Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV 1998)

Ausfertigungsdatum
1998-09-08
Fundstelle
BGBl I: 1998, 2658
Zuletzt geändert durch
Art. 27 G v. 8.12.2010 I 1768

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) verordnet die Bundesregierung:

Zu § 33 ErbStG

§ 1 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter

(1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung von Vermögen eines Erblassers verpflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes mit einem Vordruck nach Muster 1 zu erstatten. Wird die Anzeige in einem maschinellen Verfahren erstellt, kann auf eine Unterschrift verzichtet werden. Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen). Die Anzeige ist bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) einzureichen.

(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch noch andere Personen beteiligt sind.

(3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei dem Anzeigepflichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahrsam, die vom Erblasser verschlossen oder unter Mitverschluß gehalten wurden (z.B. in Schließfächern), genügt die Mitteilung über das Bestehen eines derartigen Gewahrsams und, soweit er dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, die Mitteilung des Versicherungswerts.

(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben,

  1. wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, über die der Erblasser nur die Verfügungsmacht hatte, insbesondere als gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Liquidator, Verwalter oder Testamentsvollstrecker, oder

  2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 5 000 Euro nicht übersteigt.

§ 2 Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben

Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 des Gesetzes anzuzeigen:

  1. die Wertpapier-Kennummer, die Stückzahl und den Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,

  2. die letzte Anschrift des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauten,

  3. den Todestag des Erblassers und - wenn dem Anzeigepflichtigen bekannt

    • das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist,
  4. den Namen, die Anschrift und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der Person, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.

Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5 000 Euro nicht übersteigt.

§ 3 Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen

(1) Zu den Versicherungsunternehmen, die Anzeigen nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes zu erstatten haben, gehören auch die Sterbekassen von Berufsverbänden, Vereinen und anderen Anstalten, soweit sie die Lebens- (Sterbegeld-) oder Leibrenten-Versicherung betreiben. Die Anzeigepflicht besteht auch für Vereine und Berufsverbände, die mit einem Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Versicherungssumme (eines Sterbegeldes) für den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben, wenn der Versicherungsbetrag an die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet wird. Ortskrankenkassen gelten nicht als Versicherungsunternehmen im Sinne der genannten Vorschrift.

(2) Dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) sind mit einem Vordruck nach Muster 2 alle Versicherungssummen oder Leibrenten, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszuzahlen oder zur Verfügung zu stellen sind, und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der Person, an die die Auszahlung oder Zurverfügungstellung erfolgt, anzuzeigen. Zu den Versicherungssummen rechnen insbesondere auch Versicherungsbeträge aus Sterbegeld-, Aussteuer- und ähnlichen Versicherungen. Bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls sind der Rückkaufswert der Versicherung sowie der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum des neuen Versicherungsnehmers anzuzeigen.

(3) Die Anzeige unterbleibt bei solchen Versicherungssummen, die auf Grund eines von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrages bereits zu Lebzeiten des Versicherten (Arbeitnehmers) fällig und an diesen ausgezahlt werden. Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 5 000 Euro nicht übersteigt.

Zu § 34 ErbStG

§ 4 Anzeigepflicht der Standesämter

(1) Die Standesämter haben für jeden Kalendermonat die Sterbefälle jeweils durch Übersendung der Sterbeurkunde in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, anzuzeigen. Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat. Die in Satz 1 genannten Urkunden sind um Angaben zu den in Muster 3 genannten Fragen zu ergänzen, soweit diese Angaben bekannt sind.

(2) Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beurkundet oder bekannt geworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes unter Angabe der Nummer der letzten Eintragung in das Sterberegister eine Fehlanzeige mit einem Vordruck nach Muster 4 zu übersenden.

(3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,

  1. daß die Anzeigen von einzelnen Standesämtern für einen längeren oder kürzeren Zeitraum als einen Monat übermittelt werden können,

  2. daß die Standesämter die Sterbefälle statt der Anzeigen nach Absatz 1 und 2 durch eine Totenliste (Absatz 4) nach Muster 3 anzeigen können,

  3. daß auf die zweite Ausfertigung der Sterbeurkunde verzichtet werden kann.

(4) Totenlisten nach Absatz 3 Nr. 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 Nr. 1 für jeden Kalendermonat aufzustellen. In die Totenlisten sind einzutragen:

  1. die Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Sterberegister,

  2. die dem Standesamt sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Personen, die im Ausland verstorben sind und bei ihrem Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes gehabt haben.

