Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Abs. 3, §§ 12, 15 bis 22, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG Nr. L 1 S. 65). § 13 Abs. 1 bis 3 und § 27 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 191 S. 29).
Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5, sowie des § 5a Satz 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) verordnet die Bundesregierung:
(1) Diese Verordnung gilt
für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und
für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nummer 1.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.
(2) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht für
Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
unterirdische Bauten,
Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
Traglufthallen und Zelte,
Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, und
sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 befinden, ist nur § 13 anzuwenden.
Im Sinne dieser Verordnung
sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
sind Nichtwohngebäude Gebäude, die nicht unter Nummer 1 fallen,
sind kleine Gebäude Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,
3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten,
sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden,
sind gekühlte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund gekühlt werden,
sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse,
ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient,
sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner,
ist die Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,
ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann,
ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist,
11a. sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern,
ist die Wohnfläche die nach der Wohnflächenverordnung oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelte Fläche,
ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird,
ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1 Nummer 1.3.3 berechnete Fläche,
ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird.
(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres- Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.
(2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2 nicht überschritten werden.
(3) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nummer 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.
(4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden.
(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres- Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.
(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden.
(3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.
(4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden.
Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf der Strom in den Berechnungen nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 von dem Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn er
im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und
vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist
wird. Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.
(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind.
Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in Anlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfüllt. Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind.
(1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn
geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,
geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten.
(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3 Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des § 5 entsprechend anzuwenden. Soweit
Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden;
energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden;
hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Bei Anwendung der Verfahren nach § 3 Absatz 3 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3 Nr. 8 zu beachten.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.
(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.
(5) Ist in Fällen des Absatzes 4 die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält.
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m 2 ·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist.
(4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden.
(5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m ² ·K) nicht überschreitet.
(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
(1) In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten dürfen Eigentümer elektrische Speicherheizsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht mehr betreiben, wenn die Raumwärme in den Gebäuden ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird. Auf Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizt werden. Auf elektrische Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnungs-, Betriebs- oder sonstigen Nutzungseinheit sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(2) Vor dem 1. Januar 1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden. Nach dem 31. Dezember 1989 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Wurden die elektrischen Speicherheizsysteme nach dem 31. Dezember 1989 in wesentlichen Bauteilen erneuert, dürfen sie nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden. Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude betrieben, ist bei Anwendung der Sätze 1, 2 oder 3 insgesamt auf das zweitälteste Heizaggregat abzustellen.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen,
die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können oder
wenn
a) für das Gebäude der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1994 gestellt worden ist,
b) das Gebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) eingehalten hat oder
c) das Gebäude durch spätere Änderungen mindestens auf das in Buchstabe b bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach § 17 Absatz 5 entsprechend angewendet werden. § 25 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren.
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.
(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
(1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen.
(2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf
die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
Dem Betreiber sind Ratschläge in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu geben. Die inspizierende Person hat dem Betreiber die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe ihres Namens sowie ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung zu bescheinigen.
(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen.
(5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbesondere
Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder
b) einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung
mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen.
Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
(6) Der Betreiber hat die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 191 S. 29) geändert worden ist, versehen sind. Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden, soweit dabei die Parameter beachtet werden, die sich aus der den Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben.
(2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4a eingehalten werden. In Fällen der Pflicht zur Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme nach § 10a sind die Anforderungen nach Anlage 4a auch auf sonstige Wärmeerzeugersysteme anzuwenden, deren Heizleistung größer als 20 Watt pro Quadratmeter Nutzfläche ist. Ausgenommen sind bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf den Wert des Jahres- Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
einzeln produzierte Heizkessel,
Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen,
Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,
Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,
Geräte mit einer Nennleistung von weniger als sechs Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.
(4) Heizkessel, deren Nennleistung kleiner als vier Kilowatt oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkessel nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind.
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
der Zeit
ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.
(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden. Satz 1 gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.
(3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.
(4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.
(5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen.
(6) Beim erstmaligen Einbau von Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, in Gebäude und bei deren Ersetzung ist deren Wärmeabgabe nach anerkannten Regeln der Technik zu begrenzen.
(1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4 000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, in Gebäude sowie bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese Anlagen so ausgeführt werden, dass
die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Einzelventilatoren oder
der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren
bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779 : 2007-09 nicht überschreitet. Der Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-09 Abschnitt 6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053 erweitert werden.
(2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten solcher Anlagen müssen, soweit diese Anlagen dazu bestimmt sind, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei denen getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Sind solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3, bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in entsprechender Anwendung der jeweiligen Fristen des § 12 Absatz 3, nachrüsten.
(3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlagen je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche neun Kubikmeter pro Stunde überschreitet. Satz 1 gilt nicht, soweit in den versorgten Räumen auf Grund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforderlich sind oder Laständerungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind.
(4) Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen.
(5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder Zentralgeräte solcher Anlagen erneuert, müssen diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, die mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053 : 2007-09 entspricht. Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10 : 2007-02 und für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend.
(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen oder
die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird
und dabei unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
(3) Für Gebäude mit mehr als 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.
(4) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.
(1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude
schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder
durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet werden.
(3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu behandeln sind.
(4) Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten; sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. Zusätzliche Angaben können beigefügt werden.
(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 3 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten bereitstellen. Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm nach Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind. Der Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht. Soweit der Aussteller des Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.
(1) Werden Energieausweise für zu errichtende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.
(2) Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.
(1) Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt, ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Wohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Die Gebäudenutzfläche kann bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35-fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben. Der Energieverbrauch für Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen.
(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind
Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude,
andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2
zu verwenden; dabei sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum. Für die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(4) Als Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebäudes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(1) Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen). Dabei kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen.
(2) Die Darstellung von Modernisierungsempfehlungen und die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 müssen nach Inhalt und Aufbau dem Muster in Anlage 10 entsprechen. § 17 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Modernisierungsempfehlungen sind dem Energieausweis mit dem Inhalt nach den Mustern der Anlagen 6 und 7 beizufügen.
