Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1217), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:
Die Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen (Gesetz) kann mit den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Beständen an bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnissen (§ 1 des Gesetzes) sowie an Halbfertigerzeugnissen und Erdöl (§ 3 des Gesetzes), die sich in Belgien befinden (anrechenbare Bestände), nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erfüllt werden.
Anrechenbare Bestände sind
Bestände, über die der vorratspflichtige Unternehmer als Eigentümer, Miteigentümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist;
Bestände, die sich an Bord von Seeschiffen befinden, wenn
a) die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen und
b) die Hafenformalitäten in dem belgischen Hafen abgeschlossen worden sind;
sonstige Bestände, wenn
a) der einzelne Bestand mindestens 1.000 t beträgt,
b) der als Eigentümer, Miteigentümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigte belgische Unternehmer sich schriftlich verpflichtet hat, den Bestand mindestens für die Dauer eines Kalendervierteljahres für den vorratspflichtigen Unternehmer zur Verfügung zu halten (Verpflichtungserklärung) und
c) der für die Energie zuständige Minister des Königreichs Belgien einem von dem belgischen Unternehmer spätestens 10 Werktage vor Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Bestände für den vorratspflichtigen Unternehmer zur Verfügung gehalten werden, gestellten Antrag auf Anrechnung schriftlich zugestimmt hat.
(1) Den Meldungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist von dem vorratspflichtigen Unternehmer ein Verzeichnis beizufügen, das aufgegliedert in die Bestandsgruppen des § 2 Nr. 1 bis 3 folgende Angaben enthält:
Art und Menge der Bestände,
die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers, in dem sich die Bestände befinden,
Name und Anschrift des belgischen Unternehmers, bei dem die Bestände lagern,
Name des Seeschiffes und des belgischen Hafens, in dem sich die Bestände befinden.
(2) Bei den Meldungen über Bestände nach § 2 Nr. 1 und 2 ist außerdem der Rechtsgrund der Verfügungsberechtigung anzugeben.
(3) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Nr. 3 sind auch eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung des belgischen Unternehmers (§ 2 Nr. 3 Buchstabe b) und eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des für die Energie zuständigen Ministers des Königreichs Belgien (§ 2 Nr. 3 Buchstabe c) beizufügen.
Mit Beständen, deren Anrechenbarkeit der für die Energie zuständigen Minister des Königreichs Belgien nach Artikel 7 Abs. 2 und 3 des Abkommens über die gegenseitige Anrechnung von Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 23. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 89) - Abkommen - beanstandet hat, kann die Pflicht zur Vorratshaltung nicht erfüllt werden.
Die Möglichkeit, die Vorratspflicht mit Beständen zu erfüllen, die in Belgien lagern, kann eingeschränkt werden, wenn auf Grund von Konsultationen nach Artikel 6 des Abkommens die Anrechenbarkeit solcher Bestände begrenzt wird. Das anrechenbare Volumen darf jedoch die Menge nicht unterschreiten, die sich in entsprechender Anwendung des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens für den Vorratspflichtigen ergeben.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
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