind für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet getrennt durchzuführen. Bei der Anwendung der §§ 265 bis 267 dürfen nur Aufwendungen für Versicherte berücksichtigt werden, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.
b) Der Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner nach den §§ 268 bis 273 wird getrennt für die versicherungspflichtigen Rentner durchgeführt, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.
§ 314
Bußgeldvorschriften
§ 306 Satz 1 Nr. 5 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches in folgender Fassung anzuwenden:
"5. Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.""
Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
a) Der 4. Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
"4. Abschnitt
Überleitungsvorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands
§ 21
Überleitung
(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Vorschriften
ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Das gleiche gilt für die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in Anlage I
Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 und 6 des
Einigungsvertrages nichts anderes bestimmt ist. Bis zum 31. Dezember
1990 gilt das bis zum Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen
Demokratischen Republik geltende Krankenhausfinanzierungsrecht weiter.
(2) Die §§ 9 und 17 Abs. 5 Satz 1 treten in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis
zum 31. Dezember 1993 gelten in dem genannten Gebiet die §§ 22 bis 26.
§ 22
Einzelförderung
(1) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers
Fördermittel
1. für die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungsbau, Umbau) von
Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den
Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2. für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen
Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von
Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Förderung
des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3. für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den
Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionen aufgenommen worden
sind,
4. als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit
Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei
Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5. zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6. zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf
andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umstellung in
Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und
wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
Die Förderung kann mit Zustimmung des Krankenhausträgers ganz oder
teilweise durch Festbetrag erfolgen; dieser kann auch auf Grund
pauschaler Kostenwerte festgelegt werden.
(2) Die Fördermittel sind so zu bemessen, daß sie die
förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher
Grundsätze notwendigen Investitionskosten einschließlich des
investiven Nachholbedarfs decken.
§ 23
Pauschale Förderung
(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden auf Antrag
des Krankenhausträgers von den Ländern gefördert
1. die Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter des
Krankenhauses,
2. die Wiederbeschaffung, Ergänzung, Nutzung und Mitbenutzung von
Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als
drei Jahren,
3. kleine Baumaßnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben
100\.000 DM ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen.
Der Krankenhausträger kann mit der Jahrespauschale im Rahmen der
Zweckbindung der Fördermittel nach Satz 1 frei wirtschaften. Soweit er
damit die Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung medizinisch-
technischer Großgeräte finanzieren will, bedarf es hierzu der
vorherigen Zustimmung der zuständigen Landesbehörden; § 10 bleibt
unberührt.
(2) Die Fördermittel nach Absatz 1 betragen jährlich für jedes nach §
8 Abs. 1 als förderungsfähig und bedarfsnotwendig anerkannte
Krankenhausbett (Planbett) bei Krankenhäusern
der Grundversorgung (Orts- und Stadtkrankenhäuser)
8.000 DM,
der Regelversorgung (Kreiskrankenhäuser und Kreiskrankenhäuser mit erweiterter Aufgabenstellung)
10.000 DM,
der Schwerpunktversorgung (Bezirkskrankenhäuser)
15.000 DM,
der Zentralversorgung (Fachkrankenhäuser)
15.000 DM.
* * Abweichend von Satz 1 kann ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies wegen des Bau- oder Ausstattungszustandes oder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist; § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Pauschalbeträge sind in regelmäßigen Abständen an die Entwicklung anzupassen.
(3) Freigemeinnützige und private Krankenhäuser sind von der
zuständigen Landesbehörde auf Antrag ihrer Träger für Zwecke dieser
Vorschrift entsprechend ihrer Aufgabenstellung einer Krankenhausgruppe
nach Absatz 2 Satz 1 zuzuordnen.
§ 24
Vorläufige Krankenhausförderliste
(1) Soweit und solange nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem
Land ein Krankenhausplan oder ein Investitionsprogramm nach § 6 noch
nicht aufgestellt ist, tritt an deren Stelle für die Anwendung des § 8
die Feststellung der zuständigen Landesbehörde, daß die
Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 22 und 23 vorliegen
(vorläufige Krankenhausförderliste).
(2) In die vorläufige Krankenhausförderliste sind auf Antrag ihrer
Träger alle öffentlichen, freigemeinnützigen, privaten und sonstigen
Krankenhäuser aufzunehmen, die am 30. Juni 1990 in Betrieb waren,
soweit sie für eine ausreichende stationäre Versorgung der Bevölkerung
erforderlich sind.
(3) Mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der
Ersatzkassen, dem Landesausschuß des Verbandes der privaten
Krankenversicherung sowie mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder
den Vereinigungen der Krankenhausträger im Lande sind gemeinsam bei
der Aufstellung der Krankenhausförderliste einvernehmliche Regelungen
anzustreben. Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören.
§ 25
Nicht geförderte Krankenhäuser
Krankenhäuser, deren Investitionskosten nicht öffentlich gefördert
werden, erhalten von den Sozialleistungsträgern und anderen
öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze als
vergleichbare geförderte Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet.
§ 26
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die §§ 22 und 23 gelten entsprechend für Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet, die am 30. Juni 1990 in Betrieb
waren, soweit sie für eine leistungsfähige und wirtschaftliche
Versorgung der Bevölkerung mit stationären oder teilstationären
medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation
einschließlich der Anschlußheilbehandlung notwendig sind.
(2) Die in § 23 genannten Jahrespauschalen sind unter Beachtung des §
22 Abs. 2 ohne Anknüpfung an Bettenzahlen nach dem Versorgungsauftrag
sowie dem Bau- und Ausstattungszustand der einzelnen Einrichtung zu
bemessen.
(3) Die nach Absatz 1 förderungsfähigen Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen werden auf Antrag ihrer Träger im
Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Verbänden der Ersatzkassen sowie im Benehmen mit dem Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger in eine Förderliste aufgenommen; § 8 Abs. 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
b) Vor § 27 wird die Abschnittsüberschrift
"5. Abschnitt
Sonstige Vorschriften"
eingefügt.
Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. November 1989 (BGBl. I
a) Nach § 19 wird folgender § 19a angefügt:
"§ 19a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands
(1) Die als Vertragsparteien betroffenen Krankenkassen vereinbaren im
ersten Halbjahr 1991 mit den Trägern der einzelnen Krankenhäuser in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Krankenhausbudgets und Pflegesätze nach § 16 für die Zeit vom 1.
Januar 1991 bis längstens zum 31. Dezember 1991. An Stelle des Kosten-
und Leistungsnachweises nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 dieser
Verordnung können die Vertragsparteien für die im Jahr 1991
stattfindenden Pflegesatzverhandlungen einen vereinfachten Kosten- und
Leistungsnachweis verwenden, der von dem zuständigen Bundesminister
durch Rechtsverordnung erlassen wird.
(2) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung bis zum 31. Mai 1991 nicht
zustande, entscheidet die in § 18a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannte Schiedsstelle auf Antrag
einer Vertragspartei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine
Einigung erzielt werden konnte. Soweit am 30. Mai 1991 in einem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Land eine Schiedsstelle
noch nicht errichtet ist, entscheidet die zuständige Landesbehörde.
(3) Solange für 1991 Pflegesätze noch nicht rechtswirksam vereinbart
oder festgesetzt sind, erhalten die Krankenhäuser von den
Krankenkassen monatliche Abschlagszahlungen in Höhe des ihnen im
Dezember 1990 von der Krankenversicherung der Deutschen Demokratischen
Republik gezahlten Budgetanteils. Bei Meinungsverschiedenheiten über
die Höhe des Budgetanteils sowie seine Verteilung auf die
zahlungspflichtigen Krankenkassen gilt Absatz 2 entsprechend."
b) § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß er in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am
1\. Januar 1994 in Kraft tritt.
Das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2555), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 - (BGBl. I S. 2477, 2557), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822),
mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Maßstäbe zur Berechnung der Existenzgrundlage von der Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Krankenkasse festgelegt. Bis zum Erlaß einer Satzungsregelung gilt die Mindesthöhenfestsetzung der landwirtschaftlichen Alterskasse Oldenburg-Bremen entsprechend.
b) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird jede Vorruhestandsgeldzahlung berücksichtigt.
c) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 tritt an Stelle der Frist von 60 Monaten eine Frist von zwölf Monaten.
d) Die Voraussetzungen der Mitunternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 2 müssen innerhalb eines Unternehmens erfüllt sein, welches eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642) spätestens seit dem 1. Januar 1992 zulässige Rechtsform innehat. Als Zeit der Selbstbewirtschaftung gilt auch die Zeit einer vorherigen Mitgliedschaft in einem landwirtschaftlichen Unternehmen bis zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Änderungen der Rechtsform.
e) Der Vorrang der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 besteht auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 versicherten Personen, wenn sie in den letzten fünf Jahren, frühestens berechnet vom 1. Januar 1991 an, zu neun Zehnteln in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren.
f) Ergänzend zu § 17 gilt:
aa) Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet wird zum 1. Januar
1991 eine gemeinsame landwirtschaftliche Krankenkasse mit Sitz in
Potsdam errichtet.
bb) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Doppelbuchstabe aa) errichtete
landwirtschaftliche Krankenkasse ihre Tätigkeit aufnimmt, nimmt deren
Aufgaben die Hannoversche Landwirtschaftliche Krankenkasse wahr. Sie
erhält hierfür die erforderliche personelle Unterstützung von den
anderen landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Sitz in dem Gebiet, in
dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, mit Ausnahme der
Krankenkasse für den Gartenbau, und zwar im Verhältnis der
Personalstärke dieser Träger. Außerdem sind sie berechtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für
Rechnung der landwirtschaftlichen Krankenkasse Personal anzuwerben und
unter Vertrag zu nehmen.
cc) Die Krankenkasse für den Gartenbau erstreckt vom 1. Januar 1991 ihre
Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Sie
hat in ihrem Haushalt die Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung
der Versicherung in dem beigetretenen Gebiet getrennt auszuweisen. Für
die Finanzierung der Ausgaben, die auf das beigetretene Gebiet
entfallen, dürfen nur die Einnahmen aus der Durchführung der
Versicherung in diesem Gebiet verwendet werden.
g) § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 50 finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung; die übrigen Vorschriften ab dem 1. Januar 1991.
Zulassungsverordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
mit folgenden Maßgaben:
Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a) Für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen, gilt das Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.
b) (nicht mehr anzuwenden)
c) (nicht mehr anzuwenden)
Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
mit folgenden Maßgaben:
Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a) Für Zahnärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bereits zwei Jahre zahnärztlich tätig sind, gilt das Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.
b) (nicht mehr anzuwenden)
c) (nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Die Gebührenordnung für Ärzte und die Gebührenordnung für Zahnärzte finden entsprechende Anwendung für die Vergütung ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen der in Abschnitt II Nr. 1 § 311 Abs. 2 Satz 1 genannten Einrichtungen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(nicht mehr anzuwenden)
Die Nummern 2, 3 und 4 treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1020 - 1070)
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
Erste bis 21. Bemessungsverordnung - Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummer 820-1-1-1 bis 5, 8232-37-6 bis 21,
Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
Hauerarbeiten-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Gleichstellungs-Verordnung vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 557),
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
Rentenversicherungs-Ruhensvorschriften-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 740),
Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1970 (BGBl. I
Erste bis Siebente Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-7-1 bis 7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Achte bis Dreizehnte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung, die RV-Bezugsgrößenverordnungen 1971 bis 1984 sowie der Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnungen 1985 bis 1990, Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8232-7-8 bis 33,
Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindungen nach § 1295 der Reichsversicherungsordnung und nach § 72 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Erstes bis Sechstes Rentenanpassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 8232-10-1 bis 8232-10-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Siebentes bis 21. Rentenanpassungsgesetz sowie die Rentenanpassungsgesetze 1982 bis 1990, Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8232-10-7 bis 8232-10-30,
Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337),
Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 1978 (BGBl. I S. 470),
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1990 (BGBl. I S. 986),
Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
GAL-Beitragsverordnungen - Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8251-1-1-1 bis -11,
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 8251-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1969 (BGBl. I S. 1017),
Gesetz über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Auswirkungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-13, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Verordnung über die Zahlung von Renten in das Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-16, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-17, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Fremdrenten-Nachversicherungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-18, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476),
Zweites Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 745),
Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherungen vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3184),
Zweite Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung vom 5. August 1977 (BGBl. I S. 1486),
Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung vom 2. Januar 1986 (BGBl. I S. 31),
Kindererziehungsleistungs-Erstattungsverordnung vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2814),
Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1060),
Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Mai 1985 (BGBl. I S. 766),
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 986),
Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2475),
Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 13. August 1969 (BGBl. I S. 801), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1969 (BGBl. I S. 1017),
Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 29. Juli 1969 (BGBl. I S. 1017),
Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 26. Juli 1972 (BGBl. I S. 1293),
Siebentes Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1937),
Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13. Mai 1976 (BGBl. I S. 1197),
GAL-Beitragszuschußverordnung vom 21. Mai 1986 (BGBl. I S. 750),
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I
Stillegungsverordnung vom 14. Juni 1989 (BGBl. I S. 1095),
Artikel 23 und 24 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 517)
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
Zur Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten vom 1. Januar 1991 an folgende besondere Bestimmungen:
* * * * * *
* § 1
Die Ausgaben der Überleitungsanstalt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten werden von diesen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen für die Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getragen. Die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Ausgaben trägt die Bundesknappschaft.
* * * * * *
* § 2
Im Haushalt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, der Seekasse und der Landesversicherungsanstalt Berlin sind die Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getrennt auszuweisen. Dies gilt auch für den Rechnungsabschluß sowie für Geschäftsübersichten und Statistiken.
* * * * * *
* § 3
Die Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation dürfen fünf Prozent der auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entfallenden Rentenausgaben nicht überschreiten.
* * * * * *
* § 4
Der Bund erstattet die Aufwendungen, die den Trägern der Rentenversicherung im Jahre 1991 für Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld entstehen. Darüber hinaus erstattet der Bund die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für Kriegsbeschädigtenrente, Sozialzuschläge und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen. Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung auch die Aufwendungen, die in Höhe des Kindergeldes für die Zahlung von Kinderzuschlägen entstehen, soweit Kindergeld neben Kinderzuschlag nicht gezahlt wird; dabei kann eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen zu bestimmen.
* * * * * *
* § 5
Für die Finanzierung der Ausgaben der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, dürfen nur die Einnahmen aus der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden. Der Bund leistet im Jahr 1991 zu diesen Ausgaben Zuschüsse in Höhe von 19,8 vom Hundert der Rentenausgaben. Die Zuschüsse verändern sich in den Folgejahren in der Weise, daß ihr Verhältnis zu den Rentenausgaben dem Verhältnis entspricht, in dem die zu den übrigen Rentenausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 zu leistenden Bundeszuschüsse zu diesen Ausgaben stehen.
* * * * * *
* § 6
Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten tragen die Ausgaben für die Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem Verhältnis ihrer darauf entfallenden Beitragseinnahmen gemeinsam (Finanzverbund).
* * * * * *
* § 7
Der Bund stellt durch haushaltsgesetzliche Regelung unverzinsliche Betriebsmitteldarlehen zur Verfügung, um die jederzeitige Leistungsfähigkeit der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sicherzustellen.
* * * * * *
* § 8
Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach §§ 1, 4, 5, 6 und 7 nach den Beitragseinnahmen, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Bei Zahlung von laufenden Geldleistungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch die Deutsche Bundespost ist das Bundesversicherungsamt für die Festsetzung der Vorschüsse zuständig. Die Träger der Rentenversicherung zahlen die zu erstattenden Beträge innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der Zahlungsaufforderung.
* * * * * *
* § 9
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2532),
a) Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor den Worten "LVA Hannover 10" werden folgende Worte eingefügt:
"LVA Mecklenburg-Vorpommern
02
LVA Thüringen
03
LVA Brandenburg
04
LVA Sachsen-Anhalt
08
LVA Sachsen
09".
* * bb) Die Worte "Berlin, Bremen," werden durch die Worte "Land Berlin, Bremen" ersetzt.
cc) Nach der Bereichsnummer "82" werden die Worte "Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen" sowie die
Bereichsnummer "89" eingefügt.
b) Die bundesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung, die
Landesversicherungsanstalt Berlin und der Träger der
Sozialversicherung als Träger der Rentenversicherung können bereits im
Jahr 1990 mit der Vergabe der Versicherungsnummer unter Verwendung der
für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bestimmten
Bereichsnummern beginnen.
Nach § 12 des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2475), wird eingefügt:
* * * * * *
* "§ 12a
Mit der Durchführung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Beitritt gegolten hat, bleibt bis zu einer anderweitigen Regelung die landwirtschaftliche Alterskasse beauftragt, die bei der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtet ist."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I
mit folgenden Maßgaben:
a) Artikel 85 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden.
b) Artikel 1 § 3 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 und 3, §§ 146, 149, 166 Nr. 1, § 170 Abs. 1 Nr. 1, §§ 181, 182, 184 bis 186 und 192 tritt bereits mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
c) Bei Anwendung des Artikels 1 § 166 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet 70 vom Hundert der für dieses Gebiet maßgebenden Bezugsgröße beitragspflichtige Einnahmen.
d) Die nachfolgenden Vorschriften des Artikels 1 treten am 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben in Kraft:
§ 5 Abs. 3, §§ 9 und 10, 11 Abs. 1 und 2, §§ 12 bis 19, 20 Abs. 1 und
2, §§ 21 bis 23, 24 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 2
und 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 Abs. 2, §§ 28 bis 30,
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,
§§ 164, 215, 235 und 301 Abs. 1:
aa) Bei Anwendung dieser Vorschriften treten bis 31. Dezember 1991 an die
Stelle des Begriffs
1. "Berufsunfähigkeit" oder "Erwerbsunfähigkeit" der Begriff
"Invalidität",
2. "Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" der Begriff
"Invalidenrente",
3. "Wartezeit von 15 Jahren" der Begriff "Beitragszeit von 15 Jahren",
4. "allgemeine Wartezeit" der Begriff "Pflichtbeitragszeit von fünf
Jahren",
5. "Verletztenrente" der Begriff "Unfallrente" und
6. "Kinderzuschuß" oder "Kinderzulage" der Begriff "Kinderzuschlag".
Das Übergangsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, wenn zuvor
Krankengeld bezogen wurde.
Das Übergangsgeld erhöht sich bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende
des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den
Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet.
Reisekosten nach § 30 Abs. 2 werden bis zum 31. Dezember 1991 nur für
eine Familienheimfahrt oder eine Fahrt eines Angehörigen übernommen.
bb) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden
Regeln verfahren werden.
e) Bei der Anwendung der in Buchstabe b) und d) genannten Vorschriften sind als Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße die für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Werte maßgebend.
f) Artikel 1 §§ 125 bis 145 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
aa) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern wird zum 1.
Januar 1991 je eine Landesversicherungsanstalt als Träger der
Rentenversicherung der Arbeiter errichtet. Die Länder bestimmen den
Sitz und genehmigen die Satzung der Landesversicherungsanstalten.
bb) Die Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der
Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der
Seekasse erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des
Vertrages genannte Gebiet. Die Zuständigkeit der Bundesbahn-
Versicherungsanstalt umfaßt auch Versicherte, die als Arbeiter bei der
Deutschen Reichsbahn beschäftigt sind; Beschäftigte der Bundesbahn-
Versicherungsanstalt können auch Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn
sein. Die Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalt Berlin
erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auch auf den Teil des Landes Berlin,
in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft erstreckt sich auch auf
Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben
beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange
sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz
der bergbaulich Versicherten gilt.
cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden
Regeln verfahren werden.
g) Artikel 1 § 168 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 169 Nr. 3 findet bereits mit Wirksamwerden des Beitritts
mit folgenden Maßgaben Anwendung:
aa) An die Stelle des Betrages von 610 bzw. 750 Deutsche Mark tritt ein
Betrag, der in demselben Verhältnis zu einem Siebtel der in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen
Bezugsgröße steht wie der Betrag von 610 bzw. 750 Deutsche Mark zu
einem Siebtel der in den übrigen Ländern geltenden monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet
auf volle zehn Deutsche Mark.
bb) Bei der Anwendung des § 168 Abs. 1 Nr. 2 treten für die Jahre 1990 und
1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet an die Stelle
der Worte "80 vom Hundert der Bezugsgröße" die Worte "70 vom Hundert
der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
maßgebenden Bezugsgröße".
h) Die Artikel 80, 81 und 82 finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
i) Artikel 85 Abs. 7 wird mit folgenden Maßgaben angewendet:
aa) Artikel 1 § 287 Abs. 4 und § 310 wird nicht übergeleitet.
bb) Artikel 1 § 69 Abs. 2, §§ 160, 275 und 292 findet in dem in Artikel 3
des Vertrages genannten Gebiet ab 1. Januar 1992 Anwendung.
cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden
Regeln verfahren werden.
Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1080) einschließlich der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Regelungen finden ab 1. Januar 1991 Anwendung.
b) Es können Anwartschaften nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1990 begründet werden.
c) Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß die Erweiterung des Geltungsbereichs angemessen berücksichtigt werden.
d) Beitragsunabhängige Leistungen werden nur in dem Verhältnis gewährt, in dem die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgröße zu der in den übrigen Ländern geltenden Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch steht; durch die Satzung kann Abweichendes geregelt werden.
§§ 1 und 20 der Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 (Reichsarbeitsblatt VI S. 597), geändert durch Tarifordnung vom 1. August 1939 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1345) einschließlich der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester mit den unter Nummer 2 genannten Maßgaben.
Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl. I
mit folgender Maßgabe:
Diese Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
Nachversicherungs-Härte-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
Verordnung über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von Renten vom 25. April 1978 (BGBl. I S. 584)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
Versicherungsunterlagen-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 85 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
Verordnung über das Entrichten von Pflichtbeiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 4. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2232), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 19. März 1974 (BGBl. I S. 757), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 1983 (BGBl. I S. 402), gilt für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
mit folgenden Maßgaben:
a) Für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben und dort aufgrund gesetzlicher Pflicht Dienst leisten, werden bis zum 31. Dezember 1991 für die Berechnung der Beiträge 70 vom Hundert der für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet maßgebenden Bezugsgröße zugrunde gelegt.
b) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrags sind ausgenommen:
Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Zweites Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-14, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Unfallversicherungsanpassungsverordnung vom 16. November 1979 (BGBl. I
Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981 vom 27. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2032),
Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1983 vom 3. Mai 1983 (BGBl. I
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Drittes, Fünftes und Sechstes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
mit folgenden Maßgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
b) (nicht mehr anzuwenden)
c) §§ 538, 643 bis 704, 790 bis 798, 850 bis 862 und die entsprechenden Regelungen der §§ 766 bis 769, 831 bis 833, 892 bis 894, 978 und 1147 über die Träger der Versicherung und deren Verfassung sowie die §§ 776 bis 779, soweit sie die Zuständigkeit der Träger betreffen,
mit folgenden Maßgaben:
(1) (nicht mehr anzuwenden)
(2) (nicht mehr anzuwenden)
(3) (nicht mehr anzuwenden)
(4) (nicht mehr anzuwenden)
(5) (nicht mehr anzuwenden)
(6) (nicht mehr anzuwenden)
(7) (nicht mehr anzuwenden)
(8) Für die Durchführung der Aufgaben der Unfallversicherung durch die
"Überleitungsanstalt Sozialversicherung" (Überleitungsanstalt) gilt
folgendes:
1. (nicht mehr anzuwenden)
2. Die Überleitungsanstalt überträgt die bis zum 31. Dezember 1990
eingetretenen Arbeitsunfälle, außer den unter ee) genannten, auf die
nach Absatz 1 bis Absatz 4 zuständigen Träger der Unfallversicherung
über ihre drei Spitzenverbände wie folgt:
aa) Jeder der drei Bereiche der Unfallversicherung erhält den Anteil an
der Zahl von Arbeitsunfällen, der hinsichtlich der
Leistungsaufwendungen seiner Mitglieder im Jahr 1989 für Renten
(Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) seinem Anteil an
Leistungsaufwendungen für Renten der Mitglieder aller drei
Spitzenverbände der Träger der Unfallversicherung entspricht. Die
Arbeitsunfälle werden numerisch nach Geburtstag und -monat des
Leistungsempfängers, innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach
dem Familiennamen verteilt. Die so erfolgte Zuweisung gilt auch für
abgeleitete Renten, die sich später als neuer Versicherungsfall
ergeben.
bb) Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. verteilt
die auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-
Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfälle nach einem
Verteilungsschlüssel, der aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus
dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1989
und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr
1989 für in den Jahren 1985 bis 1989 erstmals entschädigte
Arbeitsunfälle ermittelt wird. Bei der Ermittlung des
Verteilungsschlüssels sind die in Satz 1 aufgeführten Entgelte und
Rentenzahlbeträge der Berufsgenossenschaften, die sich nicht auf das
in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstrecken, mitzuerfassen;
die sich danach ergebenden Anteile derjenigen Berufsgenossenschaften,
die sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
erstrecken, sind auf alle sich erstreckenden Metall- und Bau-
Berufsgenossenschaften getrennt nach Wirtschaftszweigen und nach den
in Satz 1 aufgeführten Kriterien für den Verteilungsschlüssel
aufzuteilen. Im übrigen gelten die Sätze 2 und 3 unter aa)
entsprechend.
Im Jahr 1995 ermittelt der Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften e.V. in gleicher Weise wie in Satz 1 aufgeführt
einen Verteilungsschlüssel aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus
dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1994
und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr
1994 für in den Jahren 1991 bis 1994 erstmals entschädigte
Arbeitsunfälle. Abweichungen in der finanziellen Belastung werden
erstmals für die im Jahr 1994 aus den quotenmäßig zugewiesenen
Arbeitsunfällen erwachsene Rentenlast untereinander ausgeglichen;
entsprechendes gilt jeweils für die Folgejahre unter Beibehaltung des
im Jahr 1995 neu ermittelten Schlüssels.
cc) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.
verteilt die auf die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und die nach
Absatz 3 neu errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
entfallenden Arbeitsunfälle entsprechend dem Verhältnis der
Beschäftigten im Gartenbau und in der Landwirtschaft in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1990.
Sätze 2 und 3 unter aa) gelten entsprechend.
dd) Der Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
e.V. verteilt die auf den Bund, die Bundesanstalt für Arbeit, die in
Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder, die
Eigenunfallversicherung Berlin und die nach § 656
Reichsversicherungsordnung bestimmten oder errichteten Träger
entfallenden Arbeitsunfälle wie folgt:
- Für den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit einerseits und die
Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich
andererseits werden Anteile entsprechend aa) ermittelt; die
Aufwendungen für Renten aufgrund des Fremdrentengesetzes bleiben dabei
außer Betracht.
- Die auf den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit entfallenden
Arbeitsunfälle werden auf die Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung übertragen.
- Die auf die Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen
Bereich entfallenden Arbeitsunfälle werden auf die in Artikel 1 Abs. 1
des Vertrages genannten Länder und die Eigenunfallversicherung Berlin
entsprechend der Zahl der Einwohner dieser Länder und des Teils von
Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nach dem Stand vom
31\. Dezember 1990 verteilt. Die Länder bestimmen über die Verteilung
in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sätze 2 und 3 unter aa) gelten
entsprechend.
ee) Die Arbeitsunfälle, die aufgrund von § 1 der Verordnung über die
Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973 (GBl. I Nr.
22 S. 199) entschädigt werden, werden auf die Bundesausführungsbehörde
für Unfallversicherung übertragen.
ff) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, bei denen der Zeitpunkt des
Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1991 liegt, die aber erst nach
diesem Stichtag - jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1994 -
angezeigt werden, gelten als Fälle, die entsprechend aa) zu verteilen
sind.
3. (nicht mehr anzuwenden)
(9) (nicht mehr anzuwenden)
d) § 546 Abs. 2, §§ 708 bis 722, 801, 865 bis 867 und 767 Abs. 2 Nr. 5 über die Unfallverhütung und Erste Hilfe
mit folgenden Maßgaben:
(1) Soweit neue Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gebildet werden, sind die im
bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bekannt gemachten
Unfallverhütungsvorschriften entsprechend anzuwenden, solange diese
Träger keine eigenen Unfallverhütungsvorschriften in Kraft gesetzt
haben.
(2) Die Unfallversicherungsträger prüfen, inwieweit die im bisherigen
Arbeitsschutzregelwerk, das in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet gilt (z.B. staatliche Standards mit Forderungen des
Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes, staatliche
Standards der Arbeitshygiene, Vorschriften zu arbeitsmedizinischen
Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen, arbeitshygienische Meß-
und Bewertungsvorschriften, Werkstoff-, Bau-, und Prüfvorschriften für
überwachungspflichtige Anlagen), enthaltenen Festlegungen bei der
Erarbeitung und Fortentwicklung ihrer Unfallverhütungsvorschriften
einzubeziehen sind.
(3) Soweit die neuen Träger im Landes- und kommunalen Bereich ihre
Aufgaben noch nicht von der Überleitungsanstalt übernommen haben, wird
die Aufgabe der Unfallverhütung und Ersten Hilfe von den für den
Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden wahrgenommen.
Aufwendungen für diese Aufgabe werden nicht erstattet.
(4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
e) (nicht mehr anzuwenden)
(f) (nicht mehr anzuwenden)
g) (nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 (BGBl. I S. 871)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Artikel 2 des Fünften Anpassungsgesetzes-KOV vom 18. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3031),
Artikel 2 § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113),
Anrechnungs-Verordnung 1990/91 vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1316).
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt: Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211) Nach § 84 wird eingefügt:
* * * * * * * * "§ 84a
Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
mit folgenden Maßgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) (nicht mehr anzuwenden)
c) (nicht mehr anzuwenden)
d) § 25c ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
aa) Geldleistungen sind nach Absatz 1 mindestens in der sich nach dem
Bundessozialhilfegesetz ergebenden Höhe zu gewähren.
bb) Einkommen und Vermögen sind nach Absatz 2 höchstens in der sich nach
dem Bundessozialhilfegesetz ergebenden Höhe einzusetzen.
e) (nicht mehr anzuwenden)
f) § 56 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu dem das nach Buchstabe a Satz 1 maßgebende Verhältnis den Wert 100 vom Hundert erreicht.
g) Auch andere als die in § 65 genannten Ansprüche, die auf der gleichen Ursache beruhen, führen zu einem Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge. Dies gilt bei der Kriegsbeschädigtenrente, dem Pflegegeld, dem Blindengeld und dem Sonderpflegegeld sowie bei der von einer Kriegsbeschädigtenrente abgeleiteten Hinterbliebenenrente nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) für den Betrag, der vom Träger der Rentenversicherung allein auf Grund der Kriegsbeschädigung gezahlt wird.
h) § 85 gilt nicht für eine den ursächlichen Zusammenhang verneinende Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet getroffen worden ist.
i) (nicht mehr anzuwenden)
k) (nicht mehr anzuwenden)
l) (nicht mehr anzuwenden)
m) (nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
mit folgenden Maßgaben:
a) Auf Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben, sowie auf Berechtigte aus dem vorgenannten Gebiet, die nach der Schädigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet, in dem das Opferentschädigungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, verlegt haben, sind die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit den unter Nummer 1 aufgeführten Maßgaben anzuwenden.
b) (nicht mehr anzuwenden)
c) § 10 gilt für Ansprüche aus Taten, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 1 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe des § 10a.
d) § 10a gilt für Personen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zur Zeit der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.
e) (nicht mehr anzuwenden)
f) (nicht mehr anzuwenden)
g) (nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Fünftes Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 137), geändert durch Artikel 3 des Finanzmarktförderungsgesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBl. I S. 266),
mit folgender Maßgabe:
Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 23. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2327)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1071)
(siehe Kapitel XIX - Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten)
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1072 - 1097)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel X der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X H) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet H des Kapitels X der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X H III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets H des Kapitels X der Anlage I -
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1297), mit folgender Maßgabe: Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Es gilt nicht für Geburten vor dem 1. Januar 1991 (vgl. Anlage II Kapitel X Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 bis 12, Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1b)).
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3155),
mit folgenden Maßgaben:
a) Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 ist bis zum Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die Beitragsbemessungsgrenze zugrundezulegen, die dort gemäß dem Gesetz über Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I, Nr. 38 S. 486) gilt.
b) Für die Dauer von einem Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts sind über die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Träger hinaus andere Träger, die für eine den Bestimmungen des § 1 entsprechende Durchführung Gewähr bieten, auch ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörden zugelassen.
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt: Nach § 51 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211, 1216), wird folgender neuer § 51a eingefügt: "§ 51a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
a) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen.
bb) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung:
"Absatz 1 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt."
b) § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "im Krankenhaus, in der Praxis eines
niedergelassenen Arztes, in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen
Einrichtung der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugsanstalt mit
hauptamtlichem Anstaltsarzt" ersetzt durch die Worte "im Krankenhaus,
in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer sonstigen
Einrichtung der ambulanten ärztlichen Versorgung, in einem
Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung des Sanitätsdienstes
der Streitkräfte oder entsprechenden Einrichtungen der Polizeien oder
in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt".
bb) In Satz 3 werden die Worte "der Bundeswehr" gestrichen.
c) § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Approbation ist zurückzunehmen,
wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 oder 5 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden
des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in
einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4
Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die
Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 2 oder 3 oder die nach
§ 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."
bb) In Satz 3 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 oder 3" ersetzt
durch die Angabe "§ 3 Abs. 2 oder 3".
d) § 12 wird wie folgt geändert:
aa) An Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen
Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet die Behörde ihren Sitz
hatte, von der der Antragsteller seine nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Approbation erhalten hat.
In den Fällen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Approbation von
der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller
sein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat."
bb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Entscheidungen nach § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 in Verbindung
mit § 14a Abs. 4 Satz 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in
dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt oder das
Medizinstudium nach § 14a Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen hat. Die
Entscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 4 trifft die zuständige Behörde
des Landes, in dem der Antragsteller seine Ausbildung abgeschlossen
hat."
cc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz
2, Abs. 2 oder 3, nach § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 14 Abs. 2 Satz 2, §
14 Abs. 4 Satz 6 sowie § 14b trifft die zuständige Behörde des Landes,
in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll."
dd) In Absatz 7 wird die Angabe "oder 5" gestrichen.
e) § 13 erhält folgende Überschrift:
"VII Straf- und Bußgeldvorschriften"
f) Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:
"§ 13a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 die
Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" ohne Zusatz führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden."
g) § 14 erhält folgende Fassung:
"§ 14
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei Wirksamwerden des
Beitritts im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung
des ärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses
Gesetzes. Das gleiche gilt unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 4
für eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Vertrages
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur
Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, soweit sie vor dem 1. Juli
1988 erteilt und nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende
Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar
1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24.
August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist. Die
Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit der
Anerkennung als Facharzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer
in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des
Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet führen dürfen, richtet sich nach
Landesrecht.
(2) Eine vor dem 1. Juli 1988 erteilte, in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des
Beitritts zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigende, jedoch
durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der
Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30)
in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29
S. 346) eingeschränkte Approbation als Arzt gilt als Erlaubnis nach §
10 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation
erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes,
wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) Eine nach dem 30. Juni 1988 erteilte, am Tage vor dem
Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gültige Approbation als Arzt berechtigt zu ärztlicher
Tätigkeit in abhängiger Stellung. Der Inhaber einer solchen
Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne
dieses Gesetzes, wenn er eine achtzehnmonatige ärztliche Tätigkeit in
abhängiger Stellung in einer oder mehreren der in § 4 Abs. 4 Satz 1
und 3 genannten Einrichtungen nachweist und die Voraussetzungen des §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes erfüllt.
(4) Der Inhaber einer am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültigen
Approbation für ärztliche Tätigkeiten in einem medizinisch-
theoretischen Fachgebiet gemäß § 4 der Approbationsordnung für Ärzte
vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung
Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) darf die
Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" nur mit dem Zusatz
"(theoretische Medizin)" führen. Die in Satz 1 genannte Approbation
berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde. Wer sich bei
Wirksamwerden des Beitritts in einer entsprechenden Ausbildung
befindet, kann diese Ausbildung abschließen. Er erhält auf Antrag eine
Approbation für ärztliche Tätigkeiten in einem medizinisch-
theoretischen Fachgebiet nach § 4 der in Satz 1 genannten
Approbationsordnung für Ärzte, sofern er die Ausbildung bis zum 31.
Dezember 1992 erfolgreich abschließt. Die in Satz 1 genannten
Beschränkungen gelten auch insoweit. Der Inhaber einer solchen
Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne
dieses Gesetzes, wenn er die Gleichwertigkeit seines
Ausbildungsstandes mit dem eines nach den Vorschriften der aufgrund
des § 4 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Ärzte
ausgebildeten Arztes nachweist und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(5) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes und eine am Tage vor
dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur
Ausübung ärztlicher Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 3 der
Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30)
in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29
S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 10
Abs. 1 dieses Gesetzes."
h) § 14a erhält folgenden neuen Absatz 4:
"(4) Studierende der Medizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts
ein vorher begonnenes Medizinstudium an Universitäten oder
medizinischen Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet fortsetzen, schließen das Studium nach den bisher für
dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31.
Dezember 1998 geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluß steht dem
Abschluß des Medizinstudiums durch die bestandene ärztliche Prüfung
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Inhaber eines entsprechenden
Nachweises erhalten auf Antrag eine Erlaubnis für die Tätigkeit als
Arzt im Praktikum nach § 10 Abs. 4. Studierende, die im September 1991
ein Medizinstudium an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten
aufnehmen, schließen den vorklinischen Studienabschnitt einschließlich
des Physikums nach den in Satz 1 genannten Vorschriften ab, sofern sie
das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestehen. Sie setzen das
Medizinstudium nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 erlassenen
Approbationsordnung für Ärzte fort und schließen die Ausbildung
hiernach ab. Für Studierende, die im Jahre 1992 und später ein
Medizinstudium an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten
aufnehmen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung vom Beginn dieses
Studiums an. In der Verordnung können hinsichtlich der Art der
Prüfungen besondere Regelungen für die in Satz 5 und 6 genannten
Studierenden getroffen werden."
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225)
a) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird Satz 6 gestrichen.
bb) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung:
"Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt."
b) § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die
zahnärztliche Prüfung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden
des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in
einem Fall des § 20 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 20 Abs. 4
Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war
oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 2 Abs. 2 oder 3 oder
die nach § 20a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."
bb) In Satz 3 wird die Angabe "oder 6" gestrichen.
c) § 16 wird wie folgt geändert:
aa) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"In den Fällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Approbation von der
zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein
Studium der Zahnheilkunde erfolgreich abgeschlossen hat."
bb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz
2, Abs. 2 oder 3, nach den §§ 8 bis 10, 13, § 20 Abs. 2 Satz 2 und §
20a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche
Beruf ausgeübt werden soll."
cc) In Absatz 5 wird die Angabe "oder 6" gestrichen.
d) § 20 erhält folgende Fassung:
"§ 20
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden des
Beitritts im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung
des zahnärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne
dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für eine Approbation, die am Tage
vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des zahnärztlichen
Berufs berechtigt, soweit sie nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt
geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom
13\. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr.
2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist.
Die Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit der
Anerkennung als Fachzahnarzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber
einer in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor dem
Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen dürfen, richtet sich
nach Landesrecht.
(2) Eine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausübung des
zahnärztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu diesem
Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für
Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der
Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346)
eingeschränkte Approbation als Zahnarzt gilt als Erlaubnis nach § 13
Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält
auf Antrag eine Approbation als Zahnarzt im Sinne dieses Gesetzes,
wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur
vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde und eine am Tage vor dem
Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung
stomatologischer Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 der Approbationsordnung
für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung
der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten
mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses
Gesetzes.
(4) Studierende der Zahnheilkunde, die nach dem Wirksamwerden des
Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Zahnheilkunde an
Universitäten oder Medizinischen Akademien in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet fortsetzen, schließen das Studium
nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab,
sofern dies bis zum 31. Dezember 1997 geschieht. Der erfolgreiche
Studienabschluß steht dem Abschluß des Studiums der Zahnheilkunde
durch die bestandene zahnärztliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 gleich. Für Studierende, die im September 1991 und später ein
Studium der Zahnheilkunde an den in Satz 1 genannten
Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften der aufgrund des
§ 3 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte. In
dieser Verordnung soll bis zum 31. Dezember 1992 geregelt werden, daß
das Studium der Zahnheilkunde künftig eine
Pflichtunterrichtsveranstaltung in der Kinderzahnheilkunde zu umfassen
und sich die zahnärztliche Prüfung auf dieses Fach zu erstrecken hat."
Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2549),
In § 34a Abs. 2 Satz 1 erhalten der zweite und dritte Spiegelstrich folgende Fassung:
"- in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen Versorgung,
Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 833),
a) Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
"§ 27a
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Hebamme gilt
als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als Hebamme
wird nach diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der
Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1."
b) Nach § 30 wird folgender Abschnitt IXa eingefügt:
"IXa. Abschnitt
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands
§ 30a
(1) § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen entsprechend.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als
geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie
1. von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation oder mit
einer anderen Hochschulausbildung und einer abgeschlossenen Ausbildung
in einem medizinischen Beruf geleitet werden und
2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende
Zahl von
- Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluß oder
- Fachschullehrern mit Fachschulabschluß, die zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Beitritts an einer Medizinischen Fachschule
unterrichten sowie
- an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige
Fachkräfte
verfügen.