(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind nur berechtigt
Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur,
Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,
Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende Wohngebäude einschließlich Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20. Satz 2 gilt entsprechend für in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder 3 nicht erfüllen, deren Fortbildung jedoch den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b genügt.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist
während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die
a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11,
b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nr. 1 und 2
entspricht, oder
eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(2a) (weggefallen)
(3) § 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen gilt in Fällen der Absätze 1 und 2 Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 1 entsprechend.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die nach dem Bauproduktengesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des europäischen Gemeinschaftsrechts, deren Regelungen auch Anforderungen zur Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern bestimmte Klassen und Leistungsstufen aufweisen, oder
bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder in deren Auftrag Dritte können Bekanntmachungen nach dieser Verordnung neben der Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch kostenfrei in das Internet einstellen.
(5) Verweisen die nach dieser Verordnung anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht.
(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist.
(3) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden.
(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.
(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten
zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1,
zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder
zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15
durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).
(2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob
Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, außer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin betrieben werden und
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind.
(2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob
Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 14 Absatz 1 ausgestattet sind,
Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach § 14 Absatz 3 ausgestattet sind,
bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 14 Absatz 5 begrenzt ist.
(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister.
(5) Eine Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit eine vergleichbare Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister bereits auf der Grundlage von Landesrecht für die jeweilige heizungstechnische Anlage vor dem 1. Oktober 2009 erfolgt ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet,
entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet,
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt,
entgegen § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt,
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet oder
entgegen § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind,
entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder
entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe gegenüber der zuständigen Behörde geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend von Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
(1) Energieausweise für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965 müssen in Fällen des § 16 Abs. 2 erst ab dem 1. Juli 2008, für später errichtete Wohngebäude erst ab dem 1. Januar 2009 zugänglich gemacht werden. Satz 1 ist nicht auf Energiebedarfsausweise anzuwenden, die für Wohngebäude nach § 13 Abs. 1 oder 2 der Energieeinsparverordnung in einer vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassung ausgestellt worden sind.
(2) Energieausweise für Nichtwohngebäude müssen erst ab dem 1. Juli 2009
in Fällen des § 16 Abs. 2 zugänglich gemacht und
in Fällen des § 16 Abs. 3 ausgestellt und ausgehängt werden.
Satz 1 Nr. 1 ist nicht auf Energie- und Wärmebedarfsausweise anzuwenden, die für Nichtwohngebäude nach § 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Energieeinsparverordnung in einer vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassung ausgestellt worden sind.
(3) Energie- und Wärmebedarfsausweise nach vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassungen der Energieeinsparverordnung sowie Wärmebedarfsausweise nach § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gelten als Energieausweise im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3; die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Ausstellung. Das Gleiche gilt für Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007
von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung von Dritten nach einheitlichen Regeln oder
in Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25. April 2007 beschlossenen Entwurf dieser Verordnung (Bundesrats-Drucksache 282/07) enthaltenen Bestimmungen
ausgestellt worden sind.
(4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz. S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.
(5) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
(6) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
-
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 960 - 964)
1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Absatz 1 und 2)
1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs
Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden
Wohngebäudes ist der auf die Gebäudenutzfläche bezogene, nach einem
der in Nr. 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-
Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie,
Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Wohngebäude,
das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1
entspricht.
Soweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische
Warmwasserbereitung ausgeführt wird, darf diese anstelle von Tabelle 1
Zeile 6 als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in Tabelle
5\.1-3 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12,
gegebenen Randbedingungen berücksichtigt werden. Der sich daraus
ergebende Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist in Fällen des
Satzes 2 um 10,9 kWh/(m
2 ·a) zu verringern; dies gilt nicht bei
Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach § 7 Nummer
2 in Verbindung mit Nummer VI.1 der Anlage des Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetzes.
Tabelle 1
Zeile
Bauteil/System
Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
*
1.1
Außenwand, Geschossdecke gegen Außenluft
Wärmedurchgangskoeffizient
U = 0,28 W/(m 2 ·K)
1.2
Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer solche nach Zeile 1.1)
Wärmedurchgangskoeffizient
U = 0,35 W/(m 2 ·K)
1.3
Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten
Wärmedurchgangskoeffizient
U = 0,20 W/(m 2 ·K)
1.4
Fenster, Fenstertüren
Wärmedurchgangskoeffizient
U w = 1,30 W/(m 2 ·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g* = 0,60
1.5
Dachflächenfenster
Wärmedurchgangskoeffizient
U w = 1,40 W/(m 2 ·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g* = 0,60
1.6
Lichtkuppeln
Wärmedurchgangskoeffizient
U w = 2,70 W/(m 2 ·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g* = 0,64
1.7
Außentüren
Wärmedurchgangskoeffizient
U = 1,80 W/(m 2 ·K)
2
Bauteile nach den Zeilen 1.1 bis 1.7
Wärmebrückenzuschlag
∆U WB = 0,05 W/(m 2 ·K)
3
Luftdichtheit der Gebäudehülle
Bemessungswert n 50
Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6 : 2003-06: mit Dichtheitsprüfung
• DIN V 18599-2 : 2007-02: nach Kategorie I
4
Sonnenschutzvorrichtung
keine Sonnenschutzvorrichtung
5
Heizungsanlage
* • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert), Heizöl EL, Aufstellung:
– für Gebäude bis zu 2 Wohneinheiten innerhalb
der thermischen Hülle
– für Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten
außerhalb der thermischen Hülle
• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und
Anbindeleitungen, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, ∆p konstant),
Rohrnetz hydraulisch abgeglichen, Wärmedämmung der Rohrleitungen nach
Anlage 5
• Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen,
Anordnung an normaler Außenwand, Thermostat-
ventile mit Proportionalbereich 1 K
6
Anlage zur Warmwasserbereitung
* • zentrale Warmwasserbereitung
• gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage
nach Zeile 5
• Solaranlage (Kombisystem mit Flachkollektor)
entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10 :
2003-08 oder DIN V 18599-5 : 2007-02
• Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung
wie Wärmeerzeuger, Auslegung nach DIN V 4701-10 :
2003-08 oder DIN V 18599-5 : 2007-02 als
– kleine Solaranlage bei A
N < 500 m
2
(bivalenter Solarspeicher)
– große Solaranlage bei A
N* 500 m
2
• Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame
Installationswand, Wärmedämmung der Rohrleitungen nach Anlage 5, mit
Zirkulation, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, ∆p konstant)
7
Kühlung
keine Kühlung
8
Lüftung
zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator
1.2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts
Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes darf die
in Tabelle 2 angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten.
