Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. EG Nr. L 297 S. 16) sowie der in Anlage 1 aufgeführten Richtlinien.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
gebrauchte Produkte,
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
Reifen,
Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
Im Sinne dieser Verordnung
sind energieverbrauchsrelevante Produkte
Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I
gilt als Lieferant
jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
ist Händler
jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
ist Inbetriebnahme
die erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck;
ist Datenblatt
eine einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Produkt;
sind andere wichtige Ressourcen
Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;
sind technische Werbeschriften
Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;
sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;
sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen.
(1) Energieverbrauchsrelevante Produkte, die für den Endverbraucher am Verkaufsort zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder zu ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.
(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 oder der Anlage 2 bei den einzelnen Arten von energieverbrauchsrelevanten Produkten die Kennzeichnung vorgenommen werden muß.
(3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.
(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist.
(1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 oder nach Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 der Kennzeichnungspflicht unterliegende energieverbrauchsrelevante Produkte vertreiben, haben Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen
Etiketten, die den in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union entsprechen,
Datenblätter, die den in den Ziffern 3, 5 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union entsprechen.
(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte ausgestellt, so haben die Händler
die energieverbrauchsrelevanten Produkte zuvor außen an der Vorder- oder Oberseite mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etiketten deutlich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen,
die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endverbraucher bereitzuhalten.
Abweichend von Satz 1
haben bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Lieferanten vor der Auslieferung an die Händler die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Außenseite der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder einzudrucken oder der Verpackung beizufügen,
dürfen die Händler Lampen nur ausstellen, wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach Nummer 1 versehen sind,
haben bei Backöfen (Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Händler vor dem Ausstellen die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 an den Türen der Geräte anzubringen; bei Öfen mit mehreren Türen sind an allen Backröhren eigene Etiketten anzubringen, es sei denn, es handelt sich um Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der nach Ziffer 3 der Anlage 1 anwendbaren harmonisierten Normen fallen.
Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.
(3) Für die in Richtlinien nach Anlage 1 genannten Produkte können die Lieferanten ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Sie können insbesondere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2.
(3a) Für die in Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte haben Lieferanten die erforderlichen Etiketten mitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten nach Satz 1 stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.
(4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1.
Werden energieverbrauchsrelevante Produkte über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach den Nummern 3, 6 und 7 der Anlage 1 oder den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 erlangen.
(1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht, hat der Lieferant für das einzelne Produktmodell eine technische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der Anlage 1 oder nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben überprüft werden kann.
(2) Für die Erstellung der technischen Dokumentation dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende der Herstellung des einzelnen Produktmodells für eine Überprüfung bereitzuhalten. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Aufbewahrung der technischen Dokumentation nicht länger erforderlich.
(3) Der Lieferant stellt die technische Dokumentation den zuständigen Marktüberwachungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission auf Verlangen nach Eingang eines Antrags innerhalb von zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur Verfügung.
Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.
Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften für Produkte im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in diesen technischen Werbeschriften die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben werden und sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union nichts Abweichendes ergibt.
Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu führen oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt,
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine Lampe ausstellt,
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,
entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass ein Interessent Kenntnis von dort genannten Angaben erlangt,
entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
entgegen § 6a nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis bei der Werbung gegeben wird,
entgegen § 6b nicht sicherstellt, dass in einer technischen Werbeschrift eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird oder
entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2618 - 2619; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABl. EG Nr. L 344 S. 24), nachfolgend RL 86/594/EWG;
Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EG Nr. L 45 S. 1), nachfolgend RL 94/2/EG;
Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 136 S. 1), nachfolgend RL 95/12/EG;
Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner (ABl. EG Nr. L 136 S. 28), nachfolgend RL 95/13/EG;
Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. EG Nr. L 266 S. 1), nachfolgend RL 96/60/EG;
Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABl. EG Nr. L 338 S. 85);
Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 118 S. 1), nachfolgend RL 97/17/EG;
Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. EG Nr. L 71 S. 1), nachfolgend RL 98/11/EG;
Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (ABl. EG Nr. L 56 S. 46);
Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26), nachfolgend RL 2002/31/EG;
Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45), nachfolgend RL 2002/40/EG;
Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10), nachfolgend RL 2003/66/EG.
Zu kennzeichnende Gerätearten
Die Arten von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräten, die in Spalte 1 der Tabelle 1 aufgeführt sind, unterliegen nach Maßgabe dieser Anlage der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV. Hiervon ausgenommen sind
Gerätemodelle der in Zeilen 1 bis 5 sowie 7 und 8 der Tabelle 1 aufgeführten Gerätearten, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien, betrieben werden können,
Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1), die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, wie Batterien, vermarktet werden.
Beginn der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten aufgeführt ist.
(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand harmonisierter Normen zu ermitteln, die im Auftrag der Kommission durch die zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind, soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie umsetzenden deutschen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Geräuschemissionen gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über Geräuschemissionen gemacht, ohne daß hierzu eine Verpflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls.
Die Etiketten müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 3 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.
Die Datenblätter müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 4 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.
Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen Wegen angeboten, bei denen Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, so müssen die Angaben in den Angeboten in Versandhandelskatalogen, Katalogen, im Internet sowie im Telefonmarketing oder in Angeboten, die schriftlich oder mittels sonstiger elektronischer Medien verbreitetet werden, den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Diese Anforderungen gelten auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen.
Die Klassen für die Energieeffizienz sowie gegebenenfalls für weitere Angaben über Eigenschaften der Gerätemodelle werden gemäß den in Spalte 6 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ermittelt.
(1) Die technische Dokumentation nach § 6 EnVKV hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Lieferanten sowie bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1) die Marke,
eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
Berichte über Messungen, die auf Grundlage von europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Ziffer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,
Bedienungsanleitungen, soweit solche zum Gerät mitgeliefert werden.
(2) Werden bei Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie deren Kombinationen oder bei Raumklimageräten (Zeilen 1 und 7 der Tabelle 1) Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation von anderen Modellkombinationen ermittelt, sollten Einzelheiten über diese Berechnung oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Berechnungen durchgeführten Prüfungen angegeben werden. Die Prüfungen sollten genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen enthalten.
Sofern die nachfolgenden Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 ersetzt wurden, bestimmen sich die Inhalte der Kennzeichnungspflicht nach Anlage 2.
Spalte
1
2
3
4
5
6
*
(Geräteart)
(Beginn der Kennzeichnungspflicht)
(Etiketten)
(Datenblätter)
(Nicht ausgestellte Geräte)
(Klasseneinteilung) )
* * * * * *
1
Elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte
1.1.1998
Anhang I der RL 94/2/EG, geändert durch RL 2003/66/EG
Anhänge II und IV der RL 94/2/ EG, geändert durch RL 2003/66/EG
Anhang III der RL 94/2/ EG, geändert durch RL 2003/66/EG
Anhang V der RL 94/2/EG, geändert durch RL 2003/66/EG
2
Elektrische Haushaltswaschmaschinen ausgenommen:
1.1.1998
Anhang I der RL 95/12/EG
Anhang II der RL 95/ 12/EG
Anhang III der RL 95/ 12/EG
Anhang IV der RL 95/ 12/EG
3
Elektrische Haushaltswäschetrockner
1.1.1998
Anhang I der RL 95/13/EG
Anhang II der RL 95/13/EG
Anhang III der RL 95/13/EG
Anhang IV der RL 95/13/EG
4
Elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
1.1.1998
Anhang I der RL 96/60/EG 1)
Anhang II der RL 96/60/EG
Anhang III der RL 96/60/EG
Anhang IV der RL 96/60/EG
5
Elektrische Haushaltsgeschirrspüler
1.3.1999
Anhang I der RL 97/17/EG
Anhang II der RL 97/17/EG
Anhang III der RL 97/17/EG
Anhang IV der RL 97/17/EG
6
Mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschl. ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät) 2) ausgenommen: 3)
1.7.1999
Anhang I der RL 98/11/EG
Anhang II der RL 98/11/EG
Anhang III der RL 98/11/EG
Anhang IV der RL 98/11/EG
-
Lampen mit einem Lichtstrom über 6 500 Lumen
-
Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt
-
Reflektorlampen
-
Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden
-
Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist, es sei denn, die Lampe wird (z.B. als Ersatzteil) getrennt angeboten oder ausgestellt.
7
Netzbetriebene Raumklimageräte im Sinne der Europäischen Normen EN 255-1, EN 814-1 oder gemäß den in Ziffer 3 dieser Anlage genannten harmonisierten Normen ausgenommen:
1.1.2003
Anhang I der RL 2002/31/ EG
Anhang II der RL 2002/31/ EG
Anhang III der RL 2002/31/ EG
Anhang IV der RL 2002/31/ EG
8
Netzbetriebene Elektrobacköfen im Sinne der in Ziffer 3 dieser Anlage genannten harmonisierten Normen einschließlich Öfen, die Teil größerer Geräte sind 4) ausgenommen: tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Gewicht unter 18 Kilogramm liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind
1.1.2003
Anhang I der RL 2002/40/EG
Anhang II der RL 2002/40/EG
Anhang III der RL 2002/40/EG
Anhang IV der RL 2002/40/EG
1) Im Text des Etiketts ist die unter dem Wort "Energieverbrauch" (Randnummer V) stehende Erläuterung "(für Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität)" durch die Erläuterung "(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad C)" zu ersetzen.
2) Wenn das Gerät vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist "Lampe" im Sinne der EnVKV die eigentliche Lichtquelle.
3) Die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Lampen können mit einem Etikett und einem Datenblatt versehen werden, wenn harmonisierte Messnormen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 der Anlage 1 verabschiedet und veröffentlicht worden sind.
4) Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf- Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1079 - 1080)
1. Kennzeichnungspflicht
(1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Verordnungen der Europäischen Union:
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom 24.3.2011,
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1).
(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union.
2. Beginn
Die Kennzeichnungspflicht nach Nummer 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist.
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