(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für die Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
(1) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.
(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter sowie die Kreis- und Stadtwahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Wahlvorschlagsberechtigten in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 39 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher entsprechend Absatz 3 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 5 Abs. 1 des Europawahlgesetzes für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt sowie bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, entscheidet die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.
Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.
Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes sind nach Möglichkeit aus Wahlberechtigten zu berufen, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt wahlberechtigt sind und am Sitz des Kreis- oder Stadtwahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden eines Kreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen.
Der Kreis- oder Stadtwahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute Gemeinde diese Aufgaben wahr.
Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 68 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 68 Abs. 3, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist,
Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 21 Euro, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.
Geldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes.
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 und 2 des Europawahlgesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in das Wählerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind.
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.
(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
nach § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes,
a) (weggefallen)
b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
c) die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
d) die nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes oder des § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht nach § 6a Abs. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist. Die Definition der Wohnung und die Berechnung der Fristen bestimmen sich nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 3 bis 5 des Bundeswahlgesetzes. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.
(10) (weggefallen)
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
(weggefallen)
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,
(weggefallen)
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung im Wahlgebiet gemeldet war, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluß daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluß daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig,
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
§ 15 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
§ 15 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,
§ 15 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach der Antragstellung eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten
(4) (weggefallen)
(5) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen.
(5a) Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Eintragung eines Deutschen in ein dortiges Wählerverzeichnis, so hat er die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, unverzüglich hiervon zu unterrichten. Die Gemeindebehörde hat einen Antrag des betreffenden Deutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder ihn aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. Der Bundeswahlleiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm eingehenden Mitteilungen mit den nach Absatz 5 Satz 4 übersandten Zweitausfertigungen sowie den Unterrichtungen nach Absatz 6 Satz 3 und weist die Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, auf die Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union hin; die Gemeindebehörde hat entsprechend Satz 2 zu verfahren.
(5b) Erhält der Bundeswahlleiter Anfragen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Bitte, die Angaben eines Deutschen in seiner förmlichen Erklärung bei Stellung des Antrages auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis zu überprüfen, so hat er diese unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat. Sofern der Wahlberechtigte im Wahlgebiet noch nie eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, hat der Bundeswahlleiter die Anfragen an das Bezirksamt Mitte von Berlin weiterzuleiten. Die Gemeindebehörde hat die Angaben unverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis der anfragenden Stelle mitzuteilen.
(6) Zieht ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes Wahlberechtigter erstmals in das Wahlgebiet oder kehrt ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis für eine Wohnung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt und dies der Gemeindebehörde versichert hat. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) Nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, sofern sie nicht nach § 17b von Amts wegen eingetragen werden.
(2) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist
die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
in den Fällen des Bestehens eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrages als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,
für Binnenschiffer eines in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Schiffes sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes die für den Heimatort des Binnenschiffs zuständige Gemeinde,
für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
im Fall des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts die Gemeinde, in der der Unionsbürger seinen Antrag stellt.
(4) Der Unionsbürger hat in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist eine Erklärung
über seine Staatsangehörigkeit,
über seine Anschriften in der Bundesrepublik Deutschland,
über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts- Mitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,
dass er sein aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wird,
dass er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist und
dass er am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ununterbrochen eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat.
Bedient sich der Antragsteller einer Hilfsperson, so hat diese der Gemeindebehörde gegenüber an Eides statt zu versichern, dass sie den Antrag nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt hat und dass die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Die Gemeindebehörde kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises verlangen. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung werden von der Gemeindebehörde bereitgehalten.
(5) Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob der Antrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, ob die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Europawahlgesetzes erfüllt sind und ob der Unionsbürger nicht vom Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen. Sind alle in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde der vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannten Stelle das einheitliche Formular für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Anlage 2B. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Teilt der Herkunfts-Mitgliedstaat mit, dass Angaben des Antragstellers unrichtig sind, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. § 15 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5a) Trägt die Gemeindebehörde einen Unionsbürger auf seinen Antrag hin in das Wählerverzeichnis ein, nimmt sie unverzüglich einen Eintrag im Melderegister nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes vor.
(6) Verlegt ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, gilt § 15 Abs. 3 entsprechend. Die Gemeindebehörde des Fortzugsortes hat das Verfahren gemäß Absatz 5 durchzuführen und die Gemeindebehörde des Zuzugsortes unverzüglich über das Ergebnis zu unterrichten. Liegen demnach die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht vor, hat die Gemeindebehörde des Zuzugsortes den Antrag des Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.
(7) Meldet sich ein wahlberechtigter Unionsbürger, der nicht für eine Wohnung gemeldet war, nach Stellung des Antrages auf Eintragung in das Wählverzeichnis vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung an, gelten Absatz 6 Satz 2 und 3 und § 15 Abs. 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(8) Bezieht ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in einer Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 6 entsprechend.
(9) § 15 Abs. 6, 7 Satz 2 und Abs. 9 gilt entsprechend.
(1) Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger auf seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist er bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen einzutragen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat der Unionsbürger erneut einen Antrag nach § 17a Abs. 1 zu stellen. § 15 Abs. 3 bis 6, 7 Satz 2 und Abs. 9 sowie § 17a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 3 bis 6 gelten entsprechend.
(2) Der Unionsbürger kann bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich nach Anlage 2C beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Ist das Wählerverzeichnis bereits angelegt, nimmt die Gemeindebehörde die Streichung aus dem Wählverzeichnis vor. Ein nicht form- und fristgerecht gestellter Antrag ist von der Gemeindebehörde abzulehnen. Der Antrag nach Satz 1 gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag nach § 17a Abs. 1 stellt. Die Gemeindebehörde nimmt unverzüglich im Melderegister die Löschung des Eintrages nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes vor. § 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 5 gelten entsprechend.
(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
die Angabe des Wahlraumes,
die Angabe der Wahlzeit,
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepaß bereitzuhalten,
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen will,
b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Satz 3) und
c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 26 Abs. 3).
Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 15 Abs. 2 bis 5 oder nach § 17a Abs. 1 und 4 bis 7 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 2 oder § 17a Abs. 1 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 21),
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 24ff.),
wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 59).
(2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können,
wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss.
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung, von den Berufskonsulaten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vorzunehmen. Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.
(3) Der Bundeswahlleiter und die Kreis- oder Stadtwahlleiter machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
unter welchen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland lebende Unionsbürger an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können,
ob, wo, in welcher Form und in welcher Frist der in Nummer 1 bezeichnete Personenkreis die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss, um an der Wahl teilnehmen zu können.
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6A von dem Bundeswahlleiter unbeschadet der Regelung in § 79 Abs. 1 durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung sowie von den Kreis- oder Stadtwahlleitern durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vorzunehmen.
(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 22 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.
(2) (weggefallen)
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. In den Fällen des § 17 Abs. 5 und 6 sowie des § 17a Abs. 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vor. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 15 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 5 Satz 6, Abs. 5a Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 4, § 17a Abs. 1 und 5 bis 8, § 17b sowie § 29 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 21 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 46 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 7 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder § 17a Abs. 2 oder die Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 versäumt hat,
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 2 oder nach § 21 Abs. 1 entstanden ist,
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 24 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 46 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei wahlberechtigten Deutschen, die nach § 15 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuss oder durch die Landeswahlausschüsse nach § 14 Abs. 1 und 4 des Europawahlgesetzes erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; statt dessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen
ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 22,
ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 9,
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 10, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und
ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 11.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 28 Abs. 1.
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 24 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 24 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes und nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 17 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreis- oder Stadtwahlleiter, der alle Wahlvorstände des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreis- oder Stadtwahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde zu übersenden.
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen
der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 13),
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 8 und 55 bis 57),
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Kreises geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Kreise oder anderer kreisfreier Städte geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatkreis oder in ihrer Heimatstadt ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des Europawahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9 und 11 des Europawahlgesetzes).
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von der Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
(1) Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 in zwei Ausfertigungen eingereicht werden. Sie müssen enthalten
als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen,
als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen,
in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung).
Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1 zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend den Sätzen 1 und 3 zu unterzeichnen.
(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Europawahlgesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
Die Formblätter werden auf Anforderung für gemeinsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter, für Listen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung ist der Name des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Der zuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend,
für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber wählbar sind,
2a. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Bescheinigungen des Herkunfts- Mitgliedstaates sowie der zuständigen deutschen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16A,
2b. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16B,
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt; die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 abgegeben werden,
die nach Absatz 3 erbrachten Unterschriften, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist,
die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag nach Absatz 2 zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.
(5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3), die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) und die Bescheinigung der deutschen Gemeindebehörde über den Nichtausschluß von der Wählbarkeit und die Wohnung (Absatz 4 Nr. 2a) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(6) Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort je eine Ausfertigung. Der Bundeswahlleiter prüft, ob auf einer Liste für ein Land ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt, und unterrichtet unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Europawahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt, übermittelt der Landeswahlleiter die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B mit den Angaben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes unverzüglich an die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.
(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewerber noch auf einem anderen Wahlvorschlag vorgeschlagen worden ist, weist er den für den anderen Wahlvorschlag zuständigen Wahlleiter auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Europawahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Landeswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder prüft der Bundeswahlleiter, ob ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt. Er handelt entsprechend den Absätzen 1 und 2 und übersendet sofort den Landeswahlleitern Ablichtungen der gemeinsamen Listen. Für ein Mängelbeseitigungsverfahren vor dem Bundeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Europawahlgesetzes gilt Absatz 3 entsprechend.
(1) Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Landeswahlleiter legt dem Landeswahlausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Landeswahlausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern und Ersatzbewerbern. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen im Land zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Landeswahlausschuß einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(5) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Landeswahlausschuß festgestellten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.
(8) Bei der Zulassung gemeinsamer Listen für alle Länder gelten für den Bundeswahlleiter und den Bundeswahlausschuß die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Nach der Sitzung übersendet der Bundeswahlleiter den Landeswahlleitern sofort eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses und ihrer Anlagen.
(9) Geben in einem Land die Namen, Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen der vom Bundeswahlausschuß zugelassenen Wahlvorschläge zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der zuständige Landeswahlausschuß einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung für dieses Land bei.
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen. Der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung.
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
(1) Die Erklärung darüber, daß ein oder mehrere Wahlvorschläge desselben Wahlvorschlagsberechtigten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der Anlage 21 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Wahlvorschläge unter Angabe des Wahlvorschlagsberechtigten und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlußerklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Ausschlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlages mit. § 13 des Europawahlgesetzes gilt entsprechend.
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages mit.
(1) Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss und den Landeswahlausschüssen zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf hin, welche Listenverbindungen bestehen und welche Wahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlossen sind. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben, wobei statt des Geburtsdatums nur das Geburtsjahr der Bewerber und Ersatzbewerber anzugeben ist, sowie den Hinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder ob er als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt ist. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Handelt es sich um einen Bewerber in einer Liste für ein Land, unterrichtet der Bundeswahlleiter unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
(2) Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundeswahlausschuss und den Landeswahlausschuss für das Land zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15 Abs. 3 des Europawahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern. Er macht die Reihenfolge der Wahlvorschläge öffentlich bekannt und teilt die Reihenfolge dem Bundeswahlleiter sofort mit.
(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält in jedem Land die für dieses Land zugelassenen Wahlvorschläge mit den nach § 15 Abs. 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landeswahlleiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. Die Wahlvorschläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels einspaltig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen. Ein Muster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. Die in dieser Anlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu verwenden. Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
(2) (weggefallen)
(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 9 beschriftet sein.
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und rot und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.
(5) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,
daß der Wähler eine Stimme hat,
daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
daß nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
daß nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
Vordruck der Wahlniederschrift,
Vordruck der Schnellmeldung,
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23,
Verschlußmaterial für die Wahlurne,
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 27 Abs. 6), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 26 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) (weggefallen)
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat oder
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
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Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 47 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 52 und 49 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 52 und 49 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 54 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(weggefallen)
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreis- oder Stadtwahlleiter des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat.
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 49 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 50 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 49 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig für die jeweiligen Wahlvorschläge abgegeben worden sind,
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist,
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
Im Anschluß an die Feststellungen nach § 60 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Ist eine kreisangehörige Gemeinde in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet. Sie enthält die Zahlen
der Wahlberechtigten,
der Wähler,
der gültigen und ungültigen Stimmen,
der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Kreis. Der Stadtwahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis in der kreisfreien Stadt. Die Kreis- und Stadtwahlleiter teilen unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 68 Abs. 4) die vorläufigen Wahlergebnisse auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Kreis- und Stadtergebnisse sofort und laufend weiter.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreis- und Stadtwahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt. Der Bundeswahlleiter gibt das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet frühestens dann bekannt, wenn die Stimmabgabe in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beendet ist.
(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreis- oder Stadtwahlleiters nach Absatz 3 Satz 3 vorliegt.
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Beschlüsse nach § 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und § 62 Abs. 5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde, in kreisfreien Städten dem Stadtwahlleiter zu übergeben.
(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 26 bei.
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
(weggefallen)
die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 83). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 42 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 59 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) (weggefallen)
(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 83). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(4) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 27 Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.
(5) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der Wahlzeit zuzuleiten.
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes).
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 61 bis 63 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 27 zu fertigen. Dieser sind beizufügen
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde zu übergeben. Die zuständige Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 26 bei. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 66 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis- oder Stadtwahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 83). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 66 Abs. 2 bis 4. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreis- oder Stadtwahlleiter in die Schnellmeldung nach § 64 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 69 übernommen.