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts
Zeile
Gebäudetyp
Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts
1
Freistehendes Wohngebäude
mit A N* 350 m 2
H* T = 0,40 W/(m 2 .K)
mit A N > 350 m 2
H* T = 0,50 W/(m 2 .K)
2
Einseitig angebautes Wohngebäude
H* T = 0,45 W/(m 2 .K)
3
Alle anderen Wohngebäude
H* T = 0,65 W/(m 2 .K)
4
Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5
H* T = 0,65 W/(m 2 .K)
1.3 Definition der Bezugsgrößen
1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m 2 ist nach Anhang B der DIN EN ISO 13789 : 1999-10, Fall „Außenabmessung“, zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche A so festzulegen, dass ein in DIN V 18599-1 : 2007-02 oder in DIN EN 832 : 2003-06 beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt.
1.3.2 Das beheizte Gebäudevolumen V e in m 3 ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.
1.3.3 Die Gebäudenutzfläche A N in m 2 wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:
A
N = 0,32 m
-1 ·V
e
mit
A
N Gebäudenutzfläche in m
2
V
e beheiztes Gebäudevolumen in m
3 .
Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe h
G eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche
des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden
Geschosses, mehr als 3 m oder weniger als 2,5 m, so ist die
Gebäudenutzfläche A
N abweichend von Satz 1 wie folgt zu ermitteln:
* * A
N = (
* *1*
* – 0,04 m
–1 ) · V
e
* * h
G
mit
A
N Gebäudenutzfläche in m
2
h
G Geschossdeckenhöhe in m
V
e beheiztes Gebäudevolumen in m
3 .
2 Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 5)
2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Q p ist nach DIN V 18599 : 2007-02 für Wohngebäude zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu verwenden. Dabei sind für flüssige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Heizöl EL“ und für gasförmige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Erdgas H“ zu verwenden. Für flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird. Satz 4 ist entsprechend auf Gebäude anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und unmittelbar gemeinsam mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes versorgt werden. Für elektrischen Strom ist abweichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 2,6 zu verwenden. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzwohngebäudes und des Wohngebäudes sind die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.
Zeile
Kenngröße
Randbedingungen
1
Verschattungsfaktor F S
F S = 0,9 soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.
2
Solare Wärmegewinne über opake Bauteile
* – Emissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung: ε = 0,8
– Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen:
α = 0,5
für dunkle Dächer kann abweichend
α = 0,8
angenommen werden.
2.1.2 Alternativ zu Nr. 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Q ^f771304_02_BJNR151900007BJNE003501377 p für Wohngebäude nach DIN EN 832 : 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6 : 2003-06 und DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, ermittelt werden; § 23 Absatz 3 bleibt unberührt. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu verwenden. Nummer 2.1.1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Q h ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 : 2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06*) Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 dürfen angewendet werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu beachten.
2.1.3 Werden in Wohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen.
2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung
Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs wie folgt zu
berücksichtigen:
a) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.1 ist der Nutzenergiebedarf für
Warmwasser nach Tabelle 3 der DIN V 18599-10 : 2007-02 anzusetzen.
b) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.2 ist der Nutzwärmebedarf für die
Warmwasserbereitung Q
W im Sinne von DIN V 4701-10 : 2003-08,
geändert durch A1 : 2006-12, mit 12,5 kWh/(m
2 ·a) anzusetzen.
2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts
Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust H*
T in W/(m
2 ·K) ist wie folgt zu ermitteln:
* * H*
T =
* H
T **
* in W/(m
2 ·K)
* * A
mit
H
T nach DIN EN 832 : 2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06\*) Anhang
D genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in
W/K. In DIN V 4108-6 : 2003-06\*) angegebene Vereinfachungen für den
Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 dürfen angewendet werden;
A wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m
2 .
2.4 Beheiztes Luftvolumen
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Nr. 2.1.1 ist
das beheizte Luftvolumen V in m
3 gemäß DIN V 18599-1 : 2007-02, bei der Berechnung
nach Nr. 2.1.2 gemäß DIN EN 832 : 2003-06 zu ermitteln. Vereinfacht
darf es wie folgt berechnet werden:
– V = 0,76·V
e in m
3 bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen
– V = 0,80·V
e in m
3 in den übrigen Fällen
mit V
e beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2 in m
3 .
2.5 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden
Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an
verschiedenen Standorten erstellt worden sind, dürfen bei der
Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle
Fenster dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert.
2.6 Aneinandergereihte Bebauung
Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden werden
Gebäudetrennwände
a) zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf
Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als
nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche A nicht berücksichtigt,
b) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck
auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als
19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor F
^f771304_04_BJNR151900007BJNE003501377 nb nach DIN V 18599-2 : 2007-02 oder nach DIN V 4108-6 : 2003-06 gewichtet und
c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren
Innentemperaturen im Sinne von DIN 4108-2 : 2003-07 bei der Berechnung
des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor
F
u = 0,5 gewichtet.
Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1
Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen.
Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig erstellt, dürfen
sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt
werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben unberührt.
2.7 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen
Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer
regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und
b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Absatz 2 genügt.
Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte
der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu
bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der
verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit
Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der
Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss
sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig
vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.
