Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachagrarwirt/zur Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Fachagrarwirts sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
Erläutern und Begründen baumpflegerischer Maßnahmen, Beratung,
Erfassen von Baumschäden, Erkennen der Schadursachen, Beurteilen der Sanierungswürdigkeit und -möglichkeit und Kalkulieren der Kosten,
Vorbereiten und Einrichten von Baustellen, Disponieren der für die Baumpflege und -sanierung benötigten Betriebsmittel, Maschinen und Geräte,
Organisieren des Arbeitsablaufes und Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter,
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie der erforderlichen Verkehrssicherung,
Durchführen von Pflege- und Sanierungsmaßnahmen am Baum und im Baumumfeld,
Abwickeln von Baustellen nach kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin, Winzer/Winzerin oder Landwirt/Landwirtin und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Baumschulen, in Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus, des Obstbaus, der Forstwirtschaft oder der Landwirtschaft mit wesentlichem Waldbauanteil oder
eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Betrieben des Gartenbaus, der Forstwirtschaft, des Weinbaus oder der Landwirtschaft und eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Baumschulen, in Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus, des Obstbaus, der Forstwirtschaft oder der Landwirtschaft mit wesentlichem Waldbauanteil nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
Grundlagen der Baumpflege und Baumsanierung,
Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung,
Wirtschaft, Recht und Soziales.
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die notwendigen Kenntnisse besitzt, Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten fach- und sachgerecht durchzuführen, und eine Baumschadensdiagnose vornehmen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Funktion, Aufbau, Entwicklung, Altersstadien und Lebensvorgänge von Bäumen und die ökologische Bedeutung von Bäumen,
natürliche Standortfaktoren und ihre Auswirkungen auf Wachstum und Entwicklung von Bäumen,
Verwendung von Bäumen und von Pflanzen des Baumumfeldes unter Berücksichtigung der Standort- und Pflegeansprüche,
Beurteilung der Pflanzenqualität, Gütebestimmungen,
Ursachen und Erkennungsmerkmale von Baumschäden, Baumschadensdiagnose,
Aufgaben, Ziele und Bereiche der Baumpflege und Baumsanierung,
Bedeutung des Natur- und Umweltschutzes bei der Baumpflege und Baumsanierung,
Materialien sowie Maschinen und Geräte zur Schadensdiagnose sowie zur Baumpflege und Baumsanierung,
Kriterien zur Baumerhaltung und baumpflegerische Bewertungen.
(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach Absatz 4 und eine schriftliche Arbeit nach Absatz 5.
(4) Als praktische Arbeit ist eine Baumschadensdiagnose selbständig zu planen, durchzuführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die praktische Arbeit einschließlich des Prüfungsgespräches soll nicht länger als 90 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und einschlägiger Rechtsvorschriften selbständig planen, durchführen und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung besteht aus zwei Arbeitseinsätzen aus den nachfolgenden Arbeitsbereichen:
Baumpflegemaßnahmen,
Sanierungsmaßnahmen im Baumumfeld,
Baumsanierungsmaßnahmen.
Die Arbeitseinsätze sind jeweils gesondert zu planen, durchzuführen und in jeweils einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
(3) Die zwei Arbeitseinsätze sollen einschließlich der Prüfungsgespräche insgesamt nicht länger als drei Stunden dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Leistungsbeschreibung für Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten,
Ausschreibung, Kalkulation und Vergabewesen,
Arbeitsorganisation,
Abnahme, Abrechnung und Gewährleistung,
Zustandekommen von Rechtsgeschäften und Haftungsrecht,
Rechtsvorschriften zur Durchführung von Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten, Bestimmungen des Arbeits-, Betriebsverfassungs-, Sozial- und Arbeitsförderungsrechts,
berufsständische Organisationen und Gewerkschaft.
(3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.
(4) Bei der Lösung der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbeispiels nachweisen, daß er die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhänge in seinem Funktionsbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Lösung der praxisbezogenen Aufgabe stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als zwei Stunden dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf Inhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Aufgabe sind. Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Grundlagen der Baumpflege und Baumsanierung" ist die Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistung in der praktischen Arbeit und der schriftlichen Prüfung zu bilden. Für den Teil "Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung" ist die Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den zwei Arbeitseinsätzen zu bilden. Für den Teil "Wirtschaft, Recht und Soziales" ist die Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der praxisbezogenen Aufgabe und der schriftlichen Prüfung zu bilden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
(3) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten der drei Prüfungsteile zu errechnen.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind, und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
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