(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 59 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreis- oder Stadtwahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. Wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Kreis oder in der kreisfreien Stadt unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 26 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreis- oder Stadtwahlleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreis- oder Stadtwahlleiter ermittelt der Kreis- oder Stadtwahlausschuss das Wahlergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt. Er stellt fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Kreis- oder Stadtwahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis- oder Stadtwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 28 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 sind von allen Mitgliedern des Kreis- oder Stadtwahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis- oder Stadtwahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (§ 69 Abs. 2) nach dem Muster der Anlage 26 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Wahlergebnis im Land. Er stellt fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse vorzunehmen.
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. § 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Wahlergebnisses für das Land sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (Absatz 1).
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse
die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen nach dem Muster der Anlage 26 zusammen und ermittelt
die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen sowie
den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen.
Er berechnet nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 7 des Europawahlgesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (§ 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes) des betreffenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt für das Wahlgebiet fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen,
welche Wahlvorschläge nach § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes
a) an der Verteilung der Sitze teilnehmen,
b) bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,
die gewählten Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung).
Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.
(3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt. Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen. § 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen
der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Angaben,
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Angaben
öffentlich bekannt. Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.
(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Europawahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.
(2) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Europawahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 26 Abs. 1 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).
(2) Auf Anforderung haben die Kreis- und Stadtwahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreis- oder Stadtwahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.
(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(3) Bei der Nachwahl behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von den Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt.
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Bundeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend.
(2) Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listennachfolger in das Europäische Parlament eintritt, und teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Aufnahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt der Bundeswahlleiter mit, an welchem Tage die Benachrichtigung zugestellt worden ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erwirbt.
(3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in das Europäische Parlament eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erworben hat. Weist ein Listennachfolger bis spätestens vier Tage nach Eingang seiner Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Präsident des Deutschen Bundestages unterrichtet unverzüglich den Präsidenten des Europäischen Parlaments über die Listennachfolge.
(weggefallen)
Für Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben wollen, erteilt das Bundesministerium des Innern die Bescheinigung des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit nach Anlage 16C. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, oder unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
(1) Die nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise oder kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die nach § 17 Abs. 5, § 17a Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Nr. 2 abzugebenden Versicherungen an Eides Statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.
(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft,
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 9),
die Wahlbriefumschläge (Anlage 10), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist, und
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11),
soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
(weggefallen)
(weggefallen)
die Vordrucke für die Einreichung einer Liste für ein Land (Anlage 12),
die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für Listen für ein Land (Anlage 14),
4a. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für eine Unterstützungsunterschrift für Listen für ein Land (Anlage 14A),
die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage 15),
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
6a. die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A),
6b. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes (Anlage 16B),
die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die Liste für ein Land (Anlage 17),
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und
die Stimmzettel (Anlage 22).
(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft
(weggefallen)
die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes (Anlage 2),
2a. die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes (Anlage 2A),
2b. die einheitlichen Formulare für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten (Anlage 2B),
2c. die Anträge und Merkblätter für die Anträge nach § 17b Abs. 2, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden (Anlage 2C),
die Vordrucke für die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder (Anlage 13),
die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14),
4a. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14A),
die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage 15),
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
6a. die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A),
6b. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes (Anlage 16B),
6c. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit von Deutschen für ihre Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Anlage 16C),
die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder (Anlage 18),
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und
die Vordrucke für eine Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen (Anlage 21).
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Stadtwahlleiter die Lieferung übernimmt.
(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 2, 2A bis 2C, 5, 6A, 7, 8, 12 bis 16B, 17 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
(1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(weggefallen)
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.
Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes sowie Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben wollen, ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Europawahlgesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, zu beantragen. Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern zu übersenden.
(1) Anträge von Unionsbürgern gemäß § 17a, die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis geführt haben, dürfen entgegen § 83 nicht vernichtet werden; sie sind gesondert aufzubewahren. Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde unverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger einen Eintrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes vor. Danach ist mit den Anträgen gemäß § 83 zu verfahren. Ist der Unionsbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ausgezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und jede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes über die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung geworden ist.
(2) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach § 17a Abs. 5 Satz 3 kann auch durch Versand von Disketten gemäß den Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union erfolgen. Diese Empfehlungen können bei den Landeswahlleitern angefordert werden.
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
(weggefallen)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2558 - 2563; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Bitte - füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ), - trennen Sie nicht das Blatt "Erstausfertigung" vom Blatt "Zweitausfertigung", - das Zutreffende ankreuzen (x) bzw. ausfüllen. ------------------------------ Erstausfertigung I (1) An die I ---------------- I Gemeindebehörde I ------------------------------- I I I Antrag auf Eintragung in I I I I das Wählerverzeichnis für I I I I Deutsche I I I I (2) Antrag gemäß § 17 Abs. 5 I BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND I I der Europawahlordnung I ------------------------------ I (EuWO) auf Eintragung I I in das Wählerverzeichnis I zur Europawahl --------I I am I Datum I I und Wahlschein- --------I
I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I I I I-----------------------------------------------------------------I I I Tag I Monat I Jahr I I I Geburtsdatum I I I I I I I I I I I-----------------------------------------------------------------I I Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in I I der Bundesrepublik Deutschland *) bei der Meldebehörde gemeldet I I war, I I ( ) ist unverändert. ( ) lautete damals: I I-----------------------------------------------------------------I (3) I Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, I I Ort, Staat) I I I I-----------------------------------------------------------------I (4) I Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik I I Deutschland *) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt I I folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung/en inne: I I vom I bis zum I Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort I I-----------------------------------------------------------------I I I I I I-----------------------------------------------------------------I (5) I und bin fortgezogen am I nach (Ort, Staat) I I (Datum der Abmeldung) I I I I I I-----------------------------------------------------------------I (6) I Ich bin im Besitz eines I Ausweis-Nummer: I I I-----------------------------------I I ( ) Personalausweises I ausgestellt I von (ausstellende I I I am: I Behörde) I I ( ) Reisepasses I I I I-----------------------------------------------------------------I (7) I Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: I (8) I - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des I I Grundgesetzes, I I ( ) ich habe das 18. Lebensjahr ( ) ich werde das 18. Lebens- I I vollendet, jahr bis zum Wahltag I I vollenden, I (9) I - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, I I - ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik I I Deutschland *) I I ( ) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne, I (10) I ( ) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen I I gewöhnlichen Aufenthalt, I (11) I ( ) am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den I I übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine I I Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten I I haben, I (12) I - ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem I I anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil, I I - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das I I Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in I I der Bundesrepublik Deutschland gestellt. I I Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche I I Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und I I wer unbefugt wählt oder dies versucht. I I Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde I I diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, I I wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche/r oder vom I I Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. I I-----------------------------------------------------------------I (13) I ( ) Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige I I Wohnung übersandt werden. I I-----------------------------------------------------------------I I ( ) Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift I I übersandt werden: I I Familienname, Vorname I I I I ----------------------------------------------------------- I I Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) I I-----------------------------------------------------------------I (14) I Ort, Datum I I I I --------------------------------------------------------------- I I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I I I I-----------------------------------------------------------------I (15) I Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, I I dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des I I Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben I I nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. I I-----------------------------------------------------------------I I Ort, Datum I I I I --------------------------------------------------------------- I I Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) I I I I --------------------------------------------------------------- I *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Muster für amtliche Vermerke Rückseite
-- I 1 I Zuständigkeit der Gemeindebehörde ( ) Ja I I I ----------------------------------------------------------------I I I ( ) Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an I I I die Gemeindebehörde: I I I ----------------------------------------------------------------I I I Gemeindebehörde I I I I I I ----------------------------------------------------------------I I I Begründung I I I I I I ----------------------------------------------------------------I I I (Ort, Datum) I Unterschrift des Beauftragten der I I I I Gemeindebehörde I I I I I I I I i. A. I
I I 2 I Antragseingang I I I am (Datum) I 21. Tag vor I Antragseingang I I I I der Wahl (Datum) I I I I = I ( ) verspätet ( ) rechtzeitig I
I I 3 I Status als Deutscher I I I nachgewiesen ( ) nein ( ) ja I
I I 4 I 18. Lebensjahr am Wahltag I I I vollendet ( ) nein ( ) ja I
I I 5 I Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen I I I Mindestens dreimonatiger I I I ununterbrochener Aufenthalt I I I nach dem 23. Mai 1949 und vor I I I dem Fortzug aus der I I I Bundesrepublik Deutschland *) ( ) nein ( ) ja I I I oder mindestens dreimonatiger I I I ununterbrochener Aufenthalt in I I I den übrigen Mitgliedstaaten I I I der Europäischen Union ( ) nein ( ) ja I
I I 6 I Wahlausschlussgrund I I I § 6a Abs. 1 EuWG ( ) vorhanden ( ) nicht I I I vorhanden I I I Ausschlussgrund: ( ) § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG I I I ( ) § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG I I I ( ) § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG I
I I 7 I Wahlrechtsvoraussetzungen I I I erfüllt: I I I nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EuWG ( ) nein ( ) ja I I I nach § 6 Abs. 2 EuWG i.V.m. I I I § 12 Abs. 2 Satz 1 I I I BWG ( ) nein ( ) ja I
I I 8 I Erledigung des Antrages I I I ----------------------------------------------------------------I I I I Bezeichnung des Wahlbezirks I I I ( ) Eintragung in das I I I I Wählerverzeichnis I I I I ( ) Erteilung des Wahlscheines I Wahlscheinnummer I I I ( ) Vermerk über die Wahlschein- I I I erteilung im Wähler- I I I I verzeichnis I I I I ( ) Absendung des Wahlscheins I Datum I I I und der Briefwahlunterlagen I I I I per Luftpost am I I I I ( ) Übersendung der Zweit- I Datum I I I ausfertigung des Antrages I I I I an den Bundeswahlleiter am I I I I ( ) Zurückweisung (s. Anlage)
-- *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). Bitte - füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ), - trennen Sie nicht das Blatt "Erstausfertigung" vom Blatt "Zweitausfertigung", - das Zutreffende ankreuzen (x) bzw. ausfüllen. ------------------------------ Zweitausfertigung I (1) An die I ----------------- I Gemeindebehörde I ------------------------------- I I I Antrag auf Eintragung in I I I I das Wählerverzeichnis für I I I I Deutsche I I I I (2) Antrag gemäß § 17 Abs. 5 I BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND I I der Europawahlordnung I ------------------------------ I (EuWO) auf Eintragung I I in das Wählerverzeichnis I zur Europawahl --------I I am I Datum I I und Wahlschein- --------I
I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I I I I-----------------------------------------------------------------I I I Tag I Monat I Jahr I I I Geburtsdatum I I I I I I I I I I I------------------------------------------ I I Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in I I der Bundesrepublik Deutschland *) bei der Meldebehörde gemeldet I I war, I I( ) ist unverändert. I I( ) lautete damals: ............................................ I I-----------------------------------------------------------------I (3) I Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, I I Ort, Staat) I I I I-----------------------------------------------------------------I (4) I Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik I I Deutschland *) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt I I folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung/en inne: I I vom I bis zum I Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort I I-----------------------------------------------------------------I I I I I I-----------------------------------------------------------------I (5) I und bin fortgezogen am I nach (Ort, Staat) I I (Datum der Abmeldung) I I I I I I-----------------------------------------------------------------I (6) I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I I I-----------------------------------I I ( ) Personalausweises I ausgestellt I von (ausstellende I I I am: I Behörde) I I ( ) Reisepasses I I I I-----------------------------------------------------------------I (7) I Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: I (8) I - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des I I Grundgesetzes, I I ( ) ich habe das 18. Lebensjahr ( ) ich werde das 18. Lebens- I I vollendet, jahr bis zum Wahltag I I vollenden, I (9) I - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, I I - ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik I I Deutschland *) I I ( ) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne, I (10) I ( ) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen I I gewöhnlichen Aufenthalt, I (11) I ( ) am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den I I übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine I I Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten I I haben, I (12) I - ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem I I anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil, I I - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das I I Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in I I der Bundesrepublik Deutschland gestellt. I I Mir ist bekannt, dass sich nach strafbar macht, wer durch I I falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, I und wer unbefugt wählt oder dies versucht. I I Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde I I diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, I I wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche/r oder vom I I Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. I I-----------------------------------------------------------------I (13) I ( ) Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige I I Wohnung übersandt werden. I I ( ) Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift I I übersandt werden: I I Familienname, Vorname I I I I ----------------------------------------------------------- I I Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) I I-----------------------------------------------------------------I (14) I Ort, Datum I I I I --------------------------------------------------------------- I I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I I I I --------------------------------------------------------------- I (15) I Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt I I dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des I I Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben I I nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. I I-----------------------------------------------------------------I I Ort, Datum I I I I --------------------------------------------------------------- I I Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) I
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
I Vom Antragsteller nicht absenden I Rückseite I I--------------------------------- I der Zweitausfertigung I I Wird von der Gemeindebehörde übersandt I-----------------------I I------------------------------------------ I I I I I ----------------------------------- I I Datenerfassungsstelle für den I I I Bundeswahlleiter I I I Statistisches Bundesamt I I I Zweigstelle Bonn I I I Postfach 170377 I I I I I I 53029 Bonn I I ----------------------------------- I I I I Betr.: Register nach § 17 Abs. 5 EuWO I I Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde I I eingetragen. I I-----------------------------------------------------------------I I Name und Anschrift der Gemeindebehörde sowie Bundesland, bei I I kreisangehörigen Gemeinden auch der Name des Kreises I I I I I ------------------------------- I I Ort, Datum I I I I I ------------------------------- I I I ----------------------------------------------------- I I Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde I I I I I I I I I i. A. I I ----------------------------------------------------- I I I I I
Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
(1)
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist
die Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland *),
das Bezirksamt Mitte von Berlin, Rathaus Tiergarten, Bezirkswahlamt, Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin, wenn der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland *) gemeldet war.
Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 der Europawahlordnung (EuWO).
* *
(2)
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland *) oder in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben; auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland *) angerechnet.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden - bei frühestmöglicher Antragstellung - der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland *) ist zu beachten:
Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland *) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.
Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller in das Wählverzeichnis eingetragen worden ist.
Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
* *
(3)
Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
* *
(4)
Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind diese auch anzugeben. Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland *) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: "Mein Aufenthalt ist bekannt der ..................." (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten (siehe unter (3)), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
* *
(5)
Von Seeleuten (siehe unter (3)) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
* *
(6)
Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
* *
(7)
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltag fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
* *
(8)
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, wer
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutsches Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder
als Spätaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, oder als dessen Abkömmling Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat.
In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rückfrage bei der nächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung.
* *
(9)
Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Abs. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen,
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
* *
(10)
Vergleiche unter (4) Absatz 2 Hier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland *) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein.
* *
(11)
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z. Zt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
* *
(12)
Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Direktwahl in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde.
* *
(13)
Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
* *
(14)
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen Randnummer (15).
* *
(15)
Bedient sich der Antragsteller wegen eines der in Randnummer (14) genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2564 - 2566; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Bitte - füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus, - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
I (1) An die I ------------------------------- I Gemeindebehörde I I Antrag auf Eintragung in I I I I das Wählerverzeichnis für I I I I Unionsbürger I I I I (2) Antrag gemäß § 17a Abs. 2 I I I der Europawahlordnung I I I I (EuWO) auf Eintragung I ------------------------------ I in das Wählerverzeichnis I zur Europawahl --------I I am I Datum I
(3) I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I I I I-----------------------------------------------------------------I I I Tag I Monat I Jahr I I I Geburtsdatum I I I I I I I I I Geburtsort I I-----------------------------------------------------------------I (4) I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I I I I-----------------------------------I I ( ) gültigen Identitäts- I ausgestellt I von (ausstellende I I ausweises I am: I Behörde) I I I-----------------------------------I I ( ) Reisepasses I zuletzt I von (ausstellende I I I verlängert I Behörde) I I I am: I I I-----------------------------------------------------------------I (5) I Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: I I-----------------------------------------------------------------I (6) I Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates I I der Europäischen Union I I I I-----------------------------------------------------------------I (7) I Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, I I Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland ist I I I I-----------------------------------------------------------------I (8) I Am Wahltag werde ich folgende (Haupt-)Wohnung (Straße, I I Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik I I Deutschland haben I I I I-----------------------------------------------------------------I (9) I Vor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat I I im (Wähler-)Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt I I (Gebietskörperschaft/folgenden Wahlkreises) I I-----------------------------------------------------------------I I vom I bis I Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/ I I I I Wahlkreis) I I-----------------------------------------------------------------I I und bin fortgezogen am I nach (Ort, Staat) I I (Datum der Abmeldung) I I I I I I-----------------------------------------------------------------I (10) I - Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem I I anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil. I (11) I - Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven I I Wahlrecht ausgeschlossen. I (12) I - Am Wahltag werde ich seit mindestens drei Monaten in der I I Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitglied- I I staat der Europäischen Union ununterbrochen eine I I Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten I I haben. I I ( ) Ich habe das 18. Lebensjahr ( ) Ich werde das 18. Lebens- I I vollendet. jahr bis zum Wahltag I I vollenden. I (13) I Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das I I Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in I I der Bundesrepublik Deutschland gestellt. I (14) I Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen Wahlen der I I Abgeordneten des Europäischen Parlaments von Amts wegen in das I I Wählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur I I Eintragung geführt hat. I-----------------------------------------------------------------I (15) I Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche I I Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und I I wer unbefugt wählt oder dies versucht. I I Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde I I diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, I I wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Staatsangehöriger eines I I Mitgliedstaates der Europäischen Union sein sollte, vom I I Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik I I Deutschland keine Wohnung mehr innehaben - oder keinen I I sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben sollte. I I-----------------------------------------------------------------I I Ort, Datum I I I I --------------------------------------------------------------- I I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I I-----------------------------------------------------------------I (16) I Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, I I dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des I I Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben I I nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. I I --------------------------------------------------------------- I I Ort, Datum I I I I --------------------------------------------------------------- I
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite
-- I 1. I Zuständigkeit der Gemeindebehörde ( ) Ja I I I ----------------------------------------------------------------I I I ( ) Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an I I I die Gemeindebehörde: I I I Gemeindebehörde I I I I I I ----------------------------------------------------------------I I I Begründung I I I I I I ----------------------------------------------------------------I I I Ort, Datum I Unterschrift des Beauftragten I I I I der Gemeindebehörde I I I I i. A. I I I ----------------------------------------------------------------I I 2. I Antragseingang I I I am (Datum) I 21. Tag vor I Antragseingang I I I I der Wahl (Datum) I I I I = I ( ) verspätet ( ) rechtzeitig I
I I 3. I Status als Unionsbürger I I I nachgewiesen ( ) nein ( ) ja I
I I 4. I 18. Lebensjahr am Wahltag I I I vollendet ( ) nein ( ) ja I
I I 5. I Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen I I I Mindestens dreimonatige I I I ununterbrochene Innehabung I I I einer Wohnung oder eines I I I sonstigen gewöhnlichen I I I Aufenthaltes in der I I I Bundesrepublik Deutschland *) I I I oder einem anderen I I I Mitgliedstaat der I I I Europäischen Union. ( ) nein ( ) ja I
I I 6. I Wahlausschlussgrund § 6a I I I Abs. 2 Nr. 1 EuWG ( ) vorhanden ( ) nicht I I I vorhanden I I I Ausschlussgrund: ( ) § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. I I I § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG I I I ( ) § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. I I I § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG I I I ( ) § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. I I I § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG I I I ( ) Falls nicht vorhanden, Übersendung des einheitlichen I I I Formulars für den Informationsaustausch zwischen den I I I Mitgliedstaaten an die vom Herkunftsmitgliedstaat I I I angegebene Stelle. I I I ----------------------------------------------------------------I I I ( ) Falls nicht vorhanden, aber bei Bestehen von Zweifeln I I I hinsichtlich eines Wahlausschlussgrundes im Herkunfts- I I I mitgliedstaat (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG) I I I I I I Nach Rückmeldung aus dem Herkunftsmitgliedstaat I I I I I I Wahlausschlussgrund nach § 6a I I I Abs. 2 Nr. 2 EuWG ( ) vorhanden ( ) nicht I I I vorhanden I
I I 7. I Erledigung des Antrages I I I ----------------------------------------------------------------I I I I Bezeichnung des Wahlbezirks I I I ( ) Eintragung in das I I I I Wählerverzeichnis I I I I ----------------------------------------------------------------I I I ( ) Erteilung des Wahlscheins I Wahlscheinnummer I I I ----------------------------------------------------------------I I I ( ) Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis I I I ----------------------------------------------------------------I I I ( ) Zurückweisung (s. Anlage)
--
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
noch Anlage 2a (zu § 17a Abs. 2) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Unionsbürger Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.
* (1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.
Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst
gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, und für Seeleute
gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Abs. 3 der Europawahlordnung
(EuWO).
(2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur
teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem
Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag
(amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides
statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit
mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen.
Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich
gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei
der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist
kann nicht verlängert werden.
Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin
bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer
späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in
der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei
künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die
Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen
wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der
Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen
Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu
werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen
Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und
erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
(4) Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
(5) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die
Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen
Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an
Eides statt abgegeben werden. **Auf die Strafbarkeit einer falsch
abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.**
Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltag
fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag
zurückgenommen werden.
(6) Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen
Union.
(7) Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine
Wohnung gemeldet sind, siehe unter (1) Absatz 2.
(8) Angaben sind nur erforderlich, wenn der Antragsteller am Wahltage eine
von Nummer (7) abweichende Wohnung hat.
(9) Anzugeben ist die Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/der Wahlkreis)
des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis oder, sofern
ein solches nicht geführt wird, in dessen Melderegister er
gegebenenfalls zuletzt eingetragen war und wann der
Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.
(10) Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach
teilnehmen. Die Gemeindebehörde unterrichtet die zuständige Stelle des
Herkunftsmitgliedstaates über die Eintragung eines Unionsbürgers in
das Wählerverzeichnis.
(11) Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Abs. 2 Nr. 2
des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger ausgeschlossen, wenn er in dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder
strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen
Parlament nicht besitzt.
(12) Vergleiche unter (2) und (9)
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z. Zt. Mitgliedstaaten der
Europäischen Union: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich,
Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich. Außer der
Bundesrepublik Deutschland sind z. Zt. **Mitgliedstaaten der
Europäischen Union:** Belgien, Bulgarien,
Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland,
Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich,
Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
(13) Siehe unter (10).
(14) Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis
spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen
Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis
geführt zu werden.
(15) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit
seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen
einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag
und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben,
können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch
den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die
Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im
Übrigen zu Randnummer (16).
(16) Bedient sich ein Antragsteller wegen eines der in Randnummer (15)
genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die
Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. **Auf die Strafbarkeit
einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird
hingewiesen.**
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2567 - 2570;
I Absender (Gemeindebehörde) I I I (Europaemblem)
I Empfänger (Bitte Anschrift I I der Kontaktstelle für den I I Informationsaustausch des I Wahlen zum Europäischen I Herkunftsmitgliedstaates I Parlament 2009 I eintragen) I I I
1) (DE) Mitteilung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlen zum Europäischen Parlament von Unionsbürgern, die in einem Mitgliedstaat wohnen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG des Rates) (EN) Notification of entry into the electoral roll for European Parliament elections of EU citizens residing in a Member State of which they are not nationals (Article 13 of Council Directive 93/109/EC) (FR) Notification de I'inscription dans les listes electorales pour les elections au Parlement europeen pour les citoyens UE residant dans un Etat membre dont ils ne sont pas ressortissants (Article 13 de la Directive 93/109/EC du Conseil) 2) (DE) Name(n) (EN) Surname(s) (FR) Nom(s) ...................................................................... .... 3) (DE) Vornamen (EN) Given names (FR) Prenoms ...................................................................... .... 4) (DE) Geburtsname (EN) Maiden name (FR) Nom de jeune fille ...................................................................... .... 5) (DE) Geschlecht (EN) Sex (FR) Sexe ...................................................................... .... 6) (DE) Staatsangehörigkeit (EN) Nationality (FR) Nationalite ...................................................................... .... 7) (DE) Geburtsdatum (EN) Date of birth (FR) Date de naissance ...................................................................... .... 8) (DE) Geburtsort (EN) Place of birth (FR) Lieu de naissance ...................................................................... .... 9) (DE) Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft oder Wahlkreis) des Herkunftsmitgliedstaates, wo der Wähler zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war (EN) Locality or constituency in the voter's home member state on the electoral roll of which the voter's name was last entered (FR) Localite ou circonscription dans I'Etat membre d'origine ou il a ete inscrit en dernier lieu ...................................................................... .... 10) (DE) ist für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 als aktiv Wahlberechtigter eingetragen in (nur Mitgliedstaat angeben (EN) is registered as a voter for the 2009 European Parliament elections (indicate Member State only) (FR) est inscrit(e) comme electeur pour les elections au Parlement europeen en 2009 en (indiquer I'Etat membre seulement) Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5) - Rückseite - Inhalt: Überwiegend nicht darstellbare Schriftzeichen, Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2568 - 2570)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2571 - 2573 Bitte - füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus, - beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
I (1) An die I I Antrag für Unionsbürger, I I Gemeindebehörde I I nicht im Wählerverzeichnis I I I I geführt zu werden I
I (2) I Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) nicht I I I im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
I (3) I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I I I I I I--------------------------------------------------------------- --------I I I I Tag I Monat I Jahr I Geburtsort I I I I I I I I I I I I I I I Geburtsdatum I I I I I I I I I
I (4) I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I I I I I I I I ----------------------------------------I I I I ausgestellt am I von (ausstellende I I I I I Behörde) I I I I I I I I ( ) gültigen Identitäts- I ----------------------------------------I I I ausweises I zuletzt verlängert I von (ausstellende I I I I am I Behörde) I I I ( ) Reisepasses I I
I (5) I Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der I I I Europäischen Union I I I
I (6) I Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, I I I Ort) ist in der Bundesrepublik Deutschland I I I
I (7) I Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum I I I Europäischen Parlament gilt. Um erneut an einer Wahl zum I I I Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen I I I zu können, muss ich als Unionsbürger einen neuen Antrag auf I I I Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. I I I I
I I Ort, Datum I Unterschrift des Antragstellers I I I I (Vor- und Familienname)
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite
I 1. I Zuständigkeit der Gemeindebehörde ( ) Ja I I I--------------------------------------------------------------- --------I I I ( ) Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die I I I Gemeindebehörde: I I I--------------------------------------------------------------- --------I I I Gemeindebehörde I I I--------------------------------------------------------------- --------I I I Begründung I I I I I I--------------------------------------------------------------- --------I I I Ort, Datum I Unterschrift des Beauftragten I I I I der Gemeindebehörde I I I I I I I I i. A.