2.8 Energiebedarf der Kühlung
Wird die Raumluft gekühlt, sind der nach DIN V 18599-1 : 2007-02 oder
der nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12,
berechnete Jahres-Primärenergiebedarf und die Angabe für den
Endenergiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis nach § 18
nach Maßgabe der zur Kühlung eingesetzten Technik je m
2 gekühlter Gebäudenutzfläche wie folgt zu erhöhen:
a) bei Einsatz von fest installierten Raumklimageräten (Split-,
Multisplit- oder Kompaktgeräte) der Energieeffizienzklassen A, B oder
C nach der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für
Raumklimageräte vom 22. März 2002 (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26)
sowie bei Kühlung mittels Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler
Wärmepumpe
der Jahres-Primärenergiebedarf um 16,2 kWh/(m
2 ·a) und der Endenergiebedarf um 6 kWh/(m
2 ·a),
b) bei Einsatz von Kühlflächen im Raum in Verbindung mit
Kaltwasserkreisen und elektrischer Kälteerzeugung, z. B. über
reversible Wärmepumpe,
der Jahres-Primärenergiebedarf um 10,8 kWh/(m
2 ·a) und der Endenergiebedarf um 4 kWh/(m
2 ·a),
c) bei Deckung des Energiebedarfs für Kühlung aus erneuerbaren
Wärmesenken (wie Erdsonden, Erdkollektoren, Zisternen)
der Jahres-Primärenergiebedarf um 2,7 kWh/(m
2 ·a) und der Endenergiebedarf um 1 kWh/(m
2 ·a),
d) bei Einsatz von Geräten, die nicht unter den Buchstaben a bis c
aufgeführt sind,
der Jahres-Primärenergiebedarf um 18,9 kWh/(m
2 ·a) und der Endenergiebedarf um 7 kWh/(m
2 ·a).
3 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)
3.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten.
3.2 Der Sonneneintragskennwert ist nach dem in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 genannten Verfahren zu bestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung) angewendet, so sind abweichend von DIN 4108-2 : 2003-07 Randbedingungen zu beachten, die die aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes hinreichend gut wiedergeben.
Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 965 - 973)
1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 1 und 2)
1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs
1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres- Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.
1.1.2 Die Ausführungen zu den Zeilen Nr. 1.13 bis 7 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt werden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m 2 ·d) aufweisen.
Zeile
Bauteil/System
Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
* * *
Raum-Soll- temperaturen im Heizfall
19 °C
Raum-Soll- temperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C
1.1
Außenwand, Geschossdecke gegen Außenluft
Wärmedurchgangs- koeffizient
U = 0,28 W/(m 2 ·K)
U = 0,35 W/(m 2 ·K)
1.2
Vorhangfassade (siehe auch Zeile 1.14)
Wärmedurchgangs- koeffizient
U = 1,40 W/(m 2 ·K)
U = 1,90 W/(m 2 ·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g* = 0,48
g* = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung
τ D65 = 0,72
τ D65 = 0,78
1.3
Wand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer Bauteile nach Zeile 1.4)
Wärmedurchgangs- koeffizient
U = 0,35 W/(m 2 ·K)
U = 0,35 W/(m 2 ·K)
1.4
Dach (soweit nicht unter Zeile 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten
Wärmedurchgangs- koeffizient
U = 0,20 W/(m 2 ·K)
U = 0,35 W/(m 2 ·K)
1.5
Glasdächer
Wärmedurchgangs- koeffizient
U W = 2,70 W/(m 2 ·K)
U W = 2,70 W/(m 2 ·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g* = 0,63
g* = 0,63
Lichttransmissionsgrad der Verglasung
τ D65 = 0,76
τ D65 = 0,76
1.6
Lichtbänder
Wärmedurchgangs- koeffizient
U W = 2,4 W/(m 2 ·K)
U W = 2,4 W/(m 2 ·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g* = 0,55
g* = 0,55
Lichttransmissionsgrad der Verglasung
τ D65 = 0,48
τ D65 = 0,48
1.7
Lichtkuppeln
Wärmedurchgangs- koeffizient
U W = 2,70 W/(m 2 ·K)
U W = 2,70 W/(m 2 ·K)
* *
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g* = 0,64
g* = 0,64
* *
Lichttransmissionsgrad der Verglasung
τ D65 = 0,59
τ D65 = 0,59
1.8
Fenster, Fenstertüren(siehe auch Zeile 1.14)
Wärmedurchgangs- koeffizient
U W = 1,30 W/(m 2 ·K)
U W = 1,90 W/(m 2 ·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g* = 0,60
g* = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung
τ D65 = 0,78
τ D65 = 0,78
1.9
Dachflächenfenster(siehe auch Zeile 1.14)
Wärmedurchgangs- koeffizient
U W = 1,40 W/(m 2 ·K)
U W = 1,90 W/(m 2 ·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g* = 0,60
g* = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung
τ D65 = 0,78
τ D65 = 0,78
1.10
Außentüren
Wärmedurchgangs- koeffizient
U = 1,80 W/(m 2 ·K)
U = 2,90 W/(m 2 ·K)
1.11
Bauteile in Zeilen 1.1 und 1.3 bis 1.10
Wärmebrückenzuschlag
∆U WB = 0,05 W/(m 2 ·K)
∆U WB = 0,1 W/(m 2 ·K)
1.12
Gebäudedichtheit
Bemessungswert n 50
Kategorie I (nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2 : 2007-02)
Kategorie I (nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2 : 2007-02)
1.13
Tageslichtversorgung bei Sonnen- und/oder Blendschutz
Tageslichtversorgungsfaktor C TL, Vers, SA nach DIN V 18599-4 : 2007-02
* • kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70
• Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14
Sonnenschutz- vorrichtung
Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich ggf. aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach Nr. 4. Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
* • anstelle der Werte der Zeile 1.2
* – Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g*
* – Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ D65
* • anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:
* – Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g*
* – Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ D65
2.1
Beleuchtungsart
* –^f771304_05_BJNR151900007BJNE003601377 in Zonen der Nutzungen 6 und 7 : wie beim ausgeführten Gebäude
* – ansonsten: direkt/indirekt
2.2
Regelung der Beleuchtung
Präsenzkontrolle:
* – in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 31
* – ansonsten
tageslichtabhängige Kontrolle:
manuell
* * * – in Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8 bis 10, 28, 29 und 31 :
* * * – ansonsten
3.1
Heizung (Raumhöhen* 4 m) – Wärmeerzeuger
Brennwertkessel „verbessert“ nach DIN V 18599-5 : 2007-02, Gebläsebrenner, Heizöl EL, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW
3.2
Heizung (Raumhöhen* 4 m) – Wärmeverteilung
* – bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich,
innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen,
Systemtemperatur 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen, ∆p konstant,
Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb,
keine Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungs-
länge mit 70 vom Hundert der Standardwerte und die Umgebungs-
temperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5 :
2007-02 zu ermitteln.
