(1) Der Unternehmer hat die ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 173 S. 8) in zweifacher Ausfertigung bei der nach § 52 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.
(2) Der Bescheinigung sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der zu verwendende Kraftomnibus Eigentum des Unternehmers oder von ihm auf Abzahlung gekauft worden ist.
Die Genehmigungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung festzusetzen. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens ein Jahr; sie ist in der Bescheinigung zu vermerken.
Das Original der Bescheinigung ist dem Unternehmer auszuhändigen; die Durchschrift der Bescheinigung verbleibt bei der Genehmigungsbehörde.
Der Fahrer hat das Original der Bescheinigung während der ganzen Dauer der Fahrten, für die sie gilt, mitzuführen.
(1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.
(1) Bei Beförderungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 2688/66) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Original der für die Beförderung erforderlichen Bescheinigung zur Prüfung auszuhändigen; andernfalls kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden; dasselbe gilt, wenn die Beförderung nicht dem Inhalt der Bescheinigung entspricht.
(2) Auf der vom Fahrer mitgeführten Bescheinigung können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.
Das Fahrtenheft gilt bis zum Aufbrauch, längstens jedoch fünf Jahre gerechnet ab dem Tag der Ausgabe.
(1) Die Originale und die Durchschriften der Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr lang aufzubewahren.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt für das Original des Fahrtenblatts mit der Beendigung der darin angegebenen Fahrt, für das Fahrtenheft und die Durchschriften der Fahrtenblätter mit der letzten Fahrt, für die das Fahrtenheft gilt.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verschriebene oder sonst unbrauchbar gewordene Fahrtenblätter.
(1) Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 117/66/EWG und nach Artikel 2 des Übereinkommens vom 26. Mai 1982 über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ABl. EG 1982 Nr. L 230 S. 39) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Original des für die Fahrt erforderlichen Fahrtenblatts zur Prüfung auszuhändigen. Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 2 des ASOR-Übereinkommens hat er außerdem das Muster des Deckblatts des Kontrolldokuments nach Artikel 11 des ASOR-Übereinkommens den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Händigt der Fahrer das erforderliche Fahrtenblatt nicht aus, oder weist er das Muster des Deckblatts nicht vor, oder ist das erforderliche Kontrolldokument unrichtig oder unvollständig ausgefüllt, oder entspricht die Beförderung nicht den Bestimmungen der erforderlichen Genehmigung, kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden.
(2) Auf dem vom Fahrer mitgeführten Fahrtenblatt können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.
Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung, der Verordnung Nr. 117/66/EWG, des ASOR- Übereinkommens sowie der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 (ABl. EG Nr. L 265 S. 5) geänderten Fassung der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften der §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Unternehmer
a) entgegen Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 9 des ASOR-Übereinkommens das Fahrtenblatt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt,
b) eine Beförderung durchführt, die nicht dem Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,
c) entgegen § 5 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht ein Jahr lang aufbewahrt,
d) entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 6 Satz 1 des ASOR-Übereinkommens das Fahrtenblatt zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen nicht vorzeigt,
e) entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1016/68 oder entgegen Artikel 8 Abs. 1 des ASOR-Übereinkommens ein Fahrtenheft auf eine andere Person überträgt,
als Fahrer
a) entgegen § 4 die Bescheinigung oder entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 8 Abs. 2 des ASOR-Übereinkommens das Original des Fahrtenblatts oder entgegen Artikel 5a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 das Muster des Kontrolldokuments nach Artikel 11 des ASOR-Übereinkommens nicht mitführt,
b) entgegen § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 die Bescheinigung oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 das Original des Fahrtenblatts den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt oder ihnen entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 das Muster des Deckblatts des Kontrolldokuments auf Verlangen nicht vorweist,
c) eine Beförderung durchführt, die nicht dem Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,
d) die Liste der Fahrgäste nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 oder nach Artikel 9 Abs. 3 des ASOR-Übereinkommens nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt,
e) im Falle des Artikels 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder des Artikels 10 Satz 2 des ASOR-Übereinkommens die Zahl der Fahrgäste nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig angibt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
(Inkrafttreten)
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