Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Energie- und Klimafonds“ errichtet.
(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. Darüber hinaus werden im Sondervermögen alle Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität zusammengefasst. Aus dem Sondervermögen können Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:
– Energieeffizienz,
– erneuerbare Energien,
– Energiespeicher- und Netztechnologien,
– energetische Gebäudesanierung,
– nationaler Klimaschutz,
– internationaler Klima- und Umweltschutz,
– Entwicklung der Elektromobilität.
Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden. Die Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität sind vom Wirtschaftsplanjahr 2014 an auf einen Betrag von 300 Millionen Euro begrenzt.
(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu:
die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im Jahr 2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013 nach Maßgabe der im Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,
Einnahmen aus der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige Ausfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden,
sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln des Sondervermögens und aus Rückflüssen.
Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 zu regeln.
(3) Der Bund kann dem Sondervermögen im Wirtschaftsplanjahr 2011 zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung eine Zuweisung bis zu einer Obergrenze von 225 Millionen Euro gewähren.
(4) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das Sondervermögen zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres.
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er bestimmt sich für 2011 nach der Anlage zu diesem Gesetz und wird in den Folgejahren mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
Das Bundesministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. März über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr verausgabten Mittel.
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1809 - 1813)
Titel Funktion
Zweckbestimmung
Soll 2011 1 000 €
Soll 2010 1 000 €
Ist 2009 1 000 €
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119 99 -960
Vermischte Einnahmen
–
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162 01 -960
Erträge aus der Anlage der vertraglich vereinbarten Zahlungen der Betreibergesellschaften der deutschen Kernkraftwerke
–
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282 01 -873
Vertraglich vereinbarte Zahlungen der Betreibergesellschaften der deutschen Kernkraftwerke
300 000
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359 01 -950
Entnahme aus Rücklage
–
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1.
Die Ausgaben sind übertragbar.
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2.
Einsparungen bei den Titeln 683 01, 683 02, 686 01, 686 03, 686 04, 686 05, 687 01 und 687 02 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 919 01.
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661 07 -411
Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung „CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm“ der KfW Förderbank
–
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Mehrjährige Maßnahmen (davon neue Maßnahmen in Fettdruck)
Gesamt- ausgaben des Bundes
Verausgabt bis 2009
Bewilligt 2010
Nach 2010 über- tragene Ausgabe- reste
Veran- schlagt 2011
Vorbe- halten für 2012 ff
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1 000 €
1
2
3
4
5
6
7
Förderprogramm 2011 ......................
500 000
–
–
–
–
500 000
683 01 -171
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Erneuerbare Energien
40 000
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Titel Funktion
Zweckbestimmung
Soll 2011 1 000 €
Soll 2010 1 000 €
Ist 2009 1 000 €
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Bezeichnung
1 000 €
Anwendungsorientierte Forschung
31 000
Grundlagenforschung
9 000
Zusammen
40 000
683 02 -171
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Energieeffizienz
28 000
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Bezeichnung
1 000 €
Anwendungsorientierte Forschung
22 000
Grundlagenforschung
6 000
Zusammen
28 000
686 01 -790
Klimaschonende Mobilität
20 000
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686 03 -629
Förderung der rationellen und sparsamen Energieverwendung – Energieeffizienzfonds
90 000
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Energie- und Stromsparchecks für private Haushalte
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Verbraucherinformationen zum Energiesparen sowie Öffentlichkeitsarbeit
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Unterstützung der Markteinführung hoch effizienter Querschnittstechnologien (z. B. Motoren, Pumpen, Kälteanlagen, Green- IT) durch direkte Zuschüsse an KMU
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Förderung von Energiemanagementsystemen
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Modernisierungsoffensive für innovative Netze
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Förderung energieeffizienter und klimaschonender Produktionsprozesse
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Förderung von hocheffizienten Kraftwerkstechnologien gemäß EU-ETS- Richtlinie und gemäß Energiekonzept der Bundesregierung
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Unterstützung und Entwicklung sonstiger Effizienzmaßnahmen
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Titel Funktion
Zweckbestimmung
Soll 2011 1 000 €
Soll 2010 1 000 €
Ist 2009 1 000 €
686 04 -629
Markteinführungsprogramm zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien
40 000
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686 05 -332
Nationale Klimaschutzinitiative
40 000
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Modellprojekte für den Klimaschutz
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Förderung innovativer Technologien, Klimaschutz, Energie- und Ressourceneffizienz
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Klimaschutzkonzepte
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Informations- und Qualifikationsmaßnahmen zum Klimaschutz
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Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen (z. B. Erstellung von Klimaschutzkonzepten)
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687 01 -332
Internationaler Klima- und Umweltschutz
35 000
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1.
Die Verpflichtungsermächtigung ist in Höhe von 950 000 T€ gesperrt.
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2.
Die Erläuterungen zu Nr. 2 sind verbindlich.
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Es sollen u. a. Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung von Kohlenstoffsenken sowie zur Minderung von Treibhausgasemissionen in Entwicklungs- und Schwellenländern gefördert werden. Aus den Ausgaben sind 4 Mio. € für die Entwicklung eines globalen Kohlenstoffmarktes vorgesehen.
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Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen müssen mindestens zu 90 Prozent ODA-anrechenbar sein.
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687 02 -629
Internationale Energie- und Rohstoffpartnerschaften
7 000
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871 01 -680
Entschädigungen und Kosten aus Deckungszusagen des Bundes gegenüber der KfW für Maßnahmen der KfW zur Förderung der ersten zehn Offshore- Windparks
–
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919 01 -950
Zuführungen an Rücklage
–
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1.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: 683 01, 683 02, 686 01, 686 03, 686 04, 686 05, 687 01 und 687 02.
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2.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 162 01.
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Verwaltungseinnahmen
–
–
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Übrige Einnahmen
300 000
–
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Gesamteinnahmen
300 000
–
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Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
300 000
–
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*
Ausgaben für Investitionen
–
–
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Besondere Finanzierungsausgaben
–
–
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*
Gesamtausgaben
300 000
–
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