– *bei zentralem RLT-Gerät:*
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abgeglichen,
∆p konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall
sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie
beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
3.3
Heizung (Raumhöhen* 4 m) – Wärmeübergabe
* – bei statischer Heizung:
freie Heizflächen an der Außenwand mit Glasfläche mit Strahlungs-
schutz, P-Regler (1K), keine Hilfsenergie
– *bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):*
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.
3.4
Heizung (Raumhöhen > 4 m)
Heizsystem: Warmluftheizung mit normalem Induktionsverhältnis, Luftauslass seitlich, P-Regler (1K) (nach DIN V 18599-5 : 2007-02)
4.1
Warmwasser – zentrales System
Wärmeerzeuger: Solaranlage nach DIN V 18599-8 : 2007-02 Nr. 6.4.1, mit
– Flachkollektor: A c = 0,09·(1,5·A NGF ) 0,8
– Volumen des (untenliegenden) Solarteils des Speichers:
– V s,sol = 2·(1,5·A NGF ) 0,9
– bei A NGF > 500 m 2 „große Solaranlage“
(A NGF : Nettogrundfläche der mit zentralem System versorgten Zonen) Restbedarf über den Wärmeerzeuger der Heizung Wärmespeicherung: indirekt beheizter Speicher (stehend), Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle Wärmeverteilung: mit Zirkulation, ∆p konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
4.2
Warmwasser – dezentrales System
elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 m Leitungslänge pro Gerät
5.1
Raumlufttechnik – Abluftanlage
spezifische Leistungsaufnahme Ventilator
P SFP = 1,0 kW/(m 3 /s)
5.2
Raumlufttechnik
– Zu- und Abluft- anlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion
spezifische Leistungsaufnahme
*
– Zuluftventilator
P SFP = 1,5 kW/(m 3 /s)
– Abluftventilator
P SFP = 1,0 kW/(m 3 /s)
* *
* – Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen- strom)
*
* Rückwärmzahl
*
* Druckverhältniszahl
5.3
Raumlufttechnik
– Zu- und Abluft- anlage mit geregelter Luft- konditionierung
spezifische Leistungsaufnahme
– Zuluftventilator P SFP = 1,5 kW/(m 3 /s)
– Abluftventilator P SFP = 1,0 kW/(m 3 /s)
Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück- führungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden
* – Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen- strom)
*
* Rückwärmzahl
*
* Zulufttemperatur
*
* Druckverhältniszahl
5.4
Raumlufttechnik
– Luftbefeuchtung
für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen
5.5
Raumlufttechnik
– Nur-Luft- Klimaanlagen
als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
Druckverhältniszahl
f P = 0,4
6
Raumkühlung
* – Kältesystem:
*
*
* Kaltwasser Fan-Coil, Brüstungsgerät
*
*
* Kaltwassertemperatur
* – Kaltwasserkreis Raumkühlung:
*
*
* Überströmung
spezifische elektrische Leistung der Verteilung hydraulisch abgeglichen, geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und Wochenend- abschaltung
P d,spez = 30 W el /kW Kälte
7
Kälteerzeugung
Erzeuger: Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, luftgekühlt Kaltwassertemperatur:
*
* – bei mehr als 5 000 m 2 mittels Raumkühlung konditionierter Nettogrundfläche, für diesen Konditionierungsanteil
* – ansonsten
Überströmung
30 %
spezifische elektrische Leistung der Verteilung hydraulisch abgeglichen, ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und Wochenend- abschaltung, Verteilung außerhalb der konditionierten Zone. Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20 und 31 nur zu 50 % angerechnet werden.
P d,spez = 20 W el /kW Kälte
1.2 Flächenangaben
Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche
gemäß § 2 Nummer 15.
1.3 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Die Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen die in
Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Satz 1 ist auf
Außentüren nicht anzuwenden.
wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden
Zeile
Bauteil
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten, bezogen auf den Mittelwert der jeweiligen Bauteile
Zonen mit Raum-Soll- temperaturen im Heizfall
19 °C
Zonen mit Raum-Soll- temperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C
1
Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten
Ū = 0,35 W/(m 2 ·K)
Ū = 0,50 W/(m 2 ·K)
2
Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten
Ū = 1,90 W/(m 2 ·K)
Ū = 2,80 W/(m 2 ·K)
3
Vorhangfassade
Ū = 1,90 W/(m 2 ·K)
Ū = 3,00 W/(m 2 ·K)
4
Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln
Ū = 3,10 W/(m 2 ·K)
Ū = 3,10 W/(m 2 ·K)
2 Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)
2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Q p für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1 : 2007-02 anzusetzen. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
2.1.2 Als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in den Tabellen 4 bis 8 der DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden:
a) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion
der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-
Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall
mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche
Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von
mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.
b) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der
raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude
oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und
eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-
Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei
Stunden pro Tag vorgesehen sind.
c) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren,
wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung
wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b
für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei
Stunden pro Tag vorgesehen ist.
d) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein
Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der
durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens
0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag
beträgt.
e) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in
einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von
mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche
Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei
Stunden pro Tag vorgesehen ist.
f) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er
beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen
Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen
Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der
Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für
Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine
durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei
Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
2.1.3 Abweichend von DIN V 18599-10 : 2007-02 Tabelle 4 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1 500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1 000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4 : 2007-02 zu berechnen.
2.1.4 Abweichend von DIN V 18599-2 : 2007-02 darf für opake Bauteile, die an Außenluft grenzen, ein flächengewichteter Wärmedurchgangskoeffizient für das ganze Gebäude gebildet und bei der zonenweisen Berechnung nach DIN V 18599-02 : 2007-02 verwendet werden.
2.1.5 Werden in Nichtwohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen.
2.1.6 Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.
Zeile
Kenngröße
Randbedingungen
1
Verschattungsfaktor F S
F S = 0,9 soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.
2
Verbauungsindex I V
I V = 0,9 Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4 : 2007-02 ist zulässig.
