Auf Grund
– des § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
– des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 4 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer (§ 2 Absatz 1 Nummer 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle ein Prüfungsausschuss errichtet.
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkundig und als Prüfer geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen angehören:
ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst,
ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen,
ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft an einer Hochschule und mit der Fahrerlaubnis der Klasse BE und
ein Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse, der fünf Jahre lang Fahrschüler ausgebildet hat; bei der Prüfung von Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE genügt eine ausreichende Praxis in der Ausbildung der Klasse DE.
(3) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich; der Vorsitzende bestimmt die Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll der obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle angehören.
(2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt nicht für Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, oder Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Nummer 4, die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben.
(1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prüfungsausschussmitglied nicht mitwirken,
das Angehöriger eines Bewerbers ist,
das einen Bewerber kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein vertritt oder sonst für ihn tätig geworden ist,
das wegen seiner Stellung oder Beziehung zum Bewerber durch die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses oder durch eine Entscheidung des Ausschusses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann oder
bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im Prüfungsausschuss zu rechtfertigen.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:
Verlobte,
Ehegatten,
Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie,
Geschwister,
Kinder der Geschwister,
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
Geschwister der Eltern,
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn hinsichtlich des Satzes 1 der
Nummer 2, 3 oder 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
Nummer 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder behauptet ein Bewerber das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Gründe, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
(4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene Ausschluss von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss gegen den Vorsitzenden, ist dies der zuständigen obersten Landesbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses bestimmten Stelle zuzuleiten. Während der Prüfung oder Lehrprobe ist die Mitteilung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte Stelle, während der Prüfung oder Lehrprobe der Prüfungsausschuss.
(5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlossenes Mitglied des Prüfungsausschusses ist durch ein anderes Mitglied zu ersetzen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.
Für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben (§ 14) ist nach § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat.
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.
(2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(1) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn
er einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis (§ 9a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) gestellt hat,
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und
er die Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat.
(2) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zu den Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht zu, wenn
ihm die befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleichzeitig erteilt wird und
er einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE gestellt und den Abschluss der Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes nachgewiesen hat.
Die gemäß § 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen hat der Bewerber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem von ihm bestimmten Mitglied (Absatz 5) zur Prüfung und zur Weiterleitung an die Erlaubnisbehörde zu übergeben.
(3) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE jeweils zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn
er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt und
er die erforderliche Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes und die erforderliche Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes jeweils abgeschlossen hat.
(4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Prüfungsausschuss mit der Durchführung der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach den §§ 9 und 14, für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen übergeben sind.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Bewerber. Die fahrpraktische Prüfung eines Bewerbers um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten oder dritten Monat der Ausbildung durchgeführt werden. In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule (§ 2 Absatz 5 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes) durchgeführt werden.
(1) Der Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder erscheint der Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehrprobe als nicht bestanden.
(3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Stört der Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn der Vorsitzende oder das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Aufsicht führende Person von der Prüfung oder Lehrprobe vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird der Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.
Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich. Beauftragte der Erlaubnisbehörde und deren Aufsichtsbehörde können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen. Anderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern sowie dem verantwortlichen Leiter und den hauptamtlichen Lehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten und den Ausbildungsfahrlehrern, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Fachkundeprüfung oder bei den Lehrproben die Teilnahme als Zuhörer gestatten, sofern keiner der Bewerber widerspricht.
In den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung aufgeführten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.
(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE – aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
(2) Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE muss die fahrpraktische Prüfung vor Durchführung der Fachkundeprüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein. Bei der Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.
(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Das Prüfungsfahrzeug für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A muss dem Prüfungsfahrzeug entsprechen, das für die Prüfung beim Direkteinstieg vorgeschrieben ist.
Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse A
60 Minuten,
*
Klasse BE
60 Minuten,
*
Klasse CE
90 Minuten,
*
Klasse DE
90 Minuten.
*
(3) Für den Abbruch der Prüfung gelten die entsprechenden Vorschriften für die Fahrerlaubnisprüfung.
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber sein Fachwissen nachzuweisen. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat innerhalb von fünf Stunden
a) zwei Aufgaben aus den Bereichen Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie
b) je eine Aufgabe aus den Bereichen Verkehrspädagogik und Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik
zu bearbeiten.
(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat
der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie
b) Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik,
der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie
b) Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik,
innerhalb von zweieinhalb Stunden zu bearbeiten.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständigen Prüfungsausschussmitglied und einem weiteren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.
(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.
(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuss gestellt werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich Taschenrechner.
(6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber in etwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen. Eine gemeinsame Prüfung von bis zu sechs Bewerbern ist zulässig.
(1) Der Bewerber hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Bewerber in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.
(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.
In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Bewerber in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe zu benutzen. § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.
(1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben sind nach folgenden Noten zu bewerten: Sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung bei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses einen Mittelwert, so werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.
(4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben (§ 14) müssen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet sein.
(5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte Leistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangelhafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausgeglichen.
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben.
(2) Werden nach § 2 Absatz 3 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entscheiden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen, über die Bewertung. Wenn kein einvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Absatz 3 anzuwenden.
Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 3 gibt dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.
Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.
Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der Fachkundeprüfung und den Lehrproben muss zwischen dem Nichtbestehen und der Wiederholung mindestens ein Monat liegen.
Die Prüfungen und Lehrproben können frühestens fünf Jahre nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterzogen hat.
Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.
Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden. § 49 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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