Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1217) wird verordnet:
(1) Die Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen kann mit in Frankreich befindlichen Beständen an Erdölerzeugnissen der in § 1 des Gesetzes bezeichneten Art und Erdöl erfüllt werden, soweit die Bestände
im Eigentum oder Miteigentum des vorratspflichtigen Unternehmers stehen und in Bestandsmeldungen gegenüber den zuständigen französischen Behörden als Bestände deutscher Unternehmer ausgewiesen sind,
sich nach Abschluß der Hafenformalitäten an Bord eines Seeschiffes in einem französischen Hafen befinden und im Eigentum oder Miteigentum des vorratspflichtigen Unternehmers stehen oder für diesen bestimmt sind oder
für den vorratspflichtigen Unternehmer bestimmt sind und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und den zuständigen französischen Behörden eine Absatz 2 entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung vorgelegt worden ist, in der sich der Eigentümer oder Miteigentümer der Bestände gegenüber dem vorratspflichtigen Unternehmer verpflichtet hat, die Bestände für ihn zu halten und gegenüber den zuständigen französischen Behörden nicht als eigenen Pflichtvorrat zu melden.
(2) In der Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 sind anzugeben
Name und Anschrift des Eigentümers oder Miteigentümers der Bestände,
Art der Bestände sowie deren Anteil an den vom Eigentümer oder Miteigentümer in der jeweiligen Bestandsart als Vorrat gehaltenen Beständen,
ein kalendermäßig bestimmter Zeitraum von wenigstens sechs Monaten, für den die Verpflichtung gilt.
(3) Soweit eine ausreichende Feststellung und Überwachung der Bestände nach Absatz 1 Nr. 1 in anderer Weise als durch Aufnahme in die Bestandsmeldungen sichergestellt ist, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestatten, daß die Vorratspflicht mit diesen Beständen erfüllt wird.
Im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist der Meldung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ein Verzeichnis beizufügen, aus dem sich Art und Menge der vom Eigentümer oder Miteigentümer für den vorratspflichtigen Unternehmer gehaltenen Bestände ergeben. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 11. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 63) findet keine Anwendung.
(weggefallen)
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
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