I 2. I Antragseingang I 21. Tag vor der Wahl I Antragseingang I I I am (Datum) I (Datum) I I I I I = I ( ) verspätet ( )
I 3. I Status als Unionsbürger nachgewiesen ( ) nein ( ) ja
I 4. I Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu
I I ( ) Streichung aus dem bereits I Bezeichnung des Wahlbezirks I I I erstellten Wählerverzeichnis I I I I oder I I I I ( ) Nichtaufnahme in das I I I I Wählerverzeichnis I I I I--------------------------------------------------------------- --------I I I ( ) Zurückweisung (siehe Anlage)
noch Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2) Merkblatt zu dem Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.
Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der
Europawahlordnung (EuWO).
(2) Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie auf
Grund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik
Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das
Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen Wahlen von Amts wegen
einzutragen. Sie können bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der
zuständigen Gemeinde schriftlich auf förmlichen Antrag (amtliches
Formular) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen.
Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich
gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei
der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist
kann nicht verlängert werden.
(4) Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
(5) Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
(7) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2574 - 2575; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Wahlbenachrichtigung I ----------------------- I für die Wahl zum Europäischen Parlament 2) I I Freimachungs- I I ---------------------------------------------- I I vermerk I I I Wahltag: Sonntag, ........................ I I ----------------------- I I Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr I I I ---------------------------------------------- I I Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, I I Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und I
Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit I Bei Unzustellbarkeit ist I und halten Sie Ihren Personalausweis I die Wahlbenachrichtigung I - Unionsbürger: Ihren Identitätsausweis - oder I unverzüglich an den I Reisepass bereit. I Absender zurückzusenden! I Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres I Bei Umzug ist die Wahl- I Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt oder durch I benachrichtigung nachzu- I Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen I senden und dem Absender I Wahlschein. Voraussetzung für die Erteilung I die neue Anschrift mitzu- I eines Wahlscheins ist ein Antrag. I teilen! I Diesen können Sie mit rückseitigem Muster I I stellen und bei der zuständigen Gemeindebehörde I I abgeben oder im frankierten Umschlag absenden. I 3) Herrn/Frau I Sie können aber auch ohne Verwendung des rück- I I seitigen Musters die Erteilung eines Wahlscheins I I mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich I I oder elektronisch beantragen. In diesem Fall I I müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, I I Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, I I Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben; um die I I Angabe der unten abgedruckten Nummer, mit der Sie I im Wählerverzeichnis eingetragen sind, wird I I gebeten. I I Wahlscheinanträge werden nur bis zum .........., I I 18.00 Uhr oder bei nachgewiesener plötzlicher I I Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr I I entgegengenommen. I I Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen I I werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich I I überbracht. Sie können auch persönlich bei der I I Gemeinde abgeholt werden. Wer für einen anderen I I Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, I I muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. I I Etwaige Unrichtigkeiten in Ihrer nebenstehenden I I Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit. I I I I 4) Stadt Bonn Wahlraum: Wahlbezirk/ I I Die Ober- Schulgebäude Wählerverz.- I bürgermeisterin Agnesstraße 1 Nr.: 316/00345 I 53225 Bonn I I ------------------------------------------------I I I
Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite
ist ein Vordruck für den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.
zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen verwendet werden.
Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden.
angegeben werden: Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer im
Wählerverzeichnis.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2576; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
-- I Wahlscheinantrag 1) ----------------------------- I I (Wahlscheinantrag bitte bei der I Wahlscheinantrag nur aus- I I I Gemeindebehörde abgeben oder bei I füllen, unterschreiben I I I Postversand im frankierten I und absenden, wenn Sie I I I Umschlag absenden) I nicht in ihrem Wahlraum, I I I I sondern in einem anderen I I I An die I Wahlbezirk Ihres/r I I I Gemeindebehörde I Kreises/kreisfreien Stadt I I I I oder wenn Sie durch I I I I Briefwahl wählen wollen. I I I ----------------------------- I I I Wer den Antrag für einen I I I I anderen stellt, muss I I I I durch Vorlage einer I I I I schriftlichen Vollmacht I I I I nachweisen, dass er dazu I I I I berechtigt ist. I I I ----------------------------- I I Zutreffendes bitte ankreuzen (x) oder in Druckschrift ausfüllen. I I I
I die Wahl zum Europäischen Parlament am I Datum I
I Ich beantrage die Erteilung eines I I Wahlscheins - für
-- I Familienname, Vornamen I Geburtsdatum I I I
-- I Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) I I
-- I I I Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen 2) I I □ soll an meine obige Anschrift geschickt werden. I I □ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden: I
I Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, I I ggf. Staat I I I I I
I □ wird abgeholt. I I ---------------------------------------------------------------------I I Vollmacht I I I I Ich bevollmächtige zur Entgegennahme des Wahlscheins mit Briefwahl- I I unterlagen Herrn/Frau I
I Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort I I I
I I I ------------------------- ------------------------------------- I I I Datum I I Unterschrift des Wahlberechtigten I I I ------------------------- ------------------------------------- I I Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen I I durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn I I eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevoll- I I mächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevoll- I I mächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten I I werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindebehörde vor I I Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie I I nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie I I sich auszuweisen. I I I I -------------------------- ------------------------------------- I I I Ort, Datum I I Unterschrift des Wahlberechtigten I I I -------------------------- ------------------------------------- I
I Erklärung des Bevollmächtigten I I (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen) I I ------------------------------- I I Hiermit bestätige ich I Name, Vorname I I I I I I I ------------------------------- I I den Erhalt der Unterlagen und versichere gegenüber der Gemeinde- I I behörde, dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der I I Empfangnahme der Briefwahlunterlagen vertrete. I I I I --------------------------- ------------------------------------- I I I Datum I I Unterschrift des Bevollmächtigten I I
Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit
Briefwahlunterlagen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2577 - 2578; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der Gemeinde ....................................... wird in der Zeit vom ............. bis ......... (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten 1) Ort der Einsichtnahme 2) ................................................................ für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, 16. Tag vor der Wahl spätestens am .............................. bis ............. Uhr, bei der Gemeindebehörde ................. .................... 4) Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr. ............................ Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum ...................................... (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahl- unterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreis- freien Stadt ....................................................... (Name) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises/dieser kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum .......................... (21. Tag vor der Wahl) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum ...................... versäumt hat, (16. Tag vor der Wahl) b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahl- berechtigten bis zum ............................, 18.00 Uhr, bei der (2. Tag vor der Wahl) Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel, - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück- zusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von ... 4) unentgeltlich befördert. Ort, Datum Die Gemeindebehörde
Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke
angeben.
Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen
einsetzen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2579; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Datum Am ................................ findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen. Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie 1.1 seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar voraus- gehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet) oder 1.2 in anderen Gebieten leben und vor ihrem Fortzug nach dem 23. Mai 1949 aus der Bundesrepublik Deutschland 1) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewohnt oder sich dort sonst gewöhnlich aufgehalten haben; 2. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. 20. Tag vor der Wahl Einem Antrag, der erst am ........................ oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung). Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei - den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, - dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 170377, 53029 BONN, GERMANY - den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden. Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. 2) Ort, Datum Bezeichnung der Vertretung der ..................... Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden
1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). 2) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufs- konsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt werden.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2580; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
*
die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.
Einem Antrag, der erst nach dem ... (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).
Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tage vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden. Für ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass sie am Wahltag
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschläge ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.
Ort, Datum .........................................
Bezeichnung des Bundes- oder desKreis- oder Stadtwahlleiters .....................................................
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2581 Gemeinde ........................ Wahlbezirk ................... Kreis ........................... Land ............................ Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses für die Wahl zum Europäischen Parlament am ...................... Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechts- voraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen. Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ............................. (Datum der Bekanntmachung) Datum Datum in der Zeit vom ............................ bis ....................... für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen. Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden. 1) Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit Datum der Wahl außerdem am ................................................... ortsüblich bekannt gemacht worden. 1) Anzahl Das Wählerverzeichnis umfasst .............. Blätter.
I Berichtigt I I Berichtigt I Kennbuchstabe I gemäß § 46 I I gemäß § 46 I (A 1) Wahlberechtigte I Abs. 2 Satz 2 I I Abs. 2 Satz 3 I laut Wähler- I der Europa- I I der Europa- I verzeichnis I wahl- I I wahl- I ohne Sperrvermerk I ordnung 2) I I ordnung 3) I "W" (Wahlschein) I I I I .... Personen I .... Personen I I .... Personen I (A 2) Wahlberechtigte I I I I laut Wähler- I I I I verzeichnis I I I I mit Sperrvermerk I I I I "W" (Wahlschein) I I I I .... Personen I .... Personen I I .... Personen I (A 1 + A 2) Im Wähler- I I I I verzeichnis I I I I insgesamt I I I I eingetragen I I I I .... Personen I .... Personen I I .... Personen I I ------------- I I ------------- I I ............. I I ............. I I Ort I I Ort I I Datum I I Datum I I ............. I I ............. I I Der Wahl- I I der Wahl- I I vorsteher I I vorsteher I I ............. I I ............. I
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
1) Nichtzutreffendes streichen. 2) Nur auszufüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind. 3) Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
I ---------------------------------------------- I I I Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt I I I ---------------------------------------------- I I Datum I I Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament am .......... I I (Zu den Ziffern 1) bis 4 finden Sie Hinweise in den Erläuterungen) I I I I Herr/Frau Nur gültig für den Kreis/die kreisfreie Stadt I I .................... ----------------------------------------------I I .................... I Wahlschein-Nr. ...................... I I .................... I Wählerverzeichnis-Nr. ............... I I I oder vorgesehener Wahlbezirk ........ I I I ..................................... I I I oder I I I ( ) 1) Wahlschein gem. § 24 Abs. 2 EuWO. I I ----------------------------------------------I I I I ----------------------------------------------I I I geboren am .......................... I I--------------------------------------------------------------------- --------I I 2) wohnhaft in (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) ............... I I kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Kreis/der I I kreisfreien Stadt teilnehmen I I 1. gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines Personalausweises I I - Unionsbürger eines Identitätsausweises - oder Reisepasses durch I I Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des I I oben genannten Kreises/der oben genannten kreisfreien Stadt I I oder I I 2. durch Briefwahl. I I Ort, Datum Die Gemeindebehörde I I (Dienst- I I siegel) .............................................. I I (Unterschrift des mit der Erteilung des I I Wahlscheines beauftragten Bediensteten der I I Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung I I des Wahlscheins entfallen) I I--------------------------------------------------------------------- --------I I I Achtung ! I I I I Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und I I I I unterschreiben. Dann den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag I I I I stecken. I I I--------------------------------------------------------------------- --------I I Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 3) I I Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter/der mit der I I Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, I I dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson 4) I I gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe. I I I I Ort, Datum I I ............... I I I I Unterschrift des Wählers - oder - Unterschrift der Hilfsperson 4) I I .............................. -------- ............................... I I Vor- und Familienname I Vor- und Familienname I I I Weitere Angaben in Blockschrift! I I I ................................ I I I Vor- und Familienname I I I ................................ I I I Straße, Hausnummer I I I ................................ I I I Postleitzahl, Wohnort
--------- Erläuterungen
1) Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen.
2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.
3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfestellung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. Nicht Zutreffendes streichen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2583; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
blau
Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Europawahl“ angefügt werden.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2584; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorderseite des Wahlbriefumschlags
I Ausgabestelle .......................... I I (Gemeindebehörde, Ort) ----------------- I I Wahlschein-Nr. ......................... I unentgeltlich I I I ---------------------------------------- I ausschließlich I I Wahlbezirk ............................. 1) I innerhalb der I I I I Bundesrepublik I I I Deutschland I I I I bei Versendung I I I durch ... 2) I I I ----------------- I I Wahlbrief I I An I I ....................................... 3) I I ....................................... 4) I I ....................................... 5) I I
I In diesen Wahlbriefumschlag I I müssen Sie einlegen I I 1. den Wahlschein I I und I I 2. den verschlossenen blauen I I Stimmzettelumschlag mit dem darin I I befindlichen Stimmzettel. I I I I Sodann den Wahlbriefumschlag I I zukleben. I I I I I I
Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen angegeben werden.
Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen
einsetzen.
EuWO einzusetzen.
Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl -
einzusetzen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2585 - 2586; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
* * * *
den Wahlschein,
den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
den amtlichen weißen Stimmzettel,
den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
Sie können an der Wahl teilnehmen
gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises - Unionsbürger: Ihres Identitätsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des/der auf dem Wahlschein bezeichneten Kreises/kreisfreien Stadt
oder
gegen Einsendung des Wahlscheins an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle durch Briefwahl.
Nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen
* *
Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheins die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist.
* *
Den Wahlschein nicht in den blauen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
* *
Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlicher Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat.
* *
Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. ^BJNR014530988BJNE011406160_01 Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den ... 20 ..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei ... eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden.
Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angegeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.
* *
Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Stimmzettel persönlich ankreuzen. Sie haben eine Stimme.
... (nicht darstellbare Abbildung)
Stimmzettel in blauen Stimmzettelumschlag legen und zukleben.
... (nicht darstellbare Abbildung)
"Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unterschrift versehen.
... (nicht darstellbare Abbildung)
Wahlschein zusammen mit blauem Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
... (nicht darstellbare Abbildung)
Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert ...*) geben (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: frankiert) oder in der darauf angegebenen Stelle abgeben.
... (nicht darstellbare Abbildung)
Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen ist!
Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des
Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen
einsetzen.
( Fundstelle: BGBl. I 2003, 2587 - 2588; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Sämtliche Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift An den Ausfertigung Nr. ........... Landeswahlleiter ..................................