(3) Medizinische Fachschulen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebildet
wurden und zu diesem Zeitpunkt Hebammen ausbilden, gelten als
staatlich anerkannt nach Absatz 2, sofern die Anerkennung nicht
zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls nicht
innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts
nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erfüllt
sind."
Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 833),
a) Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
"§ 27a
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als
Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder
Kinderkrankenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter
für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst gilt als
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3.
(3) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als
Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester,
Kinderkrankenpfleger, Facharbeiter für Krankenpflege oder für
Krankenpflege und Sozialdienst wird nach diesen Vorschriften
abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller,
wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3."
b) Nach § 30 wird folgender Abschnitt VIIIa eingefügt:
"VIIIa. Abschnitt
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands
§ 30a
(1) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend für Antragsteller, die eine
mindestens dreijährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Nationalen
Volksarmee oder der Deutschen Volkspolizei abgeleistet haben.
(2) § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen entsprechend.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als
geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie
1. von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation oder mit
einer anderen Hochschulausbildung und einer abgeschlossenen Ausbildung
in einem medizinischen Beruf geleitet werden und
2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende
Zahl von
- Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluß oder
- Fachschullehrern mit Fachschulabschluß, die zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Beitritts an einer Medizinischen Fachschule
unterrichten, sowie
- an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige
Fachkräfte
verfügen.
(4) § 8 Satz 2 gilt entsprechend für eine Ausbildung im Sanitätsdienst
der Nationalen Volksarmee und der Deutschen Volkspolizei.
(5) § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen entsprechend.
(6) Abweichend von § 10 Abs. 2 Nr. 1 können in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als
geeignet staatlich anerkannt werden, wenn sie von einem Direktor mit
einer in Absatz 3 Nr. 1 genannten Qualifikation geleitet werden.
(7) § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet auch für die Umschulung von Personen, die eine andere
medizinische Fachschulausbildung als die in § 28 Abs. 1 Satz 1
genannte nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
abgeschlossen haben, entsprechend. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2
gilt nicht.
(8) § 29 Satz 1 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen und für
Ausbildungseinrichtungen für Berufe in der Krankenpflege in
kirchlicher Trägerschaft entsprechend. Die Anerkennung ist
zurückzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach dem
Wirksamwerden des Beitritts nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen
des § 5 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 erfüllt sind."
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929).
In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 2 des Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Hebamme besetzt werden."
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973)
In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 3 oder 6 des Krankenpflegegesetzes als Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschulen oder als Schulen für die Krankenpflegehilfe staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom- Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Krankenschwester oder Krankenpfleger oder als Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besetzt werden."
Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384)
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Absatz 4 gilt für Antragsteller mit vergleichbaren Sanitäts-
oder Fachprüfungen bei der Nationalen Volksarmee oder der Deutschen
Volkspolizei entsprechend."
b) In Absatz 5 werden die Wörter "nach Absatz 3 und 4" ersetzt durch die Wörter "nach den Absätzen 3, 4 und 4a".
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
"§ 8a
(1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1."
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 23. März 1977 (BGBl. I S. 509)
Nach § 14 wird eingefügt:
"§ 14a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991 Anwendung."
Gesetz über den Beruf des Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBl. I
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
"§ 9a
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Diätassistentin oder Diätassistent gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird eine Erlaubnis nach § 1 auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Diätassistent nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Diätassistenten vom 12. Februar 1974 (BGBl. I S. 163)
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
"§ 13a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."
Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 1989 (BGBl. I S. 876),
a) Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
"§ 15a
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Masseurin
oder Masseur oder als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut gilt als
Erlaubnis nach § 1."
b) Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
"§ 17a
Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird die Erlaubnis zur Führung
der Berufsbezeichnung "Masseur" oder "Krankengymnast" auch erteilt,
wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als
Masseur oder Physiotherapeut nach den dort bisher geltenden Regeln
erfolgreich abgeschlossen hat."
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom 19. November 1982 (BGBl. I S. 1561),
Nach § 23 wird eingefügt:
"§ 23a
Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 847),
Nach § 22 wird eingefügt:
"§ 22a
Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."
Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061)
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
"§ 11a
(1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis als Orthoptistin oder Orthoptist oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Orthoptistin oder Orthoptist kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1."
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563)
Nach § 15 wird eingefügt:
"§ 15a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991 Anwendung."
Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I S. 1515), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
a) Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
"§ 13a
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Medizinisch-
technische Laborassistentin, Medizinisch-technischer Laborassistent,
Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-
technischer Radiologieassistent gilt als Erlaubnis nach § 1."
b) Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
"§ 15a
Abweichend von § 2 Nr. 3 und § 3 wird eine Erlaubnis nach § 1 in der
entsprechenden Fachrichtung auch erteilt, wenn der Antragsteller eine
vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Medizinisch-technischer
Laborassistent oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent nach
den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBl. I S. 929)
Nach § 15 wird eingefügt:
"§ 15a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Januar 1996 Anwendung. Soweit sie sich auf die Ausbildung in der Fachrichtung veterinärmedizinisch-technischer Assistent bezieht, tritt sie mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft."
Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),
a) § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 3 werden aufgehoben.
b) In § 29 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842)
a) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 2 wird das Komma nach den Worten "Nummer 4" durch
einen Punkt ersetzt. Die Worte "es sei denn, daß die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist." werden gestrichen.
bb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils der letzte Satz gestrichen.
b) § 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Approbation von der
zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der
Antragsteller sein Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat."
bb) In Absatz 3 werden die Worte "Abs. 1 Satz 2," gestrichen.
c) § 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Eine Approbation, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des
Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses
Gesetzes."
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
cc) Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende eingeschränkte
Approbation für eine pharmazeutische Tätigkeit auf experimentell
pharmakologisch-toxikologischem und chemisch-analytischem Gebiet nach
Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13. Januar 1977
(GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August
1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1450), gilt als unbefristete Erlaubnis nach §
11 Abs. 2 Satz 1. Sie berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung
"Apotheker" oder "Apothekerin" nur mit dem Zusatz "für experimentelle
Pharmakologie und Toxikologie".
(3) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende vorübergehende Erlaubnis
zur Ausübung des Apothekerberufs und eine zu diesem Zeitpunkt in
diesen Gebieten geltende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs
nach § 9 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13. Januar
1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20.
August 1990 (GBl. I Nr. 59 S 1450), gelten mit ihrem bisherigen Inhalt
als Erlaubnis nach § 11 weiter."
21a. Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBl. I S. 1077),
mit folgenden Änderungen:
a) In § 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ergänzend zu Absatz 1 Nr. 1 ist einem Antragsteller, der Bürger
eines anderen Staates ist, die Erlaubnis für den Betrieb einer
Apotheke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
zu erteilen, wenn er am 1. Januar 1990 seinen ständigen Wohnsitz in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und die
übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt."
b) Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
"§ 28a
(1) Die staatlichen öffentlichen Apotheken, die Pharmazeutischen
Zentren und weitere Einrichtungen des staatlichen Apothekenwesens in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden in die
Treuhandschaft der Treuhandanstalt mit dem Ziel ihrer Privatisierung
überführt.
(2) Apotheken, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vorrangig der Arzneimittelversorgung eines oder
mehrerer Krankenhäuser dienen und eine räumliche Einheit mit einem
Krankenhaus bilden, werden als Krankenhausapotheken in das Eigentum
des jeweiligen Krankenhausträgers überführt. Im Interesse der
ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung kann abweichend von § 14 Abs. 4
Satz 2 einer Krankenhausapotheke in dem im Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag des Trägers des
Krankenhauses durch die zuständige Behörde die Genehmigung zur
Belieferung von Verschreibungen erteilt werden, die von Ärzten der zum
Krankenhaus gehörenden Poliklinik ausgestellt wurden. Die Genehmigung
ist zurückzunehmen, wenn in zumutbarer Entfernung vom Krankenhaus eine
Apotheke den Betrieb aufnimmt. Die Genehmigung erlischt spätestens am
31\. Dezember 1993.
(3) Für die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden
Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gilt die Erlaubnis als erteilt, bei staatlichen Apotheken für den
jeweiligen Träger. Bei Wechsel des Trägers ist die Erlaubnis neu zu
beantragen. Für die Treuhandanstalt und den Träger eines Krankenhauses
gilt die Erlaubnis als erteilt.
(4) Die Bezirksapothekeninspektionen und Bezirksdirektionen des
Apothekenwesens in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet sind mit Bildung der Länder aufzulösen. Die Auflösung der
Pharmazeutischen Zentren ist bis 30. Juni 1991 abzuschließen.
(5) Die Treuhandanstalt ist verpflichtet, Apotheken auf Antrag
berechtigter Personen nach Absatz 6
1. an diese bis zum 31. Dezember 1991 zu verkaufen oder
2. diesen die Verwaltung zu übertragen, wenn auf Grund der Rechtslage ein
unmittelbarer Verkauf der Apotheke nicht möglich ist oder der
Antragsteller sich nicht mehr als fünf Jahre vor Erreichen des
Vorruhestandsalters befindet.
Die Verwaltung ist auf höchstens fünf Jahre zu beschränken. Sie ist so
auszugestalten, daß sie mit dem 31. Dezember 1996 spätestens endet. Im
Interesse der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung kann die Dauer
der Verwaltung bis zum Eintritt des Rentenalters verlängert werden. §
13 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(6) Voraussetzungen für den Kauf und die Verwaltung einer Apotheke
sind
1. für den Käufer der Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 2,
2. für den Verwalter der Besitz einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1b,
3. eine Option gemäß Absatz 7.
Die Erlaubnis oder die Genehmigung und die Option sind dem Antrag nach
Absatz 5 beizufügen.
(7) Die zuständige Behörde hat die in Treuhandschaft zu überführenden
Apotheken zum Kauf oder zur Verwaltung auszuschreiben. Sie erteilt auf
Antrag eine Option zum Kauf oder zur Verwaltung einer Apotheke. Die
Entscheidung trifft durch Stimmenmehrheit eine Kommission, die sich
zusammensetzt aus
1. einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzenden,
2. einem Vertreter der Treuhandanstalt,
3. drei Apothekern, von denen mindestens einer Apothekenleiter und einer
Mitarbeiter ist. Diese Apotheker werden von der Landesapothekerkammer
benannt. Solange die Landesapothekerkammer noch nicht besteht, werden
sie von dem Landesverband des Verbandes der Apotheker benannt.
(8) Einem Pharmazieingenieur, der aufgrund einer Ausnahmegenehmigung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine
Apotheke leitet, kann auf Antrag die Genehmigung zur Verwaltung der
von ihm bisher geleiteten Apotheke erteilt werden, wenn der
Antragsteller
a) diese Apotheke mindestens 10 Jahre zuverlässig geleitet hat und
b) die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 erfüllt.
Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus, daß die vom
Pharmazieingenieur verwaltete Apotheke Zweigapotheke einer
öffentlichen Apotheke wird. Über entsprechende Anträge ist gemäß
Absatz 7 zu entscheiden. Die Genehmigung zur Verwaltung gilt bis zum
Eintritt des Rentenalters, höchstens jedoch fünf Jahre.
(9) Der Verkauf oder die Übertragung einer Verwaltung von staatlichen
Apotheken, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen, ist bis zum 31. Dezember
1992 nur an Antragsteller gestattet, die bei Inkrafttreten dieses
Vertrages Bürger des in Artikel 3 genannten Gebietes waren oder nach
1972 als ehemalige Bürger dieses Gebietes ihren ständigen Wohnsitz
außerhalb dieses Gebietes hatten und ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar
1990 wieder in diesem Gebiet genommen haben."
Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489)
Nach § 23 wird eingefügt:
"§ 23a
Überleitungsvorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Personen, die das Studium der Pharmazie an einer Universität in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. September 1990 aufgenommen haben, legen den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab. Personen, die das Studium der Pharmazie in dem in Satz 1 genannten Gebiet vor dem 1. September 1988 aufgenommen und sich der Hauptprüfung vor dem 31. Dezember 1990 erfolgreich unterzogen haben, schließen die Ausbildung nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab. Diejenigen, die die Hauptprüfung erst nach dem genannten Termin bestanden haben, legen zusätzlich den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.
(2) Abweichend von §§ 8 und 17 Abs. 2 werden Personen, die das Studium der Pharmazie an einer Universität in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet absolvieren und den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem 31. Dezember 1992 ablegen, mündlich geprüft. Die Vorschriften des § 11 gelten entsprechend."
22a. Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
a) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
"Apothekerassistenten" die Worte "oder Pharmazieingenieure" eingefügt.
bb) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Apothekerassistent" die Worte "oder
Pharmazieingenieur" eingefügt.
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Apothekerassistenten"
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt:
"6. Pharmazieingenieure,
7. Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des Pharmazieingenieurs
befinden,
8. Apothekenassistenten,
9. Pharmazeutische Assistenten."
bb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Apothekenhelfer" die Worte
"und Apothekenfacharbeiter" eingefügt.
cc) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3 Nr. 2 bis 4" durch die
Angabe "Absatz 3 Nr. 2 bis 4 und 7 bis 9" ersetzt. Folgender Satz 3
wird angefügt: "Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dürfen keine
Arzneimittel abgeben."
c) § 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten oder des
Pharmazieingenieurs, der das Arzneimittel abgegeben, oder des
Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat,"
d) Nach § 35 wird folgender § 35a angefügt:
"§ 35a
(1) Auf Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet, für die gemäß § 28a Abs. 3 des Gesetzes über das
Apothekenwesen eine Erlaubnis als erteilt gilt, finden § 4 Abs. 2 bis
5 und 8 sowie § 29 Abs. 2 bis zum 1. Januar 1996 keine Anwendung. Die
Apotheken müssen jedoch bis zu diesem Zeitpunkt in der Anzahl,
Grundfläche, Anordnung und Ausstattung der Betriebsräume weiterhin den
Vorschriften entsprechen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts für
sie gegolten haben.
(2) In Apotheken gemäß Absatz 1 ist abweichend von den Vorschriften
des § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 2 Satz 1 die Identität des
Arzneimittels oder der Ausgangsstoffe nur dann festzustellen, wenn die
Identität des Inhalts eines jeden Behältnisses nicht auf andere Weise
sichergestellt ist.
(3) Krankenhausapotheken, für die gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes über das Apothekenwesen eine Genehmigung zur Belieferung von
Verschreibungen von Ärzten der zum Krankenhaus gehörenden Poliklinik
erteilt ist, dürfen abweichend von § 31 Abs. 1 Arzneimittel auch auf
Grund solcher Verschreibungen abgeben."
Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717),
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
"§ 4a
Abweichend von § 14 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes kann in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der
Herstellungsleiter bis zum 31. Dezember 1992 gleichzeitig
Kontrolleiter sein. Ein Vertriebsleiter ist spätestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zu benennen."
b) Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b eingefügt:
"§ 10a
Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes, eines Testallergens, eines
Testserums oder eines Testantigens, die bei Wirksamwerden des
Beitritts nach § 16 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum
Arzneimittelgesetz vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 35 S. 483)
freigegeben ist, gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet als freigegeben im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes. Auf die Freigabe findet § 32 Abs. 5 des
Arzneimittelgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 10b
Arzneimittel, die nach § 21 des Arzneimittelgesetzes der Pflicht zur
Zulassung oder nach § 38 des Arzneimittelgesetzes der Pflicht zur
Registrierung unterliegen und in einer Apotheke in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt und in dieser an
den Verbraucher abgegeben werden, können dort nach dem Wirksamwerden
des Beitritts noch bis zum 31. Dezember 1992 ohne Zulassung oder
Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz in den Verkehr gebracht
werden."
c) Nach § 23 werden folgende §§ 24 bis 30 eingefügt:
"§ 24
Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs.
2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind und sich bei Wirksamwerden des
Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
im Verkehr befinden, dürfen ohne die in § 11 des Arzneimittelgesetzes
vorgeschriebene Packungsbeilage noch bis zum 31. Dezember 1991 von den
pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Groß- und
Einzelhändlern in Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor
Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen
Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann durch Auflagen Warnhinweise
anordnen, soweit es erforderlich ist, um bei der Anwendung des
Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung von Mensch
oder Tier zu verhüten.
§ 25
Bei einer klinischen Prüfung, die bei Wirksamwerden des Beitritts in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durchgeführt
wird, ist die Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Arzneimittelgesetzes abzuschließen.
§ 26
Wer bei Wirksamwerden des Beitritts Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.
1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die zum Verkehr
außerhalb der Apotheken freigegeben sind, in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet im Einzelhandel außerhalb der
Apotheken in den Verkehr bringt, kann diese Tätigkeit dort bis zum 31.
Dezember 1992 weiter ausüben, soweit er nach den Rechtsvorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik dazu berechtigt war.
§ 27
Die Anzeigepflicht nach § 67 des Arzneimittelgesetzes gilt nicht für
Betriebe, Einrichtungen und für Personen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet, die bereits bei Wirksamwerden des
Beitritts eine Tätigkeit im Sinne jener Vorschrift ausüben.
§ 28
Die erforderliche Sachkenntnis als Pharmaberater nach § 75 Abs. 2 Nr.
2 des Arzneimittelgesetzes besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als
Pharmazieingenieur, Apothekenassistent oder Veterinäringenieur
abgeschlossen hat.
§ 29
Die §§ 84 bis 94a des Arzneimittelgesetzes sind nicht auf Arzneimittel
anwendbar, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts an den Verbraucher abgegeben
worden sind.
§ 30
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Überwachungsaufgaben nach den §§ 64, 65, 68, 69 und 72 bis 73a des
Arzneimittelgesetzes bis zum 31. Dezember 1994 anderen Behörden zu
übertragen, solange in dem genannten Gebiet zuständige Behörden noch
nicht bestimmt sind."
Erstes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 169), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717),
In Artikel 2 wird nach § 2 folgender § 3 eingefügt:
"§ 3
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, gilt § 2 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend."
Zweites Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16. August 1986 (BGBl. I S. 1296), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717),
In Artikel 2 wird nach § 4 folgender § 5 eingefügt:
"§ 5
Für die Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung einer Fachinformation nach § 11a des Arzneimittelgesetzes gilt § 2 für Arzneimittel, die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend."
Arzneimittel-Warnhinweisverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I
Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Arzneimittel, die den Bestimmungen der §§ 1 bis 3a nicht entsprechen und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1991 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen."
Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), geändert durch Verordnung vom 25. März 1988 (BGBl. I
Dem § 18 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend hergestellt und geprüft wurden oder die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer dort noch bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden.
(5) Betriebsräume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet müssen bis zum 31. Dezember 1992 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) Für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt und geprüft werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung."
Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370)
Dem § 11 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend umgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden, dürfen dort noch bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden.
(5) Betriebsräume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet müssen spätestens am 31. Dezember 1992 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 9 Abs. 1 betreibt, dem gilt die amtliche Anerkennung im Sinne des § 9 vorläufig als erteilt. Die vorläufige amtliche Anerkennung erlischt, wenn nicht bis zum 30. Juni 1991 die Erteilung einer endgültigen amtlichen Anerkennung beantragt wird und, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag."
Arzneibuchverordnung vom 27.September 1986 (BGBl. I S. 1610), geändert durch Verordnung vom 22. September 1989 (BGBl. I S. 1780)
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
"§ 4a
Arzneimittel, die den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches 9. Ausgabe (DAB 9) nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt und geprüft sind und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Eingangsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen."
Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 502)
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
"§ 6a
Arzneimittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen."
Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753)
Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden sind oder nach Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilt werden."
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBl. I S. 752), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 1988 (BGBl. I S. 303),
§ 15a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das tierärztliche Dispensierrecht darf in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 nach den
dort bisher geltenden Vorschriften weiter ausgeübt werden."
Gentechnikgesetz vom 1. Juli 1990 (BGBl. 1990 I S. 1080)
Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
"Überleitungsvorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 41a
(1) Eine Einrichtung nach I der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Februar 1986, Sonderdruck) gilt als gentechnische Anlage im Sinne des § 3 Nr. 4. Die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist bis zum 31. März 1991 bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) Werden in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 ausschließlich gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt, so ist die Einrichtung als gentechnische Anlage unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzumelden.
(3) Liegt für gentechnische Arbeiten eine Erlaubnis des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik für gentechnische Arbeiten gemäß der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 vor, gilt die Erlaubnis als Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2. Die Genehmigung ist bis zum 3O. September 1991 befristet.
(4) Bedurften gentechnische Arbeiten nach der Richtlinie zur in vitro- Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 lediglich einer Anzeige, sind sie bis zum 31. März 1991 bei der zuständigen Behörde anzumelden."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
mit folgenden Maßgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) (nicht mehr anzuwenden)
c) Soweit nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes das Bundesversorgungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 des Vertrages aufgeführten Maßgaben.
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
a) In Absatz 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
"3. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgaben der
Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen dort wahrnehmen oder
4. die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik vor dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
begonnen haben und sie danach nach dem bisher geltenden Recht der
Deutschen Demokratischen Republik abschließen."
b) In Absatz 3 werden die Worte "Absatz 1 Nr. 1" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:
Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649):
a) In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.
b) In § 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefügt:
"4. Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet bei der Durchführung der
Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder
5. Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
abgeschlossen oder begonnen haben und danach nach dem dort bisher
geltenden Recht abschließen."
Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I
In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,
die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder
eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1986 (BGBl. I S. 932),
a) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
bb) In den Absätzen 1a bis 4 wird jeweils nach dem Hinweis auf Absatz 1
die Angabe "Satz 1" gestrichen.
cc) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
b) In den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 1, § 9a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 und § 15a wird jeweils nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.
c) § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die
Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4
Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4
oder die nach § 15a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen
war."
d) In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
e) § 13 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 die
zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die
Tierärztliche Prüfung oder in den Fällen des § 15 Abs. 6 die
Tierärztliche Hauptprüfung abgelegt hat."
bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Satz 2 oder" gestrichen.
cc) In Absatz 5 werden die Worte "§ 4 Abs. 1 Satz 2 oder" gestrichen.
f) Dem § 15 werden folgende Absätze angefügt:
"(4) Eine Approbation oder Bestallung, die bis zum Wirksamwerden des
Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt als
Approbation im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur
vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes und eine bis zum
Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gültige befristete schriftliche Erlaubnis zur
Ausübung des tierärztlichen Berufs gemäß § 12 Abs. 2 der Anordnung
über die Approbation als Tierarzt vom 3. Juli 1974 (GBl. I Nr. 35 S.
337) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2
Abs. 2.
(6) Studierende der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des
Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an
Universitäten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebietes fortsetzen, schließen die Ausbildung nach den dort bis zum
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften ab. Der
erfolgreiche Abschluß der Ausbildung steht dem Abschluß des Studiums
der Veterinärmedizin durch die bestandene Tierärztliche Prüfung nach §
4 Abs. 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die das Studium der
Veterinärmedizin nach dem Wirksamwerden des Beitritts aufnehmen,
gelten die Vorschriften der Approbationsordnung für Tierärzte vom
Beginn dieses Studiums an."
Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April 1986 (BGBl. S. 600)
a) § 64 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
bb) In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe
"Satz 1" gestrichen.
b) § 67 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulassung für das
Studium der Veterinärmedizin an einer Hochschule im Geltungsbereich
dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, trifft in den Fällen, in
denen der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land
1. Baden-Württemberg oder Bayern hat oder zuletzt hatte, die zuständige
Behörde des Landes Bayern,
2. Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein
hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Berlin,
3. Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat oder
zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen,
4. Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder zuletzt hatte, die
zuständige Behörde des Landes Hessen,
5. Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen hat oder zuletzt hatte, die
zuständige Behörde des Landes Sachsen,
die Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit nach den
Nummern 1 bis 5 nicht begründet ist, trifft die zuständige Behörde des
Landes Niedersachsen die Entscheidung."
c) Dem § 69 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Hinsichtlich der Studierenden der Veterinärmedizin, die nach dem
Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der
Veterinärmedizin an Universitäten des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebietes fortsetzen, gilt § 2 Satz 2 und
3 mit der Maßgabe, daß die belegten Pflichtlehrveranstaltungen die in
Anlage 1 zu § 2 aufgeführten Fachgebiete enthalten müssen.
Hinsichtlich der praktischen Ausbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a in Verbindung mit § 58 können Studierende der
Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher
begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten der in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete fortsetzen, diese
Ausbildung an den bisher üblichen Ausbildungsstätten ableisten. Die
Vorschriften des § 63 gelten für diese Studierenden mit der Maßgabe,
daß bis zum 31. Dezember 1996 anstelle einer praktischen Ausbildung
nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c eine praktische Ausbildung von
mindestens 6 Monaten nach Bestehen der Tierärztlichen Hauptprüfung
abgeleistet werden kann."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Gebührenordnung für Tierärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1988 (BGB. I S. 191)
mit folgenden Maßgaben:
a) aa) (nicht mehr anzuwenden)
bb) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht worden sind, werden nach dem
dort bisher geltenden Recht vergütet.
b) (nicht mehr anzuwenden)
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Unterhaltsvorschußgesetz vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli 1984 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046),
Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1987 und 1988 vom 7. November 1988 (BGBl. I S. 2115).
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),
a) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
"dem Grundwehr- oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet
worden ist, gleich."
bb) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte zwischen "Aufenthalt" und "haben"
ersetzt durch die Worte "in Albanien, Bulgarien oder der Sowjetunion".
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) \* 3 In Absatz 3 Satz 2 erhält der zweite Halbsatz folgende
Fassung:
"es wird jedoch dem Elternteil gewährt, dem die Sorge für die Person
des Kindes oder das elterliche Erziehungsrecht für das Kind allein
zusteht."
bb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Vormundschaftsgericht" die
Worte eingefügt:
"oder das entsprechende Gericht in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet."
c) Nach § 44c wird folgender § 44d eingefügt:
"§ 44d
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands
(1) Bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 3 erster
Halbsatz stehen den dort genannten Vorschriften des
Bundeserziehungsgeldgesetzes die entsprechenden Vorschriften, die in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten,
gleich.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 bis 4 steht Berechtigten, die für
Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen haben, das Kindergeld für
diese Kinder auch für die folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und die
Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weiterhin erfüllen.
§ 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Monats
an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der
zuständigen Stelle eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muß die
nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen.
(3) Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleiben Ansprüche
auf den Kinderzuschlag zu einer Rente aus der gesetzlichen Renten-
oder Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 außer Betracht.
(4) Für die Leistungsjahre 1991 und 1992 wird die Anwendung des § 11
Abs. 3 gegenüber Berechtigten ausgeschlossen, die während des
überwiegenden Teils des jeweils vorletzten Jahres ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gehabt haben; dies gilt gegenüber Berechtigten, die verheiratet sind
und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, nur, wenn die
Summe der genannten Aufenthaltszeiten beider Ehegatten zwölf Monate
überstiegen hat. Gegenüber diesen Berechtigten ist
1. für das Leistungsjahr 1991 entsprechend § 11 Abs. 4 zu verfahren;
jedoch wird auf Antrag des Berechtigten zunächst ungemindertes
Kindergeld ohne Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Einkommens
unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt;
2. für das Leistungsjahr 1992 vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 das Einkommen
des Jahres 1991 maßgeblich; solange sich dieses noch nicht endgültig
feststellen läßt, wird ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaftmachung
des Einkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt; § 11
Abs. 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Für das Leistungsjahr 1991 wird Berechtigten, die in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Zuschlag zum Kindergeld nach §
11a Abs. 8 auf Antrag ohne Glaubhaftmachung des voraussichtlichen
Einkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.
(6) Abweichend von § 15 Abs. 1 wird das Kindergeld für die Monate
Januar bis März 1991 den Berechtigten, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bei einem anderen als einem der in
§ 45 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Arbeitgeber beschäftigt
sind, für die Kinder, für die ihnen in dem genannten Gebiet für
Dezember 1990 Kindergeld zu zahlen war, von dem Arbeitgeber auf Grund
der ihm vorliegenden Auszahlungskarten in der sich aus § 10 Abs. 1
ergebenden Höhe zuzüglich je Kind monatlich 48 DM Zuschlag zum
Kindergeld vorbehaltlich späterer Prüfung des Anspruchs durch die nach
§ 15 Abs. 1 zuständige Stelle ausgezahlt; § 11 Abs. 3 Sätze 5 und 6
ist anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Beträge der
Lohnsteuer, die er für seine Arbeitnehmer insgesamt einbehalten hat,
zu entnehmen und in der Lohnsteueranmeldung in einer Summe gesondert
anzugeben. Übersteigt der für Kindergeldzahlungen zu entnehmende
Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten ist, so
wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem
Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den
Lohnsteuereinnahmen ersetzt. Die Finanzämter rechnen die von den
Arbeitgebern geleisteten Kindergeldzahlungen mit dem für ihren
Dienstsitz zuständigen Arbeitsamt - Kindergeldkasse - ab.
(7) Das Zentrale Einwohnerregister in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet übermittelt der Bundesanstalt für
Arbeit nach Wirksamwerden des Beitritts unverzüglich folgende Daten
aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von
minderjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder:
1\. Vor- und Familiennamen, frühere Namen und akademische Grade
2\. Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung
3\. Tag der Geburt
4\. Geschlecht
5\. Staatsangehörigkeit
6\. Familienstand.
Die Bundesanstalt darf die übermittelten Daten nur dazu verwenden,
eine Datei über mögliche Zahlungsempfänger in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zu erstellen und diese durch
Zusendung von Antragsvordrucken in die Lage zu versetzen, ihre
Ansprüche geltend zu machen. Sie hat die Daten der Einwohner, die bis
zum 31. März 1991 keinen Antrag gestellt haben, und ihrer Kinder
unverzüglich zu löschen."
d) § 44d Abs. 7 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Die übrigen in den Buchstaben a) bis c) genannten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550)
a) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als
1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder
2. Grenzgänger aus Österreich, Polen, der Schweiz oder der
Tschechoslowakei
ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei dem
die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für geringfügige
Beschäftigungen gemäß § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch übersteigt,
und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt."
b) In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in § 1 Abs. 4 genannten
Personen, deren wöchentliche Arbeitszeit unter der Grenze für
geringfügige Beschäftigungen liegt."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit nachfolgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550),
mit folgenden Maßgaben:
a) Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden; es ist für die Kinder anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 geboren sind.
b) Vorbehaltlich anderer Regelungen durch die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder wird seine Ausführung den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen.
c) Bei der Berechnung des Einkommens wird abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes für die in den Jahren 1991 und 1992 geborenen Kinder das voraussichtliche Einkommen des Jahres zugrundegelegt, in dem das Kind geboren ist. Zur Berechnung des Einkommens hat der Antragsteller die monatlichen Einkünfte seines Ehegatten und, falls er in der Zeit, in der das Erziehungsgeld einkommensabhängig ist, erwerbstätig ist, seine eigenen monatlichen Einkünfte glaubhaft zu machen.
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgender Maßgabe:
Es ist ab 1. Januar 1995 anzuwenden.
Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069)
mit folgender Maßgabe:
Heimverhältnisse, die beim Wirksamwerden des Beitritts bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550)
mit folgender Maßgabe:
Für die Berechnung der Frist in § 30 Abs. 1 Satz 2 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Verordnung gilt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebs vom 19. Juli 1976 (BGBl. I S. 1819)
mit folgender Maßgabe:
Heimausschüsse nach der Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime vom 1. März 1978 (GBl. I Nr. 10 S. 128) gelten als Heimbeiräte im Sinne der Verordnung.
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1052),
mit folgender Maßgabe:
Die in § 13 letzter Halbsatz genannte Jahreszahl "1983" wird durch die Zahl "1993" ersetzt.
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1098 - 1113)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XI der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI G) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet G des Kapitels XI der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI G III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets G des Kapitels XI der Anlage I -
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Allgemeines Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089),
mit folgenden Maßgaben:
a) § 6a gilt erst ab 1. Januar 1992.
b) In den in § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 5, §§ 6g, 7 Abs. 2, § 8a Abs. 3 und § 9 genannten Fällen steht die Deutsche Reichsbahn der Deutschen Bundesbahn gleich.
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
mit folgender Maßgabe:
Für § 1 finden die Vorschriften des Artikels 26 Abs. 1 und 2 des Vertrages Anwendung.
Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Vorschriften des Bundesbahngesetzes sind auf das Sondervermögen "Deutsche Reichsbahn" sinngemäß anzuwenden.
b) § 1 ist mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
aa) Das dem S-Bahnverkehr dienende Reichsbahnvermögen in Berlin (West)
wird im Anschluß an die Vereinbarung zwischen dem Senat von Berlin und
der Deutschen Reichsbahn vom 29. Dezember 1983 bis zum 31. Dezember
1993 vom Land Berlin verwaltet, wobei Investitionsentscheidungen, die
finanziell über dieses Datum hinauswirken, im Einvernehmen mit der
Deutschen Reichsbahn zu treffen sind. Die beteiligten Träger der
Aufgaben- und Finanzverantwortung sind beauftragt, sich bis zu diesem
Zeitpunkt über einen länderübergreifenden Verbund des öffentlichen
Personennahverkehrs im Raum Berlin zu verständigen.
bb) Das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Reichsbahnvermögen
(Vorratsvermögen) in Berlin (West) wird nach den bestehenden Rechten
und Pflichten längstens bis zur Zusammenführung beider Bahnen vom
Bundesminister für Verkehr und in dessen Auftrag von der
Verwaltungsstelle des ehemaligen Reichsbahnvermögens verwaltet. Die
Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
c) § 36 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Anhängige Verfahren zum Bau oder zur Änderung von Anlagen der
Deutschen Reichsbahn sind nach dem Bundesbahngesetz und dem
Verwaltungsverfahrensgesetz zu Ende zu führen, wenn eine abschließende
Sachentscheidung vor Wirksamwerden des Beitritts noch nicht ergangen
ist.
Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), mit den für das Netz der Deutschen Reichsbahn nach § 5 Abs. 2 genehmigten abweichenden Beförderungsbedingungen
mit folgender Maßgabe:
Im Verkehr zwischen den deutschen Eisenbahnen, der bis zum Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. 1985 II S. 130) durchgeführt wurde, sind Sonderabmachungen abweichend von § 7 in dem Umfang zulässig, wie es Artikel 6 § 4 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (ER/CIM - Anhang B zum COTIF) vorsieht.
(nicht mehr anzuwenden)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490),
mit folgenden Maßgaben:
a) Für bestehende Anlagen können die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (RGBl. II S. 541), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II S. 361), bis zum 31. Dezember 1993 zulassen.
b) Angehörige des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als Bahnpolizeibeamte im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1.
c) Behörden des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als Bahnpolizeibehörden im Sinne des § 61.
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), geändert durch Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S. 1382),
mit folgender Maßgabe:
Für bestehende Anlagen können die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Juni 1943 (RGBl. II S. 285) bis zum 31. Dezember 1993 zulassen.
Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 1012),
mit folgender Maßgabe:
Abschnitt C Nr. 2 der Anlage wird erweitert um die von Abschnitt B abweichenden Signale der mit Genehmigungsverfügung des Ministers für Verkehrswesen eingeführten DV 301 der Deutschen Reichsbahn vom 16. September 1970, gültig ab 1. Oktober 1971.
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
Bei der Anwendung der Verordnungen unter den Nummern 6 bis 8, insbesondere bei der Errichtung neuer sowie der wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und Fahrzeuge, ist auf eine Vereinheitlichung hinzuwirken.
Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder nicht unmittelbar Anwendung finden können, gelten sie für die Deutsche Reichsbahn sinngemäß. Gleiches gilt für sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die besondere Regelungen für die Deutsche Bundesbahn vorsehen.
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen: Höchstzahlenverordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2131).
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486),
mit folgenden Maßgaben:
a) § 24a findet bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung.
b) (nicht mehr anzuwenden).
c) (nicht mehr anzuwenden)
d) (nicht mehr anzuwenden)
e) (nicht mehr anzuwenden)
f) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf das bestehende Zentrale Fahrerlaubnisregister für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter entsprechender Anwendung der §§ 29 bis 30a des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 13a bis 13d der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung bis zu einer gesetzlichen Regelung über die Übernahme in das Verkehrszentralregister weiterführen.
g) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen können bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden.
h) Für Maßnahmen nach den Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe tritt an die Stelle der Regelung des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes die entsprechende Regelung, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt.
i) Die §§ 7 bis 20 des Straßenverkehrsgesetzes finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489),
mit folgenden Maßgaben:
(1) (nicht mehr anzuwenden)
(2) Zur Mofa-Ausbildung im Sinne von § 4a sind auch Fahrlehrer berechtigt, die die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik besitzen.
(3) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse, einschließlich der Fahrerlaubnisse der Nationalen Volksarmee, bleiben im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung gültig, ausgenommen jedoch Fahrerlaubnisse der Klasse D.
(4) (nicht mehr anzuwenden)
(5) (nicht mehr anzuwenden)
(6) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse B berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t und einem mitgeführten einachsigen Anhänger, bisherige Fahrerlaubnisse der Klasse BE jedoch nur zum Führen von Fahrzeugkombinationen, deren Zugfahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t hat.
(7) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klassen A, B, D und M berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 5.
(8) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse T berechtigen auch zum Führen von Krankenfahrstühlen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5).
(9) Die Regelungen in den Nummern 6 bis 8 gelten auch für Fahrerlaubnisse, die den dort genannten Fahrerlaubnissen entsprechen.
(10) Inhaber einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A - beschränkt auf Krafträder bis 150 ccm Hubraum - dürfen ab Vollendung des 18. Lebensjahres nur Krafträder der Klasse 1a und erst ab Vollendung des 20. Lebensjahres Krafträder der Klasse 1 führen.
(11) Unbeschadet der Regelung nach Nummer 10 gelten abweichend von § 7 für die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnisse die Mindestaltersvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik weiter.
(12) Führerscheine, die nach den bisherigen Mustern der Deutschen Demokratischen Republik ausgefertigt worden sind, auch solche der Nationalen Volksarmee, bleiben gültig.
(13) (nicht mehr anzuwenden)
(14) (nicht mehr anzuwenden)
(15) (nicht mehr anzuwenden)
(16) (nicht mehr anzuwenden)
(17) Bei Anfragen an das Verkehrszentralregister wird das Fahrerlaubnisregister der Deutschen Demokratischen Republik einbezogen, um Auskünfte unter Beachtung der für das Verkehrszentralregister geltenden Vorschriften zu erteilen.
(18) Für die Neuerteilung einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entzogenen Fahrerlaubnis gilt § 15c sinngemäß.
(19) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: §§ 14a, 15l Abs. 2, § 23 Abs. 2 Sätze 7 und 8, Abschnitt D der Anlage IV.
(20) (nicht mehr anzuwenden)
(21) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
(22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
(23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(24) Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig. Verlängerungen von Betriebserlaubnissen dürfen nur bis 31. Dezember 1991 genehmigt werden.
(25) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Einzelbetriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spätestens 31. Dezember 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(26) Nach den mit der Deutschen Demokratischen Republik gemäß dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (GBl. II 1976 S. 307, 1978 S. 32, 1987
S. 24) vereinbarten Bedingungen erteilte Genehmigungen und Prüfzeichen
für Ausrüstungsgegenstände oder Teile von Fahrzeugen gelten als
vorschriftsmäßig im Sinne von § 21a.
(27) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Bauartgenehmigungen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflichtig wären, oder werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 angesehen.
(28) (nicht mehr anzuwenden)
(29) (nicht mehr anzuwenden)
(30) Den Untersuchungen nach § 29 unterliegen auch solche Fahrzeuge, die noch kein eigenes Kennzeichen nach Art der Anlage V haben müssen.
(31) Im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die noch nicht einer Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, müssen gemäß Aufruf durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmten Stellen im Rahmen der zu beantragenden Zuteilung eines neuen Kennzeichens gemäß § 29 untersucht werden, und zwar bei jährlicher Untersuchungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1991, bei zweijähriger Untersuchungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1992.
(32) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer Bremsensonderuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, ist diese Untersuchung vor der ersten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung durchzuführen, wobei die Bremsensonderuntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegen darf.
(33) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer Zwischenuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, beginnt die Frist für die erste Zwischenuntersuchung an dem Tage zu laufen, an dem die erste Hauptuntersuchung durchgeführt wurde.
(34) (nicht mehr anzuwenden)
(35) (nicht mehr anzuwenden)
(36) (nicht mehr anzuwenden).
(37) Die zu den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über die höchstzulässigen Abmessungen und Achslasten erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis spätestens 30. Juni 1991.
(38) Bei Fahrzeugen, die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik einer Abgassonderuntersuchung unterzogen wurden, muß die erste Untersuchung nach § 47a spätestens ein Jahr nach der gemäß den Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Untersuchung vorgenommen werden.
(39) Bei Fahrzeugen, die bislang einer Abgassonderuntersuchung nicht unterzogen wurden, ist die erste Untersuchung nach § 47a spätestens in dem Jahr und in dem Monat durchzuführen, der für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung nach § 29 maßgeblich ist.