Das Standesamt hat die Totenliste binnen zehn Tagen nach dem Ablauf des Zeitraumes, für den sie aufgestellt ist, nach der in dem Muster 3 vorgeschriebenen Anleitung abzuschließen und dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, einzusenden. Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat. Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beurkundet worden oder bekanntgeworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes diesem Finanzamt eine Fehlanzeige nach Muster 4 zu übersenden. In der Fehlanzeige ist auch die Nummer der letzten Eintragung in das Sterberegister anzugeben.

§ 5 Verzeichnis der Standesämter

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen teilen den für ihr Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der Standesämter mit. Von diesen Änderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden Finanzämtern Kenntnis.

(2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt mitteilen.

§ 6 Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen

(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Beschlüsse über die Todeserklärung Verschollener oder über die Feststellung des Todes und der Todeszeit zu übersenden. Wird ein solcher Beschluß angefochten oder eine Aufhebung beantragt, hat das Gericht dies dem Finanzamt anzuzeigen.

(2) Die Übersendung der in Absatz 1 genannten Abschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt.

§ 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen

(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:

  1. eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung,

  2. Erbscheine,

  3. Testamentsvollstreckerzeugnisse,

  4. Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften,

  5. Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung,

  6. beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.

Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen. Auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist.

(2) Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Namen, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers,

  2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Nummer des Sterberegisters.

(3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:

  1. den Beruf und den Familienstand des Erblassers,

  2. den Güterstand bei verheirateten Erblassern,

  3. die Anschriften der Beteiligten und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser,

  4. die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses,

  5. später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern.

(4) Die Übersendung der in Absatz 1 erwähnten Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben,

  1. wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro vorhanden ist,

  2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt,

  3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist,

  4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind. Das gilt nicht für Anzeigen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.

(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes übertragen sind.

§ 8 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu übersenden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Enthält die Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über

  1. das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) des Erwerbers zum Schenker und

  2. den Wert der Zuwendung

zu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen. Die Anzeige hat unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen. Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist. Die Gerichte haben bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht hinzuweisen.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.

(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro ist.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen.

§ 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen

Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:

  1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,

  2. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.

§ 10 Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden

Die Behörden, die Stiftungen anerkennen oder Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden an juristische Personen und dergleichen genehmigen, haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) über solche innerhalb eines Kalendervierteljahres erteilten Anerkennung oder Genehmigungen unmittelbar nach Ablauf des Vierteljahres eine Nachweisung zu übersenden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfts der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Art. In der Nachweisung sind bei einem Anerkennungs- oder Genehmigungsfall anzugeben:

  1. der Tag der Anerkennung oder Genehmigung,

  2. die Anschriften des Erblassers (Schenkers) und des Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung die Anschrift des mit der Durchführung der Zweckzuwendung Beschwerten),

  3. die Höhe des Erwerbs (der Zweckzuwendung),

  4. bei Erwerbern von Todes wegen der Todestag und der Sterbeort des Erblassers,

  5. bei Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig der Name, der Sitz (der Ort der Geschäftsleitung), der Zweck der Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten Vermögens,

  6. wenn bei der Anerkennung oder Genehmigung dem Erwerber Leistungen an andere Personen oder zu bestimmten Zwecken auferlegt oder wenn von dem Erwerber solche Leistungen zur Erlangung der Anerkennung oder Genehmigung freiwillig übernommen werden: Art und Wert der Leistungen, die begünstigten Personen oder Zwecke und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der begünstigten Personen zum Erblasser (Schenker).

Als Nachweisung kann eine beglaubigte Abschrift der der Stiftung zugestellten Urkunde über die Anerkennung als rechtsfähig dienen, wenn aus ihr die genannten Angaben zu ersehen sind.

§ 11 Anzeigen im automatisierten Verfahren

Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.

Schlußvorschriften

§ 12 Anwendung der Verordnung

Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Muster 1 (§ 1 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2662; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

.............................. Firma Erbschaftsteuer An das Finanzamt ....................

- Erbschaftsteuerstelle -

Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens (§ 33 Abs. 1

ErbStG und § 1 ErbStDV)

-- 1. Erblasser Name, Vorname ............................................ Geburtstag ............. Anschrift ............................................ Todestag ............. Sterbeort ............... Standesamt ............. Sterberegister-Nr. ...........