Liste für ein Land der/des ................................................................ Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 1) Datum für die Wahl zum Europäischen Parlament am ............................. 1. Auf Grund der §§ 8ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatzbewerber
I I Familienname I Beruf I Geburtsdatum I Anschrift I I Lfd. I I oder I I (Hauptwohnung) I I Nr. I Vornamen I Stand I Geburtsort I - Straße, I I I I I I Hausnummer, I I I I I I - Postleitzahl, I I I I I Wohnort I I-------------------------------------------------------------------I I I I I I I I 1 I ............ I I .............. I .............. I I I I I I I I-------------------------------------------------------------------I I Ersatz- I I I I I I bewerber I ............ I I .............. I .............. I I I I I I I I-------------------------------------------------------------------I I I I I I I I 2 I ............ I I .............. I .............. I I I I I I I I-------------------------------------------------------------------I I Ersatz- I I I I I I bewerber I ............ I I .............. I .............. I I I I I I I I-------------------------------------------------------------------I I I I I I I I 3 I ............ I I .............. I .............. I I I I I I I I-------------------------------------------------------------------I I Ersatz- I I I I I I bewerber I ............ I I .............. I .............. I
usw. 2. Vertrauensperson für die Liste ist: ..................................................................... Familienname, Vorname ..................................................................... Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf Stellvertretende Vertrauensperson ist: ..................................................................... Familienname, Vorname ..................................................................... Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf 3. Der Liste sind ............... Anlagen beigefügt, und zwar a) ....... Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 3) zur Wahl bewerben, und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, b) ....... Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz), c) ....... Bescheinigungen für Unionsbürger aus ihren Herkunfts- mitgliedstaaten 3), dass sie dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass ein solcher Verlust dort nicht bekannt ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz), d) ....... Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger 3), dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz), e) ....... Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern 3) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlgesetz, f) ....... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 4), g) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherung an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz), h) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlags- berechtigten 4), i) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 4) 5), j) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 6). Ort, Datum ................ Unterschriften des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung 5) 6) ..................... ..................... ...................... Name Name Name ..................... ..................... ......................
1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.
2) Bundesland angeben.
3) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
4) Bei Listen von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
5) Die Liste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land unterzeichnet sein.
6) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
( Fundstelle: BGBl. I 2003, 2589 - 2590; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Sämtliche Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Ausfertigung Nr. ............ 65180 Wiesbaden oder Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Gustav-Stresemann-Ring 11 65189 Wiesbaden Gemeinsame Liste für alle Länder der/des ................................................................ Name der Partei und Anschrift sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 1) Datum für die Wahl zum Europäischen Parlament am ............................. 1. Auf Grund der §§ 8ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatzbewerber
I I Familienname I Beruf I Geburtsdatum I Anschrift I I Lfd. I I oder I I (Hauptwohnung) I I Nr. I Vornamen I Stand I Geburtsort I - Straße, I I I I I I Hausnummer, I I I I I I - Postleitzahl, I I I I I Wohnort, I I I I I I Land I I-------------------------------------------------------------------I I I I I I I I 1 I ............ I I .............. I .............. I I I I I I I I-------------------------------------------------------------------I I Ersatz- I I I I I I bewerber I ............ I I .............. I .............. I I I I I I I I-------------------------------------------------------------------I I I I I I I I 2 I ............ I I .............. I .............. I I I I I I I I-------------------------------------------------------------------I I Ersatz- I I I I I I bewerber I ............ I I .............. I .............. I I I I I I I I-------------------------------------------------------------------I I I I I I I I 3 I ............ I I .............. I .............. I I I I I I I I-------------------------------------------------------------------I I Ersatz- I I I I I I bewerber I ............ I I .............. I .............. I
usw. 2. Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist: ..................................................................... Familienname, Vorname ..................................................................... Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf Stellvertretende Vertrauensperson ist: ..................................................................... Familienname, Vorname ..................................................................... Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf 3. Der gemeinsamen Liste für alle Länder sind ............... Anlagen beigefügt, und zwar a) ....... Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 2) zur Wahl bewerben, und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, b) ....... Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz), c) ....... Bescheinigungen für Unionsbürger aus ihren Herkunfts- mitgliedstaaten 2), dass sie dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass ein solcher Verlust dort nicht bekannt ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz), d) ....... Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger 2), dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz), e) ....... Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern 2) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlgesetz, f) ....... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 3), g) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherung an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz), h) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlags- berechtigten 3), i) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 3) 4), j) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 5). Ort, Datum ............. Unterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung 4) 5) ..................... ..................... ...................... Name Name Name ..................... ..................... ......................
1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.
2) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
3) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
4) Die gemeinsame Liste für alle Länder muss von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muss die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe auch Fußnote 2)) unterzeichnet sein.
5) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2591 - 2592
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Wahl- vorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar. Ausgegeben Ort, Datum ................ (Dienstsiegel der Dienststelle - des Landeswahlleiters Der Landeswahlleiter/ - des Bundeswahlleiters) Bundeswahlleiter 1) Unterstützungsunterschrift Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der .................................................................... Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung für die Wahl der Abgeordneten zum ............ Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland für das Land ..................................... /für alle Länder.
-- (Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen) Familienname ........................................................... Vornamen ............................................................... Geburtsdatum: .......................................................... Anschrift (Hauptwohnung) 2) Straße, Hausnummer ..................................................... Postleitzahl, Wohnort .................................................. Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahl- rechts eingeholt wird. 3) 4) Ort, Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift .............
-- (Nicht vom Unterzeichner auszufüllen) Bescheinigung des Wahlrechts 5) ( ) Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. 6) ( ) Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. 6) Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land ............................... wahlberechtigt. Ort, Datum Die Gemeindebehörde ............. (Dienstsiegel) ......................... ---------------
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren.
3) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
4) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden wahlberechtigten Deutschen ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben entsprechend Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
5) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
6) Zutreffendes ankreuzen.
Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2) 3) für die Wahl zum ... Europäischen Parlament Herr/Frau Familienname ....................................................... Vornamen ........................................................... Geburtsdatum ....................................................... Anschrift (Hauptwohnung) 4) Straße, Hausnummer ................................................. Postleitzahl, Wohnort, Land ........................................ ( ) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. 6) ( ) ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. 6) Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land ............................... wahlberechtigt. Ort, Datum Die Gemeindebehörde ................ (Dienstsiegel) ....................... ---------------
1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung.
2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
3) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
4) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Wahlgebiet gemeldet waren.
5) Zutreffendes ankreuzen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2593;
-- I 1 I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I I I I I I -----------------------------------------------------------------I I I I Tag I Monat I Jahr I I I 2 I Geburtsdatum I I I I I I I I I Geburtsort I I I -----------------------------------------------------------------I I 3 I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I I I I I -----------------------------------I I I ( ) gültigen I ausgestellt I von (ausstellende I I I Identitätsausweises I am I Behörde) I I I I -----------------------------------I I I ( ) Reisepasses I zuletzt I von (ausstellende I I I I verlängert I Behörde) I I I I am I I I I -----------------------------------------------------------------I I 4 I Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: *) I I I I I 5 I - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates I I I der Europäischen Union ...................................... I I I -----------------------------------------------------------------I I 6 I - Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, I I I Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland I I I I I I -----------------------------------------------------------------I I 7 I - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunfts-Mitgliedstaat im I I I (Wähler-)Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt I I I (Gebietskörperschaft/folgenden Wahlkreises) eingetragen I I I I I I -----------------------------------------------------------------I I I Ich bin fortgezogen am nach (Ort, Staat) I I I (Datum der Abmeldung) I I I I I I -----------------------------------------------------------------I I 8 I - Ich bin im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht I I I ausgeschlossen. I I I -----------------------------------------------------------------I I 9 I - Ich habe in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem I I I anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seit I I I mindestens 3 Monaten eine Wohnung inne oder halte mich dort I I I sonst gewöhnlich auf. I I I -----------------------------------------------------------------I I 10 I - Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. I I I I I I -----------------------------------------------------------------I I I Ort, Datum I I I -----------------------------------------------------------------I I I I I I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
--
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides
statt wird hingewiesen.
( Fundstelle: BGBl. I 2003, 2594; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Familienname ....................................................... Vornamen ........................................................... Geburtsdatum ....................................................... Geburtsort ......................................................... Beruf oder Stand ................................................... Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer ................................................. Postleitzahl, Wohnort, Land ........................................ Ich stimme meiner Benennung als Bewerber/in - und 2) - Ersatzbewerber/in in dem Wahlvorschlag der ............................................... Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 3) zur Wahl zum ......... Europäischen Parlament für das Land .............. /für alle Länder zu. 2) Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlvorschlag meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in oder als Ersatzbewerber/in gegeben habe. 2) Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber/in in dem Wahlvorschlag der .................................................................... Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 2), 3) für das Land ........................................... zugestimmt. 2) Ich versichere an Eides statt, dass ich mich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 4) zur Wahl bewerbe. 5) Ich versichere gegenüber dem zuständigen Wahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung bin. 5) Ort, Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift ............. ............................................. -----
1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen; Unionsbürger (siehe auch Fußnote 4)) müssen zusätzlich die Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B einreichen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend seiner Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag (vgl. auch Fußnote 1)) bei Anlagen 12 und 13.
4) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
5) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
( Fundstelle: BGBl. I 2003, 2595; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung in der Datum Bundesrepublik Deutschland für die Wahl zum Europäischen Parlament am ........ Herr/Frau Familienname ....................................................... Vornamen ........................................................... Geburtsdatum ....................................................... Geburtsort ......................................................... Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer ................................................. Postleitzahl, Wohnort .............................................. ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes). Ort, Datum Die Gemeindebehörde ............ (Dienstsiegel)
-- Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. *) Ort, Datum Persönliche und handschriftliche .................. Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers
*) Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.
( Fundstelle: BGBl. I 2003, 2596; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger Datum für die Wahl zum Europäischen Parlament am ....................... Herr/Frau Familienname ...................................................... Vornamen .......................................................... Geburtsdatum ...................................................... Staatsangehörigkeit ............................................... Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer ................................................ Postleitzahl, Wohnort ............................................. ist nach den heute vorliegenden Erkenntnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 des Europawahlgesetzes) und hat hier seine/ihre Wohnung oder seinen/ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt. Ort, Datum Die Gemeindebehörde ............ (Dienstsiegel) ..........................
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2597 - 2599; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers 1) gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
-- I I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I I 1 I I I I -----------------------------------------------------------------I I I I Tag I Monat I Jahr I I I 2 I Geburtsdatum I I I I I I I I I Geburtsort I I I -----------------------------------------------------------------I I 3 I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I I I I I -----------------------------------I I I ( ) gültigen I ausgestellt I von (ausstellende I I I Identitätsausweises I am I Behörde) I I I I -----------------------------------I I I ( ) Reisepasses I zuletzt I von (ausstellende I I I I verlängert I Behörde) I I I I am I I I I -----------------------------------------------------------------I I 4 I Ich versichere gegenüber dem zuständigen Wahlleiter an Eides I I I statt: 2) I I I I I 5 I - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates I I I der Europäischen Union 1) ................................... I I I -----------------------------------------------------------------I I 6 I - Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, I I I Ort) in der Bundesrepublik Deutschland I I I I I I -----------------------------------------------------------------I I 7 I - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat 1) im I I I Wählerverzeichnis folgender Gemeinde/Stadt I I I (Gebietskörperschaft/folgenden Wahlkreises) eingetragen I I I -----------------------------------------------------------------I I I Ich bin fortgezogen am nach (Ort, Staat) I I I (Datum der Abmeldung) I I I I I I -----------------------------------------------------------------I I 8 I - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der I I I Europäischen Union 1) zur Wahl zum Europäischen Parlament. I I I -----------------------------------------------------------------I I 9 I Ort, Datum I I I -----------------------------------------------------------------I I I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
-- 1) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag 2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers 1) gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
-- I I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I I 1 I I I I -----------------------------------------------------------------I I I I Tag I Monat I Jahr I I I 2 I Geburtsdatum I I I I I I I I I Geburtsort I I I -----------------------------------------------------------------I I 3 I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I I I I I -----------------------------------I I I ( ) gültigen I ausgestellt I von (ausstellende I I I Identitätsausweises I am I Behörde) I I I I -----------------------------------I I I ( ) Reisepasses I zuletzt I von (ausstellende I I I I verlängert I Behörde) I I I I am I I I I -----------------------------------------------------------------I I 4 I Ich versichere gegenüber dem zuständigen Wahlleiter an Eides I I I statt: 2) I I I I I 5 I - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates I I I der Europäischen Union 1) ................................... I I I -----------------------------------------------------------------I I 6 I - Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, I I I Ort) in der Bundesrepublik Deutschland I I I I I I -----------------------------------------------------------------I I 7 I - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat 1) im I I I Wählerverzeichnis folgender Gemeinde/Stadt I I I (Gebietskörperschaft/folgenden Wahlkreises) eingetragen I I I -----------------------------------------------------------------I I I - Ich bin fortgezogen am nach (Ort, Staat) I I I (Datum der Abmeldung) I I I I I I -----------------------------------------------------------------I I 8 I - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der I I I Europäischen Union 1) zur Wahl zum Europäischen Parlament. I I I -----------------------------------------------------------------I I 9 I Ort, Datum I I I -----------------------------------------------------------------I I I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
-- 1) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag. 2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Rückseite der Zweitausfertigung (Bitte hier Anschrift der vom Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers benannten Stelle einsetzen) .................................... ....................................
