Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. 2006 II S. 250) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 9 Abs. 4 Satz 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (BGBl. 1997 II S. 2150, 1998 II S. 2930), zuletzt geändert durch das von der Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2003 unterzeichnete Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 250), sind
die im Anhang bezeichneten Staatsanwaltschaften,
die Behörden des Zollfahndungsdienstes gemäß § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
die Behörden der Bundespolizei.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol- Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Baden-Württemberg
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Bayern
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Berlin
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Brandenburg
Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Bremen
Staatsanwaltschaft Bremen
Hamburg
Staatsanwaltschaft Hamburg
Hessen
Staatsanwaltschaft Darmstadt
Mecklenburg-Vorpommern
Generalstaatsanwaltschaft Rostock
Niedersachsen
Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig
Nordrhein-Westfalen
Generalstaatsanwaltschaft Köln
Rheinland-Pfalz
Generalstaatsanwaltschaft Koblenz
Saarland
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Saarbrücken
Sachsen
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Sachsen-Anhalt
Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Schleswig-Holstein
Staatsanwaltschaft beim LG Kiel
Thüringen
Generalstaatsanwaltschaft Jena
Generalbundesanwalt
Generalbundesanwalt
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