2. Guthaben und andere Forderungen, auch Gemeinschaftskonten

Konto-Nr. I Nennbetrag I Aufgelaufene I Hat der Kontoinhaber mit I am Todes- I Zinsen bis I dem Kreditinstitut I tag ohne I zum Todestag I vereinbart, daß die I Zinsen für I (volle EUR) I Guthaben oder eines I das Jahr I I derselben mit seinem Tod I des Todes I I auf eine bestimmte Person I (volle EUR) I übergehen? I I I Wenn ja: Name und genaue

I I I Anschrift dieser Person

1 I 2 I 3 I 4

I I I

I I I

I I I

I I I

I I I

Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf unselbständige Zweigniederlassungen im Ausland: Konto-Nr.: 3. Wertpapiere, Anteile, Genußscheine und dergleichen, auch solche

in Gemeinschaftsdepots

Bezeichnung I Nennbetrag I Kurswert bzw. Stückzinsen I Bemerkungen der Wert- I am I Rücknahme- I bis zum I papiere I Todestag I preis I Todestag I usw. I (volle EUR) am Todestag I (volle EUR) I Wertpapier- I I (volle EUR) I I kenn-Nr. I I I I I I I I I I I I

I I I I

1 I 2 I 3 I 4 I 5

I I I I

I I I I

I I I I

I I I I

I I I I

Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf unselbständige Zweigniederlassungen im Ausland: Bezeichnung der Wertpapiere usw., Wertpapierkenn-Nr.: 4. Der Verstorbene hatte kein - ein Schließfach/ ... Schließfächer Versicherungswert EUR ................. 5. Bemerkungen (z.B. über Schulden des Erblassers beim Kreditinstitut): ................................................... .................................................................... .................................................................... .............................. ............................ Ort, Datum Unterschrift

Muster 2 (§ 3 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2663; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

.............................. Firma Erbschaftsteuer An das Finanzamt ....................

- Erbschaftsteuerstelle -

Anzeige über die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer

(§ 33 Abs. 3 ErbStG und § 3 ErbStDV)

-- 1. Versicherter I und Versicherungsnehmer I (wenn er ein anderer ist I als der Versicherte) a) Name und Vorname .....................I.......................... b) Geburtsdatum .....................I.......................... c) Anschrift .....................I.......................... d) Todestag .....................I.......................... e) Sterbeort .....................I.......................... f) Standesamt und .....................I.......................... Sterberegister-Nr. Zeitpunkt der Auszahlung beziehungsweise Zurverfügungstellung in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nicht verstorben ist: 2. Versicherungsschein-Nr. ......................... 3. a) Bei Kapitalversicherung Auszuzahlender Versicherungsbetrag (einschließlich Dividenden und dergleichen abzüglich noch geschuldeter Prämien, vor der Fälligkeit der Versicherungssumme gewährter Darlehen, Vorschüsse und dergleichen) EUR ................. b) Bei Rentenversicherung Jahresbetrag EUR Dauer der Rente ............ ................ 4. Zahlungsempfänger ist .............................................. ( ) als Inhaber des Versicherungsscheins *) ( ) als Bevollmächtigter, gesetzlicher Vertreter des *) ............. ( ) als Begünstigter *) ( ) aus einem anderen Grund (Abtretung, Verpfändung, gesetzliches Erbrecht, Testament und dergleichen) und welchem? *) ....................... *) Zutreffendes ist anzukreuzen 5. Nach der Auszahlungsbestimmung des Versicherungsnehmers, die als Bestandteil des Versicherungsvertrags anzusehen ist, ist/sind bezugsberechtigt ................................................... 6. Bei Wechsel des Versicherungsnehmers Neuer Versicherungsnehmer ist ...................................... Rückkaufswert EUR ............ 7. Bemerkungen (z.B. persönliches Verhältnis - Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner - der Beteiligten) .................................................................... .................................................................... .............................. ............................ Ort, Datum Unterschrift

Muster 3 (§ 4 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2664 - 2665; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