(40) Abweichend von § 47b gelten Anerkennungen nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik noch bis 30. Juni 1991.
(41) §§ 35, 56 Abs. 2 Nr. 6 gelten für die ab 1. Juli 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
(42) § 57a gilt für die ab 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
(43) Fahrzeuge, die unter Beachtung der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über Bau, Betrieb und Ausrüstung bis 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiterhin als vorschriftsmäßig, wenn sie
1. spätestens bis zur nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29)
den Bestimmungen des § 35a Abs. 7 bis 9 (soweit geeignete
Verankerungen vorhanden sind), §§ 35g, 35h, 36 Abs. 2a Satz 2 und 3, §
41 Abs. 14 sowie §§ 53a und 54b entsprechen,
2. spätestens bis 1. Juli 1991 den Bestimmungen der § 56 Abs. 3, §§ 57a,
58 entsprechen,
3. spätestens bis 31. Dezember 1997 der Vorschrift des § 41 Abs. 17
entsprechen.
(44) Das nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material gilt als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35h. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebenen Feuerlöscher gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35g und die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehenen Warndreiecke und Warnleuchten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 53a Abs. 1 und 2.
(45) Bereits im Verkehr befindliche sowie neu in den Verkehr kommende Fahrräder sind bis 31. Dezember 1992 mit Sicherungsmitteln gemäß § 67 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 7 nachzurüsten.
(46) (nicht mehr anzuwenden)
(47) (nicht mehr anzuwenden)
Achtundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. April 1981 (BGBl. I S. 393), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1988 (BGBl. I S. 765),
mit folgender Maßgabe:
Sie gilt auch für nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse T und diesen Fahrerlaubnissen entsprechende Fahrerlaubnisse.
(nicht mehr anzuwenden)
Fahrzeugteile-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
mit folgender Maßgabe:
Abweichend von § 4 ist für die Prüfung von Heizungen, Gleitschutzvorrichtungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Auflaufbremsen, mechanischen Verbindungseinrichtungen, Warneinrichtungen, Sicherheitsgurten, Rückhalteeinrichtungen für Kinder sowie Fahrtschreibern und Kontrollgeräten übergangsweise auch die Technische Prüfstelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Dresden zuständig.
(nicht mehr anzuwenden)
Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),
mit folgender Maßgabe:
Die bis 31. März 1991 nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten oder noch vorzunehmenden amtlichen Anerkennungen als Sachverständiger behalten ihre Gültigkeit und gelten als vorschriftsmäßige Anerkennungen im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes.
Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),
mit folgenden Maßgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) Der Inhaber einer nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrlehrerlaubnis (gültiger Fahrlehrerschein) ist bis zum 31. Dezember 1992 berechtigt, Fahrschüler auszubilden (§§ 2, 8).
c) Die Beschränkung nach Buchstabe b) entfällt, sobald sich der Inhaber der Fahrlehrerlaubnis einer Fortbildung von mindestens insgesamt vier Wochen in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder einer von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Stelle mit Erfolg, der insbesondere durch eine theoretische Prüfung im Verhaltensrecht entsprechend der Richtlinie des Bundesministers für Verkehr vom 22. Januar 1987 (VkBl. S. 198) festzustellen ist, unterzogen hat.
d) Die notwendigen Anforderungen an die Fortbildung nach Buchstabe c) werden durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt.
e) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnisse (Fahrschulstützpunkte) bleiben gültig (§§ 11, 14, 21).
f) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten amtlichen Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten bleiben gültig (§§ 22, 29).
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I
mit folgenden Maßgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) (nicht mehr anzuwenden)
c) (nicht mehr anzuwenden)
d) Das Zeichen 401 - Bundesstraßennummernschild - im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe a steht dem Zeichen 306 - Vorfahrtstraße - gleich.
e) (nicht mehr anzuwenden)
f) Für bestehende Lichtsignalanlagen ist die Farbfolge GRÜN - GRÜN/GELB - GELB - ROT - ROT/GELB weiterhin zulässig; das Lichtzeichen GRÜN/GELB hat dann die Bedeutung des Lichtzeichens GRÜN im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1. Für die Lichtsignalanlagen, die nach Wirksamwerden des Beitritts neu errichtet oder umgerüstet werden, ist ausschließlich die Farbfolge gemäß § 37 Abs. 2 zulässig.
g) (nicht mehr anzuwenden)
h) Neben den in den §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen bleiben diejenigen Verkehrszeichen der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417), gültig, die in ihrer Ausführung dem Sinn der in §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 39 bis 43.
Die bis zum Wirksamwerden des Beitritts aufgestellten Verkehrszeichen
gemäß Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung der Deutschen
Demokratischen Republik, die nicht in den §§ 39 bis 43 geregelt sind,
bleiben mit hinweisendem Charakter gültig.
Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690)
mit folgenden Maßgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) (nicht mehr anzuwenden)
c) (nicht mehr anzuwenden)
d) (nicht mehr anzuwenden)
e) Genehmigungen, die Unternehmen gemäß § 3 der Verordnung über den gewerblichen Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 574) erhalten haben, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit fort.
f) Genehmigungen für den Vertragsverkehr gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den gewerblichen Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 574) gelten als Genehmigungen für Sonderformen des Linienverkehrs gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 43 fort, soweit sie nicht auf Grund der Freistellungsverordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind.
g) (nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Bundesrecht wird wie folgt geändert: Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809) In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Flughäfen" die Worte "Berlin- Schönefeld,", nach dem Wort "Bremen" das Wort "Dresden,", nach dem Wort "Düsseldorf" das Wort "Erfurt," und nach den Worten "Köln/Bonn" das Wort "Leipzig," eingefügt.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die §§ 33 bis 56 finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.
b) (nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
a) In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und Kiel" ersetzt durch die Worte ", Kiel und Rostock".
b) § 12 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 Satz 3 werden aufgehoben.
c) Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Befähigungszeugnisse, Zulassungen als Seelotse und
Fahrerlaubnisse für Sportboote, die von einer Behörde der Deutschen
Demokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im Sinne dieser
Vorschrift als von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellt, es sei denn, der Seeunfall hat sich vor dem Wirksamwerden
des Beitritts des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiets ereignet."
Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860)
In § 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, und es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. das Seeamt Rostock für Seeunfälle, die im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Stralsund sowie in den angrenzenden Häfen eingetreten sind.".
Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290)
In §§ 1 und 3 Nr. 2 wird jeweils nach dem Wort "Trave" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, und es wird nach den Worten "Flensburger Förde" jeweils angefügt: "Wismar, Rostock und Stralsund".
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), geändert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),
In der Anlage I Abschnitt I - Sichtzeichen - wird der Unterabschnitt B 9 - Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik in der Lübecker Bucht - aufgehoben.
Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1163), geändert durch Verordnung vom 20. März 1985 (BGBl. I S. 585),
§ 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2361), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1987 (BGBl. I S. 1570),
mit folgenden Maßgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) Bei Schiffsbauwerken, deren Kiel in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts gelegt war, gelten die Anforderungen dieser Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung als erfüllt, soweit diese Schiffsbauwerke den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprechen.
(nicht mehr anzuwenden)
Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl. I S. 1993),
mit folgenden Maßgaben:
Für Schiffe, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt waren, sowie für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts nach einem vereinfachten Verfahren vermessen wurden, gelten die Meßbriefe und amtlich erteilten Vermessungsbescheinigungen als Meßbriefe und Bescheinigungen im Sinne von § 9, sofern innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts ein Antrag auf Erteilung eines neuen Zeugnisses im Sinne von § 9 gestellt wird. Die Erteilung ist in diesem Fall gebührenfrei.
Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I
mit folgenden Maßgaben:
a) Die bisher erteilten und gültigen Befähigungsnachweise für das Führen von Sportbooten gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.
b) Die privaten Organisationen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für die Ausübung des Wassersports im Seebereich wirken bei der Erfüllung der Aufgaben nach §§ 4 und 6 mit, sofern die erforderlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Seetagebuchverordnung vom 8. Februar 1985 (BGBl. I S. 306)
mit folgender Maßgabe:
Von Schiffen der Deutschen Demokratischen Republik an Bord geführte Schiffstagebücher und Maschinentagebücher dürfen bis zu einer Neuregelung, mindestens für ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts, als Seetagebücher im Sinne der Verordnung weitergeführt werden.
(nicht mehr anzuwenden)
Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBl. I S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2457),
mit folgenden Maßgaben:
a) Als Schiffsbesatzungszeugnisse im Sinne von § 4 gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, längstens jedoch ein Jahr nach dem Wirksamwerden des Beitritts, auch die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten und gültigen Zeugnisse über die Zusammensetzung der Schiffsbesatzung. Vor Ablauf der genannten Frist ist ein Antrag nach § 4 auf Erteilung eines Schiffsbesatzungszeugnisses zu stellen. Die Erteilung ist in diesem Fall gebührenfrei.
b) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten und gültigen Befähigungszeugnisse und sonstigen Qualifikationsnachweise von Kapitänen, Schiffsoffizieren und anderen Besatzungsmitgliedern für die Besetzung von Schiffen gelten als Befähigungszeugnisse und Qualifikationsnachweise nach dieser Verordnung entsprechend.
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2457),
Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 24. März 1983 (BGBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 402), und
Schiffsbetriebsmeister-Verordnung vom 18. April 1978 (BGBl. I S. 514)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Vorschriften der Verordnungen, die organisatorische Änderungen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich voraussetzen, werden erst dann angewendet, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
b) Als Befähigungsnachweise im Sinne der Schiffsoffizier- Ausbildungsverordnung gelten auch die entsprechenden vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften und gültigen Befähigungszeugnisse, Berechtigungsscheine und Qualifikationsnachweise mit den damit verbundenen Befugnissen.
c) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Qualifikationen werden bei Anwendung der Verordnungen von der zuständigen Stelle als Zulassungsvoraussetzungen im Sinne dieser Verordnungen entsprechend anerkannt.
Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2553),
mit folgenden Maßgaben:
a) Bei Schiffen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt oder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet auf Kiel gelegt waren, gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit sie den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen, als erfüllt; im übrigen kann die See- Berufsgenossenschaft Änderungen zur Anpassung der Schiffe an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen.
b) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Zeugnisse über die medizinische Schiffsausrüstung gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung entsprechend.
Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I
mit folgender Maßgabe:
Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Gesundheitszeugnisse gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung.
Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146)
mit folgender Maßgabe:
Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Musterrollen sind spätestens ein Jahr und die gültigen Seefahrtsbücher spätestens drei Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts zu schließen und durch Seefahrtbücher und Musterrollen nach dieser Verordnung zu ersetzen. Die Seemannsämter bringen auf Antrag in diesen Dokumenten einen Vermerk an, aus dem ihre einstweilige Gültigkeit im Sinne dieser Verordnung hervorgeht.
Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen vom 14. Dezember 1966 (BGBl. II S. 1542)
mit folgender Maßgabe:
Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft vor dem Wirksamwerden des Beitritts beziehen.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung gilt für alle Binnenschiffe, deren Kiel nach Wirksamwerden des Beitritts gelegt wird; auf bestehende Schiffe ist sie in der Weise anzuwenden, daß eine Anpassung der technischen Anforderungen an die geltenden Bestimmungen baldmöglichst erfolgt; übergangsweise können jedoch die technischen Vorschriften als erfüllt gelten, wenn die für diese Schiffe bisher geltenden Vorschriften eingehalten sind; dies gilt jedoch längstens bis zu dem in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 82/714/EWG des Rates genannten Endtermin am 1. Juli 1998.
b) Die Schiffszeugnisse (Klassedokumente), die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit im bisherigen räumlichen Geltungsbereich sowie auf den Wasserstraßen, die zum Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordn gehören, weiter.
c) Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Schiffsstellenpläne gelten weiter, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Gültigkeit der Schiffszeugnisse.
Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 1989 (BGBl. I S. 1665),
mit folgender Maßgabe:
Die nach den bisher geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Eichscheine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(weggefallen)
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.
b) Für die Fahrerlaubnispflicht gilt § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung auf den Wasserstraßen gemäß Kapitel IX bis XVII der Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung (BWVO) der Deutschen Demokratischen Republik (Sonderdruck Nr. 1318 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 30. März 1990 (Sonderdruck Nr. 1318/1 des Gesetzblattes); für die Wasserstraßen im Land Berlin einschließlich des Teils, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gilt jedoch abweichend § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.
c) Für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung entsprechend.
d) Der bisher in der Deutschen Demokratischen Republik zur Erteilung von Befähigungsnachweisen berechtigte Sportverband Bund Deutscher Segler (BDS) nimmt gemeinsam mit den bereits beauftragten Verbänden Deutscher Motor-Yachtverband e.V. und Deutscher Segler-Verband e.V. die Aufgaben nach § 11 wahr.
Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818)
mit folgenden Maßgaben:
a) § 56 Abs. 2 gilt entsprechend für die Fortführung der beim Wirksamwerden des Beitritts anhängigen Verfahren und Maßnahmen zum Ausbau oder Neubau von in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstraßen.
b) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, zur Überleitung des Bundesrechts im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstraßen durch Rechtsverordnung zu Bundeswasserstraßen zu erklären, die als Binnenwasserstraßen dem allgemeinen Verkehr dienen. In der Rechtsverordnung ist die Anlage zum Gesetz zu ändern. § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes findet keine Anwendung.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1714), geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205),
mit folgenden Maßgaben:
a) Autobahnen und Fernverkehrsstraßen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet sind in dem in § 1 Abs. 4 bestimmten Umfang Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßen) im Sinne des Gesetzes; § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Straßenbaulast für diese Straßen geht auf den Bund und in den Fällen des § 5 Abs. 2 bis 3a auf die Gemeinden über.
b) Soweit der Bund Träger der Straßenbaulast wird, gehen gleichzeitig das Eigentum an den Straßen sowie alle mit ihnen im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten auf den Bund über. Werden Gemeinden Träger der Baulast, gehen das Eigentum an den Straßen sowie alle mit ihnen in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten auf sie über. § 6 findet entsprechende Anwendung. Eigentumsrechte Privater bleiben unberührt.
c) Anhängige Verfahren zum Bau oder zur Änderung von Autobahnen und Fernverkehrsstraßen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu Ende geführt, wenn eine abschließende Sachentscheidung vor Wirksamwerden des Beitritts noch nicht ergangen ist.
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100)
a) Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 4 auch
für die Grunderneuerung, soweit die Förderung des Vorhabens vor dem 1.
Januar 1996 begonnen hat. Dabei gilt bei Verkehrswegen nach Nummer 2
nicht die Beschränkung auf Verdichtungsräume oder zugehörige
Randgebiete sowie die Führung auf besonderem Bahnkörper."
b) In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie in § 6 Abs. 2 Satz 5 wird jeweils nach dem Wort "Zonenrandgebiet" eingefügt:
"und in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen".
c) § 10 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der
Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von
3\.280 Millionen Deutsche Mark jährlich zu verwenden:
1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf
Grund des Artikels 8 § 1 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23.
Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) ergibt,
2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf
Grund des Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28.
Februar 1972 (BGBl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des
Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung
steht.
(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 kann der Bundesminister für Verkehr
einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Ländern bis zu
0,50 vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Im übrigen
sind die Mittel zu verwenden
1. zu 75,8 vom Hundert für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland und Schleswig-Holstein,
2. zu 24,2 vom Hundert für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Je 50 vom Hundert dieser Mittel entfallen auf Vorhaben nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 und auf die sonstigen Vorhaben nach § 2 Abs. 1
und § 11. Eine notwendige Veränderung oder Verlegung anderer
Verkehrswege im Zusammenhang mit einem Vorhaben nach § 2 gilt dabei
als Teil dieses Vorhabens. Aus den Mitteln für sonstige Vorhaben nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 und § 11 kann
1. den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und
Schleswig-Holstein vorab ein Betrag von bis zu 100 Millionen Deutsche
Mark,
2. den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen vorab ein Betrag von bis zu 50 Millionen
Deutsche Mark
entsprechend ihren Anteilen nach § 6 Abs. 2 für Vorhaben nach § 2 Abs.
1 Nr. 6 zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe dieser Beträge
bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Benehmen mit den Ländern."
d) § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14
gelten sinngemäß."
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3."
e) § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen finden die Absätze 1 bis 3 keine
Anwendung."
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1114 - 1119)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XII der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII A) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels XII der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII A III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels XII der Anlage I -
Bundesrecht wird wie folgt geändert: Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880)
a) § 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet können
während dieser Zeit Einwendungen nur schriftlich erhoben werden."
bb) Im Absatz 4 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgende Nummer angefügt:
"5. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darauf
hinzuweisen, daß die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt."
cc) Im Absatz 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erfolgt
die Zustellung des Genehmigungsbescheides mit Ausnahme an den
Antragsteller durch öffentliche Bekanntmachung."
b) Es wird folgender § 10a eingefügt:
"§ 10a
Verwaltungshilfe
(1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes bedürfen, hat in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet die zuständige
Genehmigungsbehörde, nachdem sie geprüft hat, ob die geplante Anlage
auf Grund der bestehenden Grundstücks- und Planungssituation
realisierbar erscheint, dem Antragsteller aufzugeben, eine
Stellungnahme einer von ihr benannten Behörde zur Erfüllung der
Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage beizubringen.
Die Behörde muß in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereiches des
Grundgesetzes liegen. Die Genehmigungsbehörde hat die Stellungnahme
bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen.
(2) Bei anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen kann eine
Stellungnahme nach Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art,
Menge und Gefährlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden
Emissionen oder wegen der technischen Besonderheiten dieser Anlage
erforderlich ist.
(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann
abgesehen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalls,
insbesondere wegen der technischen Auslegung der geplanten Anlage oder
des Umfangs der Einzelprüfungen, nicht erforderlich ist.
(4) Soweit dies zur Durchführung von Prüfungen erforderlich ist, kann
vom Antragsteller die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangt
werden."
c) Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
"§ 67a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muß
eine genehmigungsbedürftige Anlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet
worden ist oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen
wurde, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der
zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Anzeige sind Unterlagen über
Art, Umfang und Betriebsweise beizufügen.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf
die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder
zur wesentlichen Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs
einer genehmigungsbedürftigen Anlage wegen der Überschreitung eines
Immissionswertes durch die Immissionsvorbelastung nicht versagt
werden, wenn
1. die Zusatzbelastung geringfügig ist und mit einer deutlichen
Verminderung der Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage
innerhalb von fünf Jahren ab Genehmigung zu rechnen ist oder
2. im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillgelegt oder verbessert
werden und dadurch eine Verminderung der Vorbelastung herbeigeführt
wird, die im Jahresmittel mindestens doppelt so groß ist wie die von
der Neuanlage verursachte Zusatzbelastung.
(3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27.
Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) die Durchführung von Maßnahmen zur
Sanierung von Altanlagen bis zu einem bestimmten Termin vorsieht,
verlängern sich die hieraus ergebenden Fristen für das in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannte Gebiet um ein Jahr; als Fristbeginn
gilt der 1. Juli 1990."
d) Dem § 74 wird folgender Satz angefügt:
"§ 10a tritt am 30. Juni 1992 außer Kraft."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
(weggefallen)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478)
Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
"§ 57a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Für bis zum 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gilt folgendes:
Genehmigungen und Erlaubnisse für Kernkraftwerke werden mit Ablauf des 30. Juni 1995, für Beförderungen radioaktiver Stoffe mit Ablauf des 30. Juni 1992 sowie alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen mit Ablauf des 30. Juni 2000 unwirksam, soweit in den genannten Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen nicht eine kürzere Befristung festgelegt ist; die Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gelten mit diesen Befristungen als Genehmigungen nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen fort. Eine Genehmigung zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 1 läßt eine Genehmigung nach Satz 1 insoweit unberührt, als die Genehmigung sich auf Teile der Anlage bezieht, die nicht von der Änderung betroffen sind.
Auf nach Nummer 1 befristet fortgeltende Genehmigungen findet § 18 keine Anwendung, wenn der Genehmigungsinhaber ein Rechtsträger ist, auf den das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) Anwendung findet.
Bei Umwandlung von Rechtsträgern auf Grund des Treuhandgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gelten erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen mit den Befristungen nach Nummer 1 fort, soweit eine Anordnung der Fortgeltung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erfolgt ist; die zuständige Behörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, ob der neue Inhaber durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und persönlichen Mitteln die Fortführung der Errichtung und des Betriebes der Anlage oder der Tätigkeit gewährleistet. § 18 findet keine Anwendung.
(2) Beförderungen radioaktiver Stoffe, die bisher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keiner Genehmigung bedurften, unterliegen ab 1. Juli 1992 den Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen."
Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), geändert durch Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 607)
Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
"§ 89a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, des § 3 Abs. 3 und des § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung radioaktiver Bodenschätze finden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung."
Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830)
Dem § 11 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Ermittlung der Umweltradioaktivität, die aus bergbaulicher Tätigkeit in Gegenwart natürlicher radioaktiver Stoffe stammt, ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgabe des Bundes im Sinne von § 2. Zuständig ist das Bundesamt für Strahlenschutz."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Bundesrecht wird wie folgt geändert: Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1990 (BGBl. I S. 870)
a) Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
"§ 8a
Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat
bei Anlagen, die der Planfeststellung nach § 7 Abs. 1 bedürfen, die
zuständige Planfeststellungsbehörde, nachdem sie geprüft hat, ob die
geplante Anlage auf Grund der bestehenden Grundstücks- und
Planungssituation realisierbar erscheint, dem Antragsteller
aufzugeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Behörde zur
Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage
beizubringen; die Behörde muß im bisherigen Geltungsbereich des
Grundgesetzes liegen. Die Planfeststellungsbehörde hat die
Stellungnahme bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu
berücksichtigen.
(2) Bei anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 7 Abs. 2 kann
eine Stellungnahme nach Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der
Art, Menge und Gefährlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden
Emissionen oder wegen der technischen Besonderheiten dieser Anlage
erforderlich ist.
(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann
abgesehen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalls,
insbesondere wegen der technischen Auslegung der geplanten Anlage oder
des Umfangs der Einzelprüfungen, nicht erforderlich ist.
(4) Soweit dies zur Durchführung von Prüfungen erforderlich ist, kann
vom Antragsteller die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangt
werden.
(5) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb
der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden. Die
Zustellung des Zulassungsbescheides nach § 7 Abs. 1 erfolgt durch
öffentliche Bekanntmachung."
b) Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
"§ 9a
Nachträgliche Anordnungen
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann
die zuständige Behörde für ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen, die vor
dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen
war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Einrichtung und
Betrieb anordnen. § 9 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bestehende Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind bis zum 31. Dezember
1990 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Soweit ein Betreiber nicht
ermittelt werden kann, ist die zuständige Behörde erfassungs- und
anzeigepflichtig. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und
Betriebsweise beizufügen."
c) Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
"§ 10a
Stillegung bestehender Abfallentsorgungsanlagen
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat
der Inhaber einer bestehenden Abfallentsorgungsanlage nach § 9a ihre
beabsichtigte Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. § 9a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Anzeige nach Absatz 1 sind Unterlagen über Art, Umfang und
Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung sowie sonstige
Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.
(3) § 10 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Für Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt
wurden, gilt § 9a Abs. 2 entsprechend. Satz 1 gilt für Anlagen nach §
10 Abs. 3 entsprechend."
d) Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
"§ 32
Außerkrafttreten
§ 8a Abs. 1 bis 4 treten am 30. Juni 1992 außer Kraft."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521)
mit folgenden Maßgaben:
a) § 19a Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 1 und 2 jeweils an Stelle des Datums "5. April 1989" das Datum "1. August 1990" tritt.
b) § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a findet keine Anwendung.
c) § 19a Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 2 an Stelle des Datums "1. April 1990" das Datum "1. August 1990" tritt.
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1120 - 1121)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XIII der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII A) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels XIII der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII A III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels XIII der Anlage I -
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:
Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026):
a) § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Er besteht aus einer gleich großen Anzahl von Vertretern des
Deutschen Bundestages und des Bundesrates, wobei die Zahl der
Bundesratsvertreter der Zahl der Länder entspricht."
b) Die Berlin betreffenden Sonderregelungen in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 sowie § 61 Satz 2 Nr. 1 werden aufgehoben.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026)
a) § 59 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Die Zuordnung des Personals der auf der Grundlage von Artikel 13 Abs.
2 des Vertrages überführten Einrichtungen der Deutschen Post zu den
einzelnen Unternehmen der Deutschen Bundespost obliegt als gemeinsame
Aufgabe den Vorständen der Unternehmen der Deutschen Bundespost; in
Streitfällen entscheidet der Bundesminister für Post- und
Telekommunikation.
b) § 65 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend auf Rechtsvorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bei der Anwendung des
Absatzes 1 treten in Satz 1 die Worte "am 31. Dezember 1991" an die
Stelle der Worte "zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes"
und entfallen in Satz 2 die Worte "innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes."
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1158)
Postgebührenordnung vom 10. August 1988 (BGBl. I S. 1575), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1158, 1279)
Postzeitungsordnung vom 9. September 1981 (BGBl. I S. 950), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2065)
Postzeitungsgebührenverordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2067), geändert durch Verordnung vom 15. September 1989 (BGBl. I S. 1743)
Auslandspostgebührenordnung vom 15. August 1988 (BGBl. I S. 1593, 1751; 1989 I S. 343)
Postgiroordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 541)
Postgirogebührenordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1484), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1164)
Postsparkassenordnung vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 626), geändert durch Verordnung vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 546)
Posteinschränkungsverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 979)
Dienstpostverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 980)
Feldpostverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 982)
Datapost-Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1687)
Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl. II S. 633), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBl. I
Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl. I S. 1400), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1989 (BGBl. I S. 1260).
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Das Gesetz über das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1449),
ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort "Paketen" ein Komma und die Worte "Wirtschaftspaketen oder Poststücken" eingefügt.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455)
ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
In § 25 wird die Angabe "1. Juli 1990" durch die Angabe "31. Dezember 1991" ersetzt.
Die Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBl. I S. 1761), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), sowie die Auslandstelekommunikationsordnung vom 4. Februar 1988 (BGBl. I S. 119), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1989 (BGBl. I S. 1231) und die Auslandstelekommunikationsgebührenordnung vom 4. Februar 1988 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1989 (BGBl. I S. 1234),
treten insoweit in Kraft, als dies zur Durchführung der folgenden Dienste erforderlich ist:
Telefax-Dienst
Teletex-Dienst
Datenübermittlungsdienst
mobiler Funktelefondienst im C-Netz
Funkrufdienst (City-Ruf)
Bildschirmtext-Dienst
Bildübermittlungsdienst
Bündelfunknetze (Chekker)
Telepoint (Birdi)
Videokommunikation/Videokonferenz
Satellitenverteildienste
Breitbandverteildienst
Temex-Dienst
Rundfunkübermittlungsdienst
Besonderer Funkdienst für die Seeschiffahrt
Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger
Übermittlungsdienst für Presseinformationen
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1122 - 1128)
Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIV) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XIV der Anlage I -
b) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIV III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Kapitels XIV der Anlage I -
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes in § 246a des Baugesetzbuchs für anwendbar erklärt werden.
Gesetz zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1625).
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), geändert durch Artikel 21 § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093)
Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:
"§ 246a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Bis zum 31. Dezember 1997 gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die folgenden Maßgaben:
(Bauleitplanung; Raumordnung und Landesplanung, Teil- Flächennutzungsplan, Ausarbeitung von Bauleitplänen) § 1 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 739) sind anzuwenden. § 2 Abs. 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Satz 2 folgende Fassung erhält: "Das Recht der Gemeinden, andere fachlich geeignete Personen oder Stellen zu beauftragen, bleibt unberührt."
(Planungspflicht) § 2 Abs. 6 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 1 "oder die von ihm bezeichnete Stelle" gestrichen wird; die Vorschrift ist auf § 204 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(Vorzeitiger Bebauungsplan) § 8 Abs. 2 bis 4 ist in der Fassung des § 8 Abs. 2 bis 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Satzteil "1. innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung," sowie Nummer 2 gestrichen werden.
(Genehmigungspflicht der Satzungen) Satzungen nach diesem Gesetzbuch einschließlich der Satzungen nach den Nummern 6, 8 und 13 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans ist ortsüblich bekanntzumachen. Andere Satzungen sind zusammen mit der Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung kann auch in entsprechender Anwendung des § 12 Satz 2 bis 5 vorgenommen werden. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und des § 143 Abs. 3 bedarf es keiner Genehmigung; im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 bedarf es der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.
(Veränderungssperre) § 12 Abs. 1 Satz 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Genehmigung nur versagt werden darf, wenn für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 nicht erteilt werden könnte. In § 17 Abs. 1 werden in Satz 1 das Wort "zwei" durch das Wort "drei" und in Satz 2 das Wort "Zweijahresfrist" durch das Wort "Dreijahresfrist" ersetzt. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
(Vorhaben- und Erschließungsplan) § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) In Absatz 1 wird in Satz 1 der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefaßt: "Die Gemeinde kann durch Satzung die Zulässigkeit von Vorhaben abweichend von den §§ 30, 31 und 33 bis 35 des Baugesetzbuchs bestimmen, wenn". In Absatz 1 Satz 3 wird "Anlage 1 zu dieser Verordnung" durch "aufgrund des § 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erlassenen Verordnung" ersetzt. § 9 Abs. 8, § 31 Abs. 1 und § 36 dieses Gesetzbuchs sowie § 4 Abs. 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind entsprechend anzuwenden. Eine Satzung nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gilt für Zwecke der Teilungsgenehmigung als Bebauungsplan.
b) Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind auf Satzungen nach § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik auch für die Begründung der Satzung nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gilt; § 216 ist anzuwenden.
c) Beschlüsse nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung; § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist entsprechend anzuwenden.
(Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde) In den Fällen der §§ 24 und 25 ist abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 auf den von der Gemeinde zu zahlenden Betrag § 3 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926) entsprechend anzuwenden. Auf Verkaufsfälle vor dem 1. Januar 1998 ist diese Nummer weiter anzuwenden.
(Zulässigkeit von Vorhaben) Die § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch sind anzuwenden.
(Vertrauensschaden) Anstelle des § 39 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
"Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder die bei Wirksamwerden des Beitritts bestehende Zulässigkeit nach § 34 Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan oder aus § 34 ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden. Satz 1 gilt ferner für angemessene Kosten und Gegenleistungen für den Erwerb eines Grundstücks oder eines zur Bebauung berechtigenden sonstigen Rechts, wenn auf dem Grundstück eine Nutzung nach § 34 bei Wirksamwerden des Beitritts zulässig war und sich das Vertrauen auf die Zulässigkeit im Sinne des Satzes 1 auf eine Baugenehmigung, einen Vorbescheid oder eine schriftliche Auskunft der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde stützt. Überschreitet in Fällen des Satzes 3 die Gegenleistung den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich, bemißt sich die Entschädigung nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194). Die §§ 43 und 44 sind entsprechend anzuwenden."
§ 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 findet auf die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 zulässigen Nutzungen keine Anwendung.
(Zulässigkeit der Enteignung) Eine Satzung nach Nummer 6 gilt für Zwecke der Enteignung als Bebauungsplan nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, um Grundstücke entsprechend den Bestimmungen der Satzung, die im Bebauungsplan als Festsetzungen nach § 9 getroffen werden können, für öffentliche Zwecke zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten.
(Erschließung) Anstelle von § 124 ist § 54 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen) Ergänzend zu § 141 ist § 28 Abs. 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. § 142 Abs. 4 2. Halbsatz ist nicht anzuwenden.
(Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen) Die §§ 165 bis 171 sind in der Fassung der §§ 6, 7, 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden; § 15 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte "1. Juni 1995" durch die Worte "1. Januar 1998" ersetzt werden.
(Erhaltungssatzung) Ergänzend zu § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist § 43 Abs. 1 Satz 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. § 172 Abs. 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden; § 173 Abs. 2 ist auch bei Versagung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 4 anzuwenden.
(Städtebauliche Gebote) Ergänzend zu § 176 ist § 8 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden; § 16 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte "1. Juni 1995" durch die Worte "1. Januar 1998" ersetzt werden.
(Wertermittlung) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 199 Abs. 2 in dem jeweiligen Land sind § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 und 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik weiter anzuwenden; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann die Behörden in den jeweiligen kreisfreien Städten und Landkreisen bestimmen, bei denen die Geschäftsstellen einzurichten sind, soweit dies nicht bereits nach § 53 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik geschehen ist.
(Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen) Die §§ 217 bis 232 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kammern für Verwaltungsrecht bei den Kreisgerichten und die Senate für Verwaltungsrecht bei den Bezirksgerichten zuständig sind; für das Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies gilt nicht für das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. § 217 ist auch auf Verwaltungsakte nach den Nummern 7 und 9 anzuwenden.
(Höhere Verwaltungsbehörde) Die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden von den Regierungsbevollmächtigten in den Bezirken wahrgenommen, bis die Landesregierung eine Zuständigkeitsregelung trifft.
Soweit in den nach Satz 1 Nr. 1 bis 18 anzuwendenden Vorschriften der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik auf andere Vorschriften dieser Verordnung verwiesen wird, gelten an deren Stelle die inhaltsgleichen Vorschriften dieses Gesetzbuchs; "Aufsichtsbehörde" ist durch "höhere Verwaltungsbehörde", "Minister für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft" durch "Landesregierung" zu ersetzen. Soweit Vorschriften des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften abweichend von Artikel 1 des Wohnungsbau- Erleichterungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1997. Soweit in diesem Gesetzbuch auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.
(2) Auf Verfahren, die nach den Maßgaben des Absatzes 1 bis zum 31. Dezember 1997 eingeleitet worden sind, sind die Maßgaben weiter anzuwenden. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 anzuwendende § 8 Abs. 2 und 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist in bezug auf Teil-Flächennutzungspläne nach dem 31. Dezember 1997 weiter anzuwenden. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 anzuwendende § 4 Abs. 2 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist anzuwenden auf Vorhaben, für die vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 und 13 anzuwendende § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch sowie die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6b anzuwendenden §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind auch nach dem 31. Dezember 1997 auf Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6, 8 und 13 erlassen worden sind. Die nach den Maßgaben des Absatzes 1 gefaßten Beschlüsse und erlassenen Satzungen gelten als solche nach diesem Gesetzbuch.
(3) Auf Verfahren, die nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs nach den Maßgaben des Absatzes 1 anzuwenden. Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden sind. Beschlüsse und Satzungen, die nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gefaßt oder erlassen worden sind, gelten als solche nach diesem Gesetzbuch.
(4) § 64 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Absatz 3 Satz 1 die Worte "innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Worte "bis zum 30. Juni 1991" ersetzt werden; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden."
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
"§ 26a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist § 17 Abs. 3 auf Gebiete anzuwenden, die am 1. Juli 1990 überwiegend bebaut waren.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend."
Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1461)
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
"§ 12a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Unterabsatz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Die flächengebundene bäuerliche Landwirtschaft ist in besonderem Maße zu schützen. In gleichberechtigter Form stehen nebeneinander Einzelbauernwirtschaften und landwirtschaftliche Betriebe in Form juristischer Personen. Für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. Bei einer Änderung der Bodennutzung sollen ökologisch verträgliche Nutzungen angestrebt werden."
Die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Raumordnungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I S. 627) finden weiterhin Anwendung."
Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
"§ 20a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 739) in der Fassung des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
Der beim Wirksamwerden des Beitritts zu leistende Pachtzins kann schrittweise unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Pächter erhöht werden. Nach Ablauf von drei Jahren seit Wirksamwerden des Beitritts kann der Pachtzins nach § 5 Abs. 1 verlangt werden. Kann der ortsübliche Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach § 5 Abs. 1 nicht ermittelt werden, ist der entsprechende Pachtzins in der benachbarten oder in einer vergleichbaren Gemeinde oder einem vergleichbaren Landkreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen."
Zweites Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730)
Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:
"§ 116a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf neugeschaffene Wohnungen, für die Mittel aus öffentlichen Haushalten nach diesem Gesetz erstmalig nach dem Wirksamwerden des Beitritts bewilligt werden.
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem Gesetz entstehen können, ist bis zur Bildung von Verwaltungsgerichten der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Einkommensgrenzen des § 25 unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und -entwicklungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzupassen.
§ 116 ist in dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden."
Wohnungsbindungsgesetz 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 934)
Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:
"§ 33
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Das Gesetz gilt für öffentlich geförderte Wohnungen nach Maßgabe des § 116a Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und der nachfolgenden Nummer 2.
Ist die Bescheinigung nach § 5 in den Ländern in dem Gebiet, in dem das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellt worden, so gilt sie nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Wenn nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Beschränkungen nach Satz 1 nicht mehr besteht, können die Regierungen der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und des Landes Berlin durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang die in den Ländern, in deren Gebiet das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellten Bescheinigungen gelten.
§ 5 Abs. 4 Satz 3 ist in dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden."
Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912)
Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:
"§ 11
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet findet dieses Gesetz für Wohnraum Anwendung, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde und nach dem Wirksamwerden des Beitritts
in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt wurde oder
aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, oder aus Räumen geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten.
Bei der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften nicht anzuwenden.
(2) Für Wohnraum, dessen höchstzulässiger Mietzins sich bei Wirksamwerden des Beitritts aus Rechtsvorschriften ergibt, gelten § 1 Satz 1 und § 3 sowie die folgenden Absätze. § 3 ist auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene aber noch nicht beendete bauliche Maßnahmen anzuwenden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
den höchstzulässigen Mietzins unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung schrittweise mit dem Ziel zu erhöhen, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Miete zuzulassen. Dabei sind Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des Wohnraums zu berücksichtigen;
zu bestimmen, daß die Betriebskosten oder Teile davon nach § 4 anteilig auf die Mieter umgelegt werden dürfen;
zu bestimmen, daß nach dem 31. Dezember 1992 beim Abschluß neuer Mietverträge bestimmte Zuschläge verlangt werden dürfen, oder die in § 10 Abs. 2 bezeichnete Miete vereinbart werden darf; dabei kann die höchstzulässige Miete festgelegt werden;
für den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder einen Teil davon Sonderregelungen vorzusehen.
(4) Der Vermieter kann vorbehaltlich des § 1 Satz 3 gegenüber dem Mieter schriftlich erklären, daß der Mietzins um einen bestimmten Betrag, bei Betriebskosten um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des nach der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zulässigen Mietzinses erhöht werden soll. Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.
(5) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats der erhöhte Mietzins an die Stelle des bisher entrichteten Mietzinses tritt.
(6) Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erhöht werden soll, für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Erhöhung nicht ein.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß über § 3 hinaus bis zum 1. Januar 1996 bei erheblichen Instandsetzungsmaßnahmen eine Erhöhung der jährlichen Miete in einem bestimmten Umfang der aufgewendeten Kosten verlangt werden kann. Bei der Bestimmung des Umfangs ist zu berücksichtigen,
welche Beträge dem Vermieter aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zustehen,
daß die zu erwartende Mieterhöhung für die Mieter im Hinblick auf deren Einkommen keine Härte bedeuten darf, die ihnen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters an der Instandsetzungsmaßnahme nicht zuzumuten ist."
Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 stehen bei der Anwendung sonstiger Vorschriften dieses Gesetzes baulichen Maßnahmen nach § 3 gleich."
Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 310), geändert durch Gesetz vom 10. August 1990 (BGBl. I
Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:
"§ 42
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist
§ 8 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Die in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 aufgeführten Beträge sind durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 2 genannten Beträge zu ersetzen. Die in § 17 Abs. 2 bis 4 aufgeführten Vomhundertsätze sind, soweit sie entrichtete Steuern vom Einkommen berücksichtigen, durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 3 genannten Vomhundertsätze zu ersetzen. Die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1988 (BGBl. I S. 643), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. August 1990 (BGBl. I S. 1777), abzusetzenden Pauschbeträge für Heizungs- bzw. Warmwasserkosten werden durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 genannten Pauschbeträge ersetzt;
§ 32 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Das Wohngeld beträgt 50 v. H. der anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Regelung nicht durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 aufgehoben und ein abweichender Vomhundertsatz bestimmt wird. Der Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.";
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 nicht anzuwenden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 8 Abs. 1 bis 5 entsprechend der Entwicklung der Mieten festzulegen und zu ändern;
die Beträge in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Einkommen festzulegen und zu ändern;
die pauschalen Abzüge nach § 17 Abs. 2 bis 4 unter Berücksichtigung der entrichteten Steuern vom Einkommen festzulegen und zu ändern;
die in Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 genannten Pauschbeträge für Heizungs- bzw. Warmwasserkosten unter Berücksichtigung der von Mietern für diese Betriebskosten im Durchschnitt entrichteten Beträge festzulegen und zu ändern;
die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sowie der vorstehenden Nummern 1 bis 4 mit den zugehörigen Rechtsverordnungen aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Einkommen, Mieten oder die von Mietern im Durchschnitt entrichteten Beträge für Heizungs- und Warmwasserkosten mit denen im übrigen Bundesgebiet vergleichbar sind;
Absatz 1 Nr. 2 aufzuheben und für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstmals auf der Grundlage einer Zufallsstichprobe nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Nummer 2 den Vomhundertsatz zur Bemessung des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1 festzulegen, sobald die dafür erforderlichen Berechnungen unter Berücksichtigung der Wohngeld-Statistik mit hinreichender Genauigkeit erfolgen können;
Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der in Nummer 6 genannten Voraussetzungen aufzuheben, soweit darin bestimmt wird, daß § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist."
