Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1217), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:
Die Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen (Gesetz) kann mit den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Beständen an bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnissen (§ 1 des Gesetzes) sowie an Halbfertigerzeugnissen und Erdöl (§ 3 des Gesetzes), die sich in den Niederlanden befinden (anrechenbare Bestände), nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erfüllt werden.
(1) Anrechenbare Bestände sind:
Transitbestände, wenn der vorratspflichtige Unternehmer als Eigentümer, Miteigentümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist; als Transitbestände gelten die Bestände, die den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77/1), soweit sie das externe Versandverfahren betreffen, oder der Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 (69/74 EWG) zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Zollager (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 58/7) oder der Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 (69/75 EWG) zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Freizonen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 58/11) entsprechend;
Bestände, die von dem vorratspflichtigen Unternehmer außerhalb des freien Verkehrs einem niederländischen Unternehmer zur Verarbeitung für Rechnung des vorratspflichtigen Unternehmers zur Verfügung gestellt sind (Lohnverarbeitung), sowie die hieraus hergestellten Halbfertigerzeugnisse und bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnisse, wenn der niederländische Unternehmer die Lohnverarbeitung dem niederländischen Wirtschaftsminister unter Angabe
a) der insgesamt zu verarbeitenden Menge an Erdöl und Halbfertigerzeugnissen,
b) der Art und Menge der voraussichtlich anfallenden bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnisse und
c) der Laufzeit des Lohnverarbeitungsvertrages
angezeigt hat;
Bestände, die sich an Bord von Seeschiffen befinden, wenn
a) die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen und
b) die Hafenformalitäten in dem niederländischen Hafen abgeschlossen worden sind;
sonstige Bestände, die sich unter niederländischer Zoll- oder Steueraufsicht befinden, wenn
a) der vorratspflichtige Unternehmer über diese Bestände aus Eigentum oder Miteigentum oder aus sonstigem Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist oder
b) der einzelne Bestand mindestens 1.000 t beträgt und der aus Eigentum, Miteigentum oder aus einem sonstigen Rechtsgrund Verfügungsberechtigte sich schriftlich verpflichtet hat, den Bestand mindestens für die Dauer des folgenden Kalendervierteljahres für einen vorratspflichtigen Unternehmer zur Verfügung zu halten
und der niederländische Wirtschaftsminister einem von dem niederländischen Unternehmer spätestens 10 Werktage vor Beginn des folgenden Kalendervierteljahres gestellten Antrag auf Anrechnung schriftlich zugestimmt hat.
(2) Anrechenbare Bestände nach Absatz 1 Nr. 2 und 4, die bei niederländischen Unternehmern lagern, denen nach niederländischem Recht eine Vorratspflicht obliegt, müssen in deren Bestandsmeldungen gegenüber dem niederländischen Wirtschaftsminister als Bestände vorratspflichtiger Unternehmer ausgewiesen sein; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 muß der niederländische Unternehmer außerdem die in den Niederlanden geltenden Bevorratungsbestimmungen beachtet haben.
Die Verpflichtungserklärung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b muß folgende Angaben enthalten:
Art und Menge der Bestände,
die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers, in dem sich diese Bestände befinden,
Name und Anschrift des niederländischen Unternehmers, der die Verpflichtungserklärung abgibt,
einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum von mindestens einem Kalendervierteljahr, für den die Verpflichtung gilt,
den Zeitpunkt der Ausstellung der Verpflichtungserklärung,
Name und Anschrift des vorratspflichtigen Unternehmers, für den die Bestände gehalten werden.
(1) Den Meldungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist von dem vorratspflichtigen Unternehmer ein Verzeichnis beizufügen, das jeweils aufgegliedert in die Bestandsgruppen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 4 Buchstaben a und b folgende Angaben enthält:
a) Art und Menge der Bestände,
b) die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers,
c) Name und Anschrift des niederländischen Unternehmers, bei dem die Bestände lagern oder
d) Name des Seeschiffes und des niederländischen Hafens, in dem sich die Bestände befinden.
Bestände, für die nach Artikel 2 des Abkommens über die gegenseitige Anrechnung von Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 18. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 122) - Abkommen - eine besondere Zustimmung des niederländischen Wirtschaftsministers erteilt worden ist, sind gesondert aufzuführen.
(2) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist außerdem eine Ablichtung der Anzeigen des niederländischen Unternehmers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 beizufügen.
(3) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des niederländischen Wirtschaftsministers, den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b außerdem eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung beizufügen.
(4) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4, die bei niederländischen Unternehmern lagern, denen nach niederländischem Recht eine Vorratspflicht obliegt (§ 2 Abs. 2), ist eine Erklärung des niederländischen Unternehmers beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 in dem Zeitraum vorgelegen haben, für den die Meldungen abgegeben wurden.
Mit Beständen, deren Anrechenbarkeit der niederländische Wirtschaftsminister nach Artikel 5 Nr. 2 des Abkommens beanstandet, kann die Pflicht zur Vorratshaltung nicht erfüllt werden.
(1) Die Möglichkeit der Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen, die in den Niederlanden lagern, kann nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 4 und des Artikels 2 des Abkommens eingeschränkt werden.
(2) Falls in der Erdölversorgung der Niederlande Schwierigkeiten auftreten (Versorgungskrise), hat der vorratspflichtige Unternehmer auf Anforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entsprechend Artikel 2 des Abkommens unbeschadet der Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung seiner Meldung eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des niederländischen Wirtschaftsministers beizufügen oder gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Nachweis zu führen, daß eine solche Zustimmung nach Artikel 2 des Abkommens nicht erforderlich ist.
(weggefallen)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
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