3
Heizunterbrechung
* – Heizsysteme in Raumhöhen* 4 m: Absenkbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02
– Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:
Abschaltbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in Tabelle
4 der DIN V 18599-10 : 2007-02
4
Solare Wärmegewinne über opake Bauteile
* – Emissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung:
* – Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen:
*
* für dunkle Dächer kann abweichend
angenommen werden.
5
Wartungsfaktor der Beleuchtung
Der Wartungsfaktor WF ist wie folgt anzusetzen:
*
* – in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22
* – ansonsten
* – für die Nutzungen 14, 15 und 22
* – ansonsten
6
Berücksichtigung von Konstantlichtregelung
Bei Einsatz einer Konstantlichtregelung ist der Energiebedarf für einen Berechnungsbereich nach DIN V 18599-4 : 2007-02 Nr. 5.1 Gleichung (2) mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:
*
* –^f771304_13_BJNR151900007BJNE003601377 für die Nutzungen 14,15 und 22
* – ansonsten
2.2 Zonierung
2.2.1 Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1 : 2007-02 in Verbindung mit DIN V 18599-10 : 2007-02 und den Vorgaben in Nr. 1 dieser Anlage in Zonen zu unterteilen. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.
2.2.2 Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführt sind, kann
a) die Nutzung 17 der Tabelle 4 in DIN V 18599-10 : 2007-02 verwendet
werden oder
b) eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10 : 2007-02 unter
Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt
und verwendet werden.
In Fällen des Buchstabens b sind die gewählten Angaben zu begründen
und dem Nachweis beizufügen.
2.3 Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die
Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die
Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume oder
Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der
Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden
Bodenplatten dürfen die Flächen unberücksichtigt bleiben, die mehr als
5 m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist
für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall
getrennt durchzuführen. Für die Bestimmung der
Wärmedurchgangskoeffizienten der verwendeten Bauausführungen gelten
die Fußnoten zu Anlage 3 Tabelle 1 entsprechend.
3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)
3.1 Zweck und Anwendungsvoraussetzungen
3.1.1 Im vereinfachten Verfahren sind die Bestimmungen der Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine abweichenden Bestimmungen trifft.
3.1.2 Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein- Zonen-Modells ermittelt werden.
3.1.3 Das vereinfachte Verfahren gilt für
a) Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder
Gaststätte,
b) Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 m
2 Nettogrundfläche, wenn neben der
Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen
vorhanden sind,
c) Gewerbebetriebe mit höchstens 1 000 m
2 Nettogrundfläche, wenn neben der
Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen
vorhanden sind,
d) Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche
Einrichtungen,
e) Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und
f) Bibliotheken.
In Fällen des Satzes 1 kann das vereinfachte Verfahren angewendet
werden, wenn
a) die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4
Spalte 3 und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel
der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,
b) in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle
Räume auf dieselbe Art erfolgen,
c) das Gebäude nicht gekühlt wird,
d) höchstens 10 vom Hundert der Nettogrundfläche des Gebäudes durch
Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“
nach DIN V 18599-4 : 2007-02 beleuchtet werden und
e) außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt
wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der
Ventilatoren die entsprechenden Werte in Tabelle 1 Zeilen 5.1 und 5.2
überschreiten.
Abweichend von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch
angewendet werden, wenn
a) nur ein Serverraum gekühlt wird und die Nennleistung des Gerätes für
den Kältebedarf 12 kW nicht übersteigt oder
b) in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder
eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten
Räume jeweils 450 m
2 nicht übersteigt.
3.2 Besondere Randbedingungen und Maßgaben
3.2.1 Abweichend von Nr. 2.2.1 ist bei der Berechnung des Jahres- Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.
Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs
Zeile
Gebäudetyp
Hauptnutzung
Nutzung (Nr. gemäß DIN V 18599-10 : 2007-02 Tabelle 4)
Nutzenergiebedarf ^f771304_06_BJNR151900007BJNE003601377 Warmwasser
1
2
3
4
5
1
Bürogebäude
Einzelbüro (Nr. 1) Gruppenbüro (Nr. 2) Großraumbüro (Nr. 3) Besprechung, Sitzung, Seminar (Nr. 4)
Einzelbüro (Nr. 1)
0
1.1
Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung oder Gewerbebetrieb
wie Zeile 1
Einzelbüro (Nr. 1)
0
1.2
Bürogebäude mit Gaststätte
wie Zeile 1
Einzelbüro (Nr. 1)
1,5 kWh je Sitzplatz in der Gaststätte und Tag
2
Gebäude des Groß- und Einzelhandels bis 1 000 m 2 NGF
Groß-, Einzelhandel/Kaufhaus
Einzelhandel/ Kaufhaus (Nr. 6)
0
3
Gewerbebetriebe bis 1 000 m 2 NGF
Gewerbe
Werkstatt, Montage, Fertigung (Nr. 22)
1,5 kWh je Beschäftigten und Tag
4
Schule, Kindergarten und -tagesstätte, ähnliche Einrich- tungen
Klassenzimmer, Aufenthaltsraum
Klassenzimmer/ Gruppenraum (Nr. 8)
ohne Duschen: 85 Wh/(m 2 ·d) mit Duschen: 250 Wh/(m 2 ·d)
5
Turnhalle
Turnhalle
Turnhalle (Nr. 31)
1,5 kWh je Person und Tag
6
Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich
Hotelzimmer
Hotelzimmer (Nr. 11)
250 Wh/(m 2 ·d)
7
Bibliothek
Lesesaal, Freihand- bereich
Bibliothek, Lesesaal (Nr. 28)
30 Wh/(m 2 ·d)
3.2.2 Bei Anwendung der Nr. 3.1.3 sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs wie folgt zu erhöhen:
a) in Fällen der Nr. 3.1.3 Satz 3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(m
2 ·a) je m
2 gekühlte Nettogrundfläche des Serverraums,
b) in Fällen der Nr. 3.1.3 Satz 3 Buchstabe b pauschal um 50 kWh/(m
2 ·a) je m
2 gekühlte Nettogrundfläche der
Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte.
3.2.3 Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.