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1129)
-
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1130 - 1136)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XVI der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI C) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels XVI der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI C III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels XVI der Anlage I -
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
a) 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Ein Beschluß des Planungsausschusses kommt zustande, wenn ihm der
Bund und die Mehrheit der Länder zustimmen."
b) Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
"§ 14a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands
(1) Während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts können Hochschulen oder
Hochschuleinrichtungen in den in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes
Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, abweichend von § 4
Abs. 2 Satz 1 vorläufig in die Anlage aufgenommen werden. Die
vorläufige Aufnahme kann jeweils bis zum Ende eines Jahres, längstens
jedoch bis zum Ende des Jahres 1993 erfolgen. Die Bundesregierung
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, ob bis
zu diesem Zeitpunkt die vorläufige Aufnahme erlischt oder eine
Aufnahme nach § 4 Abs. 2 erfolgt.
(2) Bis zum Ende des Jahres 1994 kann für Hochschulen und
Hochschuleinrichtungen in den in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes
Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ein vereinfachtes
Verfahren zur Ergänzung eines bereits aufgestellten Rahmenplans oder
zur Aufstellung eines Rahmenplans angewandt werden, das von
Anforderungen nach § 5 Abs. 2, § 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
abweicht.
(3) Der Planungsausschuß beschließt, ob ein vereinfachtes Verfahren
nach Absatz 2 angewandt wird. Er legt die Einzelheiten dieses
Verfahrens fest."
*) Bis zum Erlaß der Landesgesetze nach § 72 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes in der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung bestimmt das bis dahin geltende Landesrecht in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, was Hochschulen und Hochschuleinrichtungen im Sinne des § 4 des Hochschulbauförderungsgesetzes sind. Der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Status der Universitäten, der anderen Hochschulen und der Fachschulen in diesem Gebiet kann im übrigen nur durch Landesgesetz geändert werden.
Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170),
a) § 27 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaften sind Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn die
für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden."
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird das Wort "andere"
durch das Wort "weitere" ersetzt.
b) Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
"§ 33a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands
(1) Solange die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
Länder und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher
nicht galt, dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom
14\. Juni 1985 noch nicht beigetreten sind, kann ein Studiengang an
Hochschulen in diesen Ländern oder an einer dieser Hochschulen mit
Zustimmung des jeweiligen Landes in das Verfahren der Zentralstelle
nach § 31 Abs. 1 einbezogen werden. Während eines Zeitraums von fünf
Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts kann ein
Studiengang an Hochschulen in den in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes
Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder an einer dieser
Hochschulen mit Zustimmung des jeweiligen Landes in das Verfahren nach
§ 31 Abs. 1 auch dann als gesonderter Studiengang einbezogen werden,
wenn er nach Inhalt und Abschluß im wesentlichen einem Studiengang an
den Hochschulen in den anderen Ländern entspricht.
(2) § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Bewerber, die vor dem
Wintersemester 1991/92 ein Studium an einer Hochschule in den in
Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
abgeschlossen haben.
(3) Solange die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
Länder und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher
nicht galt, dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom
14\. Juni 1985 noch nicht beigetreten sind und ein Studiengang an
Hochschulen dieser Länder nicht nach Absatz 1 Satz 1 in das Verfahren
der Zentralstelle einbezogen ist, können die für diese Länder
geltenden Quoten nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 für die Vergabe der
Studienplätze an den Hochschulen in den anderen Ländern abweichend von
§ 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 6 bemessen werden. Unter den in Satz 1
genannten Voraussetzungen kann auch für die Vergabe von Studienplätzen
nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 die Bildung von Quoten für Bewerber mit
einer in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt, erworbenen Hochschulzugangsberechtigung vorgesehen
werden; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 6 sowie Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen an Hochschulen
in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern
und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht
galt, an Bewerber mit einer in den anderen Ländern erworbenen
Hochschulzugangsberechtigung gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Für Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in den in Artikel 1
Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des
Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis
einschließlich Wintersemester 1990/91 kann das Landesrecht von § 32
Abs. 3 Nr. 2 Satz 7 abweichende Regelungen treffen.
(6) Für die Vergabe von Studienplätzen nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
und Nr. 2 Buchstabe a gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend."
c) § 34 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige § 34 wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienste und Leistungen nach
Artikel 23 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
einschließlich der dem Wehrdienst entsprechenden Dienste nach den
Buchstaben b bis d der Bekanntmachung über den Dienst, der der
Ableistung des Wehrdienstes entspricht vom 25. März 1982 (GBl. I Nr.
12 S. 268)."
d) In § 57f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die
§§ 57a bis 57e erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die drei Jahre
nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts abgeschlossen werden."
e) § 72 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 \*) eingefügt:
"Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts sind in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechende Landesgesetze zu erlassen."
-----
\*) Unbeschadet der unmittelbar gültigen oder früher umzusetzenden
Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes sowie anderer unmittelbar
gültiger bundesrechtlicher Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten
der Landesgesetze nach § 72 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes
in der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung die
Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für das
Hochschulwesen als Landesrecht fort.
-----
bbb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. Er wird wie folgt gefaßt:
"§ 9 in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung, § 27 Abs. 3 in der
vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts an geltenden Fassung, § 33a
Abs. 4, die §§ 57a bis 57f und § 70 Abs. 6 gelten unmittelbar; bis zum
Inkrafttreten entsprechender Landesgesetze gilt § 27 Abs. 1, 2 und 4
in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern
und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht
galt, unmittelbar."
bb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Erstmals für Zulassungen zum Sommersemester 1991, längstens jedoch
bis zum Inkrafttreten des Landesrechtes nach Satz 1 sind die
Vorschriften der Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe
von Studienplätzen vom 14. Juni 1985 nach Maßgabe der entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden."
cc) In Satz 5 wird die Zahl "1989" durch die Zahl "1993" ersetzt.
f) Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
"§ 75a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands
Die Übernahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der
Hochschulen in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse
ist in dem nach § 72 Abs. 1 Satz 3 erlassenen Gesetz zu regeln. Die
Grundsätze des § 75 Abs. 3, 4, 6 und 8 sind entsprechend anzuwenden;
die allgemeinen Regelungen in den Vorschriften des Einigungsvertrages
über den öffentlichen Dienst bleiben unberührt. Die
mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen Beamten und
Angestellten, die in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis verbleiben,
wird durch Landesrecht bestimmt."
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt: Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), und nach den § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4, §§ 14a, 15 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 18b Abs. 1, § 21 Abs. 3 Nr. 4, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und werden wie folgt geändert:
Bundesausbildungsförderungsgesetz:
a) § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" nach dem Wort "kann" durch ein Komma
ersetzt.
bb) Der Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. die Ausbildung im Ausland vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und für den
Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen
Demokratischen Republik gefördert wurde".
b) § 6a wird aufgehoben.
c) § 12 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die
Ausbildungsstätte
* a) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Thüringen oder in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, liegt,
* b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,
* * * 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
a)
in dem in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,
445 DM,
b)
im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,
555 DM."
* * bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei
seinen Eltern wohnt, für Schüler
1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen
sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die
Ausbildungsstätte
a)
in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,
445 DM,
b)
im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,
555 DM,
* * * 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
a)
in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,
535 DM,
b)
im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,
670 DM."
* d) § 13 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs, soweit die Ausbildungsstätte
a)
in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,
460 DM,
b)
im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,
500 DM,
* * * 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, soweit die Ausbildungsstätte
a)
in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,
500 DM,
b)
im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,
540 DM."
* * bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn
der Auszubildende
1. bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte
a)
in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich
20 DM,
b)
im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich
65 DM,
* * * 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte
a)
in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich
50 DM,
b)
im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich
210 DM."
* e) In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle "und 3" eingefügt.
f) In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 ist das Vierfache des Einkommens in den
Monaten Oktober bis Dezember des Kalenderjahres vor Beginn des
Bewilligungszeitraums maßgebend, wenn der jeweilige Einkommensbezieher
seinen ständigen Wohnsitz am 30. Juni 1990 in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a bezeichneten Gebiet hatte."
g) § 40 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen errichten die Kreise und kreisfreien Städte Ämter
für Ausbildungsförderung. Mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte
können ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. In dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, nehmen
die Bezirke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahr."
bb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Gesetz bisher nicht galt, richten die staatlichen Hochschulen für die
in Satz 1 genannten Auszubildenden Ämter für Ausbildungsförderung ein.
Soweit in den in Satz 4 genannten Ländern Studentenwerke als Anstalten
des öffentlichen Rechts errichtet sind, sind sie abweichend von Satz 4
Ämter für Ausbildungsförderung."
h) § 40a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten."
i) § 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Länder können Förderungsausschüsse bei Hochschulen errichten."
k) In § 48 Abs. 4 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle
"und 3" eingefügt.
l) Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt:
"§ 59
Fortzahlung bisheriger Stipendien
(1) Solange ein Bescheid auf Grund dieses Gesetzes nicht ergangen ist,
längstens jedoch bis zum 31. März 1991, wird Ausbildungsförderung in
Höhe des Förderungsbetrages geleistet, der für den Monat Dezember 1990
auf Grund
1. der Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten
der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen
Republik - Stipendienverordnung - vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S.
229), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Erhöhung der
Unterstützung für Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16. Juli
1985 (GBl. I Nr. 21 S. 249),
2. der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten,
Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitäten, Hoch- und
Fachschulen - Stipendienanordnung - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 53
S. 1079),
3. der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an zur Aus- und
Weiterbildung in andere Staaten delegierte Bürger der DDR vom 16. Juni
1982 (GBl. I Nr. 29 S. 542),
für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 festgesetzt worden
ist. Dies gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb
desselben Ausbildungsabschnitts fortsetzt, Ausbildungsförderung nach
diesem Gesetz beantragt und die Festsetzung nach Satz 1 nachweist.
(2) Nach Absatz 1 vorab geleistete Beträge werden mit dem nach diesem
Gesetz bewilligten Förderungsbetrag verrechnet. Ist nach diesem Gesetz
ein geringerer Förderungsbetrag zu zahlen, so ist der überzahlte
Betrag nicht zu erstatten."
m) Dem § 66a werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Auszubildende der Palucca Schule Dresden, der Staatlichen
Ballettschule Berlin, der Fachschule für Tanz Leipzig und der
Staatlichen Fachschule für Artistik Berlin, die die Ausbildung vor dem
1\. Januar 1991 aufgenommen haben, werden in den Klassen 9 und 10 wie
Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und in den
Klassen 11 und 12 wie Schüler von Berufsfachschulen gefördert.
(7) Für Auszubildende, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991
aufgenommen haben und für den Monat Dezember 1990 nach dem
Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen Republik gefördert
wurden, findet § 10 Abs. 3 keine Anwendung."
Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S. 1028)
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
d) In Nummer 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S. 1029)
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in
den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem die
Verordnung bisher nicht galt, bestimmt sich nach der vom zuständigen
Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige Fachrichtung
festgelegten Regelstudienzeit."
Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBl. I S. 315)
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ausbildungsförderung nach § 8 wird nur in Höhe von 75 vom Hundert des Betrages geleistet, um den die Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz
nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes
30 DM,
nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes
80 DM,
nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes
40 DM,
nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
120 DM,
nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Beträge
*
im Monat übersteigen, höchstens aber ein Betrag von 75 DM im Monat."
Die in Nummer 1 Buchstaben a bis f und h bis m und Nummer 2 bis 4 genannten Änderungen treten am 1. Januar 1991 im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Die in Nummer 1 Buchstabe g genannte Änderung tritt an dem in Artikel 45 des Einigungsvertrages genannten Tag im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Nummer 1 Buchstabe g tritt am 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Die Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 1. Juni 1990 (BGBl. I S. 998) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Nach § 108 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) geändert worden ist, wird eingefügt:
"§ 108a
Gleichstellung von Abschlußzeugnissen im Rahmen der Deutschen Einheit
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 34 Abs. 2 stehen einander gleich."
Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f) (nicht mehr anzuwenden)
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Fernunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281)
mit folgender Maßgabe:
Ein Fernlehrgang, der von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht nach den §§ 12 und 13 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist, gilt bis zum 31. Dezember 1991 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, als zugelassen.
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1137)
-
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), mit folgenden Maßgaben:
a) Soweit in § 8 Abs. 2 auf § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Bezug genommen wird, gilt bis zu dessen Überleitung am 1. Januar 1991 für Geburten vor dem 1. Januar 1991 § 244 Abs. 1 bis 3 des Arbeitsgesetzbuches vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371) *).
b) Soweit in den §§ 9 bis 11 auf Rechtsvorschriften des
Rentenversicherungsrechts Bezug genommen wird, sind bis zum 31.
Dezember 1991 die für die Renten- und Unfallversicherung geltenden
Rechtsvorschriften in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt
III heranzuziehen.
c) Als Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 2 Satz 1
letzter Teilsatz sind bis zum 31. Dezember 1990 die für die
gesetzliche Krankenversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet geltenden Werte zugrunde zu legen.
*) siehe Anlage II Kapitel X Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1138)
Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVIII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XVIII der Anlage I -
b) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVIII II) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt II des Kapitels XVIII der Anlage I -
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt: (nicht mehr anzuwenden)
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1139 - 1147)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XIX der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX B) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels XIX der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels XIX der Anlage I -
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2219),
a) § 96 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Worte "aus sieben ordentlichen und sieben
stellvertretenden Mitgliedern" durch die Worte "aus acht ordentlichen
und acht stellvertretenden Mitgliedern" ersetzt.
bb) In Absatz 2 werden in Satz 2 die Worte "der Leiter der
Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde" durch die
Worte "die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten
Bundesbehörden" ersetzt und in Satz 3 die Worte "der Leiter der
Personalabteilung einer weiteren obersten Bundesbehörde" durch die
Worte "die Leiter der Personalabteilungen von zwei weiteren obersten
Bundesbehörden" ersetzt.
cc) In Absatz 3 werden die Worte "drei ordentliche und drei
stellvertretende Mitglieder" durch die Worte "vier ordentliche und
vier stellvertretende Mitglieder" ersetzt.
b) In § 100 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "von mindestens fünf Mitgliedern" durch die Worte "von mindestens sechs Mitgliedern" ersetzt.
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
Nach § 107 wird folgender § 107a eingefügt:
"§ 107a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz."
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451).
Nach § 72 wird folgender Paragraph eingefügt:
"§ 73
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung im Sinne von § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen."
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
(1) Für die beim Wirksamwerden des Beitritts in der öffentlichen Verwaltung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich des Teils von Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, beschäftigten Arbeitnehmer gelten die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts für sie geltenden Arbeitsbedingungen mit den Maßgaben dieses Vertrages, insbesondere der Absätze 2 bis 7, fort. Diesen Maßgaben entgegenstehende oder abweichende Regelungen sind nicht anzuwenden. Die für den öffentlichen Dienst im übrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen gelten erst, wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren. 1)
(2) Soweit Einrichtungen nach Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, bestehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 zum Bund; Entsprechendes gilt bei Überführung auf bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer ruhen vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts 2) an. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach Satz 2 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein monatliches Wartegeld in Höhe von 70 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten sechs Monate; einmalige oder Sonderzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Der Arbeitgeber fördert in Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung die für eine Weiterverwendung gegebenenfalls erforderlichen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen. Wird der Arbeitnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten, gegebenenfalls in einem anderen Verwaltungsbereich, weiterverwendet, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieser Frist; hat der Arbeitnehmer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Frist neun Monate. Während der Ruhenszeit anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen oder Lohnersatzleistungen sind auf das monatliche Wartegeld anzurechnen, soweit die Summe aus diesen Einnahmen und dem Wartegeld die Bemessungsgrundlage des Wartegeldes übersteigt. Unabhängig von Satz 1 und Satz 5 endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Arbeitnehmer bei Einrichtungen, die Aufgaben der Länder, des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91b des Grundgesetzes wahrnehmen.
(4) (weggefallen)
(5) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war
und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.
(6) Die Kündigung nach den Absätzen 4 und 5 kann auch in den Fällen der Absätze 2 und 3 ausgesprochen werden.
(7) Für Richter und Staatsanwälte gelten die besonderen Vorschriften nach Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2.
1) Kann entfallen, sobald zwischen den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen ist.
2) Ist eine Entscheidung nach Artikel 13 Abs. 2 bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht möglich, kann bestimmt werden, daß der nach Satz 2 maßgebende Zeitpunkt um bis zu drei Monate hinausgeschoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Satz 1.
bis 8. (nicht mehr anzuwenden)
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Maßgaben:
a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
b) Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts erfüllt werden. Diese Übergangsregelung endet fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts.
c) §§ 69, 69 a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine Anwendung.
bis 16. (nicht mehr anzuwenden)
Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451), und die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften
mit folgender Maßgabe:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist und nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsregelungen zu treffen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich auch darauf, die Bezüge nach dem Wehrsoldgesetz entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet abweichend vom Wehrsoldgesetz und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften festzusetzen und regelmäßig anzupassen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung sind die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)
a) In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
... 92a".
b) Nach § 92 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
"4a. Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 92a
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis
zum 30. September 1992 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates
für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den
besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich
insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von
Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem
Gesetz."
Für Rechtsverhältnisse der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:
§ 1
Die Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts Soldaten der Bundeswehr. Über ihr Dienstverhältnis wird bestimmt:
Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, steht in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Soldatengesetz in Verbindung mit dem Wehrpflichtgesetz.
Für Soldaten auf Zeit und für Berufssoldaten, die beim Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen Nationalen Volksarmee angehörten, gelten die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts für sie geltenden Dienstverhältnisse nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften fort.
§ 2
(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee ruht mit dem Wirksamwerden des Beitritts.
(2) Während des Ruhens des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 hat der Soldat Anspruch auf ein monatliches Wartegeld in Höhe von 70 vom Hundert der durchschnittlichen monatlichen Dienstbezüge der letzten sechs Monate; einmalige oder Sonderzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Während der Ruhenszeit anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen oder Lohnersatzleistungen sind auf das monatliche Wartegeld anzurechnen, soweit die Summe aus diesen Einnahmen und dem Wartegeld die Bemessungsgrundlage des Wartegeldes übersteigt.
(3) Wird der Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee nicht innerhalb von sechs Monaten weiterverwendet, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist; hat er am Tage des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Frist neun Monate. Während der Frist gelten die Entlassungsvorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 dieses Abschnitts. Die Heilfürsorge in der Zeit des Anspruchs auf Wartegeld richtet sich nach § 5, die Versorgungsbezüge richten sich nach § 6 dieses Abschnitts.
(4) Für Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten, die nach Absatz 3 Satz 1 nicht weiterverwendet werden oder nach Absatz 3 Satz 2 entlassen werden, gilt § 6 Absatz 2 dieses Abschnitts entsprechend.
§ 3
Wenn der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, daß militärische Einheiten, Verbände, Dienststellen oder Einrichtungen der ehemaligen Nationalen Volksarmee ganz oder teilweise fortbestehen oder in andere Einheiten, Verbände, Dienststellen oder Einrichtungen eingegliedert werden, findet § 2 Abs. 1 dieses Abschnitts auf die dort verwendeten Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten keine Anwendung. In diesen Fällen gelten die bestehenden soldatischen Dienstverhältnisse nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 dieses Abschnitts weiter.
§ 4
(1) Die nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden soldatischen Rechte und Pflichten der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind erloschen.
(2) Die Rechte und Pflichten der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee bestimmen sich nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 1 Abs. 4 und 5 sowie des zweiten Unterabschnitts des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 9, 27 und 30 Abs. 1 bis 4.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welchen Dienstgrad sie vorläufig führen dürfen. Er berücksichtigt dabei Vorbildung, Ausbildung, Dienstzeiten, Laufbahnzugehörigkeit und Funktionen in der Nationalen Volksarmee und setzt sie in Beziehung zur dienstgradgerechten Verwendbarkeit in der Bundeswehr.
§ 5
(1) Besoldung und Heilfürsorge richten sich für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee nach dem Recht, das am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik gilt. Die Bundesregierung wird bis zum 30. September 1992 ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Besoldung und Heilfürsorge auf die Angemessenheit im Verhältnis zu den Regelungen in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu überprüfen und neu festzusetzen. Sonderleistungen aus Anlaß der Entlassung und Leistungen, deren Gewährung auf einen der in § 7 Abs. 2 dieses Abschnitts genannten oder mit diesen vergleichbare Sachverhalte zurückzuführen ist, sind ausgeschlossen.
(2) Besoldung und Heilfürsorge werden der Entwicklung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend den dort geltenden Regelungen im zivilen öffentlichen Dienst angepaßt. Näheres regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung; die Ermächtigung ist bis zum 30. September 1992 befristet.
(3) Die Bezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, richten sich nach dem Wehrsoldgesetz mit der sich aus Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 17 ergebenden Übergangsregelung.
§ 6
(1) Für die Versorgungsbezüge gelten die Regelungen der Anlage II Kapitel VIII Buchstabe H Abschnitt III Nr. 9. Für die Beschädigtenversorgung von Soldaten, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschädigung erleiden, gelten die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Für die Eingliederung in das zivile Berufsleben gelten die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes, insbesondere für Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr wird zusätzliche Hilfestellung gewährt.
(3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieses Abschnitts gilt entsprechend.
§ 7
(1) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee ist zu entlassen, wenn er dies beantragt. Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn die festgesetzte Dienstzeit endet. Ein Berufssoldat kann entlassen werden, wenn er die nach bisherigem Recht geltende Mindestdienstzeit erreicht oder überschritten hat. Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat kann ferner entlassen werden,
wenn er wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht,
wenn er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder
wenn die bisherige Beschäftigungsstelle ganz oder teilweise aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung ihres Aufbaus die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist.
In den Fällen des Satzes 1 und des Satzes 4 Nr. 2 und 3 kann ein Übergangsgeld gewährt werden, das nach Höhe und Dauer dem monatlichen Wartegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 dieses Abschnitts entspricht, im Falle des Satzes 1 jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 Nr. 1 vorliegen. § 2 Abs. 2 Satz 2 dieses Abschnitts gilt entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee ist zu entlassen, wenn er
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war
und dadurch die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint.
(3) Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 spätestens zwei Monate vor dem Entlassungstag zugestellt werden.
§ 8
(1) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee im Sinne des § 1 Nr. 2 dieses Abschnitts kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach den Vorschriften des Soldatengesetzes für zwei Jahre in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden. Die Altersgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes findet keine Anwendung.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung in Abweichung von § 27 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes die Verleihung eines höheren als des untersten Dienstgrades der Mannschaften bei der Berufung.
(3) Die Besoldung richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit den sich aus Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 3 und Abschnitt III Nummer 11 ergebenden Übergangsregelungen.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet über eine Verlängerung der Dienstzeit und über die Übernahme zum Berufssoldaten. Er hört vor der Übernahme von Offizieren zu Berufssoldaten einen unabhängigen Ausschuß zur persönlichen Eignung an. Zusammensetzung, Befugnisse und Verfahren dieses Ausschusses regelt die Bundesregierung. Die Ernennung zum Berufssoldaten ist in der Regel nicht zulässig, wenn der Bewerber das 50. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Die Versorgungsbezüge des nach Absatz 1 berufenen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit nicht verlängert wird oder der nicht als Berufssoldat übernommen wird, richten sich nach § 6 dieses Abschnitts.
§ 9
Die vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 879), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1292),
mit folgender Maßgabe:
Die Dauer des Grundwehrdienstes nach § 5 Abs. 1 sowie dessen Beendigung richten sich für die Wehrpflichtigen, die als Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zum Zeitpunkt des Beitritts Grundwehrdienst leisten, nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik.
Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBl. I S. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 1990 (BGBl. I S. 1757),
mit folgender Maßgabe:
Die Bundesregierung setzt die jeweilige Höhe des Ausbildungsgeldes unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet durch Rechtsverordnung fest.
Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere vom 29. Januar 1986 (BGBl. I S. 239)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Dezember 1990 anzuwenden.
Erziehungsurlaubsverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere vom 29. Januar 1986 (BGBl. I S. 240)
mit folgender Maßgabe:
Die Maßgabe zu Nummer 3 gilt entsprechend.
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
mit folgenden Maßgaben:
a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
b) Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Soldaten, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2 § 1 dieser Anlage Soldaten der Bundeswehr sind und für die weder ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren noch ein solches als Berufssoldat der Bundeswehr begründet wird; dies gilt nicht für die Beschädigtenversorgung von Soldaten, die nach Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschädigung erleiden.
c) Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 15 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes können nur Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts berücksichtigt werden. Diese Übergangsregelung tritt fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts außer Kraft.
d) Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der §§ 64, 67 bis 79, 91, 94 bis 94c und des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 1990 (BGBl I S. 769),
mit folgender Maßgabe:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der in Beträgen festgeschriebenen Leistungen sowie die Leistungsgrenzen entsprechend den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anzupassen.
Vorbemerkungen
Geschäftsbereiche
*
Kapitel I
Bundesminister des Auswärtigen
*
Kapitel II
Bundesminister des Innern
*
Kapitel III
Bundesminister der Justiz
*
Kapitel IV
Bundesminister der Finanzen
*
Kapitel V
Bundesminister für Wirtschaft
*
Kapitel VI
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
*
Kapitel VII
*
Kapitel VIII
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
*
Kapitel IX
Bundesminister der Verteidigung
*
Kapitel X
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
*
Kapitel XI
Bundesminister für Verkehr
*
Kapitel XII
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
*
Kapitel XIII
Bundesminister für Post und Telekommunikation
*
Kapitel XIV
Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
*
Kapitel XV
Bundesminister für Forschung und Technologie
*
Kapitel XVI
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
*
Kapitel XVII
Besondere Sachgebiete
*
Kapitel XVIII
Statistik
*
Kapitel XIX
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1148)
Vorbemerkungen: Das in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft. Entsprechendes gilt für die in Abschnitt I des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge gemäß Artikel 12 des Vertrages. Gemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitels werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik aufgehoben, geändert oder ergänzt. Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels bleibt Recht der Deutschen Demokratischen Republik mit den dort bestimmten Maßgaben in Kraft. Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht fortgelten, auf nicht fortgeltende Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle grundsätzlich die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen, Anordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten ist, findet Artikel 129 des Grundgesetzes entsprechend Anwendung. Soweit Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführt sind, die von der Deutschen Demokratischen Republik zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrages und dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen werden, treten sie gemäß Artikel 9 Abs. 3 des Vertrages in Verbindung mit Absatz 2 und Anlage II auch ohne zusätzliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik mit den in dieser Anlage niedergelegten Maßgaben in Kraft.
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1149)
-
Folgende Verträge der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Artikel 12 des Vertrages gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet weiter:
Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Inspektionen im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beseitigung ihrer Raketen mit mittlerer und kürzerer Reichweite vom 11. Dezember 1987 (Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988, GBl. II Nr. 2 S. 21)
Notenwechsel vom 23. Dezember 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den Vereinigten Staaten von Amerika in bezug auf den Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beseitigung ihrer Raketen mittlerer und kürzerer Reichweite und auf das dazugehörige Protokoll über Inspektionen
(Quelle für den Notenwechsel: Staatsarchiv)
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1150 - 1152)
Zur Statistik und zum Recht des öffentlichen Dienstes siehe Kapitel XIX Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap II) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel II der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap II B) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels II der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap II B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels II der Anlage II -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft: Länderwahlgesetz - LWG - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 960)
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft: § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955) mit folgenden Änderungen: In § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums 14. Oktober 1990 das Datum 3. Oktober 1990.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904) geändert worden ist, mit folgenden Maßgaben: a) bis d) (nicht mehr anzuwenden)
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft: Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der
*) "Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, daß § 13 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gegenstandslos ist, soweit er nach der für den 13. November 1990 zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausländerwahlrecht der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist."
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik - Ausländergesetz - vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 149) mit Ausnahme der §§ 4, 5, 6 Abs. 3 Satz 2, des § 7 Abs. 3 Satz 2 und des § 9 sowie mit folgenden Maßgaben:
a) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
b) Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 darf eine Genehmigung nur unter den in §§ 10 und 11 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist, bezeichneten Voraussetzungen entzogen
werden; die Wörter "oder für ungültig erklärt" finden keine Anwendung.
c) Nach § 6 Abs. 4 erlischt die Genehmigung außer durch Fristablauf durch Ausreise aus dem Bundesgebiet, sofern eine Wiedereinreise nicht genehmigt wurde.
d) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 8 richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), mit den durch diesen Vertrag bestimmten Maßgaben.
e) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
Anordnung über den Aufenthalt von Ausländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ausländeranordnung -AAO-) vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154),
mit folgender Maßgabe:
Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik - Ausländergesetz - zur Gewährung des ständigen Wohnsitzes bzw. des länger befristeten Aufenthaltes (Wohnsitzverordnung) vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 48 S. 869)
mit folgenden Maßgaben:
a) Ausländer im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
b) In den §§ 14 und 17 tritt an die Stelle des Rechtsmittels der Beschwerde der Widerspruch. Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
c) Das gerichtliche Verfahren (§ 15) richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
d) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
Anordnung vom 21. Dezember 1989 über die Erfüllung der Meldepflicht (GBl. I Nr. 26 S. 274)
mit folgender Maßgabe:
Die §§ 1 und 2 sowie die Anlage zur Anordnung treten mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts außer Kraft.
Das Amt für Karten- und Vermessungswesen der Deutschen Demokratischen Republik wird mit Wirksamwerden des Beitritts als gemeinsames Amt der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder bis spätestens zum 31. Dezember 1992 weitergeführt, soweit es Aufgaben wahrnimmt, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Es ist insoweit innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums in entsprechende Einrichtungen der Länder zu überführen.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 15. Juli 1965 (GBl. II Nr. 109 S. 761), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 29. Mai 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 281),
mit folgenden Maßgaben:
a) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung:
§ 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 2, §§ 10, 14, 15, 17, Abs. 9, § 20 Abs. 2,
§ 22 Abs. 2, §§ 25, 26, 27, 28 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 2 und 5, §§ 29
und 30.
b) § 7 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Meldepflichtige Personen können sich bei der An- und Abmeldung durch
einen ausweispflichtigen Haushaltsangehörigen vertreten lassen."
c) Hat eine meldepflichtige Person eine weitere Wohnung, die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt, so richtet sich, abweichend von den §§ 7 und 8, die Bestimmung der Haupt- und Nebenwohnung nach § 12 Abs. 2 und 3 des Melderechtsrahmengesetzes.
Gesetz über die Aufgaben der Polizei vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. ...)
mit folgenden Maßgaben:
a) Dieses Gesetz bleibt bis zum Inkrafttreten von Polizeigesetzen der Länder in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags genannten Ländern in Kraft, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991.
b) Mit Wirksamwerden des Beitritts tritt § 81 außer Kraft.
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1153 - 1193)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap III) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel III der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap III C) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels III der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap III C III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels III der Anlage II -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152)
Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom . September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )
Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik immatrikuliert worden sind, vom 5. September 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1436)
Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz - Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904)
Durchführungsverordnung zum Richtergesetz vom 1. August 1990 - Disziplinarordnung - (GBl. I Nr. 52 S. 1061)
Erste Durchführungsbestimmung zum Richtergesetz vom 14. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1267)
Durchführungsbestimmung zum Richtergesetz - Ordnung zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter - vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62
Anordnung über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen an den Kreisgerichten der Deutschen Demokratischen Republik - Richterassistentenordnung - vom 24. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 88)
Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen, Änderungen, Ergänzungen und Maßgaben in Kraft:
Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Gesamtvollstreckungsverordnung - vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), geändert durch die Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782),
mit folgenden Maßgaben:
a) Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.
b) Sie wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Gesamtvollstreckungsordnung"
bb) Der Satz vor § 1 wird gestrichen.
cc) § 1 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit einer
natürlichen oder juristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen
Personengesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen
Person oder einem Nachlaß auch im Falle der Überschuldung."
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Verordnung über die
Gesamtvollstreckung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung"
ersetzt.
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "dieser Verordnung" durch die
Worte "dieses Gesetzes" ersetzt.
dd) § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Der Eröffnungsbeschluß ist in einer Tageszeitung und auszugsweise im
Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen."
ee) In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Werktätigen" durch das Wort
"Arbeitnehmern" ersetzt.
ff) In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "abgeschlossen" durch das Wort
"vorgenommen" ersetzt.
gg) § 12 wird wie folgt gefaßt:
"§ 12
Eigentums- und Pfandrechte Dritter
(1) Gegenstände, an denen Dritten ein Eigentums- oder ein Pfandrecht
zusteht, sind vom Verwalter an die Berechtigten herauszugeben, wenn er
nicht das Pfandrecht durch Zahlung ablöst. Verweigert der Verwalter
die Herausgabe eines Gegenstands oder die Anerkennung eines
Pfandrechts, kann der Berechtigte auf Herausgabe oder auf Feststellung
seines Rechts klagen.
(2) Die Verwertung der Gegenstände, die von Dritten beansprucht
werden, ist bis zur Entscheidung über das Bestehen eines Eigentums-
oder Pfandrechts auszusetzen.
(3) Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer
Verwaltungsausgaben sowie die zur Erfüllung nicht anerkannter
Forderungen erforderlichen Geldbeträge bis zur Einstellung der
Gesamtvollstreckung bzw. bis zur Entscheidung über das Bestehen
bestrittener Ansprüche zurückzubehalten. Ein bei Einstellung der
Gesamtvollstreckung verbleibender Überschuß ist nachträglich zu
verteilen."
hh) § 13 wird wie folgt gefaßt:
"§ 13
Vorab zu begleichende Ansprüche
(1) Aus den vorhandenen Mitteln hat der Verwalter mit Einwilligung des
Gerichts vorab in folgender Reihenfolge zu begleichen:
1. die durch die Verwaltung entstandenen notwendigen Ausgaben
einschließlich derjenigen, die durch den Abschluß oder die Erfüllung
von Verträgen, durch die Geltendmachung von Forderungen und Rechten
des Schuldners sowie durch die Ablösung von Pfandrechten entstehen;
2. die Gerichtskosten für das Verfahren einschließlich der vom Gericht
festgesetzten Vergütung des Verwalters und der Mitglieder des
Gläubigerausschusses;
3. mit gleichem Rang
a) Lohn- oder Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern, die im Unternehmen
des Schuldners beschäftigt waren, höchstens für einen nicht länger als
sechs Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung zurückliegenden
Zeitraum sowie für den Zeitraum, für den sie von ihrer Beschäftigung
infolge einer Kündigung durch den Verwalter freigestellt sind;
b) die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt
für Arbeit auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf
Umlagen wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor
Eröffnung der Gesamtvollstreckung.
(2) Gehen in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a bezeichnete Ansprüche für
einen vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung liegenden Zeitraum
nach § 141m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes oder nach § 9 Abs. 3
Satz 1 des Vorruhestandsgesetzes auf die Bundesanstalt für Arbeit
über, so werden sie mit dem Rang gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 berichtigt.
Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten
Ansprüche auf Beiträge, die nach § 141n Abs. 2 Satz 1 des
Arbeitsförderungsgesetzes gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben."
ii) § 15 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Forderungsbeträge" die Worte
"dieser Gläubiger" eingefügt.
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "eines Zwangsvergleichs" durch die
Worte "eines Vergleichs" ersetzt.
jj) In § 16 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Forderungsbeträge" die
Worte "dieser Gläubiger" eingefügt.
kk) § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. mit gleichem Rang
a) Lohn- oder Gehaltsforderungen für die Zeit bis zu 12 Monaten vor der
Eröffnung der Gesamtvollstreckung,
b) die Forderungen der Träger der Sozialversicherung und der
Bundesanstalt für Arbeit wegen der Rückstände für die letzten 12
Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf Beiträge
einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen,
c) Forderungen aus einem vom Verwalter vereinbarten Sozialplan, soweit
die Summe der Sozialplanforderungen nicht größer ist als der
Gesamtbetrag von 3 Monatsverdiensten der von einer Entlassung
betroffenen Arbeitnehmer und ein Drittel des zu verteilenden Erlöses
nicht übersteigt; entsprechendes gilt für außerhalb eines Sozialplans
zu gewährende Leistungen,
soweit die in den Buchstaben a und b genannten Forderungen nicht gemäß
§ 13 vorab zu begleichen sind;"
- Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5
werden Nummern 2 bis 4.
ll) § 20 wird wie folgt gefaßt:
"§ 20
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen des Gerichts steht dem Schuldner und allen
Betroffenen die sofortige Beschwerde zu."
mm) § 21 wird wie folgt gefaßt:
"§ 21
Ergänzende Vorschriften
(1) Die Vergütung und die Erstattung von Auslagen des Verwalters und
der Mitglieder des Gläubigerausschusses richten sich nach der
Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des
Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der
Mitglieder des Gläubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 311-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637), in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Gesamtvollstreckungssachen einem Kreisgericht für die Bezirke
mehrerer Kreisgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine
sachliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig
ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die
Gesamtvollstreckung vom 31. Juli 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152) gilt bis
zu ihrer Änderung nach Maßgabe des Landesrechts in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet als Rechtsverordnung im Sinne
des Satzes 1 fort."
nn) In § 22 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Konkursverfahren, das im
Geltungsbereich der Konkursordnung eröffnet wird. Die Absätze 2 und 3
sind in diesem Fall nicht anzuwenden."
oo) In § 23 werden die Worte "Bei Inkrafttreten dieser Verordnung" durch
die Worte "Am 1. Juli 1990" ersetzt.
pp) § 24 wird gestrichen.
c) Wird in übergeleitetem Bundesrecht auf die Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) Bezug genommen, so ist sie nicht anzuwenden. An ihre Stelle treten, soweit möglich, die entsprechenden Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung oder des Gesetzes über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren.
d) Ein Gesamtvollstreckungsverfahren erfaßt auch das im Geltungsbereich der Konkursordnung befindliche Vermögen des Schuldners. Die Zwangsvollstreckung in solches Vermögen oder ein gesondertes Konkursverfahren hierüber sind nicht zulässig.
Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782)
mit folgenden Maßgaben:
a) Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.
b) Sie wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren"
bb) Der Satz vor § 1 wird gestrichen.
cc) In § 1 werden die Worte "Diese Verordnung" durch die Worte "Dieses
Gesetz" und das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort
"Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
dd) In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Beschwerde" das Wort
"sofortige" eingefügt.
ee) § 7 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 4 werden das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung"
jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" und die Worte "im
Rang nach § 17 Abs. 3 Ziff. 5" durch die Worte "im Rang des § 17 Abs.
3 Nr. 4" ersetzt.
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung"
durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
ff) In § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird das Wort
"Gesamtvollstreckungsverordnung" jeweils durch das Wort
"Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
gg) §§ 10 und 11 werden gestrichen.
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben gelten entsprechend.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt - unbeschadet der Maßgabe y) zum Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III - mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )
mit folgenden Maßgaben:
a) Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Senat für Anwaltssachen beim Obersten Gericht zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs; an die Stelle des Generalstaatsanwalts tritt der Generalbundesanwalt.
b) Soweit auf die Verfahrensordnung zur gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
c) Die nach dem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Rechtsanwaltskammern gehören der Bundesrechtsanwaltskammer an. Vorschriften über den Zusammenschluß von Rechtsanwaltskammern nach dem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik entfallen.
d) Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Minister der Justiz zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, tritt an seine Stelle der Bundesminister der Justiz.
e) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes hat oder wer die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat.
f) Vorschriften über die überörtliche Sozietät entfallen. Sie sind auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingegangene Rechtsverhältnisse nicht anzuwenden.
Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), geändert durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328)
mit folgenden Maßgaben:
a) Soweit der Senat für Notarsachen bei dem Obersten Gericht zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs.
b) Die Notarkammern gehören der Bundesnotarkammer an.
c) Soweit auf Vorschriften des Disziplinarverfahrens gegen Richter der Deutschen Demokratischen Republik verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Recht des Disziplinarverfahrens gegen Bundesbeamte; soweit auf Vorschriften des Gesetzes zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird, gelten an deren Stelle für das Verfahren §§ 33, 35 Abs. 1 und 2, §§ 36, 37 und 38 Abs. 4 bis 6 und für die Kosten §§ 179 bis 182 des Rechtsanwaltsgesetzes entsprechend.
d) § 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"§ 2
Stellung und Aufgaben des Notars
(1) Der Notar nimmt als unabhängiges Organ der Rechtspflege staatliche
Funktionen wahr. Er ist unparteiischer Betreuer der Rechtsuchenden.