.................................... I Vom Antragsteller nicht I I auszufüllen. I .................................... I Wird von dem Beauftragten I I des Bundes- oder Landes- I I wahlleiters ausgefüllt und I
Betr.: Bewerbung eines Unionsbürgers 1) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland Der umseitig genannte Unionsbürger 1) bewirbt sich zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland. Name und Anschrift des Bundes- oder Landeswahlleiters ............................... ............................... ............................... ............................... Bundesrepublik Deutschland Ort, Datum Unterschrift des Beauftragen des ......................... Bundes- oder Landeswahlleiters .................................
-- 1) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag. 2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2600 Herr/Frau Familienname ...................................................... Vornamen .......................................................... Geburtsdatum ...................................................... Geburtsort ........................................................ Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer ................................................ Postleitzahl, Wohnort ............................................. ist nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes). Ort, Datum Das Bundesministerium des Innern ............. (Dienstsiegel) ...................................
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2601 - 2603 Ort, Datum ............. Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift. Felder bitte ausfüllen oder (x) ankreuzen. Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste frt .................................................................... Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung Name des Landes für die Wahl zum ... Europäischen Parlament für das Land ............... einberufende Stelle(n) der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung Datum Form der Einladung hatte am .................... durch ........................................... ( ) 2) eine Mitgliederversammlung in dem Land (Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein einzelnes Land ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten Mitglieder.) ( ) 2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber gewählt worden sind.) ( ) 2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes gewählt worden sind.) Datum auf den ...................., .................... Uhr, Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort nach .............................................................. ......... ...................................................................... . ( ) 2) zum Zwecke der Aufstellung einer Bewerberliste ( ) 2) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der Bewerberliste einberufen. Zahl Erschienen waren .......... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. 1) 3) Die Versammlung wurde geleitet von: .................................. Vor- und Familienname Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: .................................. Vor- und Familienname Die Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern der Niederschrift: .................................. Vor- und Familienname .................................. Vor- und Familienname Der Versammlungsleiter stellte fest, 1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) im Lande Datum Datum in der Zeit vom .................... bis ................... ( ) 2) für die besondere Vertreterversammlung ( ) 2) für die allgemeine Vertreterversammlung gewählt worden sind; 2. ( ) 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist; ( ) 2) dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; 3. ( ) 2) dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) ( ) 2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) geltenden Bestimmungen ( ) 2) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer 4) ...................................................................... ...... ...................................................................... ...... 4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat; 5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; 6. dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Ersatzbewerber wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber - 1. Nr. ....................................................... einzeln 2. Nr. ....................................................... gemeinsam mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Liste für das Land .......... folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber
I Lfd. Nr. I Familienname I Beruf I Geburts- I Anschrift (Hauptwohnung) I I I I oder I datum I - Straße, Hausnummer I I I Vornamen I Stand I I - Postleitzahl, Wohnort I I I I I Geburts- I I I I I I ort I I
I I I I I I I 1. I---------------I I-----------I ----------------------------I I I I I I I I--------------------------------------------------------------------- --------I I Ersatz- I I I I I I bewerber I---------------I I-----------I ----------------------------I I I I I I I I--------------------------------------------------------------------- --------I I I I I I I I 2. I---------------I I-----------I ----------------------------I I I I I I I I------------------------------------I ----------------------------------------I I Ersatz- I I I I I I bewerber I---------------I I-----------I ----------------------------I I I I I I
usw. Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden ( ) 2) nicht erhoben. ( ) 2) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. .... bis Nr. .... beigefügt sind. Die Versammlung beauftragte ............................................... ............................................... Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind. Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer ................................... ................................... ................................... ................................... Vor- und Familienname des Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Druckschrift und handschriftliche Unterschrift Unterschrift Als Mitunterzeichner 1. ................................ 2. ................................ ................................ ................................ Vor- und Familienname des Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Druckschrift und handschriftliche
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2604 - 2606 Ort, Datum .............. Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift. Felder bitte ausfüllen oder (x) ankreuzen. Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste der .................................................................... Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung für die Wahl zum ... Europäischen Parlament für alle Länder einberufende Stelle/n der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung Datum Form der Einladung hatte am .................... durch ........................................... ( ) 2) eine Mitgliederversammlung im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten Mitglieder.) ( ) 2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung (Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder gewählt worden sind.) ( ) 2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung (Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen im Wahlgebiet nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes gewählt worden sind.) Datum auf den ...................., .................... Uhr, Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort nach .............................................................. ......... ...................................................................... . ( ) 2) zum Zwecke der Aufstellung einer gemeinsamen Liste für alle Länder ( ) 2) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle Länder einberufen. Zahl Erschienen waren .......... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. 1) 3) Die Versammlung wurde geleitet von: .................................. Vor- und Familienname Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: .................................. Vor- und Familienname Die Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern der Niederschrift .................................. Vor- und Familienname .................................. Vor- und Familienname Der Versammlungsleiter stellte fest, 1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) im Wahlgebiet Datum Datum in der Zeit vom .................... bis ................... ( ) 2) für die besondere Vertreterversammlung ( ) 2) für die allgemeine Vertreterversammlung gewählt worden sind; 2. ( ) 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist; ( ) 2) dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; 3. ( ) 2) dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) ( ) 2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) geltenden Bestimmungen ( ) 2) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer 4) ...................................................................... ...... ...................................................................... ...... 4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat; 5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; 6. dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Ersatzbewerber wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber - 1. Nr. ....................................................... einzeln 2. Nr. ....................................................... gemeinsam mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die gemeinsame Liste für alle Länder folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die
I Lfd. Nr. I Familienname I Beruf I Geburts- I Anschrift (Hauptwohnung) I I I I oder I datum I - Straße, Hausnummer I I I Vornamen I Stand I I - Postleitzahl, Wohnort I I I I I Geburts- I I I I I I ort I I
I I I I I I I 1. I---------------I I-----------I ----------------------------I I I I I I I I------------------------------------------------I ----------------------------I I Ersatz- I I I I I I bewerber I---------------I I-----------I ----------------------------I I I I I I I I------------------------------------------------I ----------------------------I I I I I I I I 2. I---------------I I-----------I ----------------------------I I I I I I I I------------------------------------------------I ----------------------------I I Ersatz- I I I I I I bewerber I---------------I I-----------I ----------------------------I I I I I I
usw. Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden ( ) 2) nicht erhoben. ( ) 2) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt, die als Anlage/n Nr. .... bis Nr. .... beigefügt sind. Die Versammlung beauftragte ............................................... ............................................... Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind. Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer ................................... ................................... ................................... ................................... Vor- und Familienname des Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Druckschrift und handschriftliche Unterschrift Unterschrift Als Mitunterzeichner 1. ................................ 2. ................................ ................................ ................................ Vor- und Familienname des Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Druckschrift und handschriftliche
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2607; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Name des Landes Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes ......................... - dem Bundeswahlleiter 1) an Eides statt 2), 1. dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 1) der ..................................................................... Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 3) Datum Ort am ........................... in ................................. die Bewerber und ihre Reihenfolge sowie die Ersatzbewerber für die Liste für das Land ..................................................... - gemeinsame Liste für alle Länder 1) zur Wahl zum ...... Europäischen Parlament in geheimer Abstimmung festgelegt hat; 2. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; 3. dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Ort, Datum .......................... Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten zwei
Name des Unterzeichners in Namen des Unterzeichners in Maschinen- Maschinen- oder Druckschrift oder Druckschrift und handschriftliche und handschriftliche Unterschrift Unterschrift ........................... ....................................... Namen des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
1) Nicht Zutreffendes streichen. 2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. 3) Die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten muss mit der Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag übereinstimmen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2608 - 2610 Ort, Datum ...................................... I. Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum Europäischen Parlament Datum am ............................................................... Name des Landes für das Land .................................... /für alle Länder und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungs- gemäßer Ladung der Wahlausschuss zusammen.
I Familienname, I Wohnort I Funktion
1. I...............I...............I als Vorsitzende/r/ I I I als stellvertretende/r I I I Vorsitzende/r 2. I...............I...............I als Beisitzer/in 3. I...............I...............I als Beisitzer/in 4. I...............I...............I als Beisitzer/in 5. I...............I...............I als Beisitzer/in 6. I...............I...............I als Beisitzer/in 7. I...............I...............I als Beisitzer/in 8. I...............I...............I als Beisitzer/in *)
I...............I...............I als Schriftführer/in I...............I...............I und
Als Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge waren erschienen: 1. Für .......................................................... Bezeichnung des Wahlvorschlags .......................................................... Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort 2. Für .......................................................... Bezeichnung des Wahlvorschlags .......................................................... Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort usw. Uhrzeit II. Der/Die Vorsitzende eröffnete um ........... die Sitzung damit, dass er/ sie die Beisitzer und den/die Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. III. Der/Die Vorsitzende legte dem Wahlausschuss folgende Wahlvorschläge vor: 1. ................... eingegangen am ....................... Uhr 2. ................... eingegangen am ....................... Uhr usw. Er/Sie berichtete über das Ergebnis seiner/ihrer Vorprüfung. IV. An Hand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Wahlvorschlag/folgende Wahl- vorschläge verspätet eingegangen ist/sind: 1. ................... eingegangen am ....................... Uhr 2. ................... eingegangen am ....................... Uhr usw. Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/ Wahlvorschläge wurde/n gehört. Der Wahlausschuss wies sodann diese/n Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluss zurück. V. Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben): .................................................................. .................................................................. .................................................................. Zu den festgestellten Mängeln des Wahlvorschlags/der Wahl- vorschläge wurde/n die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge gehört. VI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Wahlvorschläge zurückzuweisen: 1. .............................................................. 2. .............................................................. usw. VII. Bei der Prüfung der Bewerber und der Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen ergaben sich für den/die Bewerber/Ersatzbewerber: 1. ....................... des Wahlvorschlags ................ Vor- und Familienname 2. ....................... des Wahlvorschlags ................ Vor- und Familienname usw. folgende Mängel: zu 1. ............................................................ zu 2. ............................................................ usw. Zu den festgestellten Mängeln wurde/n die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge gehört. VIII. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Bewerber und Ersatzbewerber aus dem/den nachstehenden Wahlvorschlag/Wahlvorschlägen zu streichen: zu 1. ....................... aus dem Wahlvorschlag .............. (Vor- und Familienname) zu 2. ....................... aus dem Wahlvorschlag .............. (Vor- und Familienname) usw. IX. Der Name/Die Kurzbezeichnung/Das Kennwort/Die Anfügung des/der Wahlvorschlagsberechtigten .................................................................. gibt zu Verwechslungen im Land mit dem Wahlvorschlag des Wahlvorschlagsberechtigten ........................................................... Anlass. Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/ Wahlvorschläge wurde/n dazu gehört. X. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, dem Wahlvorschlag ....................................... folgende Unterscheidungsbezeichnung beizufügen: .................................................................. XI. Der Wahlausschuss beschloss sodann, folgende Wahlvorschläge zuzulassen: 1. .............................................................. Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung mit ...... Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Zahl Ersatzbewerber aus der Anlage Nr. ....... zur Niederschrift ersichtlich sind. 2. .............................................................. Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung mit ...... Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Zahl Ersatzbewerber aus der Anlage Nr. ........................... zur Niederschrift ersichtlich sind. usw. XII. Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit./Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzung war öffentlich. XIII. Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter gab die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. XIV. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Landeswahlleiter/ Bundeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: Der Landeswahlleiter/ Der Schriftführer Bundeswahlleiter ............................. ................................. Die Beisitzer 1. .......................... 2. .............................. 3. .......................... 4. .............................. 5. .......................... 6. ..............................