.............................. Standesamt und Ordnungsnummer Erbschaftsteuer Totenliste des Standesamtsbezirks ................................................ für den Zeitraum vom ............. bis ........... einschließlich Sitz des Standesamts ................................................ Anleitung für die Aufstellung und Einsendung der Totenliste 1. Die Totenliste ist für den Zeitraum eines Monats aufzustellen, sofern nicht die Oberfinanzdirektion die Aufstellung für einen kürzeren oder längeren Zeitraum angeordnet hat. Sie ist beim Beginn des Zeitraums anzulegen. Die einzelnen Sterbefälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen. 2. In die Totenliste sind aufzunehmen a) alle beurkundeten Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen im Sterberegister, b) die dem Standesbeamten glaubhaft bekanntgewordenen Sterbefälle im Ausland, und zwar von Deutschen und Ausländern, wenn sie beim Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes hatten. 3. Ausfüllen der Spalten: a) Spalte 1 muß alle Nummern des Sterberegisters in ununterbrochener Reihenfolge nachweisen. Die Auslassung einzelner Nummern ist in Spalte 7 zu erläutern. Auch der Sterbefall eines Unbekannten ist in der Totenliste anzugeben. b) In den Spalten 5 und 6 ist der Antwort stets der Buchstabe der Frage voranzusetzen, auf die sich die Antwort bezieht. c) Fragen, über die das Sterberegister keine Auskunft gibt, sind zu beantworten, soweit sie der Standesbeamte aus eigenem Wissen oder nach Befragen des Anmeldenden beantworten kann. d) Bezugnahmen auf vorhergehende Angaben durch "dsgl." oder durch Strichzeichen (") usw. sind zu vermeiden. e) Spalte 8 ist nicht auszufüllen. 4. Einlagebogen sind in den Titelbogen einzuheften. 5. Abschluß der Liste: a) Die Totenliste ist hinter der letzten Eintragung mit Orts- und Zeitangabe und der Unterschrift des Standesbeamten abzuschließen. b) Sind Sterbefälle der unter Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art nicht bekanntgeworden, ist folgende Bescheinigung zu unterschreiben: Im Ausland eingetretene Sterbefälle von Deutschen und Ausländern, die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes hatten, sind mir nicht bekanntgeworden. ....................... ..................................... Ort, Datum (Standesbeamter/Standesbeamtin) c) Binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für den die Liste aufzustellen ist, ist sie dem Finanzamt einzureichen. Sind in dem Zeitraum Sterbefälle nicht anzugeben, ist dem Finanzamt binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums eine Fehlanzeige nach besonderem Muster zu erstatten. An das Finanzamt ....................

- Erbschaftsteuerstelle -

(Seite 2)

I a) Familienname I I a) Familienstand I ggf. auch I I b) bei I Geburtsname I I Verheirateten I b) Vornamen I I Name, Beruf, I c) Beruf I a) Todestag I Geburtstag, Nummer des I d) Anschrift I b) Geburtstag I ggf. abweichende Sterbe- I e) Bei minder- I c) Geburtsort I Anschrift des registers I jährigen I I anderen I Kindern Name, I I Ehegatten I Beruf und I I c) bei Verwitweten I Anschrift I I Beruf des I (soweit von d) I I verstorbenen I abweichend) I I Ehegatten I des Vaters und I I

I der Mutter I I

--

des Verstorbenen

--

1 I 2 I 3 I 4

-- I I I I I I I I I I I I

(Seite 3)

-- Lebten von dem I Worin besteht der I I Verstorbenen am I Nachlaß und welchen I I Todestag I Wert hat er? I I a) Kinder? Wie I (kurze Angabe) I I viele? I a) Land- und forstw. I I b) Abkömmlinge von I Vermögen (bitte I I Nummer verstorbenen I Lage und Größe der I I und Kindern? I bewirtschafteten I Bemerkungen I Jahrgang Wie viele? I Fläche angeben) I I der c) Eltern oder I b) Grundvermögen I I Steuerliste Geschwister? I (bitte Lage I I (Nur angeben, I angeben) I I wenn a) und b) I c) Betriebsvermögen I I verneint wird) I (bitte die Firma I I d) Sonstige I und Art des I I Verwandte oder I Betriebs, z.B. I I Verschwägerte? I Einzelhandels- I I (Nur angeben, I geschäft, Groß- I I wenn a) bis c) I handel, Handwerks- I I verneint wird) I betrieb, Fabrik I I e) Wer kann Auskunft I angeben) I I geben? I d) Übriges Vermögen I I -------------------- I I I Zu a) bis e) bitte I I I Name und Anschrift I I I

angeben I I I

--

5 I 6 I 7 I 8

-- I I I I I I I I I I I I

Muster 4 (§ 4 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2666; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

.............................. Standesamt und Ordnungsnummer Erbschaftsteuer An das Finanzamt ....................