(2) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen
sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu
ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von
Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen,
die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die Anlegung und Abnahme von
Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen
sowie die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen über amtlich von ihnen
wahrgenommene Tatsachen.
(3) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen
sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.
(4) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen
durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur
vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen
oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte
Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.
(5) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von Nachlaß- und
Gesamtgutauseinandersetzungen - einschließlich der Erteilung von
Zeugnissen nach §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung -, zur Aufnahme von
Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren sowie zur Anlegung und
Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsverfahrens
zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
(6) Im übrigen sind die Notare zuständig für die Wahrnehmung der in
den §§ 21 bis 24 der Bundesnotarordnung bezeichneten Aufgaben."
e) Die dem Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik nach § 18 Abs. 3 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), geändert durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328), obliegende Aufgabe geht auf den Bundesminister der Justiz über.
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben gelten entsprechend.
In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gelten folgende Besonderheiten:
Folgende Vorschriften gelten nicht:
a) Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )
b) Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), geändert durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328)
c) Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152)
d) Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332)
Die Gesamtvollstreckungsordnung und das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren gelten mit folgenden ergänzenden Maßgaben:
a) An die Stelle des Kreisgerichts tritt das Amtsgericht.
b) Die Gesamtvollstreckungsordnung und das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren sind auch dann anzuwenden, wenn eine Zuständigkeit von Gerichten in dem Teil des Landes Berlin begründet ist, in dem das Grundgesetz bisher schon galt.
c) § 21 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung ermächtigt auch zur Zuweisung von Streitigkeiten nach der Gesamtvollstreckungsordnung an ein Amtsgericht in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher schon galt.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
§ 2 Abs. 4 der Anordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der anerkannten Verfolgten des Naziregimes vom 5. Oktober 1949 (ZVOBl. I Nr. 89 S. 765)
Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718)
Zweite Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1260)
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten die folgenden Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:
Gesetz über besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik
"Gesetz über besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik
§ 1
Besondere Investitionszwecke
(1) Grundstücke und Gebäude, die ehemals in Volkseigentum standen und Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen sind oder sein können, können von dem gegenwärtigen Verfügungsberechtigten auch bei Vorliegen eines Antrags nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) veräußert werden, wenn besondere Investitionszwecke vorliegen.
(2) Besondere Investitionszwecke liegen vor, wenn ein Vorhaben dringlich und geeignet ist für
a) die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch die Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens,
b) die Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der Bevölkerung oder
c) die für derartige Vorhaben erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen
und die Inanspruchnahme dieses Grundstücks oder Gebäudes hierzu erforderlich ist.
(3) Der Vorhabenträger ist zu der Durchführung eines von ihm vorgelegten, die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plans verpflichtet. Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 darf nur erteilt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für die Durchführung des Plans hinreichend Gewähr bietet. Sie ist unter der Auflage zu erteilen, daß in den Veräußerungsvertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach das Grundstück oder Gebäude nach Ablauf einer festgesetzten Frist im Fall der Nichtdurchführung des Plans an den Veräußerer zurückfällt (Rückfallklausel).
§ 2
Grundstücksverkehr und Investitionsbescheinigung
(1) Die Genehmigung nach der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73), geändert durch das 1. Zivilrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524), ist zu erteilen, wenn eine Bescheinigung gemäß Absatz 2 vom Antragsteller vorgelegt wird; § 6 Abs. 2 und § 7 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) finden keine Anwendung.
(2) Das Landratsamt oder die Stadtverwaltung haben auf Antrag des Veräußerers eines Grundstückes oder Gebäudes nach Anhörung der Gemeinde das Vorliegen eines besonderen Investitionszwecks zu bescheinigen, wenn die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen und solange keine auf Rückübertragung gerichtete behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder eine Mitteilung über die beabsichtigte Rückübertragung durch die zuständige Behörde ergangen ist. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1992 gestellt werden.
(3) Die für die Führung des Grundbuchs zuständige Stelle darf eine genehmigungsbedürftige Verfügung in das Grundbuch nur eintragen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt worden ist. Sie darf nicht mehr eintragen, wenn die Genehmigungsbehörde ihr mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden ist. Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, unverzüglich eine solche Mitteilung zu machen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Entsprechendes gilt, wenn die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt.
§ 3
Entschädigung
(1) Ein Berechtigter, bei dem eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude nach diesen Vorschriften ausgeschlossen ist, kann vom Veräußerer die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstückes oder Gebäudes verlangen. Unterschreitet der Erlös den Verkehrswert, den das Grundstück oder Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung hatte, nicht unwesentlich, so kann der Berechtigte Zahlung des Verkehrswertes verlangen. Soweit ihm nach anderen Vorschriften eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise in Anspruch nehmen.
(2) Ist in dem Veräußerungsvertrag eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises ausbedungen und wird der Kaufpreis aufgrund dieser Vereinbarung erhöht, so erhöht sich auch der Anspruch des Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann der Berechtigte jedoch nicht mehr verlangen als den Betrag des gesamten Erlöses aus der Veräußerung.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 2 sind die seit dem Übergang in Volkseigentum aus Mitteln des Staatshaushaltes finanzierten Werterhöhungen sowie die eingetretenen Wertminderungen festzustellen und auszugleichen. Für die Feststellung von Wertveränderungen gelten die bewertungsrechtlichen Vorschriften.
§ 4
Verwaltungsverfahren
(1) Vor Erteilung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 2 ist derjenige, der einen Rückübertragungsanspruch geltend macht, anzuhören, wenn dem Landratsamt oder der Stadtverwaltung die Anmeldung und die ladungsfähige Anschrift des Anmelders bekannt sind. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn die voraussichtliche Dauer des Verfahrens bis zu ihrer Durchführung den Erfolg des geplanten Vorhabens gefährden würde.
(2) Wenn zwingende öffentliche Interessen dies erfordern, kann auch die sofortige Vollziehung der Genehmigung besonders angeordnet werden."
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen:
"Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c) durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d) auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt desweiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß Absätze 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;
b) vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c) Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d) für Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrags, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfaßt sind.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und
juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1
betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute
Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im
folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und
dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden sowie bewegliche
Sachen. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch
Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen
sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an
Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz
außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
Abschnitt II
Rückübertragung von Vermögenswerten
§ 3
Grundsatz
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und
in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf
Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach
diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Über die Rückübertragung entscheidet
die zuständige Behörde.
(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung
desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als
Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster
betroffen war.
(3) Liegt eine Anmeldung nach der Verordnung über die Anmeldung
vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S.
718), zuletzt geändert durch die 2. Verordnung über die Anmeldung
vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 - im folgenden
Anmeldeverordnung genannt - vor, so ist der Verfügungsberechtigte
verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die
Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung
des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche
Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers
oder zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes unbedingt
erforderlich sind. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung.
(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und
liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte
über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche
Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt
worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch
geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den
Erlös zu.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung zu
vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.
§ 4
Ausschluß der Rückübertragung
(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an
Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache
her nicht mehr möglich ist.
(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche
Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in
redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche
Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei Grundstücken und Gebäuden
nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem
18\. Oktober 1989 geschlossen worden ist und nach § 6 Abs. 1 und 2 der
Anmeldeverordnung nicht hätte genehmigt werden dürfen.
(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen,
wenn er
a) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen, oder
b) darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c) davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.
§ 5
Ausschluß der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden
Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude
a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d) der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.
§ 6
Rückübertragung von Unternehmen
(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist. Wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefaßt worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.
(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Absatz 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, daß die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 26 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, daß das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Unternehmens standen, entspricht.
(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, daß dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.
(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Hat das Unternehmen eine andere Rechtsform als das enteignete, so ist es auf Verlangen des Berechtigten vor der Rückgabe in die frühere oder eine andere Rechtsform umzuwandeln. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefaßt worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.
(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Berechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt.
(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte für eine Entschädigung, so ist der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übernahme in Volkseigentum oder in staatliche Verwaltung in Deutscher Mark zu erstatten. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen.
(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, daß die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepaßt wird.
(9) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.
§ 7
Wertausgleich
Bei der Rückübertragung von Vermögenswerten - außer in den Fällen des § 6 - sind die seit dem Übergang in Volkseigentum aus Mitteln des Staatshaushaltes finanzierten Werterhöhungen sowie die eingetretenen Wertminderungen festzustellen und auszugleichen. Für die Feststellung von Wertveränderungen gelten die bewertungsrechtlichen Vorschriften.
§ 8
Wahlrecht
(1) Soweit den Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie stattdessen Entschädigung wählen. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
§ 9
Grundsätze der Entschädigung
(1) In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 wird eine Entschädigung in Geld gewährt. Für Grundstücke im Sinne des § 1 Absatz 2, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.
(2) Kann ein Grundstück aus den Gründen des § 4 Abs. 2 nicht zurückübertragen werden, kann die Entschädigung durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht möglich, ist ebenfalls in Geld zu entschädigen. Für die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken gilt § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
§ 10
Bewegliche Sachen
(1) Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie gemäß § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 und 3 nicht zurückgegeben werden, steht den Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.
(2) Wurde bei der Verwertung einer beweglichen Sache kein Erlös erzielt, hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Entschädigung.
Abschnitt III
Aufhebung der staatlichen Verwaltung
§ 11
Grundsatz
(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann stattdessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach § 9 wählen.
(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.
(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.
(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen.
(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen aufgrund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, ist ein Ausgleich vorzusehen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
§ 12
Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.
§ 13
Haftung des staatlichen Verwalters
(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.
(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.
§ 14
(1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatzansprüche zu, wenn Vermögenswerte nicht in staatliche Verwaltung genommen wurden, weil das zuständige Staatsorgan keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen Voraussetzungen für die Begründung der staatlichen Verwaltung oder vom Vorhandensein des Vermögenswertes hatte und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht erlangen konnte.
(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann nicht, wenn dem Berechtigten bekannt war, daß die staatliche Verwaltung über den Vermögenswert nicht ausgeübt wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer Weise hätte erlangen können.
§ 15
Befugnisse des staatlichen Verwalters
(1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzunehmen.
(2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers oder zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes unbedingt erforderlich sind.
(3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung), solange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat.
(4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.
Abschnitt IV
Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten
§ 16
Übernahme von Rechten und Pflichten
(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.
(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein.
(3) Bestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.
§ 17
Miet- und Nutzungsrechte
Durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 1 Abs. 3, wenn der Mieter oder Nutzer bei Abschluß des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 gewesen ist.
§ 18
Grundstücksbelastungen
(1) Bei der Rückübertragung von Grundstücken sind die dinglichen Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in Volkseigentum bestanden haben, wieder im Grundbuch einzutragen. Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befriedigt worden ist, geht die zugrunde liegende Forderung auf den Entschädigungsfonds über. In diesem Falle ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde eine Sicherungshypothek zugunsten des Entschädigungsfonds im Grundbuch einzutragen, sofern die Forderung nicht durch den Berechtigten vorher beglichen wird.
(2) Persönliche Forderungen aus Hypotheken, die zugunsten volkseigener Geld- oder Kreditinstitute begründet wurden und die nach Überführung des Grundstückes in Volkseigentum noch fortbestehen, erlöschen, wenn keine Rückübertragung des Grundstückes an den Berechtigten erfolgt. Dem Rechtsnachfolger des Geld- oder Kreditinstitutes ist ein Ausgleich aus dem Entschädigungsfonds zu gewähren.
(3) Aufbauhypotheken sind vom Berechtigten zu übernehmen, wenn eine der Kreditaufnahme entsprechende werterhöhende oder werterhaltende Baumaßnahme durchgeführt wurde.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
§ 19
Sonstige Ansprüche Dritter an Grundstücken
(1) Mieter und Nutzer von Wohn-, Erholungs- und Geschäftsgrundstücken können Ansprüche aus von ihnen im Zusammenhang mit dem Grundstück getätigten Aufwendungen, deren Leistung nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden gesetzlichen Bestimmungen dem Eigentümer obliegt oder für die eine Forderung auf Aufwendungs- bzw. Kostenerstattung, Wertersatz oder angemessene Entschädigung besteht, unabhängig von der Fälligkeit der Forderung anmelden.
(2) Die Anmeldung erfolgt im Rahmen des im Abschnitt VI geregelten Verfahrens.
(3) Erkennt der Berechtigte die Ansprüche an, soll darüber eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Im Streitfall steht der Zivilrechtsweg offen.
(4) Die Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder die Rückübertragung wird davon nicht berührt.
§ 20
Vorkaufsrecht
(1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet sind oder auf die ein Anspruch auf Rückübertragung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt.
(2) Bei Grundstücken, an denen Dritte Eigentums- oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird den Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt.
(3) Anträge auf Eintragung des Vorkaufsrechts sind im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI zu stellen.
§ 21
Ersatzgrundstück
(1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet sind oder auf die ein rechtlich begründeter Anspruch auf Rückübertragung geltend gemacht wurde, können beantragen, daß dem Berechtigten ein Ersatzgrundstück zur Verfügung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das Grundstück zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, ein Ersatzgrundstück in Anspruch zu nehmen.
(2) Anträgen nach § 9 Absatz 2 ist vorrangig zu entsprechen.
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und einer Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mieter und Nutzer erhebliche Aufwendungen zur Werterhöhung oder Werterhaltung des Objektes getätigt haben.
(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatzgrundstückes und dem Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Inverwaltungnahme oder des Entzuges des Eigentumsrechtes sind auszugleichen.
(5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten Grundstückes ein Ersatzgrundstück übertragen, ist der staatliche Verwalter berechtigt, das Grundstück an den Mieter oder Nutzer zu verkaufen.
Abschnitt V
Organisation
§ 22
Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds werden von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt.
(2) Die Errichtung des Entschädigungsfonds wird durch Gesetz geregelt.
§ 23
Landesbehörden
Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen.
§ 24
Untere Landesbehörden
Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. Im Bedarfsfall kann ein solches Amt für mehrere Kreise als untere Landesbehörde gebildet werden.
§ 25
Obere Landesbehörden
Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet.
§ 26
Widerspruchsausschüsse
(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Der Widerspruchsausschuß entscheidet weisungsunabhängig mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch.
§ 27
Amts- und Rechtshilfe
Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
§ 28
Übergangsregelungen
(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldeverordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach deren Bildung von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu übernehmen.
(2) Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Aufgaben gemäß § 23 wahr.
(3) Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung dieses Gesetzes beauftragt der Ministerrat übergangsweise eine zentrale Stelle.
§ 29
Beirat
Bei der zentralen Stelle gemäß § 28 Absatz 3 ist ein Beirat zu bilden, der aus je einem Vertreter der in § 22 Abs. 1 genannten Länder, vier Vertretern der Interessenverbände und aus vier Sachverständigen besteht.
Abschnitt VI
Verfahrensregelungen
§ 30
Antrag
Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.
§ 31
Pflichten der Behörde
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken.
(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen.
(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen.
(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.
Entscheidung, Wahlrecht
§ 32
(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
(2) Solange die Behörde noch nicht entschieden hat, kann der Antragsteller statt Rückübertragung des Vermögenswertes oder Aufhebung der staatlichen Verwaltung Entschädigung nach § 9 wählen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2.
(3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die Behörde über den Antrag frühestens einen Monat, nachdem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist, entscheiden.
(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem Abschnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind den in ihren Rechten Betroffenen zuzustellen.
§ 33
(1) Hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, beschränkt sich die Entscheidung auf die Feststellung der Berechtigung und die Feststellung der Ausübung des Wahlrechtes; das weitere Verfahren regelt sich nach besonderen Vorschriften.
(2) Über Wertausgleichsansprüche gem. § 7 und über Schadenersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu treffen.
(3) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein schriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Übergabeprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum festgestellten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getroffenen Vereinbarungen, zu angemeldeten Rechten im Sinne des § 19 sowie zu sonstigen wesentlichen Regelungen in bezug auf die zu übergebenden Vermögenswerte zu enthalten.
(5) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung bestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.
§ 34
Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung
(1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten gehen die Rechte auf den Berechtigten über.
(2) Bei Rückübertragung von Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden beantragt die Behörde die Berichtigung des Grundbuches bei der das Grundbuch führenden Behörde. Gebühren für die Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben.
(3) Der Berechtigte ist von der Entrichtung der Grunderwerbssteuer befreit.
(4) Bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung beantragt die Behörde bei der das Grundbuch führenden Behörde die Löschung des Vermerkes über die staatliche Verwaltung.
§ 35
Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staatlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten Wohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte, die beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen wurden.
(2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist.
(3) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt oder an eine andere unzuständige Stelle gerichtet worden, haben diese den Antrag unverzüglich an das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abzugeben und den Antragsteller zu benachrichtigen.
§ 36
Widerspruchsverfahren
(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuß zuzuleiten.
(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlaß des Widerspruchsbescheids zu hören.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
§ 37
Zulässigkeit des Gerichtsweges
Gegen den Widerspruchsbescheid kann der Beschwerte Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen.
§ 38
Kosten
(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.
(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.
§ 39
Außerkrafttreten
Folgende Vorschriften treten außer Kraft:
Erste Durchführungsanweisung zur Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 8. September 1952 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I S. 459)
Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. Nr. 78 S. 805)
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. Nr. 78 S. 806)
Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 31. August 1953 (GBl. Nr. 95 S. 955)
Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl. Nr. 111 S. 839)
Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I Nr. 80 S. 565)
Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, vom 3. Oktober 1958 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I S. 673)
Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Dezember 1968 (GBl. II 1969 Nr. 1 S. 1)
Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989 (GBl. I Nr. 22 S. 247)
§§ 17 bis 21 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483)
sowie zu diesen Rechtsvorschriften erlassene Anweisungen."
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen in Kraft:
Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I Nr. 5 S. 73), zuletzt geändert durch das 1. Zivilrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524)
a) § 3 Abs. 1, 2 und 4 wird aufgehoben.
b) §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
c) § 7 erhält folgende Fassung:
"Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landratsämter und die
Stadtverwaltungen zuständig."
d) §§ 8 bis 15 werden aufgehoben.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: Das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329), gilt mit folgenden Maßgaben als Landesrecht fort:
a) Die Präambel wird gestrichen.
b) § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person
hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder
Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher
Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, haftet das jeweilige
staatliche oder kommunale Organ."
c) § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Für den Ersatz von Schäden, die einer natürlichen oder einer
juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte
durch eine gerichtliche Entscheidung rechtswidrig zugefügt werden,
gelten die dafür bestehenden Gesetze oder anderen Rechtsvorschriften."
d) § 2 erhält folgende Fassung:
"Natürliche und juristische Personen haben alle ihnen möglichen und
zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder
zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die
Haftung des staatlichen oder kommunalen Organs entsprechend
eingeschränkt oder ausgeschlossen."
e) § 6a erhält unter Verzicht auf eine Untergliederung in Absätze folgende Fassung:
"Gegen die Entscheidung über Grund und Höhe des
Schadensersatzanspruches (§ 5 Abs. 3) steht natürlichen und
juristischen Personen, nachdem über ihre Beschwerde entschieden worden
ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Kreisgericht zuständig, in
dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen Verhalten der
Anspruch hergeleitet wird."
f) § 7 wird gestrichen.
g) § 9 erhält folgende Fassung:
"(1) Für den Ersatzanspruch der staatlichen oder kommunalen Organe
gegen Mitarbeiter wegen der von ihnen rechtswidrig und schuldhaft
verursachten Schäden gelten die Rechtsvorschriften über die Haftung
der Arbeitnehmer.
(2) Handeln Bürger im Auftrag von staatlichen oder kommunalen Organen,
können sie im Falle rechtswidriger und vorsätzlicher
Schadensverursachung in entsprechender Anwendung der
Rechtsvorschriften über die Haftung der Arbeitnehmer in Anspruch
genommen werden."
h) § 10 erhält unter Verzicht auf eine Untergliederung in Absätze folgende Fassung:
"Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines ausländischen
Staates zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz
oder ständigen Aufenthalt haben."
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
§§ 84, 149, 153 bis 155, 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526),
§§ 8 bis 10 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526),
§§ 5, 8, 16, 21, 23 der Verordnung vom 22. März 1984 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. I Nr. 14 S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1990 zur Änderung der Verordnung vom 22. März 1984 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. I Nr. 39 S. 542),
§ 1 Abs. 2 bis § 4 Abs. 1 sowie § 5 des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBl. I Nr. 5 S. 89),
§ 1 bis § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie § 4 Abs. 3 bis § 9 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBl. II Nr. 12 S. 149).
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Änderung in Kraft: § 191a des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526) § 191a wird wie folgt gefaßt: "§ 191a Verursachung einer Umweltgefahr (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten eine Verunreinigung des Bodens mit schädlichen Stoffen oder Krankheitserregern in bedeutendem Umfang verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Absatzes 1 verletzt, wer gegen eine Rechtsvorschrift, eine vollziehbare Untersagung, Anordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz des Bodens vor Verunreinigungen dient."
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345) mit folgender Maßgabe: Es findet auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellten Anträge Anwendung.
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:
"Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
§ 1
Pflicht zur Aufstellung
§ 2
Inventar
§ 3
Inventur
§ 4
Aufstellung der Eröffnungsbilanz
§ 5
Anzuwendende Vorschriften
§ 6
Allgemeine Anforderungen
§ 7
Neubewertung
§ 8
Immaterielle Vermögensgegenstände
§ 9
Grund und Boden
§ 10
Bauten und andere Anlagen
§ 11
Finanzanlagen
§ 12
Vorräte
§ 13
Forderungen
§ 14
Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten
§ 15
Rechnungsabgrenzungsposten
§ 16
Verbindlichkeiten
§ 17
Rückstellungen
§ 18
Währungsumrechnung
§ 19
Anhang
§ 20
Vergleichende Darstellung
§ 21
Pflicht zur Aufstellung
§ 22
Konzernanhang
§ 23
Vorlage- und Auskunftspflichten
§ 24
Ausgleichsforderungen
§ 25
Ausgleichsverbindlichkeiten
§ 26
Eigenkapitalsicherung
§ 27
Neufestsetzung
§ 28
Vorläufige Neufestsetzung
§ 29
Gesellschaftsrechtliche Beziehungen
§ 30
Auflösung von Kapitalentwertungskonten
§ 31
Vorläufige Gewinnrücklage
§ 32
Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark
§ 33
Prüfung
§ 34
Durchführung der Prüfung
§ 35
Feststellung
§ 36
Berichtigung von Wertansätzen
§ 37
Offenlegung
§ 38
Anwendungsbereich
§ 39
Eröffnungsbilanz
§ 40
Ausgleichsforderungen
§ 41
Ausgleichsverbindlichkeiten
§ 42
Vergleichende Darstellung
§ 43
Prüfung
§ 44
Anwendungsbereich
§ 45
Eröffnungsbilanz
§ 46
Prüfung. Einreichung
§ 47
Strafvorschriften
§ 48
Ordnungsstrafvorschriften
§ 49
Festsetzung von Zwangsgeld
§ 50
Steuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen
§ 51
Umstellungsbedingte Vermögensänderungen
§ 52
Steuerliche Ausgangswerte in anderen Fällen
§ 53
Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz
§ 54
Pensionsrückstellungen
§ 55
Einlagen
§ 56
Gebühren
§ 57
Auflösung
§ 58
Geschäftsjahr
§ 59
Ermächtigung
§ 60
Inkrafttreten
Abschnitt 1 Inventar. Eröffnungsbilanz. Anhang Unterabschnitt 1 Inventar. Eröffnungsbilanz
§ 1 Pflicht zur Aufstellung (1) Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990, die als Kaufleute nach § 238 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet sind, Bücher zu führen, haben ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 1. Juli 1990 sowie einen Anhang nach § 19 aufzustellen, der mit der Eröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Unternehmen, die ihre Eröffnungsbilanz nicht nach § 37 offenlegen müssen, brauchen einen Anhang nicht aufzustellen. (2) Als Unternehmen, die nach Absatz 1 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, gelten auch
volkseigene Kombinate, Betriebe, selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe, zwischenbetriebliche Einrichtungen und sonstige im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten sowie volkseigene Güter,
Aktiengesellschaften im Aufbau, Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Aufbau,
Genossenschaften jeder Art einschließlich kooperativer Einrichtungen,
Betriebe mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit des Staates, der Länder, Kreise, Städte und Gemeinden, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs betreiben, soweit sie nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören,
Anstalten, Stiftungen und Vereine, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs betreiben, soweit sie nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören,
die Deutsche Post,
die Deutsche Reichsbahn,
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Unternehmen nach Absatz 1 mit Hauptniederlassung außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Absatz 1 ist auch auf die Treuhandanstalt und auf in Absatz 1 und 2 bezeichnete Unternehmen anzuwenden, die sich in Abwicklung befinden oder über deren Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist. (4) Führt ein zur Rechnungslegung verpflichtetes Unternehmen den Geschäftsbetrieb eines in Absatz 1 bis 3 bezeichneten Unternehmens im eigenen oder fremden Namen, aber für fremde Rechnung, so hat es auch dessen Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. (5) Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz entstehen oder in eine private Rechtsform umgewandelt werden, können für die Zwecke dieses Gesetzes als zum 1. Juli 1990 gegründet angesehen werden. § 2 Inventar Auf das Inventar zum 1. Juli 1990 ist § 240 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. In das Inventar sind auch solche Vermögensgegenstände aufzunehmen, die dem Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermögen unentgeltlich übertragen werden. § 3 Inventur (1) Für die Aufstellung des Inventars braucht eine Inventur zur mengenmäßigen Erfassung der Vermögensgegenstände und Schulden nicht durchgeführt zu werden, wenn bei der Inventur zum 30. Juni 1990 die Vermögensgegenstände und Schulden vollständig aufgenommen und die in Absatz 2 bis 6 enthaltenen Grundsätze beachtet worden sind. Die erst nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden, die nach § 2 Satz 2 oder nach § 4 Abs. 3 in das Inventar aufzunehmen sind, sind in die Inventur einzubeziehen oder gesondert aufzunehmen. War der Prüfer bei prüfungspflichtigen Unternehmen (§ 33 Abs. 1) bei der Inventur nicht anwesend, kann auf eine neue Inventur nur verzichtet werden, wenn der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Inventur zum 30. Juni 1990 anerkennt. (2) Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich körperlich zu erfassen. § 241 des Handelsgesetzbuchs darf angewandt werden, Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß das Inventar in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs aufgestellt werden kann. Die körperliche Bestandsaufnahme kann bei den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens unterbleiben, wenn diese in einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Weise verzeichnet sind und in den letzten zwölf Monaten eine körperliche Aufnahme stattgefunden hat. (3) Bei Grundstücken und Gebäuden sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu erfassen, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen; es sind außerdem alle bekannten Sachverhalte festzuhalten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können. (4) Forderungen und Verbindlichkeiten sind in besonderen Listen zu erfassen und in einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Art und Weise nachzuweisen. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat, der Treuhandanstalt, Gesellschaftern und Tochterunternehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 1) sind gesondert zu erfassen; der Rechtsgrund ist jeweils anzugeben. Bei Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben ist der Grund für die Kreditgewährung anzugeben. (5) In besonderen Listen sind alle Sachverhalte zu erfassen, die zu einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs für ungewisse Verbindlichkeiten oder für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften führen können oder für die Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu bilden sind. (6) In besonderen Listen sind alle Haftungsverhältnisse, die nach § 251 des Handelsgesetzbuchs zu vermerken sind, und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen zu erfassen, über die nach § 19 Abs. 3 Nr. 6 im Anhang zu berichten ist, soweit sie nicht nach Absatz 2 bis 5 berücksichtigt sind. § 4 Aufstellung der Eröffnungsbilanz (1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen. Unternehmen, die in der Eröffnungsbilanz eine Bilanzsumme von höchstens drei Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ausweisen oder die am 1. Juli 1990 höchstens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen die Eröffnungsbilanz und den Anhang in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahrs aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. (2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß die Eröffnungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen, sofern ein solcher aufzustellen ist. Es sind nur solche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind oder die zu diesem Gesetz entstehen werden. (3) Übertragen Unternehmen zum Zwecke der Neustrukturierung oder Privatisierung innerhalb der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz nach Absatz 1 Satz 1 Vermögensgegenstände oder Schulden auf andere Unternehmen, so können die sich daraus ergebenden Änderungen in den Eröffnungsbilanzen und Inventaren der betroffenen Unternehmen, jedoch nur übereinstimmend, berücksichtigt werden. § 5 Anzuwendende Vorschriften (1) Auf die Eröffnungsbilanz sind die §§ 243 bis 261 des Handelgesetzbuchs mit Ausnahme von § 243 Abs. 3, § 247 Abs. 3, §§ 252, 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 255 Abs. 3, § 256 Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen und dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält; Angaben über verbundene Unternehmen brauchen nicht gemacht zu werden. Unternehmen, die nicht Einzelkaufmann oder Personenhandelsgesellschaft sind, haben außerdem § 265 Abs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7, §§ 270 bis 272, Genossenschaften die §§ 336, 337 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz abweichende Regelungen nicht enthält oder geschäftszweigbezogene Vorschriften über Form und Inhalt der Bilanz nicht zu beachten sind. (2) Werden in der Eröffnungsbilanz die Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs bezüglich der Bilanzsumme oder der Arbeitnehmerzahl nicht überschritten, dürfen kleine Unternehmen die Erleichterungen des § 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs und mittelgroße Unternehmen die Erleichterungen des § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anspruch nehmen. Unterabschnitt 2 Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften § 6 Allgemeine Anforderungen (1) Bei der Bewertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln zu bewerten.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Stichtag der Eröffnungsbilanz entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Stichtag und dem Tag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag realisiert sind.
(2) Die auf die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sind für die folgenden Bilanzen verbindlich, soweit nicht abgewichen werden muß oder eine Abweichung nach § 252 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist; für die erstmalige Abweichung in einem nachfolgenden Abschluß von einem in der Eröffnungsbilanz ausgeübten Wahlrecht bedarf es eines begründeten Ausnahmefalls nicht. § 7 Neubewertung (1) Vermögensgegenstände und Schulden sind neu zu bewerten. Vermögensgegenstände sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen beizulegen ist (Zeitwert). Wesentliche Werterhöhungen, die innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag eintreten, sind zu berücksichtigen. Die bisherige Nutzung der Vermögensgegenstände und ihr Zurückbleiben hinter dem technischen Fortschritt sind bei der Ermittlung des Zeitwerts durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 nicht vorzunehmen sind. (2) Auf die Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten ist § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über die Anschaffungskosten entsprechend anzuwenden. Dabei ist von den Preisverhältnissen im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark auszugehen. (3) Auf die Ermittlung der Wiederherstellungskosten ist § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Herstellungskosten entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in dessen Satz 3 bezeichneten Aufwendungen einzurechnen sind; Zinsen für Fremdkapital dürfen nicht angesetzt werden. Der Berechnung der Aufwendungen für den Verbrauch von Gütern und für bezogene Leistungen sind deren Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2 und der Berechnung von Aufwendungen für eigene Leistungen die Lohn- und Gehaltsverhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik zugrunde zu legen. Erhöhungen der Personalkosten innerhalb der ersten vier Monate nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz dürfen berücksichtigt werden. (4) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen ist der Wertabschlag für die bisherige Nutzung in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu bemessen. Bei der Festlegung der Nutzungsdauer abnutzbarer Vermögensgegenstände sind die Zeiten zugrundezulegen, die für die steuerliche Gewinnermittlung ab 1. Juli 1990 anzusetzen sind. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen, deren tatsächliche Nutzung die Nutzungsdauer nach Satz 2 nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung voraussichtlich überschreitet, darf der Wert unter Berücksichtigung der längeren Nutzungsdauer angesetzt werden. (5) Vermögensgegenstände, die im Unternehmen nicht mehr verwendet werden, sind mit dem zu erwartenden Verkaufserlös nach Abzug der noch anfallenden Kosten anzusetzen (Veräußerungswert). Vermögensgegenstände, die noch genutzt werden, aber vor dem 1. Juli 1990 bereits vollständig abgeschrieben worden sind, dürfen höchstens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt werden. § 8 Immaterielle Vermögensgegenstände (1) Das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände im Wege der Umwandlung vor dem 1. Juli 1990 erworben worden sind. Ein unentgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert darf nicht angesetzt werden; § 31 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die technisch oder wirtschaftlich überholt sind, dürfen höchstens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt werden. (3) Statt der Summe der aus der Einzelbewertung der entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände sich ergebenden Beträge kann der Betrag angesetzt werden, den ein Käufer bei Fortführung des Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände insgesamt zu zahlen bereit wäre. Der Betrag ist, soweit es sich um abnutzbare Vermögensgegenstände handelt, in entsprechender Anwendung des § 255 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs abzuschreiben. § 9 Grund und Boden (1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bildung von selbständigen und unabhängigen Gutachterausschüssen für die Ermittlung der Grundstückswerte und für sonstige Wertermittlungen können für die Ermittlung des Verkehrswerts die vom Ministerium für Wirtschaft empfohlenen Richtwerte herangezogen werden. (2) Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsverpflichtungen, soweit sie den Eigentümer betreffen. (3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unentziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit dem Barwert der üblichen Nutzungsentschädigung angesetzt werden, wenn der dazu gehörende Grund und Boden wie Anlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. § 10 Bauten und andere Anlagen (1) Gebäude und andere Bauten, technische und andere Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sind mit ihren Wiederherstellungskosten (§ 7 Abs. 3) oder mit ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2) unter Berücksichtigung des Wertabschlags für zwischenzeitliche Nutzung (§ 7 Abs. 4), höchstens jedoch mit ihrem Zeitwert (§ 7 Abs. 1 Satz 1) anzusetzen. Unterlassene Instandhaltungen und Großreparaturen zur Erhaltung der Bausubstanz sind bei der Ermittlung des Zeitwerts wertmindernd zu berücksichtigen. (2) Als Zeitwert der in Absatz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände kann auch ihr Verkehrswert angesetzt werden. § 11 Finanzanlagen (1) Beteiligungen an einem anderen Unternehmen nach § 1 sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Betrag anzusetzen, der dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz dieses Unternehmens entspricht. Steht dem anderen Unternehmen eine Ausgleichsforderung oder eine Forderung auf Einzahlung von Eigenkapital gegen das beteiligte Unternehmen zu, so sind diese unter den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Andere Beteiligungen sind mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. Satz 3 darf auch auf Beteiligungen nach Satz 1 angewandt werden. (2) Aktien und andere Wertpapiere, die an einer Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit ihrem Kurswert am Stichtag der Eröffnungsbilanz anzusetzen. (3) Ausleihungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, sind mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzustellen, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist. § 12 Vorräte (1) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen. (2) Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige Erzeugnisse sind mit ihren Wiederherstellungskosten anzusetzen. Bei fertigen Erzeugnissen darf, wenn dies einer vereinfachten Ermittlung der Wiederherstellungskosten dient, der Betrag angesetzt werden, der sich ergibt, wenn von den zu erwartenden Erlösen die Vertriebskosten und der zu erwartende Gewinn abgesetzt werden. Dieses Verfahren darf auch auf unfertige Erzeugnisse und Leistungen angewandt werden, wenn die bis zur Fertigstellung zusätzlich anfallenden Kosten, die ebenfalls abzusetzen sind, zuverlässig berechnet werden können. (3) Waren, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Weiterveräußerung bestimmt sind, sind mit den Wiederbeschaffungskosten anzusetzen. Absatz 2 Satz 2 darf entsprechend angewandt werden. (4) Vorräte nach Absatz 1 bis 3 sind jedoch höchstens mit ihrem Zeitwert (§ 7 Abs. 1 Satz 1) anzusetzen. § 7 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt. § 13 Forderungen (1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist. (2) Abweichend von Absatz 1 werden Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist. (3) Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten. Minderverzinsliche oder unverzinsliche Forderungen sowie zweifelhafte Forderungen sind mit dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen; eingeräumte Sicherheiten sind zu berücksichtigen. Pauschalwertberichtigungen wegen des allgemeinen Kreditrisikos sind vom Gesamtbetrag der Forderungen abzusetzen. (4) Forderungen, die Verbindlichkeiten nach § 16 Abs. 3 und 4 entsprechen, dürfen nicht angesetzt werden. (5) Ausstehende Einlagen sind, auch wenn sie nicht eingefordert sind, wie Forderungen zu bewerten, jedoch nicht abzuzinsen. § 14 Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten (1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind nur anzusetzen, soweit sie weiterhin gesetzliche Zahlungsmittel sind. (2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln. (3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind mit dem Betrag anzusetzen, den das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen muß. § 15 Rechnungsabgrenzungsposten Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 des Handelsgesetzbuchs sind im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen, soweit nicht ein anderes Umstellungsverhältnis vorgeschrieben ist. § 16 Verbindlichkeiten (1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist. (2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:
Löhne und Gehälter in Höhe der nach dem 1. Mai 1990 geltenden Tarifverträge sowie Stipendien, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden;
Renten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden, soweit sich aus Artikel 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik nichts anderes ergibt;
Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden, mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen aus und in Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.
(3) Verbindlichkeiten sind in die Eröffnungsbilanz nicht aufzunehmen, wenn eine schriftliche Erklärung des Gläubigers vorliegt, daß er
Zahlung nur verlangen wird, soweit die Erfüllung aus dem Jahresüberschuß möglich ist, und
im Falle der Auflösung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens hinter alle Gläubiger zurücktritt, die eine solche Erklärung nicht abgegeben haben.
Der Gesamtbetrag solcher Verbindlichkeiten ist im Anhang unter den sonstigen finanziellen Verpflichtungen gesondert anzugeben, soweit sie nicht auf Grund einer Vereinbarung mit dem Unternehmen als nachrangiges Kapital ausgewiesen werden. (4) Verbindlichkeiten, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz erlassen werden, sind nicht zu bilanzieren. § 17 Rückstellungen (1) Ungewisse Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990 in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, sind wie Verbindlichkeiten in Deutsche Mark umzurechnen und als Rückstellungen auszuweisen. (2) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind in der Eröffnungsbilanz neu zu bilden. Sie sind insbesondere einzustellen, wenn zu erwarten ist, daß ein Absatz- oder Beschaffungsgeschäft nach Erfüllung zu einem Aufwand führt, der die Gegenleistung übersteigt, oder zu einer Abschreibung auf den gelieferten Gegenstand führt. (3) Rückstellungen, die nicht nach Absatz 1 umzurechnen sind, sind in Höhe des Betrags in Deutscher Mark anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfüllen. (4) Werden Rückstellungen wegen der erstmaligen Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Eröffnungsbilanz gebildet, so ist in Höhe des Betrags dieser Rückstellungen, soweit er nicht durch eine Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ausgeglichen wird, auf der Aktivseite ein Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung gesondert auszuweisen. Der aktivierte Betrag ist in den Folgejahren jeweils in Höhe der Aufwendungen abzuschreiben, die zur Erfüllung der zurückgestellten Verpflichtungen entstehen. Soweit die Aktivierung des Sonderverlustkontos zu einer Rücklage führt, darf diese nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden. (5) § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewandt zu werden. § 249 des Handelsgesetzbuchs bleibt im übrigen unberührt. Wird ein Wertabschlag nach § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen, so ist eine eventuelle Rückstellung nur in Höhe des den Wertabschlag übersteigenden Betrags zu bilden. § 16 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. § 18 Währungsumrechnung Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassa-Geschäfte sind mit dem Kassa-Kurs am Bilanzstichtag in Deutsche Mark umzurechnen. Nicht abgewickelte Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Forderungen und Lieferansprüche sind mit dem Geldkurs, Verbindlichkeiten und Lieferverpflichtungen mit dem Briefkurs umzurechnen. Unterabschnitt 3 Anhang. Vergleichende Darstellung § 19 Anhang (1) Im Anhang sind die auf die Posten der Eröffnungsbilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, insbesondere die bei der Neubewertung angewandten, anzugeben und so zu erläutern, daß ein sachverständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann; insbesondere sind bei Schätzungen die Vergleichsmaßstäbe darzustellen. Bei der Ausübung von Wahlrechten sind wesentliche Auswirkungen auf die Vermögenslage gesondert darzustellen. Außerdem sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Eröffnungsbilanz vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Eröffnungsbilanz aufgenommen wurden. (2) Im Anhang sind die Maßnahmen zu beschreiben, die für die Zeit nach dem 30. Juni 1990 getroffen oder geplant worden sind, um das Unternehmen an die veränderten Bedingungen anzupassen. Dazu gehören insbesondere Änderungen des Unternehmenszwecks, Aufgabe oder Neuaufnahme von Produkten, Stillegungen, die Aufspaltung oder der Zusammenschluß mit anderen Unternehmen. Die voraussichtlichen Kosten der Umstrukturierung sind anzugeben. (3) Im Anhang sind ferner anzugeben:
zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;
zu dem in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Grund und Boden sowie zu den Gebäuden und anderen Bauten sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu vermerken, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen. Es sind außerdem alle Sachverhalte anzugeben, aus denen sich künftige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, insbesondere für Großreparaturen, Rekultivierungs- oder Entsorgungsaufwendungen;
zu den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen technischen Anlagen und Maschinen, anderen Anlagen sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind deren Zustand (durchschnittliche Abnutzung, technischer Stand) und deren zukünftige Einsatzmöglichkeiten zu beschreiben; der voraussichtliche Investitionsbedarf in den nächsten vier Jahren ist, soweit vorhersehbar, anzugeben;
Ansprüche, die sich gegen das Unternehmen ergeben können, weil die früheren Eigentümer des Unternehmens, von Unternehmensteilen, Betrieben oder von Vermögensgegenständen enteignet worden sind;
der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und die auch nicht nach § 251 des Handelsgesetzbuchs oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben sind, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind; davon sind Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern gesondert anzugeben;
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer;
alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie nur vorläufig bestellt sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen;
Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder eine für seine Rechnung handelnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital und das in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag dieser Unternehmen anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden;
Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Aufwandrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern;
Name und Sitz des unmittelbaren Mutterunternehmens sowie der Ort der Offenlegung der von diesem Mutterunternehmen aufgestellten Konzerneröffnungsbilanz.
