Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
(1) Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(1) Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses auf Antrag ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kostenerlass bezieht. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist. Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro, wenn nicht die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist.
(2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 200 Euro.
(3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Widerspruchsgebühr.
(4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 3110 - 3111)
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
1
Registrierung ****
*
1.01
Registrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart, soweit der Hersteller nicht bereits mit einer anderen Marke und Geräteart registriert ist
64,–
1.02
Weitere Registrierung je Hersteller, Marke sowie Geräteart, soweit der Hersteller bereits mit mindestens einer Marke und Geräteart registriert ist
35,–
1.03
Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung
43,–
1.04.a
Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart
129,–
1.04.b
Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart
118,–
1.04.c
Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Prüfung der Garantie je Geräteart
37,–
1.04.d
Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel
83,–
1.04.e
Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung
35,–
1.04.f
Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes je Registrierung
107,–
1.05
Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung
21,–
1.06
Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang
28,– bis 400,–
1.07
Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht
28,– bis 7 500,–
2
Bereitstellungsanordnung ****
20,–
3
Abholanordnung ****
25,–
4
Sanktionen ****
*
4.01
Garantieaufstockungsanordnung
28,–
4.02
Widerruf der Registrierung
bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1
( Fundstelle: BGBl. I 2011, 3111 - 3112 )
Gewichtsklasse
Geräteklasse
Schwellenwert in kg/Jahr (=12 Monate)
Gewichtsklasse I
– Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Geräte für die Informations- und/oder Datenverarbeitung, das Drucken von Informationen und die Übermittlung gedruckter Informationen in privaten Haushalten
– In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
– Mobil-Telefone
– Kameras (Foto)
– Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
– Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III
– Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen für die Nutzung in privaten Haushalten
– Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten
– Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen, sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
– Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten
30
Gewichtsklasse II
– Datensichtgeräte
– Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
– Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
70
Gewichtsklasse III
– TV-Geräte
– Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
– Großdisplays
– Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten
– Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
120
Gewichtsklasse IV
– Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
300
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