- Erbschaftsteuerstelle -

Fehlanzeige

-- im Standesamtsbezirk ................................................ sind für die Zeit vom ............. bis ........... einschließlich Sterbefälle nicht anzugeben. Der letzte Sterbefall ist beurkundet im Sterberegister unter Nr. ...... Im Ausland eingetretene Sterbefälle von Deutschen und von Ausländern, die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes hatten, sind mir nicht bekanntgeworden. Bemerkungen ............................................................ ...................................................................... .. .............................. ............................ Ort, Datum Unterschrift

Muster 5 (§ 7 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2667; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

.............................. Amtsgericht/Notariat Erbschaftsteuer An das Finanzamt ....................

- Erbschaftsteuerstelle -

Die anliegende ... beglaubigte ... Abschrift ... (Ablichtung ... wird/werden mit folgenden Bemerkungen übersandt: Erblasser Name, Vorname ......................................... Geburtstag ......................................... letzte Anschrift ......................................... Beruf ......................................... Familienstand ......................................... Güterstand (bei Verheirateten) ......................................... Todestag und Sterbeort ......................................... Standesamt und Sterberegister-Nr. ...................................... Testament/Erbvertrag vom ......................................... Tag der Eröffnung ......................................... Die Gebühr für die Errichtung I Verwahrung I Eröffnung ist berechnet nach einem EUR I EUR I EUR Wert von ..............I...............I............. Grund der Übersendung Eröffnung einer ( ) Verfügung von Todes wegen *) Erteilung eines ( ) Erbscheins *) ( ) Testaments- ( ) Zeugnisses vollstrecker- über die zeugnisses *) Fortsetzung von Güter- gemeinschaften Beurkundung einer ( ) Erbauseinandersetzung Beschluß über die ( ) Einleitung ( ) Einleitung oder Aufhebung oder Aufhebung einer Nachlaß- einer Nachlaß- pflegschaft *) verwaltung *) Die Namen und Anschriften der Beteiligten und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser sowie Veränderungen in der Person der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker usw. (durch Tod, Eintritt eines Ersatzerben, Ausschlagung, Amtsniederlegung des Testamentsvollstreckers und dergleichen) und Änderungen in den Verhältnissen dieser Personen (Namens-, Berufs-, Anschriftenänderungen und dergleichen) ( ) ergeben sich aus der beiliegenden Abschrift der Eröffnungsverhandlung. *) ( ) sind auf einem gesonderten Blatt angegeben. *) ( ) Zur Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses ist dem Gericht/Notariat folgendes bekanntgeworden: *) .................................................................... .................................................................... ( ) Ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände ist beigefügt. *) *) Zutreffendes ist anzukreuzen .............................. ............................ Ort, Datum Unterschrift

Muster 6 (§ 8 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2668; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

.............................. Amtsgericht/Notariat Schenkungsteuer An das Finanzamt ....................

- Erbschaftsteuerstelle -

Die anliegende beglaubigte Abschrift/Ablichtung wird mit folgenden Bemerkungen übersandt: 1. Schenker Name, Vorname ......................................... Geburtstag ............. Anschrift ......................................... 2. Beschenkter Name, Vorname ......................................... Geburtstag ............. Anschrift ......................................... 3. Vertrag vom .......... Urkundenrolle-Nr. ............ 4. Ergänzende Angaben (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV) Persönliches Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) des Erwerbers zum Schenker (z.B. Kind, Geschwisterkind, Bruder der Mutter, nicht verwandt) .................................................... Verkehrswert des I Bei Grundbesitz: I Wert, der der übertragenen I letzter Einheitswert/ I Kostenberechnung Vermögens I Grundbesitzwert I zugrunde liegt I (Nichtzutreffendes I I ist zu streichen) I I I EUR I EUR I EUR .....................I.......................I...................... 5. Sonstige Angaben Zur Verfahrensvereinfachung und Vermeidung von Rückfragen werden mit Einverständnis der Urkundsparteien folgende Angaben gemacht, soweit sie nicht bereits aus dem Vertrag ersichtlich sind: Valutastand der I Jahreswert von I Höhe der übernommenen I Gegenleistungen wie I Notargebühren Verbindlichkeiten am I z.B. Nießbrauch I Tag der Schenkung I I I I I I EUR I EUR I EUR .....................I.......................I...................... .............................. ............................ Ort, Datum Unterschrift

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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