(4) Die in Absatz 2 und 3 verlangten Angaben und Erläuterungen können unterbleiben, soweit sie
für die Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens nach § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von untergeordneter Bedeutung sind oder
in den Fällen des Absatzes 2, 3 Nr. 4 und 9 nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
§ 20 Vergleichende Darstellung (1) Dem Anhang ist eine vergleichende Darstellung als Anlage beizufügen, aus der sich ergibt, in welchem Umfang die Posten der Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 im Vergleich mit den Posten der D-Markeröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 sich verändert haben. Die sich aus der Neubewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden ergebenden Differenzen gegenüber der Schlußbilanz sind in einem gesonderten Nachweis unter der Bezeichnung Neubewertungsdifferenzen, gegliedert nach den Posten der D-Markeröffnungsbilanz, darzustellen. Die Neubewertungsdifferenzen, sind durch Einzelnachweise zu dokumentieren. (2) Die Zuordnung der Posten der Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 zu den Posten der D-Markeröffnungsbilanz sowie der gesonderte Nachweis gemäß Absatz 1 sind auf der Grundlage der vom Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik herausgegebenen Formblätter vorzunehmen, soweit für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe keine abweichenden Regelungen gemäß Anlage I Artikel 8 § 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 erlassen worden sind. Abschnitt 2 Konzerneröffnungsbilanz. Gesamteröffnungsbilanz § 21 Pflicht zur Aufstellung (1) Zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz verpflichtete Unternehmen, die die Mehrheit der Anteile an einem anderen Unternehmen (Tochterunternehmen) besitzen (Mutterunternehmen), haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für den 1. Juli 1990 eine Konzerneröffnungsbilanz in Deutscher Mark sowie einen Anhang gemäß § 22 aufzustellen, der mit der Konzerneröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz und des Anhangs befreit, wenn am Stichtag die Bilanzsummen in den Eröffnungsbilanzen des Mutterunternehmens und der einzubeziehenden Tochterunternehmen nach Abzug von in den Eröffnungsbilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbeträgen insgesamt fünfzig Millionen Deutsche Mark nicht überschreiten oder die Konzernunternehmen insgesamt nicht mehr als fünfhundert Arbeitnehmer beschäftigen. (2) Die Konzerneröffnungsbilanz und der Anhang sind klar und übersichtlich aufzustellen. Sie haben unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage des Konzerns im Sinne des § 297 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß die Konzerneröffnungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen. (3) In die Konzerneröffnungsbilanz sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach den §§ 295, 296 des Handelsgesetzbuchs unterbleibt. Ändert sich die Zusammensetzung des Konzerns innerhalb der Aufstellungsfrist, so sind diese Änderungen so zu behandeln, als wären sie bereits zum 1. Juli 1990 eingetreten. Dies gilt auch für Unternehmen, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach dem 1. Juli 1990 gegründet werden. (4) Auf die Konzerneröffnungsbilanz sind die §§ 5 bis 19 dieses Gesetzes sowie die §§ 295 bis 298, 300, 301, 303, 304, 307, 308, 310 bis 312 des Handelsgesetzbuchs und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in die Konzerneröffnungsbilanz einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 296 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz großer Kapitalgesellschaften beziehen und die Konzerneröffnungsbilanz wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingt. Bei der Anwendung des § 308 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden, daß die Eröffnungsbilanzen von Tochter- und Mutterunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes einheitlich bewertet sind. (5) Die Treuhandanstalt und die von ihr gegründeten Treuhand- Aktiengesellschaften stellen anstatt einer Konzerneröffnungsbilanz eine Gesamteröffnungsbilanz in vereinfachter Form und anstatt eines Konzernanhangs einen Gesamtanhang auf. Sie fassen jeweils die Gesamt- oder Konzerneröffnungsbilanzen ihrer Tochtergesellschaften zusammen. Bei der Kapitalkonsolidierung nach § 301 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden, daß ein nach Verrechnung auf der Aktivseite entstehender Unterschiedsbetrag Geschäfts- oder Firmenwert oder ein auf der Passivseite entstehender Unterschiedsbetrag Eigenkapital ist, soweit er im letzteren Fall nicht auf unterlassene Rückstellungen zurückzuführen ist. § 303 des Handelsgesetzbuchs über die Schuldenkonsolidierung braucht nur auf Geschäfte zwischen den Mutterunternehmen und ihren jeweiligen Tochterunternehmen angewandt zu werden. Auch brauchen Zwischenergebnisse nach § 304 des Handelsgesetzbuchs nur herausgerechnet zu werden, wenn sie auf Lieferungen und Leistungen zwischen den aufstellenden Mutterunternehmen und ihren jeweiligen Tochterunternehmen beruhen. Im übrigen sind auf die Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenlegung die nach diesem Gesetz für die Konzerneröffnungsbilanz und den Konzernanhang geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 295 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden. § 22 Konzernanhang (1) Auf den Konzernanhang ist § 19 entsprechend anzuwenden. Aus den Anhängen der Tochterunternehmen sind jedoch nur diejenigen Angaben zusammenfassend zu übernehmen, die für die Beurteilung des Konzerns von wesentlicher Bedeutung sind. (2) Im Konzernanhang sind außerdem die nach § 313 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben zu machen. § 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden. § 23 Vorlage- und Auskunftspflichten (1) Jedes Mutterunternehmen kann von seinen Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz und des Konzernanhangs erfordert. Dies gilt auch für Auskünfte, die sich auf andere, dem Mutterunternehmen durch Gesetz übertragene Aufgaben beziehen. (2) Die Tochterunternehmen haben jedem Mutterunternehmen ihre Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang und, wenn sie gleichzeitig Mutterunternehmen sind, ihre Konzerneröffnungsbilanz einschließlich Konzernanhang unverzüglich nach deren Aufstellung und die Prüfungsberichte unverzüglich nach deren Eingang einzureichen. Werden die einzureichenden Unterlagen nachträglich geändert, so sind die geänderten Fassungen unverzüglich nach der Änderung einzureichen. Werden die Unterlagen vor ihrer Feststellung eingereicht, ist die Feststellung mitzuteilen, sobald diese erfolgt ist. Abschnitt 3 Kapitalausstattung Unterabschnitt 4 Vermögensausgleich und Eigenkapitalsicherung von bisher volkseigenen Unternehmen § 24 Ausgleichsforderungen (1) Unternehmen, die als bisher volkseigenes Vermögen der Treuhandanstalt oder einem ihrer Tochterunternehmen zur Privatisierung oder aus diesem Grunde dem Staat, den Gemeinden, Städten, Kreisen, Ländern oder anderen Vermögensträgern unentgeltlich übertragen wurden, und die nicht Geldinstitute, Außenhandelsbetriebe oder Versicherungsunternehmen sind, erhalten, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, daß sie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen müßten, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine gesondert auszuweisende verzinsliche Forderung (Ausgleichsforderung) in Höhe des Fehlbetrags, wenn der Schuldner die Ausgleichsforderung nicht innerhalb der Feststellungsfrist für die Eröffnungsbilanz ablehnt. Er hat sie abzulehnen, wenn das Unternehmen nicht sanierungsfähig ist. (2) Die Ausgleichsforderung mindert sich in Höhe des Betrags, um den der Fehlbetrag durch Ausnutzung von Bewertungswahlrechten ausgeglichen werden kann. § 36 bleibt unberührt. Die Ausgleichsforderung ist so zu verzinsen, daß eine Abwertung wegen Minderverzinsung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht notwendig wird. (3) Die Ausgleichsforderung richtet sich gegen das Unternehmen, dem zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Anteilsrechte an dem berechtigten Unternehmen unentgeltlich übertragen worden sind. Sind Unternehmen als ehemals volkseigenes Vermögen dem Staat, den Ländern, Kreisen, Städten, Gemeinden oder anderen Vermögensträgern durch Gesetz übertragen worden, richtet sich die Ausgleichsforderung gegen diese Stellen. Werden der Treuhandanstalt zustehende Anteilsrechte unentgeltlich auf Tochterunternehmen übertragen, so sind diese Schuldner der Ausgleichsforderung. Diese können ihrerseits Ausgleichsforderungen nach Absatz 1 gegen die Treuhandanstalt geltend machen, wenn sie ein unmittelbares Tochterunternehmen der Treuhandanstalt sind. (4) Das Unternehmen hat den Schuldner der Ausgleichsforderung zu unterrichten, sobald sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem Schuldner stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu. Die Treuhandanstalt unterrichtet unverzüglich den Minister der Finanzen und den Bundesminister der Finanzen über Ausgleichsforderungen, die gegen die Treuhandanstalt gerichtet sind. (5) Mutterunternehmen, die Schuldner einer Ausgleichsforderung nach Absatz 1 sind, stellen in Höhe ihrer Verbindlichkeit aus dieser Ausgleichsforderung auf der Aktivseite ihrer Eröffnungsbilanz ein Beteiligungsentwertungskonto ein. Der aktivierte Betrag ist in den Folgejahren jeweils in Höhe der Tilgung der Ausgleichsforderung abzuschreiben. Soweit die Aktivierung des Beteiligungsentwertungskontos zu einer Rücklage führt, darf diese nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden. § 25 Ausgleichsverbindlichkeiten (1) Ergibt sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz von in § 24 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Unternehmen, daß ein höheres Eigenkapital auszuweisen wäre, als es dem für das Sachanlagevermögen auszuweisenden Betrag, vermindert um den für den zum 1. Juli 1990 übergegangenen Grund und Boden auszuweisenden Betrag, entspricht, so werden sie in Höhe des übersteigenden Betrags mit einer gesondert auszuweisenden Ausgleichsverbindlichkeit belastet. Das für die Rechtsform des Unternehmens oder seine Tätigkeit gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital darf jedoch nicht unterschritten werden. § 36 bleibt unberührt. (2) Gläubiger der Verbindlichkeit ist diejenige Person, die bei Entstehen einer Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 3 Schuldner der Ausgleichsforderung wäre. Auf die Verzinsung der Ausgleichsverbindlichkeit ist § 24 Abs. 2 Satz 3 entsprechend anzuwenden. (3) Das Unternehmen hat den Gläubiger der Ausgleichsverbindlichkeit zu unterrichten, sobald sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem Gläubiger stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu. (4) Mutterunternehmen, die Gläubiger einer Ausgleichsverbindlichkeit nach Absatz 1 sind, stellen in Höhe dieses Betrags auf der Aktivseite ihrer Eröffnungsbilanz eine entsprechende Forderung ein. Beträge, die dem Mutterunternehmen zur Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit des Tochterunternehmens zufließen, werden mit dieser Forderung jeweils verrechnet. (5) Sind Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990 unentgeltlich übergegangen, so sind sie an die Treuhandanstalt zu übertragen, wenn eine in der Eröffnungsbilanz festgestellte Überschuldung nicht beseitigt oder innerhalb der Feststellungsfrist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet oder das Unternehmen aufgelöst wird. § 26 Eigenkapitalsicherung (1) Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 haben als Eigenkapital den Betrag auszuweisen, um den der Gesamtbetrag der auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände einschließlich der nach diesem Gesetz einzustellenden Sonderposten und der Rechnungsabgrenzungsposten höher ist als der Gesamtbetrag der auf der Passivseite ausgewiesenen Schulden und der Rechnungsabgrenzung. (2) Ist dem Unternehmen nach dem für seine Rechtsform maßgeblichen Recht die Bildung eines gezeichneten Kapitals vorgeschrieben, so ist dieses in der in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe, zumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals neu festzusetzen. § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 7 ist anzuwenden. (3) Reicht das nach Absatz 1 ermittelte Eigenkapital zur Bildung des gezeichneten Kapitals nicht aus, so ist der Fehlbetrag als Ausstehende Einlage auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen. Für die Einzahlung des Kapitals gelten die für die Rechtsform des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften. Ist die Mindesteinzahlung nicht vollständig bewirkt, gilt der Fehlbetrag als eingefordert. Die Forderung entfällt, wenn der Anteilseigner die Auflösung des Unternehmens innerhalb der Feststellungsfrist für die Eröffnungsbilanz beschließt oder die Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verlangt. § 24 Abs. 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. § 19 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden. (4) Hat der Anteilseigner nach Überführung des Unternehmens in eine private Rechtsform seine Einlage bis zum 30. Juni 1990 geleistet, so kann in den Fällen des Absatzes 3 ein Fehlbetrag dadurch ausgeglichen werden, daß auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz an Stelle der Ausstehenden Einlage in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 unter den dortigen Voraussetzungen ein Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird. § 30 ist anzuwenden. Unterabschnitt 5 Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse privater Unternehmen § 27 Neufestsetzung (1) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen anzuwenden, die bis zum 30. Juni 1990 in einer Rechtsform des privaten Rechts entstanden oder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind und keine Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 sind. Als Eigenkapital ist der in § 26 Abs. 1 bezeichnete Betrag auszuweisen. (2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben ihr Grundkapital, Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihr Stammkapital in der in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe, zumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals neu festzusetzen. Das gezeichnete Kapital kann mit einem höheren Betrag festgesetzt werden, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Rücklage nach § 31 ein höheres Eigenkapital ergibt. Der übersteigende Betrag ist bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien der gesetzlichen Rücklage, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung einer Sonderrücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf. (3) Die Gesellschafter dürfen auf Grund der Neufestsetzung keine Zahlungen erhalten und von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen nicht befreit werden; § 57 Abs. 1 Satz 1, § 62 des Aktiengesetzes, § 30 Abs. 1, § 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind auf die in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rücklagen entsprechend anzuwenden. (4) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften haben die Kapitaleinlagen ihrer Gesellschafter, soweit solche im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind, und Kommanditgesellschaften zusätzlich die Hafteinlagen ihrer Kommanditisten in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 und 3 neu festzusetzen. Das Entnahmerecht der Gesellschafter nach § 122 des Handelsgesetzbuchs darf nicht dazu führen, daß das in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital niedriger wird als die Summe der auf der Aktivseite ausgewiesenen Beträge nach § 31. Persönlich haftende Gesellschafter haben zuviel entnommene Beträge zurückzuerstatten. Führen Zahlungen an Kommanditisten zu einer solchen Minderung des Eigenkapitals, gelten diese als Rückzahlung der Einlage nach § 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs. (5) Genossenschaften haben die Geschäftsguthaben, die Geschäftsanteile und die Haftsummen neu festzusetzen; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (6) Bei der Neufestsetzung können die Anteile auf die folgenden Beträge gestellt werden:
Aktien auf einen Nennbetrag von fünfzig Deutsche Mark oder auf höhere Nennbeträge, die auf volle hundert Deutsche Mark lauten,
die Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf fünfhundert Deutsche Mark oder jeden höheren Betrag der durch hundert teilbar ist, und zwar unabhängig von der Zahl der Gesellschafter,
die Geschäftsanteile bei Genossenschaften auf fünfzig Deutsche Mark oder auf jeden höheren auf volle fünfzig Deutsche Mark lautenden Betrag.
(7) In der Eröffnungsbilanz sind das gezeichnete Kapital und die Rücklagen in der Höhe auszuweisen, wie sie nach der Neufestsetzung bestehen sollen. § 28 Vorläufige Neufestsetzung (1) An Stelle einer endgültigen Neufestsetzung nach § 27 kann von Unternehmen, die nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind, die Neufestsetzung vorläufig in der Weise durchgeführt werden, daß das in der Schlußbilanz in Mark der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesene gezeichnete Kapital (Grundkapital, Stammkapital, Einlagen, Genußrechtskapital, Geschäftsguthaben) mit dem gleichen Betrag in Deutscher Mark in die Eröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied, um den der Betrag des gezeichneten Kapitals das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Eigenkapital übersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz eingestellt wird. (2) Der Betrag, der als Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird, darf nicht höher sein als neun Zehntel des gezeichneten Kapitals. Eine Kapitalrücklage darf nicht beibehalten werden. Eine Gewinnrücklage darf beibehalten werden, soweit diese nach § 31 gebildet worden ist und nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erwartet werden kann, daß das Unternehmen das Kapitalentwertungskonto aus künftigen Jahresüberschüssen tilgen kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz auszugleichen. Zur Tilgung sind Werterhöhungen auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen nach § 36 sowie die Jahresüberschüsse zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig, solange das Kapitalentwertungskonto besteht. § 29 Gesellschaftsrechtliche Beziehungen (1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die Neufestsetzung nicht berührt. (2) Vertragliche Beziehungen des Unternehmens zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung des Unternehmens, dem Nennbetrag oder dem Wert ihrer Anteile oder ihres gezeichneten Kapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, bestimmen sich nach den durch die Neufestsetzung eingetretenen neuen Kapital- oder Gewinnverhältnissen. Dritte brauchen eine durch die Neufestsetzung eintretende Kürzung ihrer Rechte nach Satz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen, soweit sie darauf beruht, daß in der Eröffnungsbilanz das gezeichnete Kapital zu den Rücklagen in einem durch §§ 27, 28 nicht bedingten ungünstigeren Verhältnis steht, als dies in der Schlußbilanz der Fall ist. (3) Wird während des Bestehens eines Kapitalentwertungskontos eine Kapitalerhöhung beschlossen, so ist jedem Anteilseigner auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen gezeichneten Kapital entsprechender Teil der neuen Anteile zuzuteilen, es sei denn, daß ein Dritter die Anteile übernommen und sich verpflichtet hat, sie den Anteilseignern zum Bezug anzubieten. § 30 Auflösung von Kapitalentwertungskonten (1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der in § 28 Abs. 2 Satz 4 bestimmten Frist ausgeglichen, so hat das für Kapitalmaßnahmen zuständige Organ des Unternehmens spätestens bei der Beschlußfassung über die Verwendung des Ergebnisses aus dem Jahresabschluß des fünften Geschäftsjahrs nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz die Maßnahmen zu beschließen, die erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto auf andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch Ermäßigung des gezeichneten Kapitals, auszugleichen. (2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen. Ihre Durchführung gilt als endgültige Neufestsetzung. Auf die Ermäßigung des gezeichneten Kapitals sind die für die Rechtsform des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften, von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die §§ 229 bis 236 des Aktiengesetzes über die vereinfachte Kapitalherabsetzung anzuwenden. Unterabschnitt 6 Vorläufige Gewinnrücklage § 31 Vorläufige Gewinnrücklage (1) Unternehmen dürfen, wenn sie nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind, folgende Maßnahmen treffen, um eine Gewinnrücklage bilden zu können:
Die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, den ein Erwerber des Unternehmens bei dessen Fortführung im Rahmen des Gesamtkaufpreises für diese Vermögensgegenstände ansetzen würde; dabei darf auch ein Geschäfts- oder Firmenwert berücksichtigt werden.
Die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs dürfen aktiviert werden. Dazu gehören alle Maßnahmen, die nach dem 1. März 1990 ergriffen wurden und geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens herzustellen.
Zuschüsse, Beihilfen und andere Vermögensvorteile, die ohne Rückzahlungsverpflichtung von Dritten für Investitionen gewährt werden, dürfen aktiviert werden, sofern der Auftrag für die Investition bis zum Ablauf der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz verbindlich erteilt worden ist.
In Höhe der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 aktivierten Beträge ist auf der Passivseite eine Gewinnrücklage zu bilden, die bis zur Tilgung der aktivierten Beträge als vorläufige zu bezeichnen ist. (2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 angesetzte Betrag ist planmäßig innerhalb der Zeit abzuschreiben, die der durchschnittlichen Restnutzungsdauer der nach § 7 neu bewerteten entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände des Unternehmens entspricht. Fehlen Vergleichszahlen oder sind die Verhältnisse nicht vergleichbar, so ist der Betrag in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen. (3) Für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Nr. 2 ausgewiesene Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen. (4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 aktivierten Beträge sind in den Folgejahren erfolgsneutral umzubuchen, sobald deren Bilanzierungsfähigkeit eingetreten ist. Entfällt der Anspruch nach Absatz 1 Nr. 3 nachträglich, so ist der hierfür angesetzte Betrag unmittelbar mit den Rücklagen zu verrechnen. (5) Von Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung angenommen werden kann, daß das Unternehmen in der Lage sein wird, die sich hieraus ergebenden Aufwendungen und eine Gewinnausschüttung in Höhe der Zinserträge aus einer Ausgleichsforderung nach § 24 aus den laufenden Erträgen ohne Beeinträchtigung des in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals zu decken. (6) Werden Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 aktiviert, so dürfen bis zu deren Tilgung durch Abschreibung Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Entstehende Verluste sind in Höhe der Abschreibungen nach Absatz 2 und 3 mit der Gewinnrücklage zu verrechnen. § 36 bleibt unberührt. (7) Beträge nach Absatz 1 sind bei der Berechnung von Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten nach den §§ 24, 25, der Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 und des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen. (8) Nach Absatz 1 aktivierte Beträge und die in Höhe dieser Beträge gebildete Gewinnrücklage sind gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen und im Anhang zu erläutern. Abschnitt 4 Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark § 32 Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark (1) Verweisen Verträge, die erst nach dem 30. Juni 1990 zu erfüllen sind, auf Preise, die bisher nach staatlichen Preisvorschriften festgesetzt wurden, aber einer Preisbindung nicht mehr unterliegen, so ist der Preis, wenn eine Preisfestsetzung bis zum 30. Juni 1990 nicht stattgefunden hat, von dem Gläubiger durch Erklärung gegenüber dem zur Zahlung Verpflichteten zu bestimmen. Die getroffene Bestimmung ist für den anderen Teil jedoch nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. (2) Führt die Umrechnung von vor dem 1. Juli 1990 begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten aus schwebenden Verträgen, insbesondere aus Dauerschuldverhältnissen dazu, daß das ursprüngliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich verschoben wird und droht dadurch einem Vertragspartner oder beiden Vertragspartnern ein nicht zumutbarer Nachteil, so kann jeder Vertragspartner verlangen, daß der andere Vertragspartner seine Leistung nach billigem Ermessen neu festsetzt. Die getroffene Bestimmung ist für den benachteiligten Vertragspartner nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. (3) Erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 und 2 die Neubestimmung nach billigem Ermessen innerhalb der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz, so ist eine Rückstellung nach § 17 Abs. 2 nur zu bilden, wenn zu erwarten ist, daß auch das neu festgesetzte Entgelt zu einem Verlust führen wird. Abschnitt 5 Verfahren Unterabschnitt 7 Prüfung § 33 Prüfung (1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang, jedoch ohne die vergleichende Darstellung nach § 20, sind durch einen Prüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann die Eröffnungsbilanz nicht festgestellt werden. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Bilanzsumme in der Eröffnungsbilanz drei Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs nicht übersteigt oder die am Stichtag nicht mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, brauchen die Eröffnungsbilanz und den Anhang nicht prüfen zu lassen, soweit sie nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften brauchen die Eröffnungsbilanz nicht prüfen zu lassen, soweit sie nicht Geldinstitute sind. (2) Ist das Unternehmen in der Zeit vom 1. März 1990 bis zum Ablauf der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz gegründet oder durch Gesetz oder auf Grund eines Beschlusses in eine private Rechtsform umgewandelt worden, so kann in die Prüfung der Eröffnungsbilanz auch die Prüfung der Gründung oder Umwandlung einbezogen werden. Dies gilt auch für die Prüfung von Sacheinlagen. (3) Die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang sind durch einen Prüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann die Konzerneröffnungsbilanz nicht festgestellt werden. (4) Werden die geprüften Unterlagen nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Prüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. (5) § 317 des Handelsgesetzbuchs über Gegenstand und Umfang der Prüfung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch das Inventar in die Prüfung einzubeziehen ist. Bei Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben ist außerdem die vergleichende Darstellung nach § 20 zu prüfen. § 34 Durchführung der Prüfung (1) Prüfer können nach der Wirtschaftsprüferordnung der Bundesrepublik Deutschland bestellte und vereidigte Wirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Bilanzsumme in der Eröffnungsbilanz fünfzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs nicht übersteigt oder die am Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht mehr als zweihundertfünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, können ihre Eröffnungsbilanz auch von nach der Wirtschaftsprüferordnung der Bundesrepublik Deutschland bestellten vereidigten Buchprüfern oder anerkannten Buchprüfungsgesellschaften prüfen lassen. (2) Ist das Unternehmen eine Genossenschaft, so dürfen die nach § 33 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von einem Prüfungsverband durchgeführt werden, dem das Prüfungsrecht nach § 63 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften verliehen worden ist. Der Prüfungsverband ist jedoch nur prüfungsberechtigt, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder seines Vorstands Wirtschaftsprüfer nach Absatz 1 Satz 1 ist. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer nach Absatz 1 Satz 1 sein. Hat der Verband, dem die Genossenschaft als Mitglied angehört, eine Vereinbarung über die Durchführung von Prüfungen mit einem Prüfungsverband in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen, so ist dieser zuständig. § 55 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bleibt unberührt. (3) Ist das Unternehmen eine Sparkasse, so dürfen die nach § 33 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden. Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetzbuchs erfüllt. Außerdem muß sichergestellt sein, daß der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen der Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchführen kann. (4) Auf die Bestellung des Prüfers in den Fällen des Absatzes 1 ist § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß das geschäftsführende Organ des Unternehmens den Prüfer vorläufig bestellen kann, insbesondere um seine Anwesenheit bei der Inventur zu erreichen. Die Bestätigung der nach § 318 des Handelsgesetzbuchs zur Wahl des Prüfers berufenen Personen ist unverzüglich nachzuholen. (5) Auf die Prüfung sind die §§ 317, 318, 319 Abs. 2, 3, §§ 320 bis 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Unterabschnitt 8 Feststellung und Berichtigung § 35 Feststellung (1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sowie die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang bedürfen der Feststellung. Die für die Aufstellung dieser Unterlagen geltenden Vorschriften sind auch bei der Feststellung anzuwenden. Die Feststellung ist bei Einzelunternehmen vom Inhaber, bei anderen Unternehmen von den Anteilseignern oder dem sonst zuständigen Organ in der für Beschlußfassungen nach der Rechtsform des Unternehmens vorgeschriebenen Form unverzüglich nach Vorlage der Unterlagen herbeizuführen; die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind spätestens vor Ablauf des achten Monats und von kleinen Unternehmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 spätestens vor Ablauf des elften Monats nach dem Bilanzstichtag, die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang spätestens vor Ablauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag festzustellen. Das Geschäftsführungsorgan hat zu diesem Zweck die festzustellenden Unterlagen unverzüglich nach ihrer Aufstellung und den Prüfungsbericht unverzüglich nach seiner Vorlage dem zur Feststellung berufenen Organ vorzulegen. Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so hat der Aufsichtsrat die Unterlagen in entsprechender Anwendung des § 171 des Aktiengesetzes zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen können nicht festgestellt werden, wenn der Bestätigungsvermerk versagt worden ist. Die Eröffnungsbilanz oder die Konzerneröffnungsbilanz ist nichtig, wenn sie bei bestehender Prüfungspflicht nicht in der vorgeschriebenen Form geprüft oder nicht festgestellt worden ist. Werden die Unterlagen nach Prüfung geändert, so wird ein Beschluß über die Feststellung erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist. (3) Das Geschäftsführungsorgan hat dem Feststellungsorgan sogleich mit den festzustellenden Unterlagen einen Bericht vorzulegen, in dem die Vorschläge zur Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse und die wesentlichen Umstände darzulegen sind, die für die Bewertung der Vermögensgegenstände und für die Vorschläge zur Neufestsetzung maßgebend gewesen sind, soweit sich diese Erläuterungen nicht aus dem Anhang oder dem Konzernanhang ergeben. § 36 Berichtigung von Wertansätzen (1) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonderposten in der Eröffnungsbilanz nicht oder mit einem zu niedrigen Wert oder Schulden oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Der Gewinn ist in Gewinnrücklagen, bei Aktiengesellschaften vorweg in die gesetzliche Rücklage bis zu deren vorgeschriebener Höhe, einzustellen, soweit er nicht mit einem Verlust aus einer Verminderung des Sonderverlustkontos aus Rückstellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder einem Verlust aus der Erhöhung der Ausgleichsverbindlichkeiten nach § 25 Abs. 1 zu verrechnen ist. (2) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonderposten in der Eröffnungsbilanz zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder Schulden oder Sonderposten nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Ansatz nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Der Verlust ist offen mit dem Eigenkapital, vorweg mit dem Jahresergebnis und den Gewinnrücklagen, zu verrechnen, soweit er nicht mit dem Gewinn aus einer Erhöhung des Sonderverlustkontos aus Rückstellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder dem Gewinn aus einer Verminderung der Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 Abs. 1 zu verrechnen ist. (3) Absatz 1 und 2 ist auch anzuwenden, wenn ein für die Eröffnungsbilanz eingeräumtes Wahlrecht nachträglich mit Wirkung für diese abweichend ausgeübt wird. Gewinne nach Absatz 1 können mit Verlusten nach Absatz 2 nur innerhalb des Eigenkapitals verrechnet werden. (4) In den Fällen des Absatzes 1 bis 3 gilt die Eröffnungsbilanz als geändert. Absatz 1 bis 3 ist letztmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die im Jahre 1994 enden. Forderungen und Verbindlichkeiten nach den §§ 24, 25 und 26 Abs. 3 können nicht mehr geändert werden, soweit sie im Zeitpunkt der Berichtigung getilgt oder auf eine dritte Person übergegangen sind oder Sicherungsrechte dritter Personen dadurch beeinträchtigt werden. (5) Absatz 1 bis 4 ist auf die Konzerneröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden. Unterabschnitt 9 Offenlegung § 37 Offenlegung (1) Unternehmen haben die Eröffnungsbilanz und den Anhang sowie die Konzerneröffnungsbilanz und den Konzernanhang offenzulegen, wenn sie nach ihrer Rechtsform oder wegen ihres Geschäftszweigs zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet sind oder wenn sie in ihrer Eröffnungsbilanz oder in ihrer Konzerneröffnungsbilanz eine Bilanzsumme von mehr als einhundertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen und am Bilanzstichtag mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigen. Die §§ 325, 326, 328 und 339 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; auf die Bestimmung der Größenmerkmale ist § 5 Abs. 2 anzuwenden. Die vergleichende Darstellung nach § 20 braucht nicht offengelegt zu werden. § 4 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 357) ist nicht anzuwenden. (2) Das Registergericht prüft bei der Einreichung der Unterlagen, ob die Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, fristgerecht bekanntgemacht worden sind. (3) Ist die Prüfung der Gründung, Umwandlung oder von Sacheinlagen in die Prüfung der Eröffnungsbilanz einbezogen worden, so kann das Gericht unterstellen, daß die Wertansätze für Vermögensgegenstände in der Eröffnungsbilanz deren tatsächlichem Wert entsprechen, wenn die Eröffnungsbilanz und der Anhang einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten haben. (4) Unternehmen, die nach den bis zum 30. Juni 1990 gültigen Rechtsvorschriften gegenüber dem Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik berichtspflichtig waren, sowie neu gebildete Kapitalgesellschaften haben die D-Markeröffnungsbilanz und die vergleichende Darstellung nach § 20 unverzüglich nach ihrer Feststellung der örtlich zuständigen Dienststelle des Statistischen Amtes der Deutschen Demokratischen Republik in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Abschnitt 6 Geschäftszweigbezogene Vorschriften Unterabschnitt 10 Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe § 38 Anwendungsbereich (1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes und die §§ 25a bis 26b des Gesetzes über das Kreditwesen sind auf Geldinstitute nicht anzuwenden. (2) Geldinstitute sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Republik befugt Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Verordnung, behördlicher Anordnung oder behördlicher Erlaubnis beruhen. (3) Außenhandelsbetriebe sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher Stellen im Rahmen des Außenhandels- und Valutamonopols Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern außerhalb des Währungsgebiets der Mark der Deutschen Demokratischen Republik betrieben haben. Dazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb von Außenhandelsbetrieben ganz oder teilweise zum Zwecke der Abwicklung übernommen haben, hinsichtlich des abzuwickelnden Vermögens. § 39 Eröffnungsbilanz (1) Geldinstitute haben abweichend von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265 Abs. 5 bis 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eröffnungsbilanz gemäß der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1987 (BGBl. I S. 2169) aufzustellen, und zwar
Geldinstitute, die Kapitalgesellschaft sind, nach dem Muster 1 dieser Verordnung für die Bilanz,
Geldinstitute, die eingetragene Genossenschaft sind, nach dem Muster 2 dieser Verordnung für die Bilanz,
Geldinstitute, die Sparkasse sind, und andere Geldinstitute des öffentlichen Rechts nach Mustern, die durch Änderung dieser Verordnung festgelegt werden.
(2) Geldinstitute haben in der Eröffnungsbilanz Pauschalwertberichtigungen nach § 13 Abs. 3 auf Forderungen aus Bankgeschäften in Höhe von 1 vom Hundert und auf Eventualforderungen des Bankgeschäfts aus Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen in Höhe von 0,5 vom Hundert vom Gesamtbetrag der Forderungen an Kunden abzusetzen, soweit diese sich nicht gegen eine Gebietskörperschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine Anstalt oder ein Geldinstitut im Währungsgebiet der Deutschen Mark richten oder von ihnen verbürgt sind. (3) Die Beibehaltung der Pauschalwertberichtigung in künftigen Bilanzen richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen. (4) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind die nachstehend bezeichneten auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzurechnen, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist: Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik,
die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu zweitausend Mark,
die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu viertausend Mark,
die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu sechstausend Mark,
sofern sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Ferner sind die nach dem 31. Dezember 1989 begründeten Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder Stellen, deren Wohnsitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, in der Weise umzustellen, daß für drei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark gutgeschrieben wird, sofern diese Personen oder Stellen einen entsprechenden Antrag gestellt haben. § 40 Ausgleichsforderungen (1) Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes zur Deckung der aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zugeteilt. (2) Für Geldinstitute ist die Forderung in der Höhe anzusetzen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24. Dezember 1985 S. 15302) höchstens das Dreizehnfache beträgt. (3) Für Außenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforderung in der Höhe anzusetzen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu decken. (4) § 36 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt. § 36 Abs. 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden. § 41 Ausgleichsverbindlichkeiten (1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben in ihre Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung (Ausgleichsverbindlichkeiten) in der Höhe einzustellen, in der bei Geldinstituten das Eigenkapital die in § 40 Abs. 2 genannten Grenzen und bei Außenhandelsbetrieben die Vermögenswerte die Schulden übersteigen. (2) § 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. § 42 Vergleichende Darstellung Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 außerdem anzugeben,
für welche Forderungen über zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und zu begründen;
die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
a) bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
b) bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
c) bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins
gutgeschrieben wurden;
3. den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, für die ein Umstellungsantrag noch gestellt werden kann. § 43 Prüfung (1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder des öffentlichen Rechts können abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden, soweit sie nicht Sparkassen sind. (2) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Frage, ob bei der nachträglichen Umstellung von Kontoguthaben natürlicher Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Abs. 7 der Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlagen. Unterabschnitt 11 Vorschriften für Versicherungsunternehmen § 44 Anwendungsbereich (1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Die §§ 55, 56 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzuwenden. (2) Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind. Dazu gehören auch Unternehmen, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen oder keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Die Vorschriften über Versicherungsunternehmen sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen haben oder die sich in Abwicklung befinden. § 45 Eröffnungsbilanz (1) Versicherungsunternehmen haben abweichend von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eröffnungsbilanz gemäß der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 2), aufzustellen. (2) Versicherungsunternehmen haben die Rückstellungen gemäß § 56 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden. § 56 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. § 17 Abs. 4 ist auch auf versicherungstechnische Rückstellungen mit Ausnahme der Beitragsüberträge anzuwenden. (3) Versicherungsunternehmen haben im Anhang zusätzlich die in § 12 Nr. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 vorgeschriebenen Angaben zu machen. § 46 Prüfung. Einreichung (1) Versicherungsunternehmen können abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden. (2) Die D-Markeröffnungsbilanz, der Anhang sowie die vergleichende Darstellung nach § 20 sind spätestens vor Ablauf des siebenten Monats nach dem Bilanzstichtag, die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang spätestens vor Ablauf des elften Monats dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Bericht des Prüfers über die Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ist spätestens vor Ablauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag, der Bericht über die Prüfung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 spätestens vor Ablauf des zwölften Monats dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Abschnitt 7 Straf- und Ordnungsstrafvorschriften. Zwangsgelder § 47 Strafvorschriften (1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs sind auf die Eröffnungsbilanz, den Anhang, die Konzerneröffnungsbilanz, den Konzernanhang und die nach diesem Gesetz zu bestellenden Prüfer entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch für nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen. (2) § 331 des Handelsgesetzbuchs ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Geldinstituts, durch den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Geldinstituts oder durch den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen. § 48 Ordnungsstrafvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Unternehmens oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Unternehmens
bei der Aufstellung oder Feststellung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs einer Vorschrift
a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 243 Abs. 1 oder 2, §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs über Form oder Inhalt,
b) des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 des Handelsgesetzbuchs oder der §§ 6 bis 18 über die Bewertung,
c) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 265 Abs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7 oder § 272 des Handelsgesetzbuchs oder des § 39 Abs. 1 oder 2 oder des § 45 über die Gliederung oder
d) des § 19 Abs. 1 bis 3, der §§ 20 oder 22 über die im Anhang zu machenden Angaben,
bei der Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs einer Vorschrift
a) des § 21 Abs. 3 über den Konsolidierungskreis,
b) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5 bis 19 oder § 297 Abs. 2 oder 3 oder § 298 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit § 243 Abs. 1 oder 2, §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs, über Form oder Inhalt,
c) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 300 des Handelsgesetzbuchs über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
d) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit § 312 des Handelsgesetzbuchs, über die Behandlung assoziierter Unternehmen, oder
e) des § 22 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben oder
bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 328 des Handelsgesetzbuchs über Form oder Inhalt
zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einer Eröffnungsbilanz oder einem Anhang oder einer Konzerneröffnungsbilanz oder einem Konzernanhang, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen sind, einen Vermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs erteilt, obwohl nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs er oder nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Prüfer sein darf. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. § 49 Festsetzung von Zwangsgeld Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen der Inhaber, die
§ 1 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und eines Anhangs,
§ 21 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Konzerneröffnungsbilanz und eines Anhangs,
§ 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,
§ 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Prüfers zu stellen,
§ 34 Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 320 des Handelsgesetzbuchs über die Pflichten gegenüber dem Prüfer oder
§ 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 335 Satz 2 bis 8 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden. Für die Festsetzung des Zwangsgelds gelten die §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Abschnitt 8 Steuern. Gebühren § 50 Steuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen (1) Steuerpflichtige, die Rechtsträger eines Unternehmens nach § 1 sind, haben die Vorschriften dieses Gesetzes auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu befolgen. (2) Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eröffnungsbilanz aufzustellen, die, abgesehen von den folgenden Abweichungen, der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz entsprechen muß. Ein nach § 9 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 gebildeter Aktivposten ist nicht anzusetzen. § 11 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beteiligungsbuchwert dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der steuerlichen Eröffnungsbilanz des Unternehmens entspricht, an dem die Beteiligung besteht. § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Rückstellungen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet werden. (3) Die Berichtigung von Ansätzen nach § 36 führt zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem geänderten Gewinn oder Verlust führt oder sich auf die Feststellung von Einheitswerten auswirkt. (4) Beträge, die zum Ausgleich eines Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 verwendet werden, dürfen bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht abgezogen werden. (5) Auf Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. § 51 Umstellungsbedingte Vermögensänderungen (1) Die aus der Eröffnungsbilanz und der Neufestsetzung nach § 26 Abs. 2 bis 4, §§ 27, 28, 30 sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 50 Abs. 1 oder 5 bezeichneten Steuerpflichtigen sowie deren Gesellschafter oder Mitglieder wirken sich auf die Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht aus. Dies gilt insbesondere für die Bildung von Rücklagen oder die Auflösung bisheriger Unterbewertungen, wenn die Erträge auf der Neubewertung von Vermögensgegenständen und Schulden beruhen, die spätestens am 1. Juli 1990 Betriebsvermögen gewesen sind oder auf das Unternehmen mit Wirkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden sind, oder auf dem Erlaß von Schulden beruhen. (2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 1 bezeichneten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im Vermögen der in § 1 bezeichneten Genossenschaften und deren Genossen unterliegen nicht den Steuern vom Kapitalverkehr. § 52 Steuerliche Ausgangswerte in anderen Fällen (1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die spätestens am 1. Juli 1990 Anlagevermögen gewesen sind oder auf den Steuerpflichtigen mit Wirkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden sind, die Werte, die sich in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 11 und 18 ergeben. Wirtschaftsgüter nach Satz 1 sind unter Angabe ihres Werts zum 1. Juli 1990 in ein besonderes Verzeichnis (Anlageverzeichnis) aufzunehmen. Ergibt sich bis zum 31. Dezember 1994 einschließlich, daß sie zum 1. Juli 1990 nicht angesetzt werden durften oder zu Unrecht nicht oder wesentlich zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind, so ist das Anlageverzeichnis insoweit zu berichtigen; sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung zu einem geänderten Gewinn oder Verlust führt. (2) Absatz 1 Satz 1 ist auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder mit anderen Einkünften nach §§ 17 und 22 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. § 53 Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr 1990 die Zeiträume vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. In der steuerlichen Schlußbilanz zum 31. Dezember können Rückstellungen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht und Pensionsrückstellungen nur unter den Voraussetzungen des § 54 gebildet werden. § 54 Pensionsrückstellungen (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf nur gebildet werden
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet;
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. (4) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des am 31. Dezember 1990 endenden Wirtschaftsjahrs (Erstjahr) und dem Beginn dieses Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Darf in dem Erstjahr mit der Bildung einer Pensionsrückstellung begonnen werden, darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Endet das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft am Schluß des Erstjahrs oder tritt der Versorgungsfall in diesem Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. (5) Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht. § 55 Einlagen Werden einem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach dem 30. Juni 1990 Wirtschaftsgüter als Einlage zugeführt, die vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind, so gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige in einer Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 hätte ansetzen können, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 56 Gebühren (1) Gerichtsgebühren und notarielle Beurkundungsgebühren, die anläßlich der Feststellung der Eröffnungsbilanz und der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse nach diesem Gesetz entstehen, ermäßigen sich um fünfzig vom Hundert. Übersteigt die nach Satz 1 zu berechnende Gebühr für die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen zweitausend Deutsche Mark, so ermäßigt sich der zweitausend Deutsche Mark übersteigende Betrag um weitere fünfundzwanzig vom Hundert. Fließen die Gebühren dem Notar selbst zu, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) der Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701). (2) Die Ermäßigung gilt auch für die Gebühren, die bei einer Umwandlung von Gesellschaften entstehen, sofern die Umwandlung nicht später als die Neufestsetzung beschlossen wird und nach der Eröffnungsbilanz das Nennkapital einhunderttausend Deutsche Mark nicht erreicht oder das übertragene Eigenkapital der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien einhunderttausend Deutsche Mark oder das übertragene Eigenkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung fünfzigtausend Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Gebühren, die anläßlich des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos entstehen. (3) Wird ein Beschluß, für dessen Beurkundung die Gebühren nach Absatz 1 zu ermäßigen sind, zugleich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschlüssen beurkundet, angemeldet oder eingetragen und ist dafür eine einheitliche Gebühr zu erheben, so ermäßigt sich nur der Teilbetrag der Gesamtgebühr, der die Gebühr, die für das nicht unter Absatz 1 fallende Geschäft bei gesonderter Vornahme zu erheben wäre, übersteigt. (4) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebühr für Beurkundungen außerhalb der Gerichtsstelle und für fremdsprachliche Erklärungen; die Gebühr für die Beurkundung außerhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den Betrag der für das Geschäft selbst zu erhebenden (ermäßigten) Gebühr nicht übersteigen. (5) Die Bestimmungen über die Mindestgebühr bleiben unberührt. Abschnitt 9 Sonstige Vorschriften § 57 Auflösung (1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ihre Kapitalverhältnisse bis zum 31. Dezember 1991 nicht nach diesem Gesetz neu festgesetzt haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Wird die Frist zur Feststellung der Eröffnungsbilanz im Einzelfall über den 31. Dezember 1991 hinaus verlängert, so tritt für die Gesellschaft an Stelle des 31. Dezember 1991 der drei Monate nach Ablauf der verlängerten Frist liegende Tag. Ist der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember 1991 angefochten worden, so tritt an die Stelle des 31. Dezember 1991 der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag. (2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Grundkapital nach der Neufestsetzung auf weniger als die nach der Rechtsform zulässigen Mindestbeträge lautet und die eine Erhöhung des Nennkapitals beschlossen haben, sind außerdem mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgelöst, wenn die Erhöhung des Nennkapitals auf den zulässigen Mindestnennbetrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam geworden ist. (3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Befugnis, ein Kapitalentwertungskonto zu bilden, Gebrauch gemacht haben, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aufgelöst, wenn die Durchführung des Ausgleichs nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen worden ist. (4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften anzuwenden, wenn die notwendigen Änderungen des Statuts nicht bis zum 31. Dezember 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen worden sind. § 58 Geschäftsjahr (1) Die Unternehmen haben ihr Geschäftsjahr neu festzusetzen. Das erste Geschäftsjahr kann abweichend von § 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu achtzehn Monate, bei Geldinstituten und Versicherungsunternehmen bis zu zwölf Monate umfassen. (2) Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen, müssen für den 31. Dezember 1990 einen Jahresabschluß nach den für sie maßgeblichen Vorschriften des Handelsrechts aufstellen. Eines Anhangs bedarf es nicht. Der Jahresabschluß braucht weder geprüft noch offengelegt zu werden. Abschnitt 10 Schlußvorschriften § 59 Ermächtigung Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und dem Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes über Form und Inhalt der nach den §§ 1, 20, 21, 39 und 45 aufzustellenden Unterlagen, die Kapitalausstattung der Unternehmen sowie über die Durchführung der Prüfung, die Feststellung und Offenlegung dieser Unterlagen und des dabei einzuhaltenden Verfahrens zu erlassen, soweit diese Vorschriften erforderlich sind, um die Durchführung der Währungsumstellung im Sinne des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und der Zielsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten. § 60 Anwendung Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 anzuwenden, die Bestimmungen des Abschnitts 7 jedoch erst vom Inkrafttreten des Vertrages an. Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter - Pflichtversicherungsordnung - vom 1. August 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1053) gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 fort. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer dieser Bestimmungen zu verlängern.