3.2.4 Der ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf ist sowohl für den Höchstwert des Referenzgebäudes nach Nr. 1.1 als auch für den Höchstwert des Gebäudes um 10 vom Hundert zu erhöhen.
4 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 4 Absatz 4)
4.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten.
4.2 Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist für jede Gebäudezone nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung) angewendet, so sind abweichend von DIN 4108-2 : 2003-07 Randbedingungen anzuwenden, die die aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes hinreichend gut wiedergeben.
Nutzungen nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02
Nettogrundfläche des Gebäudes.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1544 - 1548; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
* 1 Außenwände
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder
Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden,
c) Dämmschichten eingebaut werden oder
d) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten
größer 0,9 W/(m
2 x K) der Außenputz erneuert wird,
sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach
Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem
Mauerwerk gemäß Buchstabe c gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der
bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff
ausgefüllt wird. Beim Einbau von innenraumseitigen Dämmschichten gemäß
Buchstabe c gelten die Anforderungen des Satzes 1 als erfüllt, wenn
der Wärmedurchgangskoeffizient des entstehenden Wandaufbaus 0,35 W/(m
2 ·K) nicht überschreitet. Werden bei
Außenwänden in Sichtfachwerkbauweise, die der
Schlagregenbeanspruchungsgruppe I nach DIN 4108-3 : 2001-06 zuzuordnen
sind und in besonders geschützten Lagen liegen, Maßnahmen gemäß
Buchstabe a, c oder d durchgeführt, gelten die Anforderungen gemäß
Satz 1 als erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des
entstehenden Wandaufbaus 0,84 W/(m
2 ·K) nicht überschreitet; im Übrigen gelten
bei Wänden in Sichtfachwerkbauweise die Anforderungen nach Satz 1 nur
in Fällen von Maßnahmen nach Buchstabe b. Werden Maßnahmen nach Satz 1
ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus
technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt,
wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche
Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ =
0,040 W/(m·K)) eingebaut wird.
**2** **Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer**
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen außen liegende Fenster,
Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer in der Weise erneuert
werden, dass
a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder
c) die Verglasung ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt
nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß
Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme
der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach
Buchstabe c ausgeführt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser
Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die
Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem
Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,30 W/(m
2 ·K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach
Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten
die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer
infrarotreflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität
Epsilon(tief)n <= 0,2 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1
1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der
Verglasung von
R(tief)w,R <= 40 dB nach DIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer
vergleichbaren Anforderung oder
2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung
oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder
3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer
Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 : 1990-05
oder einer vergleichbaren Anforderung verwendet, sind abweichend von
Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.
**3** **Außentüren**
Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut
werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9
W/(m(hoch)2 x K) nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
**4** **Decken, Dächer und Dachschrägen**
4.1 Steildächer
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen
sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte
oder gekühlte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt
oder neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert
werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
e) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten
Dachraum eingebaut werden,
sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1
Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der
Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die
Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der
Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die
nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke
eingebaut wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für opake Bauteile.
4.2 Flachdächer
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Flachdächer
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt
oder neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert
werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten. Werden
bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die keilförmige
Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der
Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946 : 1996-11 Anhang C zu
ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am
tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach
§ 7 Abs. 1 gewährleisten. Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und
ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen
Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die
nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke
(bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ= 0,040 W/(m·K))
eingebaut wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten nur für opake Bauteile.
**5** **Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an
Außenluft**
Soweit bei beheizten Räumen Decken oder Wände, die an unbeheizte
Räume, an Erdreich oder nach unten an Außenluft grenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren
oder Drainagen angebracht oder erneuert,
c) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,
d) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder
e) Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die
Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1
ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus
technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt,
wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche
Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ =
0,040 W/(m·K)) eingebaut wird.
**6** **Vorhangfassaden**
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in der
Weise erneuert werden, dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig
eingebaut wird, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2d
einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen
entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die
Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.
**7** **Anforderungen**
Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
Zeile
Bauteil
Maßnahme nach
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen
19 °C
Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von 12 bis < 19 °C
*
1
2
3
4
1
Außenwände
Nr. 1 a bis d
0,24 W/(m 2 ·K)
0,35 W/(m 2 ·K)
2a
Außen liegende Fenster, Fenstertüren
Nr. 2 a und b
1,30 W/(m ^f771304_08_BJNR151900007BJNE003701377 2 ·K)
1,90 W/(m 2 ·K)
2b
Dachflächenfenster
Nr. 2 a und b
1,40 W/(m 2 ·K)
1,90 W/(m 2 ·K)
2c
Verglasungen
Nr. 2 c
1,10 W/(m ^f771304_09_BJNR151900007BJNE003701377 2 ·K)
keine Anforderung
2d
Vorhangfassaden
Nr. 6 Satz 1
1,50 W/(m ^f771304_10_BJNR151900007BJNE003701377 2 ·K)
1,90 W/(m 2 ·K)
2e
Glasdächer
Nr. 2a und c
2,00 W/(m 2 ·K)
2,70 W/(m 2 ·K)
3a
Außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dach- flächenfenster mit Sonderverglasungen
Nr. 2 a und b
2,00 W/(m 2 ·K)
2,80 W/(m 2 ·K)
3b
Sonderverglasungen
Nr. 2 c
1,60 W/(m 2 ·K)
keine Anforderung
3c
Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen
Nr. 6 Satz 2
2,30 W/(m 2 ·K)
3,00 W/(m 2 ·K)
4a
Decken, Dächer und Dachschrägen
Nr. 4.1
0,24 W/(m 2 ·K)
0,35 W/(m 2 ·K)
4b
Flachdächer
Nr. 4.2
0,20 W/(m 2 ·K)
0,35 W/(m 2 ·K)
5a
Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich
Nr. 5 a, b, d und e
0,30 W/(m 2 ·K)
keine Anforderung
5b
Fußbodenaufbauten
Nr. 5 c
0,50 W/(m 2 ·K)
keine Anforderung
5c
Decken nach unten an Außenluft
Nr. 5 a bis e
0,24 W/(m 2 ·K)
0,35 W/(m 2 ·K)
8 Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2)
Die Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden
Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
8.1 Wärmebrücken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆U WB = 0,15 W/(m 2 ·K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche zu berücksichtigen.
