Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), der durch § 19 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, und des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2648 - 2649; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
1
2
3
*
*
101
Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG
246,95
102
Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 14 EMVG einschließlich Fertigen eines Anschreibens
197,89 bis 5.000
103
Ausstellen einer Untersagungsverfügung
149,59
*
*
104
Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik
1.001,76
105
Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik
1.404,64
106
Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik
1.872,85
107
Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik
1.872,85
108
Informationstechnische Einrichtungen (ITE)
2.145,07
109
Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte
2.493,51
110
Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
*
*
a)
analog
2.025,29
*
b)
digital
2.874,61
111
Beleuchtungseinrichtungen
1.371,97
112
Funkgeräte/Funkeinrichtungen
2.400,95
113
Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV
2.803,83
114
Geräte der Unterhaltungselektronik
1.807,52
115
Sonstige Geräte Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV- Parameter)
Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht.
116
Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik
2.504,40
117
Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik
3.511,60
118
Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik
4.682,13
119
Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik
4.682,13
120
Informationstechnische Einrichtungen (ITE)
5.362,67
121
Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte
6.233,77
122
Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
*
*
a)
analog
5.063,23
*
b)
digital
7.186,53
123
Beleuchtungseinrichtungen
3.429,93
124
Funkgeräte/Funkeinrichtungen
6.002,38
125
Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV
7.009,59
126
Geräte der Unterhaltungselektronik
4.518,80
127
Sonstige Geräte
Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 116 bis 126 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht.
*
*
201
Ermittlungen und Messungen am Betriebsort
643 bis 7.000
*
202
Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens
68,07
203
Ausstellen einer Untersagungsverfügung
149,59
204
Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor
Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht.
*
*
205
Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen)
5.444,34
206
Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen)
16.333,01
207
Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen)
1.742,98
208
Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen)
4.627,69
*
*
209
Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor
Die Gebühr im Einzelfall richtet sich nach dem tatsächlichen Mess- und Prüfaufwand der beauftragten Prüfeinrichtung.
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