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1194 - 1200)
Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap IV) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel IV der Anlage II -
b) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap IV III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Kapitels IV der Anlage II -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Sparkassengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 567)
Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben- Ablösungs-Anleihe vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 906)
Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501)
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Kirchensteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:
"Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens
Abschnitt I
Grundlagen
§ 1
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.
§ 2
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:
im Bereich der Evangelischen Kirche:
a) die Evangelische Landeskirche Anhalts,
b) die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
c) die Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebiets,
d) die Pommersche Evangelische Kirche,
e) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
f) die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
g) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
h) die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren Verbände;
im Bereich der Katholischen Kirche:
a) das Bistum Berlin,
b) das Bistum Dresden-Meißen,
c) die Apostolische Administratur Görlitz,
d) das Bischöfliche Amt Erfurt-Meiningen,
e) das Bischöfliche Amt Magdeburg,
f) das Bischöfliche Amt Schwerin
sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände;
die jüdischen Kultusgemeinden;
andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben.
§ 3 Religionsgesellschaften sind auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich- rechtliche Körperschaft. Abschnitt II Kirchensteuerliche Rahmenregelungen für den Bereich der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche § 4 Die Angehörigen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Kirchen sind verpflichtet, öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) nach Maßgabe der von den Kirchen erlassenen eigenen Steuerordnungen zu entrichten. § 5 (1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik haben. (2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegründung folgenden Kalendermonats. Sie endet
bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist,
bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen. § 6 (1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art sowohl
als
a) Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),
b) Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),
jeweils in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer. Vor Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen sind die Einkommensteuer und Lohnsteuer um die für die Berechnung von Maßstabsteuern vorgeschriebenen Beträge zu kürzen, soweit das Einkommensteuergesetz dies vorsieht;
als auch
als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen
und
als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
(2) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. (3) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Finanzbehörde in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres. § 7 (1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:
wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;
wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.
Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. (3) Für die Erhebung der anderen in § 6 Abs.1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend. § 8 (1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage. (2) Werden die Ehegatten zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt, so ist die gegen beide Ehegatten festgesetzte Maßstabsteuer im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten ergeben würden. Die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer des der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Maßstabsteuer zu bemessen. Entsprechendes gilt im Falle eines gemeinsamen Lohnsteuer- Jahresausgleichs. (3) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. § 9 (1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Vorschriften des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen werden die Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, auf Anforderung von den zuständigen Landesbehörden und von den Gemeinden, Kreisen und kommunalen Zusammenschlüssen zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Meldedaten werden den kirchlichen Stellen übermittelt. (2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche, Kirchengemeinde oder Verband abhängt. Der Kirchenangehörige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben. § 10 Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Festsetzung und Erhebung sowie Durchführung des Jahresausgleichs), der Kirchensteuer vom Vermögen sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe durch die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Finanzämtern zu übertragen. Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, daß der Kirchensteuersatz innerhalb eines Landes einheitlich ist. Die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Vomhundertsätze als Zuschläge zur Maßstabsteuer zu verständigen. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der jeweiligen Landesregierung und den Kirchen vereinbart. § 11 (1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik mit dem für den Ort der Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen. (2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die zuständige oberste Finanzbehörde des Landes die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, sofern sie in der Deutschen Demokratischen Republik nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts der Deutschen Demokratischen Republik entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden. § 12 (1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren und auf die Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder. (2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt. § 13 Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird sie auf Antrag durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze oder, soweit kommunale Stellen die Maßstabsteuer einziehen, durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. § 14 (1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören. (2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer gestützt werden. (3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen. Abschnitt III Rahmenregelung für andere steuerberechtigte Religionsgemeinschaften § 15 Die §§ 4 bis 14 finden auf andere als die in § 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kirchen sowie auf Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechende Anwendung. Abschnitt IV Melderechtliche Regelungen § 16 (1) Die Meldebehörden erheben als Meldedaten auch die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts. Die Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis und dürfen im Rahmen dieses Gesetzes nur zur Feststellung der Kirchensteuerpflicht verwendet werden. (2) Bestehen Zweifel über die Richtigkeit der bei der Meldebehörde vorhandenen Daten über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, so sind auf Antrag des Betroffenen zunächst die nach seiner Auffassung zutreffenden Angaben als Meldedaten zu führen. Die Meldebehörde hat die Abweichung der beteiligten Religionsgesellschaft mitzuteilen. § 17 Die Meldebehörden und die zuständigen kirchlichen Stellen nehmen zum Zwecke der Feststellung der für die Kirchensteuererhebung erforderlichen Daten der Kirchenangehörigen, einschließlich der amtlichen Bezeichnung der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts, den erforderlichen Datenaustausch vor. § 18 Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, notwendige Einzelheiten der Erhebung, der Speicherung, der Weiterleitung und der Verwendung von Daten, die für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer erforderlich sind, zur Sicherung des Datenschutzes durch Verordnung zu regeln. § 19 Allgemeine melderechtliche Vorschriften über die Kirchenzugehörigkeit bleiben unberührt. Abschnitt V Anwendungsvorschrift § 20 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind erstmals für das am 1. Januar 1991 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, daß die Vorschriften erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 1990 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1990 zufließen. (2) Soweit für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer vor dem 1. Januar 1991 Feststellungen oder Datenübermittlungen erforderlich sind, ist das Gesetz vom Tage nach der Verkündung anzuwenden."
Erste Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1076)
Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1260)
Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1333)
Satzung der Treuhandanstalt vom 18. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 809)
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
a) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Das Grundkapital der Bank steht der Deutschen Demokratischen
Republik zu. § 13 bleibt unberührt. Nach Herstellung der Einheit
Deutschlands gilt für die Zuordnung des Grundkapitals Artikel 23 Abs.
7 des Einigungsvertrages."
b) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der letzte Spiegelstrich gestrichen.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Kreditinstituten" die Worte ",
insbesondere des Sparkassensektors" angefügt.
c) § 7 wird aufgehoben
d) § 13 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Der Minister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23
Abs. 7 des Einigungsvertrages durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen bedarf, das Vermögen der
Bank als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf
ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik
Deutschland oder einen anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile
des Vermögens der Bank, jeweils als Gesamtheit, ggf. ohne Abwicklung
auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Bei Teilübertragungen
sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil bildenden
Anlage die jeweils auf jeden übernehmenden Rechtsträger übergehenden
Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der
Verordnung Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung
nicht erfaßt, so ist dieser Teil des Vermögens abzuwickeln.
(2) Vor dem Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und
Aufsichtsorgane der Bank und der beteiligten Rechtsträger zu hören.
(3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach der Verkündung der
Verordnung im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik
wirksam. Das Vermögen der Bank geht einschließlich der
Verbindlichkeiten, ggf. nach Maßgabe der in der Verordnung oder in
ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der
Verordnung bezeichneten Rechtsträger über. § 613a des Bürgerlichen
Gesetzbuches gilt nicht. Bei einer Übertragung des gesamten Vermögens
erlischt die Bank. Auf Grund der Übertragung werden keine Steuern
erhoben."
e) Nach § 13 wird folgender § 13a angefügt:
"§ 13a
Nach Herstellung der Einheit Deutschlands tritt § 13 außer Kraft; die
Zuständigkeiten gemäß § 6 Abs. 2 Nr 1, 2 und 3, §§ 8, 10 Abs. 2 und §
12 gehen auf den Bundesminister der Finanzen über."
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Deutschen Demokratischen Republik für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Haushaltsjahres 1990 (Haushaltsgesetz 1990) vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 787) gilt als Teil des Bundeshaushalts 1990 nach Maßgabe folgender Bestimmungen fort:
a) In § 5 Abs. 1 ist die Zahl "8.000.000.000" durch die Zahl "12.000.000.000" zu ersetzen.
b) In § 11 Abs. 2 treten an die Stelle des § 35 der Haushaltsordnung der Republik und der Betragsgrenze gemäß § 35 Abs. 3 Satz 4 der Haushaltsordnung der Republik § 37 der Bundeshaushaltsordnung und § 5 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1990.
c) In § 14 Abs. 1 tritt an die Stelle von § 21 der Haushaltsordnung der Republik § 23 der Bundeshaushaltsordnung.
d) In § 15 Abs. 1 werden die Worte "22. Juli 1990" durch die Worte "1. Juli 1990" ersetzt.
Das Gesetz vom 6. Juli 1990 über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise - Kommunalvermögensgesetz - (GBl. I Nr. 42 S. 660)
mit folgender Maßgabe:
a) Den Gemeinden, Städten und Landkreisen ist nur das ihren Verwaltungsaufgaben unmittelbar dienende Vermögen (Verwaltungsvermögen) und das sonstige Vermögen (Finanzvermögen) in Übereinstimmung mit Artikel 10 Abs. 6 und Artikel 26 Abs. 4 des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518) sowie den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages zu übertragen.
b) In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Städte und
Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft für
die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien überschreiten würde,
werden diese Beteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekürzt."
Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 621)
mit der Maßgabe, daß diese Verordnung im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes als Bundesrecht gilt.
Die Verordnung vom 4. Juli 1990 zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten realisierter Verträge in westlichen Währungen (konvertierbare Währungen, Clearing-Währungen und Verrechnungseinheiten) und Deutsche Mark gegenüber Devisenausländern und Vertragspartnern in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin (GBl. I Nr. 42 S. 662)
mit folgender Maßgabe:
Alle Kostenfragen sind entsprechend den Festlegungen zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 24 des Einigungsvertrages zu behandeln.
Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 30. März 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 251), geändert durch Anordnung Nr. 2 über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 23. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1426)
mit folgender Maßgabe:
Der Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung das Statut der Genossenschaftsbank Berlin ändern, soweit dies zur Herstellung einer gesunden Struktur des genossenschaftlichen Bankwesens und zur Anpassung der Rechtsverhältnisse der Genossenschaftsbank Berlin an die anderer Kreditinstitute erforderlich ist. In der Verordnung kann auch die Umwandlung der Genossenschaftsbank Berlin in eine Kapitalgesellschaft vorgesehen oder zugelassen werden. Nach Herstellung der deutschen Einheit geht die Verordnungsermächtigung auf den Bundesminister der Finanzen über.
Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz) vom 24. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1325)
mit folgender Maßgabe:
Das Gesetz bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
Die Durchführungsbestimmung zum Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1327)
mit folgender Maßgabe:
Sie bleibt bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft.
§§ 2 bis 4 der Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1270)
mit folgender Maßgabe:
Sie bleiben in Kraft.
§§ 2 und 3 der Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personenversicherungen der Bürger vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269)
mit folgender Maßgabe:
Sie bleiben in Kraft.
§§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Bedingungen für die freiwillige Versicherung der Parteien und gesellschaftlichen Organisationen vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56
mit folgender Maßgabe:
Sie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
§§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Bedingungen für die freiwillige Versicherung von Kulturen der privaten Gartenbaubetriebe und anderen hauptberuflichen Pflanzenproduzenten vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269)
mit folgender Maßgabe:
Sie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1201 - 1203)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap V) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel V der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap V E) - Ausgegeben wird das Dokument zum Sachgebiet E des Kapitels V der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap V E II) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt II des Sachgebiets E des Kapitels V der Anlage II -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 472)
mit folgenden Maßgaben:
a) § 2 Abs. 1 ist anzuwenden im Bereich
aa) der Wasserwirtschaft bis 31. Dezember 1990,
bb) der Energiewirtschaft, soweit sie sich auf Elektroenergie, Gas und
feste Brennstoffe bezieht, bis 31. Dezember 1990, soweit sie sich auf
Wärmeenergie bezieht, bis 30. Juni 1991,
cc) des Verkehrswesens (ohne Sondervermögen Deutsche Reichsbahn) bis 31.
Dezember 1991,
dd) der Mieten und Pachten, soweit sie sich auf Wohnraum beziehen, bis 31.
Dezember 1991, soweit sie sich auf andere als Wohnräume beziehen, bis
31\. Dezember 1990.
b) § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung im Bereich der Post und des Fernmeldewesens.
c) § 2 Abs. 3 gilt bis zum 31. Dezember 1990, wobei erforderliche Regelungen vom jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erlassen werden.
Die Zweite Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 785) gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort.
Die §§ 4 und 10 der Arzneimittelpreis-Verordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gelten bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen Fünftes Buch Sozialgesetzbuch fort.
Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 164)
mit folgender Maßgabe:
Produktionsgenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 aufgelöst, sofern ihre Umwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist.
Anordnung über kooperative Einrichtungen im Bereich der Dienst-, Reparatur- und unmittelbaren Versorgungsleistungen vom 20. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 32 S. 316)
mit folgender Maßgabe:
Die Anordnung tritt zum 31. Dezember 1992 außer Kraft.
Verordnung über die Förderung des Erwerbs von Grund und Boden durch kleine und mittelständische Unternehmen der vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 665)
Die Verordnung tritt zum 31. Dezember 1990 außer Kraft.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
a) Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die ganz oder teilweise auf Grund des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 29) oder der zu dessen Durchführung ergangenen Vorschriften erlassen worden sind und Regelungen enthalten, die nach § 64 Abs. 3, §§ 65 bis 68, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), erlassen werden können, gelten als Verordnungen im Sinne des § 176 Abs. 3 des Bundesberggesetzes
mit folgenden Maßgaben:
aa) In § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes tritt neben § 68 Abs. 1
der § 64 Abs. 3,
bb) in § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes treten neben § 68 Abs. 2
die § 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2.
b) Die Vorschriften des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und die auf Grund dessen erlassenen Vorschriften zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in stillgelegten Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, für die ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht mehr feststellbar ist, oder die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts endgültig eingestellt waren, gelten bis zum Erlaß entsprechender ordnungsbehördlicher Vorschriften der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und des Teiles des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, mit der Maßgabe weiter, daß an die Stelle der Räte der Bezirke die Landesregierungen treten.
Die Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 57) gilt bis zum 31. Dezember 1995.
Die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 61) gilt bis zum 31. Dezember 1995.
Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812) sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die §§ 10, 14, 33 Abs. 2 und § 52 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen gelten bis zum 31. März 1991 fort.
b) Die §§ 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen gelten für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 fort. Für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken von Städten und Gemeinden für Energiefortleitungsanlagen, die der kommunalen Versorgung dienen, gilt dies nur bis zum 31. Dezember 1991, soweit nicht bereits vorher ein wirksamer Konzessionsvertrag abgeschlossen wird. Ein nach diesen Vorschriften bestehendes Mitbenutzungsrecht bedarf zur Erhaltung gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung in das Grundbuch.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen oder Maßgaben in Kraft:
§§ 8 und 50 des Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr - GAW - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 515)
a) § 8 wird wie folgt gefaßt:
"Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche die Deutsche
Demokratische Republik abgeschlossen hat, können gegenüber Personen,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
ansässig sind, Beschränkungen angeordnet oder Pflichten für
Lieferungen oder Bezüge festgelegt werden, sofern die Verpflichtungen
aus Vereinbarungen oder Abkommen bestehen, die vor dem 1. Juli 1990
eingegangen worden sind. Dies gilt auch zur Sicherung der
gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse aus bestehenden
Verrechnungsabkommen.
Die Festlegung von Verpflichtungen für Lieferungen oder Bezüge ist nur
zulässig, wenn die Verpflichtungen auf andere wirtschaftlich tragbare
Weise nicht erfüllt werden können.
Soweit es sich bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Satz 1 um
eine Maßnahme im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
handelt, sind die Gebietsansässigen unter gerechter Abwägung ihrer
Interessen und der Interessen der Allgemeinheit angemessen in Geld zu
entschädigen."
b) § 50 gilt bis 31. Dezember 1991 fort.
Der Beschluß des Ministerrates zur "Finanzierung und Verrechnung des Handels mit RGW-Ländern" in Verbindung mit dem Beschluß des Ministerrats vom 11. Juli 1990 "Einstellung der Verrechnungen mit den Mitgliedsländern des RGW in transferablen Rubeln ab 1. Januar 1991" gilt bis zum 31. März 1991 fort.
Die "Richtlinie über die Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern im 2. Halbjahr 1990" vom 27. Juni 1990 gilt bis zum zum 31. Dezember 1990 fort.
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1204 - 1205)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel VI der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VI A) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels VI der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VI A III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels VI der Anlage II -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Landwirtschaftsanpassungsgesetz - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642)
a) In § 44 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Wirtschaftsgebäuden" ein Komma und die Worte "Milchreferenzmengen, Lieferungsrechte für Zuckerrüben" eingefügt.
b) § 53 Abs. 3 wird gestrichen.
c) § 69 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 wird gestrichen.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft - Fördergesetz - vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 633) sowie die darauf gestützten Anordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Das Gesetz und die darauf gestützten Anordnungen finden nur Anwendung, soweit nicht das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) anzuwenden ist.
b) § 1 Abs. 1 Nr. 4 und die darauf gestützten Anordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483),
mit folgender Maßgabe:
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
Gesetz über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 899):
a) § 4 Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird Absatz 3, Absatz 5 wird Absatz 4.
b) § 8 wird gestrichen.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen, Anerkennung und Bewirtschaftung von Forstsaatgutbeständen vom September 1987 - TGL 27249-03
mit folgenden Maßgaben:
a) Soweit für Vermehrungsgut das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I
S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBl. I S. 1221), während der in der Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a) festgelegten
Übergangszeit oder auf Grund einer Rechtsverordnung zu diesem Vertrag
nicht angewendet wird, gilt der Fachbereichsstandard
Forstsaatgutwesen, Anerkennung und Bewirtschaftung von
Forstsaatgutbeständen vom September 1987 - TGL 27249-03.
b) Die im Fachbereichsstandard enthaltenen Herkunftsgebiete gelten als Herkunftsgebiete nach § 5 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut, soweit die Baumarten dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegen und die Vorschriften des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut angewendet werden.
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1206)
(ohne Inhalt)
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1207 - 1216)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VIII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel VIII der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VIII E) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet E des Kapitels VIII der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VIII E III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets E des Kapitels VIII der Anlage II -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
§ 115b des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):
a) § 115b Abs. 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:
"(1) Für den in § 115a Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem
Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ausgenommen sind
Auslösungen, Schmutzzulagen und ähnliche Leistungen, soweit der
Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, ob
und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die durch diese
Leistungen abgegolten werden sollen, tatsächlich entstanden sind, und
dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit
nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer Akkordlohn oder eine sonstige
auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem
Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
erzielbare Durchschnittsverdienst fortzuzahlen.
(2) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das
Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit
gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für
den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des
Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2 des
Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann durch Tarifvertrag abgewichen
werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen
nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der
tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts
im Krankheitsfalle vereinbart werden."
b) § 115b Abs. 2 wird § 115b Abs. 4 und gilt bis zum 30. Juni 1991.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):
a) §§ 55, 58 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 59 Abs. 2, §§ 115a, 115c bis e gelten fort.
b) § 58 Abs. 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 1990. Über diesen Zeitpunkt hinaus gilt er
aa) für Mütter bzw. Väter, deren Kind vor dem 1. Januar 1991 geboren
wurde, sowie
bb) für alleinerziehende Arbeitnehmer, deren Kind vor dem 1. Januar 1992
geboren wurde. § 58 Abs. 1 Buchstabe b geht bei diesen
alleinerziehenden Arbeitnehmern dem § 9 Mutterschutzgesetz und dem §
18 Bundeserziehungsgeldgesetz vor.
c) §§ 62 bis 66 gelten bis zum 31. Dezember 1991.
d) § 70 gilt bis zum 31. Dezember 1991.
e) § 186 gilt bis zum 30. Juni 1991.
f) §§ 260 bis 265a gelten bis zum 31. Dezember 1991.
g) §§ 267 bis 269a gelten bis zum 31. Dezember 1990.
§ 8 der Verordnung über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33 S. 365) gilt fort.
Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 505) gilt in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet fort; es findet Anwendung
mit folgenden Maßgaben:
a) § 2 Abs. 1 Satz 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Das Kreisgericht ist ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle für
Arbeitsrecht zuständig, wenn
1. sich eine Prozeßpartei in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug
befindet und Ansprüche aus einem vor der Verhaftung oder vor der
Aufnahme in den Strafvollzug begründeten Arbeitsverhältnis geltend
gemacht werden;
2. der Arbeitnehmer aktiven Wehrdienst oder Zivildienst leistet;
3. der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb arbeitet, weil er ein neues
Arbeitsverhältnis mit einem Betrieb an einem anderen Ort begründet
hat."
b) Für die Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 4 gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), entsprechend.
Verordnung zu Übergangsregelungen bis zur erstmaligen Wahl der Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gilt bis zum 30. Juni 1991.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):
a) § 168 Abs. 1, 3 und 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992.
b) § 168 Abs. 2 gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.
c) § 185 gilt bis zum 31. Dezember 1991.
§ 3 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243) gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den Hausarbeitstag geregelt ist.
Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 16. Mai 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 248) gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.
§ 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 8. Juli 1986 zur Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern (GBl. I Nr. 24 S. 349) gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den Hausarbeitstag geregelt ist.
Erste Durchführungsbestimmung vom 7. Juni 1990 zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 31 S. 281) gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.
(ohne Inhalt)
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik gilt fort:
Folgende vom Minister für Arbeit und Soziales der Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990 in Kraft gesetzte Anordnungen zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gelten als Anordnungen im Sinne des § 191 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fort:
a) Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Ausbildung) (GBl. I Nr. 53 S. 1083),
b) Anordnung über die Förderung der Berufsausbildung von ausländischen Auszubildenden sowie von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten deutschen Auszubildenden (A FdB) (GBl. I Nr. 53 S. 1095),
c) Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A Fortbildung und Umschulung) (GBl. I Nr. 53 S. 1090),
d) Anordnung zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdA - Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S. 1098),
e) Anordnung über die Förderung von Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung aus Mitteln der Arbeitsverwaltung (ABM-Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S. 1115),
f) Anordnung über Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer (Anordnung nach § 99 AFG) (GBl. I Nr. 53 S. 1119) und
g) Anordnung über das Verfahren bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug-Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S. 1114).
An die Stelle der in diesen Anordnungen genannten Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) und der hierzu erlassenen Anordnungen treten die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I
Die Durchführungsbestimmung vom 13. Juni 1990 zur Verordnung über die Veränderung von Arbeitsrechtsverhältnissen ausländischer Bürger, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen in der DDR beschäftigt und qualifiziert werden (GBl. I Nr. 42 S. 666), gilt als Verwaltungsvorschrift fort.
Anordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1396)
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Folgende Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403):
a) Folgende Regelungen gelten fort:
aa) § 19 Abs. 1 Satz 2, §§ 68, 69, 72 Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 3, §§ 155
bis 161, 186e Satz 1 und 2, § 249b Abs. 4 bis zum 31. Dezember 1990.
bb) § 91 Abs. 4 Satz 2, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 163 Abs. 2 Satz 2 bis 4, §
166 Abs. 3 Satz 2.
cc) §§ 165, 166a bis zum 31. Dezember 1991.
dd) (nicht mehr anzuwenden)
ee) Für Zeiten, die vor dem 1. Januar 1991 in den in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet zurückgelegt werden, ist anstelle des § 111
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) § 111
des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36
S. 403) weiterhin anzuwenden. § 249b Abs. 2 Satz 3 bis 5 des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) gilt
entsprechend.
b) Folgende Regelungen gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben fort:
aa) § 40c Abs. 4 mit der Maßgabe, daß die Bundesanstalt für Arbeit durch
Anordnung bestimmen kann, daß für Ausbildungsplatzbewerber für die
Ausbildungsjahre 1990/91 und 1991/92 Ausbildungsmaßnahmen in
überbetrieblichen Einrichtungen ohne die Beschränkung auf Maßnahmen,
die im ersten Jahr einer Ausbildung beginnen, gefördert werden können;
an die Stelle der in dieser Vorschrift genannten Absätze 1 und 2
treten die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes
vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582). Die Bundesanstalt für Arbeit kann
bei ungünstiger Lage auf dem Ausbildungsstellenmarkt durch frühestens
am 1. September 1992 in Kraft tretende Anordnung bestimmen, daß die
Förderung nach Satz 1 auch auf Ausbildungsplatzbewerber für das
Ausbildungsjahr 1992/93 erstreckt wird.
bb) § 63 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß nach Satz 6 folgende Sätze 7 bis 11
angefügt werden:
"Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld nach
§ 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I
S. 582) vor, so wird Arbeitnehmern, die Anspruch auf Kurzarbeitergeld
haben, anstelle des Unterhaltsgeldes Kurzarbeitergeld gezahlt, das
im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 1
73 v.H.,
im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 2
65 v.H.
* * * des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts beträgt. Die Vorschriften des § 44 Abs. 4 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) gelten entsprechend. Teilnehmer, denen Kurzarbeitergeld nach Satz 7 gezahlt wurde, erhalten nach dem Auslaufen der Regelung des § 63 Abs. 5 bis zur Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld mindestens in Höhe des zuletzt bezogenen Kurzarbeitergeldes. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung die Geltungsdauer des § 63 Abs. 5 bis zum 31. Dezember 1991 verlängern, wenn dies zur Vermeidung von Entlassungen erforderlich und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geboten ist. Diese Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates."
cc) § 67 Abs. 2 Nr. 3, soweit dieser den § 63 Abs. 5 in Bezug nimmt, mit
der Maßgabe, daß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die
Bezugsfrist nach § 67 Abs. 1 für die Fälle des § 63 Abs. 5 bis zum 30.
Juni 1991, bei Verlängerung der Geltungsdauer des § 63 Abs. 5 bis zum
31\. Dezember 1991 verlängern kann. Diese Rechtsverordnung bedarf nicht
der Zustimmung des Bundesrates.
dd) § 70 in Verbindung mit § 118 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß auch § 118 Satz 2 und 3 entsprechend gilt.
ee) Bis zum 31. Dezember 1990 gilt § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz
und § 155a mit der Maßgabe, daß an die Stelle der fünften Woche einer
Sperrzeit die vierte Woche einer Sperrzeit tritt.
ff) Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1992
entstehen, ist § 242 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet weiterhin anzuwenden. An die Stelle des
Nettodurchschnittslohnes tritt für Ansprüche, die nach dem 31.
Dezember 1990 entstanden sind, das für das Arbeitslosengeld nach § 111
maßgebende Arbeitsentgelt. Sätze 1 und 2 gelten für das
Eingliederungsgeld, das Unterhaltsgeld, das Übergangsgeld, die
Arbeitslosenhilfe, das Altersübergangsgeld sowie für das
Kurzarbeitergeld und das Schlechtwettergeld entsprechend. Anspruch auf
Sozialzuschlag besteht längstens bis zum 30. Juni 1995.
Verordnung über die Veränderung von Arbeitsrechtsverhältnissen mit ausländischen Bürgern, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen in der DDR beschäftigt und qualifiziert werden; vom 13. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 398)
ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) die Vertretung der Belegschaft des Betriebes.
b) In § 4 Abs. 2 werden die Worte "und, wenn dies nicht möglich ist, eines Überleitungsvertrages" und in § 4 Abs. 3 die Worte "oder ein Überleitungsvertrag" sowie die Worte ", gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik," gestrichen.
c) § 6 Abs. 2 Buchst. d wird in folgender Fassung angewendet:
"d) Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz;".
d) § 7 wird gestrichen.
Die Anordnung über die Förderung der Beschäftigung von Bürgern, die in ihrem Sozialverhalten gestört sind, vom 29. Mai 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 364) gilt mit der Maßgabe, daß nur Personen gefördert werden, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in eine Fördermaßnahme eingetreten sind.
Die Verordnung über finanzielle Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung ausländischer Bürger in Unternehmen der DDR vom 18. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 813) gilt mit der Maßgabe, daß Unternehmen Anträge auf Erstattung oder Bereitstellung der Aufwendungen aus dem Bundeshaushalt an das Bundesministerium der Finanzen stellen können. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
Die Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42) gilt für Arbeitnehmer, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, weiter mit der Maßgabe, daß
a) das Vorruhestandsgeld und die darauf entsprechend den Vorschriften über das Arbeitslosengeld zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag von der Bundesanstalt für Arbeit aus Mitteln des Bundes gezahlt werden,
b) das Vorruhestandsgeld 65 v.H. des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der letzten drei Monate beträgt,
c) das für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts maßgebende Arbeitsentgelt durch die für das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt wird,
d) §§ 112a, 115 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I
S. 582) entsprechend anzuwenden sind,
e) eine Neufestlegung des Vorruhestandsgeldes nach Buchstabe b) solange unterbleibt, bis der nach Buchstabe b) festzulegende Betrag das vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts zuletzt gezahlte Vorruhestandsgeld übersteigt.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten mit der Maßgabe, daß die dem Minister für Arbeit und Soziales übertragenen Ermächtigungen vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wahrzunehmen sind, wobei die Ausführung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erfolgt, soweit nach den Bestimmungen des Grundgesetzes eine Zustimmung erforderlich ist.
Folgende Paragraphen des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486)
mit folgenden Maßgaben:
a) § 39 Satz 2 bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
b) Die §§ 7, 10, 13, 18 bis 23, 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, §§ 29, 40 bis 42, 47 Abs. 1, §§ 51, 70, 72, 78, 79 und 80 Abs. 2 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, wobei § 10 für den Versicherungszweig Krankenversicherung nicht anzuwenden ist. § 22 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Unfallversicherung auch ehrenamtliche Tätigkeiten für den Staat, im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege sowie in einem Hilfeleistungsunternehmen versichert sind. § 42 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 1991 3.000 Deutsche Mark beträgt.
c) Die §§ 10, 15 bis 17, 35 bis 38 und 70 sind bis zum 31. Dezember 1991 für selbständige Künstler und Publizisten anzuwenden, wobei für die Leistungen der Krankenversicherung, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.
d) Die §§ 43 bis 46 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Unfallumlage für das Jahr 1991 als Vorschuß zu betrachten ist.
e) Die §§ 48 bis 50 bleiben bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen mit folgenden Maßgaben in Kraft:
aa) Sozialversicherungsbeiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem
Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am 10. des Monats
fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit,
mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird,
ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; dies gilt auch, wenn in
diesem Monat nur Abschläge auf Lohn oder Gehalt gezahlt wurden.
bb) Entrichten Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder
nicht rechtzeitig, hat durch die Finanzämter eine Mahnung zu erfolgen.
Bevor den Unternehmen eine Mahnung zugestellt wird, ist die
Berechtigung der Absendung der Mahnung zu prüfen. Es ist ein
Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen auf 100 DM
abgerundeten Sozialversicherungsbeitrages zu entrichten. Ein
Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 5 Tagen nicht erhoben.
Die Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) , zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 391) und die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 7. März 1985 (GBl. I Nr. 10
S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den
Buchstaben b) bis e) nichts Abweichendes bestimmt ist.
b) § 2 Abs. 1, §§ 3 bis 7, 15, 17, 56 Abs. 5, §§ 60, 61 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist.
c) §§ 62 und 63 gelten mit der Maßgabe, daß sie nicht auf Personen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 1990 eine solche Beschäftigung aufnehmen.
d) §§ 1, 4, 5 und 20 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 17. November 1977 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß sie nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind.
e) § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 7. März 1985 gilt mit der Maßgabe unter Buchstabe d).
Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1) , zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), und die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. März 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 113) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis d) nichts Abweichendes bestimmt ist.
b) Die §§ 6 bis 31, 76 Abs. 5, 80, 81, 90, 91 und 94 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Leistungen, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.
c) Die Erste Durchführungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 2 bis 32 und 47 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwenden.
d) Die Zweite Durchführungsbestimmung vom 7. März 1985 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 2 bis 4 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwenden.
Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 (Sonderdruck des Gesetzblattes Nr. 942), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung und die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) und c) nichts Abweichendes bestimmt ist.
b) §§ 1 bis 5, 7, 10, 20 Abs. 5 und 7, §§ 27 bis 29 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Leistungen, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.
c) Die Erste Durchführungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 1 bis 8, 10, 11 und 18 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwenden.
Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), einschließlich der dazu abgeschlossenen Vereinbarungen zur Rentenversorgung zwischen dem Ministerium für Arbeit und Soziales und der Kirchen sowie der Ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 413; Ber. GBl. I 1980 Nr. 10 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung einschließlich der genannten Vereinbarungen und die Erste Durchführungsbestimmung bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in Buchstabe b) nichts Abweichendes bestimmt ist.
b) Es werden
aa) bei der Berechnung von Renten Zeiten nicht berücksichtigt, die von
einem anderen Versicherungsträger in dem Gebiet, in dem das
Grundgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat,
oder einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente
anzurechnen sind,
bb) auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu berechneten Renten gewährt
werden, Renten angerechnet, die von einem anderen Versicherungsträger
in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Wirksamwerden des
Beitritts gegolten hat, oder einem ausländischen Versicherungsträger
geleistet werden.
Folgende Paragraphen der Zweiten Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Zweite Rentenverordnung - vom 26. Juli 1984 (GBl. I Nr. 23 S. 281)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die §§ 4, 12 bis 14 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
b) Bei Anwendung von Buchstabe a) gilt die Erste Durchführungsbestimmung zur 2. Rentenverordnung vom 8. April 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 115).
Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) einschließlich der auf der Grundlage des § 29 erlassenen Regelungen zur Überführung der zusätzlichen Versorgungssysteme
mit folgenden Maßgaben:
a) Leistungen nach § 18 werden nur für Neuzugänge bis 31. Dezember 1991 bewilligt und längstens bis 30. Juni 1995 gezahlt.
b) An § 32 Abs. 2 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an angefügt:
"Das gilt nicht, wenn vor dem 31. Dezember 1950 wegen fehlender
amtlicher Dokumente oder aus anderen wichtigen Gründen eine
Eheschließung nicht möglich war oder eine eheähnliche Gemeinschaft
bestand und die Ehe erst nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde.
Erfolgte die Rückkehr aus der Emigration bzw. die Entlassung aus der
Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft nach dem 31. Dezember
1945, tritt an die Stelle des 31. Dezember 1950 der Ablauf von fünf
Jahren nach der Rückkehr. Die Einstellung der Zahlung von
Hinterbliebenenpensionen hat keinen Einfluß auf die Zahlung bereits
festgesetzter Renten der Sozialversicherung."
c) Die aufgrund der getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und
- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen
Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte
Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28.
