Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH)

Ausfertigungsdatum
2004-11-26
Fundstelle
BGBl I: 2004, 3091

Eingangsformel

Auf Grund des § 86a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), der durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, und des § 77a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation

Beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof können ab dem 1. Dezember 2004 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.

§ 2 Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs bestimmt, der über die von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseiten

    • und

    • www.bundesverwaltungsgericht.de

  • *

    • www.bundesfinanzhof.de

lizenzfrei heruntergeladen werden.

(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts mittels der von den Gerichten zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface).

(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS- MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

  1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

  2. Unicode,

  3. Microsoft RTF (Rich Text Format),

  4. Adobe PDF (Portable Document Format),

  5. XML (Extensive Markup Language),

  6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden,

  7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software "Open Office", soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.

(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.

(6) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.

§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Das Bundesverwaltungsgericht gibt auf der Internetseite

  • *

    • www.bundesverwaltungsgericht.de
    • und der Bundesfinanzhof gibt auf der Internetseite
  • *

    • www.bundesfinanzhof.de

bekannt:

  1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichtsbriefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

  2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,

  3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 2, 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,

  4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

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