8.2^f771304_11_BJNR151900007BJNE003701377 Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6 : 2003-06 Tabelle D.3 Zeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten, wie bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung oder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene, mit 1,0 h -1 anzusetzen.
8.3^f771304_12_BJNR151900007BJNE003701377 Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 18599 : 2007-02 oder DIN V 4108-6 : 2003-06 Abschnitt 6.4.3 ist der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit F F = 0,6 anzusetzen.
(weggefallen)
Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden. Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Regeln der Technik zu ermitteln.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1549; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 Anforderungen an außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den
Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.
Zeile
Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes
Klasse der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12 207-1 : 2000-06
1
bis zu 2
2
2
mehr als 2
3
2 Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Überprüfung der
Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13
829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50
Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte oder gekühlte
Luftvolumen – bei Gebäuden
– ohne raumlufttechnische Anlagen
3,0 h-(hoch)1 und
– mit raumlufttechnischen Anlagen
1,5 h-(hoch)1
nicht überschreiten.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 975) In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl e g und Primärenergiefaktor f p nicht größer als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl e g ist nach DIN V 4701-10 : 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefaktor f p für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu bestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 975 - 976)
1 In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt.
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Zeile
Art der Leitungen/Armaturen
Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K)
1
Innendurchmesser bis 22 mm
20 mm
2
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm
30 mm
3
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm
gleich Innendurchmesser
4
Innendurchmesser über 100 mm
100 mm
5
Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern
1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4
6
Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden
1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4
7
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau
6 mm
8
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen
6 mm
Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen.
2 In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einer Länge von 4 m, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen).
3 Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
4 Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 977 - 980)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 981 - 984)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 985)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 986)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 987)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1562 - 1563; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 Zweck der Fortbildung
Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 verlangte Fortbildung soll die Aussteller
von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und
von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 in die Lage versetzen, bei
der Ausstellung solcher Energieausweise und
Modernisierungsempfehlungen die Vorschriften dieser Verordnung
einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen
sachgemäß anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische Übungen
einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten
Fachkenntnisse vermitteln.
2 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden
2.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen
Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der
geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle
einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit
und Erkennen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von
Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit verbundenen
konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von
anlagentechnischen Komponenten einschließlich deren
Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens
und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und
Witterungseinflüssen auf den Energieverbrauch.
2.2 Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische
Berechnung, wie z. B. Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand,
Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust,
Lüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne.
Durchführung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN
V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und Berechnungs- und
Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen
Wärmeschutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über
Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung der Luftdichtheitsrate.
2.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Detaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur
Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe.
Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anlagentechnik,
Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10,
Beurteilung von Systemen der alternativen und erneuerbaren Energie-
und Wärmeerzeugung.
2.4 Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen
Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren
Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und
Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung
der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse
über Klimaanlagen.
2.5 Erbringung der Nachweise
Kenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das
Bauordnungsrecht (insbesondere Mindestwärmeschutz), Durchführung der
Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung
des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich
der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.
2.6 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
Kenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und
Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und Anlagen
einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über
erfahrungsgemäß wirtschaftliche (rentable), im Allgemeinen
verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kostengünstige
Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über
Vor- und Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschläge unter
Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (z.
B. bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände),
über aktuelle Förderprogramme, über tangierte bauphysikalische und
statisch-konstruktive Einflüsse, wie z. B. Wärmebrücken,
Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport,
Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse und Vorschläge für weitere
Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung
der Luftdichtheit (Verträglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit) und
über Auswirkungen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall-
und Brandschutz. Erstellung erfahrungsgemäß wirtschaftlicher
(rentabler), im Allgemeinen verwirklichungsfähiger
Modernisierungsempfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der
energetischen Eigenschaften.
3 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Nichtwohngebäuden
Zusätzlich zu den unter Nr. 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die
Fortbildung insbesondere die nachfolgenden Fachkenntnisse zu
Nichtwohngebäuden vermitteln.
3.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen
Energetische Modellierung eines Gebäudes (beheiztes/gekühltes Volumen,
konditionierte/nicht konditionierte Räume, Versorgungsbereich der
Anlagentechnik), Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des
Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen,
Zuordnung von geometrischen und energetischen Kenngrößen zu den Zonen
und Versorgungsbereichen, Zusammenwirken von Gebäude und
Anlagentechnik (Verrechnung von Bilanzanteilen), Anwendung
vereinfachter Verfahren (z. B. Ein-Zonen-Modell), Bestimmung von
Wärmequellen und -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen,
Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte
von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und
Beleuchtungssystemen.
3.2 Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische
Bewertung von Fassadensystemen, insbesondere von Vorhang- und
Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärmeschutz
und von Verbauungs- und Verschattungssituationen.
3.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Berechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung
einschließlich der Verluste in den technischen Prozessschritten nach
DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-
Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierung von Nah- und
Fernwärmesystemen und der Nutzung erneuerbarer Energien.
3.4 Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung
Berechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der
Nutzenergie für die Luftaufbereitung, Bewertung unterschiedlicher
Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren
Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und
Schallschutzanforderungen für diese Anlagen, Berechnung des
Energiebedarfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung
von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von
Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V
18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer
Energien.
3.5 Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen
Berechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V
18599-4, Bewertung der Tageslichtnutzung (Fenster, Tageslichtsysteme,
Beleuchtungsniveau, Wartungswert der Beleuchtungsstärke etc.), der
tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung (Art, Kontrollstrategie,
Funktionsumfang, Schaltsystem etc.) und der Kunstlichtbeleuchtung
(Lichtquelle, Vorschaltgeräte, Leuchten etc.).
3.6 Erbringung der Nachweise
Kenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das
Bauordnungsrecht (insbesondere Mindestwärmeschutz), Durchführung der
Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung
des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich
der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.
3.7 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
Erstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlichen (rentablen), im
Allgemeinen verwirklichungsfähigen Modernisierungsempfehlungen für
kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für
Nichtwohngebäude.
4 Umfang der Fortbildung
Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte
soll dem Zweck und den Anforderungen dieser Anlage sowie der
Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.
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