Auf Grund
– des § 9b Absatz 4 und des § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
– des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. Die Regelung des § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Sachgebiete und Stundenzahl des Rahmenplans (Anlage) enthalten muss.
(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nicht unterschreiten. Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
(3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehrgang. Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE und CE darf sechs nicht unterschreiten und soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der Erlaubnisbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.
(4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den Lehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar
von einem Fahrlehrer (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
Abschnitt 1.5, 1.6.2 bis 1.6.8, 2.3, 2.4.2 bis 2.4.5, 3.3.2, 3.3.3, 4.3.5 bis 4.3.7, 4.4, 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9, 5.4, 5.5.2;
von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
Abschnitt 1.1.1.1 bis 1.1.2.1, 1.6.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.4.1, 3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1;
von einem Ingenieur (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
Abschnitt 1.3, 2.2.1 bis 2.2.8, 3.2, 4.3.1 bis 4.3.4.2, 5.3.1 bis 5.3.6;
von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
Abschnitt 1.2, 4.2, 5.2.
Die übrigen Sachgebiete können von jeder Lehrkraft nach Satz 1 unterrichtet werden.
(1) Die Ausbildung des Fahrlehreranwärters ist nach einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen. Der Ausbildungsplan muss folgende Abschnitte enthalten:
Einführung,
Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung (Auswertung) des Unterrichts,
Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers mit Vor- und Nachbesprechung (Auswertung) des Unterrichts,
Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers und
Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung.
(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 20 Unterrichtsstunden nicht unterschreiten und 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2321), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1309 - 1317)
Fahrlehreranwärter erwerben Wissen über das Verkehrsverhalten unter besonderer Berücksichtigung der Gefahrenlehre; sie lernen, ihr eigenes Fahrverhalten und das Fahrverhalten der Fahrschüler zu beobachten; sie lernen, das richtige Fahrverhalten den Fahrschülern zu vermitteln. Sie lernen die psychologischen und sozialen Aspekte des Verkehrsverhaltens sowie die Grundzüge der Verkehrspsychologie kennen.
Fahrlehreranwärter erwerben Kenntnisse des Rechtssystems, seiner Gliederung, Struktur und Funktion. Sie lernen die Wechselbeziehungen zwischen Grundrechten und Ansprüchen des Einzelnen und den Gemeinschaftsinteressen kennen sowie den Zusammenhang zwischen persönlichen Interessen und Verantwortung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und der Umwelt. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Rechtsverständnis und orientieren sich über die Einstellungen der Fahrschüler der unterschiedlichen Altersklassen. Fallbeispiele, induktive und deduktive Methoden kommen dabei zur Anwendung.
Fahrlehreranwärter lernen Aufbau und Funktionsweise des Kraftfahrzeugs und seiner Teile kennen (Nutzung, Bedienung, Kontrolle, Pflege, Wartung). Bei der Auswahl und Gewichtung der Ausbildungsinhalte kommt der Sicherheit und dem Umweltschutz eine besondere Bedeutung zu; naturwissenschaftliche Erklärungen, z. B. zur Umwelttechnik und zur Fahrphysik sind notwendig. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Technikverständnis und lernen die Zusammenhänge zwischen Fahrzeugtechnik, Verkehrssicherheit und Umweltschutz zu vermitteln.
Fahrlehreranwärter lernen die Zusammenhänge zwischen Straßenverkehr und Umweltschutz kennen. Sie werden mit den Möglichkeiten des Energiesparens beim Führen von Kraftfahrzeugen vertraut gemacht.
Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen; sie können ihr Fahrverhalten erklären.
Fahrlehreranwärter lernen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen zu planen, zu gestalten und zu analysieren. Sie lernen die Grundlagen der Erwachsenenpädagogik und der Lernpsychologie kennen und entwickeln durch ihre Ausbildung ein persönliches Verständnis ihres pädagogischen Auftrags.
*^F1_776947_BJNR130700012BJNE000800000 Zeit
1
770
Fahrlehrerlaubnis Klasse BE
1.1
280
Verkehrsverhalten
1.1.1
80
Fahrer
*
* *
* *
*
* *
* *
*
* *
* *
*
* *
* *
*
* *
* *
*
* *
* *
1.1.2
40
Fahrverhalten
*
* *
* *
*
* *
* *
*
* *
*
* *
* *
1.1.3
160
Straßenverkehr
*
* *
*
* *
* *
* *
1.2
70
Recht
*
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
1.3
90
Technik
*
* *
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
1.4
10
Umweltschutz
* *
* *
1.5
15
Fahren
* *
1.6
235
Verkehrspädagogik
1.6.1
135
Inhalte, Ziele und Lernprozesse
*
* *
* *
*
* *
* *
*
* *
* *
*
* *
* *
*
* *
* *
*
* *
* *
*
* *
* *
*
* *
* *
1.6.2
60
Unterrichtsmethoden
* *
* *
*
* *
* *
*
* *
* *
1.6.5
40
Fahrschulwesen
* *
*
* *
*
* *
* *
*
* *
1.7
70
Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung
* *
2
140
Fahrlehrerlaubnis Klasse A
2.1
45
Verkehrsverhalten
2.1.1
15
Fahrer
* *
* *
*
* *
* *
2.1.3
30
Straßenverkehr
*
* *
*
* *
* *
* *
2.2
30
Technik
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
*
* *
* *
*
* *
*
* *
*
* *
2.3
10
Fahren
2.4
55
Verkehrspädagogik
* *
2.4.1
15
Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Fahren auf Krafträdern; Mofa- Ausbildung
2.4.2
40
Methoden der praktischen Ausbildung
* *
*
* *
*
* *
*
* *
3
140
Fahrlehrerlaubnis Klasse CE oder DE (1. Ausbildungsmonat)
3.1
40
Verkehrsverhalten
3.1.1
10
Fahrer
* *
* *
3.1.2
30
Straßenverkehr
*
* *
*
* *
* *
3.2
60
Technik
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
*
* *
* *
3.3
40
Verkehrspädagogik
* *
3.3.1
10
Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Führen von Nutzfahrzeugen, Lernstandsbeurteilung
3.3.2
30
Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen
* *
*
* *
4
140
Fahrlehrerlaubnis Klasse CE (2. Ausbildungsmonat)
4.1
45
Verkehrsverhalten
4.1.1
5
Fahrer
* *
*
* *
*
* *
4.1.2
40
Straßenverkehr
*
* *
*
*
*
*
*
*
4.2
5
Recht
*
*
4.3
45
Technik
4.3.1
30
Bau- und Antriebsarten
*
*
*
*
*
4.3.5
15
Ladungsaufnahme und Ladungssicherung
*
*
4.4
10
Fahren
* *
4.5
35
Verkehrspädagogik
4.5.1
5
Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3
4.5.2
30
Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung
* *
* *
* *
* *
5
140
Fahrlehrerlaubnis Klasse DE (2. Ausbildungsmonat)
5.1
45
Verkehrsverhalten
5.1.1
10
Fahrer
*
*
* *
*
* *
* *
5.1.2
35
Straßenverkehr
*
* *
*
*
*
*
*
*
* *
5.2
5
Recht
*
*
5.3
30
Technik
*
*
*
*
*
*
5.3.7
25
Nothilfeeinrichtungen
*
*
* *
5.4
10
Fahren
* *
5.5
25
Verkehrspädagogik
5.5.1
5
Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3
5.5.2
20
Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung
* *
* *
* *
* *
* *
* *
Stunden zu je 45 Minuten.
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