*) Nur auszufüllen in der Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2611 Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt 65180 Wiesbaden Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste der .................................................................... Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung Datum erklären wir zur Wahl des Europäischen Parlaments am ................... gemäß § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes den Ausschluss von der Verbindung dieser Liste mit folgenden Wahlvorschlägen des oben genannten Wahlvorschlagsberechtigten: 1. ............................... ................................ 2. ............................... ................................ 3. ............................... ................................ Bezeichnung der Liste für das Land Land usw. Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land ................., dass wir als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste des genannten Wahlvorschlagsberechtigten in diesem Land benannt sind, liegt bei/wird nachgereicht. Ort, Datum .................. ...................................... Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der Vertrauensperson *) ...................................... Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der stellvertretenden
*) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen außerdem in handschriftlicher Unterschrift.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2612 Stimmzettel Datum für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am ........... im Land Hessen Sie haben 1 Stimme (x) Bitte hier
-- I I XYZ ................ Partei - Gemeinsame Liste für alle I I I I Länder - I I I I I I I I 1. Hans Bauer, MdB, 6. Fritz Lange, Rektor, Kiel I I I I Essen (NW) (SH) I I I I 2. Dr. Fritz Becker, 7. Heike Köhler, I I I I Geschäftsführer, (HH) Ingenieurin, (BE) I I I 1 I 3. Norbert Geier, Studien- 8. Heinz Römer, I ( ) I I I rat, Frankfurt/O. (BB) Angestellter, (HB) I I I I 4. Andreas Huber, Schrift- 9. Karl Schreiber, I I I I setzer, München (BY) Kfz-Meister, Koblenz (RP) I I I I 5. Ursula Hartmann, 10. Rudolf Winter, I I I I Hausfrau, Hannover (NI) Werkmeister, St. Wendel I I I I (SL) I I
I I I ABC ................ Partei - Liste für das Land Hessen - I I I I I I I I 1. Rolf Adam, Redakteur, 6. Erhard Kaiser, Schlosser, I I I I Frankfurt/M. Dillenburg I I I I 2. Juliane Bartsch, 7. Albrecht Reiter, I I I 2 I Hausfrau, Offenbach Studienrat, Marburg I ( ) I I I 3. Dr. Daniel Beyer, MdB, 8. Gundula Sommer, I I I I Kassel Sekretärin, Hanau I I I I 4. Brunhilde Henkel, Heim- 9. Hartmut Schulz, Rektor, I I I I leiterin, Bad-Wildungen Fritzlar I I I I 5. Burghard Hoffmann, 10. Roland Vogt, Beamter, I I I I Techniker, Eschwege Bad Homburg v. d. Höhe I I
I I I DEF ................ Partei - Gemeinsame Liste für alle I I I I Länder - I I I I I I I I 1. Dr. Hans Ackermann, 6. Harald Linde, Studienrat, I I I I Chemiker, Leipzig (SN) Flensburg (SH) I I I I 2. Erika Bachus, Med.-techn. 7. Peter May, Schlosser, I I I I Assistentin, (HH) Stuttgart (BW) I I I 3 I 3. Luise Engels, Hebamme, 8. Marianne Meister, I ( ) I I I Frankfurt/M. (HE) Bibliothekarin, Erfurt I I I I (TH) I I I I 4. Paul Hofer, Beamter, 9. Eduard Scholz, Winzer, I I I I München (BY) Bad Kreuznach (RP) I I I I 5. Max Krause, Tankwart, 10. Franz Wiese, Steuer- I I I I Hannover (NI) berater, Saarbrücken I I I I (SL) I I
I I I NNO ................ Partei - Liste für das Land Hessen - I I I I I I I I 1. Albert Bär, Kaufmann, 6. Richard Rumpf, Musiker, I I I I Frankfurt/M. Kassel I I I I 2. Dr. Gustav Bartsch, 7. Susanne Sturm, Lehrerin, I I I 4 I Arzt, Arolsen Offenbach I ( ) I I I 3. Herbert Deichmann, 8. Winfried Weber, techn. I I I I Kaufmann, Gersfeld Zeichner, Marburg I I I I 4. Paul Fischer, 9. Bruno Wolf, Landwirt, I I I I Gewerkschaftssekretär, Hattersheim I I I I Darmstadt I I I I 5. Veronika Kraft, 10. Bernhard Zimmer, Beamter, I I I I Sozialarbeiterin, Fulda Wiesbaden I I
I I I Wählervereinigung Vereintes Europa - Gemeinsame Liste für I I I I alle Länder - I I I I I I I I 1. Dr. Heinz Eckert, 6. Sascha Rösler, Fischer, I I I I Rechtsanwalt, Köln (NW) Magdeburg (ST) I I I I 2. Alfred Frisch, Geschäfts- 7. Dr. Irmgard Schön, I I I I führer, (HH) Ärztin, Mannheim (BW) I I I 5 I 3. Brigitta Hausmann, 8. Willi Wendland, I ( ) I I I Chemikerin, Frankfurt/M. Facharbeiter, I I I I (HE) Bremerhaven (HB) I I I I 4. Konstantin Kramer, 9. Emil Weiss, Kaufmann, I I I I Soldat, Rostock (MV) Mainz (RP) I I I I 5. Ludwig Mehl, Lehrer, 10. Gerda Klug, Angestellte, I I I I Göttingen (NI) Saarbrücken (SL) I
-- BW = Baden-Württemberg, BY = Bayern, BE = Berlin, BB = Brandenburg, HB = Bremen, HH = Hamburg, HE = Hessen, MV = Mecklenburg-Vorpommern, NI = Niedersachsen, NW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz, SL = Saarland, SN = Sachsen, ST = Sachsen-Anhalt, SH = Schleswig- Holstein, TH = Thüringen
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2613 - 2614; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Datum 1. Am .................................. findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr 1). 2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk. Bezeichnung des Wahlraums Der Wahlraum wird in ......................... eingerichtet. Zahl
Wahl- I Bezeichnung des Wahlbezirks I Bezeichnung des
1 I Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P I Realschule in der I I Hauptstraße 2 I Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P I Saal der Gastwirtschaft I I "Zum Löwen" 3 I Teilort N. I Grundschule des Teilorts
Zahl Die Gemeinde 4) ist in ........ allgemeine Wahlbezirke eingeteilt 5). In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit Datum Datum vom ....................... bis .......................... zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Uhrzeit Ermittlung des Briefwahlergebnisses um .......................... Uhr Ort und Raum in ......................... zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Ort, Datum Die Gemeindebehörde ..............
1) Bei abweichender Festsetzung des Beginns der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist der festgesetzte Wahlzeit-Beginn einzusetzen. 2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden. 3) Für Gemeinden, die in einige wenige Wahlbezirke eingeteilt sind. 4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind. 5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2615 Wahlbezirk (Name oder Nr.) 1) .................. Briefwahlvorstand Nr. 1) ....................... Gemeinde/Kreis 1) .............................. Land 1) ........................................ Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Datum am ......................... Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten: vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Stadtwahlleiter/ Kreiswahlleiter, von der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter, vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Kreiswahlleiter/ Stadtwahlleiter, vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter, vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter. ( Kennbuchstabe ) 2) ( A 1 + A 2 ) Wahlberechtigte 3) ................ ( B ) Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/
-- ( C ) Ungültige Stimmen ................ ( D ) Gültige Stimmen ................
I Name der Partei - Kurzbezeichnung - I I Name und Kennwort der sonstigen I
Stimmenzahl ( D 1 ) 1. ................................. ................ ( D 2 ) 2. ................................. ................ ( D 3 ) 3. ................................. ................ ( D 4 ) 4. ................................. ................ (usw. laut. Stimmzettel) Zusammen ---------------- Unterschrift
-- Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind. Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen: ...................... ...................... ...................... Unterschrift des Unterschrift des
-- Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort
-- 1) Nicht Zutreffendes streichen. 2) Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 25, 27 und 31); siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 26. 3) Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2616 - 2621; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Gemeinde ................. ( ) 1) Allgemeiner Wahlbezirk Kreis .................... ( ) 1) Sonderwahlbezirk Land ..................... ( ) 1) Wahlbezirk mit beweglichem Wahlbezirk ............... Wahlvorstand
I Diese Wahlniederschrift ist I I auf der letzten Seite von I I allen Mitgliedern des Wahl- I
Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Europäischen Parlament Datum am .................................. 1. Wahlvorstand Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk
I Familienname I Vorname I Funktion I I----------------------------------------------------------------I I 1. ................. I .................. I als Wahlvorsteher/in I 2. ................. I .................. I als I I I I stellvertretende/r I I I I Wahlvorsteher/in I I 3. ................. I .................. I als Schriftführer/in I 4. ................. I .................. I als Beisitzer/in I I 5. ................. I .................. I als Beisitzer/in I I 6. ................. I .................. I als Beisitzer/in I I 7. ................. I .................. I als Beisitzer/in I I 8. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
An Stelle des/der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die Wahlvorsteher/in folgende/n anwesende/n oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n zu/m Mitglied/ern des Wahlvorstandes und wies sie/ihn auf ihre/seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen
I Familienname I Vorname I Uhrzeit I I----------------------------------------------------------------I I 1. ................. I .................. I .................. I I 2. ................. I .................. I .................. I
I Familienname I Vorname I Aufgabe I I----------------------------------------------------------------I I 1. ................. I .................. I .................. I I 2. ................. I .................. I .................. I
2. Wahlhandlung 2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies; er/sie stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er/Sie belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor. 2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne ( ) 1) versiegelt. ( ) 1) verschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel in Verwahrung. 2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden aufgestellt oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren, hergerichtet. Zahl der Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden: ..................... Zahl der Nebenräume: ..................... Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den Nebenräumen überblickt werden. 2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um .......... Uhr .......... Minuten begonnen. 2.5 ( ) 1) Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen. ( ) 1) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der/die Wahlvorsteher/in das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er/sie bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk "Wahlschein" oder den Buchstaben "W" eintrug. Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm/ihr abgezeichnet. ( ) 1) Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine. 2.6 ( ) 1) Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen. ( ) 1) Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49 Abs. 6 und 7 und des § 52 Europawahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als Anlagen Nr. ................................ bis Nr. .......... beigefügt. 2.7 ( ) 1) Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. ( ) 1) Der Wahlvorstand wurde vom ..................... unterrichtet, dass folgende/r Wahlschein/e für ungültig erklärt worden ist/sind: Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr. .................................................................. 2.8 Im Wahlbezirk befindet sich 2) ( ) 1) das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim ........................................................... Bezeichnung ( ) 1) das Kloster ............................................... Bezeichnung ( ) 1) die sozialtherapeutische Anstalt .......................... Bezeichnung ( ) 1) die Justizvollzugsanstalt ................................. Bezeichnung für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. Die personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne/n Anstalt/en (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift als Anlage/n Nr. ............... bis Nr. .......... beigefügten besonderen Niederschrift/en ersichtlich. Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung/en und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der/die Wahlvorsteher/in oder sein/ihr/ihre Stellvertreter/in den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlzeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes. 2.9 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.8 beschrieben 3). 2.10 Um 18.00 Uhr gab der/die Wahlvorsteher/in den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Um .......... Uhr .......... Minuten erklärte der/die Wahlvorsteher/in die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt. 3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des/der Wahlvorstehers/in des/der stellvertretenden Wahlvorstehers/in vorgenommen. Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen - und mit dem Inhalt der Wahlurne/n des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt 3). Der/Die Wahlvorsteher/in überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. 3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt. Die Zählung ergab ...... Stimmzettel (= Wähler ( B )). I An entsprechender I I Stelle in Abschnitt 4 I
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab ...... Vermerke.
b) + c) zusammen ...... Personen. ( ) 1) Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter a) überein. ( ) 1) Die Gesamtzahl b) + c) war um ........ größer - kleiner 3) als die Zahl der Stimmzettel. Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen: ............................................................... ............................................................... ............................................................... ............................................................... 3.3 Der/Die Schriftführer/in übertrug aus der (ggf. berichtigten) Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben ( A 1 + A 2 ) der Wahlniederschrift. 3.4 Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der Wahlvorstehers/in folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter Aufsicht: 3.4.1 a) mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge, b) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, sowie 3) c) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. 3) Der Stapel zu c) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3) 3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem/der Wahlvorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/ ihrem Stellvertreter/in. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu c) bei. Nunmehr prüfte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist. 3) Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) 3) - gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Simmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen. 3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt: ( ) 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben. ( ) 1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapel zu c) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der/Die Wahlvorsteher/in gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er/Sie vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen 3). 3.4.5 Der/Die Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. 3.5 Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren, b) die ungekennzeichneten Stimmzettel, c) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in c) bezeichneten Stimmzettel sind als Nr. Nr. Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ...... bis ...... beigefügt 3). 3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben. 4. Wahlergebnis ( Kennbuchstaben für die Zahlenangaben ) 4) ( A 1 ) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) 5) ............ ( A 2 ) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) 5) ............ ( A 1 + A 2 ) Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 5) ............ ( B ) Wähler insgesamt (vgl. oben 3.2 a)) ............ ( B 1 ) darunter Wähler mit Wahlschein
I ZS I I ZS II I Insgesamt I--------------------------------
Von den gültigen I I I Stimmen entfielen I I I auf den I I I
usw. Wahlvorschläge I I I in der im I I I Stimmzettel I I I aufgeführten I I I Reihenfolge mit I I I Kurzbezeichnung I I I
( D ) Gültige Stimmen I I I
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung 5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 3) .................................................................. .................................................................. Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 3) .................................................................. .................................................................. 5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes Vor- und Familienname .................................................................. beantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen 7), weil Angabe der Gründe .................................................................. Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde ( ) 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt ( ) 1) berichtigt 8) und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben. 5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 9) übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch - durch 2) Angabe der Übermittlung ........................... an ......................... übermittelt. 5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter, anwesend. 5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. 5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. Ort, Datum ......................... Der Wahlvorsteher Der Stellvertreter ......................... .................................. Der Schriftführer ......................... Die übrigen Beisitzer 1. ...................... 2. ............................... 3. ...................... 4. ............................... 5. ...................... 6. ............................... 5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes ........................ Vor- und Familienname .......................... verweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 3) Angabe der Gründe .................................................................. 5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln, b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3), c) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie 3) d) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln. Die Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am .................., ............. Uhr, übergeben - diese Wahlniederschrift mit Anlagen, - die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben, - das Wählerverzeichnis, - die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schlüssel - sowie - alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Wahlvorsteher
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am .........................., .............. Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. ................................. Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren
1) Zutreffendes ankreuzen. 2) Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen. 3) Nicht Zutreffendes streichen. 4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind. 5) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben ( A 1 ), ( A 2 ) und ( A 1 + A 2 ) sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5). 6) Summe ( C ) + ( D ) muss mit ( B ) übereinstimmen. 7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen. 8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren. 9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle über Wahlergebnisse, Fundstelle: BGBl. I 2003, 2622)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2623 - 2628; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Briefwahlvorstand Nr. .............
