Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen Eurojust- Anlaufstellen, Eurojust-Kontaktstellen und Eurojust.
Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten Kontaktstellen nach § 14 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes sind zugleich Eurojust-Anlaufstellen nach § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes.
Kontaktstellen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des Eurojust- Beschlusses (Eurojust-Kontaktstellen) sind:
das Bundesamt für Justiz für das
a) Netzwerk nationaler Experten für gemeinsame Ermittlungsgruppen,
b) Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1),
c) Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103) und
die Justizbehörde, die von der Bundesregierung für das Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2008/852/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 38) benannt ist.
(1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen
den Eurojust-Anlaufstellen,
den Eurojust-Kontaktstellen und
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet.
(2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust- Koordinierungssystems zuständig. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr.
(3) Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem nimmt innerstaatlich folgende Aufgaben wahr:
es trägt dazu bei, dass Informationen nach den §§ 4 und 6 des Eurojust-Gesetzes dem nationalen Mitglied effizient und zuverlässig zur Verfügung gestellt werden,
es hilft bei der Klärung der Frage, ob ein Fall mit Hilfe von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen im Sinne des EJN-Beschlusses zu bearbeiten ist,
es unterstützt das nationale Mitglied bei der Ermittlung der Behörden, die für die Erledigung von Ersuchen, welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen, zuständig sind,
es hält Kontakt zu der nationalen Stelle nach Artikel 8 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37) oder
es unterstützt das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 des Eurojust-Gesetzes.
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