März 1980,
- der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch-
lutherischen (altlutherischen) Kirche über die Rentenversorgung für
auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch-
Lutherischen Kirchen in der DDR und deren Hinterbliebene vom 9. Januar
1985,
- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen
Republik über die Rentenversorgung der Diakonissen der evangelischen
Mutterhäuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen
Republik vom 1. März 1985,
- der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten über die
Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der
Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene
vom 8. Januar 1985,
- der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen
Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte
Mitarbeiter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen
Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 13. Mai 1986
begünstigten Personen gelten in dem durch die jeweilige Vereinbarung
eingeräumten Umfang und ab dem sich daraus ergebenden Zeitpunkt als
Berechtigte oder Versicherte der Sozialpflichtversicherung und der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, soweit sie auch mit dem
Ministerium für Arbeit und Soziales beim Ministerrat der Deutschen
Demokratischen Republik eine ergänzende Vereinbarung abgeschlossen
haben.
d) Die Rentenanpassungen erfolgen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
e) § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"Ansprüche und Anwartschaften aus zusätzlichen Versorgungssystemen
können gekürzt oder aberkannt werden, wenn der Berechtigte oder die
Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in
schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum
Nachteil anderer mißbraucht hat."
f) Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ehrenpensionen können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §
27 Abs. 1 gekürzt oder entzogen werden. Die Entscheidung darüber
obliegt den Kommissionen gemäß § 27 Abs. 2."
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1075)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung bleibt bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen in Kraft.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in den Nummern 2 bis 9 genannten Gesetze, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 1990 in vollem Umfang weiter. Dies gilt nicht, soweit gemäß Anlage I Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 1991 in Kraft treten, übergeleitet worden sind.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
§ 71 Buchstabe c des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 486) und die Vorschriften über die Gewährung dieser Leistung durch Krankenkassen gelten bis zum 30. Juni 1991.
§ 83 des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) gilt bis zum 30. Juni 1991.
Die in §§ 19 und 20 des Gesetzes über die vertraglichen Beziehungen der Krankenversicherung zu den Leistungserbringern - Krankenkassen- Vertragsgesetz - vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. ...) enthaltenen Regelungen über nicht erstattungsfähige Arzneimittel und über Festbeträge für Arzneimittel gelten bis zum 31. Dezember 1993.
§ 15 gilt bis zum 31. Dezember 1991.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung und die §§ 13, 14, 16, 17 und 20 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 400) sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
b) Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.
Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung - vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn (Anlage 11 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigen der Deutschen Reichsbahn vom 20. April 1960, zuletzt geändert durch 53. Nachtrag vom 26. April 1989)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die §§ 11 bis 15 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
b) Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.
Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der Deutschen Post - Post-Dienst-Verordnung (PDVO) - vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973, zuletzt geändert durch Weisung des Ministers für Post- und Fernmeldewesen vom 16. Mai 1988,
mit folgenden Maßgaben:
a) Die §§ 16 bis 20 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
b) Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.
Anordnung über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. Nr. 30 S. 301)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
b) Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
c) Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.
Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus und für deren Hinterbliebene vom 20. September 1976, zuletzt geändert durch das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt laufenden Leistungen an Berechtigte und sich daraus ableitende Leistungen an Hinterbliebene werden weitergezahlt.
b) (aufgehoben)
Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen vom Juni 1983
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
b) Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
Folgende Paragraphen der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947
mit folgenden Maßgaben:
a) §§ 1 und 7 bleiben in Kraft;
b) ab dem 1. Januar 1991 gilt ein Beitragssatz von 18,7 vom Hundert und als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Siebtel der in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Bezugsgröße;
c) bei der Anwendung von Buchstabe a) gelten die §§ 2 und 7 der Verordnung vom 25. Juni 1953 über die Neuregelung der freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung (GBl. I Nr. 80 S. 823) und die §§ 2, 3 und 10 der dazu erlassenen Ersten Durchführungsbestimmung vom 6. Juli 1953 (GBl. I Nr. 86 S. 865).
Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154)
mit folgenden Maßgaben:
a) Eine bestehende Versicherung kann fortgeführt werden.
b) Bei der Anwendung der Verordnung sind die Erste Durchführungsbestimmung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 161) und § 39 Abs. 2 der Verordnung vom 17. November 1977 über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - (GBl. I Nr. 35 S. 395) zu berücksichtigen.
Regelungen für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme (Versorgungssysteme) mit folgenden Maßgaben:
a) Die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme sind bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen; Neueinbeziehungen sind vom 3. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig. Bis zur Schließung sind die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Sie sind den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anzupassen.
b) Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen. Bis zur Überführung sind die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere den nachfolgenden Regelungen, nichts anderes ergibt. Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits überführt sind oder das jeweilige Versorgungssystem bereits geschlossen ist,
1. nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den
allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen
Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen
abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine
Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften
aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf, und
2. darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder
die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die
Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder
in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum
Nachteil anderer mißbraucht hat.
Bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf
bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht
unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung
und dem Versorgungssystem zu erbringen waren. Bei Personen, die in der
Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden,
darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht
unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung
und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der
Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.
c) Die Versorgungssysteme werden bis zur Überführung der darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung weitergeführt. Verantwortlich sind die jeweiligen Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Vertrages (Funktionsnachfolger). Die Funktionsnachfolger haben die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme zu schließen und die Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung durchzuführen.
d) Soweit die Einnahmen und das wirtschaftlich verwertbare Vermögen der Versorgungssysteme nicht ausreichen, die Ausgaben zu decken, die vor der Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung anfallen, werden die erforderlichen Mittel von den jeweiligen Funktionsnachfolgern aufgebracht. Die der Rentenversicherung durch die Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften entstehenden Mehraufwendungen werden ihr vom Bund erstattet. Die Aufwendungen des Bundes nach Satz 2 werden von den anderen Funktionsnachfolgern dem Bund erstattet, soweit dieser nicht selbst Funktionsnachfolger ist. Soweit eine Zuordnung von Aufwendungen zu einzelnen Funktionsnachfolgern nicht möglich ist, erfolgt die Erstattung anteilig durch die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder nach deren Einwohnerzahl.
e) Die in den Versorgungssystemen enthaltenen Regelungen über Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten (erweiterte Versorgung, Übergangsrente oder vergleichbare Leistungen) treten am 31. Dezember 1990 außer Kraft. Ansprüche auf solche Versorgungsleistungen haben nur Personen, die am 3. Oktober 1990 die Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen erfüllt haben und bis zum 31. Dezember 1990 entlassen worden sind; Buchstabe b) Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Versorgungsleistungen werden nach Überführung der Ansprüche und Anwartschaften nach Buchstabe b) Satz 1 von der Rentenversicherung ausgezahlt, sobald die Maßnahmen nach Buchstabe b) Satz 3 durchgeführt sind. Die der Rentenversicherung durch die Auszahlung entstehenden Mehraufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten werden ihr vom Bund erstattet; Buchstabe d) Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
f) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Maßgaben nach Buchstaben a) bis e) zu bestimmen.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Die Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. September 1977 (GBl. I Nr. 31 S. 346), bleibt bis zum 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß der erweiterte Versicherungsschutz auf die in § 2 genannten Tätigkeiten eingeschränkt wird.
Die Achte Durchführungsbestimmung vom 2. Januar 1957 zur Verordnung über die Sozialpflichtversicherung - Deckung der Lasten aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten - (GBl. I Nr. 3 S. 21; Ber. GBl. I Nr. 9 S. 88), zuletzt geändert durch die Neunte Durchführungsbestimmung vom 14. Januar 1958 (GBl. I Nr. 8 S. 82), bleibt bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
Der § 24 mit Anlage der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), bleibt bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
Die §§ 220 und 221 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371), bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
Die Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 137) und die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten - Liste der Berufskrankheiten - vom 21. April 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 139; Ber. GBl. I Nr. 25 S. 312) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1217)
siehe Kapitel XIX Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1218 - 1221)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap X) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel X der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap X H) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet H des Kapitels X der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap X H III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets H des Kapitels X der Anlage II -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
§§ 242, 243 Abs. 1, §§ 248 und 249 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),
mit folgender Maßgabe:
Diese Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 1990.
§ 24 des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit der Maßgabe wie zu Nummer 1.
Arbeitsschutzanordnung 5 - Arbeitsschutz für Frauen und Jugendliche - vom 9. August 1973 (GBl. I Nr. 44 S. 465), soweit sie Schwangere und Stillende betrifft, mit der Maßgabe wie zu Nummer 1.
§§ 244, 245 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Vorschriften bleiben bis 31. Dezember 1990 in Kraft und gelten über diesen Zeitpunkt hinaus nur für Geburten vor dem 1. Januar 1991.
b) Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. GBl. II 1962 Nr. 2 S. 11), zuletzt geändert durch die Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35
S. 373) berechnet.
§ 25 Abs. 1 Buchstabe b, § 71 Buchstabe b des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.
§§ 44 und 45 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.
§ 15 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 391), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.
§§ 63 bis 65 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.
§ 42 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. 1978 I Nr. 1 S. 23), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1037) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Mai 1958 (GBl. I Nr. 33 S. 416)
mit folgender Maßgabe:
Diese Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft und gilt über diesen Zeitpunkt hinaus nur noch für Geburten vor dem 1. Januar 1991.
Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen - vom 10. Februar 1953 (GBl. I Nr. 31 S. 390) mit der Maßgabe wie zu Nummer 10.
Zweite Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen - vom 1. März 1954 (GBl. I Nr. 25 S. 233) mit der Maßgabe wie zu Nummer 10.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Anordnung vom 20. Juli 1990 über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" (GBl. I Nr. 60 S. 1473).
Erste Durchführungsbestimmung vom 5. Januar 1966 zur Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung - Fürsorge - und Aufsichtsordnung - (GBl. II Nr. 5 S. 19).
§ 2 der Vierten Durchführungsbestimmung vom 20. Dezember 1968 zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Bildung und Erziehung im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden
Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung und deren Durchführungsbestimmungen.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: §§ 3 bis 5 der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1981 zur Jugendhilfeverordnung (GBl. I 1982 Nr. 6 S. 141) in der Fassung der Achten Durchführungsbestimmung vom 17. Dezember 1984 der Jugendhilfeverordnung (GBl. I 1985 Nr. 1 S. 6) mit folgender Maßgabe: Die dort genannten Pflegegeldbeträge gelten als Mindestbeträge.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Anordnung über das Zentrale Suchtmittelbüro beim Ministerium für Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zur Überführung oder Abwicklung des Zentralen Suchtmittelbüros nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2.
§ 11 Abs. 3, § 15 Abs. 4 Satz 5, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Unterstellte Substanzen, Erlaubnisse, Abgabe- und Bezugsberechtigungen, Ein-, Aus- und Durchfuhr - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts.
§ 4 Abs. 1 und 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Verschreibungs- und Abgabenordnung - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 157) , zuletzt geändert durch die Sechste Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172), bis zum 30. Juni 1991, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 dieser Durchführungsbestimmung bis zum 31. Dezember 1991, § 4 Abs. 3 Satz 3, § 8, § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 17 Abs. 3 dieser Durchführungsbestimmung bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts sowie § 10 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmung bis auf Widerruf.
§ 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Satz 3, § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 der Dritten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Aufbewahrung, Nachweisführung, Berichterstattung, Kontrolle - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 161) bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts.
§§ 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Teil II, A Buchstabe b Nrn. 4 - 6 der Fünften Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Neufassung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr vom 21. Januar 1983 (GBl. I Nr. 7 S. 69), zuletzt geändert durch die Sechste Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172),
mit folgender Maßgabe:
Die dort aufgeführten Zubereitungen dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1991 wie bisher verschrieben und von den Apotheken abgegeben werden.
Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34)
mit folgenden Maßgaben:
Sie gilt für Schäden weiter, die auf medizinische Maßnahmen zurückzuführen sind, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts durchgeführt wurden. Als Dauerleistungen bewilligte Entschädigungsleistungen werden weiter gewährt. Die Zahlung der Entschädigungsleistungen wird durch die zuständigen Landesbehörden durchgeführt.
Gemeinsame Anweisung des Ministers für Gesundheitswesen und des Ministers für Hoch- und Fachhochschulwesen zur Durchführung des Vorpraktikums vor Aufnahme des Medizin- bzw. Stomatologiestudiums vom 12. September 1983 (Verf. u. Mitt. MfGE Nr. 7 S. 57) , jedoch nur, soweit sie Personen betrifft, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts das Vorpraktikum ableisten.
Anweisung zur Durchführung des Klinischen Praktikums im 6. Jahr des Medizinstudiums (Pflichtassistenz) an medizinischen Hochschuleinrichtungen und staatlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 10. September 1976 (Verf. u. Mitt. MfGE 1977 Nr. 1. S. 1) in der Fassung der Änderungsanweisung vom 30. Juni 1977 (Verf. u. Mitt. MfGE 1978 Nr. 1 S. 6)
mit der Maßgabe:
§§ 6 bis 8 gelten bis zum 31. Dezember 1990.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft: Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 129) , geändert durch die Zweite Unterhaltssicherungsverordnung vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1432).
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
§ 246 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1991 nur noch für Kinder anwendbar, die vor dem 1. Januar 1991 geboren sind.
b) Sie gelten bis zum 31. Dezember 1993.
c) Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. GBl. II 1962 Nr. 2 S. 11), zuletzt geändert durch die Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35
S. 373) geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung
von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509)
berechnet.
§§ 26, 46 bis 55 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35
§§ 45, 66 bis 73 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.
§§ 1 bis 3 der Verordnung über die Verbesserung von Leistungen nach der Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes und für verheiratete werktätige Mütter mit drei und mehr Kindern bei Pflege erkrankter Kinder vom 24. Mai 1984 (GBl. I Nr. 16 S. 193) mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.
§§ 1 bis 6a und § 11 der Verordnung über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Familien mit Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 241), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 28. Juni 1990 über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.
Verordnung über die Erhöhung der staatlichen Geburtenhilfe und die Verlängerung des Wochenurlaubs vom 10. Mai 1972 (GBl. II Nr. 27 S. 314) mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.
§ 25 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1b, Satz 2, § 71e des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.
§§ 6 bis 8 der Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243)
mit folgender Maßgabe:
Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
§ 71 Buchstabe f und g des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG
mit folgender Maßgabe:
Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
Sozialfürsorgeverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 422), zuletzt geändert durch das Sozialhilfegesetz vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 392),
mit folgender Maßgabe:
Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 392) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.
Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.
Zweite Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.
Dritte Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.
§ 12 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 159)
mit folgender Maßgabe:
Er gilt bis zum 31. Dezember 1994.
§ 6 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 der Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime vom 1. März 1978 (GBl. I Nr. 10 S. 125)
mit folgender Maßgabe:
Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
Richtlinie des Ministers für Gesundheitswesen und des amtierenden Direktors der Verwaltung der Sozialversicherung zur Finanzierung der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 19. Juni 1990
mit folgender Maßgabe:
Sie gilt bis zum 31. Dezember 1990.
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1222 - 1225)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XI der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XI E) - Ausgegeben wird das Dokument zum Sachgebiet E des Kapitels XI der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XI E III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets E des Kapitels XI der Anlage II -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Verordnung vom 22. Januar 1976 über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - (GBl. I Nr. 3 S. 33)
mit folgender Maßgabe:
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Anordnung vom 13. Mai 1982 über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen
mit folgender Maßgabe:
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB)
mit folgender Maßgabe:
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Anordnung vom 5. Januar 1979 über die Qualitätsfeststellung an Erzeugnissen für die Deutsche Reichsbahn und für die der Staatlichen Bahnaufsicht unterliegenden Bahnen (GBl. I Nr. 5 S. 54)
mit folgender Maßgabe:
Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
Arbeitsschutzanordnung 351/2 vom 20. November 1969 - Deutsche Reichsbahn - (Sonderdruck Nr. 652 des Gesetzblattes)
mit folgender Maßgabe:
Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
Arbeitsschutzanordnung 352/1 vom 6. Januar 1965 - Bahnen, die nicht von der Deutschen Reichsbahn verwaltet werden - (GBl. II Nr. 15 S. 108)
mit folgender Maßgabe:
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Anordnung vom 4. Juli 1974 über die Regelungen der Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Reichsbahn und den Anschlußbahnen - Allgemeine Bedingungen für Anschlußbahnen (ABA) - (GBl. I Nr. 38 S. 357), zuletzt geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 7. August 1984 (GBl. I Nr. 24 S. 290),
mit folgender Maßgabe:
Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 (RGBl. II Nr. 37 S. 541), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II Nr. 30 S. 361),
soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490), genannten Stellen zugelassen worden ist (vgl. Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 6a).
Verordnung vom 25. Juni 1943 über die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (RGBl. II Nr. 27 S. 285),
soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), geändert durch Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S. 1382), genannten Stellen zugelassen worden ist (vgl. Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 7).
Anordnung vom 9. März 1949 betreffend Übernahme des Betriebes von nicht reichsbahneigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs durch die Deutsche Wirtschaftskommission - Generaldirektion Reichsbahn (Zentralverordnungsblatt Teil I Nr. 23 S. 183),
mit folgender Maßgabe:
Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
§ 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4, § 70 Abs. 1 und 3, § 71 der Verordnung vom 20. Juni 1990 über den Güterkraftverkehr (GüKVO) (GBl. I Nr. 40 S. 580)
mit folgenden Maßgaben:
a) § 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 1992.
b) In § 70 Abs. 1 und 3 tritt an die Stelle des 31. Oktober 1990 der 31. Dezember 1990.
c) In § 70 Abs. 1 Satz 3 entfallen die Worte "bis 31. Juli 1990".
d) In § 71 tritt an die Stelle des 30. September 1990 der 31. Dezember 1990.
Durchführungsbestimmung zu § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Güterkraftverkehr vom 16. August 1990 (TVA Nr. 24 vom 30. August 1990)
mit folgender Maßgabe:
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bis zu einer Neufestsetzung der Höchstzahlen nach § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit vorläufige Höchstzahlen festzusetzen.
§ 11 Abs. 2 sowie die Vorschriften der § 2 Buchstabe g, §§ 7 und 11, die sich auf den Gelegenheitsverkehr einschließlich des Taxen- und Mietwagenverkehrs beziehen, der Verordnung vom 20. Juni 1990 über den gewerblichen Personenverkehr (PBefVO) (GBl. I Nr. 40 S. 574)
mit folgender Maßgabe:
Sie gelten bis zum 31. Dezember 1992.
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort.
b) § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 3 gilt über den 31. Dezember 1990 fort.
c) § 12 Abs. 2 Buchstabe b gilt für die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und c der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976), bezeichneten Kraftfahrzeuge bis zum 31. Dezember 1992.
d) § 12 Abs. 2 Buchstabe c gilt für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t bis zum 31. Dezember 1991.
e) Die Verkehrszeichen der Anlage 2 Bilder 215 (Wendeverbot), 419 (nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart), 421 (nicht gültig für Schwerst- Gehbehinderte mit Ausnahmegenehmigung) und 422 (gültig bei Nässe) behalten ihre bisherige Bedeutung.
f) Zuwiderhandlungen gegen die in den Buchstaben a bis d genannten Vorschriften und Zuwiderhandlungen gegen das mit Bild 215 angeordnete Verbot sowie gegen eine jeweils zusammen mit Bild 422 angeordnete Beschränkung stehen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), gleich.
Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung - StVZO - vom 26. November 1981 (GBl. I 1982 Nr. 1 S. 6)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Bestimmungen über Kennzeichen, Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe gelten bis zum 31. Dezember 1993.
b) Die Bestimmungen zur Verlängerung von bereits erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnissen gelten bis zum 31. Dezember 1991.
c) Die Bestimmungen zur Genehmigung von Nachträgen zu bereits erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnissen gelten bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis, längstens jedoch bis 30. Juni 1994, fort.
Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - vom 29. März 1982 (GBl. I Nr. 17 S. 355)
mit folgender Maßgabe:
Die sich auf Kennzeichen, Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe erstreckenden Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 1993 fort.
Anordnung über amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr - Kfz-Sachverständigen-Anordnung - vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 365)
mit folgender Maßgabe:
Die Anordnung gilt bis zum 31. März 1991 fort.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Anordnung vom 21. Dezember 1977 über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-Verkehrs-Ordnung (BGVO) - (Sonderdruck Nr. 951 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 15. Februar 1984 (Sonderdruck Nr. 951/1 des Gesetzblattes)
mit folgender Maßgabe:
Sie gilt als Landesrecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
Anordnung vom 5. Mai 1989 über die Regelung des Verkehrs auf den Binnenwasserstraßen - Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung (BWVO) - (Sonderdruck Nr. 1318 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 30. März 1990 (Sonderdruck Nr. 1318/1 des Gesetzblattes)
mit folgender Maßgabe:
Die Fortgeltung bezieht sich ausschließlich auf die Grenzgewässer der Oder und Neiße.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57 S. 515)
mit folgender Maßgabe:
Sie gilt als Landesrecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 522)
mit folgender Maßgabe:
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Zweite Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 14. Mai 1984
mit folgender Maßgabe:
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Verordnung vom 21. Juli 1988 über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) (GBl. I Nr. 18 S. 205)
mit folgender Maßgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Erste Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) (GBl. I Nr. 18 S. 210)
mit folgender Maßgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) - Meldepflicht bzw. Melde- und Begleitpflicht bestimmter gefährlicher Güter - (GBl. I Nr. 18 S. 213)
mit folgender Maßgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Dritte Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) - Transport von Giften - (GBl. I Nr. 18 S. 215)
mit folgender Maßgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Transportordnung für gefährliche Güter (TOG) vom 30. Januar 1979 (TVA Nr. 153/20/79)
mit folgender Maßgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Ordnung über den Seetransport und Hafenumschlag gefährlicher Güter (OSHG) vom 4. Juni 1987 (TVA Nr. 170/18/87)
mit folgender Maßgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Ordnung über den Lufttransport gefährlicher Güter (OLTG) vom 13. Februar 1979 (TVA Nr. 190/18/85)
mit folgender Maßgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Anordnung vom 27. Februar 1979 über die Mitnahme gefährlicher Güter in öffentliche Beförderungsmittel (GBl. I Nr. 11 S. 86) in der Fassung der Personenbeförderungsverordnung (PBVO) vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 25)
mit folgender Maßgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1226 - 1227)
-
Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649)
mit folgenden Maßgaben:
Folgende Regelungen gelten fort:
a) Artikel 1 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit
aa) Anlage 1 zu Artikel 1
aaa) Nummer 1
*
*
f)
aa) (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (1.
StörfallVwV) vom 26. August 1988 (GMBl. S. 398)
bbb) Nummer 1
*
*
f)
bb) (Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (2.
StörfallVwV) vom 27. April 1982 (GMBl. S. 205)
ccc) Nummer 1
*
*
h) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
- TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202)
ddd) Nummer 1
*
*
i) Allgemeine Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen
nach § 16 der Gewerbeordnung - Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137 vom 26.
Juli 1968); übergeleitet gemäß § 66 Abs. 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
eee) Nummer 2
*
*
c) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der
Benzinqualitätsangabeverordnung vom 6. November 1985 (Bundesanzeiger
vom 13. November 1985)
bb) Anlage 2 zu Artikel 1 Nr. 7 und 8
b) Artikel 1 § 4 Abs. 3 in folgender Fassung:
"Erwerber von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind für die durch
den Betrieb der Anlage vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht
verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der
obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine
Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen
des Erwerbers, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist.
Der Antrag auf Freistellung muß spätestens bis zum 31. Dezember 1991
gestellt sein. Die Haftung auf Grund privatrechtlicher Ansprüche
bleibt unberührt."
c) Artikel 2 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 2 Nr. 6 und 7
d) Artikel 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 3 Nr. 3
e) Artikel 4
aa) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 4 Nr. 4
bb) § 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 zu Artikel 4 Nr. 3 mit folgender
Maßgabe:
Die in den Nummern 9 und 10 dieser Anleitung genannten Fristen
verlängern sich um ein Jahr.
f) Artikel 4 § 3 in Verbindung mit Artikel 1 § 4 Abs. 3 in der oben geänderten Fassung.
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30
mit folgender Maßgabe:
Die Vorschriften gelten fort für bergbauliche und andere Tätigkeiten, soweit dabei radioaktive Stoffe, insbesondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind. An die Stelle des in den fortgeltenden Regelungen genannten Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder des Präsidenten dieses Amtes treten die zuständigen Stellen.
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347) mit der in Nummer 2 genannten Maßgabe.
Anordnung vom 2. Februar 1984 über Abwassereinleitungsentgelt (GBl. I Nr. 5 S. 70), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 1. Juni 1987 (GBl. I Nr. 14 S. 164)
mit folgender Maßgabe:
Die Anordnung tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft.
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1228 - 1229)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XIII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XIII der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XIII C) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels XIII der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XIII C III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels XIII der Anlage II -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Anordnung über den Postdienst - Post-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 8 S. 69), zuletzt geändert durch die Anordnung Nr. 3 vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1451),
mit folgender Maßgabe:
Die §§ 55 und 56 entfallen.
Anordnung über den Vertrieb von Presseerzeugnissen - Postzeitungsvertriebs-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 9
mit folgenden Maßgaben:
a) § 5 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 2 entfallen.
b) Die in den §§ 3 und 4 getroffenen Zulassungsvoraussetzungen gehen nicht über die entsprechenden Voraussetzungen der Postzeitungsordnung vom 9. September 1981 (BGBl. I S. 950), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2065), hinaus.
Anordnung über den Postscheckdienst - Postscheck-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 9 S. 102), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postscheckdienst - Postscheck-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1409),
mit folgender Maßgabe:
§ 4 Abs. 5 und § 14 entfallen.
Anordnung über den Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 8 S. 87), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1410),
mit folgender Maßgabe:
§ 4 Abs. 3 und § 16 entfallen.
Anordnung über den Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung - vom 31. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 38 S. 429), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1408),
mit folgender Maßgabe:
§ 2 Abs. 3 und Abs. 5 und § 13 entfallen.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Anordnung über den Fernsprechdienst - Fernsprech-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 11 S. 133), zuletzt geändert durch die Anordnung Nr. 3 über den Fernsprechdienst - 3. Fernsprech-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 813),
mit folgenden Maßgaben:
a) In § 8 Abs. 3 Satz 2 entfallen die Worte "nach Abstimmung mit den örtlichen Räten"
b) In § 11 entfallen die Worte "in Zusammenwirken mit den örtlichen Räten".
Anordnung über den Telex-Dienst - Telex-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 12 S. 166), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Telex-Dienst - Telex-Anordnung - vom 23. April 1990 (GBl. I Nr. 28
mit folgender Maßgabe:
In § 6 Abs. 1 entfallen die Worte "durch Staatsorgane und Betriebe, mit denen bereits ein Telex-Teilnehmerverhältnis besteht".
Anordnung über leitungsgebundene Fernmeldeanlagen für den nichtöffentlichen Fernmeldeverkehr und für das Überlassen von Übertragungswegen vom 28. Februar 1986 (Sonderdruck Nr. 128 S. 9 des Gesetzblattes)
mit folgender Maßgabe:
Die Bestimmungen, die das Erteilen von Genehmigungen zum Gegenstand haben, finden keine Anwendung.
§§ 3 bis 6 und 16 Abs. 2 Buchstabe a), Abs. 5 bis 7 sowie Anlage 2 Abschnitte II und III der Anordnung über das Herstellen, Errichten, Betreiben und Ändern von Rundfunkempfängern und Empfangsantennenanlagen für den Hör- und Fernseh-Rundfunk - Rundfunk- Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft und sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Die Gebühren richten sich nach der Anordnung vom 4. September 1990 über die Erhöhung der Hör-, Rundfunk- und Fernseh-Rundfunkgebühren (GBl. I Nr. 59 S. 1449).
b) Der der Deutschen Bundespost entstehende Aufwand wird vom Gebührengläubiger erstattet.
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1230)
-
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: Gesetz über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 894) mit folgenden Maßgaben:
a) Es gilt auch für die am 1. September 1990 noch als volkseigen bestehenden Wohnungen, soweit oder solange sie nicht auf private Eigentümer zurückzuübertragen sind.
b) Es tritt am 31. Dezember 1995 außer Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird.
c) In § 17 Abs. 1 entfällt die Mindestandrohung von 1.000 Deutsche Mark.
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1231)
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Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird aufgehoben:
Beschluß über die weitere Tätigkeit der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Juni 1990 in Verbindung mit der Verordnung über die Akademie der Wissenschaften der DDR vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543)
Beschluß über das Statut des Forschungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Juni 1990 (Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 14/23/90 vom 27. Juni 1990)
Statut des Ministeriums für Wissenschaft und Technik als Arbeitsgrundlage vom 21. Dezember 1989 (Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 7/10/89 vom 21. Dezember 1989)
Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik und an Universitäten und Hochschulen, insbesondere der Forschungskooperation mit den Kombinaten - Forschungsverordnung - vom 12. Dezember 1985 (GBl. I 1986 Nr. 2 S. 12)
Beschluß über Grundsätze für die Gestaltung ökonomischer Beziehungen der Kombinate der Industrie mit den Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften sowie des Hochschulwesens vom 12. September 1985 (GBl. I 1986 Nr. 2 S. 9)
Verordnung über die Planung, Errichtung und Nutzung von Versuchsanlagen und Experimentalbauten vom 1. November 1972 (GBl. II Nr. 70 S. 805)
Anordnung über Leistungen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik, für die Honorare gezahlt werden - Honorarordnung Wissenschaft und Technik - vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 19 S. 177)
Anordnung über die Aufhebung einer Rechtsvorschrift auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik vom 2. März 1990 (GBl. I Nr. 19 S. 176)
Anordnung über das Pflichtenheft für Aufgaben der Forschung und Entwicklung vom 29. Dezember 1989 (GBl. I 1990 Nr. 2 S. 5)
Anordnung über die Teilnahme am internationalen automatisierten Informationsaustausch der Mitgliedsländer des RGW vom 18. März 1988 (GBl. I Nr. 8 S. 77)
Anordnung über Festlegungen zur Anwendung von Musterverträgen in der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit der UdSSR vom 8. Januar 1987 (Sekretariat des Ministerrates)
Anordnung über Grundsätze für das einheitliche Herangehen an die Ermittlung, Planung und Nachweisführung des Nutzens und der Effektivität der Maßnahmen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts - Nutzensanordnung - vom 19. Dezember 1986 (GBl. I 1987 Nr. 1 S. 1)
Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen der wissenschaftlich- technischen Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der UdSSR vom 11. November 1986 (Sonderdruck Nr. 765/1 des Gesetzblattes)
Anordnung zur Bereitstellung von Informationen über wissenschaftlich- technische Ergebnisse vom 20. Juni 1979 (GBl. I Nr. 19 S. 164)
Anordnung über die Registrierpflicht der Informationseinrichtungen für Wissenschaft und Technik vom 7. Mai 1974 (GBl. I Nr. 26 S. 263)
Anordnung über die Verbindlichkeit der "Ordnung der Information über Wissenschaft und Technik für die Leitung und Planung der Volkswirtschaft" vom 5. April 1972 (GBl. II Nr. 19 S. 223)
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1232)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XVI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XVI der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XVI B) - Ausgegeben wird das Dokument zum Sachgebiet B des Kapitels XVI der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XVI B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels XVI der Anlage II -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Verordnung über Ausbildungsbeihilfen für Schüler der erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen sowie der Spezialschulen im Bereich der Volksbildung vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 232),
Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung - vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Erhöhung der Unterstützung für Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16. Juli 1985 (GBl. I Nr. 21 S. 249),
Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen - Stipendienanordnung - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 53
Anordnung Nr. 2 über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen (Stipendienanordnung Nr. 2) vom 17. August 1990 (GBl. I Nr... S...),
Anordnung über die Gewährung von Stipendien an zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten delegierte Bürger der DDR vom 16. Juni 1982 (GBl. I Nr. 29 S. 542) und
§ 6 der Anordnung über die Durchführung einjähriger Bildungsgänge für Jugendliche an Berufsschulen vom 14. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1413)
jeweils mit folgender Maßgabe: Die aufgeführten Rechtsvorschriften sind bis zum 31. Dezember 1990 anzuwenden.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: Verordnung über die Erhöhung der Entgelte der Lehrlinge vom 15. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 170) mit folgender Maßgabe: Diese Verordnung gilt solange, als für die Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen tarifvertragliche Regelungen noch nicht getroffen sind.
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1233)
(ohne Inhalt)
Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1234
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Maßgabe in Kraft: § 6 Abs. 2 des Statistikgesetzes der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1004) nur insoweit als die nachstehenden in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Bundesstatistikgesetzes unter Berücksichtigung von § 2 der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II bis spätestens zum 30. Juni 1991 abgeschlossen sein müssen:
für das Jahr 1990
Berufstätigenerhebung
Kostenstrukturerhebung des produzierenden Handwerks
Kostenstrukturstatistik - Dienstleistungen
Viehbestände und deren Reproduktion
Kostenstrukturerhebung in Landwirtschaftsbetrieben,
für das 4. Quartal 1990
Statistik des Haushaltsbudgets (laufende Wirtschaftsrechnung)
Erhebungen über Arbeitskräfte, Einkommen, Arbeitszeiten
Totalerhebung der Produktion nach Erzeugnissen
Kostenstrukturerhebung der Industrie
Abrechnung fertiggestellter Wohnungen
Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe und Verkehr
Kostenstrukturstatistik des Binnenhandels und des Gastgewerbes
Bruttoanlageninvestitionen
Marktproduktion tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse
Finanzerhebung landwirtschaftlicher Betriebe.
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1235 - 1236)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XIX) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XIX der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XIX B) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels XIX der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap XIX B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels XIX der Anlage II -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) - Personalvertretungsgesetz - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014)
nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 15.
Wahlordnung zum Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes - Personalvertretungsgesetz, Wahlordnung - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1030)
nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
§ 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 und Abs. 4 des Wehrdienstgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221) in Verbindung mit dem Beschluß über die Musterung und Einberufung zum Wehrdienst sowie die Entlassung aus dem Wehrdienst im 1. Halbjahr 1990 vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 8 S. 44)
mit folgender Maßgabe:
Diese Bestimmungen gelten für die Wehrpflichtigen, die als Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts Grundwehrdienst leisten.
Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) in der Fassung vom 15. August 1990
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Bundesregierung wird bis zum 30. September 1992 ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Leistungen auf die Angemessenheit im Verhältnis zu den Regelungen in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu überprüfen und neu festzusetzen. Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, bis zum 30. September 1992 die Leistungen der Entwicklung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend den dort geltenden Regelungen im zivilen öffentlichen Dienst durch Rechtsverordnung anzupassen.
b) Die Regelungen über Einmalzahlungen im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Wehrdienst in Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 912 finden bis zum 31. Dezember 1990 Anwendung. Soweit Wartegeld oder Übergangsgeld nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 §§ 2 und 7 gezahlt worden ist, ist es auf die Einmalzahlungen anzurechnen. Laufende Übergangszahlungen nach Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 922 oder 923 sind ausgeschlossen.
Mutterschutzregelungen für weibliche Soldaten der Nationalen Volksarmee auf der Grundlage der DV 010/0/007 Urlaub, Ausgang, Dienstbefreiung - Urlaubsvorschrift - vom 12. April 1990
mit folgender Maßgabe:
Die Mutterschutzregelung gilt bis zum 31. Dezember 1990.
§ 27 Abs. 1 des Wehrdienstgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221) in Verbindung mit Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpflegung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni 1990
mit folgenden Maßgaben:
Es gelten die Festlegungen über die Zahlung des Verpflegungsgeldes an die Zeit- und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee; die Regelung findet nur auf den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B, Recht der Soldaten, Abschnitt II Nummer 2 §§ 3 bis 7 genannten Personenkreis Anwendung.
Die Teilung Deutschlands, die damit verbundene Bevölkerungswanderung von Ost nach West und die unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten haben zu zahlreichen vermögensrechtlichen Problemen geführt, die viele Bürger in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland betreffen. Bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen gehen beide Regierungen davon aus, daß ein sozial verträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen ist. Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie das Recht auf Eigentum sind Grundsätze, von denen sich die Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen leiten lassen. Nur so kann der Rechtsfriede in einem künftigen Deutschland dauerhaft gesichert werden. Die beiden deutschen Regierungen sind sich über folgende Eckwerte einig:
Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, daß einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß.
Treuhandverwaltungen und ähnliche Maßnahmen mit Verfügungsbeschränkungen über Grundeigentum, Gewerbebetriebe und sonstiges Vermögen sind aufzuheben. Damit wird denjenigen Bürgern, deren Vermögen wegen Flucht aus der oder aus sonstigen Gründen in eine staatliche Verwaltung genommen worden ist, die Verfügungsbefugnis über ihr Eigentum zurückgegeben.
Enteignetes Grundvermögen wird grundsätzlich unter Berücksichtigung der unter a) und b) genannten Fallgruppen den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückgegeben.
a) Die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden, deren Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung insbesondere dadurch verändert wurden, daß sie dem Gemeingebrauch gewidmet, im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau verwendet, der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine neue Unternehmenseinheit einbezogen wurden, ist von der Natur der Sache her nicht möglich.
in diesen Fällen wird eine Entschädigung geleistet, soweit nicht
bereits nach den für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
geltenden Vorschriften entschädigt worden ist.
b) Sofern Bürger der Deutschen Demokratischen Republik an zurückzuübereignenden Immobilien Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise erworben haben, ist ein sozial verträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen.
Entsprechendes gilt für Grundvermögen, das durch den staatlichen
Treuhänder an Dritte veräußert wurde. Die Einzelheiten bedürfen noch
der Klärung.
c) Soweit den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben ein Anspruch auf Rückübertragung zusteht, kann statt dessen Entschädigung gewählt werden.
Die Frage des Ausgleichs von Wertveränderungen wird gesondert geregelt.
Die Regelungen unter Ziffer 3 gelten entsprechend für ehemals von Berechtigten selbst oder in ihrem Auftrag verwaltete Hausgrundstücke, die auf Grund ökonomischen Zwangs in Volkseigentum übernommen wurden.
Mieterschutz und bestehende Nutzungsrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an durch diese Erklärung betroffenen Grundstücken und Gebäuden werden wie bisher gewahrt und regeln sich nach dem jeweils geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik.
Bei verwalteten Betrieben werden die bestehenden Verfügungsbeschränkungen aufgehoben; der Eigentümer übernimmt sein Betriebsvermögen.
Für Betriebe und Beteiligungen, die 1972 in Volkseigentum überführt wurden, gilt das Gesetz vom 7. März 1990 über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen. Hierbei wird § 19 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes so ausgelegt, daß den privaten Gesellschaften der staatliche Anteil auf Antrag zu verkaufen ist; die Entscheidung über den Verkauf steht somit nicht im Ermessen der zuständigen Stelle.
Bei Unternehmen und Beteiligungen, die zwischen 1949 und 1972 durch Beschlagnahme in Volkseigentum überführt worden sind, werden dem früheren Eigentümer unter Berücksichtigung der Wertentwicklung des Betriebes das Unternehmen als Ganzes oder Gesellschaftsanteile bzw. Aktien des Unternehmens übertragen, soweit er keine Entschädigung in Anspruch nehmen will. Einzelheiten bedürfen noch der näheren Regelung.
Sind Vermögenswerte - einschließlich Nutzungsrechte - auf Grund unlauterer Machenschaften (z.B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers) erlangt worden, so ist der Rechtserwerb nicht schutzwürdig und rückgängig zu machen. In Fällen des redlichen Erwerbs findet Ziffer 3.b) Anwendung.
Soweit es zu Vermögenseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren gekommen ist, wird die Deutsche Demokratische Republik die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Korrektur in einem justizförmigen Verfahren schaffen.
Anteilsrechte an der Altguthaben-Ablösungsanleihe von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland werden einschließlich der Zinsen in der zweiten Jahreshälfte 1990 - also nach der Währungsumstellung - bedient.
Soweit noch Devisenbeschränkungen im Zahlungsverkehr bestehen, entfallen diese mit dem Inkrafttreten der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion.
Das durch staatliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes treuhänderisch verwaltete Vermögen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die auf dem Gebiet der DDR existieren oder existiert haben, wird an die Berechtigten bzw. deren Rechtsnachfolger übergeben.
Zur Abwicklung:
a) Die Deutsche Demokratische Republik wird die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verfahrensregelungen umgehend schaffen.
b) Sie wird bekanntmachen, wo und innerhalb welcher Frist die betroffenen Bürger ihre Ansprüche anmelden können. Die Antragsfrist wird sechs Monate nicht überschreiten.
c) Zur Befriedigung der Ansprüche auf Entschädigung wird in der Deutschen Demokratischen Republik ein rechtlich selbständiger Entschädigungsfonds getrennt vom Staatshaushalt gebildet.
d) Die Deutsche Demokratische Republik wird dafür Sorge tragen, daß bis zum Ablauf der Frist gemäß Ziffer 13.b) keine Verkäufe von Grundstücken und Gebäuden vorgenommen werden, an denen frühere Eigentumsrechte ungeklärt sind, es sei denn, zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, daß eine Rückübertragung nicht in Betracht kommt oder nicht geltend gemacht wird. Veräußerungen von Grundstücken und Gebäuden, an denen frühere Eigentumsrechte ungeklärt sind und die dennoch nach dem 18. Oktober 1989 erfolgt sind, werden überprüft.
Beide Regierungen beauftragen ihre Experten, weitere Einzelheiten abzuklären.
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