Kreis 1) .......................... I Diese Wahlniederschrift ist I Land .............................. I auf der letzten Seite von I I allen Mitgliedern des Wahl- I
Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl der Wahl zum Europäischen Parlament Datum am .................................. 1. Wahlvorstand Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand
I Familienname I Vorname I Funktion I I----------------------------------------------------------------I I 1. ................. I .................. I als Wahlvorsteher/in I 2. ................. I .................. I als I I I I stellvertretende/r I I I I Wahlvorsteher/in I I 3. ................. I .................. I als Schriftführer/in I 4. ................. I .................. I als Beisitzer/in I I 5. ................. I .................. I als Beisitzer/in I I 6. ................. I .................. I als Beisitzer/in I I 7. ................. I .................. I als Beisitzer/in I I 8. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
An Stelle des/der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die Wahlvorsteher/in folgende/n anwesende/n oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n zu/m Mitglied/ern des Wahlvorstandes und wies sie/ihn auf ihre/seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen
I Familienname I Vorname I Uhrzeit I I----------------------------------------------------------------I I 1. ................. I .................. I .................. I I 2. ................. I .................. I .................. I
I Familienname I Vorname I Aufgabe I I----------------------------------------------------------------I I 1. ................. I .................. I .................. I I 2. ................. I .................. I .................. I
2. Zulassung der Wahlbriefe 2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er/sie stellt die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er/Sie belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor. 2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne ( ) 2) versiegelt. ( ) 2) verschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel in Verwahrung. zuständige Stelle 2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom ................. Zahl - ................. Wahlbriefe übergeben worden sind und eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, übergeben worden ist, 3) Zahl - und ............. Verzeichnis/Verzeichnisse - der für ungültig Zahl erklärten Wahlscheine - sowie ............ Nachtrag/Nachträge - zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen - übergeben worden ist - sind -. Die darin aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe Nr. 2.6 der Wahlniederschrift) 3). 2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag und übergab beide dem/der Wahlvorsteher/in. Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden war, wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. 2.5 Ein Beauftragter des/der ......................................... überbrachte um .......... Uhr weitere .......... Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren 4). 2.6 Es wurden - keine 3) - insgesamt ................. 3) - Wahlbriefe beanstandet. Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen .......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat, .......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war, .......... Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen war, .......... Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthalten hat, .......... Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, .......... Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war, .......... Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat. Zusammen: .......... Wahlbriefe. Sie wurden samt Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt. Nach besonderer Beschlussfassung wurden .......... Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4 behandelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt. 3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses 3.1 Nachdem alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um ......... Uhr geöffnet. Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Der/Die Wahlvorsteher/in überzeugte sich, dass die Wahlurne lee war. 3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt. Die Zählung ergab .......... Stimmzettelumschläge. (= Wähler ( B ); zugleich ( B 1 )). b) Danach wurden die Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab .......... Wahlscheine. ( ) 2) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte überein. ( ) 2) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein. Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen: ............................................................... ............................................................... ............................................................... ............................................................... 3.3 Der/Die Schriftführer/in übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe ( B ) der Wahlniederschrift. 3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der Wahlvorstehers/in die Stimmzettelumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht: 3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge, b) einen Stapel mit den leeren Stimmzettelumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3), c) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie 3) d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. 3) Der Stapel zu c) und d) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3) 3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem/der Wahlvorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/ ihrem Stellvertreter/in. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei. 3) Nunmehr prüfte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist 3). Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) 3) - gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen. 3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt: ( ) 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben. ( ) 1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der/Die Wahlvorsteher/in gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er/Sie vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen 3). 3.4.5 Der/Die Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. 3.5 Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren, b) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel 3), c) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und die Stimmzettelumschläge mit mehreren Stimmzetteln 3), je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in c) bezeichneten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern Nr. ...... bis Nr. ...... beigefügt. 3) 3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben. 4. Wahlergebnis ( Kennbuchstaben für die Zahlenangaben ) 5)
I ZS I I ZS II I Insgesamt I--------------------------------
Von den gültigen I I I Stimmen entfielen I I I auf den I I I
Wahlvorschläge in der im Stimmzettel usw. aufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeichnung
( D ) Gültige Stimmen I I I
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung 5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 3) .................................................................. .................................................................. Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 3) .................................................................. .................................................................. 5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes Vor- und Familienname .......................... beantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 7) der Stimmen, weil Angabe der Gründe .................................................................. Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für die Briefwahl wurde ( ) 2) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt. ( ) 2) berichtigt 8) und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben. 5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 9) übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch Angabe der Übermittlung - durch 3) ................................... an die zuständige Gemeinde/den Kreis-/Stadtwahlleiter 3) übermittelt. 5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter, anwesend. 5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. 5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. Ort, Datum ......................... Der Wahlvorsteher Der Stellvertreter ......................... ...................................... Der Schriftführer ......................... Die übrigen Beisitzer 1. ...................... 2. ................................... 3. ...................... 4. ................................... 5. ...................... 6. ................................... 5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes Vor- und Familienname ......................... verweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 3) Angabe der Gründe ................................................................... 5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln, b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3), c) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimmzettelumschläge sowie 3), d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen. Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Dem Beauftragten des/der ........................................, wurden am ............., .............. Uhr, übergeben - diese Wahlniederschrift mit Anlagen, - die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben, - das/die Verzeichnis/se der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind 3), - die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schlüssel - sowie - alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der ............... zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Wahlvorsteher
Vom Beauftragten des/der ............................... wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am .........................., .............. Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. Unterschrift des Beauftragten .................................................................. Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren
1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene der Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder eines Kreises eingesetzt ist. 2) Zutreffendes ankreuzen. 3) Nicht Zutreffendes streichen. 4) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugestellt wurden. 5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Briefwahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind. 6) Summe ( C ) + ( D ) muss mit ( B ) übereinstimmen. 7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen. 8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren. 9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2629 - 2631 Kreis 1) .............................. Kreisfreie Stadt 1) ................... Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses 1) zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament Datum am .................................. 1. Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum Datum Europäischen Parlament am .......................................... im Kreis/in der kreisfreien Stadt 1) ............................... Datum trat heute, am ............................... nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss/Stadtwahlausschuss 1) zusammen.
I 1. I.......................I............I als Vorsitzende/r/als I I I I I stellvertretende/r I I I I I Vorsitzende/r I I 2. I.......................I............I als Beisitzer/in I I 3. I.......................I............I als Beisitzer/in I I 4. I.......................I............I als Beisitzer/in I I 5. I.......................I............I als Beisitzer/in I I 6. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I I.......................I............I als Schriftführer/in I I I I I sowie I I I.......................I............I und I
Der/Die Vorsitzende eröffnete um ............ Uhr die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/die Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden sind. 2. Dem Kreis-/Stadtwahlausschuss lagen die insgesamt .......... Wahlniederschriften der Wahlvorstände Zahl für insgesamt .......... Wahlbezirke Zahl (davon ......... Wahlvorstände für ......... allgemeine Wahlbezirke, Zahl Zahl ......... Wahlvorstände für ......... Sonderwahlbezirke, Zahl Zahl ......... Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahl- Zahl ergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt) 1) und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken - und Gemeinden zur Einsichtnahme vor 1). 2.1 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss stellte fest, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: .................................................................... .................................................................... Der Kreis-/Stadtwahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2): .................................................................... .................................................................... 2.2 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift - des Wahlvorstandes ............................................... nähere Bezeichnung - des Briefwahlvorstandes .......................................... nähere Bezeichnung vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en 2). 2.3 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss beschloss abweichend von den Entscheidungen - des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk .................................................................. nähere Bezeichnung - des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen .................................................................. nähere Bezeichnung und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimmzettel 2). Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken 2): .................................................................... .................................................................... 3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis für den Kreis/die kreisfreie Stadt 1): ( Kennbuchstabe ) 3) ( A ) Wahlberechtigte ...................... ( B ) Wähler ...................... ( C ) Ungültige Stimmen ...................... ( D ) Gültige Stimmen ...................... Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) Stimmen ( D 1 ) 1. ................................... .................. ( D 2 ) 2. ................................... .................. ( D 3 ) 3. ................................... .................. ( D 4 ) 4. ................................... .................. usw. (laut Stimmzettel) 4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreis-/Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben. 5. Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im Kreis/in der kreisfreien Stadt 1) bekannt. Die Sitzung war öffentlich. Vorstehende Niederschrift wurde von dem Kreis-/Stadtwahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: Ort, Datum ........................... Der Kreiswahlleiter Der Schriftführer ........................... ...................................... Die Beisitzer 1. 2. ........................... ...................................... 3. 4. ........................... ...................................... 5. 6.
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen. 2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war. 3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2632 - 2633 Land .................................. Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament Datum am .................................. 1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Datum Europäischen Parlament am .......................................... im Land ............................................................ Datum trat heute, am ..............................., nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuss zusammen.
I 1. I.......................I............I als Vorsitzende/r/als I I I I I stellvertretende/r I I I I I Vorsitzende/r I I 2. I.......................I............I als Beisitzer/in I I 3. I.......................I............I als Beisitzer/in I I 4. I.......................I............I als Beisitzer/in I I 5. I.......................I............I als Beisitzer/in I I 6. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I I.......................I............I als Schriftführer/in I I I I I sowie I I I.......................I............I und I
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden. 2. Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt .............. Zahl Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Kreisen und kreisfreien Städten zur Einsichtnahme vor. 2.1 Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: .................................................................... .................................................................... Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2): .................................................................... .................................................................... 2.2 Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der Wahlniederschrift - des Wahlvorstandes ............................................... nähere Bezeichnung - des Briefwahlvorstandes .......................................... nähere Bezeichnung - des Kreis-/Stadtwahlausschusses .................................. nähere Bezeichnung vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en. 3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Kreise und kreisfreien Städte ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land: ( Kennbuchstabe ) 3) ( A ) Wahlberechtigte ...................... ( B ) Wähler ...................... ( C ) Ungültige Stimmen ...................... ( D ) Gültige Stimmen ...................... Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) Stimmen ( D 1 ) 1. ................................... .................. ( D 2 ) 2. ................................... .................. ( D 3 ) 3. ................................... .................. ( D 4 ) 4. ................................... .................. usw. (laut Stimmzettel) 4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Kreisen und kreisfreien Städten vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben. 5. Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Land bekannt. Die Sitzung war öffentlich. Vorstehende Niederschrift wurde von dem Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: Ort, Datum ........................... Der Landeswahlleiter Der Schriftführer ........................... ...................................... Die Beisitzer 1. 2. ........................... ...................................... 3. 4. ........................... ...................................... 5. 6. ........................... ...................................... 1) Nicht Zutreffendes streichen. 2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war. 3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2634 - 2636; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet der Wahl zum Europäischen Parlament Datum am .................................. 1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Datum Europäischen Parlament am .......................................... im Wahlgebiet ...................................................... Datum trat heute, am ..............................., nach ordnungsgemäßer Ladung der Bundeswahlausschuss zusammen.
I 1. I.......................I............I als Vorsitzende/r/als I I I I I stellvertretende/r I I I I I Vorsitzende/r I I 2. I.......................I............I als Beisitzer/in I I 3. I.......................I............I als Beisitzer/in I I 4. I.......................I............I als Beisitzer/in I I 5. I.......................I............I als Beisitzer/in I I 6. I.......................I............I als Beisitzer/in I I 7. I.......................I............I als Beisitzer/in I I 8. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I I.......................I............I als Schriftführer/in I I I I I sowie I I I.......................I............I und I
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden. 2. Dem Bundeswahlausschuss lagen die insgesamt .............. Zahl Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und in die als Anlagen Nr. Nr. ........ bis Nr. ........ beigefügten Zusammenstellungen der Ergebnisse nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern zur Einsichtnahme vor. 2.1 Der Bundeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Landeswahlausschüsse zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben: .................................................................... .................................................................... Der Bundeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2): .................................................................... .................................................................... 2.2 Der Bundeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der Wahlniederschrift - des Landeswahlausschusses ........................................ nähere Bezeichnung vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en. 3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Länder ergab folgendes Gesamtergebnis für das Wahlgebiet: ( Kennbuchstabe ) 3) ( A ) Wahlberechtigte ...................... ( B ) Wähler ...................... ( C ) Ungültige Stimmen ...................... ( D ) Gültige Stimmen ...................... Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) Stimmen Vom Hundert der gültigen Stimmen ( D 1 ) 1. ............................. ............ ............ ( D 2 ) 2. ............................. ............ ............ ( D 3 ) 3. ............................. ............ ............ ( D 4 ) 4. ............................. ............ ............ usw. 3.2 Danach stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass nach § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes folgende Wahlvorschläge (Listen für einzelne Länder sowie deren Verbindungen, gemeinsame Listen für alle Länder) an der Verteilung der Sitze teilnehmen .................................................................... .................................................................... .................................................................... .................................................................... Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung und folgende Wahlvorschläge bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben .................................................................... .................................................................... .................................................................... .................................................................... Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 3.3 Sodann ermittelte der Bundeswahlausschuss nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 6 des Europawahlgesetzes - die Zahl der auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallenden Sitze und - die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Listenverbindung entfallenden Sitze. 4. Der Bundeswahlausschuss stellte abschließend fest, dass die in den Anlagen Nr. Nr. .......... bis Nr. .......... zu dieser Niederschrift aufgeführten Bewerber gewählt sind. 5. Nach Feststellung des Gesamtergebnisses wurden die als Anlagen Nr. Nr. .............. bis Nr. .......... zu dieser Niederschrift beigefügten Zusammenstellungen des Wahlergebnisses (nach dem Muster der Anlage 26) nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern vom Bundeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben. 6. Der Bundeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Wahlgebiet mündlich bekannt. Die Sitzung war öffentlich. Vorstehende Niederschrift wurde von dem Bundeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: Ort, Datum ........................... Der Bundeswahlleiter Der Schriftführer ........................... ...................................... Die Beisitzer 1. 2. ........................... ...................................... 3. 4. ........................... ...................................... 5. 6. ........................... ...................................... 1) Nicht Zutreffendes streichen. 2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war. 3) Kennbuchstaben nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
(weggefallen)
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